Montag, 20. Dezember 2021

SdK ruft Anleger der Green City AG Unternehmensgruppe zur Interessensbündelung auf

Pressemitteilung der SdK

Gesellschaft gibt Verlust des hälftigen Grundkapitals bekannt / Tochtergesellschaften droht Insolvenz

Die Green City AG hat in einer Kapitalmarktmitteilung vom 17. Dezember 2021 bekanntgegeben, dass die Gesellschaft die Hälfte des Grundkapitals verloren hat. Ferner wurde die Öffentlichkeit darüber informiert, dass die Tochtergesellschaft Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG möglicherweise drohend zahlungsunfähig sowie möglicherweise überschuldet ist und die Tochtergesellschaften Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG und Green City Energy Solarimpuls I GmbH & Co. KG möglicherweise drohend zahlungsunfähig sowie möglicherweise überschuldet werden könnten. Insgesamt befindet sich das Unternehmen somit aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. in einer existenziellen wirtschaftlichen Krise. Die Green City AG und ihre Tochtergesellschaften haben in den zurückliegenden Jahren eine Vielzahl an börsennotierten und nicht börsennotierten Anlageprodukten wie Fonds, Anleihen und Genussscheinen emittiert. Aufgrund der finanziellen Krise der Unternehmensgruppe erscheinen aus Sicht der SdK viele dieser Produkte ganz bzw. teilweise ausfallgefährdet zu sein. Daher erscheint nach Einschätzung der SdK eine Bündelung der Interessen der betroffenen Kapitalanleger nötig, um so den drohenden Schaden für die betroffenen Anleger minimieren zu können.

Die SdK bietet daher im ersten Schritt einen kostenlosen Newsletter für alle betroffenen Kapitalanleger der Green City Unternehmensgruppe an, um so die Koordination zwischen den Anlegern sicherstellen zu können und gegebenenfalls in einem zweiten Schritt eine schnelle Vertretung gegenüber den Gesellschaften oder auch in eventuell kommenden Insolvenzverfahren gewährleisten zu können. Die Registrierung für den kostenlosen Newsletter ist hier möglich.

Betroffenen Mitgliedern stehen wir für Nachfragen gerne unter info@sdk.org oder unter 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 20. Dezember 2021

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Anleihen der Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG und der Green City Energy Solarimpuls I GmbH & Co. KG!

Mittwoch, 10. November 2021

SdK ruft Anleiheinhaber der Eyemaxx Real Estate AG zur Interessensbündelung auf

10. November 2021

Die Eyemaxx Real Estate AG hat bekannt gegeben, dass sie nicht über die notwendigen Finanzmittel verfügt, um die am 26. Oktober 2021 fälligen Zinsen für eine ausstehende Anleihe fristgerecht zu leisten. Hauptgrund dafür seien bisher nicht eingegangene Zahlungsflüsse aus getätigten Projektverkäufen im mittleren einstelligen Millionenbereich sowie deren gescheiterte Refinanzierung.

Die Gesellschaft hat daher einen Antrag auf ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung am Landesgericht Korneuburg in Österreich (Bundesland Niederösterreich) gestellt. Das Verfahren wurde inzwischen eröffnet. Zur Insolvenz- bzw. Masseverwalterin wurde Frau Dr. Ulla Reisch, Rechtsanwältin in Wien, bestellt. Das Sanierungsverfahren ermöglicht es dem Unternehmen grundsätzlich, das Unternehmen zunächst fortzuführen und eine Einigung mit den Gläubigern über die Höhe und den Zeitpunkt der Rückzahlung der Verbindlichkeiten zu finden, wobei die Gläubiger eine gesetzliche Mindestquote von 20 % erhalten müssen.

Am 15. Dezember 2021 findet der Berichts- und Prüfungstermin, auf dem über das Verfahren berichtet wird und die Forderungen festgestellt werden, statt. Forderungen müssen bis zum 01. Dezember 2021 angemeldet werden. Am 26. Januar 2022 soll schließlich über den von der Gesellschaft vorgelegten Sanierungsplan abgestimmt werden.

Aus Sicht der SdK ist das Vorgehen des Vorstands der Eyemaxx AG höchst fragwürdig. Zunächst ist verwunderlich, dass der Insolvenzantrag in Österreich statt am Unternehmenssitz der Gesellschaft in Aschaffenburg gestellt wurde. Neben dem Unternehmenssitz befinden sich auch zahlreiche Standorte des Unternehmens in Deutschland. Ferner hat das Unternehmen drei Anleihen nach deutschem Recht begeben:

Anleihe 2018/2023 (WKN: A2GSSP / ISIN: DE000A2GSSP3)
Anleihe 2019/2023 (WKN: A2YPEZ / ISIN: DE000A2YPEZ1)
Anleihe 2020/2024 (WKN: A289PZ / ISIN: DE000A289PZ4)

Somit liegt der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit aus Sicht der SdK in Deutschland. Konsequenterweise hätte somit auch ein Insolvenzverfahren in Deutschland geführt werden müssen.

Um sicherzustellen, dass die Anleiheinhaber im Insolvenzverfahren nicht übervorteilt werden, ruft die SdK daher alle Anleiheinhaber dazu auf, ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anzumelden und das Stimmrecht wahrzunehmen.

Zur Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts ist es unbedingt erforderlich, die Forderung bis zum 01. Dezember 2021 angemeldet zu haben. Die SdK bietet den Anleiheinhabern einen kostenlosen Anmeldeservice und eine kostenlose Stimmrechtsvertretung an. Für weitere Informationen zum Verfahren und können sich betroffene Anleger unter www.sdk.org/eyemaxx zu einem kostenlosen Newsletter anmelden.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 10. November 2021

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Mittwoch, 27. Oktober 2021

Prämiensparverträge: BaFin begrüßt BGH-Entscheidung

Pressemitteilung | 07.10.2021

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sieht in der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichshofs (BGH) zu Prämiensparverträgen einen wichtigen Schritt in Richtung eines stärkeren Verbraucherschutzes. Der BGH hat am 6. Oktober 2021 entschieden, dass Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen unwirksam sind, die Kreditinstituten bei der Verzinsung von Spareinlagen ein uneingeschränktes Ermessen einräumen. Er bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung zu langfristigen Sparverträgen.

Der BGH spricht sich deutlich für eine monatliche Zinsanpassung nach der Verhältnismethode aus. Bei dieser Methode wird der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz beibehalten. Offengeblieben ist, welchen konkreten Referenzzins Kreditinstitute bei der Zinsanpassung zugrunde legen müssen. Hierzu hat der BGH entschieden, dass für die Höhe der variablen Verzinsung für langfristige Spareinlagen ein maßgebender Referenzzinssatz zu bestimmen ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden, das nun wieder zuständig ist, muss festlegen, welcher Referenzzinssatz geeignet ist. In Betracht kommt hierfür laut BGH ein Zinssatz für langfristige Spareinlagen, den die Deutsche Bundesbank erhebt und monatlich veröffentlicht.

Die BaFin hatte die Kreditinstitute am 21. Juni 2021 per Allgemeinverfügung dazu verpflichtet, Prämiensparkunden über unwirksame Zinsanpassungsklauseln zu informieren und ihnen entweder unwiderruflich eine Zinsnachberechnung zuzusichern oder einen Änderungsvertrag mit einer wirksamen Zinsanpassungsklausel anzubieten, der die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt. 1.156 Kreditinstitute legten dagegen Widerspruch ein.

Weiterer Ablauf Widerspruchsverfahren

Welche Auswirkungen das BGH-Urteil auf die Widerspruchsverfahren hat, wird die BaFin nun im Einzelnen prüfen. Die Aufsicht plant aus verfahrensökonomischen Gründen, über einzelne Widersprüche vorrangig zu entscheiden, um anschließend verwaltungsgerichtliche Musterverfahren zu führen. Sobald hierzu abschließende rechtskräftige Entscheidungen vorliegen, wird die BaFin die übrigen Widerspruchsverfahren auf Basis der Rechtsprechung in den Musterverfahren abschließen. Bis zum Abschluss der Widerspruchsverfahren müssen die Kreditinstitute, die Widerspruch eingelegt haben, die Allgemeinverfügung noch nicht erfüllen. Die BaFin rät betroffenen Prämiensparerinnen und -sparern, sich darüber zu informieren, wie sie sich vor einer Verjährung ihrer Ansprüche schützen können. Rechtliche Beratung erhalten sie bei Verbraucherzentralen und Rechtsanwälten.

Quelle: BaFin

bc connect GmbH: BaFin ermittelt wegen des Betreibens erlaubnispflichtiger Geschäfte

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die bc connect GmbH, Eichigt, keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die von der bc connect GmbH angebotenen Verträge rechtfertigen die Annahme, dass das Unternehmen in Deutschland unerlaubt Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Quelle: BaFin

Erwartungshaltung der BaFin zur Umsetzung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20)

Aufsichtsmitteilung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 27. April 2021 eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der AGB und Sonderbedingungen fingiert, für unwirksam erklärt.


Die Bedeutung sowie die Auswirkungen dieser Entscheidung sind erheblich, da die Unwirksamkeit nicht nur den Änderungsmechanismus als solchen, sondern auch sämtliche darauf beruhenden Vertragsänderungen erfasst. Neben der Frage der Entgeltänderung, erstreckt sich die Unwirksamkeit auch auf andere, auf dieser Grundlage vorgenommenen Vertragsänderungen und damit auf die Grundlage der Vertragsbeziehungen insgesamt.

