Dienstag, 25. Oktober 2016

BGH hält pauschales Entgelt für geduldete Überziehungen für unzulässig

Pressemitteilung Nr. 188/2016 vom 25.10.2016

Bundesgerichtshof entscheidet über Zulässigkeit eines pauschalen Entgelts für geduldete Überziehungen

Urteil vom 25. Oktober 2016 – XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein pauschales "Mindestentgelt" für geduldete Überziehungen (§ 505 BGB*) zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind.

In dem Verfahren XI ZR 9/15 (vgl. dazu die Pressemitteilung Nr. 156/2016) heißt es in den von der beklagten Bank verwendeten "Bedingungen für geduldete Überziehungen" auszugsweise wie folgt:

"5. Die Höhe des Sollzinssatzes für geduldete Überziehungen, der ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfällt, beträgt 16,50 % p. a. (Stand August 2012). Die Sollzinsen für geduldete Überziehungen fallen nicht an, soweit diese die Kosten der geduldeten Überziehung (siehe Nr. 8) nicht übersteigen.

(…)

8. Die Kosten für geduldete Überziehungen, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, betragen 6,90 Euro (Stand August 2012) und werden im Falle einer geduldeten Überziehung einmal pro Rechnungsabschluss berechnet. Die Kosten für geduldete Überziehung fallen jedoch nicht an, soweit die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen diese Kosten übersteigen."

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, ist der Ansicht, dass die Regelung unter Ziffer 8 Satz 1 der Bedingungen Verbraucher unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB** benachteiligt, und nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel in Anspruch. Während die Klage in erster Instanz keinen Erfolg hatte, hat ihr das Berufungsgericht stattgegeben.

In dem Verfahren XI ZR 387/15 (vgl. Pressemitteilung Nr. 157/2016) begehrt der klagende Verbraucherschutzverein von der Beklagten, einer Geschäftsbank, die Unterlassung der Verwendung folgender Klausel:

"[Die Bank] berechnet für jeden Monat, in welchem es auf dem Konto zu einer geduldeten Überziehung kommt, ein Entgelt von 2,95 €, es sei denn, die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen übersteigen im Berechnungsmonat den Entgeltbetrag von 2,95 €. Die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen werden nicht in Rechnung gestellt, wenn sie im Berechnungsmonat den Entgeltbetrag von 2,95 € unterschreiten."

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Klausel wegen einer unangemessenen Benachteiligung von Verbrauchern unwirksam sei. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem Verfahren XI ZR 9/15 die Revision der beklagten Bank zurückgewiesen. In dem Verfahren XI ZR 387/15 hat er auf die Revision des Klägers der Klage stattgegeben.

Die jeweils in Streit stehenden Bestimmungen über das pauschale "Mindestentgelt" für eine geduldete Überziehung unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der gerichtlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und halten dieser nicht stand, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Die Klauseln sind nicht als sogenannte Preishauptrede einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB** entzogen. Vielmehr handelt es sich um Preisnebenabreden, die einer Inhaltskontrolle unterliegen. Denn in den Fällen, in denen das Mindestentgelt erhoben wird, wird mit diesem unabhängig von der Laufzeit des Darlehens ein Bearbeitungsaufwand der Bank auf den Kunden abgewälzt. Die angegriffenen Klauseln weichen damit von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Denn der Preis für eine geduldete Überziehung, bei der es sich um ein Verbraucherdarlehen handelt, ist dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB*** folgend ein Zins und damit allein eine laufzeitabhängige Vergütung der Kapitalüberlassung, in die der Aufwand für die Bearbeitung einzupreisen ist.

