Dienstag, 31. März 2015

Network Oncology Inc. (ISIN: CA64130A1066): BaFin rät zur Vorsicht bei Kaufempfehlungen für Aktien

Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Network Oncology Inc. (ISIN: CA64130A1066) durch unaufgeforderte E-Mails zum Kauf empfohlen.

Die BaFin rät allen Anlegern, die in den Kaufempfehlungen gemachten Angaben mit Hilfe anderer Quellen sehr genau zu überprüfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Anlegern die Aktien sehr offensiv zum Kauf empfohlen werden, die in Aussicht gestellten Gewinne extrem hoch sind und/oder Anleger unter Zeitdruck gesetzt werden.

Häufig dienen solche E-Mails lediglich dazu, Anleger zum Kauf von bestimmten Aktien zu verleiten, damit die Absender von steigenden Kursen dieser Aktien profitieren.

Die Aktien der Gesellschaft sind in Deutschland in den Freiverkehr der Wertpapierbörsen in Frankfurt bzw. Stuttgart einbezogen.

Quelle: BaFin

BlackRock: BaFin verhängt Bußgeld in Höhe von 3,25 Mio. Euro

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegen die BlackRock Investment Management (UK) Ltd. ein Bußgeld in Höhe von 3,25 Mio. Euro und damit die höchste bislang verhängte Geldbuße festgesetzt. BlackRock hat angekündigt, das erlassene Bußgeld zu akzeptieren.
 

BlackRock-Konzerngesellschaften hatten Mitteilungen über gehaltene Stimmrechtsanteile und Finanzinstrumente inhaltlich nicht richtig oder verspätet abgegeben und damit gegen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (§§ 21, 22, 25) verstoßen. Die fehlerhaften oder verspäteten Mitteilungen waren auf Fehlbewertungen der deutschen Mitteilungspflichten zurückzuführen und betrafen eine Vielzahl großer deutscher Aktienemittenten.

BlackRock hatte sich deswegen im Juli 2014 an die BaFin gewandt, an der Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt und schließlich die betreffenden Mitteilungen Ende September 2014 berichtigt und nachgeholt. Ferner hat BlackRock interne Maßnahmen eingeleitet, die das erneute Auftreten derartiger Ordnungswidrigkeiten verhindern sollen.

Zum Hintergrund der Mitteilungspflichten nach dem WpHG:

Aktionäre von börsennotierten Unternehmen sind verpflichtet, der BaFin und der börsennotierten Gesellschaft die Höhe ihrer Stimmrechtsanteile mitzuteilen, sobald diese durch Kauf, Verkauf oder auf andere Weise einen der Schwellenwerte von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 oder 75 Prozent erreichen, über- oder unterschreiten. Neben Stimmrechtsanteilen muss auch gemeldet werden, wenn bestimmte Finanzinstrumente, mit denen Aktien erworben werden können, gehalten werden. Die Information über die Aktionärsstruktur eines börsennotierten Unternehmens und über Veränderungen maßgeblicher Stimmrechtsanteile dient der Transparenz und ist ein hilfreiches Kriterium für Anlageentscheidungen. Stimmrechtsmitteilungen müssen daher unverzüglich vorgenommen werden – spätestens innerhalb von vier Handelstagen. Die börsennotierte Gesellschaft wiederum muss die Mitteilung unverzüglich – spätestens nach drei Handelstagen – öffentlich machen. Die BaFin stellt den Anlegern die veröffentlichten Meldungen im Internet zur Verfügung.

Quelle: BaFin

Donnerstag, 19. März 2015

Bundesgerichtshof zum Hinweis auf die bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA in Mahnschreiben

Pressemitteilung Nr. 040/2015 vom 19.03.2015

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Hinweis von Unternehmen in Mahnschreiben an ihre Kunden auf eine bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA unzulässig ist.

Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. Die Beklagte ist ein Mobilfunkunternehmen. Zum Einzug von nicht fristgerecht bezahlten Entgeltforderungen bedient sie sich eines Inkassoinstituts. Das Inkassoinstitut übersandte an Kunden der Beklagten Mahnschreiben, in denen es unter anderem hieß:

"Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen." 

Die Klägerin hat den Hinweis auf die Pflicht zur Meldung der Forderung an die SCHUFA als unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher (§ 4 Nr. 1 UWG)* beanstandet. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte auf die Berufung der Klägerin antragsgemäß verurteilt. Es hat einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG bejaht. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass das beanstandete Mahnschreiben beim Adressaten den Eindruck erweckt, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist befriedige. Wegen der einschneidenden Folgen eines SCHUFA-Eintrags besteht die Gefahr, dass Verbraucher dem Zahlungsverlangen der Beklagten auch dann nachkommen werden, wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollten. Damit besteht die konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher, die die Zahlung nur aus Furcht vor der SCHUFA-Eintragung vornehmen. Die beanstandete Ankündigung der Übermittlung der Daten an die SCHUFA ist auch nicht durch die gesetzliche Hinweispflicht nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Bundesdatenschutzgesetz** gedeckt. Zu den Voraussetzungen der Übermittlung personenbezogener Daten nach dieser Vorschrift gehört, dass der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. Ein Hinweis auf die bevorstehende Datenübermittlung steht nur dann im Einklang mit der Bestimmung, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA zu verhindern. Diesen Anforderungen wird der beanstandete Hinweis der Beklagten nicht gerecht.

Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13 - Schufa-Hinweis
LG Düsseldorf – Urteil vom 27. April 2012 – 38 O 134/11
OLG Düsseldorf – Urteil vom 9. Juli 2013 – I-20 U 102/12

Karlsruhe, den 19. März 2015

* § 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen
Unlauter handelt insbesondere, wer
1. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen; ...

** § 28a Datenübermittlung an Auskunfteien
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und …
4. a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,
c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und
d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat.

Freitag, 13. März 2015

Trig Social Media AB (ISIN: SE0006027546, WKN A116BG): BaFin warnt vor Telefonanrufen mit Kaufempfehlungen für Aktien

Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Trig Social Media AB (ISIN: SE0006027546, WKN A116BG) durch unbekannte Telefonanrufer (Cold Calling) zum Kauf empfohlen.

Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.

Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren.

Die Aktien der Gesellschaft werden in Deutschland im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt. Zudem sind die Aktien in den Freiverkehr der Börsen in Düsseldorf und Stuttgart einbezogen.

Vida Green Ltd. (ISIN: BMG9362D1074): BaFin warnt vor Telefonanrufen mit Kaufempfehlungen für Aktien

Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Vida Green Ltd. (ISIN: BMG9362D1074) durch Telefonanrufe (Cold Calling) massiv zum Kauf empfohlen.

Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.

Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren.

Die Aktien der Gesellschaft sind in Deutschland in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse und Xetra einbezogen.

Ösetrreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor MAX EASY CREDIT

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27. Februar 2015 teilt die FMA daher mit, dass
 
MAX EASY CREDIT
financial assistance
mit angeblichem Sitz in:
RUSSLAND (RUSSIA)
107045 MOSCOW
LUKOV PEREULOK 2, BLDG.1
Tel: +7 499 703-21-95 / +7 960 066-38-51
Fax: +7 499 703-15-79 / +41 44 575-31-58
E-Mail: info(at)maxeasycredit.com; kreycnepjf(at)g-start.in.ua; newsrkrt(at)gmail.com
Internet: www.maxeasycredit.com
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Vermittlung des Kreditgeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Z 18 lit. b iVm § 1 Abs. 1 Z 3 BWG nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor General Business Capital AG

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 64 Abs 9 ZaDiG durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 6. März 2015 teilt die FMA daher mit, dass
 
General Business Capital AG
Voi du Chariot 3
1003 Lausanne
Suisse
Tel: +41 (0) 21 5880308
E-Mail: kontakt(at)general-business-capital.ch
Web: www.general-business-capital.ch
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Zahlungsdienste in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist weder die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Zahlungsgeschäft/Überweisungsgeschäft) gemäß § 1 Abs 2 Z 2 lit c ZaDiG noch das Finanztransfergeschäft gemäß § 1 Abs 2 Z 5 ZaDiG gestattet.

Dienstag, 3. März 2015

Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. („Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung“/„BWF-Stiftung“): BaFin bestellt Abwickler für unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat dem Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V., Köln, mit Bescheid, der am 25. Februar 2015 bekannt gegeben wurde, das weitere Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt und die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet. Der Verein tritt auch unter dem Namen „Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung“ oder „BWF-Stiftung“ in Erscheinung.
   
Der Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. bot Anlegern den Erwerb von physischem Gold an. Zugleich verpflichtete der Verein sich, dieses nach Ablauf der Vertragslaufzeit zum ursprünglichen Kaufpreis zurückzukaufen. Mit dieser Zusicherung betrieb der Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Einlagengeschäft ist durch vollständige Rückzahlung aller angenommenen Gelder abzuwickeln.

Die BaFin hat zur Durchsetzung der Abwicklungsanordnung

Herrn Rechtsanwalt Dr. Georg Bernsau
BBL Bernsau Brockdorff & Partner Rechtsanwälte Part-GmbB
Zeilweg 42
60439 Frankfurt am Main

zum Abwickler bestellt. Er ist u.a. befugt, den Schriftverkehr mit betroffenen Anlegern zu führen und das unerlaubte Einlagengeschäft durch Rückzahlung der vorhandenen Gelder an die Anleger abzuwickeln sowie die bestehenden Verträge zu kündigen. Herr Dr. Bernsau stellt unter www.bbl-law.de/verfahren/bwf-stiftung Informationen zum Stand der Abwicklung zur Verfügung.

Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Razzia bei der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF)

In der letzten Woche gab es eine Razzia bei Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF). Dabei wurden von den Ermittlungsbehörden mehrere Objekte in Berlin und Köln durchsucht. Nach mehreren Berichten werden der BWF Betrug und unerlaubte Finanzgeschäfte vorgeworfen. Die Finanzaufsichtsbehörde BaFin hat die Rückabwicklung der Geschäfte angeordnet und hierzu Herrn Rechtsanwalt Georg Bernsau beauftragt.