Samstag, 21. Dezember 2019

SdK: Schwarzbuch Börse 2019 erschienen

Der Neue Markt mit seinen unzähligen, vermeintlich vielversprechenden Börsengängen verprellte um die Jahrtausendwende viele Privatanleger. Doch auch in jüngster Zeit enttäuschten die inzwischen weniger zahlreichen Börsenneulinge regelmäßig, wie das diesjährige Schwarzbuch Börse zeigt, in dem auch ein langjähriger Dauerbrenner, die Reich-Gruppe, nicht fehlen darf.

Alljährlich arbeitet das Schwarzbuch Börse der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., das im Rahmen der Publikation AnlegerLand erscheint, die dunklen Seiten des Kapitalmarkts auf. In diesem Jahr wird erneut deutlich, dass es nicht nur junge Unternehmen sind, die den Privatanlegern teils heftige Verluste bescheren, auch etablierte Firmen sorgten 2019 für kleine und größere Skandale.

Das Schwarzbuch Börse beleuchtet undurchsichtige Geschäftspraktiken, verdächtige Bilanzen und mögliche Kursmanipulationen im Detail. Neben Missständen bei einzelnen Gesellschaften befasst sich das Schwarzbuch Börse 2019 mit wissenschaftlichen Erkenntnissen zu Bilanzfälschungen und der Bankenkrise.

Viele Zitronen bei den IPOs

Früher vergab die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. im Rahmen des Schwarzbuchs Börse die „IPO-Zitrone“ für missglückte Börsengänge eines Jahres. Mangels IPOs wurde diese Kür mit Beginn der Finanzkrise 2008 eingestellt. Doch man sollte über ein Revival der ungeliebten Auszeichnung nachdenken. Denn Kandidaten dafür gibt es einige.

Die US-amerikanischen Carsharing-Anbieter Lyft und Uber beispielsweise mischen zwar die Taxibranche gehörig auf, am Kapitalmarkt gelang ihnen das bisher aber nicht. Eher im Gegenteil. In Deutschland mussten speziell die Börsenneulinge aus dem Umfeld von Rocket Internet Federn lassen, indem ihr Aktienkurs nach dem IPO teils deutlich absackte (wie einige Jahre zuvor bereits der Kurs von Rocket Internet selbst).

Die unendliche Reich-Geschichte

Die bereits mehrfach behandelte „Reich-Gruppe“ aus Heidenheim lieferte 2019 erneut Stoff für Schlagzeilen, die Erwähnung im diesjährigen Schwarzbuch Börse finden. Eine Durchsuchung auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft München sorgte für Aufsehen, aber auch ein Ausflug ins Rotlichtmilieu: Die „Reich-Gruppe“ ist offenbar im Bordell-Gewerbe tätig, wie in diesem Jahr bekannt wurde.

Bankenkrise, die x-te

Bankenkrise und kein Ende: Die Aktienkurse der beiden deutschen Großbanken Deutsche Bank und Commerzbank erreichten im Verlauf dieses Jahr neue historische Tiefstkurse: Bei der Deutschen Bank ging es erstmals unter die Marke von 6 Euro, bei der Commerzbank unter 5 Euro.
Im Fall der Deutschen Bank war diese Entwicklung wenig verwunderlich. Das Institut wird dieses Jahr voraussichtlich den fünften Jahresverlust innerhalb der letzten sechs Jahre vorlegen. Und natürlich wurde die Deutsche Bank auch in diesem Jahr wieder vor Gericht gezerrt. Für die Commerzbank lief es nach dem Abstieg in den MDAX nicht wirklich besser. Ihr Börsenwert ist mittlerweile so stark geschrumpft, dass die Bank selbst in dem Mittelstandsindex gemessen an der Marktkapitalisierung nur noch zum Mittelfeld zählt.

Vergiftete Stimmung bei Bayer

Die diesjährige Hauptversammlung der Bayer AG zeigte einen tiefen Graben zwischen Konzernspitze und Aktionären. Die Anteilseigner sehen durch die Monsanto-Übernahme die Zukunft des Traditionskonzerns in Gefahr und verweigerten dem kompletten Vorstand die Entlastung – ein bislang einmaliger Vorgang in der Geschichte der DAX-Hauptversammlungen.

Der SdK-Vorstandsvorsitzende Daniel Bauer sagt dazu: „Eine Nicht-Entlastung hat zwar rechtlich keine unmittelbaren Folgen. Dass Vorstand und Aufsichtsrat von Bayer danach aber sofort zur Tagesordnung übergehen, als wäre nichts gewesen, empfinden wir als respektlos gegenüber den Aktionären.“

Weitere Themen im Schwarzbuch Börse 2019 sind u. a.:

• Dieselgate holt Daimler ein

• VW und TRATON lassen MAN-Aktionäre leiden

• E-Food-Markt verdirbt Delticom-Geschäft

• ÖKO-TEST in der Öko-Krise

• Kurze Halbwertszeit bei SGL-Prognosen

Das Schwarzbuch Börse erscheint als Bestandteil der Sonderausgabe „AnlegerLand 2020“. Es kann kostenpflichtig bei der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. unter info@sdk.org oder unter 089 / 2020846-0 bestellt werden oder für 6,00 Euro an ausgewählten Bahnhofskioskverkaufsstellen in deutschen Großstädten erworben werden.

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

München, am 21. Dezember 2019

Freitag, 20. Dezember 2019

Sparkasse Bodensee lockt Kunden aus Sparverträgen

Pressemeldung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

· Sparkasse Bodensee bietet Kunden des „Prämiensparen flexibel“-Vertrags „Extra-Prämie“, wenn sie den Vertrag vorzeitig auflösen

· Die Verbraucherzentrale warnt: die angebotene Prämie liegt weit unter der Prämie, die Kunden bei Vertragsfortsetzung erhalten würden


Stuttgart, 20.12.2019 – Aktuell versucht die Sparkasse Bodensee, ihren Kunden die Auflösung entsprechender Verträge mit Extra-Prämien schmackhaft zu machen. Sie verschweigt dabei allerdings, welche Prämie sie ihren Kunden bei Vertragsfortsetzung zahlen müsste. In den vorliegenden Fällen geht es um mehrere Tausend Euro, die Verbrauchern entgehen, wenn sie das Angebot annehmen. Dieses Vorgehen reiht sich ein in kritikwürdige Verhaltensweisen von Kreditinstituten zu ungunsten von Verbrauchern.

Mit einem Schreiben vom 11. Dezember bot die Sparkasse Bodensee Kunden von „Prämiensparen flexibel“-Verträgen eine „Extra Prämie“ an, wenn sie ihren Vertrag vor Ablauf auflösen. Welche Ansprüche Verbrauchern durch die Vertragsbeendigung entgehen, geht aus dem Schreiben nicht hervor. „Wir haben bereits mehrere Fälle überprüft. In einem Fall entgehen dem Sparer rund 10.000 Euro, in einem anderen über 20.000 Euro. Angeboten wurde lediglich ein Bruchteil dieser Beträge“, kritisiert Niels Nauhauser, Abteilungsleiter bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Mit zunehmender Vertragslaufzeit steigt in derartigen Verträgen die Höhe des Prämienanspruchs. Mit diesem Verhalten verfolgt die Sparkasse das Ziel, sich von diesen langfristigen Verträgen und damit einhergehenden Verpflichtungen zu lösen, Prämien zahlen zu müssen.

„Viele Banken und Sparkassen versuchen zurzeit, für sie unattraktive Verträge loszuwerden“, so Nauhauser. Sie versuchen das mit zum Teil rechtswidrigen Kündigungen oder mit angeblich lukrativen Alternativangeboten. Wie Verbraucher sich im Falle eine Kündigung wehren können, hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg auf ihrer Internetseite zusammengestellt: https://www.vz-bw.de/node/24832

Rechtswidrige Zinsanpassungsklauseln

Kunden von „Prämiensparen flexibel“-Verträgen der Sparkasse Bodensee haben nach Auffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg außerdem Anspruch auf Neuabrechnung und Zinsnachzahlung, wenn die Sparkasse fehlerhafte Zinsanpassungsklauseln in ihren Verträgen verwendet hat. „Uns liegen bereits mehrere Verträge der Sparkasse Bodensee vor, die rechtswidrige Zinsanpassungsklauseln enthalten“, so Nauhauser weiter. In den ersten überprüften Fällen hat die Verbraucherzentrale einen Nachzahlungsanspruch über mehrere hundert Euro berechnet. „Erste Überprüfungen zeigen, dass die Sparkasse seit 2013 den Sparzins unangemessen stark gesenkt und Sparern so einen erheblichen Teil ihrer Zinsen vorenthalten hat“, kritisiert Nauhauser.

