Dienstag, 31. August 2010

BaFin stellt den Entschädigungsfall für die noa bank GmbH & Co. KG fest und stellt Insolvenzantrag

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am Mittwoch, dem 25. August 2010, den Entschädigungsfall für die noa bank GmbH & Co. KG festgestellt, da das Institut nicht mehr in der Lage war, sämtliche Einlagen seiner Kunden zurückzuzahlen. Zuvor hatte die BaFin am Dienstag, dem 24. August 2010, beim Amtsgericht Düsseldorf bereits einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die noa bank GmbH & Co. KG gestellt.

Die Geschäftsleitung der noa bank GmbH & Co. KG hatte der BaFin die Überschuldung des Instituts selbst angezeigt. Die BaFin hatte daher beim Amtsgericht Düsseldorf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bank beantragt. Daraufhin hat das Amtsgericht Düsseldorf heute ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Die noa bank GmbH & Co. KG ist Mitglied der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB). Diese sichert die Verbindlichkeiten des Instituts gegenüber seinen Kunden bis zu einer Höhe von 50.000 EUR. Mit der Feststellung des Entschädigungsfalls liegen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor, dass die EdB die Einleger der noa bank GmbH & Co. KG entschädigen kann. Die EdB wird in Kürze von sich aus Kontakt zu den Einlegern aufnehmen.

Bonn/Frankfurt a.M., den 25. August 2010

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Gold Seal Trading

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31. August 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

Gold Seal Trading
2nd Floor
369 Lexington Avenue
New York
United States of America
c.adams@goldsealtrading.com
info@goldsealtrading.com
Tel: +99990071
+1 212 359 1672
Fax: + 1 270 514 5291

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) noch die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007) gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor International Trade Corporation

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31. August 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

International Trade Corporation
391 N.W. 179th Avenue,
Aloha, Oregon 97006
United States of America
admin@intracorp.us
Tel: +1 (503) 430-174
Fax: +1 (503) 430-175

nicht berechtigt sind, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft) gemäß § 1 Abs 1 Z 1 BWG ist diesen Rechtsträgern nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Lehman Co. Global Group

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31. August 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

Lehman Co. Global Group, Inc. (Head Office)
100 King Street West, 37th Floor
Toronto, Ontario M5X 1C9
Canada
Registered in Ontario
Corp. No. 002145503
Phone 1-416-644 8490
Fax 1-416-907 1108
http://www.lehmangroup.net/
info@lehmangroup.net

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung (Einlagengeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 1. Fall BWG ist diesem Rechtsträger nicht gestattet.

BaFin untersagt der Pecunia-Concept AG das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Pecunia-Concept AG, vormals Pecunia-Finance-Concept AG, mit Bescheid vom 6. August 2010 das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.

Die Pecunia-Concept AG bot potentiellen Interessenten den „Kauf“ ihrer Lebensversicherungen und anderer Vermögensanlagen an und ließ sich diese abtreten. Der Anleger („Verkäufer“) konnte zwischen verschiedenen Varianten der Zahlung des zunächst nicht ausgezahlten „Kaufpreises“ wählen. Nach den vertraglichen Vereinbarungen soll der „Kaufpreis“ entweder über einen Zeitraum von zehn Jahren in jährlichen Raten oder nach Ablauf von sieben Jahren in einem Betrag zur Auszahlung gebracht werden. Die Pecunia-Concept AG verspricht dabei jeweils eine Rendite von 100 Prozent über die gesamte Laufzeit.

Der Sache nach handelt es sich bei diesem Angebot um eine Vereinbarung zur Überlassung von Geld auf Zeit und damit um die Annahme rückzahlbarer Gelder im Sinne des Einlagengeschäfts. Anstatt das Geld vom Anleger in Form von Bar- oder Buchgeld anzunehmen, lässt sich das Unternehmen die Vermögensanlage abtreten, die sodann aufgelöst und auf diese Weise in Bar- bzw. Buchgeld umgewandelt wird. Im Rahmen der hinausgeschobenen Zahlung des „Kaufpreises“ wird das Geld – verzinst – an den Anleger zurückgezahlt. Es handelt es sich daher nicht um den „Kauf“ einer Vermögensanlage, sondern um die Vereinbarung eines Darlehens zwischen der Pecunia-Concept AG und dem Anleger. Die Pecunia-Concept AG betreibt damit das Einlagengeschäft ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 26. August 2010

Samstag, 28. August 2010

Norwegische Finanzaufsichtsbehörde warnt vor Prentice Management Corp.

