Donnerstag, 29. September 2016

Symposium Eigenkapitalkultur 2016 am 29.9. in Berlin - Experten diskutieren über Aktienkultur und Anlegerschutz in Deutschland

Berlin - Am 29. September 2016 findet im Axica in Berlin das zweite Symposium der Aktionärsforum GmbH statt, dieses Jahr mit dem Schwerpunkt Eigenkapitalkultur. Das mit hochkarätigen Experten besetzte Event adressiert unterschiedliche Fragestellungen rund um die Aktienkultur und den Anlegerschutz in Deutschland. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf den Rechten von Minderheitsaktionären.

Auf der Agenda der eintägigen Veranstaltung stehen folgende Themen:

- "Die reformierte Delisting-Gesetzgebung - Segen oder Fluch für die Aktienkultur?"

Vor rund einem Jahr wurde die Gesetzgebung zum Delisting börsennotierter Unternehmen grundlegend geändert. Experten stellen vor und diskutieren, was sich in der Praxis dadurch für die Aktionäre verändert hat und ob der gebotene Schutz ausreichend ist.

- "Die Bewertung des Eigenkapitals - sind erhöhte Marktrisikoprämien gerechtfertigt?"

Im Zuge der Niedrigzinspolitik der Notenbanken sind Unternehmensbewerter in den letzten Jahren vermehrt dazu übergegangen, gegenüber der Vergangenheit erhöhte Marktrisikoprämien anzunehmen. Die Begründungen hierfür sind vielfältig und zum Teil widersprüchlich. Sind solche Erhöhungen tatsächlich gerechtfertigt?

- "Aktienkultur und Spruchverfahren - eine Analyse"

In Spruchverfahren wird unter anderem die Angemessenheit einer Barabfindung bei einem Squeeze-Out gerichtlich überprüft. Eine umfassende Analyse solcher Spruchverfahren zeigt, dass die Gerichte in der ganz überwiegenden Anzahl die vorher vom Bewertungsgutachter festgelegte Abfindung nachträglich erhöhten. Spruchverfahren stellen damit ein unverzichtbares Rechtsschutzmittel zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels einer angemessenen Entschädigung für den Verlust von Rechten dar.

- "Stärkung der Eigenkapitalbasis - der Ruf nach einem besseren kollektiven Rechtsschutz"

Schon länger wird in auch in Deutschland darüber diskutiert, ob es eines kollektiven Rechtsschutzes auch in Deutschland bedarf. Brauchen wir die "Class Action" genannten Sammelklagen nach amerikanischem Vorbild auch in Deutschland? Experten diskutieren das Für und Wider.

Zu den Referenten und Panelteilnehmern zählen bekannte Vertreter aus Wissenschaft und Praxis, wie:

Prof. Dr. Jörn Schulte (IVC Consulting), Prof. Dr. Leonhard Knoll (Universität Würzburg), Prof. Dr. Martin Jonas (Warth & Klein Grant Thornton), Prof. Dr. Eric Nowak (Swiss Finance Institute), Prof. Dr. Ekkehard Wenger (Universität Würzburg), Markus Neumann (SDK), Robert Peres (Initiative Minderheitsaktionäre), Nikolaus Sochurek (Peres & Partner), Dr. Stefan Rützel (Gleiss Lutz), Dr. Albert Adametz (BROICH), Marc Schiefer (Tilp), Dr. Martin Weimann (VzfK)

Karsten Stumm, Geschäftsführer der Aktionärsforum GmbH, sagte anlässlich der Veranstaltung: "Wir freuen uns, dass wir hier ein Forum für alle geschaffen haben, die sich mit unterschiedlichsten Aspekten des Anlegerschutzes und der Aktienkultur in Deutschland beschäftigen. Wir denken, dass die intensive Auseinandersetzung mit den Rahmenbedingungen für Anleger am Standort Deutschland gerade in Zeiten niedriger Zinsen und einer wachsenden Bedeutung der persönlichen Altersvorsorge immer wichtiger wird."

Die Teilnahme ist kostenlos. Interessenten können sich per Email unter karsten.stumm@aktionaersforum.de oder alternativ am Morgen der Veranstaltung ab 9:00 Uhr vor Ort im Axica, im Foyer der DZ Bank, anmelden. Die Veranstaltung beginnt um 9.45 Uhr und endet um 16:00 Uhr. Zwischen den Panels und Vorträgen haben die Teilnehmer die Möglichkeit zum persönlichen Networking.