Rechtswidrige Zinsanpassungsklauseln haben die Verbraucherzentralen bundesweit bei bislang 137 Kreditinstituten festgestellt. Kunden von langfristigen Sparverträgen können wegen fehlerhafter Zinsanpassung Nachzahlungen verlangen. Bei Sparverträgen, die in 2016 beendet wurden, drohen Ansprüche bis Jahresende zu verjähren. Weitere Informationen und eine Liste der betroffenen Institute finden Verbraucher auf der Internetseite der Verbraucherzentrale unter https://www.vz-bw.de/node/22232


Links

Prämiensparverträge: https://www.vz-bw.de/node/24832
Zinsanpassungs-Klauseln: https://www.vz-bw.de/node/22232
Schreiben der Sparkasse Bodensee: https://www.vz-bw.de/node/42954

Donnerstag, 5. Dezember 2019

Forderungsanmeldungen im Insolvenzverfahren PIM GOLD GmbH

Hinweisblatt

Sehr geehrte Damen und Herren,

um die von Ihnen vorzunehmende Forderungsanmeldung ordnungsgemäß prüfen zu können und um die Feststellungsfähigkeit der von Ihnen angemeldeten Forderung zu erhöhen, bitte ich Sie in meiner Funktion als Insolvenzverwalter höflichst um die Beachtung der nachfolgenden Gesichtspunkte:

- Bitte verwenden Sie zur Anmeldung Ihrer Forderung im Verfahren das Ihnen zur Verfügung gestellte Formular. Sollten Ihrerseits weitere Formulare benötigt werden, so stehen diese auf meiner Website zur Verfügung (http://www.eisner-unternehmensgruppe.com/insolvenzverwaltung-anwaltskanzlei/insolvenzverwaltung/downloads.html).

- Um die Authentizität Ihrer Anmeldung prüfen zu können ist diese jedenfalls postalisch zu übermitteln. Es wird gebeten von der Hereingabe von Anmeldungen per E-Mail oder Telefax abzusehen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es ungewollte Doppelanmeldungen zu vermeiden gilt. Die Verfahrensanschrift des Insolvenzverwalters lautet:

Eisner Rechtsanwälte GmbH
Dr. Renald Metoja
als Insolvenzverwalter der
PIM Gold GmbH
Josef-Schmitt-Straße 10
97922 Lauda-Königshofen

- Die Anzeige Ihrer Forderung gegenüber der Staatsanwaltschaft führt nicht zur Aufnahme in die Insolvenztabelle.

- Ihre Ansprüche gegenüber der Insolvenzschuldnerin sind in der Währung Euro anzumelden. Eine Anmeldung in Gramm Gold ist nicht durch die Insolvenzordnung gedeckt. Auch etwaige Herausgabeansprüche sind in einen Geldbetrag umzurechnen, sofern eine Aufnahme in die Tabelle erfolgen soll.

- Maßgebend für die Umrechnung ist der Kurs zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung (§ 45 Abs. 1 Satz 2 InsO). Das Verfahren wurde am 01.12.2019 um 10.00 Uhr eröffnet. Der Goldkurs belief sich im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung pro 1 Gramm Feingold auf 42,72 EUR. Der auf vorbezeichnetem Weg einmal festgestellte Betrag bleibt auch über die Beendigung des Insolvenzverfahrens hinaus maßgeblich (vgl. Münchner Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl. § 174 Rn. 17 a, b).

- Wurde die Herausgabe bereits zuvor fällig gestellt, so ist statt des vorbezeichneten Umrechnungskurses der Goldkurs bei Fälligkeit des Rückforderungsbegehrens maßgeblich. Dieser ist von Ihnen im Rahmen der Forderungsanmeldung nachzuweisen.

- Die zur Tabelle anzumeldende Forderung ist durch geeignete Nachweise (in Kopie) zu belegen. Hierzu geeignet und ggf. erforderlich sind insbesondere die Vorlage der abgeschlossenen Verträge nebst Belehrungen und ausgehändigten AGB. Ferner sind Belege für die vorgenommene Einzahlung (Kontoauszüge) vorzulegen. Ein Verweis allein auf die Buchungen in der PIM BOX ist aufgrund des Umstandes, dass die vorgefundene Buchhaltung der Insolvenzschuldnerin nicht als belastbar eingestuft werden kann, nicht ausreichend. Ebenfalls können Sie nicht darauf verweisen, dass der Insolvenzschuldnerin die Unterlagen vorliegen müssten. Eine ordnungsgemäße Forderungsanmeldung erfordert einen schlüssigen Nachweis der Forderung durch den Gläubiger.

- Ein Gläubiger ist nur dazu berechtigt, mit der ihm tatsächlich zustehenden Forderung am Verfahren teilzunehmen. Auf fehlerhafte bzw. überhöhte Buchungen in der PIM BOX ist hinzuweisen. Melden Sie eine überhöhte Forderung an, können ggf. Kosten einer Rechtsverfolgung auf Sie zukommen.

- Unbenommen von der Anmeldung der Forderung in Euro bzw. einer entsprechenden Umrechnung ist die Möglichkeit, im Zuge der Forderungsanmeldung auf ein mögliches Aussonderungsrecht oder Absonderungsrecht (z.B. Sicherungsübereignung) zu verweisen. Dieser Hinweis hat bereits mit der Anmeldung zu erfolgen. Die Wirksamkeit des Drittrechts wie auch die Berechtigung der Forderung werden geprüft.

Quelle: Eisner Rechtsanwälte GmbH

PIM Gold: vorl. Insolvenzverwalter beginnt Untersuchungen

Pressemitteilung der Kanzlei EISNER Rechtsanwälte

Heusenstamm, 1. Oktober 2019. Das Amtsgericht Offenbach hat Rechtsanwalt Dr. Renald Metoja von der Kanzlei EISNER Rechtsanwälte als vorläufigen Insolvenzverwalter der PIM Gold GmbH bestellt. Metoja wird umgehend alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die vorhandenen Vermögenswerte zu sichern.

Die Gold-Handelsgesellschaft PIM Gold GmbH hatte gemeinsam mit ihrer Vertriebsgesellschaft „Premium Gold Deutschland GmbH“ (PGD) bereits vor einigen Tagen Insolvenzantrag gestellt. Zuvor war der Gründer und Geschäftsführer von PIM Gold unter Betrugsverdacht in Untersuchungshaft genommen worden. „Mein Team und ich werden in den nächsten Wochen und Monaten das Unternehmen detailliert begutachten“, sagte Metoja, der auch als vorläufiger Insolvenzverwalter der PGD bestellt ist. „Als Vertreter der Gläubiger ist es mein oberstes Ziel, dass die Anleger von ihrem Vermögen so viel wie möglich zurückerhalten.“ Nach Unternehmensangaben sind zwischen 8.000 und 10.000 Anleger betroffen; es können aber auch mehr sein. Das Angebot der PIM Gold hatte sich hauptsächlich an Kleinanleger gerichtet. Metoja hat angekündigt, eng mit den Polizei- und Justizbehörden zusammenzuarbeiten und diese bei ihren Ermittlungen im Rahmen seiner Möglichkeiten aktiv zu unterstützen.

Metoja hatte sich heute umgehend zum Sitz der Unternehmen im hessischen Heusenstamm begeben, um sich ein erstes Bild der Lage zu machen. Zudem informierte er die Mitarbeiter über den Stand der Dinge und die nächsten Schritte. Nach Unternehmensangaben sind bei den beiden Gesellschaften insgesamt 34 Arbeitnehmer beschäftigt. Deren Löhne und Gehälter sind über das Insolvenzgeld bis Ende November 2019 gesichert.

Die Justizbehörden haben bereits sämtliche Vermögenswerte der beiden Unternehmen beschlagnahmt und damit für die Insolvenzmasse gesichert. Metoja wies darauf hin, dass zurzeit kein Gläubiger Sorge haben muss, irgendwelche Fristen zu versäumen. Sobald die Gläubiger ihre Forderungen anmelden können, werden sie über verschiedene Kanäle informiert. Dies wird aber erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Fall sein, frühestens in zwei Monaten. Ergänzende Maßnahmen der betroffenen Anleger zur Sicherung ihrer Vermögenswerte sind nicht erforderlich.

Metoja wird zudem in Kürze unter www.eisner-rechtsanwaelte.com erste Informationen für Gläubiger in Frage- und Antwortform online stellen. Diese Informationen werden laufend aktualisiert und ergänzt. Zusätzlich soll eine Internetseite mit Verfahrensinformationen eingerichtet werden. Aufgrund der hohen Zahl von Gläubigern bittet Metoja darum, dass die Anleger von Einzelanfragen grundsätzlich absehen. Seite 2 Metoja bittet Anleger, Medien und Öffentlichkeit um Verständnis, dass es einige Zeit dauern wird, bis er sich einen Überblick über die Struktur und das Geschäftsmodell des Unternehmens verschafft hat. „Sobald wir belastbare Erkenntnisse gewonnen haben, werden wir die Öffentlichkeit umfassender unterrichten. Solange bitten wir alle Beteiligten um etwas Geduld“, so der vorläufige Insolvenzverwalter. 

