Dienstag, 29. April 2014

Bundesgerichtshof entscheidet über Schadensersatzklagen wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit offenen Immobilienfonds

Pressemitteilung des BGH

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat sich heute in zwei Verfahren mit der Haftung einer Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds befasst. 

Die klagenden Anlegerinnen erwarben in beiden Verfahren im März 2008 (XI ZR 477/12) bzw. im Juli 2008 (XI ZR 130/13) nach Beratung durch die beklagte Bank jeweils Anteile an einem offenen Immobilienfonds. Die Fondsgesellschaft setzte im Oktober 2008 die Rücknahme der Anteile gemäß § 81 InvG a.F.* (nunmehr § 257 KAGB**) aus. Die Klägerinnen wurden in beiden Fällen in den Beratungsgesprächen nicht auf das Risiko einer Aussetzung der Anteilsrücknahme hingewiesen. Sie beanspruchen im Wege des Schadensersatzes das investierte Kapital unter Abzug eines erzielten Veräußerungserlöses (XI ZR 477/12) bzw. erhaltener Ausschüttungen (XI ZR 130/13) zurück.

Die Klage ist in der Sache XI ZR 477/12 in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Auf die hiergegen gerichtete Revision hat der XI. Zivilsenat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In der Sache XI ZR 130/13 ist der Klage erstinstanzlich stattgegeben worden; die Berufung ist zurückgewiesen worden. Die hiergegen gerichtete Revision der beklagten Bank hat der XI. Zivilsenat zurückgewiesen. 

Eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, muss den Anleger ungefragt über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären. Kennzeichnend für regulierte Immobilien-Sondervermögen ist, dass die Anleger gemäß § 37 InvG aF*** (nunmehr § 187 KAGB****) ihre Fondsanteile grundsätzlich jederzeit liquidieren, d. h. zu einem im Gesetz geregelten Rücknahmepreis an die Kapitalanlagegesellschaft zurückgeben können.

Die in § 81 InvG aF geregelte Möglichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen, stellt dementsprechend ein während der gesamten Investitionsphase bestehendes Liquiditätsrisiko dar, über das der Anleger informiert sein muss, bevor er seine Anlageentscheidung trifft. Ob eine Aussetzung der Anteilsrücknahme zum Zeitpunkt der Beratung vorhersehbar oder fernliegend ist, spielt für die Aufklärungspflicht der Bank keine Rolle. 

Anleger können ihre Anteile an einem offenen Immobilienfonds zwar auch während einer Aussetzung der Anteilsrücknahme weiterhin an der Börse veräußern. Dies stellt angesichts der dort möglichen Beeinflussung des Preises durch spekulative Elemente aber kein Äquivalent zu der Möglichkeit dar, die Anteile zu einem gesetzlich geregelten Rücknahmepreis an die Fondsgesellschaft zurück zu geben.

Auf die Frage, ob eine Aussetzung der Anteilsrücknahme den Interessen der Anleger dient, kommt es für die Aufklärungspflicht der Bank nicht an. Die vorübergehende Aussetzung der Anteilsrücknahme soll der Gefahr einer wirtschaftlich nicht sinnvollen Verwertung des Fondsvermögens in einer Krisensituation vorbeugen. Da die Aussetzung jedoch dem Liquiditätsinteresse der Anleger entgegensteht, ist hierüber vor der Anlageentscheidung aufzuklären. 

Da das Berufungsgericht in der Sache XI ZR 477/12 zu den Fragen, ob die Klägerin durch eine schriftliche Kundeninformation zeitnah über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme informiert wurde und ob die zu unterstellende Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten für die Anlageentscheidung der Klägerin ursächlich war, keine abschließenden Feststellungen getroffen hat, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Urteil vom 29. April 2014 – XI ZR 477/12
LG Chemnitz – Urteil vom 27. Februar 2012 – 7 O 780/11 
OLG Dresden – Urteil vom 15. November 2012 – 8 U 512/12 
(veröffentlicht: WM 2013, 363)

und

Urteil vom 29. April 2014 – XI ZR 130/13
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 7. November 2011 – 2-19 O 170/11 
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Februar 2012 – 9 U 131/11 
(veröffentlicht: BKR 2013, 290)