Wegen der weitreichenden Folgen der Entscheidung sind viele Kundinnen und Kunden verunsichert. Dies zeigt sich auch anhand einer beträchtlichen Anzahl von Beschwerden bei den Verbraucherzentralen und der BaFin, die auf diesen Sachverhalt Bezug nehmen.

Die BaFin hat daher die folgende Erwartungshaltung an die gesamte Kreditwirtschaft:

Im Interesse der vielfach jahrzehntelang bestehenden Vertragsbeziehungen zwischen Kundinnen und Kunden und ihren Kreditinstituten ist es aus Sicht der BaFin geboten, offen, transparent und partnerschaftlich mit der Umsetzung der BGH-Entscheidung umzugehen. Dies gilt sowohl für die Schaffung einer wirksamen vertraglichen Grundlage für die Zukunft, als auch den Umgang mit berechtigten Rückforderungsverlangen der Kundinnen und Kunden hinsichtlich – mangels wirksamer vertraglicher Grundlage – zu Unrecht erhobener Entgelte.

In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, Kundinnen und Kunden über die Entscheidung des BGH und deren Auswirkungen umfassend, klar und verständlich zu informieren. Hierfür können seitens der Kreditinstitute beispielsweise Hinweise auf den Kontoauszügen, Informationen über FAQ oder E-Mails erfolgen. Bestehende Unklarheiten auf Seiten der Kundinnen und Kunden können durch eine klare und verständliche Darstellung vermieden werden. Kundinnen und Kunden sollte eine konkrete Stelle bei den Kreditinstituten benannt werden, die sie zu Fragen zu den Auswirkungen der BGH-Entscheidung kontaktieren können. Dies soll allen Kundinnen und Kunden ermöglichen, sich direkt und unkompliziert mit Ansprechpersonen auszutauschen.

Um die Vertragsverhältnisse im Interesse der Rechtssicherheit zügig auf eine wirksame Grundlage zu stellen, haben einige Institute bereits persönliche Anschreiben an ihre Kundinnen und Kunden versandt und mit angemessener Frist um Zustimmung zu den neuen Vertragsgrundlagen gebeten. Ein solches Vorgehen ist aus Sicht der BaFin zu begrüßen.

Im Hinblick auf die Vielzahl vertraglicher Änderungen, mit denen die Kundinnen und Kunden nunmehr konfrontiert werden und denen sie zustimmen sollen, ist es geboten, den betroffenen Kundinnen und Kunden eine ausreichend bemessene Prüfungs- und Entscheidungsfrist einzuräumen. Insbesondere sind Kontosperrungen oder eine Sperrung des Zugangs zum Online-Banking zur Erlangung der Zustimmung bzw. Freischaltung des Zugangs nur bei Zustimmung zu den Vertragsänderungen nicht Ausdruck eines fairen Umgangs. Die Zustimmung der Kundinnen und Kunden sollte weder durch den Einsatz solcher oder anderer Maßnahmen unter Druck erreicht werden.

Gebühren und Entgelte, die im Hinblick auf die BGH-Entscheidung unwirksam sind, sind zukünftig - sofern keine gültige Vereinbarung mit den Kundinnen und Kunden getroffen wird - nicht mehr zu erheben.

Damit Kundinnen und Kunden prüfen können, ob sie von dem Urteil des BGH betroffen sind und ihnen ein Erstattungsanspruch zusteht, sind den Kundinnen und Kunden auf Anforderung alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, aus denen sich umfassend die in der Vergangenheit vorgenommenen sie betreffenden Änderungen ergeben. Dies betrifft insbesondere die Einführung bzw. Erhöhung von Gebühren und Entgelten mit den jeweiligen konkreten Stichtagen. Kundinnen und Kunden soll es durch eine vollständige Information ermöglicht werden, die Höhe der zu Unrecht erhobenen Gebühren und Entgelte im konkreten Fall zu berechnen.

Erstattungsverlangen der Kundinnen und Kunden sollten zeitnah umfassend geprüft und zu Unrecht erhobene Gebühren und Entgelte umgehend erstattet werden.

Die BaFin weist darauf hin, dass es den Kundinnen und Kunden zusteht, Erstattungsansprüche geltend zu machen. Die Ausübung dieses Rechts kann daher keine unmittelbare Kündigung der Geschäftsverbindung zur Folge haben.

Darüber hinaus geht die BaFin davon aus, dass für die vor und nach dem Urteil des BGH vom 27. April 2021 aufgrund des unwirksamen AGB-Änderungsmechanismus unrechtmäßig erhobenen Entgelte Rückstellungen auf Basis der erwarteten Inanspruchnahme gebildet werden, um die Finanz- und Ertragslage ihres Instituts korrekt in der Bilanzierung auszuweisen.

Sonntag, 17. Oktober 2021

Neuer Trend: "Gefälschte" Übernahme-/Kaufangebote

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Depotbanken lassen ihren Wertpapierkunden in der Regel Übernahme- und Kaufangebote, vor allem, wenn diese im Bundesanzeiger veöffentlicht worden sind, zukommen (meist mit einem Disclaimer, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen nicht geprüft worden sei). Vielfach handelt es sich dabei um "Abstauberangebote", mit denen vor allem bereits delistete Aktien weit unterhalb des Werts und Notierungen etwa bei Valora (https://veh.de/kurse) eingesammelt werden sollen. 

In letzter Zeit gab es darüber hinaus mehrere Angebote von Firmen, die aber z.T. von einer angeblich in ihrem Namen erfolgten Veröffentlichung im Bundesanzeiger nichts wussten. Vielfach wurden Kauf-/Übernahmeangebote auch über den aktuellen Börsenkursen veröffentlicht. Depotinhaber sollten daher prüfen, ob es den Käufer/Übernehmer auch tatsächlich gibt und dieser von diesem Angebot weiß. 

Der Hintergund dieser vorgeschobenen oder "gefälschten" Angebote ist nicht ganz klar. Bei gelisteten Unternehmen wollen die Hinterleute ggf. die Kurse beeinflussen. In anderen Fällen wurde Daten von annehmenden Depotinhabern genutzt, um diesen eine tolle "Story" zu erzählen, dass sie noch mehr Aktien kaufen (und dafür vorab an die Firma zahlen) müssten, um angeblich eine Paket "vollzumachen", das man dann noch teurer weiterverkaufen könne.      

Mittwoch, 13. Oktober 2021

Die ADLER-Story geht weiter - Viceroy Research legt nach

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft hatte kürzlich die "Einleitung einer Sondierung strategischer Handlungsmöglichkeiten" angekündigt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/10/adler-real-estate-ag-adler-real-estate.html

Kurz danach brachen die Aktienkurse der ADLER Group S.A., der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft und von CONSUS deutlich ein. Hintergund war ein "Report" von Viceroy Research LLC mit gravierenden Anschuldigungen.

Als Reaktion auf diesen Report hat die ADLER Group S.A. zunächst ein "erstes Statement" vorgelegt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/10/adler-group-sa-erstes-statement-zum.html

Offenbar zur wirtschaftlichen Entlastung hat die ADLER Group S.A. eine Absichtserklärung über eine größere Portfoliotransaktion abgeschlossen:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/10/adler-group-sa-schliet.html

Die Aggregate Holdings S.A. hat Vonovia eine Option auf eine 13,3 %-Beteiligung an der ADLER Group S.A. eingeräumt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/10/aggregate-holdings-sa-vonovia-acquires.html

Der von Viceroy als Hauptverantwortlicher bezeichnete Cedet Caner hat über die Rechtsanwaltskanzlei IRLE MOSER eine Strafanzeige gegen Fraser Perring u.a. und ein weiteres Vorgehen angekündigt, siehe die Mitteilung: https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/10/irle-moser-rechtsanwalte-partg-cevdet.html

Viceroy wies dieses Vorgehen nunmehr in einem weiteren Bericht als unbegründet zurück und hat u.a. einen von Bloomberg zitierten Whistleblower-Bericht veröffentlicht, der weitere Details und Anschuldigungen enthält:
https://viceroyresearch.org/2021/10/12/adler-group-the-whistleblower-vs-the-lawyer/

Bezüglich der Aktien der ADLER Group S.A. und der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft sind mehrere Hedgefonds Netto-Leerverkaufspositionen eingegangen:

Disclaimer: Die Angaben sind unverbindlich und stellen weder eine Anlage- noch eine Rechtsberatung dar. Es wird eine eigene Prüfung empfohlen.

Donnerstag, 23. September 2021

Zinsanpassung: Viele Banken spielen auf Zeit

23. September 2021

Wie Banken versuchen, sich um Nachzahlungen bei Sparverträgen zu drücken

· Trotz eindeutiger Rechtsprechung berechnen viele Institute Zinsen seit Jahren zum Nachteil ihrer Kundinnen und Kunden

· Verbraucher:innen entsteht dadurch ein Schaden von mehreren tausend Euro

· Betroffene, deren Sparverträge 2018 beendet wurden, sollten ihre Ansprüche in diesem Jahr prüfen, um Streit über eventuelle Verjährung zu vermeiden

Einige Banken mauern, andere versuchen mit zu geringen Nachzahlungen Kunden abzufinden. Und wer sich nicht aktiv selbst beschwert, kommt auch nicht zu seinem Recht. Der Verhalten vieler Banken, meist Sparkassen, ist weiterhin inakzeptabel. Die Beratung der Verbraucherzentrale zeigt: Für Verbraucher:innen zahlt sich Hartnäckigkeit aus. Um das rechtswidrige Verhalten grundsätzlich abzustellen, ist ein konsequentes Eingreifen der BaFin erforderlich.

