Mittwoch, 27. März 2024

International Business Company Boundless Limited: BaFin warnt vor Website interactivecapital.org

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website interactivecapital.org. Nach ihren Erkenntnissen bietet die International Business Company Boundless Limited dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Als Geschäftssitz nennt sie eine Adresse in Gros-Islet auf St. Lucia.

Wer in Deutschland Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

Dienstag, 26. März 2024

Taurumax: BaFin warnt vor der Website taurumax.com

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Taurumax. Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen mit angeblichen Sitzen in Frankfurt am Main und Wien auf seiner Website taurumax.com ohne Erlaubnis Finanzdienstleistungen und Wertpapierdienstleistungen an. Über die Website können angeblich Handelskonten für Geschäfte mit CFDs (Differenzkontrakte) eröffnet werden.

Das Unternehmen behauptet, reguliert zu sein. Das ist nicht der Fall.

Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

Samstag, 23. März 2024

Kantonal Finanz: BaFin ermittelt wegen des Angebots angeblicher Starlink-Aktien





Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Kantonal Finanz, ansässig in New York, Vereinigte Staaten von Amerika, und in London, Vereinigtes Königreich. Die Gesellschaft bietet Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Dazu hat sie keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Auch liegt der für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren erforderliche Wertpapierprospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) nicht vor. Konkret täuscht die Gesellschaft Anlegerinnen und Anlegern vor, bei ihr Aktien der Starlink Inc. kaufen zu können.

Auf der Website kantonalfinanz.com tritt der Betreiber auch unter der Bezeichnung Kantonal Finanz Limited Company (Ltd.) auf.

In der Vergangenheit sind häufig Meldungen von Betrugsversuchen bekanntgeworden, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden nach Zahlung durch den Käufer bzw. die Käuferin jedoch nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar. In einigen Fällen existieren die angebotenen Aktien noch nicht einmal.

Hintergrund


In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Art. 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Im einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.

Für Starlink-Aktien ist kein Wertpapierverkaufsprospekt bei der BaFin zur Billigung eingereicht worden. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Unternehmen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern Wertpiere anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen dazu eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Quelle: BaFin

Mittwoch, 20. März 2024

FinanzEU: BaFin warnt vor den Websites finanzeu.com und pt.finanzen-area.com

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der FinanzEU. Nach ihren Erkenntnissen betreibt das Unternehmen auf seinen Websites finanzeu.com und pt.finanzen-area.com ohne Erlaubnis eine Handelsplattform an. Die Anlegerinnen und Anleger werden nach einer Registrierung auf diese Handelsplattform weitergeleitet. Dort wird behauptet, dass Anlegerinnen und Anleger auf der Plattform Kryptowährungen, Aktien und Rohstoffe handeln können.

Das Unternehmen erweckt den Anschein, von der BaFin beaufsichtigt zu werden. Das ist nicht der Fall.

Der angebliche Geschäftssitz des Unternehmens ist Frankfurt am Main.

Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

Dienstag, 19. März 2024

Girokontenvergleich: Verordnung zur BaFin-Vergleichswebsite für Zahlungskonten in Kraft getreten

Die Verordnung der Finanzaufsicht BaFin über die Meldungen zu Zahlungskonten für die Vergleichswebsite ist in Kraft getreten. Sie konkretisiert auch die Vergleichskriterien und Daten, die Zahlungsdienstleister an die BaFin melden müssen.

Die BaFin betreibt künftig eine entgeltfreie Vergleichswebsite für Zahlungskonten für Verbraucherinnen und Verbraucher. Ziel ist es, mehr Transparenz zu schaffen, damit Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland unterschiedliche Angebote für Zahlungskonten besser vergleichen können. Die Vergleichswebsite trägt damit zum kollektiven Verbraucherschutz bei.

Mit der Vergleichswebsitemeldeverordnung ergänzt die BaFin die gesetzlichen Regelungen im Zahlungskontengesetz (ZKG, §§ 16 ff.) und konkretisiert die Meldeverpflichtung der Zahlungsdienstleister, die Verbraucherinnen und Verbraucher Zahlungskonten anbieten.

Dateneingabe über MVP-Portal

Zahlungsdienstleister müssen die erforderlichen Daten über das bestehende MVP-Portal der BaFin einreichen. Die Aufsicht richtet dafür das Fachverfahren „Vergleichswebsite für Zahlungskonten“ ein. Die Dateneingabe ist über einen manuellen XML-Upload oder ein automatisiertes Webservice-Verfahren möglich. Ein Testverfahren wird am 2. April 2024 freigeschaltet. Vom 1. bis 30. September 2024 müssen Zahlungsdienstleister zum ersten Mal melden.

