Dienstag, 20. Dezember 2016

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BGH: Verhandlungstermin am 21. Februar 2017, 10.00 Uhr in Sachen XI ZR 272/16 (Bundesgerichtshof zum Kündigungsrecht einer Bausparkasse nach Ablauf von 10 Jahren)

BGH-Pressemitteilung Nr. 239/2016 vom 20.12.2016

Die Klägerin begehrt die Feststellung des Fortbestandes von zwei Bausparverträgen.

Die Klägerin schloss gemeinsam mit ihrem verstorbenen Ehemann, den sie als Alleinerbin beerbt hat, mit der Beklagten am 10. März 1999 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 160.000 DM (= 81.806,70 €) sowie am 25. März 1999 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 40.000 DM (= 20.451,68 €). Beide Verträge waren am 1. Juli 2001 zuteilungsreif. Die Bausparverträge wiesen am 31. Dezember 2014 ein Bausparguthaben in Höhe von 52.632,46 € bzw. 13.028,89 € auf. Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 erklärte die Beklagte unter Berufung auf      § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB* die Kündigung der beiden Bausparverträge jeweils mit Wirkung zum 24. Juli 2015.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte die Verträge nicht wirksam hat kündigen können.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgeben.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, WM 2016, 1440) ausgeführt, dass der Beklagten kein Kündigungsrecht zustehe. Auf den Bausparvertrag finde das Darlehensrecht Anwendung. Die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung gemäß § 488 Abs. 3 BGB** liegen aber nicht vor. Denn ein Bausparvertrag könne nach herrschender Meinung erst ab vollständiger Besparung gemäß § 488 Abs. 3 BGB gekündigt werden.

Die Beklagte könne ihre Kündigung auch nicht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB stützen. Es sei bereits zweifelhaft, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Kündigungsrechts erfüllt seien, auch wenn die Klägerin bedingungsgemäß nur zur Ansparung des Mindestsparguthabens verpflichtet sei, weil ausweislich der Bausparbedingungen auch die Zinserträge als Einlagen erbracht werden müssen. Jedenfalls sei § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht auf das Einlagengeschäft von Bausparkassen anzuwenden. Dies ergebe eine Auslegung der Vorschrift, die teleologisch zu reduzieren sei. Zwar sprechen der Wortlaut und die Gesetzessystematik dafür, die Norm auf das Einlagengeschäft der Bausparkassen anzuwenden. Indes ergebe eine historische Auslegung eine Einschränkung des Anwendungsbereichs. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass der Gesetzgeber ausschließlich das Aktivgeschäft der Kreditinstitute habe regeln wollen und das Bausparkassengeschäft nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst sei. Ein wesentliches Ziel des Gesetzgebers mit der Einführung des Kündigungsrechts sei der Schutz des Darlehensnehmers vor der Verpflichtung zur Zahlung eines nicht mehr marktgerechten Zinses gewesen, deren Ursache im Zinsbestimmungsrecht des Darlehensgebers gegenüber dem wirtschaftlich schwächeren Schuldner liege. Demgegenüber befinden sich Bausparkassen in der Ansparphase als Darlehensnehmer nicht in der Position des schwächeren Schuldners, der einem Zinsbestimmungsrecht des Gläubigers ausgesetzt sei. Vielmehr weise ihnen der Gesetzgeber gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2 BauSparkG*** die Aufgabe zu, in ihren ABB einseitig die Verzinsung der Bauspareinlagen festzulegen. Ebenso haben sie gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 7*** BauSparkG die Bedingungen aufzustellen, unter denen ein Bausparvertrag auch von der Bausparkasse gekündigt werden könne.

Die Beklagte habe auch kein Kündigungsrecht gemäß §§ 490 Abs. 3****, 314 Abs. 1 BGB*****. Die Nichtabnahme des Darlehens stelle kein vertragswidriges Verhalten des Bausparers dar, sondern sei im Bausparvertrag ausdrücklich vorgesehen. Hinsichtlich der Nichtzahlung der Regelsparbeiträge habe die Beklagte ein spezielleres Kündigungsrecht aus den Bausparbedingungen. Insoweit sei ihr zuzumuten, dessen Voraussetzungen herbeizuführen.

Aus §§ 490 Abs. 3, 313 Abs. 3 BGB****** ergebe sich ebenfalls kein Kündigungsrecht. Die Geschäftsgrundlage wäre selbst dann nicht entfallen, wenn die Klägerin ihre Absicht zur Inanspruchnahme des Darlehens endgültig aufgegeben hätte. Die Geschäftsgrundlage wäre aber auch dann nicht entfallen wenn das Gleichgewicht zwischen Bauspareinlagen und Bauspardarlehen dergestalt gestört wäre, dass die Beklagte ihre Verpflichtungen nicht mehr erfüllen könnte, denn sie habe dieses vertragsspezifische Risiko übernommen.

Vorinstanzen:

LG Stuttgart – Urteil vom 19. November 2015 – 6 O 76/15

OLG Stuttgart – Urteil vom 4. Mai 2016 – 9 U 230/15

Karlsruhe, den 20. Dezember 2016

*§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB

Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1. (…)

2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2.) (…)

(3.) (…)

(4.) (…)

(5.) (…)

**§ 488 Abs. 3 BGB

Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag

(1) (…)

(2) (…)

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

*** § 5 BauSparkG

Allgemeine Geschäftsgrundsätze, Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge

(1) Bausparkassen haben ihrem Geschäftsbetrieb Allgemeine Geschäftsgrundsätze und Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge zugrunde zu legen.

(2) (…)

(3) Die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge müssen Bestimmungen enthalten über 

1. (…)

2. die Verzinsung der Bauspareinlagen und der Bauspardarlehen;

3. (…)

4. (…)

5. (…)

6. (…)

7. die Bedingungen, nach denen Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder verpfändet werden können oder ein Bausparvertrag gekündigt werden kann, sowie die Rechtsfolgen, die sich aus der Kündigung des Bausparvertrages oder aus einer vereinfachten Abwicklung der Bausparverträge ergeben;

(…)

(4) (…)

(5) (…)

**** § 490 Abs. 3 BGB 

Außerordentliches Kündigungsrecht

(1) (…)

(2) (…)

(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.

*****314 Abs. 1 BGB

Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) (…)

(3.) (…)

(4.) (…)

******§ 313 BGB

Störung der Geschäftsgrundlage

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.


(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung. 

Freitag, 16. Dezember 2016

SdK: Schwarzbuch Börse 2016: Mehr Transparenz bleibt Wunschdenken

Das Schwarzbuch Börse 2016 ist als Bestandteil der Sonderausgabe „AnlegerLand 2017“ erschienen und kann bei der SdK bestellt oder heruntergeladen werden. Das Schwarzbuch Börse befasst sich mit den großen und kleinen Skandalen, Betrügereien und Abzockereien am Kapitalmarkt. In diesem Jahr liegen die Schwerpunkte neben einer Vielzahl ausgewählter Einzelfälle auf folgenden Themen:

• Pleitewelle bei Mittelstandsanleihen nimmt neue Ausmaße an
• Wie europäische Krisenbanken Vertrauen verspielen
• Politischer Lobbyismus gegen Anlegerinteressen: das Beispiel ExxonMobil
• Betrugsfälle und Delistings durch die Hintertür

München, 16.12.2016 – Das Schwarzbuch Börse 2016 der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. befasst sich mit den Skandalen, Missständen und Pleiten rund um das Börsengeschehen im Jahr 2016. Es benennt einzelne Unternehmen und kommentiert allgemeine negative Entwicklungen am Gesamtmarkt im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Vermögensanlage von Anlegern. Zugleich dokumentieren die von der SdK im Schwarzbuch Börse 2016 dokumentierten Fälle, dass Aktionäre sich gegen den Wertverlust ihrer Investments durch zweifelhafte und schädliche Unternehmenspolitik zur Wehr setzen müssen, indem sie Missstände publik machen. „Wer aktiv seine Interessen wahrnimmt, kann seine Vermögensinteressen am besten schützen“, zieht Daniel Bauer, Vorstandsvorsitzender der SdK e.V., am Ende seiner einleitenden Worte zum diesjährigen Schwarzbuch Börse Bilanz.

Millionengrab Mittelstandsanleihen

Besonders ernüchternd fällt die Bilanz des Börsenjahrs 2016 bei den Mittelstandsanleihen aus. Mit Stand Beginn des vierten Quartals 2016 sind im Segment der Mittelstandsanleihen bereits 45 der 220 Emissionen ausgefallen, die seit 2010 auf den Markt kamen. Nach Erhebung von Euler Hermes Rating im August 2016 liegt dabei die Ausfallquote bei den Investment-Grade-Anleihen bei 40 %, bei den mit einem schlechteren Rating versehenen High-Yield-, also den hochverzinsten Anleihen mit hohem Ausfallrisiko, nur bei 15 %.