Mittwoch, 28. September 2016

SdK vertritt Interessen der Anleihegläubiger der KTG Energie AG

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. wird die Interessen der Anleiheinhaber der KTG Energie AG im kommenden Insolvenzverfahren vertreten. Die KTG Energie AG hatte 2012 eine Anleihe (WKN A1ML25 / ISIN DE000A1ML257) mit einem Volumen von 50 Mio. Euro emittiert, die ursprünglich 2018 zur Rückzahlung fällig geworden wäre.

Erst Mitte September hatte die Gustav Zech Stiftung die Übernahme von 50,06 % der Aktien der KTG Energie AG von der bereits seit Anfang Juli insolventen ehemaligen Muttergesellschaft KTG Agrar SE bekannt gegeben. Aufgrund einer nun festgestellten Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft wurde nun vom Vorstand ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung beim zuständigen Insolvenzgericht in Neuruppin gestellt. Somit werden die betroffenen Anleiheinhaber zunächst keine weiteren Zinszahlungen mehr erhalten. Ferner müssen betroffene Anleiheinhaber nach Einschätzung der SdK damit rechnen, einen nicht unwesentlichen finanziellen Beitrag zur Sanierung der Gesellschaft, zum Beispiel in Form eines teilweisen Verzichts auf Rückzahlung der Anleihe, leisten zu müssen.

Die SdK rät daher den betroffenen Anleiheinhabern, sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung der Interessen der Anleiheinhaber im Insolvenzverfahren gewährleisten zu können. Betroffenen Anlegern bietet die SdK eine kostenlose Registrierung für einen Newsletter an, mit welchem die SdK die Anleiheinhaber über weitere Entwicklungen informieren wird. Eine Registrierung ist unter www.sdk.org/ktgenergie möglich. Die SdK bietet allen betroffenen Anleiheinhabern ferner an, diese kostenlos auf den anstehenden Gläubigerversammlungen zu vertreten.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 27. September 2016

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München

Dienstag, 6. September 2016

SPS Bank N.V., Amsterdam: BaFin untersagt das unerlaubt betriebene Einlagen- und Kreditgeschäft und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der SPS Bank N.V. das weitere Betreiben des Einlagengeschäfts sowie des Kreditgeschäfts untersagt und die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.

Nach den vorliegenden Erkenntnissen gibt die SPS Bank N.V. sich im Internet auf ihrer Homepage, www.spsbank.com, als im Jahr 2006 gegründete Bank aus. Sie bietet unter anderem Girokonten, Sparkonten, Tagesgeldkonten und Kredite an.

Die SPS Bank N.V. betreibt durch die Entgegennahme von Geldern im Zusammenhang mit den von ihr angebotenen Sichteinlagen (Girokonten sowie Tagesgeldkonten) und Sparkonten das Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG). Ebenso betreibt sie durch die Gewährung der von ihr angebotenen Finanzierungen das Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG.

Das Unternehmen ist in Deutschland unerlaubt tätig. Es ist auch nicht, wie das Impressum impliziert, von der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der niederländischen Zentralbank (DNB) zum Bankgeschäft zugelassen.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.

Quelle: BaFin

BREST-TAUROS GmbH: BaFin untersagt das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an

Die BREST-TAUROS GmbH, zuvor firmierend unter BREST-TAUROS Immobilien GmbH, hatte auf Grundlage von Darlehensverträgen („Ronda II – Darlehen mit Grundschuldbesicherung“) gewerbsmäßig Gelder angenommen, die unbedingt rückzahlbar waren, ohne dass der Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft war. Damit betreibt die BREST-TAUROS GmbH das Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die BREST-TAUROS GmbH, die angenommenen Gelder unverzüglich zurückzuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Manfred Huber, München: BaFin untersagt das Betreiben des Kreditgeschäfts und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegenüber Herrn Manfred Huber, München, mit Bescheid vom 07. Juli 2016 aufgegeben, das von ihm ohne Erlaubnis betriebene Kreditgeschäft sofort einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln. Die Abwicklung des Kreditgeschäfts hat unter Berücksichtigung der Laufzeiten und möglicher vertraglicher Kündigungsfristen schnellstmöglich zu erfolgen. Vertragsverlängerungen sind nicht möglich.