Karlsruhe, den 29. April 2014

* § 81 InvG a.F. (in der bis zum 7. April 2011 gültigen Fassung)
Verlangt der Anleger, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil am Immobilien-Sondervermögen ausgezahlt wird, so kann die Kapitalanlagegesellschaft die Rückzahlung bis zum Ablauf einer in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Frist verweigern, wenn die Bankguthaben und der Erlös der nach § 80 Abs. 1 angelegten Mittel zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen. Reichen nach Ablauf dieser Frist die nach § 80 Abs. 1 angelegten Mittel nicht aus, so sind Vermögensgegenstände des Sondervermögens zu veräußern. Bis zur Veräußerung dieser Vermögensgegenstände zu angemessenen Bedingungen, längstens jedoch ein Jahr nach Vorlage des Anteils zur Rücknahme, kann die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme verweigern. Die Jahresfrist kann durch die Vertragsbedingungen auf zwei Jahre verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist darf die Kapitalanlagegesellschaft Vermögensgegenstände des Sondervermögens beleihen, wenn das erforderlich ist, um Mittel zur Rücknahme der Anteile zu beschaffen. Sie ist verpflichtet, diese Belastungen durch Veräußerung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens oder in sonstiger Weise abzulösen, sobald dies zu angemessenen Bedingungen möglich ist. Belastungen und ihre Ablösung sind der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. 
** § 257 KAGB
(1) Verlangt der Anleger, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil am Immobilien-Sondervermögen ausgezahlt wird, so hat die AIF-Kapitalverwaltungs-gesellschaft die Rücknahme der Anteile zu verweigern und auszusetzen, wenn die Bankguthaben und der Erlös der nach § 253 Absatz 1 angelegten Mittel zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen. Zur Beschaffung der für die Rücknahme der Anteile notwendigen Mittel hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft Vermögensgegenstände des Sondervermögens zu angemessenen Bedingungen zu veräußern. 
(2) … (4)


*** § 37 InvG a.F. (in der bis zum 7. April 2011 gültigen Fassung)
(1) Jeder Anleger kann verlangen, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem Sondervermögen aus diesem ausgezahlt wird; die Einzelheiten sind in den Vertragsbedingungen festzulegen.
(2) … (3)

**** § 187 KAGB
(1) Die Anleger des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW haben das Recht, von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Folgendes zu verlangen: 
1.die Rücknahme ihrer Anteile ohne weitere Kosten, mit Ausnahme der Kosten, die zur Deckung der Auflösungskosten einbehalten werden, oder
2. … 
(2) … (3)


Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Samstag, 26. April 2014

BaFin gibt Herrn Egon Bachner die Abwicklung des Einlagengeschäfts auf

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Egon Bachner, Osterhofen, mit Bescheid vom 28. Januar 2013 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.
   
Herr Egon Bachner schloss mit Dritten Vereinbarungen, in denen er sich durch Schuldanerkenntnisse unbedingt verpflichtete, das angenommene Kapital zu verzinsen und nach Ablauf eines festgelegten Zeitraums zurückzuzahlen. Mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage dieser Schuldanerkenntnisse betreibt Herr Bachner das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Der Bescheid ist bestandskräftig.

Quelle: BaFin

BaFin: Die Zahlungseinstellungen der FLEXLIFE Capital AG gegenüber ihren Vertragskunden beruhen nicht auf Maßnahmen der BaFin

Die FLEXLIFE Capital AG, Oberhaching, bietet dem Publikum den Kauf bestehender Forderungen z. B. aus Kapital-Lebensversicherungen und Bausparverträgen an, gegen das Versprechen, Zahlungen über mehrere Jahre auf der Grundlage einer FLC-Policen Nachranganleihe zu leisten.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der FLEXLIFE Capital AG mit Bescheid vom 11. Juni 2013 das durch diese Geschäftstätigkeit betriebene Einlagengeschäft untersagt sowie die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte aufgegeben.
Der gegen die FLEXLIFE Capital AG erlassene Bescheid ist nicht bestandskräftig. Die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids hat die BaFin aus Rechtsgründen ausgesetzt.

