Dienstag, 26. Juli 2022

BaFin zu Deutsche-Bit, Berlin, Betreiberin der Website deutsche-bit.de: kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Deutsche-Bit mit angeblicher Geschäftsanschrift in Berlin keine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen in Deutschland erteilt hat. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Deutsche-Bit betreibt die Website deutsche-bit.de und bietet dort eine Handelsplattform für Kryptowährungen an.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG oder Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Quelle: BaFin

Samstag, 23. Juli 2022

SdK zu ADLER Real Estate: Aktionäre müssen aktiv werden

Mitteilung der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Neben den russischen Wertpapieren beschäftigte uns auch das Geschehen bei den Gesellschaften der Adler-Gruppe. Zuletzt vor allem die ADLER Real Estate. Die Perle der Adler-Gruppe wurde in den letzten Monaten vom Mehrheitsaktionär Adler Group S.A. um ihre Liquidität gebracht. Zunächst wurde ein Darlehen in Höhe von 265 Mio. kurz vor dem Jahreswechsel an die Adler Group S.A. ausgereicht. Der dazugehörige Darlehensvertrag wurde jedoch erst Ende März 2022 unterzeichnet! Ende Juni wurde dann der Kauf von 1.400 Berliner Wohnungen vermeldet. Bruttobewertung der Wohnungen: 326 Mio. Euro, also rund 233.000 Euro je Wohnung. Ein wohl ambitionierter Preis. Wieso gerade die Tochter- der Muttergesellschaft die Wohnungen abgekauft hat, erschließt sich uns nicht. Schließlich sollen die ADLER Real Estate Aktionäre am 31. August 2022 auf der Hauptversammlung der Gesellschaft dem Verkauf nahezu aller Wohnungen im Bestand der ADLER Real Estate AG zustimmen. Dies erweckt den Eindruck, dass der Kauf vor allem den Interessen des Mehrheitsaktionärs diente, um kurzfristig weitere Liquidität zu erhalten, und kein externer Dritten gefunden werden konnte, der bereit war, einen vergleichbaren Preis zu zahlen. Zusammen mit den nicht aufgearbeiteten Vorwürfen aus dem Bericht der KPMG zur Sonderuntersuchung bei der Adler-Gruppe macht dies alles einen sehr schlechten Eindruck. Unternehmensführung zum Vergessen. Dem wollen wir entgegentreten, und im Hinblick auf den angekündigten Ausschluss der freien Aktionäre der ADLER Real Estate eine Sonderprüfung einleiten, um so sicherzustellen, dass den freien Aktionären eine faire Abfindung bezahlt wird, inkl. dem Gegenwert eventuell vorhandener Schadenersatzansprüche gegen (ehemalige) Organmitglieder und externe Dritte. Dabei sind wir auf die Mithilfe der Aktionäre der ADLER Real Estate angewiesen. Wie Sie uns helfen können, erfahren Sie hier.

Mittwoch, 20. Juli 2022

BaFin zu Juicy Holdings B.V.: Wichtige Informationen für Anlegerinnen und Anleger

Bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gehen derzeit zahlreiche Anfragen, Beschwerden und Hinweise zur Juicy Holdings B.V. ein. Zudem kursieren falsche Behauptungen im Zusammenhang mit der BaFin. Die BaFin informiert daher Anlegerinnen und Anleger über wichtige Fakten.

Untersagung des öffentlichen Angebots

Die BaFin hat der Juicy Holdings B.V. (Amsterdam, Niederlande) am 3. Juni 2022 untersagt, die Investition in Cannabispflanzen der Sorten JuicyFlash, JuicyMist, JuicyKush und JuicyHaze in Deutschland öffentlich anzubieten. Es ist der Juicy Holdings B.V. damit gegenwärtig verboten, diese Investments in Deutschland öffentlich anzubieten. Die BaFin veröffentlichte zu ihrer Untersagung eine Meldung auf ihrer Internetseite.