Mittwoch, 27. November 2019

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • AVW Immobilien AGSqueeze-out, Hauptversammlung am 3. Dezember 2019
  • comdirect bank AG: derzeit laufendes Übernahmeangebot der Commerzbank, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out oder Verschmelzung
  • IC Immobilien Holding AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 17. Dezember 2019
  • innogy SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
  • TIVOLI Grundstücks-AG: Squeeze-out, am 28. August 2019 eingetragen und am 29. August 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 29. November 2019)
  • Weber & Ott AG: Squeeze-out, Übertragungsbeschluss am 30. Oktober 2019 eingetragen und am 31. Oktober 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 31. Januar 2020)
    (Angaben ohne Gewähr)

    Dienstag, 26. November 2019

    Fragwürdige Kapitalerhöhung bei der GUB Investment Trust GmbH & Co. KGaA – SdK vertritt Aktionäre auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 04.12.2019

    Pressemitteilung der SdK

    Die Aktionärin Glasauer Familienstiftung hat für den 04.12.2019 eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, um das Grundkapital der Gesellschaft von 1.962.000 Euro auf 9.962.000 Euro zu erhöhen.

    Weder hat die Glasauer Familienstiftung eine Begründung beigefügt, noch hat Gerald Glasauer als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin eine Stellungnahme veröffentlicht. Die Notwendigkeit für eine Kapitalerhöhung in diesem Umfang und mit diesen Bedingungen ist dadurch für außenstehende Aktionäre nicht nachvollziehbar. Zudem wirft die Namensgleichheit zwischen Vorstand und Aktionärin die Frage auf, wessen Partikulär-Interessen verfolgt werden.

    Brisant ist die Kapitalerhöhung aufgrund der scheinbar deutlichen Unterbewertung des Unternehmens im Freiverkehr an der Börse Hamburg. Bei einem aktuellen Kurs von um die 6 Euro, ergibt sich eine Marktkapitalisierung von rund 11,8 Mio. Euro, obgleich die Gesellschaft 1 Mio. Aktien der Nexus AG hält, die bei einem aktuellen Kurs von 33 Euro einen Wert von 33 Mio. Euro aufweisen. Ferner bestehen laut Halbjahresbericht unter anderem sonstige Wertpapiere in Höhe von 28,8 Mio. Euro (laut Geschäftsbericht 2018 handelt es sich um börsennotierte Fonds und Aktien aus dem Segment Blue Chip), Bankguthaben in Höhe von 7,2 Mio. Euro und Beteiligungen an weiteren Unternehmen und Blue-Chip Kunstwerken.

    Bei einer Erhöhung des Grundkapitals mit einem Ausgabepreis, der sich am jetzigen Börsenwert orientiert, laufen die Altaktionäre bei einer Nichtteilnahme Gefahr, durch Verwässerung einen Großteil ihrer Vermögenswerte zu verlieren. Zur Erhöhung der Transparenz und zum Schutz der Aktionäre hat die SdK einen Gegenantrag eingereicht und ruft die Aktionäre zur Ausübung ihrer Stimmrechte auf.

    Die Hauptversammlung findet am Mittwoch, den 04.12.2019, um 10 Uhr im Hotel Hohenlohe, Weilertor 14, 74523 Schwäbisch Hall statt. Die SdK wird die Hauptversammlung besuchen und Aktionäre, die nicht selbst teilnehmen können, kostenlos vertreten. Übersenden Sie uns hierzu einfach Ihre Eintrittskarte, auf der Sie die SdK zur Wahrnehmung ihres Stimmrechts bevollmächtigen.

    - bevorzugt per Fax: 089 / 20 20 846 10
    - oder per Post: SdK e.V., Hackenstr. 7b, 80331 München

    Für Rückfragen stehen wir unseren Mitgliedern und Stimmgebern unter 089 / 2020846-0 oder unter info@sdk.org gerne zur Verfügung.

    München, den 26.11.2019

    SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

    Montag, 25. November 2019

    Golfbekleidungshersteller Golfino AG beantragt Insolvenz – SdK ruft Anleger zur Interessensbündelung auf

    Pressemitteilung der SdK

    Der Hersteller von Golfbekleidung, die Golfino AG, hat am 15.11.2019 einen Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gestellt. Der Geschäftsbetrieb sei aber bisher nicht eingestellt. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der Hamburger Rechtsanwalt Jens-Sören Schröder (Kanzlei Johlke, Niethammer & Partner) bestellt.

    Im letzten veröffentlichten Geschäftsbericht für das am 30.09.2018 beendete Geschäftsjahr wies Golfino bei Umsätzen von 34 Mio. Euro einen Verlust von 5 Mio. Euro (Vorjahr: Gewinn von 0,3 Mio. Euro) aus. Als Grundlage für die weitere Finanzierung wurde im September 2018 ein Sanierungsgutachten durch Banken in Auftrag gegeben. Diese hatten sich daraufhin zunächst dazu bereit erklärt, die Gesellschaft weiterhin zu finanzieren. Nach Auslaufen des Kredits konnte jetzt aber offenbar keine weitere Finanzierung mehr erreicht werden.

    Golfino hat 2016 eine Mittelstandsanleihe im Volumen von 4 Mio. Euro mit einem Zinssatz von 8% emittiert, die 2023 fällig sein sollte. Die SdK rät den betroffenen Anlegern daher, sich zu organisieren, um eine starke Position gegenüber anderen Gläubigern (Banken, Zulieferer, etc.) innezuhaben und so eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können. Betroffenen Anlegern bietet die SdK eine kostenlose Registrierung für einen Newsletter an, mit welchem die SdK über die weiteren Entwicklungen informieren wird. Eine Registrierung ist unter info@sdk.org möglich. Die SdK bietet zudem allen betroffenen Anlegern an, diese kostenlos auf eventuell kommenden Gläubigerversammlungen zu vertreten.

    Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK darüber hinaus für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

    München, den 25.11.2019

    SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
    Hackenstr. 7b
    80331 München

    Fon: +49 / 89 / 2020846-0
    Fax: +49 / 89 / 2020846-10
    E-Mail:  info@sdk.org

    Montag, 18. November 2019

    Blue Palm Group Inc.: Anhaltspunkte für fehlenden Verkaufsprospekt

    Die BaFin hat Anhaltspunkte dafür, dass die Blue Palm Group Inc. in Deutschland ein Wertpapier in Form von vorbörslichen Aktien der Blue Palm Group Inc. öffentlich anbietet.

    Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 wurde hierfür kein Prospekt veröffentlicht.

    Quelle: BaFin

    BaFin: Kredit Institut GmbH kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

    Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Kredit Institut GmbH keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetzes (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften im Inland erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

    Kredit Institut GmbH spricht potentielle deutsche Kunden per E-Mail an und wirbt im Internet unter der anonym registrierten Domain kredit-institut-gbhm.ch für den Abschluss von Krediten, Privatkrediten, Sofortkrediten, Darlehen und Immobilienkrediten. Das Unternehmen behauptet, seinen Sitz in Zürich, Schweiz, zu haben und bezeichnet sich selbst als „der unbestrittene Führer der Ratenkreditvergabe.

    Die BaFin weist darauf hin, dass unerlaubt tätige Unternehmen häufig Namen wählen, die bei potentiellen Kunden Vertrauen wecken. Die Kredit Institut GmbH suggeriert mit ihrer Firmierung und der von ihr verwendeten Adresse, als beaufsichtigtes Institut tätig zu sein.

    Quelle: BaFin

    Donnerstag, 14. November 2019

    BaFin: Vivier and Company Limited, Auckland, Neuseeland, firmierend auch unter Vivier & Co., kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

    Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Vivier and Company Limited keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften im Inland erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

    Die Vivier and Company Limited, firmierend auch unter Vivier & Co., wirbt über die Website vivierco.com unter anderem auch in deutscher Sprache für „Sparkonten mit Erträgen …, die über dem Durchschnitt liegen, ohne Volatilitätsrisiko“ sowie für „Girokonten, …, Kartendienstleistungen, Online Banking, internationale Geldtransfers“, „Treuhandkonten“ und „Multi-Währung-Investitionskonten“.

    Das Unternehmen hat keine zustellungsfähige Adresse im Inland.

    Quelle: BaFin

    BaFin: FX BASE kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

    Die BaFin weist darauf hin, dass sie der FX Base keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften im Inland erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

    Die FX Base behauptet im Internet unter anderem unter der Domain www.fx-base.com fälschlich, über eine Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

    Quelle: BaFin

    SdK warnt vor wertloser Ausbuchung von Wertpapieren durch Depotbanken

    Die SdK erhält in letzter Zeit vermehrt Anfragen, wonach Depotbanken angeblich wertlose Wertpapiere, insbesondere insolvente Unternehmensanleihen, ausbuchen möchten. Für nicht mehr börsengehandelte Anleihen wird angeboten, diese zum Kurs von 0 % zu „verkaufen“.