Diese regelrechte Insolvenzwelle trifft in Deutschland vor allem die Segmente Mode, Regenerative Energien und Finanzdienstleistungen. Der breiteren Öffentlichkeit bekannt sind die Modefirmen Steilmann, Rudolf Wöhrl und Laurèl oder die Firma German Pellets. Experten erwarten mittlerweile Ausfallquoten von 50 % im Mittelstandssegment, die SdK selbst befürchtet 75 % und mehr. Für Anleger bedeutet das, eine präzise Risikoprüfung potenzieller Investments durchzuführen. Das gilt umso mehr, da viele Medien und Fachmedien teilweise unkritisch und undifferenziert über Neuemissionen berichteten.


Im Fall German Pellets haben 17.000 Privatanleger seit 2008 über 270 Mio. Euro in Genussrechte und Anleihen der Gesellschaft investiert. Der eigentliche Skandal bei German Pellets ist, dass Firmengründer Peter Leibold die Anleihegelder vor allem dazu verwendete, nahestehenden Firmen, darunter einer österreichischen Stiftung sowie sich selbst und seiner Frau, Darlehen zu gewähren, anstatt die Gelder direkt in den Pellets-Markt zu investieren.

Für den in der Summe größten Verlust im Mittelstandssegment ist die KTG-Gruppe verantwortlich. In den Bankrott geführt hat die Gruppe der Vorstandschef des Agrarkonzerns Siegfried Hofreiter, der bereits 2002 wegen Insolvenzverschleppung rechtskräftig verurteilt worden war. Weil die stillen Reserven weitgehend aufgezehrt waren, konnte die KTG Agrar ihre im Juli 2017 fällige Anleihe mit einem Volumen von 250 Mio. Euro nicht mehr bedienen. Die Verbindlichkeiten waren 2015 bei 327 Mio. Euro Umsatz und 3,7 Mio. Euro Periodenergebnis auf 606 Mio. Euro gestiegen. Nach Einschätzung der Insolvenzverwalter werden die Anleiheinhaber auch in diesem Fall leer ausgehen.

Erfolgreicher war das Vorgehen einer Gruppe von Anleihegläubigern gegenüber der Scholz Holding GmbH. Die Recyclingfirma hatte sich im Jahr 2012 mit einer Anleihe im Volumen von 182,5 Mio. Euro frische Liquidität beschafft. Als Anfang 2016 die Insolvenz drohte, versuchte das Management durch eine Flucht nach England englisches Recht für sich in Anspruch zu nehmen, um gegenüber den Gläubigern einen maximalen Sanierungsbeitrag zu erzielen. Die Bestellung einer Kuratorin der Anleiheinhaber führte jedoch dazu, dass diese am Ende wenigstens eine Zahlung von fast 11 % des ursprünglichen Nennwertes zugesprochen bekamen.

Banken im Krisenmodus

Während die Kreditinstitute in den USA, wo die Bankenkrise mit der Lehman-Pleite 2008 ihren Anfang nahm, wieder Geld verdienen, hält die Krise des europäischen Bankensektors an. Durch die dauerhafte Niedrigzinspolitik schrumpfen die Erträge, dazu kommt die Konkurrenz durch Fintechs, die digitale Dienstleistungen kostengünstiger anbieten. Einige Banken befinden sich durch faule Kredite und drohende Zahlungen in schweren Turbulenzen. In Italien durchläuft die Monte dei Paschi di Siena ihre größte Existenzkrise seit ihrer Gründung im Jahr 1472. Die weltweit älteste und drittgrößte italienische Bank ist dringend auf neue Finanzhilfe angewiesen, welche ihr vom italienischen Staat nicht gewährt wird. Staatliche Hilfskredite und eine drei Milliarden Euro schwere Kapitalerhöhung, die nach dem Stresstest der Europäischen Zentralbank 2014 eingesetzt wurden, sind mittlerweile verpufft. An der Börse ist die Aktie zu einem Objekt der Shortseller degradiert.

In Deutschland steht die Deutsche Bank für fragwürdige Geschäftspraktiken und Wertvernichtung für Aktionäre. Wegen Vergehen wie Zinsmanipulationen, Geldwäsche und dem Verkauf von US-Hypothekenkrediten niedriger Bonität steht in den USA ein Bußgeld in Höhe von 14 Mrd. US-Dollar im Raum. Die Deutsche Bank hat nach eigenen Angaben 5,9 Mrd. Euro an Rückstellungen für diesen Rechtsstreit gebildet und hat nach unbestätigten Berichten das Strafmaß auf 5,4 Mrd. Euro gedrückt. Laut Vorstandschef John Cryan sollen die wichtigsten Fälle wie Ermittlungen wegen des Verdachts auf Geldwäsche und Sanktionsverstößen bei Geschäften in Russland noch 2016 abgeschlossen werden. Den Preis zahlen Mitarbeiter und Aktionäre. Bis Ende 2017 sollen in Deutschland etwa 200 der 700 Filialen geschlossen werden. Die Aktie notiert aktuell bei 17 Euro und damit wieder mehr als 70 % über dem Jahrestief vom September, aber immer noch 20 % niedriger als zum Jahresbeginn. Seit Beginn der Finanzkrise hat sie 85 % an Wert verloren.

Ein Ölmulti als Aktionärs- und Ökoschreck

Der Ölkonzern ExxonMobil stand zuletzt in der Kritik von Aktionären und im Konflikt mit dem Gesetz. Bei der Bonität hat er das Triple-A-Rating verloren, eine Dividende wird nicht mehr verdient. Zugleich ermittelt die Staatsanwaltschaft in Kalifornien und New York wegen Falschinformation und Finanzbetrug. Konkret geht es darum, dass sich Exxon gegen die Forderungen nach Information der Anleger und auch der Öffentlichkeit zu Carbon-Risiken sperrt. Seit Mitte der 80er-Jahre versucht Exxon, mit erheblichem Aufwand die Klimaforschung zu diskreditieren. Die Ernennung von Exxon-Vorstandschef Rex Tillerson zum neuen US-Außenminister durch Donald Trump lässt befürchten, dass sich die Umweltpolitik der künftigen US-Regierung ganz im Sinne des Ölmultis entwickeln wird.

Und wieder zahlreiche Einzelfälle


Die Einzelfälle, in denen Anlegervermögen durch inkompetentes Management und fragwürdige Vorgehensweisen der Firmenvorstände bei Aktionärsversammlungen vernichtet wurde, sind auch in diesem Jahr wieder zahlreich und können im aktuellen Schwarzbuch Börse verfolgt werden. An dieser Stelle erwähnt seien zwei Beispiele. Beim Buchverlag Bastei Lübbe wurde der Verkauf von Beteiligungen zu mehr als ihrem Buchwert an die britische Firma Blue Skye als Gewinn ausgewiesen. Erst nach kritischen Presseberichten stellten die Wirtschaftsprüfer fest, dass Bastei Lübbe seit Ende März 2015 die Verfügungsgewalt über Blue Skye besitze und diese ebenso wie die beiden Beteiligungen rückwirkend voll konsolidieren und zu Anschaffungskosten bewerten müsse. Die Folge war ein um mehr als 7 Mio. Euro niedrigeres Konzernergebnis in Geschäftsjahren 2014/15 und 2015/16. Der gesamte Aufsichtsrat, der zuvor bereits im Juli überraschend zurückgetreten war, wurde auf der Hauptversammlung am 30. November durch neugewählte Mitglieder ersetzt.

Mit der KWG Kommunales Wohnen enthält das diesjährige Schwarzbuch einen besonders erwähnenswerten Delisting-Fall aus dem Entry Standard. Auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 7. Oktober wurde mit den Stimmen des Großaktionärs die Umwandlung in eine GmbH beschlossen. Die Höhe der Barabfindung war von der Gesellschaft selbst ermittelt worden, da kein geprüfter Halbjahresabschluss vorlag. Die KWG weigerte sich zudem, den Prüfbericht vor der Hauptversammlung zu veröffentlichen, und war auf dem Aktionärstreffen trotz zahlreicher Anträge der Anleger nicht bereit, die Unterlagen an die Eigentümer zur Mitnahme auszuhändigen.

Der SdK Vorstandsvorsitzende Daniel Bauer kommentierte die im Schwarzbuch Börse 2016 beschriebenen Trends und Einzelfälle: „In Deutschland stellten die Pleiten bei den Mittelstandsanleihen alle weiteren Einzelfälle des Börsenjahres 2016 in den Schatten. Neben der Unterstützung von Aktionären in ihren Anliegen gegenüber einzelnen Firmen wird die SdK in ihrer Öffentlichkeitsarbeit weiter darauf hinarbeiten, dass sich die rechtlichen Grundlagen für besseren Anlegerschutz verbessern. Das gilt vor allem im Hinblick auf finanzielle Transaktionen wie Kapitalerhöhungen oder Delistings. Grundsätzlich gilt am Kapitalmarkt jedoch: Nur wer aktiv seine Interessen wahrnimmt, kann seine Vermögensinteressen am besten schützen.“

Das Schwarzbuch Börse kann hier heruntergeladen oder als Printexemplar bestellt werden.