Die Vergleichswebsitemeldeverordnung hat die BaFin nach den Vorgaben des ZKG erlassen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. Die bisherige Vergleichswebsitesverordnung wurde Ende Januar 2024 durch das Bundesministerium der Finanzen aufgehoben.

Quelle: BaFin 

Ceros Media Group Sàrl: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an

Die Finanzaufsicht BaFin hat mit Bescheid vom 5. März 2024 angeordnet, dass die im luxemburgischen Remich und in Bad Homburg ansässige Ceros Media Group Sàrl ihr Einlagengeschäft einstellen und abwickeln muss. Sie hat dafür keine Erlaubnis.

Das Unternehmen hat mit Anlegerinnen und Anlegern „Genussrechtsverträge“ abgeschlossen und dabei Gelder in erheblichem Umfang entgegengenommen. Sie betreibt damit das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Die Ceros Media Group Sàrl ist verpflichtet, die ohne Erlaubnis angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig zurückzuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

steemwin.com: BaFin ermittelt gegen Steem

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Online-Handelsplattform Steem. Nach Erkenntnissen der BaFin bietet deren Betreiber auf seiner Website steemwin.com ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen an. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Finanzdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der Huber Automotive AG zur Interessensbündelung auf

Die Huber Automotive AG („Huber“) hat am 18.03.2024 die Inhaber ihrer mit 20,46 Mio. Euro ausstehenden Anleihe 2019/2024 (ISIN: DE000A2TR430 / WKN: A2TR43) zu einer Abstimmung ohne Versammlung im Zeitraum vom 02.04.2024 bis 04.04.2024 aufgerufen. Die Tagesordnung sieht im Wesentlichen die Prolongation der am 16.04.2024 fälligen Schuldverschreibung um drei Jahre, die Erhöhung der Verzinsung auf 7,5 % p.a. sowie den Verzicht auf bestehende Kündigungsrechte vor.

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. wird den Beschlussfassungen nicht zustimmen. Zwar erscheint eine Verlängerung der Anleihelaufzeit generell als eine im Vergleich zu einer Insolvenz der Gesellschaft akzeptable Maßnahme. Jedoch hat die Gesellschaft letztmalig für das Geschäftsjahr 2018/2019 einen geprüften und testierten Jahresabschluss veröffentlicht. Seither wurde kein geprüfter und testierter Jahresabschluss von der Emittentin mehr veröffentlicht. Laut Angaben der Gesellschaft ist der Hintergrund dafür, dass sich die Gesellschaft und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft RWT Crowe bezüglich diverser Bilanzpositionen und deren Bewertung in den Geschäftsjahren 2019/2020 und 2020/2021 nicht einigen konnten. Für die Geschäftsjahre 2021/2022 und 2022/2023 hat die Gesellschaft die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Grant Thornton mit der Prüfung beauftragt und beide Prüfungsgesellschaften gebeten, einen Konsens für die Vorjahre zu finden. Somit liegen seit der Emission der Anleihe keinerlei geprüfte Jahresabschlüsse mehr vor. Die von der Gesellschaft im Zuge der Einladung zur Abstimmung ohne Versammlung veröffentlichten vorläufigen und ungeprüften Zahlen nach HGB weisen aus Sicht der SdK zahlreiche Auffälligkeiten auf. So sind die selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände von 8,1 Mio. Euro zum Ende des Geschäftsjahres 2020/21 auf 12,7 Mio. Euro zum Ende des Geschäftsjahres 2022/23 angestiegen. Auch die bilanzierten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe verzeichneten in den zurückliegenden drei Jahren einen Anstieg von 4,8 Mio. Euro auf 10,2 Mio. Euro. Vor dem Hintergrund der Uneinigkeit mit dem Abschlussprüfer über die Werthaltigkeit nicht näher benannter Bilanzpositionen ist es aus Sicht der SdK nicht hinnehmbar, ins Blaue hinein eine Zustimmung zu erteilen ohne zuvor nähere Informationen sowohl über den Stand der Abschlussprüfungen für die Jahresabschlüsse ab 2019/20 als auch über die von der Auffassung der Gesellschaft abweichenden Ansichten des Wirtschaftsprüfers RWT Crowe zu erhalten. Eine Zustimmung zur Laufzeitverlängerung würde nach Einschätzung der SdK im schlimmsten Fall dazu führen, dass sich der den Anleiheinhabern zustehende Vermögensanteil der Gesellschaft weiterhin schmälert und eventuell vorhandene Anfechtungsansprüche verjähren. Ferner kommt aus Sicht der SdK die Einladung zur Abstimmung ohne Versammlung viel zu spät.

