Samstag, 22. Dezember 2018

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • AGO AG Energie + Anlagen: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 31. Januar 2019
  • Biotest AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
    • BUWOG AG: Squeeze-out, Eintragung am 16. November 2018
    • Diebold Nixdorf AG (früher: Wincor Nixdorf AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
    • Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft): Squeeze-out angekündigt
      • innogy SE: eventuell Squeeze-out, ansonsten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
        • Integrata AG: Squeeze-out, Eintragung am 6. November 2018
        • Linde AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 12. Dezember 2018
        • m4e AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 16. Januar 2019
        • Pironet AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 10. Januar 2019
        • Softship AG: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 26. September 2018 (Fristablauf am 27. Dezember 2018)
          • TRIPLAN AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
            • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, evtl. 2019?
               (Angaben ohne Gewähr)

              Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V.: Wahl zum Unternehmen des Jahres 2018

              Wie in den Jahren zuvor, lässt die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. auch für das endende Jahr 2018 unter Privatanlegern das Unternehmen des Jahres wählen. Gesucht wird der siebte Gewinner dieser Privatanlegerauszeichnung. In diesem Jahr wird die Umfrage neben Tradegate Exchange von einer der größten Facebookgruppen aus dem Finanzbereich, der Community „Dividendenstrategie“ unterstützt. Unter allen Teilnehmern der Abstimmung werden auch in diesem Jahr wieder attraktive Preise (Bücher, Gutscheine, Barbeträge) verlost, als Hauptgewinn winken 500 Euro in bar!

              Die Wahl zum Unternehmen des Jahres 2018 startet mit dem Erscheinen des Anlegermagazins AnlegerLand am 21. Dezember 2018. Bis zum 1. März 2019 haben Anleger nun die Möglichkeit, unter zehn von der SdK vorausgewählten Unternehmen – in diesem Jahr: ATOSS Software, Cancom, Dürr, Fraport, HELMA Eigenheimbau, KWS Saat, Merkur Bank, Rational, Sixt sowie TUI – für ihren Favoriten abzustimmen.

              Bei der Auswahl hat die SdK Unternehmen einbezogen, die sich in den zurückliegenden Jahren operativ gut entwickelt haben, ihre Investoren fair am Erfolg beteiligten und über anlegerfreundliche Investor-Relations verfügen. In der Zeitschrift AnlegerLand und auf der Votingwebsite http://udj2018.sdk.org werden die Kandidaten kurz vorgestellt.

              In den vergangenen Jahren wählten die Privatanleger in Deutschland folgende Gesellschaften zum Unternehmen des Jahres: Linde (2012), Volkswagen (2013), BMW (2014), Fresenius (2015), SAP (2016) und Hypoport (2017).Anleger können ihren diesjährigen Favoriten unter http://udj2018.sdk.org/ wählen. Das Votum findet ausschließlich online statt.

              Das Siegerunternehmen wird in der SdK Publikation AnlegerPlus 3/2019 bekanntgegeben.

              München, 21. Dezember 2018 

              SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
              Hackenstr. 7b
              80331 München

              Fon: +49 / 89 / 2020846-0
              Fax: +49 / 89 / 2020846-10
              mailto:info@sdk.org

              Donnerstag, 20. Dezember 2018

              Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V.: Schwarzbuch Börse 2018: Die großen und kleinen Skandale

              Die Insolvenz der P&R-Gruppe ist für betroffene Privatanleger ein Fiasko: Sie werden nur einen minimalen Teil ihrer Investition wiedersehen. "Wer das P&R-Geschäftsmodell über Jahre verfolgt hat, konnte ahnen, dass die Blackbox P&R nicht sauber arbeitet", fasst SdK Vorstandsvorsitzender Daniel Bauer die Lehre aus einem der größten Anlegerskandale Deutschlands zusammen.

              In diesem Sinne präsentiert das aktuelle Schwarzbuch Börse der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., das alljährlich im Rahmen der Publikation AnlegerLand erscheint, die großen und kleinen Skandale aus Sicht der Privatinvestoren. Die anschauliche Sammlung von Negativbeispielen reicht von ASmallWorld über Delticom und Royalbeach bis ZhongDe Waste Technologie.

              Das Schwarzbuch Börse berichtet nicht nur aus erster Hand von hitzigen Generaldebatten auf Hauptversammlungen, sondern geht dubiosen Geschäften, unklaren Bilanzen und möglichen Kursmanipulationen im Detail auf den Grund. Neben Missständen bei einzelnen Gesellschaften befasst sich das Schwarzbuch Börse 2018 mit den Auswirkungen unzureichender Risikoberichterstattung in den Bilanzen deutscher AGs, des Dieselgate-Skandals oder der Panama Papers.

              Risikoberichterstattung - welche Informationen man (nicht) erhält

              Die Ergebnisse einer wissenschaftlichen Untersuchung zur Aussagekraft von Risikoberichten ausgewählter DAX-Unternehmen an der Hochschule Pforzheim sind alarmierend. Für private Anleger ist es kaum möglich, anhand der Risikoberichte die Risiken eines Unternehmens zu überblicken und die Eintrittswahrscheinlichkeit bzw. die potenzielle Auswirkung eines Risikos richtig einzuordnen.

              In der Studie werden die Risikoberichte von BMW, Volkswagen, Bayer und Merck im Zeitraum 2014 bis 2016 analysiert. Sogar bei den Berichten mit der höchsten Informationsdichte ist eine genaue Aussage bezüglich der Risikotragfähigkeit des Unternehmens nicht gegeben. Formulierungen aus den Vorjahren wurden kopiert und wortgleich für das aktuelle Jahr eingefügt, konkrete belastbare Zahlen über die Risikohöhe nicht vorgelegt.

              P&R, ein Schneeballsystem par excellence


              Anleger haben über Generationen hinweg hohe Summen in Container der P&R-Gruppe investiert und stehen jetzt vor einem Scherbenhaufen. Die SdK hat ein Gutachten in Bezug auf das Geschäftsmodell in Auftrag gegeben: Es war bereits seit Jahren nicht mehr tragfähig und mündete in einem klassischen Schneeball-system. Die Aussichten für Anleger im Insolvenzverfahren sind düster.

              Und bist du nicht willig, so brauch' ich Gewalt


              Um die Minderheitsaktionäre der MK-Kliniken AG loszuwerden, scheint Ulrich Marseille, dem Gründer, Aufsichtsratsvorsitzenden und Mehrheitseigentümer, fast jedes Mittel recht. Von Schikanen auf Hauptversammlungen über gravierende Kapitalerhöhungsbeschlüsse bis zu einem skandalösen Aktienrückkaufprogramm - MK-Kliniken zeigt eine besondere Kreativität, wenn es darum geht, Aktionäre loszuwerden.

              Ein "guter" Schritt dahin ist für Gesellschaften immer das Delisting. Diesen Schritt hat nicht nur MK-Kliniken gewählt, sondern auch die Softship AG. Letztere illustriert anschaulich die möglichen Bewertungsprobleme nach einem Delisting im Vorfeld einer aktienrechtlichen Strukturmaßnahme wie dem Squeeze-out.

              Game over bei Royalbeach

              Nach endlosen positiven Meldungen kam die Insolvenz der Royalbeach Spiel- und Sportartikel GmbH Anfang 2018 überraschend. Erste Ermittlungen haben ergeben, dass die Gesellschaft offenbar seit Jahren massiv alle Beteiligten durch fingierte Forderungen betrogen hat. Sowohl die angeblichen Aufträge als auch die zur Liquiditätsbeschaffung angegebenen Warenbestände existierten anscheinend zum Großteil gar nicht. Die Anlegergelder flossen über Tochtergesellschaften ab.

              SdK Vorstandsvorsitzender Daniel Bauer sagt dazu: "Bei der Insolvenz der Royal-beach Spielwaren und Sportartikel Vertriebs GmbH wurde erneut sichtbar, wie leicht es ist, mit intransparenten und zum Teil falschen Angaben Banken und Anleger hinters Licht zu führen."