Herr Huber hat mit einer Vielzahl von Personen Darlehensverträge geschlossen. Hierdurch betreibt er das Kreditgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG, ohne über die erforderliche Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 KWG der BaFin zu verfügen.

Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Hans Möll/Fact Swiss AG: BaFin ordnet Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Hans Möll, Ammerbuch, als Organ der Fact Swiss AG, Buchs, Schweiz, mit Bescheid vom 8. Juli 2016 aufgegeben, das von der Fact Swiss AG unerlaubt betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.

Die Fact Swiss AG mit Sitz in der Schweiz nahm auf der Grundlage von Darlehensverträgen Gelder von Personen mit Sitz im Inland an. Damit betreibt die Fact Swiss AG das Einlagengeschäft im Inland ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Herr Möll ist als Organ der Fact Swiss AG verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Indogulf Financial Services BSC

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 26. August 2016 teilt die FMA daher mit, dass das Unternehmen

Indogulf Financial Services BSC
mit angeblichem Sitz in
Al Hedaya Bldg 2
Manama
Bahrain
Email: info@indogulffinc.com
Tel: +973 16199673
Fax: +973 16199674

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die gewerbliche Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Crown FX

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 26. August 2016 teilt die FMA daher mit, dass die

Crown FX
25 Sackville Street
London
W1S3AX
Web: www.crown-fx.com
Tel: +44 203 769 68 45
Fax: +44 203 808 98 79
Email: info@crown-fx.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleitungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor 10 Markets

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 4. August 2016 teilt die FMA daher mit, dass das Unternehmen

10 Markets
www.10markets.com (Link zu externer Seite. Öffnet in neuem Fenster.)
Woburn Place 16
Upper Woburn Place
London Euston
+442036701520

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit c BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Quelle: FMA

SdK vertritt Interessen der Anleihegläubiger der Rudolf Wöhrl AG

Die Rudolf Wöhrl AG hat am 6. September 2016 eine Restrukturierung durch Einleitung eines Schutzschirmverfahrens angekündigt. Daher sind nach Einschätzung der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) die den Inhabern der von der Rudolf Wöhrl AG emittierten Anleihe (WKN A1R0YA) zustehenden Ansprüche auf Zins- und Rückzahlung der Anleihe als gefährdet anzusehen. Die Gesellschaft hat ferner mitgeteilt, dass derzeit ein strukturierter Prozess zur Investorensuche läuft, und die Eigentümerfamilie Gerhard Wöhrl ihre Bereitschaft zu einer unternehmerischen Partnerschaft, gegebenenfalls auch als Minderheitsgesellschafter, erklärt hat.

Nach Erfahrung der SdK ist zu erwarten, dass von den Anleihegläubigern ein Beitrag zur finanziellen Sanierung der Gesellschaft abverlangt wird. Denkbar ist etwa ein teilweiser Verzicht auf die Rückzahlung der Anleihe, eine Verringerung der Verzinsung und / oder eine Verlängerung der Laufzeit der Anleihe. Aus Sicht der SdK, welche in zahlreichen anderen Sondersituationen die Interessen der Anleihegläubiger vertritt, wäre dies nur dann denkbar, sofern die Altgesellschafter der Rudolf Wöhrl AG einen eigenen finanziellen Beitrag leisten würden, um so weiterhin überhaupt an der Gesellschaft als Minderheitsgesellschafter beteiligt bleiben zu können. Ferner müsste die operative Führung der Geschäfte in andere Hände gegeben werden und die Gesellschaft müsste nachweislich sanierbar sein.

Die SdK rät den betroffenen Anleiheinhabern, sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können. Betroffenen Anlegern bietet die SdK eine kostenlose Registrierung für einen Newsletter an, mit welchem die SdK die Anleiheinhaber über weitere Entwicklungen informieren wird. Eine Registrierung ist unter www.sdk.org/woehrl möglich. Die SdK bietet allen betroffenen Anleiheinhabern ferner an, diese kostenlos auf kommenden Gläubigerversammlungen zu vertreten.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 6. September 2016
 
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München