    Wir raten dringend davon ab, Wertpapiere wertlos ausbuchen zu lassen oder zu einem Kurs von 0 % zu verkaufen. Hintergrund der angeblichen „Wertlosigkeit“ ist zumeist, dass die Wertpapiere entweder nicht mehr an einer Börse gehandelt werden und damit kein Kurs zur Verfügung steht, oder dass der Emittent des Wertpapiers sich in einem laufenden Insolvenzverfahren befindet.

    Relevant ist die wertlose Ausbuchung insbesondere wegen der möglichen steuerlichen Nichtverrechenbarkeit der Verluste. Denn nach § 20 Abs. 2 EStG muss für eine steuerliche Ansetzbarkeit eine Veräußerung stattgefunden haben. Eine Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung des Eigentums auf einen Dritten (BFH, Urteil vom 24.10.2017, VIII R 13/15). Bei einer ersatzlosen Ausbuchung oder einem Verkauf zu 0 % erhält der Depotinhaber aber keine Gegenleistung, so dass es an einer entgeltlichen Übertragung fehlt. Es kann daher sein, dass das Finanzamt eine Verlustverrechnung nicht vornimmt. Anleiheinhaber könnten so z.B. den entstandenen Verlust, der bei den meisten Insolvenzverfahren ganz erheblich ist, nicht mit anderen Kapitaleinkünften verrechnen. Ferner können viele Inhaber von Anleihen insolventer Unternehmen zwar nicht mehr mit einer vollen Rückzahlung der Anleihe rechnen, jedoch erhalten die Anleiheinhaber in den meisten Fällen noch eine, wenn auch geringe, Insolvenzquote am Ende des Insolvenzverfahrens ausbezahlt.

    Depotinhaber sollten daher die Wertpapiere auf ein anderes Depot übertragen, wenn sich die Depotbank weigern sollte, die Wertpapiere weiterhin zu verwahren. Dies ist nach einem Urteil des BGH (XI ZR 200/03) innerhalb Deutschlands kostenlos möglich.

    Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK darüber hinaus für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

    München, den 14.11.2019

    SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

    Montag, 4. November 2019

    Nev New Energy Values GmbH: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an

    Die BaFin hat der NEV New Energy Values GmbH, Horb, mit Bescheid vom 11. Oktober 2019 die sofortige Einstellung und die unverzügliche Abwicklung des Einlagengeschäfts aufgegeben.

    Die Gesellschaft bot dem Publikum den Kauf bestehender Forderungen aus Kapital-Lebensversicherungsverträgen gegen das Versprechen an, Geldzahlungen über mehrere Jahre hinweg oder nach mehreren Jah-ren zu leisten.

    Mit dem Einzug der Geldforderungen aus den vertragsgegenständlichen Lebensversicherungsverträgen betreibt die NEV New Energy Values GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen ist verpflichtet, die angenommenen Gelder per Überweisung unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

    Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

    Quelle: BaFin

    Anstehende Spruchverfahren

    Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
    • AVW Immobilien AGSqueeze-out angekündigt, Hauptversammlung am 3. Dezember 2019
    • comdirect bank AG: Übernahmeangebot der Commerzbank, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out oder Verschmelzung
    • IC Immobilien Holding AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 17. Dezember 2019
    • innogy SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
    • Sanacorp Pharmaholding AG: Squeeze-out der Vorzugsaktien, Beschluss am 13. August 2019 eingetragen und am 14. August 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 14. November 2019)
    • TIVOLI Grundstücks-AG: Squeeze-out, am 28. August 2019 eingetragen und am 29. August 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 29. November 2019)
    • Weber & Ott AG: Squeeze-out, Übertragungsbeschluss am 30. Oktober 2019 eingetragen und am 31. Oktober 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 31. Januar 2020)
      (Angaben ohne Gewähr)

      Hello Technology LTD: BaFin ordnet Einstellung des grenzüberschreitenden Eigenhandels an

      Die BaFin hat mit Bescheid vom 20. August 2019 gegenüber der Hello Technology LTD, Marshallinseln, die sofortige Einstellung des grenzüberschreitenden Eigenhandels angeordnet.

      Hello Technological LTD bietet auf der Handelsplattform www.elcurrency.com Differenzkontrakte (Contracts for Difference – CFDs) auf Währungen, Kryptowährungen, Edelmetalle und Rohstoffe sowie den Erwerb und Handel mit Kryptowährung an. Indem sie ihren Kunden Zugang zu den angebotenen Kontrakten sowie zur Kryptowährung verschafft, erbringt Hello Technological LTD den Eigenhandel im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 4 lit. c Kreditwesengesetz (KWG) als Dienstleistung für andere in der Bundesrepublik Deutschland. Über die hierfür nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis verfügt sie jedoch nicht.

      Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar

      Quelle: BaFin

      Montag, 28. Oktober 2019

      BaFin: Greyp Bikes d.o.o.: Öffentliches Angebot ohne Prospekt

      Es besteht der hinreichende Verdacht, dass in Deutschland Wertpapiere in Form von „GREYP“-Token öffentlich angeboten werden.

      Emittent ist nach den unter https://platform.neufund.org/eto/view/LI/1eb004fd-c44d-4bed-9e76-0e0858649587 abrufbaren Dokumenten die Greyp Bikes d.o.o..

      Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 wurde hierfür kein Prospekt veröffentlicht.

      Das Vorliegen einer Ausnahme von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ist nicht ersichtlich. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für ein prospektfreies Angebot von Wertpapieren mit einem Gesamtgegenwert von nicht mehr als 8 Millionen Euro gemäß § 3 Nr. 2 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) nicht vor, da es an einem dann gemäß § 4 WpPg erforderlichen Wertpapier-Informationsblatt fehlt.

      Quelle: BaFin

      Donnerstag, 24. Oktober 2019

      Next Capital Market Limited/Coinstrader: BaFin ordnet Einstellung der grenzüberschreitenden Anlageberatung an

      Die BaFin hat mit Bescheid vom 11. Juli 2019 gegenüber der Next Capital Market Limited, Tortola, Britische Jungferninseln, die sofortige Einstellung der unerlaubt erbrachten Anlageberatung angeordnet.

      Das Unternehmen kontaktiert deutsche Verbraucher und assistiert ihnen bei Bitcoinkäufen und bei Geschäften, die auf der unternehmenseigenen Plattform www.coinstrader.com betrieben werden. Es berät seine Kunden zu unterschiedlichen Finanzinstrumenten wie Kryptowährungen und finanziellen Differenzkontrakten (Contracts for Difference - CFD).

      Damit betreibt das Unternehmen gewerbsmäßig die Anlageberatung. Über die nach § 32 Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) erforderliche Erlaubnis der BaFin verfügt es jedoch nicht.

      Vor den Geschäften im Zusammenhang mit der Plattform Coinstrader hat die BaFin bereits im Mai 2019 gewarnt.

      Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar und bestandskräftig.

      Quelle: BaFin

      BaFin: ThreeOnlineServices FZE, firmierend unter DAVID LINDENTHAL concepts, kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

      Die BaFin weist darauf hin, dass sie der ThreeOnlineServices FZE keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften im Inland erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

      ThreeOnlineServices FZE, firmierend unter DAVID LINDENTHAL concepts, spricht potenzielle deutsche Kunden per E-Mail an und wirbt unter den anonym registrierten Domains signale.davidlindenthalconcepts.com und trading.davidlindenthalconcepts.com auch in deutscher Sprache für den „Kurs TRA.DING MINDSET & meine FX SIGNALE basic“ zum Trading von Währungspaaren. Das Angebot sei „100% gratis und kostenlos“. Erforderlich seien nur 500 Euro Startkapital.

      Das Unternehmen hat keine zustellungsfähige Adresse im Inland.

      Quelle: BaFin

      Ramrath Vermögensberatung & -verwaltungs GmbH: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an

      Die BaFin hat der Ramrath Vermögensberatung & -verwaltungs GmbH, Wesel, mit Bescheid vom 23. August 2019 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln.

      Die Ramrath Vermögensberatung & -verwaltungs GmbH hatte auf Grundlage von Verträgen über Zeichnungen für „Anleihe-Kapital Serie G“ gewerbsmäßig Gelder angenommen, die unbedingt rückzahlbar waren, ohne dass der Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft war. Damit betreibt die Ramrath Vermögensberatung & -verwaltungs GmbH das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die Ramrath Vermögensberatung & -verwaltungs GmbH, die angenommenen Gelder unverzüglich zurückzuzahlen.

      Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

      Quelle: BaFin

      Besber SL GmbH: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Finanztransfergeschäfts an

      Die BaFin hat mit Bescheid vom 5. Juni 2019 gegenüber der Besber SL GmbH angeordnet, das von ihr unerlaubt betriebene Finanztransfergeschäft sofort einzustellen und abzuwickeln.

      Die Besber SL GmbH nimmt auf ihrem Geschäftskonto Gelder von Privatpersonen entgegen und leitet sie auf diverse ausländische Konten verschiedener Gesellschaften weiter, die überwiegend im Ausland ansässig sind. Auf diese Weise zahlen unter anderem Kun-den der nicht lizenzierten Internethandelsplattform www.iforex24.com Gelder ein, damit diese ihrem intern bei der Handelsplattform geführten Handelskonto gutgeschrieben werden.

      Der Bescheid ist bestandskräftig.

      Quelle: BaFin

      Samstag, 19. Oktober 2019

      Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor CRYPTOTRUSTCONSULTING LTD

      Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 Bankwesengesetz (BWG) die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

      Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 04.10.2019 teilt die FMA daher mit, dass

      CRYPTOTRUSTCONSULTING LTD
      20-22 Wenlock Road, London N1 7GU, Vereinigtes Königreich
      Postanschrift: Clusiusweg 4 Top 5, 7540 Güssing, Österreich
      Tel.: +44 20 3787 4468
      nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft) (§ 1 Abs 1 Z 1 BWG) nicht gestattet.

      Quelle: FMA

      Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Handelfx Ltd

      Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz (BWG) 1. Satz durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist.

      Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 15.10.2019 teilt die FMA daher mit, dass die
       
      Handelfx Ltd
      Kärntner Ring 11-13
      1010 Wien
      support@handelfx.com
      0041225481451

      nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

      Quelle: FMA

      Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Currency Mediation Company CMC GmbH

      Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann u.a. gemäß § 92 Abs. 11 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 WAG 2018) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

      Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 16.10.2019 teilt die FMA daher mit, dass

      Currency Mediation Company CMC GmbH
      FN 507732s
      CMC Finance GmbH
      Sterngasse 3/2/6
      1010 Wien
      service@cmc-finance.at
      maximilian.gruber@cmc-finance.at
      maximilian.gruber@cmc-consultant.at
       
      nicht berechtigt sind, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Annahme und Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2018) nicht gestattet.

      Quelle: FMA

      Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Brown Fox Ltd

      Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz (BWG) 1. Satz durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist.

      Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 16.10.2019 teilt die FMA daher mit, dass die

      Brown Fox Ltd
      www.ecnpremium.com
      support@ECNPremium.com
      Trust Company Complex
      Ajeltake Road
      Ajeltake Island
      Majuro
      Marshall Island
      MH 96060
      +49 800 000 7913

      nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit c BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

      Quelle: FMA

      Finanzmarktaufsicht Liechtenstein warnt vor Smart Valor AG

      Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein weist darauf hin, dass die Smart Valor AG, Vaduz, Registernummer FL-0002.596.088-9, über keine aufsichtsrechtliche Bewilligung der FMA verfügt und somit nicht berechtigt ist, bewilligungspflichtige Finanzdienstleistungen zu erbringen.

      Insbesondere ist Smart Valor AG keine „Licensed Exchange“, wie unter der Website https://smartvalor[dot]com/en/valor-platform angegeben wird.

      Die FMA empfiehlt dringend, bewilligungspflichtige Finanzgeschäfte nur durch Finanzinstitute ausführen zu lassen, die von der FMA oder anderen Aufsichtsbehörden zugelassen sind. Sämtliche in Liechtenstein bewilligten Finanzdienstleister werden im offiziellen Register der FMA aufgeführt.

      Quelle: FMA Liechtenstein

      Freitag, 11. Oktober 2019

      vzbv: Erfolg gegen rechtswidrige Zinsanpassung

      · Kunden von Riester-Banksparplänen erhalten häufig zu wenig Zinsen

      · Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist in drei Fällen erfolgreich gegen rechtswidrige Zinsanpassungsklauseln vorgegangen

      · Die Verbraucherzentrale unterstützt mit Information und Beratung und nutzt ihre Klagemöglichkeit, um Verbraucherrechte durchzusetzen


      Kreditinstitute haben Sparzinsen in Sparverträgen häufig zum Nach­teil ihrer Kunden reduziert. Doch die Änderungs­klauseln, auf die sie sich dabei berufen, sind zum Teil rechtswidrig. In bisher drei Fällen ist die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erfolgreich gegen rechtswidrige Klauseln gerichtlich vorgegangen.

      Unzulässige Zinsanpassungsklauseln gibt es in zahlreichen Banksparplänen. Die Verbraucherzentrale hat in zahlreichen Verträgen entsprechende Klauseln gefunden, die Zinszahlungen der Kreditinstitute überprüft und die Ergebnisse vor kurzem in einem Bericht veröffentlicht. In der Zwischenzeit konnten eingeleitete rechtliche Schritte gegen drei Anbieter von Riester-Banksparplänen erfolgreich abgeschlossen werden. 

      Kreissparkasse Tübingen

      Die Kreissparkasse Tübingen hatte in ihrem Riester-Banksparplan S-VorsorgePlus eine rechtswidrige Zinsanpassungsklausel verwendet. Die vertraglich vereinbarten Ansprüche der Kunden auf Bonuszinsen wurden mit der seit einigen Jahren negativ gewordenen Grundverzinsung verrechnet. Nachdem die Verbraucherzentrale vor dem Oberlandesgericht Stuttgart Recht bekam, legte die Kreissparkasse beim Bundesgerichtshof zunächst Revision ein. Diese Revision hat sie am 10.09.2019 zurückgenommen, das Urteil des OLG Stuttgart gegen die Kreissparkasse Tübingen (Az. 4 U 184/18) ist damit insoweit rechtskräftig.

      Die Kreissparkasse Tübingen hat inzwischen betroffene Kunden angeschrieben und einen Wechsel des Vertrages zu einem anderen Altersvorsorgeprodukt empfohlen. „Einen Vertragswechsel sehen wir aufgrund der damit meist verbundenen neuen Abschluss- und Vertriebskosten kritisch. Außerdem bieten Neuverträge längst nicht die hohen garantierten Bonuszinsen, wie sie hier vereinbart wurden“, sagt Niels Nauhauser, Abteilungsleiter Altersvorsorge, Banken, Kredite. Ferner bot die Sparkasse die Gutschrift der wegen der negativen Grundverzinsung entgangenen Zinsen an, unterbreitete ein Angebot zur Vertragsfortsetzung mit modifizierter Zinsanpassungsklausel und wies Verbraucher auf ihr Kündigungsrecht hin. Wie Verbraucher mit diesem Angebot am besten umgehen, beschreibt die Verbraucherzentrale auf ihrer Internetseite unter https://www.vz-bw.de/node/40365 
       
      Sparkasse Ulm

      Die Sparkasse Ulm verwendete in einem Altersvorsorgevertrag „S-VorsorgePlus“ eine rechtswidrige Zinsanpassungsklausel, mit der sie sich das Recht herausnahm, die Grundverzinsung des Vertrags jederzeit einseitig anpassen zu können. Verbraucher informierte sie über diese Anpassung lediglich über den Preisaushang. „Vertragsklauseln, die so eine einseitige Zinsanpassung ermöglichen sollen, sind mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vereinbar“, sagt Niels Nauhauser. Auch die Information der Verbraucher lediglich über den aktuellen Preisaushang reiche nicht aus, eine wirksame Vertragsänderung zu bewirken.

      Die Sparkasse Ulm hat nach Abmahnung durch die Verbraucherzentrale am 09.09.2019 eine Unterlassungserklärung abgegeben. Darin verpflichtet sie sich, sich in Altersvorsorgeverträgen nicht mehr auf die streitige Klausel zu berufen. „Sparkassen dürfen die strittigen Klauseln allerdings auch nicht einseitig durch beliebige neue ersetzen“ stellt Nauhauser klar. Das hatte die Sparkasse Ulm aber offensichtlich getan: Gegenüber der Verbraucherzentrale erklärte sie, dass sie bereits 2005 ein neues Verfahren zur Zinsanpassung festgelegt habe. Kunden können daher trotzdem eine Neuberechnung ihrer Zinsen fordern und eine transparente Zinsanpassung verlangen.
      Kreissparkasse Kaiserslautern

      Die Kreissparkasse Kaiserslautern hatte in ihren S-VorsorgePlus Altersvorsorgeverträgen eine Klausel zur Grundverzinsung verwendet. Genau wie die Sparkasse Ulm nahm sie sich mit dieser Klausel das Recht heraus, die Zinsen jederzeit ändern und diese Änderung über den Preisaushang bekannt geben zu können. Diese Klausel war rechtswidrig, wie das OLG Zweibrücken am 17.09.2019 (Az. 7 U 97/18, nicht rechtskräftig) nach Klage der Verbraucherzentrale bestätigte. Da der für die Sparkasse negative Ausgang absehbar war, bot sie bereits im September 2018 ihren Kunden eine Vertragsanpassung an. Aber auch die dort vorgeschlagene Zinsänderungsklausel ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale rechtswidrig, weil sie rechnerisch eine negative Grundverzinsung zulässt. Über diese Frage hat das LG Kaiserslautern noch zu verhandeln (Az. 2 O 756/18). Betroffene Kunden können weiterhin eine Neuberechnung ihrer Zinsen fordern und eine neue Regelung zur Zinsanpassung verlangen. 

      Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher

      Die Verbraucherzentrale hält verschiedene Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher bereit. Betroffene Verbraucher können sich an die Verbraucherzentrale wenden, die Verbraucherzentrale über das Verhalten von Anbietern informieren und bei Bedarf ihre Zinsabrechnungen prüfen lassen. Weitere Informationen:

      · https://www.vz-bw.de/node/22232

      Montag, 7. Oktober 2019

      SdK: Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2019 eingereicht - SdK unterstützt Petition gegen Steuerirrsinn

      Die SdK Schutzgemeinschaft hat Anfang Oktober 2019 eine Stellungnahme bei Bundesminister Olaf Scholz zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, auch Jahressteuergesetz 2019 genannt, eingereicht. Wie bereits in unserer Pressemitteilung vom 26. August 2019 ausgeführt, plant die Bundesregierung mit dem Jahressteuergesetz 2019 weitere rechtlich fragwürdige Maßnahmen, durch die privaten Anlegern die Vermögensbildung und somit die private Altersvorsorge erschwert wird. Konkret sollen gemäß dem Referentenentwurf ab 1.1.2020 Forderungsausfälle von Kapitalforderungen steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden können. Dieses Vorhaben würde vor allem diejenigen Privatanleger treffen, die in den zurückliegenden zehn Jahren aufgrund der Niedrigzinsphase in so genannte Mittelstandsanleihen investiert hatten, und deren Emittenten zu einem großen Teil die Anleihen nicht mehr zurückzahlen konnten.

      Die SdK hält dieses Vorhaben für rechtlich höchst fragwürdig, da durch das Vorhaben der Bundesregierung wesentlich gleiche Sachverhalte ohne jegliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden würden. Mit dem Vorhaben wird ein weiteres Mal die Kapitalmarktkultur beschädigt und die ergänzende, private Altersversorgung über den Kapitalmarkt erschwert. Die SdK hat daher sämtliche Bedenken gegen das Vorhaben gegenüber Herrn Bundesminister Scholz in einer ausführlichen Stellungnahme vorgetragen. Diese ist unter www.sdk.org/veroeffentlichungen/sdk-stellungnahmen/ einsehbar.

      SdK fordert sinnvolle Besteuerung, lehnt Steuerirrsinn jedoch ab

      Aus Sicht der SdK ist eine nachvollziehbare und transparente Besteuerung von Kapitaleinkünften nötig. Diese muss im Einklang mit der Besteuerung anderer zur Vermögensbildung verwendeten Vermögenswerten stehen. Aktuell wird jedoch die private Anlage in Wertpapieren gegenüber anderen Formen der Vermögensbildung, zum Beispiel gegenüber der Immobilienanlage oder Anlage in physischem Gold, steuerlich benachteiligt, und die Diskriminierung wird, sofern sich die Pläne des Bundesfinanzministerium umsetzen lassen, zukünftig noch deutlich ausgeweitet. So soll neben der Einschränkung der Verlustverrechnung auch der Solidaritätszuschlag auf Kapitaleinkünfte weiterhin einbehalten werden und zukünftig soll ausschließlich (!) auf den Aktienhandel eine Finanztransaktionssteuer erhoben werden. Dies bietet nicht nur völlig Fehlanreize für Unternehmen und Investoren, sondern ist auch nicht mit dem ursprünglichen Gedanken der Finanztransaktionssteuer vereinbar, durch die der Handel mit hochspekulativen Finanzderivaten sowie der Hochfrequenzhandel eingegrenzt werden sollte.

      Die SdK unterstützt daher die Petition der DSW Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V., den Steuerirrsinn zu stoppen. Mitglieder und Stimmgeber der SdK sind aufgerufen, sich dieser unter www.dsw-info.de/steuerirrsinn/ anzuschließen.

      Für Rückfragen stehen wir unseren Mitgliedern gerne unter 089 / 2020846-0 oder info@sdk.org zur Verfügung.

      München, den 7.10.2019

      SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
      Hackenstr. 7b
      80331 München

      Freitag, 4. Oktober 2019

      Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Key Markets Ltd

      Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 Bankwesengesetz (BWG) die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

      Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 01.08.2019 teilt die FMA daher mit, dass

      Key Markets Ltd
      Trust Company Complex, Ajeltake Road, Ajeltake Island, Majuro, Marshall Islands, MH96960
      Telefon: +3 5228480865
      Web: https://key-markets.net/
      https://key-markets.com/
      E-Mail.: support@key-markets.net
      support@key-markets.com

      nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

      Quelle: FMA

      Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Zuitex

      Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz (BWG) 1. Satz durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist.

      Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14.08.2019 teilt die FMA daher mit, dass die

      Zuitex
      Kleinbergstraße 15
      9000, St.Gallen
      www.zuitex.com
      support@zuitex.com
      +41 61 588 09 87

      nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

      Quelle: FMA

      Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor UKFinvest / UKFinancial Investments / ALDIMA LTD

      Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz (BWG) 1. Satz durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist.

      Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14.08.2019 teilt die FMA daher mit, dass die

      UKFinvest / UKFinancial Investments / ALDIMA LTD
      32 London Bridge St,
      SE1 9SG London UK
       office@ukfinvest.com
      support@ukfinvest.com
      +41415087510

      nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

      Quelle: FMA

      Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor OMC Markets (Personal Found Ltd)

      Die FMA kann durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 13.08.2019 teilt die FMA daher mit, dass

      OMC Markets (Personal Found Ltd)
      Sofia 1111, Sofia District (Capital), Municipality Stolichna,
      Slatina District, Geo Milev residential area, 17 Andrey Nikolov Str., ground floor, office. 4
      Bulgarien
      support@omcmarkets.com
      compliance@omcmarkets.com
      compliancemain@omcmarkets.com
      info@omcmarkets.com
      +443300271542
      +443300271643
      +443300271610

      nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

      Quelle: FMA

      Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor www.jfglobaladvisors.com

      Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2018) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

      Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 17.08.2019 teilt die FMA daher mit, dass die unbekannten Betreiber der Webseite

      www.jfglobaladvisors.com
      info@jfglobaladvisors.com

      nicht berechtigt sind, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) nicht gestattet.

      Quelle: FMA

      Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor MarketsSoft / Horizon Ventures Ltd

      Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 Bankwesengesetz (BWG) die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

      Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 17.08.2019 teilt die FMA daher mit, dass die

      MarketsSoft
      Horizon Ventures Ltd
       Suite 305, Griffith Corporate Centre, Kingstown, St. Vincent & the Grenadines
      Web: https://www.marketssoft.com/
      E-Mail: billing@marketssoft.com info@marketssoft.com
      support@marketssoft.com
      christian.richter@marketssoft.com

      nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

      Quelle: FMA

      Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Banqoin / Infocom Media Ltd

      Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 Bankwesengesetz (BWG) die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

      Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 22.08.2019 teilt die FMA daher mit, dass

      Banqoin
      Infocom Media Ltd
      Trust Company Complex, Ajeltake Road, Ajeltake Island, Majuro, Marshall Islands, MH96960
      Tel.: 44 (0) 157 194-0006
      E-Mail: info@banqoin.com
      jacob.ackerman@banqoin.com
      lucas.krol@banqoin.com

      nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

      Quelle: FMA

      Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Prime Risk Solutions

      Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 Bankwesengesetz (BWG) die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

      Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31.08.2019 teilt die FMA daher mit, dass

      Prime Risk Solutions
      850 3rd. St New York
      New York, United States.
      Web: www.primerisk-solutions.com
      E-Mail.: info@primerisk-solutions.com
      Tel: +16465788231
      FAX: +18773497042

      nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Wertpapieren (Effektengeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. e BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

      Quelle: FMA

      Saga Nagoya Securities: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Finanzkommissionsgeschäfts an

      Die BaFin hat der Saga Nagoya Securities mit Sitz in Tokio, Japan, mit Bescheid vom 22. August 2019 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Finanzkommissionsgeschäft sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln.