Die Klauseln benachteiligen die Kunden der Beklagten auch in unangemessener Weise, zumal sie gerade bei niedrigen Überziehungsbeträgen und kurzen Laufzeiten zu unverhältnismäßigen Belastungen führen. Denn bei einer geduldeten Überziehung von 10 € für einen Tag und dem hierfür in Rechnung zu stellenden Betrag von 6,90 € in dem Verfahren XI ZR 9/15 bzw. von 2,95 € in dem Verfahren XI ZR 387/15 wäre ein Zinssatz von 25.185% p.a. bzw. von 10.767,5% p.a. zwischen den Parteien zu vereinbaren.

Urteil vom 25. Oktober 2016 – XI ZR 9/15

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 21. Juni 2013 – 12 O 345/12

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 4. Dezember 2014 – 1 U 170/13

und

Urteil vom 25. Oktober 2016 – XI ZR 387/15

LG Düsseldorf – Urteil vom 9. April 2014 – 12 O 71/13

OLG Düsseldorf – Urteil vom 16. Juli 2015 – 6 U 94/14

* § 505 BGB

Geduldete Überziehung

(1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auf einem dauerhaften Datenträger enthalten sein und dem Verbraucher in regelmäßigen Zeitabständen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einem Vertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung des Kontos über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet.

(2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger über die sich aus Artikel 247 § 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten. Wenn es im Fall des Absatzes 1 zu einer ununterbrochenen Überziehung von mehr als drei Monaten gekommen ist und der durchschnittliche Überziehungsbetrag die Hälfte des durchschnittlichen monatlichen Geldeingangs innerhalb der letzten drei Monate auf diesem Konto übersteigt, so gilt § 504a entsprechend. Wenn der Rechnungsabschluss für das laufende Konto vierteljährlich erfolgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 der jeweilige Rechnungsabschluss.

(3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2, kann der Darlehensgeber über die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen.

(4) Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge, die unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zustande kommen, nicht anzuwenden.

**§ 307 BGB

Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

*** § 488 Abs. 1 BGB

Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) (…)

(3) (…)

Karlsruhe, den 25. Oktober 2016


Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Mittwoch, 5. Oktober 2016

„Freistaat Preußen“: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des unerlaubten Versicherungsgeschäfts an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Thomas Mann, Bonn, der am Geschäftsverkehr unter „Freistaat Preußen“ teilnimmt, am 03.08.2016 aufgegeben, die von ihm unerlaubt betriebenen Versicherungsgeschäfte einzustellen und abzuwickeln.

Herr Mann hatte auf der von ihm registrierten Internetseite www.freistaat-preussen.info Versicherungsschutz in folgenden Sparten angeboten, ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen:
  • „staatliche preußische Haftpflichtversicherung“,
  • „staatliche preußische Automobil-Haftpflichtversicherung“,
  • „staatliche preußische Unfallversicherung“ sowie
  • „staatliche preußische Krankenkasse“.
Der Bescheid der BaFin ist bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Lloyd Financial Service Treuhand (LLFS) ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die Lloyd Financial Service Treuhand (LFFS) bietet auf ihrer Website Interessenten „als Service unserer Treuhandgesellschaft die Kapitalsicherung und Kapitalverwaltung“ an. In diesem Zusammenhang gibt das Unternehmen an, aktuell 7.000 Investoren zu betreuen, die sich mit einem Eigenkapital von über € 1,5 Mrd. an insgesamt 140 Aktienfonds und Anleihen beteiligt hätten.

Das Unternehmen hat keine zustellungsfähige Adresse im Inland. Das auf der Website im Impressum angegebene Postfach in Frankfurt ist tatsächlich nicht auf das Unternehmen registriert.

Die BaFin kann danach nicht ausschließen, dass das Unternehmen Bankgeschäfte betreibt bzw. Finanzdienstleistungen erbringt, die einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG bedürfen.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt vorsorglich klar, dass sie der "Lloyd Financial Service Treuhand (LLFS)“ keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens steht bislang nicht unter der Aufsicht der BaFin.

