Mittwoch, 20. Mai 2020

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • ADLER Real Estate AG: Beherrschungsvertrag geplant (mit der ADO Properties S.A. als herrschender Gesellschaft)
  • AUDI AG: Squeeze-out, Hauptversammlung im Juli oder August 2020 geplant
  • BHS tabletop AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
  • comdirect bank AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 5. Mai 2020
  • First Sensor AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der TE Connectivity Sensors Germany Holding AG als herrschender Gesellschaft, virtuelle Hauptversammlung am 26. Mai 2020
  • innogy SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 4. März 2020, Eintragung durch Anfechtungsklagen verzögert
  • ISARIA Wohnbau AG: Squeeze-out zugunsten der LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG, virtuelle Hauptversammlung am 12. Mai 2020
  • Kontron S&T AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 13. März 2020
  • MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE
  • OSRAM Licht AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ams- Tochtergesellschaft ams Offer GmbH als herrschender Gesellschaft geplant
  • Schuler Aktiengesellschaft: Squeeze-out zugunsten der ANDRITZ Beteiligungsgesellschaft IV GmbH
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out Ende 2016 angekündigt, derzeit Übernahmeangebot deADO Properties S.A.
(Angaben ohne Gewähr)

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Tradofx Limited / ITQ Code LTD

Die FMA kann durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 21.03.2020 teilt die FMA daher mit, dass

Tradofx Limited / ITQ Code LTD
support@tradofx.com
compliance@tradofx.com
jacob.nowak@tradofx.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Kepercoin

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 94 Abs 9 Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018) die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Zahlungsdienste (§ 1 Abs. 2 ZaDiG 2018) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 28.03.2020 teilt die FMA daher mit, dass

Kepercoin
Bahnhofplatz 10A
3011 Bern
Schweiz
E-Mail: support@kepercoin.com
Tel.: +41315087471

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Zahlungsdienste in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 1 Abs. 2 Z 1-8 ZaDiG 2018) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Baxter & Grant

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz (BWG) 1. Satz durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31.03.2020 teilt die FMA daher mit, dass die

Baxter & Grant
Stella-Klein-Weg 15
1020 Wien
+437 2077 5910
support@baxtergrant.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor AGMarkets / Absolute Global Markets / Lotens Partners LTD

Die FMA kann durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 28.04.2020 teilt die FMA daher mit, dass

AGMarkets / Absolute Global Markets / Lotens Partners LTD
support.de@agmarkets.io
compliance.de@agmarkets.io

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor KWS Investments LLC

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz (BWG) 1. Satz durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 15.05.2020 teilt die FMA daher mit, dass die

KWS Investments LLC
Krtsanisi Street, IITurn, No15, Block 3, App. 42
0114 Tiflis, bzw.
Avtomshenebeli Street 88, Kutaisi
Georgia
info@kws-investments.de

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Vermittlung des Einlagengeschäfts (§ 1 Abs 1 Z 18 lit a BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Mittwoch, 6. Mai 2020

SdK ruft Anleiheinhaber der SANHA GmbH & Co. KG zur Interessensbündelung auf

Die SANHA GmbH & Co. KG („SANHA“) hat die Inhaber der von ihr emittierten Anleihe (ISIN: DE000A1TNA70 / WKN: A1TNA7) zu einer Anleihegläubigerversammlung am 25. Mai 2020 eingeladen. Auf der Versammlung sollen u.a. die Verlängerung der Laufzeit, eine Herabsetzung der Verzinsung und im Gegenzug dazu eine Erhöhung des Rückzahlungsbetrages der Anleihe beschlossen werden. Eine vorhergehende Abstimmung ohne Versammlung, die im Zeitraum vom 23. April 2020 bis zum 25. April 2020 stattgefunden hatte, war nicht beschlussfähig, da das notwendige Teilnahmequorum von 50% des ausstehenden Nominalwerts deutlich verfehlt wurde.

SANHA hat eine Unternehmensanleihe mit einem derzeitigen Nominalwert von ca. 37 Mio. Euro emittiert. Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie geht die Gesellschaft davon aus, dass sich die Liquidität in den Jahren 2020 und 2021 negativ entwickeln wird. Um eine weitere wirtschaftliche Handlungsfähigkeit zu gewährleisten, hat die Gesellschaft ein Konzept erarbeitet, das die durch die Pandemie veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt. Eckpunkte des Konzepts sind eine Verlängerung der Anleihelaufzeit um drei Jahre bis Juni 2026, die Einführung eines reduzierten Staffelzinses für die Jahre 2020 bis 2026, eine Erhöhung des Rückzahlungsbetrages auf 105 % zur Aufholung für die Reduzierung der Zinsen in den Jahren 2021 bis 2023 und eine Anpassung der Covenants sowie eine Anpassung der Negativverpflichtung.

Sofern die Anleihegläubigerversammlung diesen Änderungen mit der erforderlichen Mehrheit nicht zustimmen oder das notwendige Teilnahmequorum nicht erreicht werden sollte, könnte die Gesellschaft nach Einschätzung der SdK bereits mit dem nächsten Zinstermin im Juni in Liquiditätsschwierigkeiten geraten. Denn nach den derzeit geltenden Anleihebedingungen wäre im Juni 2020 eine Zinszahlung in Höhe von ca. 1,34 Mio. Euro fällig.

Die SdK rät den betroffenen Anleiheinhabern daher, sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können. Betroffenen Anlegern bietet die SdK eine kostenlose Registrierung für einen Newsletter an, mit welchem die SdK die Anleiheinhaber über die weiteren Entwicklungen informieren wird. Im Newsletter sind auch die Beschlussvorschläge detailliert dargestellt. Um sich für den Newsletter zu registrieren, senden Sie bitte eine E-Mail an info@sdk.org mit dem Betreff „SANHA“. Die SdK bietet allen betroffenen Anleiheinhabern ferner an, diese kostenlos auf der kommenden Versammlung zu vertreten.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 30. April 2020

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Anleihen des Emittenten!