Die FLEXLIFE Capital AG hat ihren Vertragskunden mitgeteilt, bis zur „Klärung der Angelegenheit mit der BaFin“ müsse sie die laufende Kaufpreisauszahlung vorübergehend einstellen. Hierdurch erweckt die FLEXLIFE Capital AG bei ihren Kunden den Eindruck, die Zahlungseinstellungen seien durch Maßnahmen der BaFin veranlasst. Die BaFin stellt richtig, dass die FLEXLIFE Capital AG durch die BaFin nicht gehindert ist, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber ihren Kunden nachzukommen, solange die Vollziehbarkeit des Bescheids ausgesetzt ist. Über die Wiederherstellung der Vollziehbarkeit wird die BaFin zum gegebenen Zeitpunkt informieren.

Quelle: BaFin

Montag, 14. April 2014

Schweizer Fernsehen berichtet erneut über den problematischen Aktienvertrieb der United Commodity AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das schweizerische Unternehmen United Commodity AG will Abraumhalden aufarbeitet, beschäftigt daneben aber zahlreiche Mitarbeiter für den Vertrieb der eigenen Aktien. Die lediglich im sog. Freiverkehr gehandelten Aktien der Firma (WKN: A0M0F0) wurden - wie bereits berichtet - durch nicht erbetene, unzulässige Telefonanrufe (cold calling) massiv gepusht. Dies ist aus unserer Sicht ein Warnsignal, siehe unseren Bericht http://anlegerschutz.blogspot.de/2013/04/vorsicht-vor-united-commodity.html sowie den Beitrag des Tages-Anzeigers http://www.tagesanzeiger.ch/wirtschaft/unternehmen-und-konjunktur/Wie-aus-Schutt-Gold-werden-soll/story/17040135.

Das Schweizer Fernsehen SRF hatte zu den Hintergründen der United Commodity AG und deren Geschäftsmodell umfassend recherchiert und hierzu im Februar 2014 einen instruktiven Beitrag gesendet, siehe http://anlegerschutz.blogspot.de/2014/02/fernsehbericht-zum-united-commodity.html.
 
Nunmehr hat das Schweizer Fernsehen noch einmal nachgehakt und erneut berichtet. Gezeigt werden u.a. Recherchen zur Vergangenheit des United Commodity-Finanzvorstands Jochen Schäfer (Vizepräsident des Verwaltungsrats), siehe http://www.srf.ch/news/wirtschaft/united-commodity-und-der-talentierte-herr-schaefer.

Die Firma United Commodity AG hat zwischenzeitlich angegeben, ggf. gegen die "falsche Berichterstattung" der Handelszeitung vorgehen zu wollen, vgl. http://www.united-commodity.com/de/news-details/items/united-commodity-widerlegt-irrefuehrenden-bericht-in-der-handelszeitung.html. Die deutsche Finanzaufsicht BaFin ermittele zwar in Sachen United Commodity AG, dabei handele es sich jedoch um "einen routinemäßigen, ergebnisoffenen Vorgang" (so die Pressemitteilung der United Commodity AG).

Mittwoch, 9. April 2014

RENA GmbH stellt Antrag auf Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung – SdK vertritt Anleiheinhaber

Pressemitteilung der SdK

Die Rena GmbH hat am 26. März 2014 einen Insolvenzantrag bei dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen eingereicht. Dies ließ Sie in einer Mitteilung vom gleichen Tage verlauten.

Mit dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wurde zugleich auch eine Eigenverwaltung beantragt. Während in dem klassischen Insolvenzverfahren, die Geschäftsführung weitgehend ihre Entscheidungsbefugnisse an den Insolvenzverwalter verliert, ermöglicht das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung Unternehmen ihre Geschäfte relativ eigenverantwortlich weiter zu führen. Dem Unternehmen wird hierbei ein Sachverwalter beigestellt, welcher die Geschäfte überwacht. Mit der Eigenverwaltung soll die besondere Expertise des Schuldners in seinem jeweiligen Geschäftsbereich genutzt werden und so eine Sanierung beziehungsweise Befriedigung der Schuldner erleichtert werden.

Hintergrund des Insolvenzantrags ist ein seit längerem laufender Sanierungsprozess. Nach Aussage des Unternehmens, sei es in den vergangen Tagen überraschend zu einem Scheitern der mit den Finanzierungspartnern besprochenen Finanzierungslösung gekommen. Grund seien Mithaftungsfragen für Verbindlichkeiten der seit 19. Februar 2014 insolventen Tochtergesellschaft SH+E.