Hintergrund der Untersagung war: Bei den genannten Investitionsmöglichkeiten handelt es sich um Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG). Die Juicy Holdings B.V. war daher gesetzlich verpflichtet, vor Beginn des öffentlichen Angebots in Deutschland, das u.a. über die Internetseite https://juicyfields.io/de/ erfolgte, einen durch die BaFin gebilligten Verkaufsprospekt zu veröffentlichen. Dieser Pflicht ist die Gesellschaft jedoch zu keinem Zeitpunkt nachgekommen.

Bereits im März 2022 hatte die BaFin vor dem Angebot einer anderen Vermögensanlage der Juicy Holdings B.V. in Form eines Nachrangdarlehens gewarnt. Die Juicy Holdings B.V. hatte das betreffende Angebot über die Internetseite https://juicyfields.crowddesk.io daraufhin eingestellt. Danach strukturierte die Juicy Holdings B.V. das Angebot um und bot rechtswidrig die oben genannten Investitionsmöglichkeiten an. Dies führte dann zu der Untersagung im Juni.
Richtigstellungen zu kursierenden Falschinformationen

Die Information, die BaFin habe die Angebote der Juicy Holdings B.V. zwischenzeitlich wieder freigegeben, ist falsch. Die BaFin hat diese falsche Behauptung am 10. Juni 2022 auf ihrer Website richtig gestellt.

Mit Blick auf derzeit kursierende ebenfalls falsche Informationen weist die BaFin zudem darauf hin, dass sie keine Internetseiten blockiert oder Konten von Anlegern eingefroren hat.

Auf einen Blick

Was Sie tun können, wenn Sie Geld bei der Juicy Holdings B.V. investiert haben

Bei den Vermögensanlagen der Juicy Holdings B.V. handelt es sich um Produkte des grauen Kapitalmarkts . Das bedeutet: Die Anbieter benötigen keine Erlaubnis der BaFin, sie unterliegen auch keiner laufenden Aufsicht. Unabhängig davon gilt aber eine Prospektpflicht, wenn Wertpapiere oder Vermögensanlagen öffentlich angeboten werden. Die Prospektprüfung sieht aber keine Prüfung der Seriosität oder Solidität des Anbieters oder seiner Produkte vor. Bei Produkten, die in diesem Marktsegment angeboten werden, sollten Sie daher immer besonders vorsichtig sein!

Befürchten Sie, Opfer eines Betrugs geworden zu sein, erstatten Sie so schnell wie möglich Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft. Eine Strafanzeige kann jede Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft entgegennehmen. Die für Ihren Wohnort zuständige Staatsanwaltschaft können Sie im Verzeichnis unter www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche ermitteln.

Die BaFin darf als ausschließlich im öffentlichen Interesse tätige Behörde nicht etwaige Schadenersatzansprüche zivilrechtlich in Ihrem Interesse geltend machen oder hierüber entscheiden.

Die BaFin empfiehlt Betroffenen, bei Bedarf einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Daneben besteht auch die Möglichkeit, sich an eine Verbraucherzentrale zu wenden. Nähere Auskünfte zu einer Verbraucherzentrale in Ihrer Nähe erhalten Sie beim Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin, Tel.: 030/25800-0, Fax: 030/258000-518, Internet: www.vzbv.de).

Quelle: BaFin

Handelsplattform „SuperEther“: BaFin ermittelt gegen die Ethereum Ltd., London, Großbritannien

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Ethereum Ltd., Betreiberin der Handelsplattform „SuperEther“, angeboten über die Webseite superether.io, keine Erlaubnis nach dem KWG oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen hat. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.

Der Inhalt der Webseite sowie Informationen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass der Anbieter unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland anbietet.

Der Betreiber gibt eine Registrierung im britischen Handelsregister vor. Eine unter der angegebenen Registernummer registrierte Ethereum Ltd. wurde ausweislich des Registers jedoch bereits am 07. Mai 2019 aufgelöst.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG oder dem WpIG. Einige Firmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Quelle: BaFin

Freitag, 15. Juli 2022

BaFin: Vorsicht bei Einladungen zu Online-Finanzakademien und Bildungsangeboten zu Geldanlagestrategien

Luxus ohne zu arbeiten: Vor allem junge Erwachsene und Jugendliche erhalten aktuell verlockende Angebote, an Online-Finanzakademien oder exklusiven Lernprogrammen teilzunehmen. Das Versprechen: lernen, wie man Geld anlegt.