Finanstilsynet (The Financial Supervisory Authority of Norway) warns against investment offers promoted by Prentice Management Corp.

Finanstilsynet has been informed that

Prentice Management Corp.
(address: 18th Floor
Ark Mori Building, 1-12-32 Akasaka, Minato-ku, Tokyo 107-6011)

has approached Norwegian investors offering investment services.

The company also offers services from a website www.prenticecorp.com.

Finanstilsynet wishes to make it clear that Prentice Management Corp. is not authorised to provide investment services in Norway, and therefore lacks the licence required under Norwegian law. The company is consequently not subject to Finanstilsynet’s supervisory oversight, nor has Finanstilsynet approved the services offered by the company. Finanstilsynet therefore recommends investors not to enter into agreements with or transfer assets to Prentice Management Corp.

Finanstilsynet's registry gives details of all companies authorised to offer investment services in Norway. A list (not complete) of companies operating in the market without a licence can be found on Finanstilsynet's website.

Dienstag, 24. August 2010

Bundesgerichtshof: Revisionen der Angeklagten im Strafverfahren gegen Alexander Falk u. a. bleiben ohne Erfolg

Das Landgericht Hamburg hat den ehemaligen Verwaltungsratsvorsitzenden des Schweizer Unternehmens Distefora Holding AG Alexander Falk nach einer über drei Jahre dauernden Hauptverhandlung wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit unrichtiger Darstellung gemäß § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG und mit Beihilfe zur unrichtigen Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft im Jahresabschluss gemäß § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Daneben hat es vier Mitangeklagte, die ebenfalls in diesem Unternehmen oder in Tochtergesellschaften beschäftigt waren, wegen Beteiligung an diesen Taten, zwei der Mitangeklagten zudem wegen Steuerhinterziehung, verurteilt. Es hat insoweit eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie zwei zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafen von je zwei Jahren und eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt, die es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat.

Nach den Urteilsfeststellungen verkaufte die Distefora Holding AG, vertreten durch ihren Verwaltungsratsvorsitzenden, im Dezember 2000 einen über 75%igen Mehrheitsanteil an der Ision AG an die englische Gesellschaft Energis plc. Sowohl die Ision AG als auch die Energis plc. betätigten sich im Bereich der Informationstechnologie und zählten insoweit zu den Unternehmen der "new economy". Für die Übertragung der Geschäftsanteile an der Ision AG hatte die Energis plc. an die Distefora Holding AG rund 210 Mio. Euro in bar zu zahlen und 62 Millionen neu herauszugebende Aktien mit einem Bezugspreis von 552 Mio. Euro zu übertragen. Der Gesamtkaufpreis für die Ision-Aktien betrug danach nominal 762 Mio. Euro.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die Angeklagten im Vorfeld des Geschäftes durch die Verbuchung von Scheinrechnungen die Umsatz- und Ertragszahlen gezielt manipuliert, um die späteren Käufer der Geschäftsanteile über die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu täuschen. Nach den Vorstellungen des angeklagten Verwaltungsratsvorsitzenden sollte der Erwerber der Geschäftsanteile infolge der Täuschung einen Kaufpreis zahlen, der den Marktwert der erworbenen Beteiligungen an der Ision AG um mindestens 30 Mio. Euro überstieg. Gemäß dem Tatplan wurden die Verantwortlichen der Energis plc. auch getäuscht und schlossen in Verkennung der tatsächlichen Umstände einen entsprechenden Vertrag mit der Distefora Holding AG ab.

Zur Bestimmung eines hinreichend objektivierten Verkehrswerts für das Ision-Aktienpaket für den Zeitpunkt des Verkaufs sah sich das Landgericht außerstande. Da ihm deshalb auch keine Feststellungen zum Eintritt eines Schadens bei der Energis plc. möglich erschienen, hat es die Angeklagten lediglich wegen versuchten Betruges bzw. wegen der Teilnahme hieran verurteilt.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 29. Juni 2010 das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, als das Landgericht davon abgesehen hatte, gegen zwei Angeklagte sowie gegen drei Verfallsbeteiligte, an die Teile der erlangten Kaufpreiszahlung weitergeleitet worden waren, den Verfall von Wertersatz anzuordnen (Pressemitteilung 134/10 vom 29. Juni 2010).