Zur Unterstützung der Restrukturierung hat sich die Gesellschaft, in Abstimmung mit den Gläubigern, den auf Sanierungen spezialisierten Rechtsanwalt Thomas Oberle als Sanierungsvorstand (CRO) ins Haus geholt. Dieser soll nun insbesondere für die Eigenverwaltung und die Kommunikation zwischen dem Unternehmen und seinen Gläubigern zuständig sein.

Für die Anleihegläubiger heißt es nun vorerst abzuwarten. Anmeldungen von Forderungen zur Insolvenztabelle sind erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich. Das Insolvenzgericht prüft jetzt den Insolvenzantrag und wird über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entscheiden. In der Regel dauert es drei Monate, bis es zu einer Entscheidung über die endgültige Insolvenzeröffnung kommt. Diese vorausgesetzt, wird eine Versammlung der Anleihegläubiger einberufen werden, auf der über das weitere Vorgehen abgestimmt werden wird. Hier kann auch ein gemeinsamer Vertreter für alle Anleihegläubiger gewählt werden, der im weiteren Verfahren die Interessen aller Anleiheinhaber vertritt.

Erfahrungsgemäß ist zu erwarten, dass die Anleger zu finanziellen Zugeständnissen, wie etwa Zinsverzicht oder teilweiser Verzicht auf Rückzahlung, aufgefordert werden, um eine Sanierung der Gesellschaft zu ermöglichen. Für die Anleger ist es daher nun wichtig, sich möglichst frühzeitig zu organisieren um somit vereint ihre Interessen im Insolvenzverfahren vertreten zu können. Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) wird die Anleger hierbei unterstützen und bietet an, diese auf einer möglichen Gläubigerversammlung zu vertreten.

Betroffene Anleger können sich unter http://www.sdk.org/rena.php für einen kostenlosen Newsletter der SdK registrieren. Mitglieder der SdK können sich mit Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder Tel. 089 / 20208460 an die SdK wenden.
 
München, den 27. März 2014

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Anleihen der Rena GmbH!

SdK vertritt Interessen von Anleiheinhabern der 3W Power S.A.

Pressemitteilung der SdK

Die 3W Power S.A. hat ihre Anleiheinhaber für den 9. April 2014 zu einer Gläubigerversammlung für die ausstehende Anleihe mit der WKN A1A29T eingeladen. Die Versammlung findet im Sheraton Frankfurt Airport Hotel & Conference Center, Hugo-Eckener-Ring 15, in 60549 Frankfurt am Main ab 11 Uhr statt. 

Die 3W Powers S.A befindet sich seit längerer Zeit in einer wirtschaftlichen Krise. Vor allem die Krise der gesamten Branche der erneuerbaren Energien und schwierige Marktverhältnisse in der Leistungselektronik haben laut Unternehmensangaben zu einer angespannten Liquiditätslage geführt. Daher bat die Gesellschaft die Anleihegläubiger bereits im November 2013 um einen finanziellen Beitrag zur Sanierung der Gesellschaft. Da in Gesprächen mit wesentlichen Großgläubigern der Gesellschaft absehbar war, dass keine Zustimmung zu den damaligen, aus Sicht der SdK sehr unkonkreten, Sanierungsplänen erfolgen wird, wurden die Versammlungen von der Gesellschaft damals kurzfristig abgesagt. In zahlreichen Gesprächen mit den Gläubigern haben sich die Gesellschaft und die Gläubiger auf ein Restrukturierungskonzept geeinigt. Dieses sieht vor, den Nennwert der Anleihe plus die aufgelaufenen Zinsen in 90 Prozent des Eigenkapitals per Sacheinlage und eine neue Anleihe mit einem Nominalvolumen von 50 Mio. Euro umzutauschen. Die neue Anleihe ist durch Tochtergesellschaften besichert und soll von verbesserten Covenants profitieren. Sie ist im Jahr 2019 fällig und hat einen bereinigten progressiven Zinssatz mit halbjährlichen Kuponzahlungen. Den aktuellen Aktionären wird ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien für einen Gesamtpreis von 4 Mio. Euro (gerundet) gewährt. Aktien, welche nicht durch das Bezugsrecht gezeichnet worden sind, sollen an Dritte zum gleichen Preis ausgegeben werden. Nach der Verwässerung werden Anleihegläubiger 60 Prozent des restrukturierten Eigenkapitals halten.

