Mittwoch, 20. Mai 2009

SdK lehnt Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss bei der Hypo Real Estate ab

Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) wird nach aktueller Informationslage auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Hypo Real Estate Holding AG (HRE) gegen die vorgeschlagenen Kapitalerhöhung stimmen, soweit diese einen Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten des Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) vorsieht.

Die SdK ist der Meinung, dass die Aktionäre nicht ausreichend darüber informiert worden sind, wieso ein solcher Bezugsrechtsausschluss notwendig ist. Die Erläuterungen, die im Rahmen der Tagesordnung mitgeteilt wurden, begründen aus Sicht der SdK nicht ausreichend die Erforderlichkeit des Bezugsrechtsausschlusses.

Sinn der vorgeschlagenen Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss ist es, dem SoFFin einen Stimmenanteil an der HRE von mehr als 90 % zu verschaffen, so dass anschließend der Ausschluss aller übrigen Aktionäre durchgeführt werden kann. Letzten Endes sollen damit sämtliche Aktionäre aus der HRE herausgedrängt werden und der SoFFin als alleiniger Aktionär verbleiben.

Dies wird damit begründet, dass die "Übernahme der vollständigen Kontrolle" notwendig ist, um notwendige Restrukturierungsmaßnahmen bei der HRE-Gruppe "kosteneffizient und zeitnah" umzusetzen. Daneben sei die Erlangung der vollständigen Kontrolle auch erstrebenswert, um über ein verbessertes Rating die Finanzierungskosten des Unternehmens zu senken. Nur so könne die HRE vor der Insolvenz gerettet werden. "Dies ist keinesfalls zwingend; insbesondere ist bisher nicht dargelegt worden, wieso die Aktionäre der HRE im Gegensatz zu den Aktionären der Commerzbank vollständig aus dem Unternehmen herausgedrängt werden sollen", so der stellvertretende Vorsitzende der SdK, Harald Petersen.

"Beide Argumente sind aus der Sicht der SdK nicht ausreichend, um den Bezugsrechtsausschluss für die Altaktionäre zu rechtfertigen. Nach Lage der Dinge wird die SdK daher eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss ablehnen und einen entsprechenden Gegenantrag auf der Hauptversammlung stellen, der nur eine Kapitalerhöhung ohne Bezugsrechtsausschluss vorsieht", so Harald Petersen, der die SdK und ihre Stimmgeber auf der Hauptversammlung vertreten wird.

Die SdK ist der Ansicht, dass die Aktionäre, die der HRE treu bleiben wollen und bereit sind, ihren Sanierungsbeitrag zu leisten, indem sie die Kapitalerhöhung zeichnen und der Gesellschaft damit neues Kapital zur Verfügung stellen, nicht aus der Gesellschaft gedrängt werden sollten. Der SoFFin könnte die Aktien, die nicht durch die Altaktionäre gezeichnet werden, übernehmen. Hierdurch dürfte er seinen Anteil an der Gesellschaft beträchtlich steigern können.

Sollte der SoFFin seine Forderung, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, aufrecht erhalten, fordert die SdK den SoFFin auf, die Aktionäre der HRE unverzüglich darüber zu informieren, was mit der HRE zukünftig geplant ist und umfassender zu begründen, wieso der Bezugsrechtsausschluss unbedingt notwendig ist. Daneben erwartet die SdK, dass ein Vertreter des SoFFin auf der Hauptversammlung der HRE anwesend ist und sich den Fragen der Aktionäre in Absprache mit den Organen der HRE stellt.

Die SdK fordert alle Aktionäre, die sich dieser Position anschließen möchten und nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können, auf, die Stimmrechte auf sie zu übertragen.

München, 20. Mai 2009

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Freitag, 15. Mai 2009

SdK stellt Strafanzeige gegen ehemalige Organe der Premiere AG

Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) hat beim Landgericht München Strafanzeige gegen frühere Vorstandsmitglieder der Premiere AG, u.a. Georg Kofler und Michael Börnicke, eingereicht.