„Jahrelang haben die Institute davon profitiert, ihren Kundinnen und Kunden die Rechtswidrigkeit der Zinsklauseln zu verschweigen. Das ist inakzeptabel“, kritisiert Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Überprüfung von fast 1.700 Fällen, die von der Verbraucherzentrale beraten wurden, zeigt: Banken haben im Schnitt 3.736 Euro zu wenig Zinsen bezahlt. Die Verbraucherzentrale rät allen Betroffenen die Nachzahlung mittels eines Musterbriefs einzufordern.

Fehlende oder falsche Berechnungen

Die bisherigen Reaktionen der Banken auf den Musterbrief sind unterschiedlich: Oft erfolgt ein Nachzahlungsangebot, zum Teil verknüpft mit einer Stillschweigevereinbarung. Allerdings werden die Parameter, die die Verbraucherzentrale zur Nachberechnung der Zinsen verwendet, nicht von allen Instituten akzeptiert. „Den Betroffenen wird dann meist etwas weniger angeboten als ihnen nach unserer Berechnung zustünde. Immerhin gibt es aber auch Institute, die die von uns berechnete Summe nachgezahlt haben“, sagt Nauhauser. Für Verbraucher:innen bedeutet das, dass sie nach der ersten Ablehnung hartnäckig bleiben müssen. In den meisten Fällen verbessern die Institute ihr Nachzahlungsangebot, wenn die Betroffenen die Nachberechnung der Verbraucherzentrale vorlegen oder einen Anwalt einschalten.
 
Hoffnung auf BaFin und Musterfeststellungsklagen

Die Allgemeinverfügung der BaFin soll den Banken erstmals eine Pflicht auferlegen, ihre aktuellen und ehemaligen Kundinnen und Kunden über die rechtswidrige Klausel und eine mögliche falsche Zinsberechnung in Kenntnis zu setzen. Doch schon vorab haben mehr als 1.100 Banken rechtliche Schritte gegen die geplante Verfügung angekündigt. „Ob und wann Verbraucherinnen und Verbraucher mit der Schützenhilfe der BaFin rechnen können, bleibt ungewiss,“ sagt Nauhauser. Er geht davon aus, dass die Institute mit der Verzögerung erreichen wollen, dass weitere Ansprüche verjähren.

In Kürze wird der Streit um die Zinsnachzahlung bei Prämiensparverträgen auch wieder den Bundesgerichtshof beschäftigen: Am 6. Oktober wird dort die erste einer ganzen Reihe von Musterfeststellungsklagen in dieser Sache verhandelt. Hierbei geht es um eine Klage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig.

Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Freitag, 3. September 2021

Nächster Schlag gegen Organisierte Kriminalität im Kampf gegen illegales „Cybertrading“ - Internationales Callcenter in Sofia ausgehoben

Pressemitteilung 16 vom 09.08.2021

Bamberg/Ansbach/Sofia (Bulgarien): Nach intensiver und monatelanger Ermittlungsarbeit gelang der Kriminalpolizeiinspektion Ansbach und der Zentralstelle Cybercrime Bayern ein empfindlicher Schlag gegen international agierende Anlagebetrüger. In einer gemeinsamen Operation mit bulgarischen Behörden wurden Ende Juli mehrere Bürogebäude und Wohnungen in Sofia durchsucht. Gegen vier Männer ergingen Haftbefehle.


Die Spezialstaatsanwälte der Zentralstelle Cybercrime Bayern lassen im Kampfe gegen betrügerisches Cybertrading nicht locker: Am 27.07.2021 erfolgten in einem weiteren großen Ermittlungskomplex Durchsuchungen und Festnahmen in Bulgarien. Bei den Zugriffen waren erneut bayerische Beamte vor Ort im Einsatz. Die vier festgenommenen Männer, deren Auslieferung aus Bulgarien nun angestrebt wird, stehen im dringenden Tatverdacht, aus einem Callcenter in Bulgarien Anleger im gesamten deutschsprachigen Raum im Wege des sog. Cybertrading betrogen und um einen Betrag in Höhe von insgesamt mehreren Millionen Euro gebracht zu haben.

Anlass der Ermittlungen des Fachkommissariats für Wirtschafts- und Vermögenskriminalität der Ansbacher Kriminalpolizei waren zahlreiche Strafanzeigen von betrogenen Anlegern aus ganz Bayern. Die Geschädigten hatten zuvor teils hohe Summen auf vermeintlichen Trading-Plattformen im Internet investiert. Tatsächlich floss das Geld aber über komplexe Geldwäschenetzwerke letztlich auf die Konten der mutmaßlichen Betrüger.

Die Anleger informierten sich im Vorfeld auf verschiedenen Webseiten über diverse Anlagemöglichkeiten und gaben hier ihre Kontaktdaten preis. Die Betrüger nutzten die so gewonnenen Daten, um im Anschluss aus einem Callcenter heraus mittels speziell geschulter Telefonagenten (vermeintliche „Trading-Spezialisten“) Kontakt zu den Interessierten aufzunehmen. Diesen bot man in den Telefongesprächen und in E-Mails daraufhin angeblich lukrative Investments im Bereich sogenannter binärer Optionen, CFDs, Forex oder Kryptowährungen an. Insbesondere zu Beginn der Geschäftsbeziehung wurden den Anlegern regelmäßig durch simulierte Charts beträchtliche Gewinne wahrheitswidrig vorgespiegelt, verbunden mit der Forderung nach weiteren Investments. Die Geschädigten wähnten ihr Vermögen gut angelegt – tatsächlich wurde es jedoch nie in die angebotenen Finanzprodukte investiert, sondern von den Tätern selbst vereinnahmt.

Teilweise investierten die gutgläubigen Anleger hohe Geldsummen – allein in einem Fall aus dem Landkreis Ansbach wurde auf diese Weise ein Betrag in sechsstelliger Höhe erbeutet. Der bisher bekannt gewordene Gesamtschaden beträgt allein in dem Tatkomplex, in dem jetzt die Zugriffe in Sofia erfolgten, mehrere Millionen Euro, wobei von einem hohen Dunkelfeld auszugehen ist.

Die intensiven und monatelangen Ermittlungen der bayerischen Ermittler richteten den Verdacht auf Tatverdächtige, die aus dem Ausland heraus agierten – unter anderem aus einem Callcenter in Sofia (Bulgarien). Am 27.07.2021 durchsuchten zwei Staatsanwälte der Zentralstelle Cybercrime Bayern, Ermittler der Ansbacher Kriminalpolizei und des Bundeskriminalamtes – unter Leitung der Spezialstaatsanwaltschaft in Sofia und einer auf die Bekämpfung der organisierten Kriminalität spezialisierten bulgarischen Polizeibehörde - zeitgleich mehrere Bürogebäude und Wohnungen in Sofia. Dabei wurden die Beamten auch von Digital-Forensikern des Cybercrime-Kommissariats der Nürnberger Kriminalpolizei unterstützt.

Hierbei stießen die Beamten unter anderem auf ein vollbesetztes, offensichtlich auf den deutschen Sprachraum spezialisiertes Callcenter, in dem Telefonagenten ihrer auf Betrug angelegten Tätigkeit nachgingen. Durch die in Sofia gewonnenen Erkenntnisse konnten vier Europäische Haftbefehle wegen des dringenden Tatverdachts des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs erwirkt und noch vor Ort vollzogen werden. Hierbei handelte es sich um die mutmaßlichen Hauptakteure des Callcenters sowie um besonders erfolgreiche Telefonagenten. Von den bulgarischen Gerichten ist nun in den kommenden Wochen über die Auslieferung der Festgenommenen – eines deutschen, eines israelischen und zweier bulgarischer Staatsangehöriger – nach Deutschland zu entscheiden.

Neben den Festnahmen gelang es den Ermittlern, in Sofia umfangreiches Beweismaterial, insbesondere elektronische Daten, zu sichern. Von der Auswertung dieser Daten erwarten sich die Beamten weitere Erkenntnisse zu den Hintermännern des Callcenters.

Auf Grund der akribischen Ermittlungsarbeit der Beamtinnen und Beamten der Ansbacher Kriminalpolizei und der ZCB sowie der hervorragend funktionierenden länderübergreifenden Strafverfolgung bayerischer und bulgarischer Ermittler unter Einbindung des Bundeskriminalamtes ist mit der Festnahme- und Durchsuchungsaktion und der damit verbundenen Zerschlagung des Callcenters in Sofia ein empfindlicher Schlag gegen die internationale organisierte Kriminalität auf dem Feld des Cybertradings gelungen.

Die Tätergruppierung ist nach dem derzeitigen Ermittlungsstand verantwortlich für die Plattformen alphafinancialgroup.com (offline), zurichfinancialgroup.co, genevacapitalgroup.com und zuletzt promarketsgroup.com. Die Ermittlungen dauern an.

Schlag gegen Phishing-Kriminalität – Kripo Schwabach und Zentralstelle Cybercrime Bayern nehmen 26-jährigen mutmaßlichen Internet-Betrüger fest

Pressemitteilung 14 vom 04.08.2021

Bamberg/Schwabach/Augsburg. Nach zügigen und intensiven Ermittlungen gelang es den Ermittlern der Kriminalpolizeiinspektion Schwabach gemeinsam mit den Staatsanwälten der Zentralstelle Cybercrime Bayern, einen unberechtigten Online-Zugriff auf das Bankkonto einer Schwabacherin innerhalb weniger Wochen aufzuklären. Ein 26-Jähriger, der die Frau um 25.000 EUR gebracht haben soll, wurde vergangene Woche in Augsburg festgenommen.