Nun hat der 1. Strafsenat auch über die Revisionen des Angeklagten Falk und zweier Mitangeklagter entschieden, die ihre Verurteilung durch das Landgericht beanstandet und dabei zum Teil mit Verfahrensrügen auch die Feststellungen des Landgerichts zum entstandenen Vermögensschaden und zum Schädigungsvorsatz der Angeklagten angegriffen haben.

Die Revisionen hatten keinen Erfolg. Damit sind die Schuldsprüche und die gegen die Angeklagten verhängten Strafen rechtskräftig. Das Landgericht hat nun noch neu zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Schadensersatzansprüche der geschädigten Firma Energis plc. einer Verfallsanordnung zugunsten des Staates entgegenstehen.

Beschluss vom 14. Juli 2010 – 1 StR 245/09

Landgericht Hamburg – Urteil vom 9. Mai 2008 – 620 KLs 5/04 5500 Js 97/03

Karlsruhe, den 18. August 2010

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Mittwoch, 18. August 2010

ARENDTS ANWÄLTE: Anlegerwarnung vor Sakura Financial Group

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Vor der angeblich in Tokyo ansässigen Firma Sakura Financial Group wird noch einmal ausdrücklich gewarnt. Diese Firma ist nicht als Finanzdienstleistungsunternehmen, insbesondere - entgegen der eigenen Darstellung - auch nicht als Broker zugelassen. Telefonisch angeworbene Anleger sollen Geld nach Zypern oder auf die Seychellen überweisen. Aktuell werden Aktien einer Firma Paragon GPS vertrieben und Anleger, die bereits gekauft haben, u. a. von einem Herrn Tony Wilson zu weiteren Einzahlungen aufgefordert (damit dann - so die nette Story - das "Aktienpaket" zu einem weit höheren Preis an einen angeblichen Interessenten verkauft werden kann).

Fazit: Finger weg!

SdK klagt gegen die Eurohypo AG

Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) geht - wie angekündigt - gegen die Eurohypo AG vor; eine erste Klage ist jetzt eingereicht. Die SdK tut dies nicht nur im eigenen Namen: Sie organisiert auch für andere Inhaber bestimmter Genussscheine der Eurohypo AG juristischen Beistand bei der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Zahlungsansprüche, wobei das Prozessrisiko des einzelnen Anlegers ganz erheblich reduziert wird.

Der Hintergrund ist folgender:

Die Eurohypo AG lässt unter Berufung auf ihre Verluste im vergangenen Geschäftsjahr die Zinszahlung 2009 für diese Genussscheine ausfallen bzw. beabsichtigt, dies zu tun. Außerdem wurden die Rückzahlungsansprüche der Genussscheine gekürzt. Das war aber so nicht vereinbart: Wie gleich noch im Detail erläutert wird, kann die Eurohypo AG gar keine für die Genussscheininhaber relevanten Verluste haben. Das war der Eurohypo AG im letzten Jahr auch noch voll bewusst - da gab es bei vergleichbarer wirtschaftlicher Situation Zinsen und eben keine Kürzung der Rückzahlungsansprüche -, jetzt hat sie es zu ihren Gunsten "vergessen" und muss wohl durch das Gericht an die Rechtslage erinnert werden.

Betroffen sind folgende drei Genussscheine:
- WKN 805976 (ISIN DE0008059767, Fälligkeit am 31.12.2009),
- WKN 810109 (ISIN DE000810198, Fälligkeit am 31.12.2012) sowie
- WKN 556838 (ISIN DE0005568380, Fälligkeit am 31.12.2013).

Zunächst kündigte die Eurohypo AG in einer Ad-hoc-Mitteilung vom 02. November 2009 sowohl ein negatives Jahresergebnis im Konzern als auch im für die Bedienung der Genüsse relevanten AG-Abschluss an. Dies führe, so die Eurohypo seinerzeit weiter, zu einem voraussichtlichen Kuponausfall bei den Genussscheinen der AG für das Geschäftsjahr 2009.

