Donnerstag, 11. September 2014

SdK vertritt Anleiheinhaber der MS Deutschland Beteiligungsgesellschaft mbh

Die MS Deutschland Beteiligungsgesellschaft mbH befindet sich aus Sicht der SdK in wirtschaftlichen  Schwierigkeiten. Dies geht aus Veröffentlichungen der Gesellschaft vom 5. September 2014 hervor. Demnach beabsichtigt die Gesellschaft im Rahmen der Erarbeitung eines umfassenden Konzepts zur finanziellen Restrukturierung in den Dialog mit den Inhabern der in 2012 emittierten Anleihe (WKN A1RE7V) einzutreten. Hierfür wurde von Seiten der Gesellschaft für den 8. Oktober 2014 zu einer Gläubigerversammlung der Anleiheinhaber in Frankfurt einberufen.

Auf dieser Versammlung sollen die Anleiheinhaber zunächst über den Stand der Sanierungsbemühungen informiert werden. Ferner soll mit Herrn Dr. Günther Beckstein, dem ehemaligen bayerischen Ministerpräsidenten, ein gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger gewählt werden. Dieser soll dann die Interessen der Anleihegläubiger im weiteren Verlauf der Sanierung vertreten. Des Weiteren sollen die Anleihegläubiger die am 18. Dezember 2014 fälligen Zinszahlungen bis zum 30. Juni 2015 stunden und auf eventuell gegebene Kündigungsrechte verzichten.

Aus Sicht der SdK ist zu erwarten, dass die Anleiheinhaber im weiteren Verlauf der Sanierung zu finanziellen Zugeständnissen, wie etwa zu einem (endgültigen) Verzicht auf Zinsen, oder einem teilweisen Verzicht auf Rückzahlung, aufgefordert werden. Für die Anleger ist es daher nun wichtig, sich möglichst frühzeitig zu organisieren um somit vereint ihre Interessen im Insolvenzverfahren vertreten zu können. Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) wird die Anleger hierbei unterstützen und bietet an, diese auf der angekündigten Gläubigerversammlung kostenlos zu vertreten.

Aus aktueller Sicht hält die SdK eine Stundung der Zinsansprüche für nicht angemessen, da die Zinszahlung vom ehemaligen Mehrheitsgesellschafter, der Aurelius AG, garantiert wurde, und aus Sicht der SdK keine Zweifel an der Wirksamkeit der Garantie und an der Bonität der Garantin bestehen. Ferner ist aus Sicht der SdK noch zu prüfen, in wie weit Herr Dr. Günther Beckstein über die nötige Unabhängigkeit und fachliche Expertise verfügt, um die Rechte der Anleiheinhaber wirksam vertreten zu können. Die SdK wird hierfür zunächst  das direkte Gespräch mit Herrn Dr. Beckstein suchen.

Betroffene Anleger können sich unter http://www.sdk.org/msdeutschland.php für einen kostenlosen Newsletter der SdK registrieren, um weitere Informationen zum Verfahren zu erhalten. Mitglieder der SdK können sich mit Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder Tel. 089 / 20208460 an die SdK wenden.
 
München, den 8. September  2014

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Anleihen der MS Deutschland Beteiligungsgesellschaft mbH!

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V.: SdK vertritt Anleiheinhaber der Rena Lange Holding GmbH

München - Die Rena Lange Holding GmbH hat am 9. September 2014 einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung beim Amtsgericht München gestellt. Zugleich wurde auch ein Insolvenzantrag über das Vermögen der M. Lange & Co GmbH, einer Tochtergesellschaft, eingereicht. Dies gab die Geschäftsleitung gestern bekannt.

Aus Sicht der SdK drohen den Inhabern der von der Gesellschaft emittierten Anleihe (WKN A1ZAEM) nun empfindliche Einschnitte. So ist, nach derzeitiger Einschätzung der SdK, zu erwarten, dass die Anleger zu finanziellen Zugeständnissen, wie etwa einem Zinsverzicht oder einem teilweisen Verzicht auf Rückzahlung, aufgefordert werden, um damit eine Sanierung der Gesellschaft zu ermöglichen. Für die Inhaber von Anleihen der Rena Lange Holding GmbH ist es daher nun von hoher Bedeutung, sich möglichst frühzeitig zu organisieren, um somit vereint ihre Interessen im Insolvenzverfahren vertreten zu können. Die SdK wird die Anleiheinhaber hierbei unterstützen und bietet an, diese auf einer möglichen kommenden Gläubigerversammlung zu vertreten.