              Weitere Themen des Schwarzbuch Börse 2018 sind:
              - die deutschen Bankaktien zehn Jahre nach der Lehman-Pleite
              - Dividendenklau bei wikifolio-Zertifikaten
              - Lustkiller nach dem Niedergang der Beate-Uhse-Kette
              - "vermöbelte" Anleger bei Steinhoff International Holdings N.V.
              - Abgründe auf der HV der Deutsche Geothermische Immobilen AG
              - Todesstoß für mybet Holding SE
              - kryptische Fragezeichen bei "The NAGA Group"
              - Insolvenz und wieder zurück für UHR.DE
              - Wirtschaftsverhinderung statt -förderung des Berliner Senats
              - "virtuelle" Umsätze bei STARAMBA SE
              - Fritz Nols: vom Börsenmakler zum Krypto-Opportunisten
              - IPO-Flops windeln.de, elumeo und VAPIANO
              und weitere negative Einzelfälle wie Delticom, NorCom, Sino oder die "Reich-Gruppe"

              Das Schwarzbuch Börse erscheint als Bestandteil der Sonderausgabe "AnlegerLand 2019". Es kann kostenpflichtig bei der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. unter info@sdk.org oder unter 089 / 2020846-0 bestellt werden oder für 4,50 Euro an ausgewählten Bahnhofskioskverkaufsstellen in deutschen Großstädten erworben werden.

              München, den 20. Dezember 2018
              SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

              SdK ruft Inhaber von Anleihen der HSH Nordbank zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung auf

              Durch Anweisung der Banque de Luxemburg sollen Vermögenswerte der Anleiheinhaber gesichert werden

              Die Halter der von der HSH Nordbank AG (via Banque de Luxembourg) emittierten Anleihen (SPHERE Securities ISIN XS0221141400; WKN A0EY63) wurden mit Convening Notice vom 07.11.2018 darüber informiert, dass am 29.11.2018 eine Versammlung der Anleihegläubiger stattfindet. Die Versammlung wurde auf Antrag von einigen Haltern der SPHERE-Anleihen einberufen. In ihr soll die Banque der Luxembourg angewiesen werden, Rechte wegen unzulässiger Herabschreibung der SPHERE-Anleihen zugunsten der Anleihegläubiger gegen die HSH geltend zu machen.

              Nach Informationen der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. wurde jedoch die Einberufungsbekanntmachung (“Convening Notice“) von einem Großteil der Depotbanken nicht an ihre Kunden weitergeleitet. Da die Convening Notice für die Wertpapierhalter nach Ansicht der SdK von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist, sehen wir uns veranlasst die Anleiheinhaber hierüber zu informieren.

              Für eine erfolgreiche Anweisung der BdL müssen Vertreter von mindestens 50 % der ausgegebenen Anleihen für die beantragten Beschlüsse stimmen. Nur wenn drei der vier Beschlussvorlagen mit dem entsprechenden Quorum angenommen werden, können die monetären Interessen der Anleiheinhaber gewahrt bleiben.

              Wenn Sie an der Abstimmung teilnehmen möchten, wozu wir den Anleihehaltern dringend raten, nehmen Sie bitte unter Bezugnahme auf die folgenden Event-Nummern Kontakt zu Ihrer Depotbank auf:

              • Clearstream Event-Nr. 1279805/107254
              • Euroclear Event-Nr. 3728189

              Eine Abstimmung muss bis zum 27. November 2018 erfolgen.

              Bitte beachten Sie, dass nur die unter Ziffern 1-3 zur Abstimmung gestellten Punkte von den SPHERE-Haltern beantragt wurden. Der Antrag zu Ziffer 4 kommt von der Banque de Luxembourg.

              Soweit möglich, hält es die SdK daher für sinnvoll, nur für die Anträge unter den Ziffern 1-3 zu stimmen. Vereinzelt ist eine unterschiedliche Abstimmung nicht möglich. In diesem Fall empfehlen wir, für alle 4 Anträge zu stimmen.

              Für Rückfragen stehen wir betroffenen Anleiheinhaber gerne unter info@sdk.org oder 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

              München, den 23. November 2018

              SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

              Dienstag, 18. Dezember 2018

              Bundesgerichtshof entscheidet über Rechtsbeschwerde nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) betreffend den offenen Immobilienfonds "Morgan Stanley P2 Value"

              Beschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16

              Der u.a. für das gesetzlich geregelte Prospekthaftungsrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 über die Rechtsbeschwerde des Musterklägers gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 2016 in der Fassung des Beschlusses vom 23. März 2016 entschieden. Der Senatsbeschluss ist am 18. Dezember 2018 im Klageregister veröffentlicht worden.

              Sachverhalt:

              Die Musterbeklagte legte im November 2005 den offenen Immobilienfonds "Morgan Stanley P2 Value" auf, dessen Vermögen im In- und Ausland investiert wurde. Die Anteile am Sondervermögen wurden über diverse Vertriebspartner der Musterbeklagten vertrieben. Zudem erfolgte ein Handel im Freiverkehr verschiedener deutscher Börsen. Im Zuge der Finanzkrise verlangten Anleger Ende Oktober 2008 in erheblichem Umfang die Rücknahme ihrer Anteile, allein am 28. Oktober 2008 in einer Größenordnung von 67 Millionen € und einen Tag später, am 29. Oktober 2008, in einer Größenordnung von 196 Millionen €. Infolgedessen setzte die Musterbeklagte die Rücknahme der Anteile aus, um durch die Veräußerung von Immobilien ausreichende Liquidität zu schaffen. Die Aussetzung der Anteilsrücknahme musste wiederholt bis Ende Oktober 2010 verlängert werden. Zu diesem Zeitpunkt kündigte die Musterbeklagte die Verwaltung des Investmentvermögens zum 30. September 2013. Seither wird das Sondervermögen abgewickelt.

              Im Jahr 2012 erhoben zahlreiche Anleger beim Landgericht Frankfurt am Main Schadensersatzklage gegen die Musterbeklagte. Im Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat der Musterkläger diverse Fehler der beim Vertrieb der Anteile verwendeten Verkaufsprospekts geltend gemacht und sich auf eine (vor)vertragliche und deliktische Haftung der Musterbeklagten berufen.

              Bisheriger Prozessverlauf:

              Mit Musterentscheid vom 13. Januar 2016, berichtigt durch Beschluss vom 23. März 2016, hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass zwischen den Anlegern und der Musterbeklagten ein sog. Investmentvertrag zustande gekommen ist. Im Übrigen hat es die Feststellungsanträge des Musterklägers zurückgewiesen. Gegen den Musterentscheid hat der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Dem Rechtsbeschwerdeverfahren sind auf Seiten des Musterklägers zahlreiche Beigeladene beigetreten. Mit seiner Rechtsbeschwerde hat der Musterkläger unter anderem seine Feststellungsanträge zu den von ihm gerügten Fehlern der Verkaufsprospekte weiterverfolgt sowie eine vorvertragliche Haftung der Musterbeklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB neben einer spezialgesetzlichen Haftung aus § 127 des zum 22. Juli 2013 außer Kraft getretenen, aber für Altfälle fortgeltenden Investmentgesetzes (im Folgenden: InvG aF) geltend gemacht. Hinsichtlich eines vom Oberlandesgericht in der Sache zurückgewiesenen Antrags zu (vor)vertraglichen Informationspflichten gegenüber den Vertragspartnern des Investmentvertrags über Zuwendungen an Dritte hat er die Zurückweisung des Antrags als im Musterverfahren unstatthaft begehrt.

              Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

              Der XI. Zivilsenat hat entschieden, dass die Rechtsbeschwerde des Musterklägers weitgehend unbegründet ist. Zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die vom Musterkläger gerügten Prospektfehler nicht festzustellen sind. Es hat auch zutreffend erkannt, dass die spezialgesetzliche Prospekthaftung des § 127 InvG aF in ihrem Anwendungsbereich eine vorvertragliche Haftung der Musterbeklagten wegen der Verwendung eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts bei der Anbahnung eines Investmentvertrages gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB verdrängt. Der XI. Zivilsenat hat die Zurückweisung der übrigen Feststellungsziele bestätigt, soweit nicht einige Feststellungsziele mangels Prospektfehlers gegenstandslos geworden sind. Ferner hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass Feststellungsziele zu Aufklärungsfehlern, die nicht unter Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation begangen worden sein sollen, im Kapitalanleger-Musterverfahren nicht statthaft sind.