      Die Saga Nagoya Securities bietet via Telefon und E-Mail an, Aktien bzw. aktienähnliche Anteile an ausländlichen Unternehmen im eigenen Namen für fremde Rechnung zu verschaffen und zu veräußern. Hierdurch betreibt sie das erlaubnispflichtige Finanzkommissionsgeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 Kreditwesengesetz (KWG) grenzüberschreitend in der Bundesrepublik Deutschland. Über eine hierfür erforderliche Erlaubnis verfügt das Unternehmen nicht.

      Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.

      Quelle: BaFin

      CCLR Solutions Limited/Cfds100: BaFin ordnet Einstellung der grenzüberschreitenden Anlagevermittlung an

      Die BaFin hat mit Bescheid vom 29. August 2019 gegenüber der CCLR Solutions Limited, Tallinn, Estland, die sofortige Einstellung der unerlaubt erbrachten Anlagevermittlung angeordnet.

      Das Unternehmen kontaktiert unaufgefordert Verbraucher in der Bundesrepublik Deutschland. Auf seiner Handelsplattform www.cfds100.com nimmt es Kundenaufträge an, die auf die Anschaffung von Finanzinstrumenten gerichtet sind, und leitet sie zur Ausführung an Dritte weiter.

      Damit betreibt das Unternehmen gewerbsmäßig die Anlagevermittlung. Über die nach § 32 Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) erforderliche Erlaubnis der BaFin verfügt es jedoch nicht.

      Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

      Quelle: BaFin

      comdirect finanzblog award: Noch bis zum 11. Oktober 2019 für unseren Blog "SpruchZ - Spruchverfahren Recht & Praxis" abstimmen!

      Neben zahlreichen anderen interessanten Blogs steht auch unser Blog bis zum 11. Oktober 2019 zur Wahl. Über Ihre Stimme freuen wir uns.

      https://community.comdirect.de/t5/Finanzblog-Award/Das-Voting-f%C3%BCr-den-Publikumspreis-2019-l%C3%A4uft/ba-p/86111

      Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Worldwide Financing Group

      Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 Bankwesengesetz (BWG) die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

      Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31.08.2019 teilt die FMA daher mit, dass

      Worldwide Financing Group
      Tokyo (Global Headquarters)
      3-1-21 Ariake,
      Koto-Ku,
      Tokyo,
      Japan.
      E-Mail.: info@worldwidefinancinggroup.com
      Tel: + 813 4586 9975

      nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Wertpapieren (Effektengeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. e BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

      Quelle: FMA

      Goldenstate Investment BV (goldenstate-investment.com): BaFin untersagt das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft sowie Depotgeschäft und ordnet die Abwicklung an

      Die Goldenstate Investment BV ist Betreiberin der Webseite goldenstate-investment.com und bietet in diesem Zusammenhang Anlegern die Investition in Anleihen mit verschiedenen Laufzeiten an. Zudem bietet die Gesellschaft Kunden die Depotführung für Aktien an.

      Damit betreibt die Goldenstate Investment BV das Einlagengeschäft und das Depotgeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

      Am 29. August 2019 hat die BaFin der Goldenstate Investment BV diese Geschäftstätigkeit in Deutschland untersagt und die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.

      Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

      Mit bereits bestandskräftigem Bescheid vom 31. Mai 2019 hat die BaFin der Golden Horn Investment BV zudem entsprechende, über andere Websites betriebene Geschäfte untersagt.

      Quelle: BaFin

      Mining Inter Group PLC: BaFin untersagt das öffentliche Angebot von Stamm- und Vorzugsaktien der Mining Inter Group PLC

      Die Mining Inter Group PLC darf keine Stamm- und Vorzugsaktien zum Erwerb im Inland öffentlich anbieten.

      Die BaFin hat dem Unternehmen mit Bescheid vom 18. Juli 2019 das öffentliche Angebot von Stamm- und Vorzugsaktien wegen Verstoßes gegen das Wertpapierprospektgesetz (WpPG) untersagt.

      Die Untersagung erfolgte, weil die Mining Inter Group PLC keinen gebilligten Wertpapierprospekt für diese Wertpapiere veröffentlicht hat, der die nach dem WpPG erforderlichen Angaben enthält.

      Quelle: BaFin

      Altum Pharmaceuticals Inc.: BaFin untersagt das öffentliche Angebot von Aktien der Altum Pharmaceuticals Inc.

      Die Altum Pharmaceuticals Inc. darf keine eigenen Aktien im Inland öffentlich anbieten.

      Die BaFin hat mit Bescheid vom 25. September 2019 der Altum Pharmaceuticals Inc. untersagt, Aktien der Altum Pharmaceuticals Inc. in Deutschland öffentlich anzubieten, weil hierfür entgegen der EU-Prospektverordnung kein Prospekt veröffentlicht wurde.

      Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig.

      Quelle: BaFin

      Capital Group SP z o. o.: BaFin ordnet die Einstellung und Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an

      Die BaFin hat mit Bescheiden vom 27. September 2019 sowohl der Capital Group SP z o. o., Warschau, Polen, als auch Herrn Celal Cakir in seiner Funktion als Geschäftsführer der Capital Group SP z o. o. das Einlagengeschäft untersagt und dessen unverzügliche Abwicklung angeordnet.

      Nach vorliegenden Erkenntnissen hat die Capital Group SP z o. o. auf der Grundlage von Festgeldverträgen, die eine unbedingte Rückzahlung vorsehen, gewerbsmäßig Gelder angenommen, ohne dass der Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft war.

      Damit betreibt die Capital Group SP z o. o. unerlaubt das Einlagengeschäft, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

      Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die Capital Group SP z o. o. und Herrn Celal Cakir in seiner Funktion als Geschäftsführer der Capital Group SP z o. o., die angenommenen Gelder unverzüglich zurück zu zahlen.

      Die Bescheide sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

      Capital Group, Polen, hat keinen Bezug zu anderen Unternehmen

      Die BaFin weist darauf hin, dass “Capital Group“ mit Sitz in Polen in keiner Beziehung weder zu dem Unternehmen "Capital Group" mit Hauptsitz in Los Angeles, Kalifornien, USA, steht, über das Informationen auf der Internetseite www.capitalgroup.com und www.capitalgroup.com/europe/ verfügbar sind, noch zu dem Unternehmen „The Capital Group“ mit Sitz in Bethesda, Maryland, USA, das seine Leistungen unter der Internetseite www.capgroupfinancial.com anbietet.

      Der BaFin sind zudem „Hilfsangebote“ der Capital Group, Polen, bekannt geworden, bei denen wegen einer drohenden Insolvenz die Festgeldanlage gegen Zahlung eines weiteren Geldbetrags in Aktien eines anderen Unternehmens getauscht werden sollen. Das ist eine bekannte Vorgehensweise, die den Schaden bei den Betroffenen nur noch vergrößert.

      Quelle: BaFin

      Horst Königstein: BaFin bestellt Abwickler für die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts

      Die BaFin hat mit Bescheid vom 12. September 2019 für die Abwicklung des durch Herrn Horst Königstein, Limburg, unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts einen Abwickler bestellt.

      Herr Königstein hatte Gelder des Publikums mit dem Versprechen der unbedingten Rückzahlbarkeit entgegengenommen, ohne dass der Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft war. Damit betreibt er das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Die BaFin hatte Herrn Horst Königstein mit Bescheid vom 15. Mai 2019 die sofortige Einstellung und die unverzügliche Abwicklung des von ihm unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts aufgegeben. Der Bescheid ist bestandskräftig.

      Zum Abwickler hat die BaFin bestellt:

      Herrn Rechtsanwalt
      Frank Schmitt
      c/o Schultze & Braun
      Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH
      Olof-Palme-Straße 13
      60439 Frankfurt am Main

      Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herrn Horst Königstein berechtigt, wenn er die Voraussetzungen hierfür feststellt.

      Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

      Quelle: BaFin

      Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor DAX-300 (ELRICS Brothers Ltd.)

      Die FMA kann durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

      Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 06.09.2019 teilt die FMA daher mit, dass

      DAX-300 (ELRICS Brothers Ltd.)
      Suite 305, Griffith Corporate Centre, Beachmont, Box 1510 Kingstown,
      St. Vincent and the Grenadines
      www.dax-300.com
      support@dax-300.com
      +44 20 80891542

      nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

      Quelle: FMA

      Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor TorOption (Smart Choice Zone LP)

      Die FMA kann durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

      Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 10.09.2019 teilt die FMA daher mit, dass

      TorOption (Smart Choice Zone LP)
      272 BathStreet, Glasgow, Scotland G2 4JR
      www.toroption.co
      support@toroption.co
      +44 2035192667
      +44 2030311057

      nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

      Quelle: FMA

      Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor European Investment Systems SL

      Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 Bankwesengesetz (BWG) die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.#

      Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 28.09.2019 teilt die FMA daher mit, dass

      European Investment Systems SL
      Carrer de Còrdova,
      7 07181 Calvià Illes Balears
      España
      und
      Platz der Einheit 1
      60327 in Frankfurt am Main
      Tel: +34 971 570 948
      Tel: +34 971 570 957
      Tel: +49 69 97503421
      Tel: +43 800 300063
      Mail: info@eu-is.com

      nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage (Einlagengeschäft) (§ 1 Abs 1 Z 1 zweiter Fall BWG) nicht gestattet.