Die SdK beschuldigt sie, sowohl beim Börsengang der Premiere AG 2005 als auch bei der Kapitalerhöhung 2007 unrichtige Angaben zur Klassifizierung, zur Zählweise und zur tatsächlichen Zahl der Abonnenten des Bezahlsenders gemacht zu haben. Damit haben sie nach Ansicht der SdK den Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs gemäß § 264a des Strafgesetzbuches erfüllt.

Entgegen den Darstellungen in den Verkaufsprospekten wurden nach Ansicht der SdK auch solche Abonnements einberechnet, die entweder überhaupt nicht relevant waren oder keine Umsatzerlöse mehr erwarten ließen.

Zudem beschuldigt die SdK Georg Kofler und Michael Börnicke des Insiderhandels. So erzielte Georg Kofler durch Wertpapiertransaktionen in der Premiereaktie über die in Luxemburg ansässige Fernseh Holding S.à.r.l allein am 13. Februar 2007 einen Erlös von mehr als 185 Millionen Euro. Michael Börnicke veräußerte unter anderem am 14. Februar 2007 Premiere-Aktien für insgesamt gut sechs Millionen Euro.

Zu diesem Zeitpunkt war aber die Unrichtigkeit der Angaben der tatsächlichen Anzahl der Abonnenten von Premiere der Öffentlichkeit noch nicht bekannt. Sie wurde erst am 2. Oktober 2008 um eine Million auf 2,4 Millionen nach unten korrigiert. Somit haben die Beschuldigten nach Ansicht der SdK auch gegen die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes verstoßen.

Die SdK rät betroffenen Premiereaktionären, mögliche Schadenersatzansprüche ggf. von einem erfahrenem Anlegeranwalt prüfen zu lassen. SdK-Mitgliedern bieten wir die Möglichkeit einer ersten kostenlosen Überprüfung ihrer Unterlagen.

München, 15. Mai 2009

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Mittwoch, 13. Mai 2009

Bundesgerichtshof entscheidet über Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut über Rechtsfragen im Zusammenhang mit verdeckt geflossenen Rückvergütungen an eine Bank aus Ausgabeaufschlägen, die von den Kunden an eine Kapitalanlagegesellschaft zu zahlen waren, entschieden.

Der XI. Zivilsenat hatte mit Urteil vom 19. Dezember 2006 (BGHZ 170, 226) entschieden, dass die beklagte Bank durch das Verschweigen der Rückvergütungen den mit ihrem Kunden zustande gekommenen Beratungsvertrag verletzt hat und ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Kunden aus vorsätzlichem Handeln der Beklagten nicht nach § 37a WpHG verjährt ist. Er hatte die Sache zur Klärung der Frage, ob die Beklagte die erhaltenen Rückvergütungen vorsätzlich verschwiegen hat, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat dies verneint, weil der Kläger den Vorsatz der Beklagten nicht hinreichend dargelegt habe. Auf die Revision des Klägers hat der XI. Zivilsenat das Berufungsurteil erneut aufgehoben und die Sache an einen anderen
Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Zur Begründung hat der XI. Zivilsenat ausgeführt:

Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen einer vorsätzlichen Falschberatung trägt. Nach § 282 BGB aF (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nF) muss der Schuldner beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Zum Vertretenmüssen gehören gleichermaßen Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). Eine Differenzierung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit im Rahmen des Entlastungsbeweises ist nicht möglich. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts trägt der Kläger auch nicht ausnahmsweise die Darlegungs- und Beweislast für den Vorsatz der Beklagten, weil die ohne Zweifel vorliegende fahrlässige Beratungspflichtverletzung der Beklagten nach § 37a WpHG verjährt ist und damit nur noch eine Vorsatzhaftung im Streit ist. Dadurch wird der Anspruch des Klägers nicht ein solcher, der allein durch vorsätzliches Handeln begründet werden kann und bei dem der Vorsatz zum Anspruchsgrund gehört.

Das Berufungsgericht hat zudem verkannt, dass es feststeht, dass die Beklagte ihre Anlageberater nicht angehalten hat, die Kunden über die Rückvergütungen aufzuklären. Es geht danach letztlich allein um die Frage, ob bei den Verantwortlichen der Beklagten in Bezug auf die Aufklärungspflicht ein Vorsatz ausschließender Rechtsirrtum bestand. Wer sich aber wie die Beklagte auf einen Rechtsirrtum beruft, muss diesen auch darlegen und beweisen.

Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger im Übrigen die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, das heißt, dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen.

Urteil vom 12. Mai 2009 – XI ZR 586/07

OLG München - Urteil vom 19. Dezember 2007 – 7 U 3009/04

Dienstag, 12. Mai 2009

BaFin gibt der VBG Vermögensbeteiligungs-Vertriebsgesellschaft GmbH die Abwicklung des Einlagengeschäfts auf

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der VBG Vermögensbeteiligungs-Vertriebsgesellschaft GmbH, Nürnberg, am 27. Januar 2009 aufgegeben, das von ihr unerlaubt betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln.

Die Gesellschaft bot Anlegern über eine stille Beteiligung Verträge mit dem unbedingten Versprechen an, das erhaltene Kapital nach Vertragsbeendigung wieder zurückzuzahlen. Mit dieser Tätigkeit betreibt die Gesellschaft das Einlagengeschäft ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 11.05.2009

Finanzdienstleistungen: Europäische Kommission will Anlegerschutz bei Kleinanlegerprodukten verbessern

Die Kommission will den Anlegerschutz bei Produkten, die hauptsächlich von Kleinanlegern gekauft werden, erheblich verbessern. Die Unterschiede zwischen den geltenden Standards können dem Anleger schaden und den Markt für Kleinanlegerprodukte verzerren. In ihrer Mitteilung über Anlageprodukte für Kleinanleger kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Informationspflichten gegenüber dem Kunden und die Vorschriften für den Vertrieb solcher Produkte verbessert und vereinheitlicht werden müssen. Die Kommission schlägt einen neuen horizontalen Rechtsansatz vor, der die besten bestehenden Vorschriften zum Vorbild nimmt und auf alle einschlägigen Produkte anwendet. Als nächstes wird die Kommission nun detaillierte Rechtsvorschläge ausarbeiten, um diesen Ansatz umzusetzen. In welche Richtung die entsprechenden Arbeiten gehen, soll noch vor Ende 2009 bekannt gegeben werden.

Dazu Binnenmarkt- und Dienstleistungskommissar Charlie McCreevy: „Die Finanzkrise hat noch einmal deutlich gemacht, wie wichtig es ist, dass Kleinanleger fundierte Investitionsentscheidungen treffen können. Die Anleger müssen zuverlässige und verständliche Informationen über Anlagemöglichkeiten erhalten und von den Anbietern entsprechender Produkte eine faire, bedarfsgerechte Beratung bekommen. Das ehrgeizige Arbeitsprogramm, das wir heute vorgestellt haben, soll uns diesem Ziel ein gutes Stück näherbringen, indem die Informationen über Kleinanlegerprodukte und deren Vertrieb konsequent auf hohem Niveau reguliert werden.

Im Mittelpunkt der Vorschläge stehen die Anlegerinformationen und Vertriebspraktiken für alle Arten von Kleinanlegerprodukten, wie z.B. Investmentfonds, fondsgebundene Versicherungen und diverse strukturierte Produkte. Diese Produkte dominieren den Kleinanlegermarkt, bedienen ähnliche Anlegerbedürfnisse und stellen vergleichbar hohe Anforderungen an den Anlegerschutz.

Die Mitteilung enthält noch keine detaillierten Rechtsvorschläge, sondern lediglich allgemeine Grundsätze für einen horizontalen Ansatz bei Anlegerinformationen und Vertriebspraktiken und verpflichtet die Kommission, Rechtsvorschläge zur Verwirklichung der gesteckten Ziele vorzulegen.

Hintergrund

Der Markt für Kleinanlegerprodukte ist sehr groß und erreichte Ende 2008 einen Wert von schätzungsweise 8 Billionen EUR.

Die entsprechenden Produkte bieten dem Kleinanleger beträchtliche Vorteile. Allerdings sind sie oft komplex und für die Anleger schwer zu durchschauen, insbesondere was die Risiken und Kosten angeht.