Betroffene Anleger können sich unter www.sdk.org/renalange für einen kostenlosen Newsletter der SdK registrieren. Wir werden alle registrierten Gläubiger über das Insolvenzverfahren unterrichten und diesen das Vorgehen der SdK erläutern. Mitglieder der SdK können sich mit Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder Tel. 089/20208460 an die SdK wenden.

München, den 10. September 2014

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Anleihen der Rena Lange Holding GmbH!

Aufgepasst bei Börsengängen: DSW-Checkliste hilft

Nach einer längeren Durststrecke könnte 2014 mal wieder ein gutes Jahr für Börsengänge werden. Die Spanne der Kandidaten ist – auch in Deutschland – breit. Sie reicht von Internet-Unternehmen wie Zalando oder Rocket Internet bis hin zum Autozulieferer Hella. In den USA peilt der chinesische Internethändler Alibaba sogar die größte Neuemission an, die es bisher gegeben hat.
 
„Für Privatanleger stellt sich vor diesem Hintergrund natürlich die Frage, ob es sich lohnt, solche Neuemissionen zu zeichnen oder aber ob man lieber die Finger davon lassen sollte. Gerade wenn es noch keinen Kurs gibt, sondern nur eine vom Unternehmen festgelegte Preisspanne, ist das oft alles andere als einfach“, sagt Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz). Um die Bewertung zu erleichtern hat die DSW eine Checkliste entwickelt, mit der anhand von Angaben aus dem Börsenprospekt ein kurzer Chance-/Risiko-Check gemacht werden kann.
 
Die Kurzfassung der DSW-Checkliste für Neuemissionen:
 
Neues Geld oder nur Ausstieg für Alt-Investoren
 
Verkaufen die Altaktionäre ihre Papiere im Rahmen des Börsengangs und wälzen damit das Risiko auf die neuen Investoren ab, spricht vieles dafür, die Finger von der Neuemission zu lassen. Frisches Geld kommt so schließlich nicht ins Unternehmen. Erfolgt die Neuemission aber in Form einer Kapitalerhöhung und fließt das Geld, das die Anleger im Rahmen der Zeichnung geben, dem Unternehmen zu, so lohnt sich eine weitere Prüfung.
 
Transparenz nach dem Börsengang
 
Die Entscheidung für ein bestimmtes Börsensegment verrät viel darüber, wie groß die Wertschätzung für die Neu-Aktionäre seitens des Unternehmens wirklich ist. Die Gesellschaften können schließlich zwischen verschiedenen Börsensegmenten wählen, die sehr unterschiedliche Transparenzanforderungen stellen. Die Spanne reicht vom weitgehend unregulierten Freiverkehr über den nur wenig besseren „Entry Standard“ bis zum „Prime Standard“. So müssen beispielsweise nur im Prime Standard notierte Unternehmen Quartalsberichte erstellen. In den anderen Börsensegmenten erhalten Aktionären dagegen lediglich rudimentäre Informationen über den Geschäftsverlauf.
 
Die Börsenreife
 
Börsenreif ist ein Unternehmen eigentlich erst dann, wenn es in der Vergangenheit bereits bewiesen hat, dass sein Geschäftsmodell funktioniert und Gewinne produziert. Verlustbringer gehören in den Bereich des Risikokapitals und sind für Privatanleger eher ungeeignet.
 
Der Preisvergleich
 
Wichtig ist auch, dass sich die Anleger darüber klar werden, wie das Branchenrisiko aussieht und ob der aufgerufene Emissionspreis tatsächlich angemessen ist. Hier hilft ein Vergleich mit den Kennzahlen ähnlicher Gesellschaften, die bereits an der Börse notiert sind. Besonders achten sollte man dabei auf das sogenannte Kursgewinnverhältnis (KGV) sowie das Kurs-Cashflow-Verhältnis (KCV). Im Idealfall liegt eine Neuemission leicht unterhalb des branchenüblichen Durchschnittswerts.
 
Die persönliche Note
 
Natürlich sollte eine Neuemission wie jede andere Aktie auch, zu der Risikoneigung und der Strategie des jeweiligen Anlegers passen. So ist es beispielsweise für einen Anleger, der bereits einen großen Teil seines Kapitals in Internetwerten investiert hat, in der Regel nicht empfehlenswert, sich noch weitere Unternehmen aus dieser Branche ins Depot zu holen.
 
Pressemitteilung der DSW vom 11. September 2014

DSW: Finanztransaktionsteuer ist weiterhin ein Irrweg

Laut einer vom Bundesfinanzministerium in Auftrag gegebenen Studie, die jetzt veröffentlicht wurde, sollen die Einnahmen aus einer Finanztransaktionssteuer angeblich zwischen knapp 18 und 88 Milliarden Euro liegen. „Diese Zahlenspielereien dürfte die Begehrlichkeit der Politik, die umstrittene Steuer einzuführen, nochmals anfachen. Allein die Spanne zeigt allerdings schon, wie wenig verlässlich solche Schätzungen sind“, ist Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz), überzeugt.
 