Sanierungsvorschlag erscheint fair
Aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) erscheint das vorgelegte Sanierungskonzept fair zu sein. Aufgrund der wirtschaftlich schwierigen Situation droht aus Sicht der SdK bei Scheitern einer Sanierung die Insolvenz der Gesellschaft. Die Gesellschaft selbst erwartet in diesem Fall eine Insolvenzquote von 10% bis 15%, und somit deutlich weniger als anhand des vorgelegten Sanierungskonzeptes zu erwarten ist. Sofern die Aussage der Gesellschaft zutrifft, dass die neuen Anleihen besichert sind, dürfte aus Sicht der SdK auch im Falle einer nachfolgenden Insolvenz der Gesellschaft keine Schlechterstellung der Anleiheinhaber zu erwarten sein. Aus Sicht der SdK wirft jedoch das angekündigte „Management-Incentive-Programm zur nachhaltigen Verbesserung des Eigenkapitalwertes“ Fragen auf, die eventuell eine Zustimmung der Gläubiger zum Sanierungskonzept in Frage stellen. 

SdK vertritt Mitglieder auf der kommenden Gläubigerversammlung

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. wird auf der kommenden Gläubigerversammlung die Interessen ihrer Mitglieder, die Anleiheinhaber der 3W Power S.A. sind, vertreten. Sofern Sie die SdK mit der Wahrnehmung Ihrer Stimmrechte auf der Gläubigerversammlung am 9.April 2014 beauftragen möchten, folgen Sie bitte den unter www.sdk.org/3wpower.php in Newsletter aufgeführten Anweisungen.

Für Fragen bezüglich der Gläubigerversammlung stehen wir unseren Mitgliedern unter 089 / 2020846-0 oder unter info@sdk.org gerne zur Verfügung.

München, 27. März 2014

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Aktien und Anleihen der 3W Power S.A.!

Dienstag, 8. April 2014

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Bronte Financial

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 04. März 2014 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Bronte Financial
mit angeblichem Sitz in:
International Commerce Centre
Union Square
Yau Tsim Mong
Kowloon
Hong Kong
Tel:  +852 3014 4982
 
Thai Kai Building
2 Chong Qing South Road
Zhongzheng
Taipei, 100
Taiwan
Tel:  +886 2 6602 1936
 
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.
 
Quelle: FMA

Wella AG: OLG Frankfurt legt Abfindung bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag fest

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte in dem Spruchverfahren zu dem 2004 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit einem Unternehmen des Procter & Gamble-Konzerns die Abfindung deutlich erhöht (Beschluss vom 4. August 2010, Az. 3-5 O 73/04), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2010/08/wella-ag-lg-frankfurt-erhoht-abfindung.html. Statt jeweils 72,36 Euro für eine Vorzugs- oder Stammaktie hätte P&G nach diesem Beschluss EUR 89,83 je Wella-Vorzugsaktie und EUR 89,32  je Stammaktie zahlen sollen.

Gegen die Entscheidung hatte das Procter & Gamble-Unternehmen (neben mehreren Antragstellern) erwartungsgemäß Beschwerde zum Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main eingelegt. Dort hatte die Hauptaktionärin eine Gutachterschlacht entfacht, um die nach ihrer Auffassung überhöhten Beträge reduziert zu bekommen, vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2010/12/gutachterschlacht-um-wella.html.

Teilweise hatte Procter & Gamble damit Erfolg. Das OLG setzte die angemessene Barabfindung nunmehr mit EUR 74,83 je Vorzugaktie und EUR 88,08 je Wella-Stammaktie fest (Beschluss vom 28. März 2014, Az, 21 W 15/11). Der Ausgleich wurde auf netto EUR 4,24 (zzgl. Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag) je Vorzugsaktie und auf EUR 4,22 je Stammaktie festgelegt.

Nach Auffassung des OLG ist die den Minderheitsaktionären nach dem Unternehmensvertrag gewährte Barabfindung nicht angemessen. Jedoch seien niedrigere Beträge festzusetzen als vom Landgericht.

