Montag, 23. Dezember 2013

BaFin stellt den Entschädigungsfall für die Dr. Seibold Capital GmbH fest

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 19. Dezember 2013 den Entschädigungsfall für die Dr. Seibold Capital GmbH, Gmund am Tegernsee, festgestellt. Das Institut war nicht mehr in der Lage, seine Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen; es besteht auch keine Aussicht auf eine spätere Erfüllung.

Die Dr. Seibold Capital GmbH ist Mitglied der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW). Diese sichert die Verbindlichkeiten eines Instituts gegenüber seinen Kunden in der Höhe von 90 Prozent bis maximal 20.000 €. Mit der Feststellung des Entschädigungsfalles liegen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor, dass die EdW die Kunden der Dr. Seibold Capital GmbH entschädigen kann. Die EdW wird in Kürze von sich aus Kontakt zu den Kunden aufnehmen.

Die BaFin hatte am 17. Oktober 2013 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Nach Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 14. November 2013 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dr. Seibold Capital GmbH angeordnet.

Quelle: BaFin

Donnerstag, 19. Dezember 2013

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Dyman Asssociates

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) bzw. § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte bzw. Wertpapierdienstleistungsgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 06. Dezember 2013 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Dyman Asssociates
(mit angeblichem Sitz in)
(Paris Office)
27 Avenue de l‘Opera
75001 Paris
Tel.: +33(0)1 53 01 27 08
Fax: +33(0)1 53 01 35 52
 
und
(Tokyo Office)
10-1, Roppongi 6-chom
Minato-ku Tokyo, 106-6114
Tel.: +81(0)3 4579 5906
Fax: +81(0)3 6800 2401
Web: www.dymanassociates.com
E-Mail: contactus(at)dymanassociates.com
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte und Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen.

Mittwoch, 18. Dezember 2013

Entgeltklausel einer Bank "Nacherstellen von Kontoauszügen 15,00 EUR" unwirksam

Pressemitteilung des BGH Nr. 206/2013 vom 17.12.2013

Bundesgerichtshof entscheidet über eine Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen
 
Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Unwirksamkeit einer Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen gegenüber Verbrauchern bestätigt. Der klagende Verbraucherschutzverband nimmt die beklagte Bank auf Unterlassung der Verwendung folgender Klausel in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis gegenüber Verbrauchern in Anspruch:
 
“Nacherstellung von Kontoauszügen  Pro Auszug  15,00 EUR”.
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Der XI. Zivilsenat hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der beklagten Bank zurückgewiesen.
 
Die Klausel, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* der Inhaltskontrolle unterliegt, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie wird den Vorgaben des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB** nicht gerecht, demzufolge das Entgelt für die Nacherstellung von Kontoauszügen unter anderem in dem hier gegebenen Fall von § 675d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet sein muss.
 
Die beklagte Bank hat vorgetragen, für die Nacherstellung von Kontoauszügen, die in mehr als 80% der Fälle Vorgänge beträfen, die bis zu sechs Monate zurückreichten, fielen aufgrund der internen Gestaltung der elektronischen Datenhaltung Kosten in Höhe von (lediglich) 10,24 € an. In den übrigen Fällen, in denen Zweitschriften für Vorgänge beansprucht würden, die länger als sechs Monate zurücklägen, entstünden dagegen deutlich höhere Kosten.
 
Damit hat sie selbst bei der Bemessung der tatsächlichen Kosten eine Differenzierung zwischen Kunden, die eine Nacherstellung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist begehren, und solchen, die nach Ablauf der Sechsmonatsfrist eine erneute Information beanspruchen, eingeführt und belegt, dass ihr eine Unterscheidung nach diesen Nutzergruppen ohne weiteres möglich ist. Sie hat weiter, ohne dass es im Einzelnen auf die Einwände des klagenden Verbraucherschutzverbandes gegen die Kostenberechnung ankam, dargelegt, dass die weit überwiegende Zahl der Kunden deutlich geringere Kosten verursacht als von ihr veranschlagt. Entsprechend muss sie das Entgelt im Sinne des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB für jede Gruppe gesondert bestimmen. Die pauschale Überwälzung von Kosten in Höhe von 15 € pro Kontoauszug auf alle Kunden verstößt gegen § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB.
 
Der XI. Zivilsenat hat überdies entschieden, dass die inhaltlich sowie ihrer sprachlichen Fassung nach nicht teilbare Klausel nicht teilweise aufrechterhalten werden kann. Das widerspräche dem in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Verbot der geltungserhaltenden Reduktion.
 
Urteil vom 17. Dezember 2013 – XI ZR 66/13
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 23. Januar 2013 – 17 U 54/12
(veröffentlicht: ZIP 2013, 452)
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 2. April 2012 – 2-19 O 409/11
Karlsruhe, den 17. Dezember 2013
_______
 
* § 307 Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1.mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
 
** § 675d Unterrichtung bei Zahlungsdiensten
[…]
(3) Für die Unterrichtung darf der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer nur dann ein Entgelt vereinbaren, wenn die Information auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht wird und der Zahlungsdienstleister
1.diese Information häufiger erbringt, als in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehen,
2. eine Information erbringt, die über die in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen hinausgeht, oder
3.diese Information mithilfe anderer als der im Zahlungsdiensterahmenvertrag vereinbarten Kommunikationsmittel erbringt.
Das Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
[…]

Montag, 16. Dezember 2013

SdK rät Inhabern von Anleihen der S.A.G. Solarstrom AG zur Interessensbündelung

Die S.A.G. Solarstrom AG hat am 13. Dezember 2013 mitgeteilt, dass beim zuständigen Amtsgericht Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt worden ist. Dies sei notwendig geworden, da die in den letzten Wochen durchgeführten Refinanzierungsgespräche mit Banken, Finanzdienstleistern und weiteren Gläubigern sowie Investoren als gescheitert anzusehen sind. Daher sah die Gesellschaft keine Chance mehr, eine kurzfristige Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu realisieren.

Die S.A.G. Solarstrom AG hat nach Kenntnis der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) zwei Anleihen (WKN A1E84A und A1K0K5) im Wert von ca. 75 Mio. Euro emittiert. Es ist davon auszugehen, dass in Zukunft keine Zinszahlungen und keine vollständige Rückzahlung des Nennwertes an die Anleiheinhaber erfolgen werden.

Aus den Erfahrungen zurückliegender Insolvenzverfahren ist es aus Sicht der SdK für die Inhaber der Anleihen der S.A.G. Solarstrom AG ratsam, sich zu organisieren, um eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen im Insolvenzverfahren zu gewährleisten. Vor allem bei Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung, bei der die amtierenden Vorstände, welche oft nicht unschuldig an der prekären Situation der Gesellschaft sind, weiterhin die Geschäfte der Gesellschaft steuern, ist aus Sicht der SdK eine über das normale Maß hinausgehende Kontrolle durch die Gläubiger notwendig.

Die SdK wird daher das Insolvenzverfahren aktiv begleiten und die Interessen der Anleiheinhaber auch auf den aller Voraussicht nach zukünftig stattfindenden Gläubigerversammlungen vertreten.

Betroffenen Anlegern bietet die SdK an, sich unter http://www.sdk.org/sag.php für einen kostenlosen Newsletter registrieren zu lassen. Mitglieder der SdK können sich mit Fragen gerne per E-Mail unter
info@sdk.org oder Tel. 089 / 20208460 an die SdK wenden.

München, den 16. Dezember 2013

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Aktien und Anleihen der S.A.G Solarstrom AG!

Quelle: www.sdk.org

Samstag, 14. Dezember 2013

"Josef Graf von Burgstein Inc." ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist darauf hin, dass sie dem Unternehmen, das unter der Bezeichnung „Josef Graf von Burgstein Inc., West Palm Beach, FL 33416 Summit Blvd.“ auftritt, keine Erlaubnis für seine Geschäftstätigkeit erteilt hat. Das Unternehmen unterliegt daher nicht der Aufsicht der BaFin.

Die BaFin hat jedoch Grund zu der Annahme, dass das Unternehmen - insbesondere auf seiner Internetseite „www.privateanleger.de“ - mit Geldanlagemöglichkeiten, die möglicherweise einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG bedürfen, an das Publikum herantritt.

Quelle: BaFin

BaFin ordnet Abwicklung des von Herrn Adam Jerome Harrison und Herrn Dionysios Skourlis betriebenen Einlagengeschäfts an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Adam Jerome Harrison, 90429 Nürnberg, und Herrn Dionysios Skourlis, 90451 Nürnberg, am 19. November 2013 die unverzügliche Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts aufgegeben.