Bereits Anfang Juni hatte eine Frau aus Schwabach eine SMS erhalten. Diese SMS täuschte der Empfängerin vor, ihre „Push-TAN-Berechtigung“ sei abgelaufen und sie müsse diese neu aktivieren. Hierzu war in der SMS auch ein Link enthalten. In Wahrheit leitete dieser Link die Frau allerdings auf eine sogenannte Phishing-Webseite, wo sie zur Eingabe ihrer persönlichen Zugangsdaten aufgefordert wurde. Durch die auf diese Weise abgegriffenen Daten gelang es dem Täter anschließend, das Konto der Geschädigten durch Überweisungen und Zahlvorgänge mit Giropay mit einem Gesamtbetrag von über 25.000 EUR zu belasten.

Nachdem es den insgesamt sieben Ermittlern gelungen war, zwei vom zunächst unbekannten Täter genutzte Server zu lokalisieren, ergaben sich auch Anhaltspunkte für eine Identifizierung des Beschuldigten. Nachdem im Zuge der Ermittlungen außerdem festgestellt werden konnte, dass sich der mutmaßliche Betrüger vorwiegend in Augsburg aufhielt, schlugen die Einsatzkräfte dort in der Nacht von Dienstag auf Mittwoch vergangener Woche (27./28.07.2021) zu.

Auf Grundlage der von der Zentralstelle Cybercrime Bayern erwirkten Durchsuchungsbeschlüsse konnte der 26-jährige Tatverdächtige mit Unterstützung von Einsatzkräften des Bayerischen Landeskriminalamts sowie Beamten der Augsburger und Nürnberger Kriminalpolizei in einer Wohnung in Augsburg angetroffen und festgenommen werden. Bei der Durchsuchung der Wohnung fanden die Ermittler umfangreiches Beweismaterial wie Speichermedien, aber auch rund 20.000 EUR Bargeld und mehrere Dutzend Gramm Amphetamin.

Bereits nach einer ersten Auswertung der Serverdaten und Anfragen bei diversen Bankinstituten konnten mindestens zehn weitere Geschädigte ermittelt werden, von deren Konten weitere rund 25.000 EUR betrügerisch abgebucht wurden. Zudem fanden sich beim Beschuldigten Zugangsdaten zu knapp 300 weiteren Bankkonten, wobei ihm bei 140 dieser Konten auch der jeweilige Kontostand bekannt war. Im Rahmen weiterer Ermittlungen wird nun geprüft, ob es auch bei diesen Bankkunden bereits zu betrügerischen Abbuchungen gekommen ist.

Der Beschuldigte wurde am 28.07.2021 dem Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Bamberg vorgeführt, der die Untersuchungshaft anordnete. Der Beschuldigte befindet sich seitdem in einer Justizvollzugsanstalt. Ihm liegt u. a. gewerbsmäßiger Computerbetrug in einer noch zu klärenden Zahl von Fällen zur Last. Das Gesetz sieht für jeden Fall eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Das Polizeipräsidium Mittelfranken und die Zentralstelle Cybercrime Bayern warnen anlässlich dieses Falles insbesondere Bank-Kunden vor immer professioneller aussehenden Phishing-Mails und Phishing-SMS. Sie sollten in keinem Fall auf die enthaltenen Links klicken, sondern ihre Online-Banking-Seite immer durch eine unmittelbare Eingabe in die Adresszeile des Browsers aufrufen. Auch sollte immer darauf geachtet werden, dass die Seite über eine gesicherte Verbindung („https“) aufgerufen wird, was in den meisten Browsern durch das Symbol eines Vorhängeschlosses angezeigt wird.

Montag, 9. August 2021

BaFin ermittelt gegen die Gesellschaften Group Finance Bank und Carlat Finance

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Gesellschaften Group Finance Bank und Carlat Finance keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzen. Die Unternehmen unterliegen nicht der Aufsicht der BaFin.

Die nahezu identischen Inhalte der von Group Finance Bank und Carlat Finance betriebenen Webseiten groupfinance.com und carlatfinance.com sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet. Auf beiden Seiten wird als identische Geschäftsadresse eine Anschrift in Berlin genannt. Dort sind die Gesellschaften jedoch nicht anzutreffen

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.

Quelle: BaFin

tradecenter.fm: BaFin ermittelt gegen die Gesellschaft Trade Center Promfix OÜ

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Gesellschaft Trade Center Promfix OÜ, Tallinn, Estland, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Aufgrund der Inhalte ihrer Webseite tradecenter.fm rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Gesellschaft Trade Center Promfix OÜ unerlaubt Bankgeschäfte und/oder Finanzdienstleistungen in Deutschland betreibt.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.

Quelle: BaFin

Final Investment AG: BaFin ermittelt wegen des Anbietens vorbörslicher Aktien

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Final Investment AG, angeblicher Sitz Börsenplatz 1, 60313 Frankfurt am Main, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Final Investment AG, die entgegen eigenen Angaben auf ihrer Internetseite www.final-investment-ag.com nicht im Handelsregister eingetragen ist, nimmt unaufgefordert telefonisch Kontakt zu Verbraucherinnen und Verbrauchern auf, um ihnen Aktien bekannter Unternehmen vor deren Börsengang zum Kauf anzubieten.

Unternehmen, die Verbrauchern Aktien anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Vor einer Betrugsmasche, bei der zwar der Kaufpreis für die am Telefon angebotenen Aktien entgegengenommen, die Wertpapiere aber nie geliefert werden, wird schon seit mehreren Jahren gewarnt.

Quelle: BaFin

Weinberg Group AG: BaFin ermittelt wegen des Betreibens erlaubnispflichtiger Geschäfte

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Weinberg Group AG, angeblicher Sitz Müllerstraße 32, 13353 Berlin, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Weinberg Group AG, die entgegen eigenen Angaben auf ihrer Internetseite „www.weinberg-group-ag.com“ nicht im Handelsregister eingetragen ist, nimmt unaufgefordert telefonisch Kontakt zu Verbraucherinnen und Verbrauchern auf, um ihnen Festgeldanlagen, Vermögensvorsorge, Aktien- und Kapitalanlagen sowie Sachwertanlagen anzubieten.

Derartige Geschäfte dürfen nur mit einer Erlaubnis der BaFin betrieben werden. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Es gibt Hinweise darauf, dass die Tätigkeit der Weinberg Group AG in Zusammenhang mit der Final Investment AG sowie der Langenstein Group und der Silberstein Investments besteht.

Quelle: BaFin

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Hohes Ordnungsgeld für untergeschobene Versicherung gegen Versicherungsanbieter F.A.S.I.

Landgericht Limburg verhängt Ordnungsgeld gegen Versicherungsanbieter F.A.S.I.

· Verbraucher:innen wurde nach Abschluss eines Zeitschriftenabos eine kostenlose Testmitgliedschaft bei der F.A.S.I. Flight Ambulance Services International Agency GmbH untergeschoben.

· Die Testmitgliedschaft verlängerte sich nach drei Monaten jedoch automatisch in ein kostenpflichtiges Schutzpaket, wenn Verbraucher:innen nicht aktiv kündigten. Das ist rechtswidrig.

· Trotz eines Gerichtsurteils versuchte der Anbieter weiterhin, Verbraucher:innen die unerwünschten Verträge unterzujubeln


Das LG Limburg a.d.Lahn hatte F.A.S.I schon einmal untersagt, Verbraucher:innen unaufgefordert ein kostenloses Testangebot zu unterbreiten, das sich nach der Probephase automatisch und kostenpflichtig verlängert. Im Kern ist das Angebot eine Art Versicherung. Da das Unternehmen sich nicht daran hielt und nach Schlupflöchern suchte, das Urteil zu umgehen, stellte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erfolgreich den Antrag, ein Ordnungsgeld festzusetzen. Das LG Limburg setzte dieses auf 50.000 Euro hoch. Ob die Firma einsichtig ist, wird sich in den nächsten Monaten zeigen.

„Wer etwas geschenkt bekommt, möchte nicht erst kündigen müssen, damit das Geschenk nicht kostenpflichtig wird. Und er muss es auch nicht,“ sagt Peter Grieble von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Doch genau darüber erreichten die Verbraucherzentrale Beschwerden, die Grundlage des erneuten Urteils waren: Nach Abschluss eines Zeitschriftenabonnements wurden die Betroffenen von einer „Qualitätskontrolle“ angerufen. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde ihnen dann mitgeteilt, dass sie als Dankeschön eine dreimonatige kostenlose Testmitgliedschaft zu einer „Auslandsreise Kranken- und Rückholversicherung“ und weitere Infos dazu per Post von einem Kooperationspartner erhielten.

In den besagten Schreiben wurde die dreimonatige kostenlose Testmitgliedschaft bestätigt. Nach Ablauf der Testphase müssten Verbraucher:innen jedoch aktiv kündigen. Andernfalls hätte sich die kostenlose Mitgliedschaft automatisch kostenpflichtig verlängert, ein Schutzpaket für 89 Euro pro Jahre. „Und das für eine Absicherung, deren Bedarf vom Anbieter gar nicht ermittelt worden ist und den die Betroffenen oftmals gar nicht benötigten,“ sagt Grieble. Der Fall zeige, so Grieble weiter, dass Versicherungen nur durch Fachleute und nicht nebenher mit einem Zeitschriftenabo vertrieben werden sollten.
 