München, 16.12.2016
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Ansprechpartner für die Presse:
Daniel Bauer
Vorstandvorsitzender der SdK
Tel.: (089) 20 20 846 0
E-Mail: bauer@sdk.org

Donnerstag, 15. Dezember 2016

VR Bank Nürnberg will gut verzinste Sparpläne loswerden

Pressemeldung Marktwächter Finanzen/Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

vzbv hat den Anbieter wegen der Kündigungen abgemahnt.

Stuttgart/Berlin, 15. Dezember 2016: Viele Verbraucher, die bei der Volksbank Raiffeisenbank Nürnberg eG einen gut verzinsten Sparplan abgeschlossen hatten, erhielten kürzlich eine Kündigung der Bank unter Berufung auf eine Klausel in deren „Sonderbedingungen für den Sparverkehr". Verbraucher sollten sich gegen die Kündigungen wehren – nach Ansicht der Experten vom Marktwächter Finanzen sind diese nicht rechtens. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mahnte die VR Bank diesbezüglich ab und forderte sie auf, die Kündigung der Sparverträge zu unterlassen.

In einem Schreiben kündigte die VR Bank Nürnberg ihren Kunden den mit drei Prozent verzinsten „VR Sparplan 3+" und den mit vier Prozent verzinsten „VR Sparplan 4+" zum 31. Dezember 2016. Alternativ bot sie Kunden an, das Guthaben für die Laufzeit von einem Jahr auf ein schlechter verzinstes Festgeldkonto der Bank zu übertragen. „Betroffene Verbraucher, die nicht mit der Kündigung einverstanden sind, sollten dieser schriftlich widersprechen und auf Fortführung des Vertrags bestehen“, warnt Benjamin Wick, Referent Geldanlage und Altersvorsorge im Marktwächter Finanzen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Bank stützt sich bei der Kündigung der beiden Sparpläne auf im Jahr 2012 nachträglich vereinbarte Sonderbedingungen, in denen es heißt: Spareinlagen unterliegen einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Bank leitet daraus auch ein eigenes Kündigungsrecht ab. Dagegen ging der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nun mit einer Abmahnung und Unterlassungsaufforderung vor.

Kündigungen benachteiligen Verbraucher

„Nach unserer Auffassung sind die ausgesprochenen Kündigungen der VR Bank Nürnberg und die Aufforderung zur Abbuchung des Sparguthabens rechtswidrig. Mit den Kunden vereinbart war eine bis zu 25-jährige Laufzeit der Sparverträge“, so Benjamin Wick. Im Werbeprospekt zum Sparvertrag 3+ hieß es: Wir garantieren Ihnen einen Mindestzins von 3% über die gesamte Laufzeit. Bei steigendem Zinsniveau wird der Zinssatz erhöht. Und weiter: Sie können die garantierte Mindestverzinsung bis zu 25 Jahre lang nutzen. Vereinbart war bei Vertragsabschluss ausschließlich eine Kündigungsmöglichkeit seitens der Kunden. Auch die nachträglich versandten Sonderbedingungen, auf die sich die Bank derzeit beruft, begründen nach Ansicht der Verbraucherschützer kein Kündigungsrecht durch die Bank, sondern nur für die Sparer. Im Zuge der Abmahnung wurde die VR Bank Nürnberg nun aufgefordert, sich künftig nicht mehr auf die Klausel zu berufen. Verbraucher, denen angeboten wurde, ihr Guthaben im Rahmen einer Beratung umzuschichten, sollten ihr Sparbuch nicht aus der Hand geben und sich Rat in der nächsten Verbraucherzentrale suchen: www.verbraucherzentrale.de/beratung

Samstag, 10. Dezember 2016

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor LCM BROKERS – Lead Capital Makers Ltd.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 9. Dezember 2016 teilt die FMA daher mit, dass

LCM BROKERS – Lead Capital Makers Ltd.
Georgiou Griva Digeni 81-83,
1st, 5th and 6th Floors
Nicosia 1090, Zypern
Tel.: +35 722 022 563
Fax: +35 722 022 511
Web: www.lcm-brokers.com
eMail: info@lcm-brokers.com

TRADING OFFICE MANCHESTER
55 Portland Street
Manchester, M1 4RJ
Tel.: +44 161 394 0806
Fax: +44 161 601 3507
eMail: invest@lcm-brokers.com
TRADING OFFICE LONDON
Tel : +‎44 20 376 908 39
Fax: +44 20 380 742 04
eMail: trading@lcm-brokers.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleitungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Atlantic Global Asset Management, SA

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 26. November 2016 teilt die FMA daher mit, dass

Atlantic Global Asset Management, SA
mit angeblichem Sitz in
Edifício BAI Center, 2 Piso Direito
Avenida Cidade de Lisboa
Praia
Cabo Verde – C.P.337
Tel: +883510001246114
support@atlanticgam.es
support.finance@atlanticgam.es

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 erster Fall BWG nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor DRUKENMILLER INVESTMENT SERVICES

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 25. November 2016 teilt die FMA daher mit, dass

DRUKENMILLER INVESTMENT SERVICES
Circle Tower,
28 Tang Lung Street,
Causeway Bay, Hong Kong.
Tel: +852 58 086 861
Fax: +852 30 062 495
Email:
contact@drukenmiller-investment.com
info@drukenmiller-investment.com
clienservices@drukenmiller-investment.com
compliance@drukenmiller-investment.com
URL: www.drukenmiller-investment.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Freitag, 25. November 2016

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Dr. Peter Müller (www.system-mueller.com)

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 18. November 2016 teilt die FMA daher mit, dass

Dr. Peter Müller
Internet: www.system-mueller.com
E-Mail: office@system-mueller.com
Königsallee 60F
40212 Düsseldorf
Telefon: 0211 2409075
Telefon international: + 49 211 24092075

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher die gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder als Einlage (§ 1 Abs 1 Z 1 zweiter Fall BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor INN Finanz Consulting GmbH (vormals: Zentera Consulting GmbH)

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) bzw. § 64 Abs. 9 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 15. Oktober 2016 teilt die FMA daher mit, dass

INN Finanz Consulting GmbH (vormals: Zentera Consulting GmbH)
FN 196322 i
mit Sitz in
Kienbergstraße 11
6330 Kufstein
sowie weiterer Anschrift
Postfach 10 02 54
83002 Rosenheim
Deutschland
Tel: 0512 219988, +49 800 7234896
Fax: +49 800 7234898

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte bzw. konzessionspflichtige Zahlungsdienste in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die gewerbliche Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG) noch die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Zahlungsgeschäft in der Form des Überweisungsgeschäfts gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit. c ZaDiG) gestattet.

BEKANNTMACHUNG im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 9.11.2016

Gemäß § 4 Abs. 7 vierter Satz BWG bzw. § 64 Abs. 10 erster Satz ZaDiG kann der von der Veröffentlichung Betroffene eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen.

Die INN Finanz Consulting GmbH (vormals: Zentera Consulting GmbH) hat einen entsprechenden Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 15.10.2016 gestellt.
Es wird somit von der FMA in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 15.10.2016 überprüft.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Eaglebright Holding AG

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. Oktober 2016 teilt die FMA daher mit, dass die

Eaglebright Holding AG
Rue de Trèves
L-2632 Findel
Luxemburg
Tel: +35220880267
Fax: +35227860044
Email: backoffice@eaglebright.com
sowie
Boulevard du Roi Albert II 30
B-1000 Brüssel
Belgien
Tel: +3228087502
Fax: +3225880685
Email: sales@eaglebright.com
Web: www.eaglebright.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleitungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

SdK ruft Anleiheinhaber der GEWA 5 to 1 GMBH & Co. KG zur Interessensbündelung auf

Pressemitteilung der SdK

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. ruft alle Inhaber der von der GEWA 5 to 1 GMBH & Co.KG (GEWA) emittierten Anleihe (A1YC7Y) bezüglich des bevorstehenden Insolvenzverfahrens zur Interessensbündelung auf. Die GEWA hatte am 18. November 2016 mitgeteilt, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen.

Die GEWA ist eine Projektgesellschaft zum Bau des so genannten GEWA-Towers in Fellbach, dessen Rohbau im Oktober fertiggestellt wurde. Obwohl bereits rund 68 % der darin befindlichen Wohnungen veräußert wurden, ist die weitere Finanzierung der kommenden Bauphasen laut Unternehmensangaben ungeklärt. Daher hatte der Generalunternehmern, die Baresel GmbH, die weitere Bautätigkeit eingestellt. Aus Sicht der SdK ist nicht erkennbar, warum es zu einer Liquiditätslücke während der Bauphase kommen konnte. Dies deutet aus Sicht der SdK auf eine nicht korrekte Liquiditätsplanung durch die Geschäftsführung hin.

