Mittwoch, 29. Mai 2019

SdK rät Inhabern von Wertpapieren der IKB Deutsche Industriebank AG zur Musterfeststellungsklage

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger rät ehemaligen Anleihe- und Genussscheininhabern der IKB Deutsche Industriebank AG ("IKB" oder die "Bank"), mögliche Ansprüche gegen die IKB im Wege des kollektiven Rechtsschutzes durchzusetzen.

Die IKB hat nach Auffassung der SdK ihre Anleihe- und Genussrechtsgläubiger geschädigt, um ihrer Alleinaktionärin, der Lone-Star-Gesellschaft LSF6 Europe Financial Holdings L.P., Dallas/Texas ("Lone Star"), so einen ungerechtfertigten Sondervorteil im dreistelligen Millionenbereich zu verschaffen.

Nachdem die IKB ihre Genussscheininhaber in den Jahren 2007/08 bis 2012/13 an Verlusten beteiligt hatte, erwirtschaftete die IKB in den Folgegeschäftsjahren 2013/14 bis 2016/17 durchgehend Gewinne. Statt mit diesen Gewinnen von insgesamt über 420 Mio. Euro die durch die Verlustteilnahme der Vorjahre herabgeschriebenen Genussscheine und Anleihen wiederhochzuschreiben und an ihre Anleihe- und Genussscheingläubiger Zinsen zu zahlen, verwandte die IKB durch aus Sicht der SdK höchst fragwürdige Bilanzierungsmaßnahmen alle Gewinne zur vorgeblichen Stärkung ihres Eigenkapitals. Einzelne Anleger verklagen die IKB wegen dieses Vorgehens bereits auf Schadenersatz. In diesen Prozessen behauptet die IKB, die vollständige Verwendung aller Gewinne sei zur Eigenkapitalstärkung der Bank notwendig gewesen, um so gestiegene regulatorische Vorgaben erfüllen zu können.

Es bestehen aus Sicht der SdK erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussage. In den Klageverfahren hat die IKB falsche Berechnungen vorgelegt, auf die sie diese Behauptung stützte. Die Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussage werden durch das Verhalten der IKB aus Sicht der Kläger verstärkt.

Unmittelbar nach Auslaufen der letzten Genussscheine leistete die IKB im Geschäftsjahr 2017/18 Zahlungen an ihre Alleinaktionärin Lone Star in Höhe von über 311 Mio. Euro. In Höhe dieser Zahlungen sank das Eigenkapital der Bank, dessen angeblich notwendige Stärkung die von der IKB noch kurz zuvor zu Lasten ihrer Genussschein- und Anleihegläubiger vorgenommen Bilanzierungsmaßnahmen rechtfertigen sollen.

Die von der SdK konsultierten Anwälte halten es für überwiegend wahrscheinlich, dass dieses Vorgehen einer höchstrichterlichen Überprüfung nicht standhält.

Wegen der geringen Stückelung, die die meisten der betroffenen Wertpapiere haben, sowie der Höhe der Wertpapieremissionen hält es die SdK für sinnvoll, dass die betroffenen Anleihe- und Genussscheingläubiger die möglichen Ansprüche bündeln und gemeinsam im Wege des kollektiven Rechtsschutzes mittels der Musterfeststellungsklage durchsetzen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Musterfeststellungsklage kein Zahlungsanspruch geltend gemacht werden kann und bei einem für die Anleihe- und Genussscheingläubiger positivem Ausgang der Musterfeststellungsklage jeder Anleihe- und Genussscheingläubiger seinen Zahlungsanspruch selbst geltend machen muss. Nur im Falle eines Vergleiches kann es zu einem direkten Zahlungsanspruch kommen.

Die Inhaber der nachfolgend genannten Wertpapiere sind von dem Vorgehen betroffen:

IKB-Inhabergenussscheine WKN 273080; ISIN DE0002730801
IKB-Inhabergenussscheine WKN 273079; ISIN DE0002730793
IKB-Inhabergenussscheine WKN 806334; ISIN DE0008063348
IKB-Inhabergenussscheine WKN 273119; ISIN DE0002731197
IKB-Inhabergenussscheine WKN 273156; ISIN DE0002731569
IKB-Inhabergenussscheine WKN 273142; ISIN DE0002731429

IKB-Anleihen WKN A0GF75; ISIN DE000A0GF758
IKB-Anleihen WKN 749072; ISIN DE0007490724
IKB-Anleihen WKN A0AMCG; ISIN DE000A0AMCG6

Betroffene Wertpapierinhaber können sich unter www.sdk.org/ikb registrieren, um kostenlos weitere Informationen über das beabsichtigte Vorgehen zu erhalten. Mitgliedern stehen wir unter info@sdk.org oder 089 / 2020846-0 gerne für Nachfragen zur Verfügung.