Herr Harrison und Herr Skourlis boten - teilweise gemeinsam unter der Geschäftsbezeichnung „Black Beat Imperial Fund“ - Anlegern den Abschluss vorformulierter „Verträge über ein partiarisches Darlehen“ an, in denen sie jeweils versprachen, das von ihnen angenommene verzinsliche Darlehenskapital vollständig an die Darlehensgeber zurückzuzahlen. Mit der Annahme des Darlehenskapitals - auch soweit dies unter der Geschäftsbezeichnung „Black Beat Imperial Fund“ erfolgt ist - betreiben Herr Harrison und Herr Skourlis das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie sind verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Die Verfügungen der BaFin sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

BaFin ordnet Abwicklung des von der Cashmaxx KG betriebenen Einlagengeschäfts an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Cashmaxx KG, 95444 Bayreuth, mit Bescheid vom 27. November 2013 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.     

Die Cashmaxx KG erwarb von Anlegern Lebensversicherungsverträge oder Bausparverträge, um die Verträge zu kündigen und deren Rückkaufswerte zu erhalten. Den „Verkäufern“ versprach die Cashmaxx KG, das erhaltene Rückkaufskapital nebst in Aussicht gestellter Renditen nach Ablauf eines längeren Zeitraums auszuzahlen. Mit dieser Geschäftstätigkeit betreibt die Cashmaxx KG das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Mittwoch, 11. Dezember 2013

SdK organisiert gemeinsames Vorgehen von PROKON Genussrechtsinhabern

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) organisiert ein gemeinsames Vorgehen der Inhaber von Genussrechten der PROKON Regenerative Energien GmbH. Ziel des gemeinsamen Vorgehens ist es, die Gesellschaft zu mehr Transparenz bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse der PROKON Gruppe zu bewegen und auch in Zukunft eine Gleichbehandlung aller Genussrechtsinhaber sicherzustellen.

PROKONs stille Reserven sind aus Sicht der SdK zweifelhaft

In den letzten Wochen ist die PROKON Gruppe erneut in die Schlagzeilen führender deutscher Medien geraten. Hintergrund sind der noch immer nicht vorliegende testierte Konzernjahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012 und die im PROKON Rundbrief Nr. 53 ausgewiesenen Geschäftszahlen zum 31. August 2013. Aus Sicht der SdK ist aufgrund der zuletzt ausgewiesenen Geschäftszahlen zu befürchten, dass die Genussrechtsinhaber aktuell einen Teil ihres Investments verloren haben. Die Argumentation von PROKON, die Gesellschaft verfüge über stille Reserven in Höhe eines dreistelligen Mio. Euro Betrages, und somit seien die Genussrechte nicht von einer Reduzierung der Rückzahlungsansprüche bedroht, ist aus Sicht der SdK zweifelhaft. Zu diesem Ergebnis kam die SdK bereits im März 2013 anhand einer fiktiven Berechnung eines möglichen Entwicklungsszenarios ( "AnlegerPlus 13/3" ). Zu einer ähnlichen Einschätzung scheint der Abschlussprüfer der PROKON Regenerativen Energien GmbH gekommen zu sein. Dieser weigerte sich nach Angaben PROKONs, hinter den Berechnungen PROKONs in Bezug auf die stillen Reserven zu stehen, und bestand darauf, einen zweiten Wirtschaftsprüfer hinzuzuziehen. Der zweite Prüfer kam jedoch auch nicht auf das von PROKON gewünschte Ergebnis.

Planungsszenario der PROKON aus Sicht der SdK nicht nachvollziehbar

PROKON selbst hat nun auf die Kritik in der Öffentlichkeit reagiert, und eine Zukunftsprognose veröffentlicht, aus der hervorgehen soll, dass das Genussrechtskapital bei PROKON langfristig gesichert sei. Dieser Prognose liegen natürlich, wie jeder Prognose, mehrere hypothetische Annahmen zu Grunde. Unter anderem geht die Gesellschaft davon aus, dass bis zum Jahr 2015 die Summe der Genussrechte bis auf ca. 1,9 Mrd. Euro ansteigt. Dafür müssten in den kommenden beiden Jahren jedoch rund 600 Mio. Euro an neuen Genussrechtsgeldern eingeworben werden. Mit den eingeworbenen Mitteln sollen dann die bereits begonnenen Projekte anscheinend zu Ende gebaut werden. Alleine die in Deutschland fertiggestellten Projekte im Windbereich liefern dann im Jahr 2016 laut PROKONs Planzahlen einen Ergebnisbeitrag von ca. 53 Mio. Euro. Zum Vergleich: Die aktuell schon bestehenden Windprojekte in Deutschland sollen in 2016 einen Ergebnisbeitrag von gerade einmal 17 Mio. Euro liefern. Aus Sicht der SdK ist diese Annahme bezüglich des Ergebnisbeitrages der neuen Projekte nicht nachvollziehbar. Ferner wirft sich bei der Planung von PROKON die Frage auf, was denn geschieht, sollten die benötigten Gelder nicht wie geplant über Genussrechte eingeworben werden können. Aufgrund der derzeitigen Medienkritik und der Intransparenz der Geschäftszahlen erscheint es aus Sicht der SdK eher zweifelhaft zu sein, ob PROKON in den kommenden Jahren das Platzierungsziel bei den Genussrechten erreichen kann.

Abwärtsspirale droht

Auch die permanente (berechtigte) negative Medienpräsenz dürfte aus Sicht der SdK zu einer erhöhten Kündigungsquote unter den Genussrechtsinhabern der PROKON führen. So deuten die diversen Aktivitäten von Rechtsanwaltskanzleien in den Medien jedenfalls aus Sicht der SdK darauf hin, dass es zumindest vermehrt Nachfrage nach rechtlicher Beratung unter den PROKON Anlegern gibt. Dies dürfte in den kommenden Monaten nach Ansicht Sicht der SdK auch in einer steigenden Kündigungsquote sichtbar werden. Aus Sicht der SdK könnte eine steigende Anzahl an Kündigungen jedoch dazu führen, dass die PROKON Gruppe in eine wirtschaftliche Abwärtsspirale gerät. Dadurch würden eventuell diejenigen, die ihre Genussrechte nicht kündigen bzw. nicht kündigen können, benachteiligt werden, sofern die PROKON dann deren Genussrechte zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr bedienen könnte. Dies könnte aus Sicht der SdK dann der Fall sein, wenn die stillen Reserven tatsächlich nicht vorhanden wären oder die ausgewiesenen Bilanzansätze eventuell sogar zu hoch wären.

Transparenz und Gleichbehandlung gefordert

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. fordert daher alle Genussrechtsinhaber auf, sich dem gemeinsamen Vorgehen der SdK anzuschließen. Unter http://www.sdk.org/prokon.php können sich betroffene Genussrechtsinhaber für einen kostenlosen Newsletter registrieren. Im weiteren Verlauf strebt die SdK an, im Dialog mit der Gesellschaft eine größere Transparenz für alle Anleger herzustellen und einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer, welcher von Seiten der Gläubiger bestimmt wird, mit der Bewertung der Vermögensgegenstände der PROKON Gruppe zu beauftragen. Ferner sollte aus Sicht der SdK sichergestellt werden, dass auch im Falle einer hohen Kündigungsquote unter den Genussrechtsinhabern die PROKON Gruppe keine weiteren vorrangigen Fremdmittel (Bankdarlehen etc.) aufnimmt, so dass die Besicherungssituation der Genussrechtsinhaber nicht verschlechtert werden würde.

München, den 11. Dezember 2013
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Quelle: www.sdk.org

Dienstag, 26. November 2013

Belgische Finanzmarktaufsicht warnt vor Globaleye

GLOBALEYE SPRL, GLOBALEYE SA, GLOBALEYE BELGIUM
 
The Financial Services and Markets Authority (FSMA) warns the public against the activities of Globaleye SPRL, Globaleye SA and Globaleye Belgium, firms acting as insurance intermediaries and offering investment services.

Globaleye SPRL, Globaleye SA and Globaleye Belgium have neither the registration required in Belgium to pursue the activity of insurance intermediation, nor the authorization in order to offer investment services in or from Belgium.

The FSMA therefore advises against responding to any offers of financial services made by Globaleye SPRL, Globaleye SA and Globaleye Belgium and against transferring money to any account number they might mention.

Globaleye SPRL, Globaleye SA and Globaleye Belgium have their registered office at Avenue Louise/Louizalaan 367, 1050 Brussels.
 