Die SdK rät den betroffenen Anleiheinhabern daher, sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können. Betroffenen Anlegern bietet die SdK an, sich unter www.sdk.org/huberautomotive für einen kostenlosen Newsletter zu registrieren, über den die SdK die Anleiheinhaber über die weiteren Entwicklungen informieren wird. Die SdK bietet allen betroffenen Anleiheinhabern ferner an, diese kostenlos auf kommenden Anleihegläubigerversammlungen zu vertreten.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 19.03.2024

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der Huber Automotive AG!


Kontakt:

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München
Tel: 089 / 2020846-0
Fax: 089 / 2020846-10
E-Mail: info@sdk.org

Montag, 18. März 2024

consumerfinancial-group.com: BaFin ermittelt gegen Consumer Financial Group

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Consumer Financial Group. Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und/oder Finanzdienstleistungen an. Konkret geht es um Darlehensverträge, bei denen Verbraucherinnen und Verbraucher vor Auszahlung des Darlehens eine Gebühr leisten sollen. Zu einer tatsächlichen Darlehensauszahlung kommt es nach den der BaFin vorliegenden Erkenntnissen jedoch nicht. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

CoinCoreX: BaFin warnt vor der Website coincorex.com

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten von CoinCoreX. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber der Website coincorex.com ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbieten. Dort können Verbraucherinnen und Verbraucher angeblich mit Aktien, Anleihen, Währungen, Rohstoffen und Kryptowerten handeln.

Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

Huber Automotive AG beruft 1. Abstimmung für Anleihegläubiger ein

Corporate News

Mühlhausen im Täle, 18. März 2024. Die Huber Automotive AG hat heute die Aufforderung zur Stimmabgabe sowie die dafür erforderlichen Dokumente im Bundesanzeiger und auf der eigenen Internetseite für die Anleihegläubigerversammlung veröffentlicht. Der Vorstand des Unternehmens schlägt den Anleihegläubigern der 6,00% Inhaberschuldverschreibungen (ISIN: DE000A2TR430) vor, die Anleihe um drei Jahre bis zum 16. April 2027 zu verlängern. Die Anleihegläubiger sollen dafür für die nächsten drei Jahre einen erhöhten Zinskupon von 7,5% p.a. erhalten.

Die Abstimmung erfolgt ohne Versammlung. Die notwendigen Dokumente zur Stimmrechtsabgabe können dem Abstimmungsleiter taggenau in der Frist vom 2. - 4. April 2024 per Post, Telefax oder E-Mail zugesendet werden.

Ansprechpartner IR / PR
Torsten Biallas
b-communication
+49 172 422 9605
t.biallas@b-communication.de

Agri Resources Group S.A.: Anleihegläubiger stimmen sämtlichen von der Gesellschaft vorgeschlagenen Beschlussgegenständen mit erforderlicher Mehrheit zu

Corporate News

Luxemburg, 18. März 2024 – AGRI RESOURCES GROUP S.A. (die “Gesellschaft“) gibt bekannt, dass die Abstimmung ohne Versammlung über die 2021/2026 Schuldverschreibungen (ISIN: DE000A287088, WKN: A28708) (die „Schuldverschreibungen“) im Zeitraum vom 13. März (0:00 Uhr) bis zum 15. März 2024 (24:00 Uhr) das erforderliche Quorum von 50% der ausstehenden Schuldverschreibungen erreicht hat, wie der als Abstimmungsleiter tätige Notar mitteilte.

An der Abstimmung über die von der Gesellschaft vorgeschlagenen Beschlüsse (Tagesordnungspunkte (TOP) 1 - 5) haben bei der Abstimmung ohne Versammlung Anleihegläubiger im Nennwert von EUR 27.205.000 teilgenommen, was einer Präsenz von 54,41% entspricht, die über dem erforderlichen Quorum von mindestens 50% liegt. Die teilnehmenden Anleihegläubiger haben die folgenden Beschlüsse mit der erforderlichen relevanten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst:

TOP 1: Verlängerung der Laufzeit der Anleihe um zwei Jahre bis zum 17. März 2028 (Zustimmung von 95,96%);