              Vorinstanzen:
              LG Frankfurt am Main - Beschluss vom 28. April 2014 - 2-21 OH 2/14
              OLG Frankfurt am Main - Beschluss vom 13. Januar 2016 - 23 Kap 1/14

              Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

              § 127 InvG (in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung) Prospekthaftung

              (1) Sind in dem ausführlichen oder vereinfachten Verkaufsprospekt Angaben, die für die Beurteilung der Anteile von wesentlicher Bedeutung sind, unrichtig oder unvollständig, so kann derjenige, der auf Grund des ausführlichen oder vereinfachten Verkaufsprospekts Anteile gekauft hat, von der Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft und von demjenigen, der diese Anteile im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat, als Gesamtschuldner Übernahme der Anteile gegen Erstattung des von ihm gezahlten Betrages verlangen. Ist der Käufer in dem Zeitpunkt, in dem er von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte Kenntnis erlangt hat, nicht mehr Inhaber des Anteils, so kann er die Zahlung des Betrages verlangen, um den der von ihm gezahlte Betrag den Rücknahmepreis des Anteils im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt.
              […]

              § 241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis
              […]
              (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
              […]

              § 280 BGB  Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

              (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

              § 311 BGB Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
              […]
              (2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
              1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
              2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
              3.ähnliche geschäftliche Kontakte.
              […]

              Karlsruhe, den 18. Dezember 2018

              Pressestelle des Bundesgerichtshofs
              76125 Karlsruhe
              Telefon (0721) 159-5013
              Telefax (0721) 159-5501

              Donnerstag, 13. Dezember 2018

              Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Grohe AG

              Das LG Dortmund hat die eingegangenen Spruchanträge zu dem führenden Aktenzeichen 18 O 7/18 (AktE) verbunden. Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier wurde zum gemeinsamen Vertreter bestellt.

              LG Dortmund, Az. 18 O 7/18 (AktE)
              Coello Garcia Coello u.a. ./. Grohe Beteiligungs GmbH
              gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf

              Linde AG: Erhöhung der im Zusammenhang mit dem geplanten umwandlungsrechtlichen Squeeze-out zu zahlenden Barabfindung auf EUR 189,46 je Linde AG-Aktie

              Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

              München, 10. Dezember 2018 - Die Linde Intermediate Holding AG ("Linde Intermediate") hat dem Vorstand der Linde Aktiengesellschaft ("Linde AG") heute mitgeteilt, den Betrag der im Zusammenhang mit dem geplanten umwandlungsrechtlichen Squeeze-out zu zahlenden angemessenen Barabfindung um EUR 1,22 auf EUR 189,46 je Linde AG-Aktie zu erhöhen.

              Die Erhöhung der Barabfindung beruht auf aufgrund aktueller Informationen angepasster Annahmen hinsichtlich der voraussichtlich zu erzielenden Verkaufserlöse für gewisse fusionskontrollrechtlich erforderliche Veräußerungen im Rahmen des Unternehmenszusammenschlusses mit Praxair, Inc. Der gerichtlich bestellte Prüfer hat die Angemessenheit der Erhöhung der Barabfindung bestätigt.

              Das Wirksamwerden des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out hängt noch von dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung der Linde AG am 12. Dezember 2018 und der Eintragung des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der Linde Intermediate bzw. der Linde AG ab.

              ____

              Anmerkung der Redaktion: Die Angemessenheit des angebotenen Barabfindungsbetrags wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.

              Dienstag, 27. November 2018

              vzbv: Klageregister zur Musterfeststellungsklage gegen VW eröffnet

              Das Bundesamt für Justiz hat die Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Volkswagen AG nun auf seiner Webseite öffentlich gemacht und ein Klageregister eröffnet. Verbraucher können ihren Anspruch jetzt anmelden. Sie können sich der Klage ausschließlich durch einen Eintrag im Register anschließen.

              Was Betroffene jetzt wissen müssen:

              - Sie können sich ab sofort in das Register eintragen und sich damit der Klage anschließen. 

              - Einzelheiten zur Klage und Informationen zur Eintragung finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Justiz.

              - Der vzbv stellt einen Klage-Check bereit, mit dem Sie einschätzen können, ob Ihr Fall zu dieser Klage passt.

              >> Klicken Sie hier, um direkt zum Klage-Check zu gelangen

              Der vzbv empfiehlt als sichersten Weg, dass sich Betroffene bis Ende 2018 ins Register eintragen. Das Register wird aber auch danach noch geöffnet sein. Wir werden Ihnen weitere News-Alerts zusenden um Sie über den Fortgang des Gerichtsverfahrens zu informieren.

              Alle Informationen zu unserer Klage finden Sie immer unter musterfeststellungsklagen.de.

              Auf der Webseite finden Sie auch Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zur Klage.

              Mit freundlichen Grüßen

              Ihr Team Musterfeststellungsklagen im vzbv

              Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)
              Markgrafenstr. 66
              10969 Berlin

              Freitag, 23. November 2018

              Podiumsdiskussion zum Anti-Korruptions-Tag am 9. Dezember 2018

              Zum Anti-Korruptions-Tag wollen wir u.a. mit Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Bundesjustizministerin a. D., Rechtsanwältin und Mitglied des Vorstands von Transparency Deutschland, und Dr. Robert Helling, Mitglied Chaos Computer Club München und Physiker, zu Daten, Kontrolle und Macht diskutieren. Moderiert wird die Veranstaltung von Dr. Natalie Struve.

              Daten, Kontrolle und Macht: Podiumsdiskussion zum Anti-Korruptions-Tag
              Datum: 9. Dezember 2018
              Beginn: 19 Uhr
              Ort: Seidlvilla Kulturzentrum, Nikolaiplatz 1b, 80802 München
              Eintritt frei, eine Anmeldung ist nicht erforderlich


              Moderne Technologien eröffnen ganz neue Möglichkeiten, sie können das Leben bequemer machen und sicherer. Dafür zahlen wir aber: nicht nur mit Geld, sondern vor allem auch mit unseren Daten. Was ist welchen Preis wert? Was gewinnen, was riskieren wir – als Einzelne und als Gesellschaft?

              Algorithmen sind aus unserem Leben nicht mehr wegzudenken. Doch was tun sie tatsächlich? Lässt sich die Nutzung durch Unternehmen wie Google oder Facebook, durch Nachrichtendienste oder zu politischen Zwecken überhaupt noch kontrollieren? Wie lässt sich insofern mehr Transparenz schaffen? Und wie kann man demokratische Wahlen vor Manipulationen schützen?

              Einfache Antworten kann es nicht geben auf diese Fragen. Aber wir müssen sie offen diskutieren, wenn wir mitbestimmen wollen, wohin sich unsere Welt entwickelt. Hierzu laden wir Sie herzlich ein!

              Mit freundlichen Grüßen

              Dr. Michael Heisel
              Leiter der Regionalgruppe München
              TRANSPARENCY INTERNATIONAL Deutschland e.V.

              Freitag, 16. November 2018

              Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Nova Invest Group

              Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2018) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

              Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 7. November 2018 teilt die FMA daher mit, dass

              Nova Invest Group

              mit angeblichem Sitz in
              One Creechurch Place
              London EC3A 5AY
              Vereinigtes Königreich
              Tel: + 44 20 37692577
              Fax: + 44 20 38682843

              info@novainvestgroup.com
              novainvestgroup.com

              nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) nicht gestattet.

              Quelle: FMA

              Insolvenzfall P&R: Insolvenzverwalter kann auf Container zugreifen

              Wie Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé, Insolvenzverwalter der deutschen P&R-Gesellschaften mitteilte, hat er nun endlich vollen Zugriff auf die Schweizer P&R Equipment & Finance, bei der die Mieten und Verkaufserlöse der noch vorhandenen Container auflaufen. Auf der Grundlage einer Verpfändung durch den bisherigen Eigentümer der Schweizer P&R und Gründer der Gruppe, Herrn Heinz Roth, nach Schweizer Recht wurden diese auf dem Wege des sogenannten „Selbsteintritts“ an diese bzw. deren Insolvenzverwalter übertragen. Gleichzeitig wurde Herr Heinz Roth aus dem Verwaltungsrat entlassen.