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Strategic Private Equity LLC

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 25. Oktober 2013 teilt die FMA daher mit, dass die

Strategic Private Equity LLCmit angeblichem Sitz in:
103 E 29th St New York
NY 10016
Web: strategicpe.com
E-Mail: contact(at)stragicpe.com
Tel.: +1 212 901 0660
Fax: +1 212 898 0486

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Takeshi Venture Capital

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29. Oktober 2013 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Takeshi Venture Capitalmit angeblichem Sitz in
Marunouchi, Chiyoda ku Tower
100-0005, Tokyo
Tel: +81 3 4520 9510
Fax: +81 3 4578 1610
Web: www.takeshiventurecapital.com/
Email: info(at)takeshiventurecapital.com
Email: clientservices(at)takeshiventurecapital.com
Email: compliance(at)takeshiventurecapital.com
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007), noch die gewerbliche Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs 2 Z 3 WAG 2007), gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Axis-Capital Ltd.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 6. November 2013 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Axis-Capital Ltd.mit angeblichem Sitz in:
Unit 50 Challenge House, 616 Mitcham Rd,
Croydon., CRO 3 AA
Tel: 0208 683 2883
Fax: 0208 591 2664
E-Mail: smoore(at)axis-capital.co.uk
E-Mail: info(at)axis-capital.co.uk
Web: www.axis-capital.co.uk
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher gemäß § 1 Abs 1 Z 3 BWG der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen in Österreich nicht gestattet.

Montag, 25. November 2013

BaFin warnt Anleger vor konzertierten Wertpapiertransaktionen

Die Beteiligung an Massenorders, zu denen etwa in sozialen Netzwerken aufgefordert wird, kann für Anleger strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Geschäfte, die bei solchen Kampagnen getätigt werden, können gegen das Verbot der Markmanipulation verstoßen. Sie erwecken möglicherweise den unzutreffenden Eindruck, dass es sich um wirtschaftlich begründete Umsätze handelt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn dabei Aktien im Gegenwert von wenigen Euro erworben werden und die anfallenden Transaktionskosten deren Wert übersteigen.

Die BaFin ist gesetzlich verpflichtet, Anhaltspunkte für mögliche Marktmanipulationen bei der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

Quelle: BaFin
 

Mittwoch, 20. November 2013

Offene Immobilienfonds: Scope erwartet weitere Wertkorrekturen

Analysemitteilung vom 19. November 2013

Scope hat sämtliche offenen Immobilienfonds in Auflösung analysiert: Bei den bislang verkauften Fondsobjekten betrug der Abschlag auf die Verkehrswerte fast 13%. Für die noch nicht veräußerten Objekte rechnet Scope mit weiteren Wertkorrekturen.

Scope hat alle 11 offenen Immobilienfonds in Auflösung analysiert. Dabei wurden alle bislang erfolgten Verkäufe betrachtet. Darüber hinaus hat Scope auch die Wertentwicklung und die Risiken der verbleibenden Bestandsobjekte untersucht. Die Kernergebnisse der Studie:

Verkaufspreise liegen fast 13% unter Verkehrswert
Seit Bekanntgabe der Auflösung haben die 11 Fonds in Abwicklung insgesamt 126 Objekte veräußert. Im Durchschnitt lag der Verkaufspreis 12,5% unterhalb des Verkehrswertes zum Zeitpunkt der Auflösungsbekanntgabe. Mit Fortschreiten der Abwicklungsfrist nehmen die Wertverluste zu. Während sich der durchschnittliche Unterschied zwischen Verkaufspreis und gutachterlichem Verkehrswert im ersten Jahr nach Auflösungsbekanntgabe noch in Grenzen hält (-6,9%), liegt er im zweiten und dritten Jahr bereits bei -18,5% bzw. -22,2%.

Scope erwartet weitere Wertkorrekturen
Die 381 noch im Bestand der Fonds befindlichen Objekte haben seit Auflösungsentscheidung im Durchschnitt 4,5% an Wert verloren. Im Zuge der Veräußerung dieser Objekte erwartet Scope weitere Wertkorrekturen in Höhe von durchschnittlich rund 5% auf die Verkehrswerte zum Zeitpunkt der Auflösungsbekanntgabe. Die Portfolios der Fonds unterschieden sich allerdings deutlich, so dass bei einigen Fonds mit weiteren Abschlägen von bis zu 15% zu rechnen ist.

Portfolio des KanAm grundinvest-Fonds mit geringsten Risiken
Scope hat für alle 381 noch in den Portfolios befindlichen Objekten ein Risiko-Scoring durchgeführt. Dabei wurde auf die wichtigsten Immobilienrisiken abgestellt. Die risikoärmsten Immobilienportfolios haben:

• KanAm grundinvest-Fonds
• CS EUROREAL
• TMW Immobilien Weltfonds
• SEB ImmoInvest

Besonders hohe Risiken in den Restportfolios sieht Scope bei:

• DEGI GLOBAL BUSINESS
• DEGI INTERNATIONAL
• DEGI GERMAN BUSINESS
• AXA Immoselect

Japanische Objekte mit höchsten Verlusten
Die größten Wertverluste – sowohl bei bereits verkauften als auch bei Bestandsobjekten – verzeichneten Immobilien in Japan (-49,4%), in den Niederlanden (-14,9%), in Spanien (-14,5%) und in USA (-10,8).

Hohe Vermietungsquoten schützen vor Abschlägen bei Veräußerung
Objekte mit hohen Vermietungsquoten (über 97%) haben erwartungsgemäß geringere Verluste zu verzeichnen als Objekte mit niedrigeren Vermietungsquoten. Dies gilt sowohl bei bereits verkauften als auch bei Bestandsobjekten. Vor allem bei Objekten mit Leerständen von mehr als 42% fielen die Abschläge zweistellig aus.

Sehr große Objekte mit geringsten Wertkorrekturen
Der Einfluss der Objektgröße – sowohl bei bereits verkauften als auch im Bestand – auf die Wertentwicklung ist dagegen nicht durchschlagend: Im Durchschnitt verloren die Objekte fast aller Größenklassen zwischen 8,1% und 9,3% an Wert. Lediglich die sehr großen Objekte (200 bis 500 Mio. Euro) schnitten mit einem Minus von nur 1% besser ab.

Dienstag, 19. November 2013

SdK rät Inhabern von Anleihen der getgoods.de AG zur Interessensbündelung

Pressemitteilung der SdK vom 19. November 2013

Die getgoods.de AG hat am 15. November 2013 mitgeteilt, dass beim  zuständigen Amtsgericht in Frankfurt (Oder) Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist. Das Gericht eröffnete daraufhin das vorläufige Insolvenzverfahren und bestellte Herrn Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff aus Potsdam zum vorläufigen Insolvenzverwalter.

Von diesem Antrag sind neben den Aktionären der im Freiverkehr notierten getgoods.de AG (WKN 556060) vor allem auch die Inhaber der im Jahr 2017 fälligen Anleihe (WKN A1PGVS) betroffen. Aufgrund des laufenden vorläufigen Insolvenzverfahrens ist davon auszugehen, dass die Anleihe nicht mehr am 2. Oktober 2017 zurückbezahlt wird und in Zukunft auch keine Zinszahlungen mehr geleistet werden.

Die negative wirtschaftliche Entwicklung der getgoods.de AG kam relativ überraschend. Kurz zuvor vermeldete der Vorstand des Betreibers von mehreren Internetshops noch relativ positive Umsatzzahlen für die ersten neun Monate des Geschäftsjahres 2013 und bekräftigte durch die Akquisition von zwei Internetshops auch die zukünftigen Wachstumsziele. Die nun eingetretene Zahlungsunfähigkeit kam daher aus Sicht der SdK eher überraschend, da auf ein solches Risiko in den Finanzberichten und Meldungen zuvor nie hingewiesen worden ist. Dass dieses Risiko jedoch neben dem Vorstand auch mehreren größeren Investoren bekannt gewesen sein sollte, zeigen die bereits in den Monaten zuvor stark rückläufigen Kurse der von der Gesellschaft emittierten Wertpapiere. Sowohl der Aktienkurs als auch der Kurs der Anleihe entwickelte bereits vor der Insolvenzantragsstellung stark negativ.

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. geht davon aus, dass in diesem Zusammenhang eventuell Gesetzesverstöße vorliegen und rät daher den betroffenen Inhabern von Aktien und Anleihen der getgoods.de AG, sich eventuell von einem Fachanwalt hinsichtlich eventuell vorhandener Schadensersatzansprüche beraten zu lassen.