TOP 2: Beschlussfassung über die Thesaurierung der Zinsen bis zur Rückzahlung (Zustimmung von 95,83%);

TOP 3: Beschlussfassung über die Anpassungen von Bestimmungen zur vorzeitigen Rückzahlung der Schuldverschreibungen (Zustimmung von 95,92%);

TOP 4: Beschlussfassung über die Anpassung von Kündigungsgründen (§ 10 (1) Absatz 1 und § 10 (1) (d) der Anleihebedingungen; Streichung des Kündigungsgrundes gemäß § 10 (1) (f) der Anleihebedingungen sowie Anpassung von § 10 (1) (g) der Anleihebedingungen (Zustimmung von 95,87%); und

TOP 5: Beschlussfassung über die Streichung bestimmter Verpflichtungserklärungen der Emittentin gemäß § 11 (1) und § 11 (3) Absatz 1 und 2 der Anleihebedingungen (Zustimmung von 95,88%).

Der durch Ergänzungsantrag eines Anleihegläubigers auf die Tagesordnung aufgenommene TOP 6, der einen Beschluss über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger beinhaltete, erreichte ein Quorum von 52,65% (EUR 26.327.000 der anwesenden Anleihen), wurde aber nicht angenommen, da 97,57% gegen den Ergänzungsantrag stimmten.

Die Gesellschaft wird nun die neue Geschäftsstrategie weiter vorantreiben.

Für weitere Informationen:
AGRI RESOURCES GROUP S.A.
- Investor Relations -
28, Avenue Marie Thérèse, L-2132 Luxemburg,
Großherzogtum Luxemburg
E-Mail: info@agri-resources.com

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK veranstaltet eine virtuelle Informationsveranstaltung für Inhaber von Proreal Europa 9 und 10 Anleihen

Die One Group hatte Ende 2023 den Ausfall von Zinszahlungen für Teile der von ihr vertriebenen Schuldverschreibungen angekündigt und kommuniziert, dass bei vier von 23 Emittentengesellschaften Restrukturierungsbedarf bestehen könnte. Mittlerweile wurde für die SC Finance Four GmbH Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt. Die SC Finance Four Gesellschaft hatte zuvor die Gelder der mit den Schuldverschreibungen Proreal Europa 9 und Proreal Europa 10 eingeworbenen Gelder mit einem Gesamtvolumen von 278 Millionen Euro erhalten und an Gesellschaften der Soravia weitergeleitet. Die Inhaber der beiden Schuldverschreibungen müssen aufgrund der Insolvenz der SC Finance Four wahrscheinlich mit einem (teilweisen) Ausfall der Rückzahlung rechnen. Deutlich besser scheint nach Angaben der Gesellschaft die Situation für die Inhaber der Schuldverschreibungen Proreal Deutschland 7 und 8 mit einem Gesamtvolumen von 131 Millionen Euro zu sein. Hier würde es nach aktuellem Kenntnisstand lediglich zu Zahlungsverzögerung kommen.

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. hatte bereits nach Bekanntwerden der wirtschaftlichen Probleme eine Interessensgemeinschaft der betroffenen Anleger initiiert. Die Interessengemeinschaft umfasst mittlerweile bereits mehr als 600 betroffene Anleger. Aufgrund des mittlerweile vorliegenden Insolvenzantrags der SC Finance Four GmbH veranstaltet die SdK zusammen mit dem Investmentexperten Stefan Loipfinger von Investmentcheck.de am 21. März 2024 um 15:00 Uhr eine virtuelle Informationsveranstaltung für alle betroffenen Anleger. Im Rahmen der Informationsveranstaltung werden die beiden SdK-Vorstände Daniel Bauer und Dr. Marc Liebscher zusammen mit Herrn Stefan Loipfinger zunächst die aktuelle Situation beschreiben und anschließend erläutern, was betroffenen Anlegern nun drohen könnte und wie der weitere Verfahrensweg aussehen könnte. Anschießend stehen die drei Experten den Teilnehmern für Fragen zur Verfügung. Für die kostenlose Teilnahme an der virtuellen Informationsveranstaltung ist eine Registrierung unter www.sdk.org/webinar-onegroup notwendig.

Die SdK ruft betroffene Anleiheinhaber ferner dazu auf, sich unter www.sdk.org/one-group für die von der SdK gegründete Interessensgemeinschaft zu registrieren.

München, den 18. März 2024

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Kontakt:
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München
Tel: 089 / 2020846-0
Fax: 089 / 2020846-10
E-Mail: info@sdk.org