              Wieviel bei einer bestmöglichen Verwertung durch eine Kombination aus Weitervermietung und Verkauf der Container an die Anleger zurückfließen kann, lässt sich derzeit noch nicht seriös abschätzen, so Jaffé. Dies hänge von mehreren Faktoren wie etwa auch der Entwicklung der Weltwirtschaft und Wechselkursschwankungen ab, insbesondere jedoch von der Möglichkeit der ungestörten Weitervermietung der Container durch die Schweizer P&R.

              Finatex Ltd.: BaFin ordnet Einstellung des grenzüberschreitenden Eigenhandels an

              Die BaFin hat mit Bescheid vom 2. Oktober 2018 gegenüber der Finatex Ltd., Großbritannien, die sofortige Einstellung des grenzüberschreitenden Eigenhandels angeordnet.

              Die Finatex Ltd. bietet auf der von ihr betriebenen Handelsplattform www.crypto-capitals.com Optionen sowie Differenzkontrakte (Contracts for Difference – CFDs) auf Aktien, Indizes, Währungen und Rohstoffe an. Indem sie ihren Kunden den Zugang zu den angebotenen Optionen und Kontrakten verschafft, betreibt sie den Eigenhandel im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 4 lit. c Kreditwesengesetz (KWG) als Dienstleistung für andere in der Bundesrepublik Deutschland. Über die hierfür nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis verfügt sie jedoch nicht.

              Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.

              Quelle: BaFin

              Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor cryptohedgetrading.com (“Crypto Hedge Trading”)

              Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

              Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 7.11.2018 teilt die FMA daher mit, dass

              cryptohedgetrading.com (“Crypto Hedge Trading”)

              Eberhard-Fugger-Straße 3
              Salzburg
              Tel: 0043 662 234578000

              nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage (Einlagengeschäft gem. § 1 Abs 1 Z 1 BWG) nicht gestattet.

              Quelle: FMA

              Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Bitcoin Profit

              Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

              Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 09.11.2018 teilt die FMA daher mit, dass

              Bitcoin Profit


              https://btcprofit-de.pw

              nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage (Einlagengeschäft gem. § 1 Abs 1 Z 1 BWG) nicht gestattet.

              Quelle: FMA

              Verbraucherzentrale Bundesverband: Klage gegen Volkswagen zugestellt

              Nach Kenntnis des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) ist seine Musterfeststellungsklage im Dieselskandal nunmehr förmlich VW zugestellt worden. Das Gesetz sieht die Eröffnung des Registers innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung vor. Daher ist damit zu rechnen, dass das Oberlandesgericht Braunschweig dies spätestens bis Ende November veranlassen wird.

              Was Betroffene jetzt wissen müssen:

              - Sie müssen noch nichts unternehmen.

              - Bis Ende November sollte die Klage im Klageregister des Bundesamtes für Justiz öffentlich gemacht werden.

              - Erst dann können Sie sich in das Register eintragen und sich damit der Klage anschließen.

              Wir werden Ihnen einen weiteren News-Alert zusenden, sobald das Register eröffnet ist. Dann stellen wir auch nähere Informationen zum Verfahren bereit.

              Alle Informationen zu unserer Klage finden Sie immer unter musterfeststellungsklagen. de.

              Auf der Webseite finden Sie auch Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zur Klage.

              Mit freundlichen Grüßen

              Ihr Team Musterfeststellungsklagen im vzbv

              Sonntag, 4. November 2018

              Verbraucherzentrale Bundesverband hat Klage gegen VW erhoben

              Vertreter des vzbv haben am 1. November 2018 die Klageschrift der Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG beim Oberlandesgericht Braunschweig eingereicht.

              Was Betroffene jetzt wissen müssen:

              - Sie müssen noch nichts unternehmen!
              - Das Gericht prüft die Klageschrift zunächst.
              - Zu einem späteren Zeitpunkt wird die Klage im Klageregister des Bundesamtes für Justiz öffentlich gemacht.
              - Erst dann können Sie sich in das Register eintragen und sich damit der Klage anschließen.

              Wir werden Ihnen einen weiteren News-Alert zusenden, sobald das Register eröffnet ist. Dann stellen wir auch nähere Informationen zum Verfahren bereit.

              Alle Informationen zu unserer Klage finden Sie immer unter musterfeststellungsklagen.de.

              Auf der Webseite finden Sie auch Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragenzur Klage.

              Mit freundlichen Grüßen

              Ihr Team Musterfeststellungsklagen im vzbv

              Quelle: vzbv

              Freitag, 2. November 2018

              Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Board LTD (“Bormancorp.com”)

              Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

              Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24.10.2018 teilt die FMA daher mit, dass

              Board LTD (“Bormancorp.com”)

              Trust Company Complex, Ajeltake Road
              Ajeltake Island, Majuro
              Marshall Islands MH96960

              support@bormancorp.com
              compliance@bormancorp.com

              nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

              Quelle: FMA

              Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Ledger Capital Management

              Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

              Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30.10.2018 teilt die FMA daher mit, dass

              Ledger Capital Management
              Daiwa Aoyama Bldg, 25th Floor,
              Jingumae 3-chome
              Shibuya-ku, Tokyo
              Japan

              Kimley Commercial Building,
              142-146 10/A Queen’s Road Central
              Central, Hong Kong

              info@ledgercaptmgt.com

              http://www.ledgercaptmgt.com/

              nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Teilnahme an der Emission Dritter eines oder mehrerer der in Z 7 lit. b bis f BWG genannten Instrumente und die diesbezüglichen Dienstleistungen (Loroemissionsgeschäft gem. § 1 Abs 1 Z 11 BWG) nicht gestattet.

              Quelle: FMA

              Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Capital Tech LTD.

              Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

              Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30.10.2018 teilt die FMA daher mit, dass die

              Capital Tech LTD.

              Trust Company Complex, Ajeltake road, Ajeltake Islands, Majuro, Marshall Islands MH96960

              Web: www.pbntrade.com, www.pbninvest.com

              E-Mail.: accounts@pbntrade.com; docs@pbninvest.com

              Tel: +43720817369, +43720817366

              nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

              Quelle: FMA

              Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor manoco.io

              Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

              Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31.10.2018 teilt die FMA daher mit, dass

              manoco.io

              info@manoco.io

              nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage (Einlagengeschäft gem. § 1 Abs 1 Z 1 BWG) nicht gestattet.

              Quelle: FMA

              Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Markets Profit

              Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

              Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31.10.2018 teilt die FMA daher mit, dass

              Markets Profit

              30 AVENUE DE L’OPERA 75001 PARIS

              Office London / 1 Northumberland Avenue, Trafalgar Square

              Office Portugal / Praça de Mouzinho de Albuquerque 113 Porto

              Office New York / 245 Park Avenue

              support@marketsprofit.com
              https://www.marketsprofit.com

              nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

              Quelle: FMA

              SEG Smart Energy Group AG: BaFin ordnet Abwicklung des Einlagengeschäfts an

              Die BaFin hat mit Bescheid vom 27. August 2018 gegenüber der SEG Smart Energy Group AG, Eschen (Liechtenstein), die sofortige Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts angeordnet.

              Das Unternehmen verkaufte Photovoltaikanlagen zu überteuerten Preisen und ließ sich diese Anlagen mit einem zeitgleich abgeschlossenen Pachtvertrag zurückverpachten. Die Kunden erhielten für den von vorneherein bestimmten Zeitraum von 144 Monaten einen festen Pachtzins. Dieser Pachtzins stellt eine ratierliche Rückzahlung dar.

              Damit betreibt die SEG Smart Energy Group AG gewerbsmäßig das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr.1 des Kreditwesengesetzes (KWG). Die nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis der BaFin hat das Unternehmen nicht. Es handelt daher unerlaubt.

              Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

              Quelle: BaFin

              Life Forestry Switzerland AG: BaFin untersagt öffentliches Angebot der Vermögensanlage mit der Bezeichnung „Teakinvestment“

              Die BaFin hat das öffentliche Angebot der Vermögensanlage mit der Bezeichnung „Teakinvestment“ über den Kauf, die Pflege sowie die Verwertung von Teakbäumen in Costa Rica und Ecuador in Deutschland untersagt. Anbieter ist die Life Forestry Switzerland AG.

              Die Gesellschaft darf diese Vermögensanlage nicht mehr zum Erwerb anbieten. Die BaFin hat der Life Forestry Switzerland AG am 25. September 2018 wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) untersagt, diese Vermögensanlage öffentlich anzubieten.

              Die Untersagung erfolgte, weil die Life Forestry Switzerland AG keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt für diese Vermögensanlage veröffentlicht hat, der die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthält.

              Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

              Quelle: BaFin

              Dennis Thomsen, Syke: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Investmentgeschäfts an

              Die BaFin hat Herrn Dennis Thomsen, Syke, mit Bescheid vom 29. Oktober 2018 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Investmentgeschäft sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln.

              Thomsen warb auf der Internetseite www.thomseninvestment.com für einen angeblich von ihm gemanagten Fonds, der die Anlegergelder in Wertpapiere investiere.

              Er wurde verpflichtet, seine diesbezügliche Geschäftstätigkeit einzustellen und entsprechende Kapitalanlageangebote von der Internetseite zu entfernen.

              Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

              Quelle: BaFin

              TPG Investment Inc.: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an

              Die BaFin hat der TPG Investment Inc., Geschäftsadresse in Hamburg, mit Bescheid vom 24. Oktober 2018 aufgegeben, das Einlagengeschäft sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln.

              Über die Internetseite www.hpda.de und auf Grundlage von "Zertifikaten" wirbt das Unternehmen für Investitionen ohne Risiko im Bereich des Arbitrage-Handelssystems. Dabei verspricht es eine unbedingte Rückzahlung der Einlagen nach 24, 36 oder 60 Monaten.

              Hierdurch betreibt die TPG Investment Inc. gewerbsmäßig das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie handelt daher unerlaubt.

              Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

              Quelle: BaFin

              AHFI Immobilien- und Verwaltungs-GmbH: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an

              Die BaFin hat der AHFI Immobilien- und Verwaltungs-GmbH, Murnau a. Staffelsee, mit Bescheid vom 24. September 2018 aufgegeben, das Einlagengeschäft sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln.

              Die AHFI Immobilien- und Verwaltungs-GmbH schloss Darlehensverträge und versprach die unbedingte Rückzahlung der angenommenen Gelder.

              Hierdurch betreibt die AHFI Immobilien- und Verwaltungs-GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie ist verpflichtet, die Gelder per Überweisung vollständig an die Geldgeber zurückzuzahlen.

              Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

              Quelle: BaFin

              Freitag, 26. Oktober 2018

              Urteil rechtskräftig: Etappensieg gegen Bausparkassen - Kein Kündigungsrecht nach 15 Jahren

              Stuttgart, 25.10.2018 – Das von der Deutschen Bausparkasse Badenia AG in ihren Bausparbedingungen formulierte generelle Kündigungsrecht 15 Jahre nach Vertragsbeginn benachteiligt Verbraucher unangemessen. Dies hatten das LG und das OLG Karlsruhe nach Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg bereits entschieden. Jetzt hat die Bausparkasse die Revision beim Bundesgerichtshof zurückgenommen. Das Urteil des OLG Karlsruhe vom 12.06.2018 (Az 17 U 131/17) ist damit rechtskräftig geworden. Die Bausparkasse darf die angegriffene Klausel nicht mehr verwenden und sich in bestehenden Verträgen nicht mehr darauf berufen.

              Das OLG Karlsruhe hatte in seinem Urteil u.a. dargelegt, dass die Kündigungsklausel den Zweck eines Bausparvertrages vereitele. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 21.02.2017 (Az XI ZR 185/16) entschieden, dass Bausparern nach Zuteilung eine ausreichend lange Überlegungsfrist gewährt werden muss, um zu entscheiden, ob sie das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen möchten. In den verhandelten Fällen durfte die Bausparkasse nicht vor Ablauf von 10 Jahren nach Zuteilung kündigen. Die angegriffene Klausel räumt der Bausparkasse aber ein früheres Kündigungsrecht ein und verkürzt damit die Überlegungsfrist bzw. schafft sie, je nach Tarif und Zuteilungszeitpunkt, ganz ab. „Das erste nunmehr rechtskräftige Urteil stimmt uns zuversichtlich, dass wir auch mit unseren weiteren Klagen gegen die LBS Südwest und den Verband der Privaten Bausparkassen eine drohende weitere Kündigungswelle verhindern können“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

              Das Verfahren gegen die Bausparkasse Badenia war eines von drei ähnlich gelagerten Verfahren. In allen drei Fällen geht es um vertragliche Kündigungsrechte der Bausparkassen, welche nach Auffassung der Verbraucherzentrale Verbraucher unangemessen benachteiligen. Die Verbraucherzentrale geht damit im Interesse der Verbraucher schon jetzt gegen eine mögliche weitere Kündigungswelle ab 2020 vor. Von entsprechenden Klauseln betroffene Verbraucher müssen daher nicht aktiv werden. Auf rechtswidrige Klauseln dürfen die Bausparkassen sich nicht berufen. Medienberichten zufolge verwendet Badenia die strittige Klausel seit 2015, während die ebenfalls verklagte LBS Südwest sie bereits seit dem Jahr 2005 verwendet.

              Zum aktuellen Stand der Verfahren: Die Klage gegen die LBS Südwest wurde ebenfalls in beiden Instanzen zu Gunsten der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg entschieden (OLG Stuttgart, Urteil vom 02.08.2018, Az 2 U 188/17, nicht rechtskräftig). Die LBS Südwest hat Revision beim BGH eingelegt (Az XI ZR 474/18). Die Klage gegen den Verband der Privaten Bausparkassen wegen verschiedener Kündigungsklauseln in den Musterbedingungen für Bausparverträge soll erst am 24.06.2020 am Kammergericht Berlin (Az 26 U 193/17) verhandelt werden.

              Pressemeldung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

              Dienstag, 23. Oktober 2018

              Strafrechtliche Bekämpfung von Geldwäsche: Neue EU-Richtlinie muss zügig umgesetzt werden

              Pressemitteilung von Transparency International

              Berlin, 19.10.2018 – Der Rat der Europäischen Union hat am 11. Oktober 2018 eine neue Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche angenommen, die am 12. September 2018 bereits im Europäischen Parlament gebilligt wurde. Die Richtlinie soll die Definition von Straftatbeständen vereinheitlichen, europaweite Mindeststandards bei Sanktionen setzen, juristische Personen stärker in die Verantwortung ziehen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der zuständigen Behörden weiter verstärken.

              „Gut, dass die EU im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter vorangeht. Jetzt geht es darum, die Geldwäsche-Richtlinien in allen Mitgliedsstaaten zügig und konsequent umzusetzen“, so Reiner Hüper, Leiter der Arbeitsgruppe Strafrecht von Transparency Deutschland.

              „Hervorzuheben ist, dass die neue Richtlinie auch darauf abzielt, für bestimmte Geldwäsche-Tätigkeiten juristische Personen zur Verantwortung zu ziehen. Dies soll beispielsweise durch den Ausschluss von öffentlichen Mitteln, die Unterstellung unter richterliche Aufsicht oder gerichtlich angeordnete Auflösungen erfolgen.“

              Grenzüberschreitende justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit weiter stärken


              „Geldwäsche macht nicht an nationalen Grenzen halt. Im Gegenteil: Es ist ein internationales Phänomen. Daher begrüßen wir, dass die EU die grenzüberschreitende justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit durch präzisere Vorschriften und Absprachen noch weiter verstärken will“, so Marina Popzov, Leiterin der Arbeitsgruppe Finanzwesen von Transparency Deutschland.

              Hintergrund


              Die neue Richtlinie ergänzt die im Mai 2018 verabschiedete Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und soll innerhalb 24 Monaten national umgesetzt werden. Ein weiterer wichtiger Schritt im Kampf gegen Korruption war die Einigung auf die fünfte Antigeldwäsche-Richtlinie der Europäischen Union im Dezember 2017.