In Bezug auf das Insolvenzverfahren bietet die SdK betroffenen Anleiheinhaber an, sich auf Ihrer Internetseite unter http://www.sdk.org/getgoods.php für einen kostenlosen Newsletter zu registrieren. Die SdK wird das Insolvenzverfahren aktiv begleiten und alle Betroffenen über die Entwicklung des Insolvenzverfahrens auf dem Laufendem halten. Ferner wird die SdK die Interessen der Anleiheinhaber auch auf den aller Voraussicht nach zukünftig stattfindenden Gläubigerversammlungen vertreten.

Mitglieder der SdK können sich mit Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder Tel. 089 / 20208460 an die SdK wenden.

München, den 19. November 2013
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Aktien und Anleihen der getgoods.de AG!
Quelle: www.sdk.org
Pressekontakt: Daniel Bauer, bauer@sdk.org, Tel.: 089 - 20 20 846 0

Montag, 11. November 2013

SdK verritt ihre Mitglieder auf der Gläubigerversammlung der 3W Power S.A.

Die 3W Power S.A. hat ihre Anleiheinhaber für den 25. November 2013 zu einer Gläubigerversammlung für die ausstehende Anleihe mit der WKN A1A29T eingeladen. Die Versammlung findet im Sheraton Frankfurt Airport Hotel & Conference Center, Hugo-Eckener-Ring 15, in 60549 Frankfurt am Main ab 11 Uhr statt.

Gläubigerversammlung einberufen

Die 3W Powers S.A. befindet sich seit längerer Zeit in einer wirtschaftlichen Krise. Vor allem die Krise der gesamten Branche der erneuerbaren Energien und schwierige Marktverhältnisse in der
Leistungselektronik haben laut Unternehmensangaben zu einer aktuell angespannten Liquiditätslage geführt. Daher bittet die Gesellschaft nun die Anleihegläubiger um einen finanziellen Beitrag zur Sanierung der Gesellschaft.

Um dies umzusetzen, sollen die Anleihegläubiger zunächst auf der Gläubigerversammlung am 25. November einen gemeinsamen Vertreter wählen, der dann mit der Gesellschaft einen Sanierungsbeitrag der Anleiheinhaber aushandeln soll. Außerdem soll der gemeinsame Vertreter dazu ermächtigt werden, zunächst für alle Anleiheinhaber verbindliche Zugeständnisse bezüglich der am 1. Dezember 2013 fälligen Zinszahlung auszuhandeln. Im weiteren Verlauf der Sanierung der Gesellschaft soll der gemeinsame Vertreter ein ausführliches Sanierungskonzept aushandeln, welches üblicherweise weitere finanzielle Zugeständnisse, wie einem Rückzahlungsverzicht oder einen Debt-to-Equity Swap, vorsieht.

SdK vertritt Mitglieder im Sanierungsprozess

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. wird auf der kommenden Gläubigerversammlung die Interessen ihrer Mitglieder, die Anleiheinhaber der 3W Power S.A. sind, vertreten und die Sanierungsbemühungen kritisch begleiten. Über den jeweiligen Stand der Sanierung werden wir anhand eines Newsletters berichten.

Sofern Mitglieder die SdK mit der Wahrnehmung ihrer Stimmrechte auf der Gläubigerversammlung am 25. November 2013 beauftragen möchten, finden sie unter www.sdk.org/3WPOWER die entsprechenden Anweisungen hierzu.

Für Fragen bezüglich der Gläubigerversammlung stehen wir unseren Mitgliedern unter ++49 89 2020846-0 oder unter info@sdk.org gerne zur Verfügung.

München, 8. November 2013
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Aktien und Anleihen der 3W Power S.A.!

Quelle: www.sdk.org
Pressekontakt: Daniel Bauer, bauer@sdk.org, Tel.: 089 - 20 20 846 0

Montag, 4. November 2013

BaFin untersagt der East Properties Beteiligungsgesellschaft k.s. das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der East Properties Beteiligungsgesellschaft k.s. mit Verfügung vom 12. September 2013 das weitere Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt und die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.
 
Die East Properties Beteiligungsgesellschaft k.s. vertrieb in Deutschland Kapitalanlageverträge, insbesondere Beteiligungsverträge oder Verträge über partiarische Darlehen, welche Investments an in der Tschechischen Republik belegenen Immobilien zum Gegenstand hatten. Mit der Annahme des Anlagekapitals betreibt die East Properties Beteiligungsgesellschaft k.s. das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Einlagengeschäft ist durch vollständige Rückzahlung aller angenommenen Einlagen abzuwickeln.
 
Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
 
Quelle: BaFin

Sonntag, 27. Oktober 2013

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Strategic Private Equity LLC

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 25. Oktober 2013 teilt die FMA daher mit, dass die

Strategic Private Equity LLCmit angeblichem Sitz in:
103 E 29th St New York
NY 10016
Web: strategicpe.com
E-Mail: contact(at)stragicpe.com
Tel.: +1 212 901 0660
Fax: +1 212 898 0486

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Global Reach Asset Management

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) bzw. § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte bzw. Wertpapierdienstleistungsgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 22. Oktober 2013 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Global Reach Asset Management
(mit angeblichem Sitz in)
28/F ICBC Tower
3 Garden Road
Central
Hong Kong
Web: www.globalreachassetmanagement.com
E-Mail: info(at)globalreachassetmanagement.com  
Tel.: +(852) 8193-3014
Fax: +(852) 3014-3870 
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte und Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Wertpapieren (§ 1 Abs. 1 Z 7 lit e BWG) noch die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) gestattet.

Donnerstag, 24. Oktober 2013

BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien der Hyper Secure Ltd.

Bonn/Frankfurt a. M., 17. Oktober 2013
 
Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Hyper Secure Ltd. (ISIN: BMG4682E1093; WKN: A1W1T6) durch E-Mail-Newsletter massiv zum Kauf empfohlen. Die Empfehlung erfolgt mit dem Hinweis auf ein Gewinnpotenzial von 950 Prozent.
 
Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.
 
Die Aufsicht rät allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren.
 
Die Aktien der Gesellschaft sind in Deutschland in den Freiverkehr an der Börse Frankfurt sowie auf Xetra einbezogen.
 
Quelle: BaFin

BaFin untersagt Herrn Michael Rogge das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an

Bonn/Frankfurt a. M., 10. Oktober 2013
 
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Michael Rogge, Horhausen, mit Bescheid vom 25. September 2013 das ohne die erforderliche Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft untersagt. Zudem hat die Bafin ihm aufgegeben, das unerlaubte Einlagengeschäft durch Rückzahlung aller angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.
 
Herr Rogge bietet Anlegern im Internet unter der Firma „Investorengruppe Westerwald“ den Abschluss eines „Investorenvertrags“ an. Laut Angebot sei dieser als „Gewinndarlehen“ konzipiert und biete den Anlegern unter anderem einen Grundgewinn von 6 %. Die Vertragsunterlagen sehen eine Rückzahlung des Anlagekapitals nach Beendigung des Vertrages vor.
 
Mit der Annahme des Anlagekapitals betreibt Herr Rogge das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzuzahlen.
 
Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
 
Quelle: BaFin

BaFin untersagt Herrn Peter Fitzek als „oberstem Souverän“ des nicht eingetragenen Vereins „Königreich Deutschland“ das Versicherungsgeschäft und ordnet die Abwicklung an

Bonn/Frankfurt a. M., 10. Oktober 2013
 
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Peter Fitzek, Wittenberg, mit Bescheid vom 16. September 2013 aufgegeben, das im Namen des nicht eingetragenen Vereins „Königreich Deutschland“, der „Deutschen Gesundheitskasse“ (DGK), der „Deutschen Ruhestandskasse“ (DRK) sowie der „Deutschen Haftpflichtschadensausgleichskasse“ (DHK) ohne Erlaubnis betriebene Versicherungsgeschäft sofort einzustellen und durch Kündigung der geschlossenen Verträge abzuwickeln.
 
Mit gleichem Bescheid wurde Herr Fitzek verpflichtet, betroffene Kunden über seinen unerlaubten Geschäftsbetrieb und versicherungsrechtliche Fragen zu informieren.
 
Herr Fitzek gewährt einen Rechtsanspruch auf die diversen Leistungen der genannten Versicherungen und betreibt so das Versicherungsgeschäft ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis der BaFin.
 
Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
 
Quelle: BaFin

Dienstag, 22. Oktober 2013

Britische Finanzmarktaufsicht warnt vor Hoden International Clearing

Mitteilung der britischen Financial Conduct Authority vom 17. Oktober 2013:
 
We believe this firm has been providing financial services or products in the UK without our authorisation. Find out why to be especially wary of dealing with this unauthorised firm and how to protect yourself from scammers.

