Montag, 9. August 2021

BaFin ermittelt gegen die Gesellschaften Group Finance Bank und Carlat Finance

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Gesellschaften Group Finance Bank und Carlat Finance keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzen. Die Unternehmen unterliegen nicht der Aufsicht der BaFin.

Die nahezu identischen Inhalte der von Group Finance Bank und Carlat Finance betriebenen Webseiten groupfinance.com und carlatfinance.com sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet. Auf beiden Seiten wird als identische Geschäftsadresse eine Anschrift in Berlin genannt. Dort sind die Gesellschaften jedoch nicht anzutreffen

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.

Quelle: BaFin

tradecenter.fm: BaFin ermittelt gegen die Gesellschaft Trade Center Promfix OÜ

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Gesellschaft Trade Center Promfix OÜ, Tallinn, Estland, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Aufgrund der Inhalte ihrer Webseite tradecenter.fm rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Gesellschaft Trade Center Promfix OÜ unerlaubt Bankgeschäfte und/oder Finanzdienstleistungen in Deutschland betreibt.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.

Quelle: BaFin

Final Investment AG: BaFin ermittelt wegen des Anbietens vorbörslicher Aktien

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Final Investment AG, angeblicher Sitz Börsenplatz 1, 60313 Frankfurt am Main, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Final Investment AG, die entgegen eigenen Angaben auf ihrer Internetseite www.final-investment-ag.com nicht im Handelsregister eingetragen ist, nimmt unaufgefordert telefonisch Kontakt zu Verbraucherinnen und Verbrauchern auf, um ihnen Aktien bekannter Unternehmen vor deren Börsengang zum Kauf anzubieten.

Unternehmen, die Verbrauchern Aktien anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Vor einer Betrugsmasche, bei der zwar der Kaufpreis für die am Telefon angebotenen Aktien entgegengenommen, die Wertpapiere aber nie geliefert werden, wird schon seit mehreren Jahren gewarnt.

Quelle: BaFin

Weinberg Group AG: BaFin ermittelt wegen des Betreibens erlaubnispflichtiger Geschäfte

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Weinberg Group AG, angeblicher Sitz Müllerstraße 32, 13353 Berlin, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Weinberg Group AG, die entgegen eigenen Angaben auf ihrer Internetseite „www.weinberg-group-ag.com“ nicht im Handelsregister eingetragen ist, nimmt unaufgefordert telefonisch Kontakt zu Verbraucherinnen und Verbrauchern auf, um ihnen Festgeldanlagen, Vermögensvorsorge, Aktien- und Kapitalanlagen sowie Sachwertanlagen anzubieten.

Derartige Geschäfte dürfen nur mit einer Erlaubnis der BaFin betrieben werden. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Es gibt Hinweise darauf, dass die Tätigkeit der Weinberg Group AG in Zusammenhang mit der Final Investment AG sowie der Langenstein Group und der Silberstein Investments besteht.

Quelle: BaFin

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Hohes Ordnungsgeld für untergeschobene Versicherung gegen Versicherungsanbieter F.A.S.I.

Landgericht Limburg verhängt Ordnungsgeld gegen Versicherungsanbieter F.A.S.I.

· Verbraucher:innen wurde nach Abschluss eines Zeitschriftenabos eine kostenlose Testmitgliedschaft bei der F.A.S.I. Flight Ambulance Services International Agency GmbH untergeschoben.

· Die Testmitgliedschaft verlängerte sich nach drei Monaten jedoch automatisch in ein kostenpflichtiges Schutzpaket, wenn Verbraucher:innen nicht aktiv kündigten. Das ist rechtswidrig.

· Trotz eines Gerichtsurteils versuchte der Anbieter weiterhin, Verbraucher:innen die unerwünschten Verträge unterzujubeln


Das LG Limburg a.d.Lahn hatte F.A.S.I schon einmal untersagt, Verbraucher:innen unaufgefordert ein kostenloses Testangebot zu unterbreiten, das sich nach der Probephase automatisch und kostenpflichtig verlängert. Im Kern ist das Angebot eine Art Versicherung. Da das Unternehmen sich nicht daran hielt und nach Schlupflöchern suchte, das Urteil zu umgehen, stellte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erfolgreich den Antrag, ein Ordnungsgeld festzusetzen. Das LG Limburg setzte dieses auf 50.000 Euro hoch. Ob die Firma einsichtig ist, wird sich in den nächsten Monaten zeigen.

„Wer etwas geschenkt bekommt, möchte nicht erst kündigen müssen, damit das Geschenk nicht kostenpflichtig wird. Und er muss es auch nicht,“ sagt Peter Grieble von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Doch genau darüber erreichten die Verbraucherzentrale Beschwerden, die Grundlage des erneuten Urteils waren: Nach Abschluss eines Zeitschriftenabonnements wurden die Betroffenen von einer „Qualitätskontrolle“ angerufen. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde ihnen dann mitgeteilt, dass sie als Dankeschön eine dreimonatige kostenlose Testmitgliedschaft zu einer „Auslandsreise Kranken- und Rückholversicherung“ und weitere Infos dazu per Post von einem Kooperationspartner erhielten.

In den besagten Schreiben wurde die dreimonatige kostenlose Testmitgliedschaft bestätigt. Nach Ablauf der Testphase müssten Verbraucher:innen jedoch aktiv kündigen. Andernfalls hätte sich die kostenlose Mitgliedschaft automatisch kostenpflichtig verlängert, ein Schutzpaket für 89 Euro pro Jahre. „Und das für eine Absicherung, deren Bedarf vom Anbieter gar nicht ermittelt worden ist und den die Betroffenen oftmals gar nicht benötigten,“ sagt Grieble. Der Fall zeige, so Grieble weiter, dass Versicherungen nur durch Fachleute und nicht nebenher mit einem Zeitschriftenabo vertrieben werden sollten.
 
Anbieter uneinsichtig

Das Vorgehen des Anbieters ist nicht neu. Die Verbraucherzentrale ging bereits wegen einer ähnlichen Masche gegen F.A.S.I. vor. „Doch der Anbieter änderte sein Verhalten nur geringfügig und wollte so weiter Geschäfte machen,“ sagt Grieble. Die Überprüfung durch die Verbraucherzentrale ergab, dass dieses Vorgehen weiterhin rechtswidrig ist und gegen das bestehende Urteil verstößt. Die Verbraucherzentrale beantragte daraufhin, ein Ordnungsgeld festzusetzen. Das Landgericht Limburg gab ihr Recht und setzte das Ordnungsgeld auf 50.000 Euro hinauf (Az. 5O 30/16). Grieble ist mit dem Beschluss zufrieden: „Wir hoffen, dass dem Treiben nun endlich ein Ende gesetzt wird.“ Die Verbraucherzentrale wird das Unternehmen aber auch weiter genau im Auge behalten. Verbraucher:innen, die von F.A.S.I. unerwünschte Versicherungen und Testmitgliedschaften erhalten, können dies der Verbraucherzentrale melden.

Pressemeldung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom 9. August 2021