Die Vorschläge sind Bestandteil des Reformprogramms, das die Kommission in ihrer Mitteilung für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates (IP/09/351) vorgestellt hatte, um das Vertrauen wiederherzustellen und für die Zukunft verantwortungsvolle Finanzmärkte sicherzustellen.

Zusammen mit dem Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) arbeitet die Kommission an Vorschlägen für anlegerfreundliche Produktinformationen bei OGAW [Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren], den so genannten „Key Investor Information“, kurz: „KII“, die ein guter Anhaltspunkt für andere Kleinanlegerprodukte sind.

Die Vorschriften für den Vertrieb der Produkte über Intermediäre oder Emittenten regeln z.B. Interessenkonflikte, Einflussnahmen und die Angemessenheit des Verkaufs. Nach Auffassung der Kommission bieten die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente („MiFID“) einen guten Standard für den Vertrieb aller Arten von Kleinanlegerprodukten.

Weitere Informationen im Internet unter:

http://ec.europa.eu/internal_market/finservices-retail/investment_products_de.htm

Freitag, 8. Mai 2009

BaFin untersagt Herrn Wolfgang Frenzel sowie der Daytraders Investments UG (haftungsbeschränkt) das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Wolfgang Frenzel, Düsseldorf, und der Daytraders Investments UG (haftungsbeschränkt) als Rechtsnachfolgerin der „Daytraders Investmentclub Frenzel und Tadina GbR“, beide Düsseldorf, am 2. April 2009 aufgegeben, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft einzustellen und abzuwickeln.

Die von Herrn Frenzel als Vertreter der „Daytraders Investmentclub Frenzel und Tadina GbR“ auf der Grundlage von Verträgen über sogenannte „partiarische Darlehen“ entgegengenommenen Gelder sollten durch Daytrading vermehrt werden und auch der Finanzierung einer Beteiligung an einem Unternehmen im Wertpapierhandelsbereich dienen. Nach den Erkenntnissen der BaFin hat Herr Frenzel die „Daytraders Investmentclub Frenzel und Tadina GbR“ jedoch nur als Strohgesellschaft benutzt und die Geschäfte selbst betrieben und hierbei in ca. 60 Fällen Gelder von Anlegern in Höhe von rund 616.000 € entgegengenommen.

Mit der Annahme unbedingt rückzahlbarer Gelder betreiben Herr Frenzel und die „Daytraders Investments UG (haftungsbeschränkt)“, die als Rechtsnachfolgerin der „Daytraders Investmentclub Frenzel und Tadina GbR“ auftritt, das Einlagengeschäft, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die Herrn Frenzel und die „Daytraders Investments UG (haftungsbeschränkt)“, die angenommenen Gelder unverzüglich zurückzuzahlen.

Darüber hinaus hat die BaFin der „Daytraders Investments UG (haftungsbeschränkt)“ und Herrn Frenzel als deren verantwortlichen Hintermann gemäß § 37 Abs. 1 KWG untersagt, die Finanzportfolioverwaltung durch die Verwaltung von Managed Accounts insbesondere unter der Bezeichnung StarFX zu erbringen.

Die Bescheide der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 06.05.2009

Untersagungsverfügung der BaFin gegen die Fidium Finanz AG, St. Gallen, Schweiz, ist bestandskräftig

Mit Verfügung vom 22. August 2003 hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Fidium Finanz AG das Betreiben des Kreditgeschäfts untersagt. Die Fidium Finanz AG hatte sich grenzüberschreitend zur Gewährung von Gelddarlehen zielgerichtet an in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Personen gewendet.

Im Hinblick auf die streitige Rechtsfrage, ob die Fidium Finanz AG der Erlaubnispflicht nach § 32 Kreditwesengesetz unterliegt, hatte die BaFin die sofortige Vollziehbarkeit ihrer Verfügung vom 22. August 2003 aufgehoben.

Nach erfolgtem Widerspruch erhob die Fidium Finanz AG Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, das die Klage mit Urteil vom 05. Juli 2007 abwies. Die gegen das Urteil zugelassene Sprungrevision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 22. April 2009 zurückgewiesen. Die Verfügung der BaFin vom 22. August 2003 ist damit nunmehr bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 06.05.2009