              Zu Transparency Deutschland

              Transparency International Deutschland e.V. arbeitet deutschlandweit an einer effektiven und nachhaltigen Bekämpfung und Eindämmung der Korruption.

              Donnerstag, 18. Oktober 2018

              Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Kreissparkasse Kaiserslautern erneut abgemahnt - Neue Zinsanpassungsklausel in Riester-Banksparplan weiterhin rechtswidrig

              Stuttgart, 18.10.2018 – Nachdem die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erfolgreich gegen eine Klausel zur Anpassung der Grundzinsen in einem Riester-Banksparplan S-VorsorgePlus der Kreissparkasse Kaiserslautern vorgegangen war, schrieb die Bank im September Kunden an und bat um Vertragsanpassung. Die neue Klausel, welche die bei Vertragsabschluss verwendete rechtswidrige Klausel ersetzen soll, ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale ebenfalls rechtswidrig.

              Bei den S-VorsorgePlus Verträgen handelt es sich um Riester-Banksparpläne, die von vielen Sparkassen bundesweit angeboten wurden (Liste der erteilen Zertifikate). Im Vertrag der Kreissparkasse Kaiserslautern verpflichtet sich die Sparkasse zur Zahlung von Grundzinsen, Bonuszinsen und eines Schlussbonus. Während Bonuszinsen und Schlussbonus fest vereinbart wurden, hat die Sparkasse sich mittels einer Klausel das Recht vorbehalten, die Grundzinsen laufend zu ändern. Diese Klausel hat das Landgericht Kaiserslautern nach Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in Anlehnung an die ständige BGH-Rechtsprechung für rechtswidrig befunden (Urteil vom 27.07.2018, AZ 3 O 65/18, nach Berufung durch die Bank nun anhängig beim OLG Zweibrücken, AZ 7 U 97/18). Nun informierte die Kreissparkasse mit Schreiben vom 13.09.2018 betroffene Kunden, dass aufgrund von Änderungen in der Rechtsprechung die damals übliche Klausel zwischenzeitlich für unwirksam erklärt wurde. Sie bat Verbraucher, eine Vertragsergänzung mit folgender neuer Zinsanpassungsklausel zu unterschreiben: Der Grundzinssatz ergibt sich aus dem jeweiligen Referenzzinssatz abzüglich eines Prozentpunktes. „Eine Mindestverzinsung ist in dieser neuen Klausel nicht vorgesehen, was dazu führen kann, dass es zu einem Negativzinssatz kommt. Dies würde das Vertragsgefüge auf den Kopf stellen. Außerdem sind Negativzinsen auch nicht mit den gesetzlichen Regelungen über Riester-Verträge in Einklang zu bringen“, kritisiert Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Und schließlich sind die von der Sparkasse nunmehr genannten Referenzzinssätze für Verbraucher weiterhin intransparent. Wer diese auf der Internetseite der Bundesbank sucht, findet sie dort nicht.“

              Hintergrund

              Zuletzt hatten die Frankfurter Sparkasse und die Sparkasse Lörrach-Rheinfelden in einem ähnlichen Fall eine Unterlassungserklärung abgegeben. In einem weiteren Gerichtsverfahren lässt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg die Zinsanpassungsklausel der Kreissparkasse Tübingen in ihrem S-VorsorgePlus Vertrag derzeit vom OLG Stuttgart überprüfen (AZ 234 U 47/18, Verhandlungstermin ausstehend). Diese hatte in ihren Riester-Verträgen eine negative Grundverzinsung ausgewiesen und diese mit einem positiven Bonuszinssatz verrechnet.

              Montag, 1. Oktober 2018

              Valorum Vermögensverwaltung GmbH: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an

              Die BaFin hat der „Valorum Vermögensverwaltung GmbH“, Mannheim, mit Bescheid vom 5. September 2018 aufgegeben, das Einlagengeschäft einzustellen und abzuwickeln.

              Das Unternehmen schloss Darlehensverträge unter der Bezeichnung „PARTIARISCHES (GEWINNABHÄNGIGES) DARLEHEN“ und versprach die unbedingte Rückzahlung der angenommenen Gelder. Hierdurch betreibt die Valorum Vermögensverwaltung GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie ist verpflichtet, die Gelder per Überweisung vollständig an die Geldgeber zurückzuzahlen.

              Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

              Quelle: BaFin

              FXC Markets aus Berlin: Verwechslungsgefahr mit dem erlaubten Unternehmen FXCM

              Ein Unternehmen namens FXC Markets, angeblich aus Berlin, behauptet wahrheitswidrig, dass es eine Erlaubnis der BaFin hätte. Das Unternehmen nutzt dabei die Geschäftsdaten des Unternehmens FXCM (Forex Capital Markets Limited, Nürnberger Straße 13, 10789 Berlin, www.fxcm.de) und vermittelt damit den falschen Eindruck, dass eine Verbindung zu FXCM besteht.

              Nur das Unternehmen FXCM darf in Deutschland Finanzdienstleitungen anbieten. FXCM ist ein Broker, der eine Erlaubnis der britischen Finanzaufsicht FCA hat und der bei der BaFin notifiziert ist.

              FXC Markets hat hingegen keine Erlaubnis der BaFin und auch keine der britischen FCA. Es besteht keine Verbindung zwischen den beiden Unternehmen.

              Quelle: BaFin

              Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor BOX FINANCE

              Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

              Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 28.09.2018 teilt die FMA daher mit, dass

              BOX FINANCE
              1732 1St Av #29966
              New York, NY 10128
              USA
              +1 646 3578 751 NY, USA
              +352 2848 0899 Luxembourg
              +1 647 3629 213 Canada
              +45 7874 5251 Denmark

              info@boxfinance.com
              Home (Link zu externer Seite. Öffnet in neuem Fenster.)

              nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) nicht gestattet.

              Quelle: FMA

              Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor www.shinseisecurities.com

              Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

              Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29. September 2018 teilt die FMA daher mit, dass der unbekannte Betreiber der Webseite

              www.shinseisecurities.com
              mit angeblichem Sitz in
              Carrot Tower 21F, 1-1
              Taishido 4-Chome
              Setagaya-Ku
              Tokyo
              Japan
              Tel: +81 3 4589 4808
              Fax: +81 3 4589 4807
              info@shinseisecurities.com
              www.shinseisecurities.com

              nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) nicht gestattet.

              Quelle: FMA

              Freitag, 21. September 2018

              Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor ArbitraCoin

              Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

              Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom xx. September 2018 teilt die FMA daher mit, dass der unbekannte Betreiber der Internetseite

              ArbitraCoin
              www.arbitracoin.com

              nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (§ 1 Abs 1 Z 1 BWG) nicht gestattet.

              Quelle: FMA

              FMA: Bekanntmachung zu www.trustinbitcoin.at und www.bitclubnetwork.com

              Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) teilt mit, dass sie eine Sachverhaltsdarstellung betreffend die Homepages www.trustinbitcoin.at und www.bitclubnetwork.com an die Staatsanwaltschaft Wien zur inhaltlichen Prüfung erstattet hat.

              Quelle: FMA

              Mittwoch, 19. September 2018

              Abendveranstaltung zum Anlegerschutz in Leipzig

              Mehrere schwerpunktmäßig für Anleger tätige Anwaltskanzleien sowie Herr Prof. Dr. Schwab, Universität Bielefeld haben im Sommer 2018 den BAV Bundesverband Anleger- und Verbraucherrecht e.V. gegründet, um vor allem Kollegen und weitere Interessenten zu einem Austausch einzuladen.

              Auf dem 72. Deutschen Juristentag wollen wir uns bei den Diskussionen über den kollektiven Rechtsschutz sowie das Beschlussmängelrecht zu Wort melden. Zusammen mit diesen Organisationen finden Sie uns am Stand 26.1.:
              - Initiative Minderheitsaktionäre e.V.
              - Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
              - Transparency International Deutschland e.V.
              - Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V.

