Mittwoch, 22. November 2017

BGH: Aufklärungspflicht über Vertriebsprovisionen bei 15% inkl. Agio

Amtlicher Leitsatz:

Anlagevermittler und Anlageberater haben den Erwerber einer von ihnen vermittelten Kapitalanlage unaufgefordert über Vertriebsprovisionen aufzuklären, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten. In die Berechnung der Vertriebsprovisionen ist ein auf das Beteiligungskapital zu zahlendes Agio einzubeziehen (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteile vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110; vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685; vom 3. März 2011 - III ZR 170/10, WM 2011, 640; vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, WM 2014, 118 und vom 23. Juni 2016 - III ZR 308/15, WM 2016, 1333).

BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - III ZR 565/16

Donnerstag, 2. November 2017

Frankfurter Sparkasse gibt Unterlassungserklärung zu Zinsanpassungsklausel ab

Pressemeldung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Nach erfolgreicher Abmahnung durch den Marktwächter können Verbraucher eine Neuberechnung der Verzinsung mit der Bank aushandeln

Stuttgart/Berlin, 02. November 2017: Die Frankfurter Sparkasse ist auf Grund von Verbraucherbeschwerden mit einer intransparenten Zinsanpassungsklausel im Sparvertrag mit der Bezeichnung Vermögensplan auffällig geworden. Aus Sicht der Marktwächterexperten ist die verwendete Klausel rechtswidrig. Der Anbieter hat nach einer Abmahnung durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eine Unterlassungserklärung abgegeben. Verbraucher können deshalb eine Neuberechnung der Verzinsung für betroffene Sparverträge durch die Bank vornehmen lassen.

Die Frankfurter Sparkasse verwendete in ihrem Sparvertrag Vermögensplan folgende Klausel zur Zinsanpassung:

„Die Sparkasse zahlt […][den] jeweiligen durch Aushang bekanntgemachten Zinssatz für Spareinlagen dieser Art“. 

Eine vergleichbare Klausel ist laut einer Entscheidung des BGH vom 14. März 2017 (XI ZR 508/15) nicht wirksam, da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Verbraucher können also nicht nachvollziehen, wie sich die Zinsen ändern. „Bei einer derart intransparenten Klausel besteht die Gefahr, dass die Sparkasse die Zinsen im Vertragsverlauf zum eigenen Vorteil anpasst. Deshalb haben wir den Anbieter abgemahnt“, sagt Philipp von Bremen, Teamleiter Marktwächter Finanzen bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Frankfurter Sparkasse gibt Unterlassungserklärung ab


Die Frankfurter Sparkasse hat nach der Abmahnung durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eine Unterlassungserklärung abgegeben. Sie hat sich verpflichtet, sich nicht mehr auf diese Klausel zu berufen. „Die Zinsanpassungsklausel entfällt damit und die dadurch entstehende Vertragslücke ist durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Verbraucher können mit der Frankfurter Sparkasse eine neue Zinsanpassungsklausel vereinbaren und eine Neuberechnung der Vermögenspläne vornehmen lassen“, so von Bremen. 

Neuberechnung von Vermögensplänen und Prämiensparverträgen


In einem vorliegenden Fall stehen der betroffenen Verbraucherin nach Vertragsauslegung des Marktwächterteams rund 6.800 Euro mehr an Zinseinnahmen zu als von der Frankfurter Sparkasse ausbezahlt wurden. Der Differenzbetrag ergibt sich, wenn man bei der Berechnung der Verzinsung das Äquivalenzprinzip zugrunde legt. Dieses besagt, dass die Bank das Grundgefüge eines Vertragsverhältnisses durch die Zinsänderung nicht zu ihren Gunsten verändern darf. Als Referenzzins kommt nur ein Zinssatz in Frage, der unabhängig ermittelt wurde und öffentlich zugänglich ist (z.B. Zinsreihen der Deutschen Bundesbank). Die Laufzeit des Referenzzinssatzes muss der des betreffenden Sparvertrags möglichst nahe kommen.

Intransparente Zinsanpassungsklauseln

Intransparente Zinsanpassungsklauseln bei langfristigen Sparverträgen sorgen seit Jahren immer wieder für Verbraucherbeschwerden. Solche Klauseln finden sich nicht nur in den Vermögensplänen der Frankfurter Sparkasse, sondern auch bei Prämiensparverträgen weiterer Institute. „Wir überprüfen derzeit, ob die Zinsanpassung zahlreicher Prämiensparverträge ebenfalls auf intransparenten Klauseln beruht. Die Sparkassen dürfen das Verhältnis der variablen Verzinsung zu üblichen Marktzinsen bei Vertragsabschluss nicht zum Nachteil der Verbraucher verändern“, sagt von Bremen. 

Vermögenspläne sowie Prämiensparverträge anderer Sparkassen bieten insbesondere aufgrund der fest vereinbarten Prämienzahlung derzeit eine Rendite, die über dem aktuellen Zinsniveau liegt. Das Recht auf Prämien haben Verbraucher allerdings unabhängig von der variablen Verzinsung.

Über den Marktwächter Finanzen:


Der Marktwächter Finanzen ist ein Projekt, mit dem der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentralen den Finanzmarkt aus Perspektive der Verbraucher beobachten. Hierfür werden Beschwerden und Beratungen von Verbrauchern aus allen 16 deutschen Verbraucherzentralen über ein Frühwarnnetzwerk systematisch ausgewertet. Zudem werden empirische Untersuchungen durchgeführt. So können Schwachstellen und Fehlentwicklungen erkannt, Verbraucher frühzeitig gewarnt und Aufsichts- und Regulierungsbehörden bei ihrer Arbeit unterstützt werden. Insgesamt untersuchen fünf Schwerpunkt-Verbraucherzentralen den Finanzmarkt: Baden-Württemberg (Geldanlage und Altersvorsorge), Bremen (Immobilienfinanzierung), Hamburg (Versicherungen), Hessen (Grauer Kapitalmarkt) und Sachsen (Bankdienstleistungen und Konsumentenkredite). Der Marktwächter Finanzen wird durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) gefördert. www.marktwaechter.de/finanzen

Mittwoch, 1. November 2017

Lebensversicherung: BaFin-Rundschreiben zur Mindestbeitragsrückerstattung

In einem neuen Rundschreiben gibt die BaFin Hinweise dazu, wie die unter ihrer Aufsicht stehenden Lebensversicherer sie über die Werte zur Berechnung der Mindestbeitragsrückerstattung informieren müssen. Gleichzeitig stellt die BaFin ein neues Formular zur Verfügung, mit dem sich die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) ermitteln lässt.

Das neue Formular berücksichtigt die kollektiven Teile, welche die Lebensversicherer innerhalb der RfB einrichten können. Ferner werden die Angaben zur Beteiligung der Versicherten an den Erträgen im jeweiligen Geschäftsjahr erfasst, welche die Unternehmen aufgrund von § 15 Absatz 1 der Mindestzuführungsverordnung in elektronischer Form veröffentlichen müssen.

Das neue Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben 12/2009 (VA). Es gilt nicht für Pensions- und Sterbekassen.

Quelle: BaFin

Autark Invest GmbH: BaFin weist auf ungültigen Verkaufsprospekt hin

Der BaFin liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Autark Invest GmbH, Olpe, öffentlich Nachrangdarlehen unter der Bezeichnung „Autark Invest 2016“ anbietet. Der Verkaufsprospekt für das öffentliche Angebot dieser Vermögensanlage ist jedoch nach § 8a Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) nicht mehr gültig.

Quelle: BaFin