Aus Sicht der SdK ist es aktuell von hoher Bedeutung, dass die erstrangig besicherten Anleiheinhaber im kommenden Insolvenzverfahren mit einer Stimme sprechen, um zusammen mit dem Generalunternehmer und dem Insolvenzverwalter die bestmögliche Lösung bzgl. des weiteren Vorgehens zu treffen. Daher ruft die SdK alle Anleiheinhaber auf, Ihre Interessen unter dem Dach der SdK zu bündeln. Die SdK bietet allen betroffenen Anleiheinhabern zunächst an, sich unter www.sdk.org/gewa für einen kostenlosen Newsletter zu registrieren, anhand dessen wir über den weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens berichten werden. Ferner bietet die SdK an, betroffene Anleiheinhaber auf den anstehenden Gläubigerversammlungen zu vertreten.

Für Rückfragen stehen wir unseren Mitgliedern gerne unter info@sdk.org oder 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 18. November 2016

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Freitag, 11. November 2016

Unzureichende Informationen nach Liquidation von DWS FlexPension Fonds

Pressemeldung Marktwächter Finanzen/Verbraucherzentrale Baden-Württemberg


Automatische Umschichtungen nachteilig für Verbraucher

Stuttgart/Berlin, 11. November 2016: Die DWS FlexPension Teilfonds der Serie 2016-2025 werden liquidiert. Verbraucher, die darin über Lebens- oder Rentenversicherungen investiert sind, werden derzeit von ihren Versicherern über einen automatischen Fondswechsel informiert, wenn sie nicht selbst einen Ersatzfonds wählen. Das Team des Marktwächters Finanzen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg kritisiert, dass die von den Versicherern vorgeschlagenen Ersatzfonds meist riskanter und bei den laufenden Kosten teurer sind als die bisherigen Fonds. Zudem boten die Versicherungsschreiben meist unzureichende Informationen über die Ersatzfonds: Zum Fondsvergleich fehlten zum Teil Angaben wie Risikoklasse, Gesamtkostenquote (TER) oder die ISIN-Nummer, welche einen Fonds eindeutig identifiziert.

Die DWS – eine Fondstochter der Deutschen Bank – schließt mehrere ihrer Garantiefonds DWS FlexPension der Serie 2016-2025 vorzeitig zum 18. November 2016. Betroffen sind rund eine Million Kunden mit einem verwalteten Fondsvolumen von rund 2,4 Milliarden Euro, wie DWS gegenüber dem Medium dasinvestment.com erklärt. Die Fonds wurden von Verbrauchern sowohl direkt bei der DWS gezeichnet als auch über Fondspolicen von Versicherern. Diese informierten ihre Kunden mit einem Schreiben über die Schließung und die nötige Umschichtung ihres Kapitals. Das Marktwächter-Team war durch Beschwerden aus der Beratungspraxis der Verbraucherzentralen auf das Thema aufmerksam geworden.

Fondsvergleich ohne Kosten- und Risikoangaben

Die Anschreiben der Versicherer stellen Verbraucher vor die Wahl: Entweder wählen sie individuell einen neuen Fonds aus einer Fondsliste aus oder ihre Anteile werden automatisch in einen Ersatzfonds umgeschichtet, den der Versicherer bestimmt. „Um eine Entscheidung für einen Ersatzfonds treffen zu können, sind die bereitgestellten Informationen der Versicherer nicht ausreichend. Zudem warnen wir Verbraucher davor, dem Versicherer blind bei der Entscheidung für den Ersatzfonds zu vertrauen, wenn er nicht über Kosten und Risikoklasse des Fonds informiert“, kritisiert Benjamin Wick, Referent Geldanlage und Altersvorsorge im Marktwächter Finanzen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Vor allem die Fondslisten der WWK Lebensversicherung a.G. und AachenMünchener Lebensversicherung AG lassen zu wünschen übrig: Die AachenMünchener gab in der beigelegten Fondsauwahl nicht einmal die ISIN- oder WKN-Nummer an, mit der ein Fonds zweifelsfrei identifiziert werden kann. Dafür verwies sie auf ihre Webseite, auf der die angebotenen Fonds jeweils mit mehrseitigen Info-PDFs verknüpft sind. Diese enthalten zwar Angaben zu Kosten, größtenteils jedoch nicht zu Risikoklassen und zur Höhe der Rückvergütung, die für etliche Verträge relevant ist. Die WWK legte keine Fondsliste bei und verwies direkt auf ihre Webseite. Dort ist die Fondsliste mit ebenfalls hinterlegten Info-PDFs zum einen nur schwer aufzufinden. Zum anderen lässt diese Art der Darstellung bei beiden Versicherern keinen direkten Kosten- oder Risikovergleich der Fonds für Verbraucher zu, da die Informationen in den PDFs erst zu suchen sind. Dass es auch anders geht, zeigen die Fondslisten der HDI Lebensversicherung AG und der Stuttgarter Lebensversicherung a.G.: Sie enthielten alle diese Daten.

Ersatzfonds mit mehr Risiko und höheren Kosten

Falls Verbraucher nicht binnen einer Frist bis Mitte November reagieren, werden ihre Anteile automatisch in einen Ersatzfonds überführt. Jedoch: „Die vorgeschlagenen Ersatzfonds der Versicherer können erheblich von der bisherigen Anlage der Verbraucher abweichen: Sie sind zum Teil deutlich teurer und riskanter“, so Wick. Damit besteht die Gefahr, dass die Risikoklasse automatisch geändert wird, ohne Bedarf und Risikobereitschaft erneut zu überprüfen. Zum Beispiel sind die von AachenMünchener und WWK vorgeschlagenen Ersatzfonds der Risikoklasse vier zugeordnet. Bislang variiert die Risikoklasse zwischen zwei (Serie 2016, Serie 2019 (CH)) und drei (Serie 2017-2025), nur der „Sparplan 2025“ liegt bei vier. Und in vielen vorliegenden Fällen sind die vorgeschlagenen Fonds deutlich teurer: So kosten bis auf zwei der 17 von der Schließung betroffenen Fonds derzeit nicht mehr als 0,15 Prozent pro Jahr. (Vor der Senkung der Verwaltungsgebühren durch die DWS betrugen die laufenden Kosten dieser Fonds 1,15 Prozent.) Durch die automatische Umschichtung in den vorgeschlagenen Ersatzfonds würden sich die Kosten jetzt meist auf 1,15 bis 1,93 Prozent jährlich erhöhen.

Betroffene Verbraucher finden Informationen auf www.verbraucherzentrale.de/dws-flexpension

Dienstag, 25. Oktober 2016

BGH hält pauschales Entgelt für geduldete Überziehungen für unzulässig

Pressemitteilung Nr. 188/2016 vom 25.10.2016

Bundesgerichtshof entscheidet über Zulässigkeit eines pauschalen Entgelts für geduldete Überziehungen

Urteil vom 25. Oktober 2016 – XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein pauschales "Mindestentgelt" für geduldete Überziehungen (§ 505 BGB*) zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind.

In dem Verfahren XI ZR 9/15 (vgl. dazu die Pressemitteilung Nr. 156/2016) heißt es in den von der beklagten Bank verwendeten "Bedingungen für geduldete Überziehungen" auszugsweise wie folgt:

"5. Die Höhe des Sollzinssatzes für geduldete Überziehungen, der ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfällt, beträgt 16,50 % p. a. (Stand August 2012). Die Sollzinsen für geduldete Überziehungen fallen nicht an, soweit diese die Kosten der geduldeten Überziehung (siehe Nr. 8) nicht übersteigen.

(…)

8. Die Kosten für geduldete Überziehungen, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, betragen 6,90 Euro (Stand August 2012) und werden im Falle einer geduldeten Überziehung einmal pro Rechnungsabschluss berechnet. Die Kosten für geduldete Überziehung fallen jedoch nicht an, soweit die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen diese Kosten übersteigen."

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, ist der Ansicht, dass die Regelung unter Ziffer 8 Satz 1 der Bedingungen Verbraucher unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB** benachteiligt, und nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel in Anspruch. Während die Klage in erster Instanz keinen Erfolg hatte, hat ihr das Berufungsgericht stattgegeben.

In dem Verfahren XI ZR 387/15 (vgl. Pressemitteilung Nr. 157/2016) begehrt der klagende Verbraucherschutzverein von der Beklagten, einer Geschäftsbank, die Unterlassung der Verwendung folgender Klausel:

"[Die Bank] berechnet für jeden Monat, in welchem es auf dem Konto zu einer geduldeten Überziehung kommt, ein Entgelt von 2,95 €, es sei denn, die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen übersteigen im Berechnungsmonat den Entgeltbetrag von 2,95 €. Die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen werden nicht in Rechnung gestellt, wenn sie im Berechnungsmonat den Entgeltbetrag von 2,95 € unterschreiten."