Almost all firms and individuals offering, promoting or selling financial services or products in the UK have to be authorised by us.

However, some firms act without our authorisation and some knowingly run scams like share fraud.

This firm is not authorised by us but has been targeting people in the UK:

Hoden International Clearing
Address: Chai Wan, E-Trade Plaza, 24 Lee Chung Street, Hong Kong
Tel: +852 81972215
Email: info@hodeninternationalclearing.com
Website: www.hodeninternationalclearing.com

WARNING: consumers are being directed to a fake FCA register from the Hoden International website, www.fsa-gov.net/register/firmRefSearch.php. The registration number quoted on the website is NOT an FCA reference number.

How to protect yourselfWe strongly advise you to only deal with financial firms that are authorised by us, and check the Financial Services Register to ensure they are. It has information on firms and individuals that are, or have been, regulated by us.

If a firm does not appear on the Register but claims it does, contact our Consumer Helpline on 0800 111 6768.

There are more steps you should take to protect yourself from unauthorised firms.

You should also be aware that if you give money to an unauthorised firm, you will not be covered by the Financial Ombudsman Service or Financial Services Compensation Scheme (FSCS) if things go wrong.

Montag, 21. Oktober 2013

Britische Finanzmarktaufsicht warnt vor Steinberg Management

Mitteilung der britischen Financial Conduct Authority vom 18. Oktober 2013:
 
We believe this firm has been providing financial services or products in the UK without our authorisation. Find out why to be especially wary of dealing with this unauthorised firm and how to protect yourself from scammers.

Almost all firms and individuals offering, promoting or selling financial services or products in the UK have to be authorised by us.

However, some firms act without our authorisation and some knowingly run scams like share fraud.

This firm is not authorised by us but has been targeting people in the UK:

Steinberg Management
Tel: 02030867959

How to protect yourself
We strongly advise you to only deal with financial firms that are authorised by us, and check the Financial Services Register to ensure they are. It has information on firms and individuals that are, or have been, regulated by us.

If a firm does not appear on the Register but claims it does, contact our Consumer Helpline on 0800 111 6768.

There are more steps you should take to protect yourself from unauthorised firms.

Britische Finanzmarktaufsicht warnt vor Specialist Investor Funds

Mitteilung der britischen Financial Conduct Authority vom 21. Oktober 2013:
  
We believe this firm has been providing financial services or products in the UK without our authorisation. Find out why to be especially wary of dealing with this unauthorised firm and how to protect yourself from scammers.

Almost all firms and individuals offering, promoting or selling financial services or products in the UK have to be authorised by us.

However, some firms act without our authorisation and some knowingly run scams like share fraud.

This firm is not authorised by us but has been targeting people in the UK:

Specialist Investor Funds
Address: 78 Sir John Rogersons Quay, Dublin 2, Ireland
Tel: 0035319023929
Fax: 0035319023919
Email: clientservices@specialistinvestorfunds.com 
Website: www.specialistinvestorfunds.com

The above website includes a link to a clone of the FCA register seen below:

WARNING: consumers are being directed to a fake FCA register from the Specialist Investor Funds’ website, www.fsa-gov.net/register/firmRefSearch.php. The registration number quoted on the website is NOT an FCA reference number.

How to protect yourself
We strongly advise you to only deal with financial firms that are authorised by us, and check the Financial Services Register to ensure they are. It has information on firms and individuals that are, or have been, regulated by us.

If a firm does not appear on the Register but claims it does, contact our Consumer Helpline on 0800 111 6768.

There are more steps you should take to protect yourself from unauthorised firms.

You should also be aware that if you give money to an unauthorised firm, you will not be covered by the Financial Ombudsman Service or Financial Services Compensation Scheme (FSCS) if things go wrong.

Maltesische Finanzmarktaufsicht warnt vor FOREXPERTI

The Malta Financial Services Authority (MFSA) has become aware of an entity - Redevelopment Corporation International Ltd - operating under the trade name of "Forexperti" which is known to have an internet presence at https://www.forexperti.com/. This entity purports to offer a platform for Forex trading with a physical address at Valletta, Malta.

The MFSA wishes to alert the public, in Malta and abroad, that the above mentioned is NOT a company registered in Malta NOR is it an entity licenced by the MFSA to provide any type of licensable financial service. Accordingly, the MFSA warns the public against dealing with this entity.

The MFSA would like to remind consumers of financial services not to enter into any financial services transaction unless they have ascertained that the entity with whom the transaction is being made holds a licence to provide such services from the MFSA or another reputable financial services regulator.

A list of entities licensed by the MFSA is available from the Malta Financial Services Authority, and can be viewed on the MFSA website at www.mfsa.com.mt

Dienstag, 15. Oktober 2013

DSW: Akzeptanz des Corporate Governance Kodex wird gestärkt

„Wir begrüßen, dass mit Herrn Gentz ein Mann der Wirtschaft den Vorsitz der Corporate Governance Kommission übernimmt“, kommentiert Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz), die geplante Ernennung des ehemaligen Vorstands der Daimler AG, Manfred Gentz.
 
Gentz habe als Kommissionsmitglied bereits mit seinem Schreiben an die Aufsichtsratsvorsitzenden in Sachen „Begrenzung der Vorstandsgehälter“ und auch durch den Vorsitz des Ausschusses zum Thema „Transparenz der Vorstandsvergütung“ klare und richtungsweisende Akzente gesetzt.
 
Die Geschäftsstelle der Kommission soll zukünftig beim Deutschen Aktieninstitut (DAI) angesiedelt sein. Mitglieder des DAI sind im Wesentlichen Aktiengesellschaften. „Das DAI ist die richtige Adresse, da dort die börsennotierten Aktiengesellschaften organisiert sind, die ja vor allem Adressaten des Kodex sind. Durch die Implementierung der Geschäftsstelle dort und die Organisation der Finanzierung über das DAI wird die Akzeptanz des Kodex und der Kommission weiter gestärkt und auf eine breite Basis gestellt“, sagt Tüngler. „Insgesamt ist mit Herrn Gentz als potenziellem Vorsitzenden und dem DAI als geplanter Geschäftsstelle eine gute Kombination gefunden“, so Tüngler weiter.
 
Pressemitteilung vom 19. August 2013

DSW: Klagewelle privater Anleger gegen Griechenland rollt an

Fast ein Jahr hat es gedauert, aber nun sind die umfangreichen juristischen Vorarbeiten abgeschlossen. „Jetzt ist das Stadium erreicht, in dem wir Privatanleger zu regionalen Klagegemeinschaften zusammenfassen und die Klagen gegen Griechenland bei den Gerichten einreichen können“, erklärt Thomas Hechtfischer, Geschäftsführer der DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz). Damit soll der sogenannte „freiwillige Zwangsumtausch“ rückgängig gemacht werden, der Besitzer griechischer Staatsanleihen bis zu 95 Prozent ihres Geldes kosten dürfte.
 
Zur Erinnerung: Die privaten Gläubiger mussten auf 53,5 Prozent des Nennwertes der von ihnen gezeichneten Staatsanleihen verzichten. Für die restlichen 46,5 Prozent erhielten sie eine Vielzahl neuer Staatsanleihen, Schuldscheine sowie einen Besserungsschein. Eine Chance auf Mitsprache oder Gegenwehr hatten sie bei dem Procedere nicht. „Wirtschaftlich war das für die Anleger äußerst nachteilig, da insbesondere die neuen Staatsanleihen eine Laufzeit von 10 bis 30 Jahren haben. Darüber hinaus sind auch die Zinsen sowie die übrigen Bedingungen für die Anleger im Wesentlichen unakzeptabel“, sagt Dirk Unrau, DSW-Landesgeschäftsführer und Partner der Kanzlei CausaConcilio.
 
Insgesamt könnten an insgesamt 80 Landgerichten Klagegemeinschaften gebildet werden, wenn sich das Gros der rund 1000 Anleger, die sich bei der DSW registriert haben, für ein Verfahren entscheiden sollte. Der große Vorteil der Zusammenfassung der Kläger in solchen Gemeinschaften liegt insbesondere bei den deutlich niedrigeren Anwaltskosten.
 
„Unabhängig von den Klagegemeinschaften haben wir bis heute bereits zehn Klagen bei verschiedenen Gerichten eingereicht“, sagt Unrau. Unverständlich ist für die Juristen, dass die Zustellung der Klagen unnötig erschwert wird. „Leider macht die Bundesregierung immer noch Schwierigkeiten, wenn es darum geht, die Klageschriften auf diplomatischem Wege zuzustellen. Hier hat sich bislang eine ablehnende Haltung herausgebildet, die unseres Erachtens mit dem geltenden Recht nicht in Einklang zu bringen ist. Teilweise ist es allerdings gelungen, Klagen auf dem direkten Weg zuzustellen“, erklärt Unrau.
 
