Dienstag, 7. April 2009

Verfassungsbeschwerde gegen Finanzmarktstabilisierungsgesetz wurde nicht zur Entscheidung angenommen

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts

Der Beschwerdeführer ist Aktionär einer deutschen Großbank. Einer Pressemitteilung des Unternehmens zufolge beabsichtigt der Finanzmarktstabilisierungsfonds, der betreffenden Bank 10 Milliarden € Eigenkapital durch die Ausgabe und Übernahme von Stammaktien sowie im Wege einer stillen Einlage zur Verfügung zu stellen. Gesetzliche Grundlage der beabsichtigten Kapitalmaßnahme ist das am 17. Oktober 2008 von dem Bundesgesetzgeber verabschiedete Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG). Mit dem durch Art. 2 FMStG eingeführten Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (FMStBG) wird die Möglichkeit eines gesetzlich genehmigten Kapitals geschaffen. Danach ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das Grundkapital um bis zu 50 Prozent des bisherigen Kapitals durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen an den Finanzmarktstabilisierungsfonds zu erhöhen (§ 3 FMStBG) sowie den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen (§ 5 FMStBG), ohne dass es der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf. Ferner wird in einer konkretisierenden, am 20. Oktober 2008 erlassenen Verordnung, der
Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung (FMStFV), dem Finanzmarktstabilisierungsfonds unter anderem das Recht eingeräumt, mittels einer Auflage oder sonstiger geeigneter Instrumente Einfluss auf die Geschäftspolitik, namentlich auch die Dividendenpolitik des Unternehmens zu nehmen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 FMStFV). Mit seiner Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer vornehmlich gerügt, dass die genannten Vorschriften des Gesetzes und der Verordnung mit dem
durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Aktieneigentums nicht vereinbar sind.

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da diese unzulässig ist. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erfordert, dass der Beschwerdeführer zunächst den hier in Betracht kommenden fachgerichtlichen Rechtsschutz sucht. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall noch offen ist, ob die Kapitalerhöhung ohne vorherige Beschlussfassung der Hauptversammlung durchgeführt wird, besteht die Möglichkeit einer zulässigen Klage zu den Fachgerichten, in deren Rahmen es zu einer inzidenten Kontrolle der angegriffenen Vorschriften kommen kann. Obgleich ohne einen Beschluss der Hauptversammlung weder eine aktienrechtliche Anfechtungs- noch eine aktienrechtliche Nichtigkeitsklage statthaft sein wird, sind andere Klagemöglichkeiten in Erwägung zu ziehen, so dass der Beschwerdeführer zunächst auf den fachgerichtlichen Rechtszug zu verweisen ist.

Vor der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister dürfte es dem Aktionär möglich sein, nicht nur die Entscheidungen des Vorstands und des Aufsichtsrats, sondern damit auch die zu Grunde liegenden Vorschriften über ein gesetzlich genehmigtes Kapital im Wege einer (vorbeugenden) Unterlassungsklage inzident zur Prüfung zu stellen. Nach dem Vollzug der Handelsregisteranmeldung erscheint eine mittelbare Kontrolle der gesetzlichen Vorschriften im Wege einer allgemeinen zivilrechtlichen Feststellungsklage jedenfalls erwägenswert. Mit Blick auf die Regelungen über die Bedingungen der Stabilisierungsmaßnahmen wie etwa den Ausschluss von Dividendenausschüttungen richtet sich ein etwaiger fachgerichtlicher Rechtsschutz unter anderem nach dem rechtlichen Vorgehen des Finanzmarktstabilisierungsfonds im konkreten Fall. Da der Beschwerdeführer hierzu nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat, war die Verfassungsbeschwerde auch insoweit unzulässig.