München, den 24. Mai 2019
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Quelle: SdK

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • AGO AG Energie + Anlagen: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out am 5. April 2019 eingetragen und am 6. April 2019 bekannt gemacht
  • Diebold Nixdorf AG (früher: Wincor Nixdorf AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out am 10. Mai 2019 eingetragen und bekannt gemacht
  • Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft): Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 24. Mai 2019
  • Linde AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out nach vergleichsweiser Beilegung von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen eingetragen, 9. April 2019
  • m4e AG: Squeeze-out, Eintragung am 6. März 2019, Bekanntmachung am 7. März 2019
  • Pironet AG: Squeeze-out am 10. April 2019 eingetragen und am 11. April 2019 bekannt gemacht
  • Sanacorp Pharmaholding AG: Squeeze-out der Vorzugsaktien, Hauptversammlung am 2. Juli 2019
  • TRIPLAN AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 27. Mai 2019
 (Angaben ohne Gewähr)

Anfragen an: kanzlei@anlageanwalt.de

Betrug: BaFin warnt vor ungewollter Kontoeröffnung nach Video-Ident-Verfahren

Der BaFin sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Verbraucher unter einem Vorwand dazu gebracht wurden, persönliche Daten preiszugeben und an einem Video-Ident-Verfahren teilzunehmen.
Eine bekannte Betrugsmethode besteht darin, den Eindruck zu erwecken, dass sich der Verbraucher im Rahmen eines Online-Bewerbungsverfahrens per Video identifizieren müsse, bevor er einen Arbeitsvertrag erhält. In Wirklichkeit wird über das Video-Ident-Verfahren ein Konto unter dem Namen des Verbrauchers eröffnet, das Betrüger anschließend für kriminelle Zwecke missbrauchen. Die BaFin hat daher Informationen veröffentlicht, wie Verbraucher sich vor einer betrügerischen Kontoeröffnung schützen können.

Quelle: BaFin

Betrug: Keine Anwerbung von „BaFin-Testern“

Die BaFin weist darauf hin, dass sie keine Personen zur Eröffnung von Konten bei Kreditinstituten zu Testzwecken anwirbt.

Der BaFin sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen unbekannte Täter unter dem Namen der BaFin Personen per Telefon oder Online kontaktiert haben. Die Täter haben die Personen aufgefordert, ein Testkonto bei einem Kreditinstitut zu eröffnen.

Zur Eröffnung des Testkontos im Rahmen eines Video-oder Foto-Ident-Verfahrens sollen die angesprochenen Personen ihren Personalausweis zeigen bzw. ein Foto des Personalausweises und ein „Selfie“ zur Verfügung stellen. Das Konto soll dann in einem Zeitraum von mehreren Wochen oder Monaten getestet werden. Dafür wird den Testpersonen eine Vergütung versprochen. Unter diesem Vorwand versuchen die unbekannten Täter, unter dem Namen der angesprochenen Personen ein Konto bei dem Kreditinstitut zu eröffnen. Es besteht der Verdacht, dass dieses anschließend für kriminelle Zwecke genutzt werden könnte.

Die BaFin bittet alle Personen, die mit einem entsprechenden Angebot in Kontakt kommen, dieses abzulehnen und Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu erstatten. In diesem Zusammenhang möchte die BaFin auf ihre Warnung vom 26. März 2019 hinweisen, in der eine ähnliche Betrugsmasche dargestellt wird.

Quelle: BaFin

BaFin: Angebliche Anrufe von BaFin-Mitarbeitern zum Ausgleich erlittener Schäden

Aktuell werden Verbraucherinnen und Verbraucher von vermeintlichen BaFin-Mitarbeitern angerufen, die vortäuschen, Schäden auszugleichen, die zuvor bei Investitionen auf der Onlineplattform „Coinstrader“ entstanden seien.

Die BaFin leistet keine Rück- oder Teilzahlungen an Geschädigte. Der Ausgleich von Vermögensschäden gehört nicht zu ihren Aufgaben. Eine etwaige Erstattung obliegt den Anbietern selbst. Daher kontaktieren BaFin-Mitarbeiter keine Personen telefonisch wegen möglichen Rückforderungen.

Im Zusammenhang mit betrügerischen Kapitalanlagen müssen die Geschädigten damit rechnen, von denselben oder anderen Tätern erneut vorgegaukelt zu bekommen, man wolle ihnen helfen, ihre Verluste wieder gutzumachen. Hierfür haben die Geschädigten zunächst eine weitere Zahlung zu leisten, die ebenfalls verloren sein wird.

Vor nicht lizenzierten Anbietern von Handelsplattformen ist ohnehin zu warnen.

Quelle: BaFin

Dienstag, 14. Mai 2019

Bundesgerichtshof entscheidet über Kündigung von Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel": Keine Kündigung vor Erreichen der höchsten Prämienstufe

Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat entschieden, dass ein Kreditinstitut einen Prämiensparvertrag nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen kann.

Sachverhalt:

Die Kläger begehren in der Hauptsache die Feststellung des Fortbestandes dreier Sparverträge.