Betroffene Anleger, die dem Schuldenschnitt damals nicht zugestimmt haben, können sich auch jetzt noch anschließen. Informationen dazu können unter der Mailadresse dsw@dsw-info.de angefordert werden.
 
Pressemitteilung vom 25. September 2013

Dienstag, 8. Oktober 2013

BaFin ordnet Abwicklung des von Herrn Jürgen Staudhammer betriebenen Einlagengeschäfts an und setzt Abwickler ein

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Verfügung vom 27. September 2013 die unverzüglich Abwicklung des von Herrn Jürgen Staudhammer, Berlin, unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts angeordnet und für die Abwicklung einen Abwickler bestellt.
 
Herr Jürgen Staudhammer bot Anlegern seit mehreren Jahren die Verwaltung ihrer Gelder durch „Börsengeschäfte“ auf der Grundlage eines „Geschäftsbesorgungsvertrags“ an. Die Verträge, in denen den Kapitalgebern der Erhalt des überlassenen Kapitals zugesagt wurde, schloss Herr Staudhammer zunächst unter dem Namen seines Einzelunternehmens Staudhammer Vermögensverwaltung mit Sitz in Burghausen, später unter dem Namen der E.S. Invest AG, Schweiz, ab.
 
Mit der Annahme des Anlagekapitals - auch soweit dies im Namen der E.S. Invest AG erfolgt ist - betreibt Herr Staudhammer das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Einlagengeschäft ist durch vollständige Rückzahlung aller angenommenen Einlagen abzuwickeln.
Zum Abwickler des von Herrn Staudhammer betriebenen Einlagengeschäfts hat die BaFin
 
Herrn Rechtsanwalt
Dr. Bruno M. Kübler
c/o KÜBLER GbR
Einemstraße 24
10785 Berlin
 
bestellt.
 
Der Abwickler hat zunächst zu prüfen, ob Herr Staudhammer seine Rückzahlungsverpflichtungen vollständig erfüllen kann. Der Abwickler ist befugt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herrn Staudhammer zu beantragen, wenn er die Voraussetzungen hierfür feststellt.
 
Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
 
Quelle: BaFin

BaFin ordnet gegenüber der Sinus Capital AG die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Sinus Capital AG, Nürnberg, mit Bescheid vom 25. Juli 2013 die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte aufgegeben.
 
Die Sinus Capital AG bot dem Publikum den Kauf bestehender Forderungen aus Kapital-Lebensversicherungsverträgen unter der Bezeichnung „buybacks future“ an, gegen das Versprechen, Geldzahlungen über mehrere Jahre zu leisten.
 
Mit dem Einzug der Geldforderungen aus den vertragsgegenständlichen Vermögensanlagen betreibt die Sinus Capital AG das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen ist verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.
 
Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
 
Quelle: BaFin

Mittwoch, 25. September 2013

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Schwartz Invest

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 7. September 2013 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Schwartz Invest
mit angeblichem Sitz in
Rive Court 120 Fleet Street
London EC4A 2CC
England/UK
www.schwartz-invest.com
Tel: +44-2035-982306
Fax: +44-2076-812114
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Sureland Investment Limited

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 7. September 2013 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Sureland Investment Limited
mit angeblichem Sitz in
Unit 2003, 20F, Mongkok Commercial Centre
16 Argyle Street, Mongkok, Kowloon
Hong Kong
Tel: (852) 8170 0640
E-Mail: office(at)sureland-hk.com
Web: sureland-hk.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage gem. § 1 Abs. 1 Z 1 BWG ist dem Anbieter nicht gestattet.
 
Quelle: FMA

Dienstag, 24. September 2013

BaFin: Die ALPHA Real Investment GmbH & Co. KG ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Bonn/Frankfurt a. M., 20. September 2013
 
Die ALPHA Real Investment GmbH & Co. KG bezeichnet sich in ihrem gegenwärtigen Internetauftritt als ein „von der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BAFIN) mit hinterlegtem Prospekt autorisierter Finanzdienstleister“.
 
Die BaFin weist darauf hin, dass das Unternehmen kein Finanzdienstleistungsinstitut ist, das der Aufsicht der BaFin unterliegt.
 
Das Unternehmen, das im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen ist, verfügt im Inland über keine zustellungsfähige Anschrift.
 
Quelle: BaFin

Mittwoch, 18. September 2013

BaFin: SEPA – Zahlungsdienstleister und Kunden müssen umstellen

Aufgrund europäischer Vorgaben dürfen ab dem 1. Februar 2014 Überweisungen und Lastschriften nur noch im SEPA-Format (Single Euro Payments Area – einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum) ausgeführt werden. Damit soll ein EU-weit integrierter Markt für elektronische Zahlungen in Euro geschaffen werden.
 
Um zu klären, ob die Zahlungsdienstleister zum Stichtag technisch und organisatorisch in der Lage sein werden, den Zahlungsverkehr in SEPA abzuwickeln, führte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Juli 2013 eine Erhebung bei den Zahlungsdienstleistern durch.
 
Das Ergebnis: Es ist davon auszugehen, dass die deutschen Zahlungsdienstleister SEPA-fähig sind. Sie sind für SEPA organisatorisch grundsätzlich gut aufgestellt, ihre Geschäftsprozesse sind bereits weitestgehend an SEPA angepasst. Die Bankkunden können sich darauf verlassen, dass ihre Zahlungsdienstleister schon jetzt in der Lage sind, SEPA-Zahlungen durchzuführen.
Kritisch sieht die BaFin jedoch vor allem zwei Punkte:
 
Erstens: Die IT-Systeme, die die Zahlungsdienstleister für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs nutzen, müssen technisch angepasst werden. Die Zeit, die nach den letzten Abschlussarbeiten bis zur endgültigen Umstellung am 1. Februar 2014 verbleibt, ist nach Ansicht der BaFin sehr knapp. Denn die Zahlungsdienstleister müssen unerwartete Störungen rechtzeitig auffangen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass 93 Prozent der Zahlungsdienstleister bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs externe IT-Dienstleister nutzen. Die technische Umstellung auf das SEPA-Format liegt daher maßgeblich in deren Händen. Die Institute sind jedoch aufsichtsrechtlich dafür verantwortlich, dass ihre Dienstleister die letzten technischen Anpassungen zeitgerecht abschließen.
 
Zweitens: Die Zahlungsdienstleister verfügen noch nicht über ausreichende Kenntnisse über den SEPA-Umsetzungsstand ihrer Kunden. Für eine fristgerechte SEPA-Umstellung ist es nach Auffassung der BaFin jedoch erforderlich, dass die Zahlungsdienstleister umfassend über die SEPA-Fähigkeit ihrer Kunden informiert sind, insbesondere über die der Lastschrifteinreicher. Mehr als die Hälfte der Zahlungsdienstleister kann zur SEPA-Fähigkeit ihrer Kunden keine Aussage treffen.
 
Die BaFin erwartet von den Zahlungsdienstleistern, dass sie einzelne Kunden und Kundengruppen, die Lastschrifteinreicher sind, gezielt ansprechen und entsprechend unterstützen. Zwar bemühen sich die Zahlungsdienstleister bereits seit dem Jahreswechsel 2011/12 auf vielfältige Weise, die unterschiedlichen Kundengruppen über die SEPA-Umstellung zu informieren. Die Zahlungsdienstleister unterstützen insbesondere Firmenkunden bei der Umwandlung ihrer Kundenstammdaten und bei der Umstellung auf die SEPA-Basis- und die SEPA-Firmenlastschrift. Dennoch sind nach Einschätzung der Zahlungsdienstleister lediglich ein Drittel der Firmenkunden vollständig auf SEPA vorbereitet. Den höchsten Informationsbedarf sehen sie bei kleinen und mittleren Unternehmen sowie bei Vereinen. Besonders schleppend läuft die Umstellung bei der Kundengruppe der Lastschrifteinreicher: SEPA-Lastschriften machen hier deutlich unter einem Prozent aus.
 
Hintergrund
 
In Deutschland gibt es 1.783 Zahlungsdienstleister. Die meisten davon sind Kreditinstitute. Alle Zahlungsdienstleister nahmen an der BaFin-Erhebung teil. Sie hatten 51 Fragen zu beantworten, die sich auf die Sachgebiete Organisation, technische Umsetzung, Statistik der SEPA-Zahlungen und Kundenkommunikation bezogen.
 