Eine Vorabentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht ist nicht angezeigt. Es liegt zwar nahe, dass der Verfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung zukommt. Bei der insofern gebotenen Gesamtabwägung fällt aber entscheidend ins Gewicht, dass eine vorherige Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Fragen bei der Auslegung und Anwendung der in Rede stehenden Normen im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG wie auch des Rechts der Europäischen Gemeinschaften geboten erscheint. Anhaltspunkte für eine mit einer vorherigen Anrufung der Fachgerichte verbundene unzumutbare Belastung des Beschwerdeführers sind demgegenüber nicht erkennbar. Es kann davon ausgegangen werden, dass vornehmlich vermögensrechtliche Interessen des Beschwerdeführers betroffen sind, denen hier kein herausragendes Gewicht beizumessen ist. Überdies ist nicht ersichtlich, dass angesichts des finanziellen Zuflusses, den die Aktiengesellschaft aufgrund der Kapitalerhöhung erhalten und der indirekt durch den angestrebten Stabilisierungseffekt auch ihren Aktionären zugute kommen soll, die Maßnahme für den einzelnen Aktionär mit schwerwiegenden finanziellen Einbußen verbunden wäre.

BaFin gibt Herrn Ralf Arnold die Abwicklung des Einlagengeschäfts auf

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Ralf Arnold, München, am 23. März 2009 aufgegeben, das von ihm unerlaubt betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln.

Herr Arnold bot Anlegern an, Gelder als „Partizipation“ bei einem Unternehmen mit der Bezeichnung „Crecencia Commercial Incorporated“, Panama, anzulegen, das tatsächlich keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Die Rückzahlung der von ihm unter dem Namen der Crecencia Commercial Incorporated angenommenen Gelder sagte Herr Arnold den Anlegern zu. Diese Anleger setzen sich überwiegend aus ehemaligen „Partizipationsgebern“ zusammen, die Herrn Gerd Seefried für die von ihm unter dem Namen der ADANA International Corp. betriebenen Geschäfte „Partizipationskapital“ überlassen hatten (siehe Bekanntmachung vom 20. März 2009).

Mit dieser Tätigkeit betreibt Herr Arnold das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzuzahlen.

Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 01.04.2009

Montag, 6. April 2009

"Schwarze Liste" der Versicherungskunden wird transparent

Zum Hinweis- und Informationssystem (kurz HIS) gibt es nunmehr eine genaue Funktionsbeschreibung, die Datenschutzaufsichtsbehörden und Versicherungswirtschaft gemeinsam erarbeitet haben.

Mit Zustimmung der Datenschutzbehörden informiert der Verband ab April 2009 auf Anfrage Betroffene, ob sie an das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft gemeldet sind.

Ihre schriftliche Anfrage richten Sie bitte an

Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Hinweis- und Informationssystem -
Wilhelmstraße 43/43 G
10117 Berlin

Um zu verhindern, dass Nichtberechtigten Auskunft erteilt wird, bitten wir um Verständnis dafür, dass wir Ihr Anliegen nur bearbeiten können, wenn Sie Ihrer schriftlichen Anfrage eine Kopie Ihres Personalausweises (Vor- und Rückseite) beifügen.

Donnerstag, 2. April 2009

Immofinanz - Immoeast - Anlegerschützer will Immofinanz liquidieren

Anlegerschützer will Immofinanz liquidieren
Rasinger: Mit Immowest-Erlösen Wandelanleihe zurückzahlen

Wien - Anlegerschützer Wilhelm Rasinger plädiert jetzt für die Liquidation der bis vor kurzem größten heimischen Immobilien-Aktiengesellschaft Immofinanz. "Ich war zwar lange Befürworter einer Fusion von Immofinanz mit Immoeast, aber angesichts der Entwicklungen ist die Immofinanz zu liquidieren die beste Lösung", sagt IVA-Chef Rasinger im "WirtschaftsBlatt" (Mittwochausgabe).