Anbieter uneinsichtig

Das Vorgehen des Anbieters ist nicht neu. Die Verbraucherzentrale ging bereits wegen einer ähnlichen Masche gegen F.A.S.I. vor. „Doch der Anbieter änderte sein Verhalten nur geringfügig und wollte so weiter Geschäfte machen,“ sagt Grieble. Die Überprüfung durch die Verbraucherzentrale ergab, dass dieses Vorgehen weiterhin rechtswidrig ist und gegen das bestehende Urteil verstößt. Die Verbraucherzentrale beantragte daraufhin, ein Ordnungsgeld festzusetzen. Das Landgericht Limburg gab ihr Recht und setzte das Ordnungsgeld auf 50.000 Euro hinauf (Az. 5O 30/16). Grieble ist mit dem Beschluss zufrieden: „Wir hoffen, dass dem Treiben nun endlich ein Ende gesetzt wird.“ Die Verbraucherzentrale wird das Unternehmen aber auch weiter genau im Auge behalten. Verbraucher:innen, die von F.A.S.I. unerwünschte Versicherungen und Testmitgliedschaften erhalten, können dies der Verbraucherzentrale melden.

Pressemeldung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom 9. August 2021

Samstag, 17. Juli 2021

Handelsplattform askobid.fm: BaFin ermittelt gegen die Gesellschaft AskoBID

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Gesellschaft AskoBID keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.

Die Inhalte der von AskoBID betriebenen Webseite askobid.fm sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet.

Auf der Seite lassen sich weder ein Impressum noch sonstige Angaben über den Unternehmenssitz oder die Rechtsform von AskoBID feststellen. Anderweitigen Erkenntnissen zufolge verfügt die Gesellschaft über Geschäftsadressen auf St. Vincent und die Grenadinen und/oder in der Schweiz. Darüber hinaus ergeben sich Anhaltspunkte, wonach die Plattform askobid.fm von der Gesellschaft Solt Corp. Ltd., St. Vincent und die Grenadinen, betrieben wird und nicht von AskoBID.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.

Quelle: BaFin

bybit.com: BaFin ermittelt gegen die Gesellschaft Bybit Fintech Limited

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Gesellschaft Bybit Fintech Limited, Brit. Jungferninseln, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Aufgrund der Inhalte ihrer Webseite bybit.com rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Gesellschaft Bybit Fintech Limited unerlaubt Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen in Deutschland betreibt. Über ein Netzwerk deutscher Influencer/Youtuber im Rahmen eines Affiliate Systems bewirbt die Gesellschaft ihre Handelsplattform gegenüber Personen mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Firmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.

Quelle: BaFin

Mittwoch, 14. Juli 2021

IVA: Auflagen für Krypto-Handel dringend erforderlich

Krypto-Jünger befeuern mit zweifelhaften Krypto-Investments eine Industrie, deren Versprechen nicht eingehalten werden und die eine Schattenwirtschaft unterstützt.

Von geschädigten Investoren erreichten uns in den letzten Wochen eine Vielzahl von Scam-Meldungen im Zusammenhang mit vorgeblichen Krypto-Investments. In unserer kürzlichen Aussendung (siehe unten) haben wir zu den Risiken der Krypto-Währung Bitcoin Stellung genommen.

Wir erweitern nun unsere Forderung nach Auflagen auch auf den Krypto-Handel:

Krypto-Handel ermöglicht Hochrisiko-Investments. Der Gesetzgeber muss den Handel von Hochrisiko-Investments branchenübergreifend gleich behandeln. Jeder Händler muss qualifiziert sein, Investoren aufklären und schützen können – analog zu Finanzinstituten. Andernfalls muss man Handelsplätze schließen. Während sich manche Krypto-Börsen bemühen und einer gewissen Regulierung unterwerfen, gibt es leider im Internet Herden von Schwarzen Schafen, die sich jeglicher Regulierung und Kontrolle entziehen.

Mittlerweile gibt es unzählige Skandale im Krypto-Handel: Einige Kryptobroker und Exchanges hinterließen tausende Geschädigte mit Milliardenschaden - auch in Österreich. Das erzwungene Stilllegen und das ganze Verschwinden von Krypto-Handelsplattformen belegen die Betrugsanfälligkeit und die Unsicherheit. Die Selbstregulierung des Krypto-Handels ist erfolglos. Es braucht daher strenge gesetzliche Regulierungen, die international durchgesetzt werden.

IVA fordert Ende der Bitcoin-Zockerei

Die Hackergruppe REvil, die vor weniger Tagen weltweit unzählige Unternehmen mit der Erpressungssoftware angegriffen hat, verlangt 70 Mio in Bitcoin. Der IVA Interessenverband für Anleger sieht im Lichte der aktuellen Entwicklungen die Zeit gekommen, die Zockerei mit Bitcoin (BTC) zu unterbinden. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, heimische Anleger, Händler und Finanzinstitute zu schützen, strenge Regeln zu erlassen und ein Verbot zu erwägen.

* Massive Spekulationen mit Bitcoin führen zu extremen Schwankungen. Bis zu 20 % Tagesvolatilität ist kein Inflationsschutz!

* Schaffung und Eigentumsverhältnisse von BTC am Weltmarkt sind völlig intransparent.

* Die ökonomische Basis einer Weltwährung ist nicht vorhanden. Akzeptanz herrscht nur in einer limitierten Gruppe. Die Mär vom „Digitalen Gold“ ist blanker Unsinn.

* BTC wird weder durch eine internationale Organisation noch eine nationale Notenbank überwacht. Rechtsschutz gibt es keinen.

* Transaktionen dauern zeitlich zu lang, jedes gute Banksystem ist schneller.

* Der Energieverbrauch jeder einzelnen Transaktion verursacht über 300 kg CO2. Das Schürfen von BTC verbraucht die Energie ganzer Städte. Im Sinne der Nachhaltigkeit (ESG) ist die Energiebilanz jedenfalls untragbar!

* Auch wenn der Anwendungsbereich für zivile BTC-Zahlungen wächst, bleibt Geldwäsche und Glücksspiel weiterhin die Hauptnutzung. Eine Schattenwährung für eine Schattenwirtschaft ist nicht schützenswert.

„Viele, die mit BTC handeln, kennen das extreme Risiko. Elon Musks Jo-Jo-Trades haben zusätzlich verführt und zeigen die Nichteignung als ‚Währung‘ für den breiten Markt“, so Florian Beckermann, IVA-Vorstand. „Es kann nicht sein, dass Finanzprodukte überreguliert werden, man aber BTC schrankenlos oder gar per Tweet gewähren lässt."

Mit freundlichen Grüßen

Florian Beckermann

IVA - Interessenverband für Anleger

Freitag, 9. Juli 2021

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der HypoVereinsbank: Sachverständige kommen auf einen Wert von EUR 41,41 je HVB-Aktie (+ 8,4 %) - Verhandlung geht am 10. und 11. November 2021 weiter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der HypoVereinsbank (HVB) hatten die beiden gerichtlich bestellten Gutachter, Wirtschaftsprüfer Andreas Creutzmann (IVA VALUATION & ADVISORY AG) und Prof. Dr. Christian Aders (c/o ValueTrust Financial Advisors SE), Anfang 2018 ihr Gutachten vorgelegt. Die Sachverständigen kamen darin bei einer "kumulierten Betrachtung aller Werteffekte" zu einem Wert je HVB-Aktie in Höhe von EUR 41,55. Die "kumulierte Wertabweichung" betrage EUR 3,29 je HVB-Aktie bzw. 8,6 % mehr im Vergleich zu dem durch das Auftragsgutachten von Ernst & Young ermittelten Wert von EUR 38,26, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/01/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_12.html

Nach Vorlage eines schriftliche Ergänzungsgutachtens vom 25. Februar 2020 sollten die beiden Sachverständigen zu ihrem Gutachten ursprünglich am 21. Oktober 2020 und ggf. am 22. Oktober 2020 angehört werden. Angesichts der Zuspitzung der COVID-19-Pandemie wurde dieser Termin abgesagt. Auch der Folgetermin 10./11. Februar 2021 wurde pandemiebedingt aufgehoben. Nunmehr soll es am 10. und 11. November 2021 weitergehen. Bei diesem Termin sollen die beiden Sachverständigen zu ihrem Gutachten (und den ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen) abgehört werden.

Gleichzeitig mit der Ladung wurde die 214 Seiten umfassende "3. Ergänzende Gutachterliche Stellungnahme" der Sachverständigen übersandt, mit der diese eine 19 Seiten umfassende, detaillierte Fragenliste der Kammer für Handelssachen beantworteten. Die Fragen betreffen u.a. die geplante Kernkapitalquote, die Aufwandsplanung, die RWA (risk-weighted assets), die für die Bewertung zugrunde gelegte Ausschüttung/Thesaurierung, den Kapitalisierungszinssatz und Sonderwerte. Weitere Fragenkomplexe beschäftigen sich u.a. mit der Bank Austria BA-CA, der BPH Bank Polen und der International Moscow Bank (IMB). In der Zusammenfassung kommen die Sachverständigen nunmehr bei einer "kumulierten Betrachtung aller Werteffekte" zu einem Wert je HVB-Aktie in Höhe von EUR 41,47 (S. 213). Die "kumulierte Wertabweichung" betrage EUR 3,21 je HVB-Aktie bzw. 8,4 % mehr im Vergleich zu dem durch das Auftragsgutachten von Ernst & Young ermittelten Wert von EUR 38,26.

Die Beteiligten können zu der ergänzenden Stellungnahme bis zum 30. September 2021 Stellung nehmen.