In einer weiteren Ad-hoc-Meldung vom 03. Februar 2010 gab die Eurohypo darüber hinaus bekannt, dass "aufgrund eines für das Geschäftsjahr 2009 zu erwartenden Jahresfehlbetrages der Eurohypo AG die Nennwerte sämtlicher von der Eurohypo AG ausgegebenen Genussscheine um einen niedrigen einstelligen Prozentsatz" herabgesetzt würden.

Beide Maßnahmen wurden inzwischen größtenteils umgesetzt.

Die Inhaber der Eurohypo-Genüsse haben daher für 2009 erhebliche Belastungen aus Nennwertreduktion und Zinsausfall zu tragen.

Die SdK ist nach nunmehr abgeschlossener rechtlicher Prüfung der Auffassung, dass für die oben genannten Genussscheine unter anderem aufgrund des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH, einer 100%-Tochtergesellschaft der Commerzbank AG, ein Anspruch auf Zahlung der Zinsen für das Geschäftsjahr 2009 besteht und auch eine Verlustteilnahme der Genussscheine ausgeschlossen ist. Ein Bilanzverlust kann nämlich bei Bestehen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages rechtslogisch gar nicht mehr entstehen. Das Bilanzergebnis ist vielmehr stets gleich Null. Angesichts der Gestaltbarkeit der Geschäftsvorfälle einer in dieser Weise beherrschten Gesellschaft ist dieses nicht nur formal richtig, sondern folgt auch zwingend aus dem Schutzbedürfnis der Anleger. Die Eurohypo AG selbst war für das Geschäftsjahr 2008 offensichtlich der selben Rechtsauffassung: Während für dieses Jahr trotz eines vor Verlustausgleich entstandenen Jahresfehlbetrages alle gewinnabhängigen Vergütungen gezahlt wurden und keine Verlustteilnahme der Genussscheine erfolgt ist, änderte die Eurohypo für das Geschäftsjahr 2009 völlig überraschend ihre Praxis.

Das müssen und sollten die Inhaber der Eurohypo-Genussscheine nicht hinnehmen.

Betroffene Genussscheininhaber, die sich bei der SdK auch jetzt noch unverbindlich melden, erhalten die Möglichkeit, ihre Rechte kompetent geltend zu machen und dabei ihr Kostenrisiko wesentlich zu reduzieren.

Weitere Informationen über die nächsten Schritte erhalten Interessenten über die SdK-Geschäftsstelle (Tel: 089 - 20 20 846-0 / E-Mail: info@sdk.org).

Ferner wird die SdK in Kürze Informationen bezüglich der nicht geleisteten Zinszahlungen auf von der Eurohypo LLC emittierte Hybridanleihen geben.

München, 17. August 2010
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger

Hinweis: Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. hält Finanzinstrumente des Emittenten.

Quelle: www.sdk.org

Samstag, 14. August 2010

SdK vertritt die Interessen der Inhaber von Genussscheinen der Magnum AG

Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) wird auf der für den 26. August 2010 angesetzten Gläubigerversammlung der Genusscheininhaber WKN: 650155) der Magnum AG teilnehmen und dort die Interessen ihrer Mitglieder vertreten.

Die Magnum AG hat am 10. August 2010 die Inhaber der Genussscheine, welche zum 31. Dezember 2009 fällig geworden sind, zu einer Gläubigerversammlung eingeladen. Auf dieser Gläubigerversammlung soll unter anderem beschlossen werden, die Laufzeit der o.g. Genussscheine zu verlängern. Nachdem bisher kein Jahresabschluss über das Geschäftsjahr 2009 vorgelegt wurde und auch die Zinsen für das Jahr 2009 bisher nicht an die Genussscheininhaber bezahlt wurden, können die Genussscheininhaber nach Meinung der SdK über eine Laufzeitverlängerung nicht abstimmen, ohne dabei ihre Vermögensposition zu gefährden.