Mit SEPA, dem einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, werden neue, europaweit einheitliche Verfahren für den bargeldlosen Zahlungsverkehr eingeführt. Sie gelten für Euro-Zahlungen in den 28 EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, Monaco und der Schweiz. Ab dem 1. Februar 2014 müssen Überweisungen und Lastschriften in diesen Ländern nach den SEPA-Verfahren durchgeführt werden.
 
Quelle: BaFin

BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien der NeoMedigen Ltd.

Bonn/Frankfurt a. M., 10. September 2013
 
Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der NeoMedigen Ltd. (ISIN: BMG642091026) telefonisch zum Kauf empfohlen.
 
Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden.
 
Die BaFin hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.
 
Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren.
 
Quelle: BaFin

BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien der Tianbao Holdings Ltd. per Telefon und Börsenbrief

Bonn/Frankfurt a. M., 29. August 2013
 
Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden seit Anfang August 2013 die Aktien der Tianbao Holdings Ltd. mit der ISIN BMG887252085 bzw. der WKN A1T9X7 mittels Telefon und Börsenbrief massiv zum Kauf empfohlen.
 
Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht wurden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen wurden.
 
Die BaFin hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.
 
Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffenen Gesellschaften auch aus anderen Quellen zu informieren.
 
Die Aktien der Gesellschaft sind in Deutschland an den Börsen Berlin und Frankfurt in den Freiverkehr einbezogen.
 
Quelle: BaFin

Donnerstag, 12. September 2013

SdK rät Inhabern von Anleihen der Windreich GmbH zur Interessensbündelung

Die Windreich GmbH hat am 9. September 2013 mitgeteilt, dass beim zuständigen Amtsgericht in Stuttgart Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt worden ist. Diesem Antrag wurde mit der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung auch stattgegeben. Im Unterschied zu einem klassischen Insolvenzverfahren wird bei einer Insolvenz in Eigenverwaltung vom zuständigen Insolvenzgericht kein Insolvenzverwalter bestellt, sondern die Geschäftsführung der Gesellschaft bleibt zunächst im Amt. Diese soll dann in Zusammenarbeit mit einem vom Gericht bestellten Sachwalter einen Sanierungsplan ausabreiten, welcher die Unternehmensfortführung zum Ziel hat.

Die Windreich GmbH war bereits in den letzten Monaten in die Schlagzeilen geraten, nachdem erst im März das Landeskriminalamt Baden-Württemberg die Geschäftsräume von Windreich durchsucht hatte und die Staatsanwaltschaft Stuttgart Ermittlungen gegen die Geschäftsführung des Unternehmens wegen des Verdachts auf Bilanzmanipulation aufnahm. In der Folge kam es dann auch noch zu verspäteten Zinszahlungen an die Gläubiger der Gesellschaft. Daher hatte die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) bereits im Juli das Gespräch mit Windreich gesucht, um die wirtschaftliche Situation mit der Gesellschaft zu besprechen. Von Seiten der Gesellschaft erfolgte jedoch bis heute keine Reaktion. 

Die Windreich GmbH ist nach Kenntnis der SdK einer der größten Emittenten von für Privatanleger konzipierte Anleihen. Aktuell stehen aus Sicht der SdK folgende Anleihen mit einem Nominalwert von insgesamt 125 Mio. Euro zur Rückzahlung aus:

Anleihe WKN Fälligkeit Emissionsvolumen

2010 A1CRMQ 2015 50,0 Mio. Euro
2011 A1H3V3 2016 75,0 Mio. Euro

Aufgrund des laufenden vorläufigen Insolvenzverfahrens ist aus Sicht der SdK davon auszugehen, dass die Anleihen nicht mehr zu den jeweiligen Fälligkeitstagen zurückbezahlt werden und in Zukunft auch keine Zinszahlungen mehr zu erwarten sind. Da die Anleiheinhaber gemäß des
Halbjahresberichtes zum 30. Juni 2012 nur ca. ein Viertel aller ausstehenden Finanzverbindlichkeiten der Windreich GmbH ausmachen, ist aus Sicht der SdK davon auszugehen, dass es im Rahmen des nun laufenden vorläufigen Insolvenzverfahrens zu größeren Meinungsverschiedenheiten zwischen den einzelnen Gläubigergruppen der Windreich GmbH kommen wird. Die SdK rät daher den betroffenen Inhabern von Anleihen der Windreich GmbH sich gemeinschaftlich zu organisieren, um dadurch eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen im Insolvenzverfahren zu gewährleisten.

Die SdK wird daher das Insolvenzverfahren aktiv begleiten und die Interessen der Anleiheinhaber auch auf den aller Voraussicht nach zukünftig stattfindenden Gläubigerversammlungen vertreten. Betroffenen Anlegern bietet die SdK an, sich auf Ihrer Internetseite unter http://www.sdk.org/windreich.php für einen kostenlosen Newsletter zu registrieren. Über diesen Newsletter werden wir alle Betroffenen über die Entwicklung des Insolvenzverfahrens auf dem Laufendem halten. Mitglieder der SdK können sich mit Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder Tel. 089 / 20208460 an die SdK wenden. 

München, den 10. September 2013
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hinweis: Die SdK hält Anleihen der Windreich GmbH!

Quelle: www.sdk.org
Pressekontakt: Daniel Bauer, bauer@sdk.org, Tel.: 089 - 20 20 846 0

Mittwoch, 11. September 2013

Bundesgerichtshof: Berechnung des Rückkaufswerts von bis Ende 2007 geschlossenen Lebensversicherungsverträgen nach erfolgter Kündigung

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit den zwei Urteilen vom heutigen Tag über die Berechnung des Rückkaufswerts von Lebensversicherungen nach erfolgter Kündigung entschieden.
 
In den zur Beurteilung anstehenden Fällen schlossen die klagenden Versicherungsnehmer jeweils im Jahr 2004 Lebensversicherungsverträge, die sie 2009 kündigten. Die beklagten Versicherer rechneten den von ihnen auf der Grundlage der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelten Rückkaufswert ab und zahlten diesen aus. Die Kläger verlangen eine höhere Zahlung und berufen sich darauf, dass der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 25. Juli 2012 (IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208; Pressemitteilung Nr. 122/12) Klauseln, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers für unwirksam erachtet hat. Um derartige Klauseln handelt es sich auch in den hier zu beurteilenden Fällen.
 
Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2012 nicht zu beurteilen, welche Rechtsfolgen sich aus der materiellen Unwirksamkeit dieser Klauseln für die Berechnung des Rückkaufswerts bei vorzeitiger Kündigung ergeben. Diese Frage hat er nunmehr entschieden. Danach ist die Vertragslücke, die durch die Unwirksamkeit der Klauseln über die Berechnung des Rückkaufswerts und der Verrechnung der Abschlusskosten entsteht, im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahin zu schließen, dass dem Versicherungsnehmer für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung zunächst die versprochene Leistung zusteht. Der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts darf aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten, der durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt wird. Der Bundesgerichtshof hat insoweit seine Rechtsprechung zur Berechnung des Rückkaufswerts bei wegen Intransparenz unwirksamen Klauseln aus der Tarifgeneration 1994 – 2001 (Urteil vom 12. Oktober 2005 – IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297) fortgeführt und auch auf die Berechnung des Rückkaufswerts von bis Ende 2007 geschlossenen Verträgen erstreckt, bei denen die Klauseln über die Berechnung des Rückkaufswerts und die Verrechnung der Abschlusskosten wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam sind. Damit werden bei der Berechnung des Rückkaufswerts alle bis Ende 2007 geschlossenen Verträge, denen die genannten unwirksamen Klauseln zugrunde lagen, nach denselben Grundsätzen behandelt.
 
Erst bei ab 2008 geschlossenen Verträgen ist für die Berechnung des Rückkaufswerts die Regelung des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG maßgeblich. Eine rückwirkende Anwendung der Vorschrift auf vor dem 1. Januar 2008 geschlossene Verträge kommt demgegenüber ausweislich des gesetzgeberischen Willens nicht in Betracht.
 