Im Jahr 1996 warb die beklagte Sparkasse für das "S-Prämiensparen flexibel" mit einer Werbebroschüre, in der unter anderem eine Musterrechnung enthalten ist, mit der die Entwicklung eines Sparguthabens über einen Zeitraum von 25 Jahren bei einer monatlichen Sparrate von 150 DM einschließlich der jährlichen Prämienzahlungen dargestellt wird.

In den Jahren 1996 und 2004 schlossen die Kläger mit der Beklagten insgesamt drei Sparverträge "S-Prämiensparen flexibel". Neben einer variablen Verzinsung des Sparguthabens sahen die Verträge erstmals nach Ablauf des dritten Sparjahres die Zahlung einer Prämie in Höhe von 3% der im abgelaufenen Sparjahr erbrachten Sparbeiträge vor. Vertragsgemäß stieg diese Prämie bis zum Ablauf des 15. Jahres auf 50% der geleisteten Sparbeiträge an.

Für alle Sparverträge galten die AGB-Sparkassen der Beklagten (Stand: 21. März 2016). Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen enthielt folgende Regelung:

"(1) Ordentliche Kündigung

Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. …"

Unter Hinweis auf das niedrige Zinsumfeld erklärte die Beklagte am 5. Dezember 2016 die Kündigung des Sparvertrages aus dem Jahr 1996 mit Wirkung zum 1. April 2017 sowie die Kündigung der Sparverträge aus dem Jahr 2004 mit Wirkung zum 13. November 2019. Die Kläger sind der Ansicht, dass die von der Beklagten erklärten Kündigungen unwirksam seien.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die unter anderem auf die Feststellung des Fortbestandes der Sparverträge gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof - mit Ausnahme eines Hilfsantrags - zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Kläger zurückgewiesen. Die beklagte Sparkasse durfte die Sparverträge nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nach Erreichen der höchsten Prämienstufe, d.h. hier jeweils nach Ablauf des 15. Sparjahres, kündigen.

Die Beklagte hat das ordentliche Kündigungsrecht aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen für einen Zeitraum bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe - hier: 15 Jahre - ausgeschlossen. Die Sparverträge sind auf der Grundlage der vereinbarten Prämienstaffel und der weiteren vertraglichen Bestimmungen dahin zu verstehen, dass dem Sparer das Recht zukommt, einseitig zu bestimmen, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe spart. Die Beklagte hat mit der vereinbarten Prämienstaffel einen besonderen Bonusanreiz gesetzt. Dieser Bonusanreiz bedingt einen konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bis zum Ablauf des - hier - 15. Sparjahres, weil andernfalls die Beklagte den Klägern jederzeit den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien entziehen könnte. Einen konkludenten und zeitlich befristeten Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen, die im Übrigen keinen Wirksamkeitsbedenken begegnet, haben die Parteien wirksam vereinbaren können, weil die Sparverträge dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung unterliegen.

Einen über das Ende des 15. Sparjahres hinauswirkenden Ausschluss des Kündigungsrechts haben die Parteien dagegen auch im Hinblick auf die unbefristete Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart. Nach dem Inhalt der Vertragsantragsformulare hat die Beklagte die Zahlung einer Sparprämie lediglich bis zum 15. Sparjahr versprochen. Ab diesem Zeitpunkt waren die Sparverträge zwar nicht automatisch - mit der Folge der Fälligkeit und Rückzahlung der Spareinlagen - beendet, sondern liefen weiter. Nach dem Vertragsinhalt stand der Beklagten aber ab diesem Zeitpunkt ein Recht zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen unter Beachtung der in Nr. 4 Satz 1 der Bedingungen für den Sparverkehr geregelten Auslauffrist von drei Monaten zu.

Schließlich ergibt sich etwas anderes auch nicht aus dem von der Beklagten verwendeten Werbeflyer. Die in dem Werbeprospekt enthaltene Musterrechnung, die auf einen Zeitraum von 25 Jahren bezogen ist, stellt lediglich ein Rechenbeispiel dar, mit dem keine verbindliche Aussage zur tatsächlichen Laufzeit des Vertrages verbunden ist. Diese ergibt sich vielmehr aus den Vertragsantragsformularen, in denen die Beklagte ein Erreichen der höchsten Prämienstufe mit dem 15. Sparjahr zugesagt hat. Bei den weitergehenden Aussagen handelt es sich nach Darstellungsart, Inhalt und Formulierung lediglich um eine werbende Anpreisung der Leistung, der ein durchschnittlicher Sparer eine Änderung oder gar - hier in Bezug auf die Laufzeit - Erweiterung der wechselseitigen Ansprüche und der aus dem Sparvertrag folgenden Rechte, Pflichten und Obliegenheiten nicht entnehmen kann.

Vorinstanzen:
LG Stendal - Urteil vom 29. Januar 2018 - 21 O 39/17

OLG Naumburg - Urteil vom 16. Mai 2018 - 5 U 29/18

Karlsruhe, den 14. Mai 2019

Pressestelle des Bundesgerichtshofs