Die Anbieter haben oft junge Erwachsene oder Minderjährige im Visier. Sie locken sie in zweifelhafte Finanzakademien oder vermeintlich exklusive Lernprogramme. Angeblich, um ihnen beizubringen, wie man erfolgreich Geld anlegt, zum Beispiel im Währungs- oder Kryptowerte-Markt.

Die Versprechen sind blumig: schneller Reichtum und ein luxuriöser Lebensstil. Und das Ganze ohne Schulabschluss und ohne Arbeit. Gratis sind solche Angebote nicht: Online-Kurse, Lehrvideos, Apps, Workshops, physische Treffen oder GoLive-Sessions – das alles wird gegen eine monatliche Gebühr angeboten. Und die kann durchaus mehrere Hundert Euro betragen.

Dabei ist äußerst fraglich, ob sich der finanzielle Erfolg tatsächlich einstellt. Im Gegenteil: Es kann durchaus passieren, dass man Verluste macht.

Wie bei unseren Anlagetipps für soziale Medien gilt also auch hier: Schützen kann sich am besten, wer sich dessen bewusst und vorsichtig ist. Neben echten Kennern sind viele selbsternannte Experten unterwegs. Wer seriös in Fragen der Geldanlage aktiv ist, erläutert in der Regel, wer er ist und worauf sich sein Fachwissen begründet. Sind die Akteure seriös, sind deren Angaben auch anhand anderer Quellen überprüfbar. Viele Follower, viele Likes und viele positive Kommentare sind dabei allein kein Gütesiegel. Sie sagen wenig bis nichts über die Seriosität oder Qualität eines Auftritts aus. Denn es ist leicht, diese Werte zu manipulieren.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich an das Verbrauchertelefon der BaFin wenden. Es ist kostenfrei unter der Telefonnummer 0800 2 100 500 zu erreichen.

Quelle: BaFin

BaFin ermittelt gegen den Betreiber der Plattform investeriagroup.com

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass der Betreiber der Plattform investeriagroup.com keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.

Die Inhalte der Webseite investeriagroup.com sowie Informationen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass über die Plattform unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden. Der Anbieter tritt auf der Seite lediglich unter der Bezeichnung Investery Group auf. Eine Rechtsform wird nicht angegeben. Dem Internetauftritt kann eine Geschäftsadresse in der Schweiz entnommen, die jedoch nicht existiert. In den Geschäftsbedingungen hingegen wird auf das Recht von Vanuatu verwiesen.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Quelle: BaFin

SdK ruft Anleiheinhaber der SINGULUS TECHNOLOGIES AG zur Interessensbündelung auf

Gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger legt Mandat nieder / Anleiheinhaber sollen Kündigungsverzicht erklären

Die SINGULUS TECHNOLOGIES AG („Singulus“) hat aufgrund zahlreicher Schwierigkeiten in der Vergangenheit die Unternehmensanleihe A2AA5H (ISIN: DE000A2AA5H5) mit einem Nominalwert von 12 Mio. Euro zuletzt am 06.05.2021 bis zum 22.07.2026 verlängert. Die Anleihe könnte in Kürze durch die Anleihegläubiger außerordentlich gekündigt werden, nachdem die Gesellschaft nach wie vor keinen testierten Jahresabschluss für das Jahr 2020 vorgelegt hat. Damit droht innerhalb eines Monats die sofortige Rückzahlung der Anleihe in Höhe von 12 Mio. Euro zzgl. aufgelaufener Zinsen, was aus unserer Sicht die Finanzlage des Unternehmens dramatisch verschlechtern würde.