 
§ 169 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; …
 
Urteil vom 11. September 2013 - IV ZR 17/13
LG Köln – Urteil vom 23. Mai 2012 – 26 O 105/11
OLG Köln – Urteil vom 21. Dezember 2012 – 20 U 133/12
 
Urteil vom 11. September 2013 - IV ZR 114/13
AG Köln vom 31. Januar 2012 – 124 C 484/11
LG Köln vom 13. Februar 2013 – 26 S 8/12


Karlsruhe, den 11. September 2013

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Freitag, 6. September 2013

OLG Oldenburg: Kapitalanlagen mit Totalverlustrisiko ungeeignet zur Altersvorsorge - Anlageberater haftet für fehlerhafte Beratung

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat einen damals nebenberuflich für einen Finanzdienstleister aus Cloppenburg tätigen Anlageberater zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von mehr als 13.000 € verurteilt. Der Kläger beteiligte sich im Jahr 1995 nach Beratung durch den Beklagten als atypischer stiller Gesellschafter an einer Vermögensanlagen GmbH und verlor durch die Insolvenz der zur „Göttinger Gruppe“ gehörenden Gesellschaft sein eingezahltes Kapital. Während das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, nahm der Senat eine Haftung des Anlageberaters für den Ersatz der eingezahlten Beträge an.

Typische stille Gesellschafter werden häufig allein am Gewinn beteiligt und können, soweit sie auch für Verluste haften, diese steuerlich nicht als Werbungskosten geltend machen. Bei der Beteiligung als atypischer stiller Gesellschafter sind Anleger hingegen regelmäßig auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt und können diesen steuerlich berücksichtigen lassen. In der Folge kann die Beteiligung zu einem Totalverlust führen.

Der Anlageberater sind verpflichtet, ihre Kunden anleger- und objektgerecht zu beraten. Dazu gehören die Feststellung des Wissenstandes und der Anlagewünsche des Kunden, der Abgleich mit Anlageprodukten und deren Prüfung und Bewertung, die Empfehlung eines Anlageprodukts entsprechend den festgestellten Anlagezielen und die Erläuterung der Eigenschaften und Risiken der empfohlenen Anlage. Die Beratung muss vollständig, richtig und verständlich sein. Die Beratung in diesem Fall habe den Anforderungen nicht genügt. Dem Kläger sei bereits keine Kapitalanlage empfohlen worden, die seinem Anlageziel dient.

Für den Senat stand nach der Vernehmung von Zeugen fest, dass der Kläger das Kapital für seine Altersvorsorge anlegen und deshalb das Risiko eines Totalverlustes nicht in Kauf nehmen wollte. Anleger mit diesem Ziel dürfen nach der Entscheidung keine mit einem derartigen Risiko behafteten Kapitalanlagen empfohlen werden.

Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Oldenburg

Urteil vom 22. August 2013, Az. 8 U 66/13

Freitag, 30. August 2013

Medienfonds VIP 4 – Oberlandesgericht Hamm spricht Anleger Schadensersatz auf der Grundlage eines fehlerhaften Emissionsprospekts zu

Die Tochtergesellschaft einer in Dortmund tätigen Sparkasse schuldet einem Anleger aus Oberhausen Schadensersatz für eine fehlgeschlagene Anlage im Medienfonds VIP 4, weil sie den Anleger bei dem Erwerb der Anlage anhand eines fehlerhaften Prospekts beraten und die Prospektmängel im Beratungsgespräch nicht richtig gestellt hat. Das hat der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 23.07.2013 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund im Ergebnis bestätigt.
Dem Kläger, ihrem langjährigen Kunden, riet die Beklagte im Jahre 2004 zur Beteiligung an dem Medienfonds VIP 4. Die Beratung nahm ihr Kundenberater auf der Grundlage eines dem Kläger zur Verfügung gestellten Anlageprospekts vor. Der Kläger erwarb eine Beteiligung zum Nennwert von 100.000 €, die er zu 54,5 % mit Eigenkapital und zu 45,5 % mit einem konzeptionell vorgesehenen Bankdarlehen finanzierte. Die Fondsbeteiligung er-brachte in der Folgezeit nicht den erhofften wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere erkannten die Finanzämter die steuerlichen Verlustzuweisungen der Fondsgesellschaft nicht an. Im Wege des Schadensersatzes hat der Kläger von der Beklagten die Rückabwicklung des Anlagegeschäfts verlangt und behauptet, er sei von der Beklagten auf der Grundlage eines fehlerhaften Prospekts pflichtwidrig falsch beraten worden.

Das Schadensersatzbegehren des Klägers hatte Erfolg. Der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Beklagte zur Erstattung des Eigenkapitals und dazu verurteilt, den Kläger von den übernommenen Darlehnsverbindlichkeiten freizustellen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Kläger anleger- und objektgerecht zu beraten. Ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung habe sie verletzt, weil sie den Kläger anhand eines für sie erkennbar fehlerhaften Anlageprospekts beraten habe, ohne die Prospektmängel richtig zu stellen. Der Anlageprospekt sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Er kläre den Anleger nicht richtig über die für das Anlagekapital bestehenden Risiken auf und erwecke den unzutreffenden Eindruck einer 115%igen Absicherung seiner Einlage. Zudem enthalte der Prospekt eine unrichtige Prognoserechnung zur künftigen Entwicklung der Anlage, die auf nicht nach-vollziehbaren Erlösannahmen beruhe. Die Pflichtverletzung der Beklagten stehe aufgrund der Verwendung eines falschen Prospekts fest. Den ihr als Anlageberaterin obliegenden Beweis, die Prospektmängel bei der Beratung berichtigt zu haben, habe die Beklagte nicht geführt. Dass der Kläger die Anlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, sei nicht anzunehmen. Die Absicherung der geleisteten Einlage und die Erlösprognose seien für die Anlageentscheidung des Klägers maßgebliche Kriterien gewesen.

Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.07.2013 (34 U 53/10), nicht rechtskräftig.

Pressemitteilung des OLG Hamm vom 27. August 2013

Wettbewerbszentrale: Zinsangaben bei der Werbung für Verbraucherkredite

Das Landgericht Potsdam (LG Potsdam, Urteil vom 24.07.2013, Az: 52 O 134/11 – nicht rechtskräftig) hat einer Sparkasse in Brandenburg die Bewerbung von privaten Krediten ohne Angabe des Sollzinses und ohne erkennbare Darstellung eines ⅔-Beispiels untersagt. Die Sparkasse bewarb im Internet die Vergabe von Verbraucherkrediten lediglich mit der Angabe des effektiven Jahreszinses. Nach der insoweit einschlägigen Preisangabenverordnung ist bei der Werbung für die Vergabe von Verbraucherkrediten jedoch auch der Sollzins anzugeben. Darüber hinaus ist die Werbung mit einem Beispiel zu versehen, von dem der Werbende erwarten darf, dass mindestens ⅔ der aufgrund der Werbung zustande gekommenen Verträge zu dem angegebenen Zinssatz abgeschlossen werden. Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Kreditwerbung wegen des Fehlens des Sollzinses, aber auch im Hinblick darauf, dass das so genannte ⅔-Beispiel in der Werbung fehlt. Das Verfahren resultiert aus einer im Auftrag der EU-Kommission unter Federführung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin im Kalenderjahr 2011 durchgeführten Untersuchung über die Einhaltung der rechtlichen Rahmenvorgaben bei der Bewerbung von Verbraucherkrediten im Jahre 2011.

Das Landgericht Potsdam folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale und sah die Bank als verpflichtet an, die vom Gesetzgeber geforderten wesentlichen Angaben zusammengefasst und übersichtlich darzustellen. Es reiche nicht aus, dass der Durchschnittsverbraucher sich die wesentlichen Angaben, die der Gesetzgeber für die Vergleichbarkeit von Krediten für erforderlich hält, auf verschiedenen Seiten des Internetauftrittes des Anbieters zusammensuche. Die Bank hatte dazu vorgetragen, dass unter einem extra Menüpunkt „Kreditdetails“, der zusätzlich aufzurufen war, weitere Informationen bereitgestellt wurden. Nach Auffassung des Gerichts reicht es nicht aus, dass sich die vom Gesetzgeber geforderten Informationen auf Unterseiten befinden, auf die der Verbraucher nicht zwangsläufig, sondern eher zufällig geraten kann, aber nicht muss.

Ebenso sah das Gericht die Sparkasse als verpflichtet an, das vom Gesetzgeber geforderte repräsentative Beispiel auch dann anzugeben, wenn sie wie vorgetragen mit einem festen Zinssatz Kredite anbietet. Insbesondere müsse für die Verbraucher auch erkennbar sein, dass es sich bei den Angaben um das repräsentative Beispiel handelt. Es reiche nicht aus, die Angaben zu machen, ohne sie als ⅔-Beispiel kenntlich zu machen. Das Gericht stellt in seiner Entscheidung fest, dass zwei der vom Gesetzgeber bei der Kreditwerbung geforderten Angaben nicht bzw. nicht auf einen Blick für den Verbraucher ersichtlich sind, so dass von einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern und Verbrauchern auszugehen sei.
 
Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 19. August 2013