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Klausel wegen einer unangemessenen Benachteiligung von Verbrauchern unwirksam sei. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem Verfahren XI ZR 9/15 die Revision der beklagten Bank zurückgewiesen. In dem Verfahren XI ZR 387/15 hat er auf die Revision des Klägers der Klage stattgegeben.

Die jeweils in Streit stehenden Bestimmungen über das pauschale "Mindestentgelt" für eine geduldete Überziehung unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der gerichtlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und halten dieser nicht stand, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Die Klauseln sind nicht als sogenannte Preishauptrede einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB** entzogen. Vielmehr handelt es sich um Preisnebenabreden, die einer Inhaltskontrolle unterliegen. Denn in den Fällen, in denen das Mindestentgelt erhoben wird, wird mit diesem unabhängig von der Laufzeit des Darlehens ein Bearbeitungsaufwand der Bank auf den Kunden abgewälzt. Die angegriffenen Klauseln weichen damit von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Denn der Preis für eine geduldete Überziehung, bei der es sich um ein Verbraucherdarlehen handelt, ist dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB*** folgend ein Zins und damit allein eine laufzeitabhängige Vergütung der Kapitalüberlassung, in die der Aufwand für die Bearbeitung einzupreisen ist.

Die Klauseln benachteiligen die Kunden der Beklagten auch in unangemessener Weise, zumal sie gerade bei niedrigen Überziehungsbeträgen und kurzen Laufzeiten zu unverhältnismäßigen Belastungen führen. Denn bei einer geduldeten Überziehung von 10 € für einen Tag und dem hierfür in Rechnung zu stellenden Betrag von 6,90 € in dem Verfahren XI ZR 9/15 bzw. von 2,95 € in dem Verfahren XI ZR 387/15 wäre ein Zinssatz von 25.185% p.a. bzw. von 10.767,5% p.a. zwischen den Parteien zu vereinbaren.

Urteil vom 25. Oktober 2016 – XI ZR 9/15

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 21. Juni 2013 – 12 O 345/12

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 4. Dezember 2014 – 1 U 170/13

und

Urteil vom 25. Oktober 2016 – XI ZR 387/15

LG Düsseldorf – Urteil vom 9. April 2014 – 12 O 71/13

OLG Düsseldorf – Urteil vom 16. Juli 2015 – 6 U 94/14

* § 505 BGB

Geduldete Überziehung

(1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auf einem dauerhaften Datenträger enthalten sein und dem Verbraucher in regelmäßigen Zeitabständen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einem Vertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung des Kontos über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet.

(2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger über die sich aus Artikel 247 § 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten. Wenn es im Fall des Absatzes 1 zu einer ununterbrochenen Überziehung von mehr als drei Monaten gekommen ist und der durchschnittliche Überziehungsbetrag die Hälfte des durchschnittlichen monatlichen Geldeingangs innerhalb der letzten drei Monate auf diesem Konto übersteigt, so gilt § 504a entsprechend. Wenn der Rechnungsabschluss für das laufende Konto vierteljährlich erfolgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 der jeweilige Rechnungsabschluss.

(3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2, kann der Darlehensgeber über die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen.

(4) Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge, die unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zustande kommen, nicht anzuwenden.

**§ 307 BGB

Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

*** § 488 Abs. 1 BGB

Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) (…)

(3) (…)

Karlsruhe, den 25. Oktober 2016


Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Mittwoch, 5. Oktober 2016

„Freistaat Preußen“: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des unerlaubten Versicherungsgeschäfts an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Thomas Mann, Bonn, der am Geschäftsverkehr unter „Freistaat Preußen“ teilnimmt, am 03.08.2016 aufgegeben, die von ihm unerlaubt betriebenen Versicherungsgeschäfte einzustellen und abzuwickeln.

Herr Mann hatte auf der von ihm registrierten Internetseite www.freistaat-preussen.info Versicherungsschutz in folgenden Sparten angeboten, ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen:
  • „staatliche preußische Haftpflichtversicherung“,
  • „staatliche preußische Automobil-Haftpflichtversicherung“,
  • „staatliche preußische Unfallversicherung“ sowie
  • „staatliche preußische Krankenkasse“.
Der Bescheid der BaFin ist bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Lloyd Financial Service Treuhand (LLFS) ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die Lloyd Financial Service Treuhand (LFFS) bietet auf ihrer Website Interessenten „als Service unserer Treuhandgesellschaft die Kapitalsicherung und Kapitalverwaltung“ an. In diesem Zusammenhang gibt das Unternehmen an, aktuell 7.000 Investoren zu betreuen, die sich mit einem Eigenkapital von über € 1,5 Mrd. an insgesamt 140 Aktienfonds und Anleihen beteiligt hätten.

Das Unternehmen hat keine zustellungsfähige Adresse im Inland. Das auf der Website im Impressum angegebene Postfach in Frankfurt ist tatsächlich nicht auf das Unternehmen registriert.

Die BaFin kann danach nicht ausschließen, dass das Unternehmen Bankgeschäfte betreibt bzw. Finanzdienstleistungen erbringt, die einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG bedürfen.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt vorsorglich klar, dass sie der "Lloyd Financial Service Treuhand (LLFS)“ keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens steht bislang nicht unter der Aufsicht der BaFin.

Quelle: BaFin

Ahmed Salameh: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts und der Anlageverwaltung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Ahmed Salameh, Augsburg, mit Bescheid vom 12. September 2016 aufgegeben, das Einlagengeschäft sowie die Anlageverwaltung einzustellen und abzuwickeln.

Herr Salameh schloss mit Dritten verschiedene Vereinbarungen, in denen er sich verpflichtete, das angenommene Kapital nach Ablauf eines festgelegten Zeitraums an die Geldgeber zurückzuzahlen. Mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage dieser Vereinbarungen betreibt Herr Salameh das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen. Herr Salameh betreibt ferner auf der Grundlage eines „Beteiligungsvertrags“ unerlaubt die Anlageverwaltung. Diese hat Herr Salameh ebenfalls einzustellen und die den Anlegern zustehenden Gelder unter Beachtung der vertraglichen Regelungen über die Teilnahme der Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente unverzüglich auszuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Verbraucherzentrale: Alternativen zur Riester-Rente gefordert - Richtungswechsel in der Altersvorsorge?

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Stuttgart, 05.10.2016 – Die kapitalgedeckte Altersvorsorge, wie sie derzeit insbesondere mit der Riester Rente geregelt ist, ist nicht an den Bedürfnissen der Verbraucher ausgerichtet. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg unterstützt die Initiative des Ministers Peter Hauk für ein staatlich organisiertes, kostengünstiges, einfaches und transparentes Basisprodukt.

„Seit ihrer Einführung wurde nahezu im Jahrestakt an der Riester Rente herumgedoktert, aber ohne maßgebliche Erfolge für Verbraucher“, kritisiert Niels Nauhauser, Abteilungsleiter Altersvorsorge, Banken und Kredite der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, das Vorgehen der Politik in der Vergangenheit. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg begrüßt daher jeden Richtungswechsel des Gesetzgebers, welcher die Interessen der Sparer und Verbraucher in den Mittelpunkt rückt. „In unserer Beratungspraxis beobachten wir seit Jahren, dass Verbrauchern keine bedarfsgerechten Altersvorsorgeverträge angeboten werden.“ Dies geht direkt zu Lasten der späteren Renten der Verbraucher, die ohnehin bereits mit ihrem knappen Budget haushalten müssen.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg unterstützt den erneuten Vorstoß von Minister Peter Hauk. „Das Vorsorgekonto ist ein weiterer Vorstoß in die richtige Richtung, ebenso wie die zuletzt aus Hessen geforderte Deutschland-Rente oder die Idee eines Vorsorgefonds der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg“, sagt Nauhauser. Damit erhält die politische Diskussion um staatlich organisierte Alternativen erneut Rückenwind.

Weitere Informationen zu ihrer Idee des Vorsorgefonds stellt die Verbraucherzentrale auf ihrer Internetseite bereit: www.vz-bw.de/der-vorsorgefonds

InFin Innovative Finance AG (ISIN: CH0132106482): BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien

Nach Informationen der BaFin werden derzeit die Aktien der InFin Innovative Finance AG (ISIN: CH0132106482; ehemals: Cashcloud AG) durch E-Mail-Börsenbriefe zum Kauf empfohlen.

Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Werts eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.

Allen Anlegern rät die BaFin daher, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die Angaben in den Börsenbriefen sind, und sich auch aus anderen Quellen über die Gesellschaft zu informieren. Generelle Hinweise dazu, wie sich Verbraucher vor unseriösen Anlageempfehlungen schützen können, gibt die BaFin in ihren Broschüren.

Quelle: BaFin

Dienstag, 4. Oktober 2016

Easy Technologies Inc. (ISIN: CA27786D1042): BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien

Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Easy Technologies Inc. (ISIN: CA27786D1042) durch telefonische Werbeanrufe (Cold Calling) massiv zum Kauf empfohlen.

Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden.

Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.

Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren.

Die Aktien der Gesellschaft sind in Deutschland an der Börse Frankfurt in den Freiverkehr einbezogen.

Quelle: BaFin

Donnerstag, 29. September 2016

Symposium Eigenkapitalkultur 2016 am 29.9. in Berlin - Experten diskutieren über Aktienkultur und Anlegerschutz in Deutschland

Berlin - Am 29. September 2016 findet im Axica in Berlin das zweite Symposium der Aktionärsforum GmbH statt, dieses Jahr mit dem Schwerpunkt Eigenkapitalkultur. Das mit hochkarätigen Experten besetzte Event adressiert unterschiedliche Fragestellungen rund um die Aktienkultur und den Anlegerschutz in Deutschland. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf den Rechten von Minderheitsaktionären.

Auf der Agenda der eintägigen Veranstaltung stehen folgende Themen:

- "Die reformierte Delisting-Gesetzgebung - Segen oder Fluch für die Aktienkultur?"

Vor rund einem Jahr wurde die Gesetzgebung zum Delisting börsennotierter Unternehmen grundlegend geändert. Experten stellen vor und diskutieren, was sich in der Praxis dadurch für die Aktionäre verändert hat und ob der gebotene Schutz ausreichend ist.

- "Die Bewertung des Eigenkapitals - sind erhöhte Marktrisikoprämien gerechtfertigt?"

Im Zuge der Niedrigzinspolitik der Notenbanken sind Unternehmensbewerter in den letzten Jahren vermehrt dazu übergegangen, gegenüber der Vergangenheit erhöhte Marktrisikoprämien anzunehmen. Die Begründungen hierfür sind vielfältig und zum Teil widersprüchlich. Sind solche Erhöhungen tatsächlich gerechtfertigt?

- "Aktienkultur und Spruchverfahren - eine Analyse"

In Spruchverfahren wird unter anderem die Angemessenheit einer Barabfindung bei einem Squeeze-Out gerichtlich überprüft. Eine umfassende Analyse solcher Spruchverfahren zeigt, dass die Gerichte in der ganz überwiegenden Anzahl die vorher vom Bewertungsgutachter festgelegte Abfindung nachträglich erhöhten. Spruchverfahren stellen damit ein unverzichtbares Rechtsschutzmittel zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels einer angemessenen Entschädigung für den Verlust von Rechten dar.

- "Stärkung der Eigenkapitalbasis - der Ruf nach einem besseren kollektiven Rechtsschutz"

Schon länger wird in auch in Deutschland darüber diskutiert, ob es eines kollektiven Rechtsschutzes auch in Deutschland bedarf. Brauchen wir die "Class Action" genannten Sammelklagen nach amerikanischem Vorbild auch in Deutschland? Experten diskutieren das Für und Wider.

Zu den Referenten und Panelteilnehmern zählen bekannte Vertreter aus Wissenschaft und Praxis, wie:

Prof. Dr. Jörn Schulte (IVC Consulting), Prof. Dr. Leonhard Knoll (Universität Würzburg), Prof. Dr. Martin Jonas (Warth & Klein Grant Thornton), Prof. Dr. Eric Nowak (Swiss Finance Institute), Prof. Dr. Ekkehard Wenger (Universität Würzburg), Markus Neumann (SDK), Robert Peres (Initiative Minderheitsaktionäre), Nikolaus Sochurek (Peres & Partner), Dr. Stefan Rützel (Gleiss Lutz), Dr. Albert Adametz (BROICH), Marc Schiefer (Tilp), Dr. Martin Weimann (VzfK)

Karsten Stumm, Geschäftsführer der Aktionärsforum GmbH, sagte anlässlich der Veranstaltung: "Wir freuen uns, dass wir hier ein Forum für alle geschaffen haben, die sich mit unterschiedlichsten Aspekten des Anlegerschutzes und der Aktienkultur in Deutschland beschäftigen. Wir denken, dass die intensive Auseinandersetzung mit den Rahmenbedingungen für Anleger am Standort Deutschland gerade in Zeiten niedriger Zinsen und einer wachsenden Bedeutung der persönlichen Altersvorsorge immer wichtiger wird."

Die Teilnahme ist kostenlos. Interessenten können sich per Email unter karsten.stumm@aktionaersforum.de oder alternativ am Morgen der Veranstaltung ab 9:00 Uhr vor Ort im Axica, im Foyer der DZ Bank, anmelden. Die Veranstaltung beginnt um 9.45 Uhr und endet um 16:00 Uhr. Zwischen den Panels und Vorträgen haben die Teilnehmer die Möglichkeit zum persönlichen Networking.

Mittwoch, 28. September 2016

SdK vertritt Interessen der Anleihegläubiger der KTG Energie AG

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. wird die Interessen der Anleiheinhaber der KTG Energie AG im kommenden Insolvenzverfahren vertreten. Die KTG Energie AG hatte 2012 eine Anleihe (WKN A1ML25 / ISIN DE000A1ML257) mit einem Volumen von 50 Mio. Euro emittiert, die ursprünglich 2018 zur Rückzahlung fällig geworden wäre.

Erst Mitte September hatte die Gustav Zech Stiftung die Übernahme von 50,06 % der Aktien der KTG Energie AG von der bereits seit Anfang Juli insolventen ehemaligen Muttergesellschaft KTG Agrar SE bekannt gegeben. Aufgrund einer nun festgestellten Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft wurde nun vom Vorstand ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung beim zuständigen Insolvenzgericht in Neuruppin gestellt. Somit werden die betroffenen Anleiheinhaber zunächst keine weiteren Zinszahlungen mehr erhalten. Ferner müssen betroffene Anleiheinhaber nach Einschätzung der SdK damit rechnen, einen nicht unwesentlichen finanziellen Beitrag zur Sanierung der Gesellschaft, zum Beispiel in Form eines teilweisen Verzichts auf Rückzahlung der Anleihe, leisten zu müssen.

Die SdK rät daher den betroffenen Anleiheinhabern, sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung der Interessen der Anleiheinhaber im Insolvenzverfahren gewährleisten zu können. Betroffenen Anlegern bietet die SdK eine kostenlose Registrierung für einen Newsletter an, mit welchem die SdK die Anleiheinhaber über weitere Entwicklungen informieren wird. Eine Registrierung ist unter www.sdk.org/ktgenergie möglich. Die SdK bietet allen betroffenen Anleiheinhabern ferner an, diese kostenlos auf den anstehenden Gläubigerversammlungen zu vertreten.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 27. September 2016

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München

Dienstag, 6. September 2016

SPS Bank N.V., Amsterdam: BaFin untersagt das unerlaubt betriebene Einlagen- und Kreditgeschäft und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der SPS Bank N.V. das weitere Betreiben des Einlagengeschäfts sowie des Kreditgeschäfts untersagt und die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.

Nach den vorliegenden Erkenntnissen gibt die SPS Bank N.V. sich im Internet auf ihrer Homepage, www.spsbank.com, als im Jahr 2006 gegründete Bank aus. Sie bietet unter anderem Girokonten, Sparkonten, Tagesgeldkonten und Kredite an.

Die SPS Bank N.V. betreibt durch die Entgegennahme von Geldern im Zusammenhang mit den von ihr angebotenen Sichteinlagen (Girokonten sowie Tagesgeldkonten) und Sparkonten das Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG). Ebenso betreibt sie durch die Gewährung der von ihr angebotenen Finanzierungen das Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG.

Das Unternehmen ist in Deutschland unerlaubt tätig. Es ist auch nicht, wie das Impressum impliziert, von der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der niederländischen Zentralbank (DNB) zum Bankgeschäft zugelassen.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.

Quelle: BaFin

BREST-TAUROS GmbH: BaFin untersagt das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an

Die BREST-TAUROS GmbH, zuvor firmierend unter BREST-TAUROS Immobilien GmbH, hatte auf Grundlage von Darlehensverträgen („Ronda II – Darlehen mit Grundschuldbesicherung“) gewerbsmäßig Gelder angenommen, die unbedingt rückzahlbar waren, ohne dass der Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft war. Damit betreibt die BREST-TAUROS GmbH das Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die BREST-TAUROS GmbH, die angenommenen Gelder unverzüglich zurückzuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Manfred Huber, München: BaFin untersagt das Betreiben des Kreditgeschäfts und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegenüber Herrn Manfred Huber, München, mit Bescheid vom 07. Juli 2016 aufgegeben, das von ihm ohne Erlaubnis betriebene Kreditgeschäft sofort einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln. Die Abwicklung des Kreditgeschäfts hat unter Berücksichtigung der Laufzeiten und möglicher vertraglicher Kündigungsfristen schnellstmöglich zu erfolgen. Vertragsverlängerungen sind nicht möglich.

Herr Huber hat mit einer Vielzahl von Personen Darlehensverträge geschlossen. Hierdurch betreibt er das Kreditgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG, ohne über die erforderliche Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 KWG der BaFin zu verfügen.

Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Hans Möll/Fact Swiss AG: BaFin ordnet Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Hans Möll, Ammerbuch, als Organ der Fact Swiss AG, Buchs, Schweiz, mit Bescheid vom 8. Juli 2016 aufgegeben, das von der Fact Swiss AG unerlaubt betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.

Die Fact Swiss AG mit Sitz in der Schweiz nahm auf der Grundlage von Darlehensverträgen Gelder von Personen mit Sitz im Inland an. Damit betreibt die Fact Swiss AG das Einlagengeschäft im Inland ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Herr Möll ist als Organ der Fact Swiss AG verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Indogulf Financial Services BSC

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 26. August 2016 teilt die FMA daher mit, dass das Unternehmen

Indogulf Financial Services BSC
mit angeblichem Sitz in
Al Hedaya Bldg 2
Manama
Bahrain
Email: info@indogulffinc.com
Tel: +973 16199673
Fax: +973 16199674

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die gewerbliche Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Crown FX

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 26. August 2016 teilt die FMA daher mit, dass die

Crown FX
25 Sackville Street
London
W1S3AX
Web: www.crown-fx.com
Tel: +44 203 769 68 45
Fax: +44 203 808 98 79
Email: info@crown-fx.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleitungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor 10 Markets

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 4. August 2016 teilt die FMA daher mit, dass das Unternehmen

10 Markets
www.10markets.com (Link zu externer Seite. Öffnet in neuem Fenster.)
Woburn Place 16
Upper Woburn Place
London Euston
+442036701520

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit c BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Quelle: FMA

SdK vertritt Interessen der Anleihegläubiger der Rudolf Wöhrl AG

Die Rudolf Wöhrl AG hat am 6. September 2016 eine Restrukturierung durch Einleitung eines Schutzschirmverfahrens angekündigt. Daher sind nach Einschätzung der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) die den Inhabern der von der Rudolf Wöhrl AG emittierten Anleihe (WKN A1R0YA) zustehenden Ansprüche auf Zins- und Rückzahlung der Anleihe als gefährdet anzusehen. Die Gesellschaft hat ferner mitgeteilt, dass derzeit ein strukturierter Prozess zur Investorensuche läuft, und die Eigentümerfamilie Gerhard Wöhrl ihre Bereitschaft zu einer unternehmerischen Partnerschaft, gegebenenfalls auch als Minderheitsgesellschafter, erklärt hat.

Nach Erfahrung der SdK ist zu erwarten, dass von den Anleihegläubigern ein Beitrag zur finanziellen Sanierung der Gesellschaft abverlangt wird. Denkbar ist etwa ein teilweiser Verzicht auf die Rückzahlung der Anleihe, eine Verringerung der Verzinsung und / oder eine Verlängerung der Laufzeit der Anleihe. Aus Sicht der SdK, welche in zahlreichen anderen Sondersituationen die Interessen der Anleihegläubiger vertritt, wäre dies nur dann denkbar, sofern die Altgesellschafter der Rudolf Wöhrl AG einen eigenen finanziellen Beitrag leisten würden, um so weiterhin überhaupt an der Gesellschaft als Minderheitsgesellschafter beteiligt bleiben zu können. Ferner müsste die operative Führung der Geschäfte in andere Hände gegeben werden und die Gesellschaft müsste nachweislich sanierbar sein.

Die SdK rät den betroffenen Anleiheinhabern, sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können. Betroffenen Anlegern bietet die SdK eine kostenlose Registrierung für einen Newsletter an, mit welchem die SdK die Anleiheinhaber über weitere Entwicklungen informieren wird. Eine Registrierung ist unter www.sdk.org/woehrl möglich. Die SdK bietet allen betroffenen Anleiheinhabern ferner an, diese kostenlos auf kommenden Gläubigerversammlungen zu vertreten.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 6. September 2016
 
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München

Mittwoch, 20. Juli 2016

Betrugsverdacht bezüglich webet4you/eVision

POL-DO: Ermittlungen wegen Betrugsverdachts - Weitere Geschädigte gesucht 

Gemeinsame Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Arnsberg und der Polizei Dortmund 

Die Staatsanwaltschaft Arnsberg und Beamte des Polizeipräsidiums Dortmund haben am vergangenen Dienstag (5. Juli) Firmenräumlichkeiten und ein Privathaus in Arnsberg-Sundern durchsucht. Ein 60-jähriger Mann aus Sundern wurde in Untersuchungshaft genommen. Es wurden umfangreiche Beweismittel sichergestellt, die noch vorhandenen Kontoguthaben wurden gepfändet. Staatsanwaltschaft und Polizei ermitteln wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges in mindestens 357 Fällen gegen die Firmengruppe eVision Team bzw. eVisionTeam Networking GmbH mit Sitz in Sundern.

 Die Firma bewirbt auf Internetseiten und mittels YouTube-Videos eine Kapitalanlage mit dem Versprechen nach einer Laufzeit von nur 14 Wochen eine Rendite von 48 Prozent zu erhalten. Mit dem eingelegten Geld werden weltweit Sportwetten platziert, die aufgrund eines neuen Computerprogramms stets sichere Gewinne erzielen. Ferner wird Interessenten eine Beteiligung als Vertriebspartner - das heißt für das Anwerben neuer Kunden - angeboten.

Aufgrund der bisherigen Ermittlungen besteht der dringende Verdacht, dass es sich bei dem Geschäftsmodell um ein sogenanntes "Schneeballsystem" handelt. Die Auszahlung der Rendite von 48 Prozent erfolgte bisher wohl ausschließlich aus den eingezahlten Geldern von neuen Anlegern. Erste Erkenntnisse der Ermittler ergaben, dass insgesamt bisher rund 1,2 Mio. Euro von Anlegern in dieses System investiert wurden. Ein Teil dieser Gelder - eine sechsstellige Summe - wurde ins Ausland transferiert.

Etwaige geschädigte Anleger werden gebeten, sich bei der Staatsanwaltschaft Arnsberg, Eichholzstraße 10, 59821 Arnsberg unter Angabe des Aktenzeichens 212 Js 45/16 zu melden oder bei der Polizei Dortmund unter der hierfür geschaffenen Kontaktadresse KK23eVision.Dortmund@polizei.nrw.de.

Montag, 11. Juli 2016

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor CUNNINGHAM MUTUAL

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 6. Juli 2016 teilt die FMA daher mit, dass die

CUNNINGHAM MUTUAL
One Harbourfront
18-22 Tak Fung Street
Hunghom – Knowloon – Hong Kong
Tel: +852 5808 3593
Fax: +852 5808 3679
E-Mail: contact@cunningham-mutual.com; elena.raske@cunningham-mutual.com; vincentvaile@cunningham-mutual.com
Website: www.cunningham-mutual.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente gemäß § 3 Abs 2 Z 1 WAG 2007, nicht gestattet.

Quelle: FMA

Donnerstag, 7. Juli 2016

BaFin richtet Meldeplattform für Whistleblower ein

Die BaFin richtet zum 02.07.2016 eine zentrale Stelle ein, über die Hinweisgeber, sogenannte Whistleblower, Verstöße gegen aufsichtliche Bestimmungen melden können. Der Schutz der Hinweisgeber genießt hierbei höchste Priorität.

Bei der Identifizierung von Verstößen gegen das Aufsichtsrecht kommt Whistleblowern eine große Bedeutung zu. Sie können wertvolle Beiträge dazu leisten, das Fehlverhalten einzelner Personen oder ganzer Unternehmen innerhalb des Finanzsektors aufzudecken und die negativen Folgen dieses Fehlverhaltens einzudämmen beziehungsweise zu korrigieren. Allerdings sollen Hinweisgeber sicher sein können, dass ihnen aus der Meldung bei der BaFin keine Nachteile entstehen, wenn sie ihre Identität zu erkennen geben.

Mit der Hinweisgeberstelle hat die BaFin nun nicht nur eine zentrale Stelle geschaffen, die für die Entgegennahme solcher Meldungen zuständig ist, sondern auch ein spezielles Verfahren, um die Identität der Hinweisgeber sowie Personen, die von den Meldungen betroffen sind, besonders zu schützen. Ein wichtiger Punkt ist dabei, dass die Identität der Whistleblower seitens der BaFin grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben wird. Unabhängig davon besteht für die Hinweisgeber auch die Möglichkeit, die BaFin anonym zu kontaktieren.

Hinweisgebern stehen für ihre Meldungen die folgenden Kommunikationskanäle zur Verfügung:
  • schriftlich in Papierform oder auf elektronischem Wege,
  • telefonisch, mit oder ohne Aufzeichnung des Gesprächs, und
  • mündliche Mitteilung gegenüber den Beschäftigten der BaFin.
Nähere Informationen zur Hinweisgeberstelle erhalten Sie auf der BaFin-Webseite.

