Mittwoch, 21. September 2022

LG München I: Strafverfahren gegen Dr. Markus B. u.a. wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs u.a. ("Wirecard")

Pressemitteilung 47 vom 21.09.2022

Mit Beschluss vom 21.09.2022 hat die 4. Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts München I die Anklage gegen Dr. Markus B. und 2 weitere Angeklagte wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs u.a. unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. Hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts wird auf die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft München I vom 14.03.2022 Bezug genommen.

Der Vorsitzende der 4. Strafkammer wird in Kürze Termine zur Hauptverhandlung bestimmen. Die näheren Einzelheiten hierzu werden in einer gesonderten Pressemitteilung bekannt gegeben.

Dienstag, 20. September 2022

Business Partner Invest 1 GmbH & Co. KG und Business Partner Invest GmbH & Co. KG: BaFin untersagt das öffentliche Angebot von Unternehmensbeteiligungsanteilen

Die BaFin hat am 7. September 2022 das öffentliche Angebot von Unternehmensbeteiligungsanteilen der Business Partner Invest 1 GmbH & Co. KG durch diese und durch die Business Partner Invest GmbH & Co. KG, beide nach eigenen Angaben mit Sitz in 20099 Hamburg, An der Alster 6, wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) untersagt. Daher darf weder die Business Partner Invest 1 GmbH & Co. KG noch die Business Partner Invest GmbH & Co. KG Unternehmensbeteiligungsanteile der Business Partner Invest 1 GmbH & Co. KG zum Erwerb in Deutschland anbieten.

Diese Maßnahmen sind noch nicht bestandskräftig. Sie sind aber sofort vollziehbar.

Die Untersagungen erfolgten, weil weder die Business Partner Invest 1 GmbH & Co. KG noch die Business Partner Invest GmbH & Co. KG einen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt für diese Vermögensanlage veröffentlicht haben, der die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthält.

In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben.

Ob für ein öffentliches Angebot von Vermögensanlagen ein gebilligter Verkaufsprospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Quelle: BaFin

Handelsplattform tradelix.de: BaFin ermittelt gegen Betreiber

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass der Betreiber der Plattform tradelix.de keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen hat. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.

Die Inhalte der Webseite tradelix.de sowie Informationen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass über die Plattform unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden. Der Anbieter tritt auf der Seite lediglich unter der Bezeichnung Tradelix auf. Dem Internetauftritt können weder ein Impressum noch die Rechtsform oder eine vollständige Anschrift des Unternehmsitzes entnommen werden. Ferner wird Nutzerinnen und Nutzern der Zugriff auf das Plattform-Konto mit der unwahren Behauptung einer „BaFin-Untersuchung“ verwehrt. Offensichtlich handelt es sich dabei um eine Hinhaltetaktik des Unternehmens.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Quelle: BaFin

Sonntag, 18. September 2022

Handelsplattform gtsfinancial.net: BaFin ermittelt gegen die GTS Financial LLC

Meldung der Bafin vom 15. September 2022

Die Gesellschaft GTS Financial LLC wendet sich eigeninitiativ an deutsche Anlegerinnen und Anleger und empfiehlt den Erwerb bestimmter Aktien. Darüber hinaus betreibt das Unternehmen unter der Domain gtsfinancial.net eine Handelsplattform. Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die GTS Financial LLC, USA, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen hat. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin. Auf ihrer Seite nennt die Gesellschaft zwei Geschäftsadressen in den USA. Darüber hinaus wird dort auf angebliche weitere Unternehmenssitze in Dänemark und Belgien verwiesen. Die in dem Internetauftritt behauptete Regulierung durch die US-amerikanische Aufsichtsbehörde U.S. Securities and Exchange Commission lässt sich nicht verifizieren.

Die Inhalte der Webseite gtsfinancial.net sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass über die Plattform unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Delta Finanz: BaFin untersagt das öffentliche Angebot von Aktien der Duracell Inc. durch die Delta Finanz

Mitteilung der BaFin vom 5. September 2022

Die BaFin hat am 7. September 2022 das öffentliche Angebot von Aktien der Duracell Inc. durch die Delta Finanz, nach eigenen Angaben mit Sitz in Hauptsitz in 1077 ZX Amsterdam, Strawinskylaan 3051, Niederlande und mit Zweigniederlassung in 60327 Frankfurt am Main, Westhafenplatz 1, Deutschland wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung untersagt. Daher darf die Delta Finanz keine Wertpapiere in Form von Aktien der Duracell Inc. zum Erwerb in Deutschland anbieten.

Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar.

Die Untersagung erfolgte, weil die Delta Finanz keinen von der BaFin gebilligten Prospekt für das öffentliche Angebot dieses Wertpapiers veröffentlicht hat, der die nach Artikel 6 ff. der EU-Prospektverordnung erforderlichen Angaben enthält.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.

Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.