Quelle: BaFin

Ahmed Salameh: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts und der Anlageverwaltung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Ahmed Salameh, Augsburg, mit Bescheid vom 12. September 2016 aufgegeben, das Einlagengeschäft sowie die Anlageverwaltung einzustellen und abzuwickeln.

Herr Salameh schloss mit Dritten verschiedene Vereinbarungen, in denen er sich verpflichtete, das angenommene Kapital nach Ablauf eines festgelegten Zeitraums an die Geldgeber zurückzuzahlen. Mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage dieser Vereinbarungen betreibt Herr Salameh das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen. Herr Salameh betreibt ferner auf der Grundlage eines „Beteiligungsvertrags“ unerlaubt die Anlageverwaltung. Diese hat Herr Salameh ebenfalls einzustellen und die den Anlegern zustehenden Gelder unter Beachtung der vertraglichen Regelungen über die Teilnahme der Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente unverzüglich auszuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Verbraucherzentrale: Alternativen zur Riester-Rente gefordert - Richtungswechsel in der Altersvorsorge?

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Stuttgart, 05.10.2016 – Die kapitalgedeckte Altersvorsorge, wie sie derzeit insbesondere mit der Riester Rente geregelt ist, ist nicht an den Bedürfnissen der Verbraucher ausgerichtet. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg unterstützt die Initiative des Ministers Peter Hauk für ein staatlich organisiertes, kostengünstiges, einfaches und transparentes Basisprodukt.

„Seit ihrer Einführung wurde nahezu im Jahrestakt an der Riester Rente herumgedoktert, aber ohne maßgebliche Erfolge für Verbraucher“, kritisiert Niels Nauhauser, Abteilungsleiter Altersvorsorge, Banken und Kredite der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, das Vorgehen der Politik in der Vergangenheit. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg begrüßt daher jeden Richtungswechsel des Gesetzgebers, welcher die Interessen der Sparer und Verbraucher in den Mittelpunkt rückt. „In unserer Beratungspraxis beobachten wir seit Jahren, dass Verbrauchern keine bedarfsgerechten Altersvorsorgeverträge angeboten werden.“ Dies geht direkt zu Lasten der späteren Renten der Verbraucher, die ohnehin bereits mit ihrem knappen Budget haushalten müssen.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg unterstützt den erneuten Vorstoß von Minister Peter Hauk. „Das Vorsorgekonto ist ein weiterer Vorstoß in die richtige Richtung, ebenso wie die zuletzt aus Hessen geforderte Deutschland-Rente oder die Idee eines Vorsorgefonds der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg“, sagt Nauhauser. Damit erhält die politische Diskussion um staatlich organisierte Alternativen erneut Rückenwind.

Weitere Informationen zu ihrer Idee des Vorsorgefonds stellt die Verbraucherzentrale auf ihrer Internetseite bereit: www.vz-bw.de/der-vorsorgefonds

InFin Innovative Finance AG (ISIN: CH0132106482): BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien

Nach Informationen der BaFin werden derzeit die Aktien der InFin Innovative Finance AG (ISIN: CH0132106482; ehemals: Cashcloud AG) durch E-Mail-Börsenbriefe zum Kauf empfohlen.

Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Werts eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.

Allen Anlegern rät die BaFin daher, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die Angaben in den Börsenbriefen sind, und sich auch aus anderen Quellen über die Gesellschaft zu informieren. Generelle Hinweise dazu, wie sich Verbraucher vor unseriösen Anlageempfehlungen schützen können, gibt die BaFin in ihren Broschüren.

Quelle: BaFin

Dienstag, 4. Oktober 2016

Easy Technologies Inc. (ISIN: CA27786D1042): BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien

Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Easy Technologies Inc. (ISIN: CA27786D1042) durch telefonische Werbeanrufe (Cold Calling) massiv zum Kauf empfohlen.

Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden.

Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.

Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren.

Die Aktien der Gesellschaft sind in Deutschland an der Börse Frankfurt in den Freiverkehr einbezogen.

Quelle: BaFin