LG München I, Az. 5 HK O 16226/08
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. UniCredit S.p.A.
302 Antragsteller (ursprünglich)
gemeinsamer Vertreter: RA/WP/StB Walter L. Grosse, 80333 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, UniCredit S.p.A.:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, 80333 München

Mittwoch, 7. Juli 2021

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Mercurius AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Spruchanträge zum Squeeze-out bei der Mercurius AG, Frankfurt am Main, zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 3-05 O 51/21 verbunden. Gleichzeitig gat es Herrn Rechtsanwalt Dr. Kay-Michael Schanz zum gemeinsamen Vertreter der nicht-antragstellenden ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre bestellt. Die Antragsgegnerin kann bis zum 30. September 2021 zu den Spruchanträgen Stellung nehmen.

Gemäß dem auf der Hauptversammlung am 22. Dezember 2020 gefaßten Übertragungsbeschluss erhielten die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Mercurius AG eine von der C.A.B. GmbH zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 10,70.

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 51/21
Jaeckel, J. u.a. ./. C.A.B. GmbH
30 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Kay-Michael Schanz, 60325 Frankfurt am Main
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle, 60311 Frankfurt am Main

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren:

  • ADLER Real Estate AG: Beherrschungsvertrag geplant (mit der ADLER Group S.A., früher: ADO Properties S.A., als herrschender Gesellschaft), ggf. Squeeze-out
  • Allgemeine Gold- und Silberscheideanstalt Aktiengesellschaft (Agosi): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten Umicore, Hauptversammlung am 28. Juli 2021
  • AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out,  Bekanntmachung am 8. Juni 2021 (Fristende am 8. September 2021)
  • Covivio Office AG (vormals: Godewind Immobilien AG): Squeeze-out, Eintragung am 18. Mai 2021 (Fristende am 18. August 2021)
  • Deutsche Wohnen SE: Fusion mit der Vonovia SE 
  • ERLUS Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Hauptversammlung am 25. Juni 2021
  • HumanOptics AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, außerordentliche Hauptversammlung am 6. Juli 2021
  • i:FAO Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 16. Juni 2021
  • ISRA VISION AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlas Copco Germany Holding AG, Eintragung am 18. Mai 2021 (Fristende am 18. August 2021)
  • ISRA VISION PARSYTEC AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 30. Juni 2021
  • MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE, Hauptversammlung am 29. Juni 2021
  • Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 19. Februar 2021, Eintragung durch Erhebung von Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen verzögert
  • Odeon Film AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 29. Juni 2021
  • RIB Software SE: Squeeze-out angekündigt
  • Sport1 Medien AG (früher: Constantin Medien AG): Squeeze-out angekündigt
  • VTG AG: Squeeze-out zugunsten der Warwick Holding GmbH (über Wertpapierdarlehen der Joachim Herz Stiftung)
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, 2020 bestätigt, ao. Hauptversammlung am 9. Juni 2021

(Angaben ohne Gewähr) 

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht durfte Negativzinsen nicht untersagen

06.07.2021  Pressestelle: VG Frankfurt a. M.

Die für Verfahren nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 24.06.2021 eine Untersagungsverfügung der BaFin aufgehoben.

Nr. 21/2021

Die BaFin hatte gestützt auf § 4 Abs. 1 a S. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) der Klägerin – einer Bank, deren geschäftlicher Schwerpunkt auf der Vermittlung von Wertpapiergeschäften als „online-Broker“ liegt, untersagt, Negativzinsen auf „Cash-Konten“ bei ihren Bestandkunden zu erheben.

Die Geschäfte werden so abgewickelt, dass die Kunden zunächst auf für sie von der Klägerin eingerichteten Geld- bzw. „Cash“ Konten Gelder zu dem Zweck der Wertpapierkäufe einzahlen. Im Fall von Wertpapierverkäufen wird der Erlös durch die Klägerin auf das Cash-Konto gebucht. Anderweitiger Zahlungsverkehr findet über diese Konten nicht statt.

Die Klägerin teilte im März 2017 ihren etwa 180.000 Bestandskunden mit, dass sie sich gezwungen sehe, ab dem 15.03.2017 Negativzinsen von derzeit 0,4 % p.a. zu berechnen.

Daraufhin erließ die Beklagte die hier angefochtene Verfügung. Sie stützt diese auf die Vorschrift des § 4 Abs. 1 a S. 2 FinDAG. Danach wird sie ermächtigt, Anordnungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um verbraucherschutzrelevante Missstände zu beseitigen, wenn eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint.

Die gegen diese Verfügung erhobene Klage war nun erfolgreich. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2021 hat die für das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

Das Gericht hat zu dem durch Art. 1 Nr. 1 des Kleinanlegerschutzgesetzes vom 03.07.2015 ins Gesetz aufgenommenen § 4 Abs. 1 a FinDAG festgestellt, dass diese Norm der BaFin eine eigenständige Befugnis gebe, um Belange des Verbraucherschutzes aufsichtsrechtlich durchzusetzen. Die Kammer hat jedoch die zwingende gesetzliche Voraussetzung für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten, dass nämlich eine generelle Klärung durch sie im Sinne des Verbraucherschutzes geboten erscheinen muss, verneint. Die den Handlungsbereich der BaFin einschränkende Regelung des § 4 Abs. 1a S.2 FinDAG werde nicht allein durch die Feststellung eines Missstandes erfüllt. Das Gericht geht davon aus, dass verbraucherschutzrelevante Fragen traditionsgemäß vorrangig vor den Zivilgerichten im ordentlichen Rechtsweg abgehandelt werden, und die Beklagte nur dann aufsichtsrechtlich agieren darf, wenn gerade eine generelle Klärung durch die BaFin geboten erscheine. Dies sei nur dann anzunehmen, wenn nicht schon im ordentlichen Rechtsweg den Belangen des Verbraucherschutzes in hinreichender Weise genüge getan werde. Da im vorliegenden Fall bereits mehrere Verfahren im Hinblick auf die Erhebung von Negativzinsen und die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken und Sparkassen vor den Obergerichten und dem Bundesgerichtshof anhängig waren und sich der Bundesgerichtshof darüber hinaus im April 2021 in mehreren Entscheidungen zur Wirksamkeit der Änderungen der AGB der Banken und Sparkassen geäußert hat, sei ein aufsichtsbehördliches Handeln der Beklagte nicht mehr geboten gewesen. Der Gesetzgeber habe in der Begründung zu § 4 Abs. 1 a FinDAG zum Ausdruck gebracht, dass verbraucherschutzrelevante Umstände zunächst vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit aufgrund ihrer Sachnähe abzuhandeln seien und ein Einschreiten der Beklagten nur subsidiär sei. Erst dann, wenn aufgrund vorangegangener höchstrichterlicher Entscheidungen zur Frage der Wirksamkeit vertraglicher Änderungen bei der Festlegung von Negativzinsen auf der Grundlage der AGB der Banken und Sparkassen die einzelnen Banken den Handlungspflichten nicht nachkämen, könne darin ein Missstand im Sinne des § 4 Abs. 1 a S. 2, S. 3 FinDAG vorliegen, der eine generelle Klärung durch die BaFin geboten erscheinen lasse. Dies konnte im vorliegenden Fall jedoch nicht angenommen werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung in diesem Verfahren zugelassen.

Aktenzeichen 7 K 2237/20.F

__________________

Anmerkung der Redaktion:

Die Entscheidung betrifft den Online-Broker Flatexdegiro.

Donnerstag, 24. Juni 2021

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor RichmondSuper

Achtung! Die FMA warnt vor dem Abschluss von Geschäften mit:

RichmondSuper
support@richmondsuper.com
compliance@richmondsuper.com
support@richmondsuperservices.com
compliance@richmondsuperservices.com

Dieser Anbieter hat keine Berechtigung, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 Bankwesengesetz) nicht gestattet.

Diese Veröffentlichung basiert auf § 4 Abs 7 Bankwesengesetz und erfolgte am 18.06.2021 auch im Amtsblatt zur Wiener Zeitung.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Edufintech

Achtung! Die FMA warnt vor dem Abschluss von Geschäften mit:

Edufintech
mit angeblichem Sitz in
Luxemburg-Stadt

Dieser Anbieter hat keine Berechtigung, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 Bankwesengesetz) nicht gestattet.

Diese Veröffentlichung basiert auf § 4 Abs 7 Bankwesengesetz und erfolgte am 22.06.2021 auch im Amtsblatt zur Wiener Zeitung.

Quelle: FMA

alphainvesting.de: BaFin ermittelt gegen die Alpha Investment House GmbH, Neu-Isenburg

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Alpha Investment House GmbH keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt.

Das Unternehmen steht nicht unter der Aufsicht der BaFin. Einlagen bei dem Unternehmen sind weder durch die gesetzliche Einlagensicherung noch durch die freiwilligen Einlagensicherungssysteme der privaten Banken und der öffentlichen Banken abgesichert.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Die Inhalte der Webseite www.alphainvesting.de rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet.

Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.