Nach der Untersuchung liegt der Nominalwert aller in Deutschland gehandelten Wertpapiere bei rund 275 Billionen Euro pro Jahr. Der Verkauf jedes Papiers soll mit 0,1 Prozent des Wertes besteuert werden. Bei hochspekulativen Derivaten, also bei Wetten beispielweise auf Preisschwankungen auf den Öl- oder Devisenmärkten, soll die Steuer bei 0,01 Prozent liegen.
 
Aus Sicht der DSW ist das der falsche Ansatz: „Wenn mit der Steuer wirklich der Handel mit potenziell gefährlichen synthetischen Finanzprodukte an die Kette gelegt werden soll, ist die Belastung von Aktienkäufen völlig unverständlich. Aktien sind solide, bodenständige und volkswirtschaftlich wichtige Unternehmensbeteiligungen, und eben keine rein spekulativen Geschäfte ohne Verbindung zur realen Wirtschaft“, erklärt Tüngler.
 
Bei der DSW wird nun befürchtet, dass die Einführung einer solchen Steuer auch die Privatanleger treffen wird. „Die Fondsgesellschaften werden die Belastung eins zu eins an die Anleger durchreichen. Das schmälert die erzielbare Rendite“, sagt Tüngler. Professionelle Anleger würden dagegen auf andere, nicht steuerpflichtige Märkte ausweichen. „In Zeiten globaler Vernetzung geht das durch einen einfachen Knopfdruck“, so der DSW-Mann.
 
Pressemitteilung des DSW vom 9. September 2014

Sonntag, 7. September 2014

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Marks Capital

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 4. September 2014 teilt die FMA daher mit, dass
 
Marks Capital
mit angeblichem Geschäftssitz in
Riverside Yomiuri Building
36-2 Nihonbashi Hakozakicho
Koto-ku, Tokyo
103-0015, Japan
Tel: +81 (3) 67400962
Fax: +81 (3) 68003128
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Pivotal Investment Group

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 4. September 2014 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Pivotal Investment Group
mit angeblicher Hauptniederlassung in
Chater House
8 Connaught Road
Central
Hong Kong S.A.R
Tel: +852 5808 4438
Fax: +852 3017 8589
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) sowie die gewerbliche Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007), nicht gestattet.

Montag, 1. September 2014

BaFin gibt Herrn Renee Grosser die Abwicklung des Einlagengeschäfts auf

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Renee Grosser, München, mit Bescheid vom 23. Juli 2014 aufgegeben, das von ihm ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.

Herr Grosser hat auf der Grundlage von Darlehensverträgen Anlegergelder entgegengenommen, die zur Anlage an den Kapitalmärkten dienen sollten. Mit der Annahme des Anlagekapitals betreibt er das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

BaFin untersagt öffentliches Angebot von Aktien der Gold International SE

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat das öffentliche Angebot von Aktien der Gold International SE wegen Verstoßes gegen das Wertpapierprospektgesetz untersagt.
   
Die Gold International SE, Düsseldorf, darf keine eigenen Aktien zum Erwerb anbieten. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 7. Februar 2014 das öffentliche Angebot von Aktien der Gold International SE wegen Verstoßes gegen das Wertpapierprospektgesetz untersagt.

Die Untersagung erfolgte, weil die Gesellschaft keinen Wertpapierprospekt veröffentlicht hat, der die nach dem Wertpapierprospektgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 vom 29. April 2004 erforderlichen Angaben enthält.

Die Untersagungsverfügung ist seit dem 8. Juli 2014 unanfechtbar.

Quelle: BaFin

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Euro Asia Invest Ltd.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27. August 2014 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Euro Asia Invest Ltd.
mit angeblicher Europaniederlassung in
12th Floor
The Broadgate Tower
20 Primrose Street
London EC2A 2EW
United Kingdom
Tel 1:  +44 20 373 475 44
Tel 2: +44 20 704 801 80
Fax: +44 20 351 418 79

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Finanzinnovationen AG

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27. August 2014 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Finanzinnovationen AG
mit angeblicher Hauptverwaltung in
Schottenring 16/2
1010 Wien
Web: www.kiwifsp.com/at/, www.kiwifsp.com und www.finnovag.com
E-Mail: vienna(at)finnovag.com
Tel: +1 (650) 351-7877

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen in Österreich (gem. § 1 Abs 1 Z. 3 BWG) nicht gestattet.