Am 12.07.2022 hat die C&P Treuhand- und Beratungsgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Funktion als gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger dem Unternehmen durch ihren rechtlichen Vertreter Herrn Harald Busch, WP StB, mitgeteilt, dass der gemeinsame Vertreter sein Mandat mit sofortiger Wirkung niederlegt. Der gemeinsame Vertreter begründet den Schritt gegenüber der Gesellschaft mit einem bisher nicht erkennbaren formalen Interessenskonflikt. Die Gesellschaft hat darauffolgend angekündigt, kurzfristig eine Gläubigerversammlung einzuberufen. Die Tagesordnung soll unter anderem die Wahl eines neuen gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger vorsehen. Ferner sollen die Anleihebedingungen dahingehend geändert werden, dass die Anleihegläubiger temporär über einen Zeitraum von neun Monaten auf das Kündigungsrecht wegen der bislang unterbliebenen Veröffentlichung der testierten Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 verzichtet wird, enthalten.

Die SdK begleitet die Geschehnisse rund um Singulus bereits seit 2015. Im Rahmen der Verlängerung der Anleihe in 2021 haben wir die Lage der Gesellschaft sehr negativ bewertet. Es war nicht erkennbar, wie die Umsatzerlöse gesteigert werden sollen oder die Gesellschaft mittelfristig Gewinne erzielen kann. Insbesondere wurde auch kein stichhaltiges Sanierungsgutachten vorgelegt, aus dem die beabsichtigten Maßnahmen erkennbar gewesen wären. Vor diesem Hintergrund ist uns weiterhin unklar, wie die Gesellschaft die Verbindlichkeiten aus der Anleihe zukünftig bedienen möchte. Aus unserer Sicht sind zahlreiche Fragen offen und müssen umfassend geklärt werden. Auch erscheint aus Sicht der SdK Aufklärung darüber nötig, welcher Interessenskonflikt genau beim bisherigen gemeinsamen Vertreter vorlag, der angeblich erst jetzt erkennbar war. Zudem hat der größte Anleiheinhaber, der rund 26 % der Anleihen hält, nach Angaben der Gesellschaft bereits schriftlich gegenüber der Gesellschaft auf eine Ausübung seiner Kündigungsrechte verzichtet und mitgeteilt, die Beschlussfassung in der Gläubigerversammlung zu unterstützen. Aus Sicht der SdK erscheint aber ein Verzicht auf die Kündigungsrechte nur dann sinnvoll, sofern die Gesellschaft erläutern kann, wie das Geschäftsmodell nachhaltig profitabel werden soll.

Vor diesem Hintergrund sollten sich die betroffenen Anleiheinhaber organisieren. Die SdK bietet für künftige Versammlungen eine kostenlose Stimmrechtsvertretung an. Eine entsprechende Vollmacht kann hier abgerufen werden. Für weitere Informationen zum Verfahren können sich betroffene Anleger ebenfalls hier zu einem kostenlosen Newsletter anmelden.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK darüber hinaus für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 14.07.2022

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Wertpapiere der SINGULUS TECHNOLOGIES AG!

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München

Fon: +49 / 89 / 2020846-0
Fax: +49 / 89 / 2020846-10
Mail: info@sdk.org

Montag, 11. Juli 2022

BaFin: „Financial Express Bank“, Berlin, ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut und kein nach § 8 VAG zugelassenes Versicherungsunternehmen

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Financial Express Bank mit angeblicher Geschäftsanschrift in Berlin weder eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen noch eine Erlaubnis nach § 8 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zum Betreiben von Versicherungsgeschäften in Deutschland erteilt hat. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Das Unternehmen betreibt die Website financialexpressbank.com und bietet dort Girokonten, Kredite, Versicherungen und Investitionen an. Außerdem behauptet die Financial Express Bank wahrheitswidrig, in Europa lizensiert zu sein.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG oder WpIG. Werden Versicherungsleistungen angeboten, ist eine Erlaubnis nach dem VAG erforderlich. Einige Firmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Quelle: BaFin

Sonntag, 10. Juli 2022

BaFin zu Intertrade Worldwide Business SL: Hinreichend begründeter Verdacht auf fehlenden Prospekt

Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die Intertrade Worldwide Business SL mit Sitz in Barcelona, Spanien, in Deutschland Aktien der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet.

Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.

Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Quelle: BaFin

Dienstag, 5. Juli 2022

SdK ruft Anleiheinhaber der Terragon AG zur Interessensbündelung auf

SdK berichtet über Verlauf des Insolvenzverfahrens und nimmt Rechte für Anleiheinhaber wahr

Die Terragon AG ist ein seit 1994 auf Wohnen im Alter spezialisierter Projektentwickler mit Fokus auf das Marktsegment „Service-Wohnen für Senioren“. Bislang wurden deutschlandweit ca. 2.500 Wohneinheiten entwickelt. Damit zählt Terragon zu den führenden Immobilienprojektentwicklern im Bereich „betreutes Wohnen“ in Deutschland. Terragon übernimmt sowohl Grundstücksakquisition, als auch Projektierung, Planung, Bau sowie Verkauf.

Aufgrund eines überplanmäßigen Liquiditätsbedarfs von ca. 6,5 Mio. Euro hat die Gesellschaft die Anleihegläubiger der emittierten Anleihe 2019/2024 (ISIN DE000A2GSWY7 / WKN A2GSWY) um eine Stundung der am 24. Mai 2022 fälligen Anleihezinsen bis zum 31. Januar 2023 gebeten. Die Anleiheinhaber haben in der Anleihegläubigerversammlung am 14.06.2022 daher mehrheitlich zunächst Herrn Rechtsanwalt Klaus Nieding zum gemeinsamen Vertreter gewählt und ihn anschließend zur Zustimmung zur Stundung der Zinsen bis zum 15.12.2022 ermächtigt. Zudem hatte zuvor die Hauptgesellschafterin, die Held Beteiligungen GmbH, einen Zuschuss in Höhe von 2,4 Mio. Euro zugesagt.

Am 29.06.2022 hat der Vorstand der Terragon überraschend mitgeteilt, dass für die AG und ihre wesentlichen Tochtergesellschaften ein Insolvenzantrag gestellt wird. Hintergrund ist, dass unerwartet die Verhandlungen über einen Verkauf des Projekts in Welkerstift Duisburg gescheitert sind. Dies führte zur Zahlungsunfähigkeit der wesentlichen Tochtergesellschaft Terragon Wohnbau GmbH. Alternative Handlungsoptionen dies zu vermeiden bzw. zu beseitigen seien nicht mehr ersichtlich gewesen. Die Muttergesellschaft selbst sei zwar noch zahlungsfähig, habe sich aber für eine Sanierung und Restrukturierung im Insolvenzverfahren entschieden.

Aus Sicht der SdK werfen die Geschehnisse rund um den Insolvenzantrag zahlreiche Fragen auf. So ist z.B. aus unserer Sicht unklar, warum nur zwei Wochen vor Stellung der Insolvenzanträge bei der Wahl des gemeinsamen Vertreters noch der Eindruck erweckt wurde, dass der höhere Kapitalbedarf mit der Stundung der Zinsen auf die Anleihe und des Zuschusses der Kapitalbedarf gedeckt werden könne. Zudem ist aus unserer Sicht derzeit offen, ob für die Muttergesellschaft, die offenbar weiterhin zahlungsfähig ist, überhaupt ein Insolvenzgrund vorliegt oder nicht vielmehr im Wege des Insolvenzverfahrens versucht wird, sich auf einfache Weise der Gläubiger, zu denen auch die Anleiheinhaber gehören, zu entledigen.

Vor diesem Hintergrund sollten sich die betroffenen Anleiheinhaber organisieren. Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. wird daher für ihre Mitglieder einen kostenlosen Newsletter einrichten. Für diesen können sich betroffene Mitglieder unter www.sdk.org/terragon  anmelden. Die SdK wird das Verfahren weiterhin kritisch beobachten und über Neuigkeiten informieren.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK darüber hinaus für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 05.07.2022

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.