Das Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist damit abgeschlossen. Das Verfahren zum Squeeze-out läuft allerdings noch.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor World Trade Consortium

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 22. März 2014 teilt die FMA daher mit, dass die
 
World Trade Consortium
25 Rue Alcide de Gasperi | 1745 Luxembourg
Telefon: +352 2786 1058
Fax:+ 352 2461 1261
Mail: info(at)world-trade-consortium.com;
        mail(at)world-trade-consortium.com;
        office(at)world-trade-consortium.com
Homepage: www.world-trade-consortium.com
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.
 
Quelle: FMA

Aktien der Rich Pharmaceuticals, Inc (RCHA) werden mit Spam-Mails gepusht

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die lediglich im Nadaq OTC Bulletin Board gehandelten Aktien der Rich Pharmaceuticals, Inc (RCHA) werden schon seit einigen Tagen mit Spam-Mails gepusht. Laut den Meldungen soll die Aktie dieser nicht operativ tätigen Gesellschaft bereits in der nächsten Woche bei 2 bis 3 US-$ notieren. Derzeit gibt es (aus meiner Sicht fundamental nicht begründete) Kurse zwischen 0,19 US-$ und knapp über 0,30 US-$. Gründe, weshalb sich der Kurs bis nächste Woche verzehnfachen sollte, sind für mich nicht ersichtlich. Es handelt sich offenkundig um eine typische Pump-and-dump-Vorgehensweise.

Mittwoch, 2. April 2014

Achtung: Anlagebetrugsfirma Ko Sin Corporation Limited weiterhin in Deutschland aktiv

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die sich unzutreffend als "Broker" bezeichnende Anlagebetrugsfirma Ko Sin Corporation Limited aus Hongkong, vor der ich bereits mehrfach gewarnt hatte, siehe http://anlegerschutz.blogspot.de/2013/07/neu-gegrundeter-broker-ko-sin-versucht.html, ist weiterhin in Deutschland aktiv. Mittels unverlangter und nach den Schilderungen mehrerer Betroffener sehr massiver Telefonanrufe (sog. Cold Calling) sollen deutsche Anleger zu Einzahlungen überredet werden.

Die Verkäufer der angeblich in Hongkong sitzenden Firma Ko Sin Corporation Limited sprechen dabei erstaunlich gut deutsch. Derzeit ruft u.a. ein Herr Stern an und verspricht - wie bereits im letzten Jahr - Alibaba-Aktien mit einem Rabatt von 15 %. Neben dieser bekannten Legende will er Aktien einer ChinaVision Ltd (1060.HK) verkaufen. Unterschrieben ist der an einen deutschen Anleger zugesandte Aktienkaufvertrag von einem Herrn mit dem schönen Namen Ping Gong, angeblich "Vice President Institutional Sales" (was nicht ganz zu dem Verkauf an einen privaten Kleinanleger passt). Abgesehen von dem sehr dilettantischen "Aktienkaufvertrag" sind die Hintermänner seit dem letzten Jahr etwas professioneller geworden und senden den prospektiven Kunden zur Vertrauensbildung nunmehr auch einen Kundenfragebogen zu (wie dies deutsche Anleger inzwischen von den Banken  gewohnt sind).

Wie bereits ausgeführt, handelt es sich um einen klassischen Anlagebetrugsfall. Die Firma Ko Sin Corporation Limited, offensichtlich eine sog. "Briefkastenfirma", ist neu gegründet und nicht als Finanzdienstleistungsunternehmen zugelassen. Auf der optisch nett gestalteten und etwas überarbeiteten Webseite http://kosin.net wird weiterhin kein Verantwortlicher angegeben. Die Webseite http://kosin.net ist nicht auf die Ko Sin Corporation Limited eingetragen, sondern auf einen Herrn aus dem sonnigen Kalifornien in der Kaffeestraße (heißt tatsächlich so):

Ralph Loren
4825 Coffee Rd.
Bakersfield, California 93308
United States

http://who.godaddy.com/whois.aspx?k=hAcUEmcnEa85fqrta+TdTGMfDj/+PnBNdn9cdPeFF6Eys2vbItmb7Ykyd2jcdcRB&domain=kosin.net&prog_id=GoDaddy

Klare Empfehlung: Finger weg!