Quelle: BaFin

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren:

  • ADLER Real Estate AG: Beherrschungsvertrag geplant (mit der ADLER Group S.A., früher: ADO Properties S.A., als herrschender Gesellschaft), ggf. Squeeze-out
  • Allgemeine Gold- und Silberscheideanstalt Aktiengesellschaft (Agosi): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten Umicore, Hauptversammlung am 28. Juli 2021
  • AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out,  Bekanntmachung am 8. Juni 2021 (Beginn der Antragsfrist)
  • Covivio Office AG (vormals: Godewind Immobilien AG): Squeeze-out, Eintragung am 18. Mai 2021 (Fristende am 18. August 2021)
  • Deutsche Wohnen SE: Fusion mit der Vonovia SE 
  • ERLUS Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Hauptversammlung am 25. Juni 2021
  • HumanOptics AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, außerordentliche Hauptversammlung am 6. Juli 2021
  • i:FAO Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 16. Juni 2021
  • ISRA VISION AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlas Copco Germany Holding AG, Eintragung am 18. Mai 2021 (Fristende am 18. August 2021)
  • ISRA VISION PARSYTEC AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 30. Juni 2021
  • MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE, Hauptversammlung am 29. Juni 2021
  • Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 19. Februar 2021, Eintragung durch Erhebung von Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen verzögert
  • Odeon Film AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 29. Juni 2021
  • VTG AG: Squeeze-out zugunsten der Warwick Holding GmbH (über Wertpapierdarlehen der Joachim Herz Stiftung)
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, 2020 bestätigt, ao. Hauptversammlung am 9. Juni 2021

(Angaben ohne Gewähr) 

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Arbitrage A.I. Technologies PLC/Smartbitrage und David Wahlberg Finanzpool: BaFin ermittelt wegen unerlaubter Geschäfte

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass das Unternehmen Arbitrage A.I. Technologies PLC, das auch unter dem Namen Smartbitrage auftritt, und David Wahlberg Finanzpool, beide mit angegebenem Sitz in London, Großbritannien, keine Erlaubnis für Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen besitzen. Die Unternehmen unterliegen nicht der Aufsicht der BaFin.

Die Inhalte von Werbe-E-Mails und der Webseiten www.smartbitrage.com und www.dw-financepool.com rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaften in Zusammenarbeit unerlaubte Bankgeschäfte, insbesondere das Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, und Finanzdienstleistungen in Deutschland betreiben oder erbringen.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.

Quelle: BaFin

Trading Software Bitcoin-up: BaFin ermittelt gegen den Betreiber der Webseite btc-revolution.cc/code-de/

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass der Anbieter der Trading Software Bitcoin-up, angeboten über die anonym registrierte Webseite btc-revolution.cc/code-de/, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen hat. Die Betreiber unterliegen nicht der Aufsicht der BaFin.

Der Inhalt der Webseiten rechtfertigt die Annahme, dass der Betreiber unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.

Quelle: BaFin

eu­ro­pe­tra­ding.org: Ba­Fin er­mit­telt ge­gen die Eu­ro­pe­Tra­ding bzw. TO­ROFLEX LTD

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die TOROFLEX LTD keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.

Die Gesellschaft behauptet auf ihre Webseite europetrading.org fälschlich, bei der zypriotischen Aufsichtsbehörde CySec registriert zu sein, um eine Beaufsichtigung durch diese vorzutäuschen. Die Inhalte dieser Webseite rechtfertigen zudem die Annahme, dass unerlaubt Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.

Quelle: BaFin

Handelsplattform investpromax.com: BaFin ermittelt gegen die Investpromax Limited

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Investpromax Limited, Großbritannien, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Auf ihrer Internetpräsenz wirbt die Gesellschaft mit dem Logo der BaFin und suggeriert damit, über eine Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Dies trifft nicht zu. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.

Darüber hinaus liegen der BaFin Hinweise darauf vor, dass die Investpromax Limited Interessenten ein vorgeblich von der BaFin ausgefertigtes „Zertifikat“ übersendet, demzufolge Forderungen der BaFin an die Geschäftstätigkeit der Investpromax Limited erfüllt worden seien. Die BaFin stellt klar, dass sie derartige „Zertifikate“ niemals ausstellt.

Die Inhalte der von Investpromax Limited betriebenen Webseite investpromax.com rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland anbietet.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.

Quelle: BaFin

focustrades.de: BaFin ermittelt gegen die Focustrades Ltd.

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Focustrades Ltd. keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.

Die Inhalte der von Focustrades Ltd. betriebenen Webseite focustrades.de rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland anbietet.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.

Quelle: BaFin

Onlinetrading-Software Gewinn code System: BaFin ermittelt gegen den Betreiber der Webseiten vipde.gewinncode.vastcost.world/vip/DE/3792 und vipde.gewinncodesystem.stafflevel.link/vip/DE/3792

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass der Anbieter der Onlinetrading-Software Gewinn code System, angeboten über die anonym registrierten Webseiten vipde.gewinncode.vastcost.world/vip/DE/3792 und vipde.gewinncodesystem.stafflevel.link/vip/DE/3792, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen hat. Die Betreiber unterliegen nicht der Aufsicht der BaFin.

Der Inhalt der Webseiten rechtfertigt die Annahme, dass der Betreiber unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.

Quelle: BaFin

marketspots.co: BaFin ermittelt gegen die Marketspots Ltd.

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Marketspots Ltd. keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin

Die Inhalte der von Marketspots Ltd. betriebenen Webseite www.marketspots.co rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.

Quelle: BaFin

Handelsplattformen fantex.co, luxinvestment.co und unionstock.co: BaFin ermittelt gegen die Felicity Group LTD

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Felicity Group LTD, Dominica, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.

Die Inhalte der von Felicity Group LTD betriebenen Webseiten fantex.co, luxinvestment.co und unionstock.co sowie Informationen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland anbietet.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.

Quelle: BaFin

Handelsplattform neoomatic.co: BaFin ermittelt gegen die Mellifluous Group LTD

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Mellifluous Group LTD, Dominica, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.

Die Inhalte der von Mellifluous Group LTD betriebenen Webseite neoomatic.co sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland anbietet.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.

Quelle: BaFin

Handelsplattform topmarketcap.com: BaFin ermittelt gegen die TopMarketCap Ltd.

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die TopMarketCap Ltd. keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.

Die Inhalte der von TopMarketCap Ltd. betriebenen Webseite topmar-ketcap.com sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland anbietet. Ein Impressum ist auf der Seite nicht vorhanden. Genauso wenig lassen sich dort anderweitige Hinweise auf den Geschäftssitz und die Adresse der TopMarketCap Ltd. entnehmen. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geht jedoch hervor, dass die Geschäftsbeziehung zu den Kunden dem Recht von St. Vincent und die Grenadinen unterworfen wird.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.

Quelle: BaFin

Handelsplattform InvestmentScout: BaFin ermittelt gegen die Investmentscout LTD

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die InvestmentScout LTD, London (GBR), keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.

Die Inhalte der von InvestmentScout LTD betriebenen Webseite investmentscout.net rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Firmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.

Quelle: BaFin

BaFin: Latitude Media Group Ltd. und Ultimo Media LP: Verstöße gegen § 86 Absatz 1 Wertpapierhandelsgesetz

Der BaFin liegt von dem Unternehmen Latitude Media Ltd., Großbritannien, keine ordnungsgemäße Tätigkeitsanzeige nach § 86 Absatz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) vor.

Das Unternehmen veröffentlicht Anlageempfehlungen. Die Empfehlungen werden per Mail versandt, sobald man sich auf der Internetseite pennystocks.de für den Newsletter angemeldet hat. Der BaFin liegt vom Domaininhaber von pennystocks.de keine Tätigkeitsanzeige nach § 86 Absatz 1 WpHG vor.

Im Impressum der Seite pennystocks.de wird wiederum die Ultimo Media genannt. Auch von diesem Unternehmen liegt der BaFin keine ordnungsgemäße Tätigkeitsanzeige nach § 86 Absatz 1 WpHG vor.

Anleger sollten bei der Verwendung von Anlageempfehlungen aus Börsenbriefen ohne bzw. ohne ordnungsgemäße Tätigkeitsanzeige Vorsicht walten lassen, da die regulatorischen Anforderungen in Deutschland nicht erfüllt sind.

Die BaFin empfiehlt generell, sich vor Anlageentscheidungen aus mehreren Quellen zu informieren und dabei auf deren Seriosität zu achten. Dies gilt in besonderer Weise bei marktengen Werten. Weitere Informationen zum Thema Anlagestrategie- und Anlageempfehlungen finden Sie auf der Internetseite der BaFin.

Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften dürfen auf Grund der ihnen jeweils erteilten Erlaubnis Anlageempfehlungen im Sinne der Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation – MAR) erstellen und veröffentlichen. Alle anderen Personen, die in Ausübung ihres Berufes oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für die Erstellung oder Weitergabe von Anlageempfehlungen oder Anlagestrategieempfehlungen gemäß MAR verantwortlich sind, müssen dies der BaFin vor Tätigkeitsbeginn anzeigen. Dies gilt auch für im Ausland tätige Analysten, sofern ihre Empfehlungen einen Emittenten mit Sitz in Deutschland betreffen oder sich auf Finanzinstrumente beziehen, die in Deutschland an einem organisierten Markt, einem multilateralen Handelssystem oder einem organisierten Handelssystem gehandelt werden (§ 1 Absatz 2 WpHG). Vor dem Hintergrund der grundgesetzlich geschützten Pressefreiheit gilt dies nicht für Journalisten, die einer vergleichbaren Selbstregulierung mit entsprechenden Sanktionsmechanismen unterliegen.

Quelle: BaFin

BaFin ermittelt gegen die SHARE BNB LTD

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die SHARE BNB LTD, Großbritannien, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.

Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass die SHARE BNB LTD unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland anbietet. Das Unternehmen dient Interessenten den anteiligen Erwerb von Immobilien an. Es werden dabei eine Mindestrendite und die unbedingte Rückzahlbarkeit der Anlage zugesagt. Die behauptete Zusammenarbeit mit der Airbnb Inc. kann bislang nicht verifiziert werden.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.