Wie berichtet hatte die Immofinanz Anfang März angekündigt, ihre Österreich-Tochter inklusive Buwog an die Immoeast zu verkaufen, um auf diese Weise ein Darlehen der Immoeast zu tilgen. Damit beschränkt sich das Vermögen der Konzernmutter Immofinanz auf ihren 54-Prozentanteil an der Immoeast und das Immowest-Portfolio, das derzeit mit etwa 1,6 Mrd. Euro bewertet wird.
Aus der Verwertung der Immowest-Immobilien soll die Immofinanz eine Wandelanleihe abbezahlen, die zwischen 2012 und 2017 zurückbezahlt werden muss, meint Rasinger. Reicht das nicht, sollen Immoeast-Aktien verkauft werden. Vor der Auflösung sollen die verbleibenden Aktien auf die Immofinanz-Aktionäre aufgeteilt werden. (APA; derstandard.at v. 1.4.09)

Glosse GF:
Aufgrund der schlechten Bonität der Immofinanz besteht möglicherweise ein Interessenkonflikt zwischen den Gläubigerbanken (offenene Kreditlinien an Immofinanz in signifikantem Ausmaß), der Konzernmutter Immofinanz (äußerst angespannte Liquidätssituation) und deren Konzerntochter Immoeast (Inter-Company-Loan an Immofinanz in der Höhe von mehr als 1. MRD EUR).

Würde man die Immofinanz abwickeln, wäre der Immoeast das Überleben wahrscheinlich gesichert und zumindest die Immoeast-Anleger entlastet. Allerding würden dann die Gläubigerbanken leer ausgehen.

Bella gerant alii, tu felix Austria nube.

Der Interessenkonflikt ist für den derzeitigen Immoeast-Vorstandsvorsitzenden besonders spannend: Er ist gleichzeitig auch Immofinanz-Vostandsvorsitzender.

Es ist interessant, wie lange österreichische Anleger und deren Vertreter in dieser causa gelassen zuschauen. Das liegt wohl an der österreichischen Mentalität.

Meinl European Land - Atrium Real Estate

Julius Meinl V. in Haft

Der Banker wurde Mittwochabend auf richterliche Anordnung verhaftet - Meinl Bank bestätigt Festnahme

Wien - Julius Meinl V. befindet sich seit Mittwoch Abend in Haft. Entsprechende Berichte von "Format" und "Österreich" wurden von der Meinl Bank in der Nacht auf Donnerstag bestätigt.

Demnach wurde der Banker am Mittwoch um 21 Uhr von der Wiener Kriminaldirektion 1 auf richterliche Anordnung inhaftiert. Ihm werden Anlegerbetrug, Provisionsschinderei und Untreue im Zusammenhang mit der Affäre um die Meinl European Land (MEL, heute Atrium Real Estate) vorgeworfen.

Meinl Bank bestätigt Festnahme

Meinl, er ist Aufsichtsratsvorsitzender der Meinl Bank, sei "im Anschluss an eine Einvernahme der Staatsanwaltschaft Wien festgenommen" worden, teilte die Bank in einer Aussendung mit. Gleichzeitig wurde betont, dass die Festnahme "keine Auswirkungen auf den laufenden Geschäftsbetrieb" habe. Die Lage des Instituts sei "stabil", die Einlagen "sicher".

Razzien im Februar

Die Verhaftung sei Folge der Razzia bei Meinl vor eineinhalb Monaten und nach einer vierstündigen Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft erfolgt, in der sich Meinl in Widersprüche verwickelt habe, hieß es. Bereits am 18. Februar waren auf Wunsch der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Affäre um die umstrittenen Wertpapier-Rückkäufe bei MEL an 13 Standorten Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Drei Staatsanwälte und 60 Beamte durchsuchten neben Büroräumlichkeiten auch Wohnungen in Österreich und Pressburg nach Unterlagen (derStandard.at berichtete).

Von Seiten der Staatsanwaltschaft wurde damals verlautbart, man habe "gutes Material" gefunden. Die Meinl Bank hatte die Razzien als "sachlich nicht nachvollziehbar" bezeichnet und betont, dass sie stets gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften gehandelt habe. (Quelle: derstandard.at v. 2.4.09)

Glosse GF:

Für Anleger bedeutet dies, dass zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren im Rahmen eines Privatbeteiligtenanschlusses formfrei und relativ kostengünstig geltend gemacht werden können.