      Quelle: FMA

      Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor OmegaFX Limited / Energy Capital Group EOOD

      Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz (BWG) 1. Satz durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist.

      Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 02.10.2019 teilt die FMA daher mit, dass

      OmegaFX Limited / Energy Capital Group EOOD
      1700 City of Sofia Municipality,
      Studentski District, 11 Prof. Hristo Danov Street,
      Entr F, Office 6, Bulgaria
      Web: https://www.omegafx.io
      support@omegafx.io
      finance@omegafx.io
      +43720883040

      nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher das Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1 BWG) nicht gestattet.

      Quelle: FMA

      Dienstag, 24. September 2019

      SdK ruft Anleiheinhaber der ClinicAll Germany GmbH zur Interessensbündelung auf

      Die ClinicAll Germany GmbH hat am 12. September 2019 bekanntgegeben, dass die Gesellschaft beim zuständigen Amtsgericht in Düsseldorf einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt hat. Daher sind nach Einschätzung der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) die Ansprüche der Inhaber von Anleihen der ClinicAll Germany GmbH als gefährdet anzusehen.

      Laut Angaben der Gesellschaft habe die Entwicklung digitaler Produkte für Patienten und Ärzte mehr Zeit und finanziellen Ressourcen als geplant in Anspruch genommen. Daher und aufgrund der in Kürze anstehenden Rückzahlung einer Anleihe sei die Durchführung eines gerichtlich beaufsichtigten Sanierungsverfahrens der beste Weg zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft. Nähere Angaben zur finanziellen Situation der Gesellschaft machte die Geschäftsführung nicht. Die entwickelten Produkte sollen jedoch mittlerweile die Marktreife erreicht haben. Diese Darstellung wirft aus Sicht der SdK jedoch Fragen auf, denn sofern vermarktbare Produkte vorliegen sollten, müsste die Gesellschaft mittlerweile auch über eine entsprechende Bonität verfügen, um nötige Anschluss- bzw. Zwischenfinanzierungen erhalten zu können. Daher ist es nach Einschätzung der SdK notwendig, zunächst einmal Transparenz bzgl. des Status-quo zu erhalten, bevor von den Gläubigern der Gesellschaft, zu denen die Anleiheinhaber zählen, finanzielle Zugeständnisse im Rahmen des Insolvenzverfahrens verlangt werden.

      Die SdK rät den betroffenen Anleiheinhabern daher, sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können. Betroffenen Anlegern bietet die SdK eine kostenlose Registrierung für einen Newsletter an, mit welchem die SdK die Anleiheinhaber über die weiteren Entwicklungen informieren wird. Eine Registrierung ist unter www.sdk.org/clinicall möglich. Die SdK bietet allen betroffenen Anleiheinhabern ferner an, diese kostenlos auf den kommenden Gläubigerversammlungen zu vertreten.

      Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

      München, 16. September 2019

      SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

      BaFin: BCB4U BANK AG kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

      Die BaFin weist darauf hin, dass sie der BCB4U BANK AG keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen erteilt hat.

      Das Unternehmen Tycoon69 AG mit Sitz in Ennetmoos in der Schweiz behauptet wahrheitswidrig, dass die von der MCV-CAP Beteiligung AG mit Sitz in Österreich angeblich bereits gegründete BCB4U BANK AG über eine Banklizenz verfügt. Keines der genannten Unternehmen untersteht der Aufsicht der BaFin. Die Unternehmen sind auch nicht befugt, grenzüberschreitend im Inland gegenüber deutschen Kunden Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu erbringen.

      Quelle: BaFin

      Anstehende Spruchverfahren

      Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
      • AVW Immobilien AG: Squeeze-out angekündigt 
      • Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft): Squeeze-out, am 31. Juli 2019 im Handelsregister eingetragen und am gleichen Tag bekannt gemacht (Fristablauf: 31. Oktober 2019)
      • IC Immobilien Holding AG: Squeeze-out angekündigt
      • Sanacorp Pharmaholding AG: Squeeze-out der Vorzugsaktien, Beschluss am 13. August 2019 eingetragen und am 14. August 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 14. November 2019)
      • TIVOLI Grundstücks-AG: Squeeze-out, am 28. August 2019 eingetragen und am 29. August 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 29. November 2019)
      • Weber & Ott AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 28. August 2019
      (Angaben ohne Gewähr)

      Anfragen an: kanzlei@anlageanwalt.de

      BaFin: POSTAL BANK kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

      Die BaFin weist darauf hin, dass sie der POSTAL BANK keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften im Inland erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

      Die POSTAL BANK fordert Kunden der Cash Express Solution per E-Mail zur Zahlung von Geldbeträgen an Dritte auf, die aufgrund genehmigter Kreditanträge vor der Ausreichung der beantragten Darlehen als Gebühren für die Aktivierung von Guthaben berechnet würden.

      Die POSTAL BANK gibt ihren Unternehmenssitz nicht an. Das Unternehmen verwendet im E-Mail-Verkehr die Bezeichnung La.banque-postale.

      Die BaFin weist darauf hin, dass unerlaubt tätige Unternehmen häufig ähnliche Namen wie etablierte Institute wählen, um bei potenziellen Kunden Vertrauen zu erwecken. Die POSTAL BANK suggeriert mit der von ihr verwendeten Firmierung und in ihrer E-Mail-Adresse eine Verbindung zur beaufsichtigten La Banque postale, Paris, Frankreich. Eine solche Verbindung besteht nicht.

      Quelle: BaFin

      BaFin: Joyner Group e.K. aus Zell im Wiesental ist kein nach § 10 ZAG zugelassenes Institut

      Die BaFin stellt vorsorglich klar, dass sie der Joyner Group e.K., Zell im Wiesental, keine Erlaubnis gemäß § 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) zum Erbringen von Zahlungsdiensten erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens steht nicht unter ihrer Aufsicht.

      Die Joyner Group e.K., die nicht im Handelsregister eingetragen ist, wirbt auf ihrer Homepage unter https://joyner-group.de Mitarbeiter als „Treuhand Assistenten“ an. Diese „Treuhand Assistenten“ sollen als „Treuhänder“ Gelder von vorgeblichen Kunden der Joyner Group e.K. annehmen und auf Anweisung an andere Dritte weiterleiten.

      Die „Treuhand Assistenten“ tragen das Risiko, dass die auf ihre Konten überwiesenen Gelder aus kriminellen, insbesondere betrügerischen Handlungen stammen. Die BaFin verweist mit Blick auf die hier beschriebene Tätigkeit als „Finanzagent“ auch auf ihre Warnung vom 21. November 2011. Bei der Annahme des vermeintlich lukrativen Jobangebots als „Finanzagent“ drohen empfindliche zivil- und strafrechtliche Folgen. Die Tätigkeit als "Finanzagent" kann zudem von der BaFin verwaltungsrechtlich verfolgt werden.

      Quelle: BaFin

      BaFin: Baerenberg Group kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

      Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Baerenberg Group mit dem angeblichen Sitz in Wilen, Schweiz, keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

      Die Gesellschaft behauptet auf ihrer Homepage www.baerenberg.ch fälschlich, als Finanzdienstleistungsinstitut über eine Erlaubnis nach § 32 KWG zu verfügen.

      Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA führt die Baerenberg Group ebenso in ihrer Warnliste.

      Quelle: BaFin
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      Anmerkung der Redaktion:

      Offensichtlich ist eine Verwechselung mit der renommierten Berenberg Bank beabsichtigt, eine von Anlagebetrügern häufig verfolgte Taktik.

      BaFin: AM-TRUST FINANCIAL SERVICE kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

      Die BaFin weist darauf hin, dass sie der AM-TRUST FINANCIAL SERVICE keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen im Inland erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

      Die AM-TRUST FINANCIAL SERVICE spricht potentielle deutsche Kunden per E-Mail an und wirbt mit Darlehen „zu sehr niedrigen Zinssätzen“, wobei diese „innerhalb von 2 Werktagen genehmigt“ würden.

      Die BaFin weist darauf hin, dass unerlaubt tätige Unternehmen häufig ähnliche Namen wie etablierte Institute wählen, um bei potentiellen Kunden Vertrauen zu erwecken. Die AM-TRUST FINANCIAL SERVICE suggeriert mit ihrer Firmierung und der von ihr verwendeten Adresse eine Verbindung zur AmTrust Financial Services, Inc., New York, Vereinigte Staaten von Amerika, einem zugelassenen, international tätigen Versicherungsunternehmen. Eine solche Verbindung besteht nicht.

      Quelle: BaFin