Rechtsgrundlage für die Einrichtung der Hinweisgeberstelle ist der mit dem Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz eingeführte § 4d Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG).

Die Hinweisgeberstelle ersetzt nicht das Verbrauchertelefon der BaFin, sondern richtet sich an Personen, die über ein besonderes Wissen zu Unternehmensinterna verfügen – etwa weil sie dort angestellt sind oder in einem sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnis zu dem Unternehmen stehen.

Quelle: BaFin

Insolvenzantrag der MAGELLAN Maritime Services GmbH: SdK rät zur Interessensbündelung

Die MAGELLAN Maritime Services GmbH hat am 30. Mai 2016 einen Insolvenzantrag gestellt. Das Verfahren ist nun beim Amtsgericht Hamburg (Az.: 67c IN 237/16) anhängig. Von der Insolvenz betroffen sind nach Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt rund 9.000 Anleger mit einem Anlagevolumen von rund 350 Mio. Euro.

Bei dem zugrundeliegenden Investitionsmodell der MAGELLAN kauften die Anleger der Gesellschaft zunächst Schiffscontainer ab. Die MAGELLAN wurde daraufhin als so genannter Containerverwalter für die Anleger tätig und vermietete im eigenen Namen zuvor die durch die Anleger erworbenen Container an diverse Redereien. Die dafür erhaltenen schwankendenMieterlöse konnte MAGELLAN einbehalten, musste jedoch im Gegenzug dafür an die Anleger eine fest vereinbarte Miete bezahlen. Zum Ende der Laufzeit des Mietvertrages zwischen dem Anleger und MAGELLAN konnten die Anleger die Container wieder zu einem vorher festgelegten Preis an das Unternehmen verkaufen. Auf diese Weise konnten in der Vergangenheit positive Renditen für die Anleger erwirtschaftet werden. Die MAGELLAN verwaltet gegenwärtig nach eigenen Angaben etwa 187.000 Container, wobei nur 160.000 davon Anlegern gehören, und der Rest im Eigentum der MAGELLAN steht.

Als Gründe für die Insolvenz werden kurzfristige und drastisch verkürzte Zahlungsziele chinesischer Containerhersteller bezüglich Neucontainerbestellungen genannt, welche zu einer unerwartet starken Belastung der Unternehmensliquidität geführt hätten. Zusätzlich sei es zuAbrechnungsschwierigkeiten mit einigen Redereien gekommen.

Der Insolvenzverwalter ist nun bemüht, den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Nach Angaben des Insolvenzverwalters wird aktuell mit Hochdruck an einer Sanierungslösung gearbeitet. Einen Insolvenzplan zur Fortsetzung des Geschäftsbetriebes will der Insolvenzverwalter gegenwärtig nicht ausschließen.

Eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird für September 2016 erwartet. Ab diesem Zeitpunkt können Anleger dann Ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Vorher ist eine Forderungsanmeldung nicht möglich. Die SdK wird ihre Mitglieder bei der Forderungsanmeldung unterstützen und diesen die nötigen Formulare inkl. einer Ausfüllhilfe zur Verfügung stellen.

Die SdK rät betroffenen Anlegern sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung der gemeinsamen Interessen zu ermöglichen und eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung mit geringen Kosten auf Ebene der Anleger auszuarbeiten. Zu diesem Zweck hat die SdK einen Newsletterverteiler eingerichtet. Betroffene Anleger können sich unter www.sdk.org/magellan kostenfrei für diesen registrieren.

Quelle: SdK

Mittwoch, 6. Juli 2016

SdK vertritt Interessen der Anleihegläubiger der KTG Agrar AG

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. wird die Interessen der Anleiheinhaber der KTG Agrar SE im kommenden Insolvenzverfahren vertreten. Die KTG Agrar SE hat aktuell zwei Anleihen ausstehen, die ursprünglich 2017 (WKN A1H3VN / ISIN DE000A1H3VN9) bzw. 2019 (A11QGQ / ISIN DE000A11QGQ1) zur Rückzahlung fällig geworden wären.

Nachdem die KTG Agrar SE bereits eine zum 6. Juni 2016 fällig gewordene Zinszahlung nicht erbringen konnte, hat die Gesellschaft mittlerweile am 05. Juli 2016 einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung beim zuständigen Insolvenzgericht in Hamburg gestellt. Somit werden die betroffenen Anleiheinhaber zunächst keine weiteren Zinszahlungen mehr erhalten. Ferner müssen betroffene Anleiheinhaber nach Einschätzung der SdK damit rechnen, nur einen Bruchteil des ursprünglichen Nennwertes der Anleihen zurückzuerhalten.

Die SdK rät daher den betroffenen Anleiheinhabern, sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung der Interessen der Anleiheinhaber im Insolvenzverfahren gewährleisten zu können. Betroffenen Anlegern bietet die SdK eine kostenlose Registrierung für einen Newsletter an, mit welchem die SdK die Anleiheinhaber über weitere Entwicklungen informieren wird. Eine Registrierung ist unter www.sdk.org/ktgagrar möglich. Die SdK bietet allen betroffenen Anleiheinhabern ferner an, diese kostenlos auf den anstehenden Gläubigerversammlungen zu vertreten.

Quelle: SdK

Sonntag, 3. Juli 2016

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor LONDON INTERNATIONAL BANK & TRUST Co. Ltd

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 23. Juni 2016 teilt die FMA daher mit, dass die

LONDON INTERNATIONAL BANK & TRUST Co. Ltd
83 Princes Street
Edinburgh
EH2 2ER
Tel.: +44 131 5070228
Fax: +44 131 5070229
bzw.
Tel.: +44 131 618 2950
Fax: +44 131 6080487
ir(at)london-ibt.de
ir(at)libt-bank.com
www.libt-bank.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Freitag, 24. Juni 2016

SdK bündelt Interessen geschädigter Aktionäre der HQ Life AG

In den letzten Jahren haben zahlreiche Kleinanleger aufgrund von Empfehlungen von Börsendiensten und angeblichen Investmentberatern Aktien der HQ Life AG erworben. Die dabei vorgebrachten Kaufargumente waren aus Sicht der SdK in vielen Fällen frei erfunden und entsprachen nicht den wirtschaftlichen Realitäten der HQ Life AG. Da die Börse Lissabon, an der die Aktien der HQ Life AG zuletzt gehandelt worden sind, den Handel mit der Aktie eingestellt hat, können die betroffenen Kleinanleger ihre HQ-Life-Aktien mittlerweile auch nicht mehr über eine Börse veräußern.

Das von der HQ Life selbst empfohlene rechtliche Vorgehen gegen die Börse Lissabon dürfte nach Einschätzung der SdK und von der SdK befragten Rechtsanwälten eher geringe Aussichten auf Erfolg haben. Alleine durch die Einstellung des Handels mit den Aktien ist aus Sicht der SdK noch kein Schaden entstanden. Die Aktionäre sind weiterhin Aktionär der HQ Life AG und können Ihre Aktien weiterhin, wenn auch nicht an der Börse Lissabon, zum Beispiel außerbörslich verkaufen. Die Handelseinstellung alleine hatte aus Sicht der SdK auch keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der HQ Life AG. Somit ist nach Einschätzung der SdK der Wert der Aktie nach der Einstellung des Handels an der Börse in Lissabon auch nicht geringer als zuvor.

Die SdK wird die Interessen ihrer Mitglieder im Fall HQ Life vertreten und ein gemeinsames rechtliches Vorgehen mit dem Ziel, den Wert der Aktien zu maximieren und eventuell vorhandene Schadensersatzansprüche durchzusetzen, organisieren. Betroffene Mitglieder können sich unter www.sdk.org/hqlife für einen Newsletter registrieren. Über den Newsletter werden wir detaillierte Informationen zum weiteren Vorgehen an unsere Mitglieder übermitteln.

Quelle: SdK

ChitrChatr-Aktien werden durch Spam-Mails gepusht

Achtung: Aktien der ChitrChatr Communications Inc. (ISIN: CA1701771091) werden derzeit durch Spam-Mails gepusht.

Montag, 13. Juni 2016

Rückruf Medien GmbH: BaFin untersagt das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 29. Februar 2016 der Rückruf Medien GmbH, Köln, vertreten durch den Geschäftsführer Johannes Praß, das Einlagengeschäft untersagt und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte angeordnet.

Nach vorliegenden Erkenntnissen hat die Rückruf Medien GmbH auf der Grundlage von Darlehensverträgen, die eine unbedingte Rückzahlung vorsahen, Gelder angenommen. Damit betreibt die Rückruf Medien GmbH das Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die Rückruf Medien GmbH die angenommenen Gelder unverzüglich zurück zu zahlen. Für die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfte wurde nach § 37 Abs. 1 Satz 2 KWG Herr Rechtsanwalt Klaus Siemon, Köln, als Abwickler bestellt.

Der Bescheid ist bestandskräftig.

Quelle: BaFin