              Wir laden Sie für einen weiteren Austausch zu einer Abendveranstaltung ein:

              26. September 2018 ab 18 Uhr
              „Historische Weinstuben Auerbachs Keller“
              ,
              Mädler Passage, Grimmaische Strasse 2-4, 04109 Leipzig

              Preis pro Person: 30,00 EUR für das Buffet zzgl. Getränke

              Aufgrund des begrenzten Platzangebotes in den historischen Räumen bitten wir um rechtzeitige Anmeldung an veranstaltung@bav-recht.info.

              Eröffnung um 19.00 Uhr durch

              - RA Hartmut Bäumer (Transparency International Deutschland e.V.)
              - RA Dr. Marc Liebscher (SdK)
              - RA Robert Peres (Initiative Minderheitsaktionäre)
              - RA Dr. Wolfgang Schirp (BAV)
              - RA Dr. Martin Weimann (VzfK)

              Grußworte gegen 21.00 Uhr

              - Prof. Dr. Heribert Hirte (MdB)

              - RA Prof. Dr. Volkert Vorwerk

              Bei dieser Gelegenheit möchten wir Ihnen die im Verlag de Gruyter erschiene Studie „Kollektiver Rechtsschutz – Ein Memorandum der Praxis“ vorstellen, die von uns mit herausgegeben wurde. https://www.amazon.de/Kollektiver-Rechtsschutz-Ein-Memorandum-Praxis/dp/3110607611 oder unter https://www.degruyter.com/viewbooktoc/product/505579?rskey=P7ohhO&result=1

              Neues Fachbuch von Dr. Martin Weimann, Kollektiver Rechtsschutz: Musterfeststellungsklage oder Gruppenzahlungsklage?

              Der Bundestag hat am 14. Juni 2018 eine Musterfeststellungsklage verabschiedet, die von Anfang in der Kritik steht. Die 70. Jahrestagung der Präsidenten von OLG, KG, BGH und BVerfG und die Sachverständigen der Anhörung des Bundestagsausschusses haben zum Teil ganz deutliche Kritik geäußert. Das Thema wird auf gesetzgeberischen Agenda bleiben: So tritt zum 1. November 2020 das KapMuG außer Kraft. Außerdem wird es ohne eine wirksame Justizentlastung bei den noch offenen 17.000 Telekomklagen sowie den zigtausend Dieselgateklagen keinen wirksamen Rechtsschutz geben. Man darf gespannt sein, was der 72. Deutsche Juristentag (DJT) in der nächsten Woche zu diesem Thema beschließen wird.

              Im Verlag de Gruyter ist rechtzeitig zum DJT das Buch „Kollektiver Rechtsschutz – ein Memorandum der Praxis“ von Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann erschienen. Meinungsstark aber undogmatisch stellt es einige der Punkte zusammen, über die sich der Gesetzgeber bei nächster Gelegenheit Gedanken machen sollte. Das Buch unterstützen mehrere Vereine: BAV Bundesverband Anleger- und Verbraucherrecht e.V., Initiative Minderheitsaktionäre e.V. (IM) , Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) und Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. (VzfK). Sie sprechen sich im Ergebnis für eine Gruppenzahlungsklage aus, die zu einem vollstreckbaren Zahlungstitel führt.

              Links zu dem Buch:


              https://www.amazon.de/Kollektiver-Rechtsschutz-Ein-Memorandum-Praxis/dp/3110607611/ref=sr_1_1?ie=UTF8&qid=1535566994&sr=8-1&keywords=Weimann+kollektiver+Rechtsschutz

              Montag, 10. September 2018

              Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Sucaba Enterprise Ltd. (CentroBanc)

              Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

              Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. August 2018 teilt die FMA daher mit, dass die

              Sucaba Enterprise Ltd. (CentroBanc)
              Trust Company Complex, Ajeltake road, Ajeltake Islands, Majuro, Marshall Islands MH96960
              Web: www.centrobanc.com
              E-Mail.:support@CentroBanc.com
              Tel: +442038088455

              nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

              Es wird darauf hingewiesen, dass keine Verbindung zwischen dem Betreiber der Webseite www.centrobanc.com und der Raiffeisen Centrobank AG (FN 117507f, 1015 Wien, Tegetthoffstraße 1) besteht.

              Quelle: FMA

              Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor WorldFXM

              Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

              Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 23. August 2018 teilt die FMA daher mit, dass

              WorldFXM

              mit angeblichem Sitz in
              p.A. CHO DEVELOPMENT LTD
              Ajeltake Road
              Majuro
              Marshall Islands
              Tel: +44 20 3332 0870
              support@worldfxm.com
              worldfxm.com

              nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit. a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. c BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

              Quelle: FMA

              Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor BECFD Limited

              Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

              Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 4. September 2018 teilt die FMA daher mit, dass die

              BECFD Limited
              mit angeblichem Sitz in
              Trust Company Complex
              Ajeltake Island
              Majuro
              Marshall Islands MH96960
              Tel: +43 720 775889, +44 1342886834
              support@becfd.com
              www.becfd.com

              nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit. a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. c BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

              Quelle: FMA

              MAN SE: Ab 2014: Jährliche Barausgleichszahlung

              Zwischen der Volkswagen Truck & Bus AG (zukünftig TRATON AG) als herrschender Gesellschaft und der MAN SE als beherrschter Gesellschaft besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGAV), der am 26. April 2013 abgeschlossen und am 16. Juli 2013 durch die Eintragung in das Handelsregister der MAN SE wirksam geworden ist.

              Aufgrund des BGAV schüttet die MAN SE ab dem Geschäftsjahr 2014 keine Dividende mehr aus. Stattdessen verpflichtet sich die Volkswagen Truck & Bus AG, den außenstehenden Aktionären der MAN SE ab dem Geschäftsjahr 2014 für die Dauer des BGAV als angemessenen Ausgleich eine jährliche Barausgleichszahlung in Höhe von 3,07 € je Stamm- oder Vorzugsaktie für das volle Geschäftsjahr zu zahlen.

              Das Oberlandesgericht München hat in seinem Beschluss vom 26. Juni 2018 (in der durch Beschluss vom 30. Juli 2018 berichtigten Fassung) eine rechtskräftige Entscheidung im Spruchverfahren betreffend den am 26. April 2013 zwischen der Volkswagen Truck & Bus AG und der MAN SE geschlossenen BGAV verkündet.

              Die Ausgleichszahlung erhöht sich von 3,07 € (netto nach Abzug von Körperschaftsteuern und Solidaritätszuschlag) auf 5,10 € (netto nach Abzug von Körperschaftsteuern und Solidaritätszuschlag) je MAN-Stammaktie bzw. MAN-Vorzugsaktie. Dies ergibt sich aus einer gerichtlich festgesetzten Brutto-Ausgleichszahlung von 5,47 € je MAN-Stammaktie bzw. MAN-Vorzugsaktie.

              Die Garantiedividende, die für das Geschäftsjahr 2013 bezahlt wurde, beträgt unverändert 3,07 € (netto nach Abzug von Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag) je MAN-Stammaktie bzw. MAN-Vorzugsaktie.

              Am 21. August 2018 hat der Vorstand der Volkswagen Truck & Bus AG entschieden, den am 26. April 2013 zwischen der Volkswagen Truck & Bus AG und der MAN SE geschlossenen BGAV gemäß § 304 Abs. 4 AktG mit Wirkung zum 01. Januar 2019, 0:00 Uhr zu kündigen.

              Quelle: Webseite der MAN SE, https://www.corporate.man.eu/de/investor-relations/man-aktie/dividende/Dividende.html

              ___________

              Anmerkung der Redaktion:

              Die Volkswagen Truck & Bus AG (nunmehr: TRATON AG) will für das Geschäftsjahr 2013 nicht den erhöhten Ausgleich ("Garantiedividende") zahlen. Insoweit haben mehrere Antragsteller eine Klarstellung/Ergänzung des gerichtlichen Beschlusses beantragt. Sofern das OLG München den Beschluss nicht entsprechend ergänzt bzw. die Antragsgegnerin weiterhin nicht den erhöhten Ausgleich zahlen will, müsste ggf. Leistungsklage gem. § 16 SpruchG zum LG München I erhoben werden.

              Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Sky Deutschland AG: LG München I hebt Barabfindung auf EUR 6,77 je Sky-Aktie an

              von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

              In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Sky Deutschland AG hat das Landgericht München I nach vier Verhandlungsterminen, bei denen die Abfindungsprüfer angehört wurden, nunmehr mit Beschluss vom 29. August 2018 den Barabfindungsbetrag geringfügig auf EUR 6,77 angehoben (+ 1,35 % zu den gezahlten EUR 6,68). Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller (Anwaltsvergütung) zu tragen.

              Das Gericht kommt auf einen Ertragswert in Höhe des ausgeurteilten Betrags von EUR 6,77. Da dieser um 7,04 % höher als der ursprünglich berechneten Wert liege, könnten die Grundsätze einer Bagatellgrenze keine Anwendung finden (S. 144 f).

              Gegen den Beschluss des Landgerichts können die Antragsteller und die Antragsgegnerin innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.

              LG München I, Beschluss vom 29. August 2018, Az. 5 HK O 16585/15
              Coriolix Capital GmbH u.a. ./. Sky German Holdings GmbH
              124 Antragsteller
              gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan (c/o Rechtsanwälte Kempter Gierlinger und Partner), 80799 München
              Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Sky German Holdings GmbH:
              Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

              Atlantic Global Asset Management (AGAM) und Five Winds Asset Management: BaFin untersagt Anlageverwaltung

              Die BaFin hat mit Bescheid vom 21. August 2018 gegenüber Atlantic Global Asset Management (AGAM) und Five Winds Asset Management, Kap Verde, die sofortige Einstellung der unerlaubt betriebenen Anlageverwaltung angeordnet.

              Über die Internetseiten www.atlanticgam.es und www.fivewindsam.com sowie über ein Netz von Vermittlern, unter anderem aus Deutschland, bieten die beiden Unternehmen „Koffer“ beziehungsweise fertige „Portfolien“ an. Sie geben vor, ihre Anleger an der Wertentwicklung dieser Produkte zu beteiligen. Es ist keine konkrete Anlagestrategie erkennbar. Die Anleger treffen selbst keine Entscheidung, in welche konkreten Finanzinstrumente ihr Geld investiert werden soll.

              Damit erbringen Atlantic Global Asset Management und Five Winds Asset Management gewerbsmäßig die Anlageverwaltung nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nr. 11 Kreditwesengesetz (KWG). Über die nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis der BaFin verfügen sie jedoch nicht. Sie handeln daher unerlaubt.

              Die Bescheide sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

              Quelle: BaFin

              Instantsecure GmbH: Verdacht des Betreibens des unerlaubten Finanztransfer-/Akquisitionsgeschäfts

              Die BaFin informiert darüber, dass der Verdacht besteht, dass die Instantsecure GmbH, Düsseldorf, unerlaubt das Finanztransfer- oder das Akquisitionsgeschäft betreibt.

              Die Gesellschaft nimmt auf eigenen Konten Gelder von Kunden anderer Unternehmen entgegen, um sie an ihre Auftraggeber weiterzuleiten. Über die dafür erforderliche Erlaubnis verfügt sie jedoch nicht.

              Quelle: BaFin

              BaFin: Coin LTD (coin-adm.com) ist kein nach § 10 ZAG zugelassenes Institut

              Die „Coin LTD“, deren Domainname „coin-adm.com“ anonym registriert wurde und deren tatsächlicher Sitz und Verantwortliche nicht festzustellen sind, wirbt per E-Mail „Mitarbeiter“ an.

              Deren Aufgabe soll es sein, ihr Bankkonto für Überweisungsgeschäfte zur Verfügung zu stellen. In der Darstellung der Coin LTD heißt es, die Finanzabteilung des Unternehmens werde dem Mitarbeiter Gelder auf sein Konto überweisen. Diese habe der Mitarbeiter in bar abzuheben. Einen Teil der Gelder dürfe er als Provision für sich behalten. Den Geldbetrag nach Abzug seiner Provision habe er per Western Union oder Money Gram weiter zu transferieren. Die Coin LTD werde ihm den Empfänger dieses Transfers nennen. Des Weiteren schreibt die Coin LTD, die Tätigkeit des Mitarbeiters sei absolut legal. Die Coin LTD habe „alle notwendigen Genehmigungen und Lizenzen zur Ausführung dieser Tätigkeit auf dem Gebiet der Europäischen Union (in Deutschland, Österreich und in der Schweiz)“.

              Die BaFin stellt vorsorglich klar, dass sie der Coin LTD keine Erlaubnis gemäß § 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) zum Erbringen von Zahlungsdiensten erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens steht nicht unter ihrer Aufsicht.

              Ferner weist die BaFin darauf hin, dass die auf Bankkonten der „Mitarbeiter“ überwiesenen Gelder tatsächlich nicht von der Finanzabteilung der Coin LTD stammen. In Wirklichkeit handelt es sich um Gelder von Konten Dritter, die Opfer eines Identitätsdiebstahls (Phishing) geworden sind und über deren Konten unberechtigt verfügt wurde.

              Warnung vor Tätigkeit als „Finanzagent“

              Die BaFin verweist in diesem Zusammenhang auf Ihre Warnung vom November 2011 vor der Tätigkeit als „Finanzagent“. Bei der Annahme dieses vermeintlich lukrativen Jobangebots drohen empfindliche zivil- und strafrechtliche Folgen. Die Tätigkeit als Finanzagent kann daneben von der BaFin verwaltungsrechtlich verfolgt werden.

              Quelle: BaFin

              Mittwoch, 29. August 2018

              Internet-Handelsplattformen: BaFin warnt vor nicht lizenzierten Anbietern

              Die BaFin warnt davor, Geschäfte auf Internet-Handelsplattformen einzugehen, die von nicht lizenzierten Anbietern betrieben werden. Dies betrifft insbesondere Geschäfte mit finanziellen Differenzkontrakten (Contracts for Difference – CFDs, binäre Optionen und sogenannter Forex-Handel).

              Ein deutscher Internetauftritt der Handelsplattform und eine Kundenbetreuung in deutscher Sprache unter Angabe deutscher Telefonnummern bedeuten nicht, dass diese Unternehmen einen Sitz in Deutschland unterhalten.

              Die Betreiber der Internet-Handelsplattformen – also die Vertragspartner des Kunden – sind auf den Internetseiten der Handelsplattformen häufig nur an sehr versteckter Stelle genannt, zum Beispiel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In vielen Fällen sind bekannte Offshore-Briefkastenanschriften als Sitz angegeben. Sowohl die Betreibergesellschaften als auch ihre angeblichen Firmensitze wechseln häufig. Eine Erlaubnis, auf dem deutschen Markt Geschäfte zu betreiben, haben die Betreibergesellschafter in der Regel nicht.

              Es besteht ein hohes Risiko, die Rückzahlung der eingezahlten Gelder beziehungsweise die Auszahlung erwirtschafteter Gewinne nicht durchsetzen zu können.

              Quelle: BaFin

              Dienstag, 28. August 2018

              Anstehende Spruchverfahren

              Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
              • 1st RED AG: Squeeze-out am 13. August 2018 eingetragen
              • Biotest AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
              • BUWOG AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 2. Oktober 2018
              • Custodia Holding AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bei der Gesellschaft eingetragen
                • C-QUADRAT Investment AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 17. August 2018
                • Diebold Nixdorf AG (früher: Wincor Nixdorf AG): Squeeze-out erwartet
                • Dürkopp Adler Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung des Beschlusses am 16. Juli 2018
                • innogy SE: eventuell Squeeze-out, ansonsten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
                • Integrata AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 28. August 2018
                • Linde AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt (bei Durchführung der Fusion)
                • m4e AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
                • Oldenburgische Landesbank AG: Squeeze-out am 27. Juni 2018 eingetragen und bekannt gemacht 
                • Pironet AG: Squeeze-out angekündigt
                • Plaut AGSqueeze-out eingetragen
                • Softship AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 3. August 2018
                • SQS Software Quality Systems AG: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 23. August 2018
                • TRIPLAN AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
                • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out im Jahr 2018
                   (Angaben ohne Gewähr)