Mittwoch, 27. Januar 2010

Lehman-Zertifikate, Berufungsverhandlungen vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht

Pressemitteilung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg

In den Schadensersatzprozessen zweier Anleger gegen die Hamburger Sparkasse wegen des Erwerbs von Lehman-Zertifikaten wird am 20. Januar 2010 vor dem 13. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts über die Berufungen der Beklagten gegen die landgerichtlichen Urteile verhandelt.

Die Verhandlung im Verfahren 13 U 118/09 beginnt um 9.00 Uhr und die Verhandlung im Verfahren 13 U 117/09 um 13.30 Uhr. Beide Verhandlungen finden im Saal 201 des Hanseatischen Oberlandesgerichts statt.

Verfahren 13 U 118/09

Der Kläger erwarb im Dezember 2006 auf Empfehlung der Kundenberaterin der Beklagten Zertifikate der Investmentbank Lehman Brothers. Hierbei handelte es sich um die so genannte „ProtectExpress“-Anleihe. Im September 2008 musste die Lehman Brothers Holdings Inc. und in der Folge auch die Emittentin, die Lehman Brothers Treasury Co. B.V., Insolvenz anmelden. Der Kläger begehrt nun von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von EUR 10.100,-- (eingesetztes Kapital zzgl. Ausgabeaufschlag). Das Landgericht Hamburg hat der Klage mit Urteil vom 23.06.2009 stattgegeben (Aktenzeichen: 310 O 4/09). Es hat zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe es bei der Beratung des Klägers pflichtwidrig unterlassen, ihn über die fehlende Einlagensicherung, die Höhe ihrer Gewinnmarge sowie ihr eigenes wirtschaftliches Risiko beim Absatz des Zertifikats aufzuklären.

Verfahren 13 U 117/09

In diesem ähnlich gelagerten Verfahren hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 01.07.2009 die Beklagte zur Schadensersatzzahlung verurteilt (Aktenzeichen: 325 O 22/09). Die Klägerin erwarb im Oktober 2007 nach Beratung durch einen Filialleiter der Beklagten für EUR 10.000,-- zuzüglich eines Ausgabeaufschlags von EUR 100,-- Lehman-Zertifikate („Bull Express Garant Anleihe“). Auch hier ging das Landgericht davon aus, dass die Beklagte die Pflicht verletzt habe, die Anlegerin bei der Anlageberatung über die Handelsspanne aufzuklären, die die Beklagte realisieren würde, wenn die Klägerin diese Zertifikate kaufte. Damit sei es der Kundin nicht möglich gewesen zu beurteilen, ob die Bank sie allein kundenorientiert oder auch mit Blick auf das eigene Umsatzinteresse beraten würde.