Dienstag, 1. April 2014

Spruchverfahren Squeeze-out Degussa AG: Antragsgegnerin scheitert mit Befangenheitsantrag

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Wie berichtet, hatte die Evonik Industries AG versucht, den in dem bereits seit 2006 laufenden Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Degussa AG, Düsseldorf, gerichtlich bestellten Sachverständigen, Herrn Wirtschaftsprüfer Dr. Lars Franken (IVC Independent Valuation & Consulting), als befangen erklären zu lassen, vgl. unseren Bericht unter http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/08/spruchverfahren-squeeze-out-degussa-ag.html .

Das Landgericht Düsseldorf hatte dieses Unterfangen mit Beschluss vom 20. August 2013 zurückgewiesen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/11/spruchverfahren-squeeze-out-degussa-ag.html .

Die dagegen von der Kanzlei Allen & Overy für die Evonik Industries AG eingelegte sofortige Beschwerde hat das OLG Düsseldorf nunmehr zurückgewiesen (Beschluss vom 10. März 2014, Az.  I-26 W 16/13 AktE). Das Oberlandesgericht zerpflückt die (aus meiner Sicht sehr polemischen) Argumente der Antragsgegnerin. Die Ausführungen des Sachverständigen ließen "in keiner Hinsicht eine Vorfestlegung erkennen" (S. 15). Auch den kritischen Anmerkungen zu einem von der Antragsgegnerin vorgelegten Privatgutachten von Prof. Löffler könne nicht entnommen werden, "dass sich der Sachverständige einseitig - zu Gunsten der Antragsteller - festgelegt" habe. Der Sachverständige könne in einer ersten Einschätzung durchaus zunächst weiter die Richtigkeit seines Standpunktes unterstellen (S. 16). Auch das Argument der Antragsgegnerin, dass der Sachverständige das Privatgutachten "als Studie abqualifiziert" habe, kann das OLG nicht nachvollziehen. Der Begriff "Studie" sei wertneutral (S. 17) und werden von Prof. Löffler in dem Gutachten selbst verwendet (S. 18). Nach Auffassung des OLG ist der von dem Sachverständigen geschätzte Zeitaufwand von 1.500 bis 2.000 Stunden für das Ergänzungsgutachten - auch mit Blick auf den Zeitaufwand von 3.710 Stunden für das Erstgutachten - nicht zu beanstanden (S. 18).

Im Übrigen sei es nicht zu beanstanden, dass ein Sachverständigen gleichzeitig mit mehreren - auch komplexen - Begutachtungen beschäftigt sei oder an verschiedenen Gerichtsverfahren mitwirke (S. 19). Der von der Antragsgegnerin angeführte Kirch-Rechtsstreit sei im Februar 2014 verglichen worden, so dass eine weitere Tätigkeit des Sachverständigen in jenem Verfahren nicht zu erwarten sei. Der Sachverständige dürfe Gehilfen hinzuziehen, solange die wissenschaftliche Auswertung der Arbeitsergebnisse durch den Sachverständigen selbst erfolge.

Auch aus der Privatgutachtertätigkeit des Sachverständigen könne nicht auf eine Befangenheit geschlossen werden. Zahlreiche Fragen befänden sich ständig im Fluss, so dass naturgemäß auch unterschiedliche wissenschaftliche Standpunkte vertreten und diskutiert werden (S. 21). Der Anschein der Befangenheit könne allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn eine derartig enge geschäftliche Verbundenheit bestehe, die daraus hinaus laufe, dass der Sachverständige von einer der Parteien wirtschaftlich abhängig sei (S. 21). Derartige Umstände seine hier weder aufgezeigt, noch sonst ersichtlich.

Abschließend hält das OLG Düsseldorf fest, dass das Landgericht nun - wie beabsichtigt - den Widersprüchen zwischen den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen und des Privatgutachters nachzugehen habe. Erkennbar widersprüchliche Gutachten könnten keine ausreichende Grundlage für eine Überzeugungsbildung des Gerichts darstellen (S. 25).

LG Düsseldorf, Az. 31 O 89/06
OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 16/13 AktE (Beschwerde Befangenheitsantrag)
Scholz u.a. ./. Evonik Industries AG (früher: RAG Projektgesellschaft mbH)
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:

Rechtsanwälte Allen & Overy LLP, 68163 Mannheim