Mittwoch, 25. November 2009

Gekündigte Versicherungen: Nachschlag für Millionen Kunden

Das Landgericht Hamburg hat am 20. November 2009 in drei Urteilen gegen die Versicherer Deutscher Ring, Hamburg-Mannheimer und Generali (Volksfürsorge) auf die Klagen der Verbraucherzentrale Hamburg entschieden, dass mehrere von den Versicherern verwendete Klauseln zur Kündigung und zur Beitragsfreistellung intransparent und damit unwirksam sind (Az.: 324 O 1116/07, 1136/07, 1153/07). Dem Kunden sei „weder das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nachteile bei einer Kündigung vor Augen, noch wird eine Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten, auch anderen Kapitalanlagen, erreicht“ (Pressemitteilung des Gerichts). Verbraucher, die seit 2001 eine Kapitallebens- oder private Rentenversicherung abgeschlossen und seither gekündigt haben, können jetzt Nachschlag auf den meist mageren Rückkaufswert fordern.

Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005 (Hintergrund), mit der die seinerzeit bis Herbst 2001 verwendeten Klauseln beanstandet worden waren. Gegenstand der jetzt in Hamburg entschiedenen Verfahren sind die seit dem Herbst 2001 von fast allen Versicherungsunternehmen verwendeten neuen Klauseln. Die Urteile haben also Grundsatzbedeutung für die gesamte Versicherungswirtschaft.

Jedes Jahr werden rund 4 Millionen Kapital bildende Versicherungen gekündigt. Dann werden die Nachteile durch hohe Abschluss- und Vertriebskosten und die nachteilige Kostenverrechnung sichtbar. Die Kunden verlieren oft mehrere Tausend Euro pro Vertrag. Dieser Missstand wird durch die heutigen Urteile nicht beseitigt, aber gemildert. Wer kündigt, kann etwa die Hälfte des eingezahlten Geldes zurück fordern. Liegt die Kündigung schon länger zurück, ist ein Nachschlag fällig. Überdies ist ein Stornoabzug – eine Art Kündigungsstrafe – nicht mehr erlaubt.

Wir schätzen die Summe, die die Versicherungswirtschaft nun an die Verbraucher zahlen muss, auf rund 12 Milliarden Euro. Auch wenn die Versicherer Berufung gegen die Entscheidungen einlegen, rät die Verbraucherzentrale: „Betroffene sollten sofort ihre Ansprüche anmelden. Die Versicherer werden die Kunden nicht von sich aus informieren, sondern das Problem aussitzen“.

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Hamburg

Freitag, 13. November 2009

Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA veröffentlicht Investorenwarnung zu Johnson Carter Inc.

Wien, 13/11/2009

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 13. November 2009 teilt die FMA daher mit, dass

Johnson Carter Inc.
Manuel Icaza Str.
Edificio Magna Corp.
Panama City, Panama
bzw.
P.O. Box 0832-01295
World Trade Centre
Panama City, Panama
+800-8655-3303
+34 91 1877549
www.johnsoncarterinc.com
jc.madrid@johnsoncarterinc.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungsgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007 noch die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 und die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007 gestattet.

* * *

Anmerkung: Bei der Firma Johnscon Carter Inc. handelt es sich offenkundig - wie berichtet - um eine Nachfolgefirma der Anlagebetrugsfirma James B. Clarke (ebenfalls aus Panama).

Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA veröffentlicht Investorenwarnung zu Funk Versicherungmakler AG

Wien, 13/11/2009

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 13. November 2009 teilt die FMA daher mit, dass die

Funk Versicherungmakler AG
Gebietsrepräsentanz
Lindenstraße 12a
81545 München
Deutschland
Tel.: +49 89 25 55 75 79 4
Fax: +49 89 25 55 75 79 5
www.topfonds.biz
info@topfonds.biz

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA veröffentlicht Investorenwarnung zu Park East Capital

Wien, 11/11/2009

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 11. November 2009 teilt die FMA daher mit, dass

Park East Capital
Level 14, 1-2-9 Nishi Shimbashi
Minato Ku, 105-0003 Tokyo
Japan
www.parkeastcapital.com
admin@parkeastcapital.com
Tel.: +81 3 4496 4250
Fax: +81 3 4496 4251

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungsgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007 noch die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 und die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007 gestattet.

CBFA warns against Shigesuke

The Banking, Finance and Insurance Commission (CBFA) warns the public against the activities of Shigesuke (www.shigesuke.net), which is contacting Belgian investors with a view to offering investment services.

Shigesuke claims to be a firm with registered office at the Nihon Seimei Sakaisuji Honmachi Building, 8-12 Honmachi 1 chome, Chuo Ku, Osaka 541-0053, Japan. It does not have the authorization in Belgium necessary to offer investment services in or from Belgium.

The CBFA thus advises the public against responding to any offers of investment services made in the name of Shigesuke and against transferring money to any account number they might mention.

Danish Financial Supervisory Authority warns against Bridge Investment Network

The Danish Financial Supervisory Authority has been informed that Bridge Investment Network offers to carry out financial services. The company's homepage is http://www.bridgeinvest.dk/.

Bridge Investment Network does not have authorization from the Danish Financial Supervisory Authority in accordance with the Financial Business Act to carry out such services in Denmark.

The company has not been notified in Denmark from any foreign Financial Supervisory Authority.

Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA veröffentlicht Investorenwarnung zu Easy Euro Credit

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 5. November 2009 teilt die FMA daher mit, dass

Easy Euro Credit
119034 MOSCOW
EROPKINSKI per. 19. str. 2
Tel: + 7 (499) 7030274
Tel: +38 (096) 2646792
E-Mail Absender: info@mymoneygeld.com, info@stariotany.com@inet, info@petruchios.com
Websites: http://www.erim123.c4.to/, http://www.morvedre.6x.to/, http://www.canada.c4.to/

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Hellenic Capital Market Commission warns against Alpha Securities S.A.

Alpha Securities S.A. is not an authorised, regulated or supervised eritity by the Hellenic Capital Market Commission (HCMC) and therefore is not authorised to provide investment Services in Greece.

Alpha Securities S.A. was the former name of Alpha Finance Investment Services S.A., an investment firm authorised, regulated or supervised by the HCMC. Therefore the HCMC v/arns investors for possible misuse of the former name of Alpha Finance Investment Services S.A.

It is noted that according to article 6 of Law 3606/2007, the provision of investment Services without prior authorisation from the competent authorities is not permitted and constitutes an criminal offence, which subject to criminal and administrative sanctions.

Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA veröffentlicht Investorenwarnung zu CapitalSys

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 3. November 2009 teilt die FMA daher mit, dass

CapitalSys.com
c/ Comtes de Bell-Lloc, 170,
08014 Barcelona, Spanien
www.capitalsys.com
contact@capitalsys.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungsgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007 nicht gestattet.