Üblicherweise werden Maßnahmen wie die von der Magnum AG vorgeschlagene bei finanziellen Restrukturierungen angewendet. Geradezu kurios mutet aus Sicht der SdK die Begründung der Gesellschaft in diesem Fall an: Man trage damit dem Wunsch verschiedener Investoren Rechnung und wolle daher weiterhin die bewährten Genussscheine mit hoher Verzinsung anbieten, so die Gesellschaft. Auf den Internetseiten der Magnum AG wird dies wie folgt beschrieben:

"Vor diesem Hintergrund haben verschiedene Genussscheininhaber und Vermögensverwalter den Wunsch an uns herangetragen, die Laufzeit des Genussscheines WKN 650155 um mindestens zwei Jahre zu verlängern. Ein weiterer Grund ist, dass die Genussscheininhaber selbst und die Vermögensverwalter für ihre Kunden angesichts der derzeit unsicheren Lage auf dem Aktien- und Anleihemarkt und dem historisch niedrigen Zinsniveau an einer bewährten Anlage festhalten möchten."

Für Investoren sollte diese Begründung nach Ansicht der SdK nicht nachvollziehbar sein. Erstens fehlt der Nachweis, dass sich das Anlagemodell der Magnum AG auch 2009 bewährt hat. Denn aufgrund des fehlenden Jahresabschlusses, der laut Unternehmensangaben erst am 31. August vorliegen soll, wurden bisher für 2009 keine Zinsen bezahlt. Ferner ist wegen des fehlenden Jahresabschlusses noch nicht einmal bekannt, wie hoch der Rückzahlungsanspruch der Genussscheininhaber im Falle einer Ablehnung der Laufzeitverlängerung wäre. Des Weiteren ist es aus Sicht der SdK nicht nötig, alle Investoren im Wege einer Gläubigerversammlung zu einer Laufzeitverlängerung und damit zum Verzicht auf die geplante Rückzahlung ihrer Einlage zu zwingen. Vielmehr könnte die Gesellschaft denjenigen Investoren, die das bewährte Modell schätzen, neue Genussscheine oder andere Fremdkapitalinstrumente anbieten. Damit könnte dann auch das Zinsniveau an das marktübliche Niveau angepasst werden, was sich günstig auf das Ergebnis der Gesellschaft auswirken würde. Denn wer zahlt freiwillig höhere Zinsen als der Markt erfordert?

Mitglieder und interessierte Genussscheininhaber können sich unter info@sdk.org oder telefonisch unter 089 / 2020846-0 an die Geschäftsstelle der SdK wenden, um weitere Informationen zu erhalten.

München, den 13. August 2010

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Donnerstag, 5. August 2010

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor GRP Finance Holding Ltd. Group

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. Juli 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

GRP Finance Holding Ltd. Group
Kornhausstraße 3, 9000 St. Gallen, Schweiz
483 Green Landes, London N13 4BS, Großbritannien
http://www.grp-finance.com/
info@grp-finance.com
Tel.: +41 71 313 05 90
Fax: +41 71 313 05 01

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die gewerbliche Vermittlung des Einlagengeschäfts nach § 1 Abs. 1 Z 18 lit a BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

BaFin: Unerlaubte Bankgeschäfte bei „WKR Investment Lösungen“

BaFin untersagt Herrn Michael Wilde das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft und gibt Michael Wilde, Flamur Kastrati und Domenico Rispoli die Abwicklung auf

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Michael Wilde, 72336 Balingen, am 12. Juli 2010 das weitere Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt. Ferner hat sie Herrn Michael Wilde, Herrn Flamur Kastrati, 72336 Balingen, und Herrn Domenico Rispoli, 71364 Winnenden, die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte aufgegeben.

Die Herren Wilde, Kastrati und Rispoli boten unter dem Namen „WKR Investment Lösungen“ Anlegern den Abschluss vorformulierter Verträge an, in denen sie versprachen, von ihnen angenommene Gelder nach Vertragsbeendigung wieder zurückzuzahlen. Mit der Annahme des Anlagekapitals betrieben die Herren Wilde, Kastrati und Rispoli das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie sind verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 3. August 2010

Dienstag, 3. August 2010

Unerlaubte Bankgeschäfte: BaFin gibt Herrn Peter Leo die Abwicklung des Einlagengeschäftes auf

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Peter Leo, 73529 Schwäbisch Gmünd, am 02. Juni 2010 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln.

Herr Leo bot den Anlegern mit als „Privater Darlehensvertrag“ überschriebenen Formularen Verträge mit dem unbedingten Versprechen an, das erhaltene Kapital nach Vertragsbeendigung wieder zurückzuzahlen. Mit der Annahme des Anlagekapitals betreibt Herr Leo das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 27. Juli 2010