Quelle: BaFin

Mittwoch, 16. Juni 2021

IVA: SPACs für Anleger teuer und zweifelhaft

PRESSEAUSSENDUNG

Ein SPAC (Special Purpose Acquisition Company) ist ein börsennotiertes Akquisitions-Unternehmen. Kniff: Anleger stellen Kapital, Finanzinstitute stellen Kredite und dann werden zuvor unbekannte Targets, sprich Beteiligungen, gekauft. So geplant für René Benko „Signa Sports United GmbH“ in den USA, als Target für den US-SPAC Yucaipa.

„Massive Gebühren, fragwürdige Bewertungen und Zeitdruck schaffen ein erhebliches Risiko für den Anleger, das er teuer bezahlt“, so IVA-Vorstand Florian Beckermann. „Das ist in der Regel nichts für den nachhaltigen Privatinvestor“. Kritik: Das meist hochbezahlte SPAC-Management erhält einen Blankoscheck, das Kapital in zwei Jahren ausgeben zu müssen. Warren Buffett dazu auf der letzten Berkshire Hathaway Hauptversammlung: „Wie eine Pistole am Kopf“. Kursrisiko: Im Börsenjahr 2020 konnten nur 10% der SPACs überhaupt Kursgewinne verzeichnen, vermehrt gibt es Leerverkäufer-Angriffe auf diese Firmen. Bewertungsrisiko: Hinzu kommt, dass die teils merkwürdig-hohen Bewertungen der Targets von US-Regulatoren immer stärker hinterfragt werden. Es ist in der Tat nicht nachvollziehbar, warum die regulatorische Kontrolle für den später festgelegten Unternehmensgegenstand schwächer sein soll als beim regulierten IPO.

In den USA sind über 400 solcher Vehikel mit über 130 Mrd. USD Volumen am Markt. IPOs dieser Vehikel stellten in Q1/2021 über 20% der Einkünfte der US-Investmentbanken. Nun drängen SPACs vermehrt auf den europäischen Markt. Der IVA empfiehlt das Studium der Angebotsunterlagen vor einem Investment in ein SPAC und im Zweifel, die Finger davon zu lassen.

Quelle: IVA – Interessenverband für Anleger

Mittwoch, 9. Juni 2021

BFH: Keine Besteuerung von Scheinrenditen aus Schneeballsystemen bei vom Betrüger einbehaltener Kapitalertragsteuer

14. Mai 2021 - Nummer 017/21 - Urteil vom 29.09.2020
VIII R 17/17


Mit Urteil vom 29.09.2020 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Abgeltungswirkung des § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG auch dann eintritt, wenn die Kapitalertragsteuer vom Schuldner der Kapitaleinkünfte zwar einbehalten, nicht aber beim Finanzamt (FA) angemeldet und an dieses abgeführt wurde. Dies hat zur Folge, dass Kapitaleinkünfte aus einem betrügerischen Schneeballsystem in diesem Fall grundsätzlich nicht mehr der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde zu legen sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH unterliegen auch Kapitaleinkünfte aus vorgetäuschten Gewinnen im Rahmen eines Schneeballsystems der Besteuerung, wenn der Anleger über diese, z.B. durch eine Wiederanlage (Novation), verfügen kann und der Schuldner der Kapitalerträge zu diesem Zeitpunkt leistungsbereit und leistungsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn das Schneeballsystem zu einem späteren Zeitpunkt zusammenbricht und der Anleger sein Geld verliert.

Nach Auffassung des BFH ist jedoch nicht nur bei der Besteuerung der Scheinrenditen auf die subjektive Sicht des Anlegers abzustellen, sondern auch bei der Frage, ob die Abgeltungswirkung für die von dem Betreiber des Schneeballsystems einbehaltene Kapitalertragsteuer (§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG) eintritt. Konnte der Anleger davon ausgehen, dass die Scheinrenditen dem Steuerabzug unterlegen haben, ist die Einkommensteuer abgegolten. Dies gilt auch dann, wenn die Kapitalertragsteuer von dem Betrüger nicht beim FA angemeldet und abgeführt wurde und dieser keine Genehmigung nach § 32 des Kreditwesengesetzes hatte. Die Scheinrenditen sind dem Anleger in diesem Fall allerdings in voller Höhe, also auch unter Berücksichtigung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zugeflossen, da der Einbehalt für Rechnung des Steuerpflichtigen als Gläubiger der Kapitalerträge erfolgte.

Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Der BFH hält die Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste für verfassungswidrig

04. Juni 2021 - Nummer 021/21 - Beschluss vom 17.11.2020
VIII R 11/18

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist, dass nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.

Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat die Besteuerung von Kapitalanlagen, die dem steuerlichen Privatvermögen zuzurechnen sind, grundlegend neu gestaltet. Durch die Zuordnung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (u.a. Aktien) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG) unterliegen die dabei realisierten Wertveränderungen (Gewinne und Verluste) in vollem Umfang und unabhängig von einer Haltefrist der Besteuerung. Da Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich abgeltend mit einem speziellen Steuersatz von 25% besteuert werden, sieht § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG vor, dass Verluste aus Kapitalvermögen nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden dürfen. Eine zusätzliche Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus der Veräußerung von Aktien (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Diese dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern nur mit Gewinnen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden. Nach der Gesetzesbegründung sollen dadurch Risiken für den Staatshaushalt verhindert werden.

Im Streitfall hatte der Kläger aus der Veräußerung von Aktien ausschließlich Verluste erzielt. Er beantragte, diese Verluste mit seinen sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen, die nicht aus Aktienveräußerungsgewinnen bestanden, zu verrechnen.

Nach Auffassung des BFH bewirkt § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil sie Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Eine Rechtfertigung für diese nicht folgerichtige Ausgestaltung der Verlustausgleichsregelung für Aktienveräußerungsverluste ergibt sich weder aus der Gefahr der Entstehung erheblicher Steuermindereinnahmen noch aus dem Gesichtspunkt der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen oder aus anderen außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen.

Montag, 10. Mai 2021

indexfx1.com: BaFin ermittelt gegen die Index Capital Limited

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Index Capital Limited mit Geschäftssitzen in Berlin, Hongkong, Singapur, auf den Britischen Jungferninseln und auf Vanuatu keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Auf ihrer Internetpräsenz behauptet die Gesellschaft wahrheitswidrig, von der BaFin lizenziert und reguliert zu sein. Dies trifft nicht zu. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin. Die auf der Internetseite angegebene Registrierungsnummer ist falsch.

Die Inhalte der von Index Capital Limited betriebenen Webseite indexfx1.com rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland anbietet. Auf ihrer Homepage tritt die Gesellschaft teilweise auch unter der Bezeichnung Index FX auf.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.

Quelle: BaFin

Mittwoch, 5. Mai 2021

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren:

  • ADLER Real Estate AG: Beherrschungsvertrag geplant (mit der ADLER Group S.A., früher: ADO Properties S.A., als herrschender Gesellschaft), ggf. Squeeze-out
  • Allgemeine Gold- und Silberscheideanstalt Aktiengesellschaft (Agosi): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten Umicore, Hauptversammlung am 28. Juli 2021
  • AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 24. Februar 2021
  • Axel Springer SE: Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 26. November 2020, Eintragung am 23. Februar 2021 und Bekanntmachung am 24. Februar 2021 (Fristende: 24. Mai 2021)
  • Covivio Office AG (vormals: Godewind Immobilien AG): Squeeze-out, virtuelle außerordentliche Hauptversammlung am 25. März 2021
  • Design Hotels AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Marriott DH Holding AG, wirksam durch Eintragung im Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft am 9. Februar 2021 (Fristende: 10. Mai 2021)
  • EASY SOFTWARE AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, virtuelle außerordentliche Hauptversammlung am 23. Dezember 2020, Eintragung und Bekanntmachung am 9. Februar 2021 (Fristende: 10. Mai 2021)
  • HumanOptics AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
  • i:FAO Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 16. Juni 2021
  • ISRA VISION AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlas Copco Germany Holding AG, ao. Hauptversammlung am 15. Dezember 2020
  • ISRA VISION PARSYTEC AG: Squeeze-out angekündigt
  • MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE auf 2021 verschoben
  • Mercurius AG: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 12. März 2021 (Fristende: 14. Juni 2021)
  • MyHammer Holding AG: Verschmelzung auf die nicht-börsennotierte Instapro II AG, Hinweis: Widerspruch gegen den Verschmelzungsbeschluss auf der Hauptversammlung erforderlich
  • Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 19. Februar 2021
  • Odeon Film AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
  • OSRAM Licht AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ams- Tochtergesellschaft ams Offer GmbH als herrschender Gesellschaft, Eintragung am 3. März 2021 und Bekanntmachung am 20. März 2021
  • RENK AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Rebecca BidCo AG (Triton-Gruppe), Eintragung im Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft am 15. Februar 2021 (Fristende: 17. Mai 2021)
  • VTG AG: Squeeze-out zugunsten der Warwick Holding GmbH angekündigt (über Wertpapierdarlehen der Joachim Herz Stiftung)
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, 2020 bestätigt, ao. Hauptversammlung am 9. Juni 2021

(Angaben ohne Gewähr) 

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

BaFin: yorkcg.com - BaFin ermittelt gegen die YORKCG

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die YORKCG, St. Vincent und die Grenadinen, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.

Die Inhalte der von der YORKCG betriebenen Webseite yorkcg.com rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Firmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis, bis sie von der BaFin gestoppt werden. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.

Quelle: BaFin