Freitag, 27. März 2009

BaFin untersagt der Payment Solutions Inc. das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft und E-Geld-Geschäft

Am 17. März 2009 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Payment Solutions Inc., Panama City, Panama, das weitere Betreiben des Einlagengeschäfts und des E-Geld-Geschäfts untersagt. Ferner hat sie die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.

Die Payment Solutions Inc. bietet im Rahmen von Mailingaktionen an, Gelder von Kunden als Spareinlagen entgegenzunehmen. Auf ihrer Webseite bietet die Payment Solutions Inc. weiterhin den Erwerb von elektronischen Werteinheiten an. Die Werteinheiten können zu Zahlungszwecken genutzt werden.

Damit betreibt die Payment Solutions Inc. das Einlagengeschäft und das E-Geld-Geschäft ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu haben.

Die Verfügung ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 24.03.2009

BaFin gibt Herrn Gerd Seefried die Abwicklung des Einlagengeschäfts auf

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Gerd Seefried, Wemding, am 30. Dezember 2008 aufgegeben, das von ihm unerlaubt betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln.

Herr Seefried bot Anlegern an, Gelder als "Partizipation" bei Unternehmen wie z.B. der ADANA International Corp. mit Sitz in Panama anzulegen, die tatsächlich keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Die Rückzahlung der von ihm unter dem Namen der ADANA International Corp. angenommenen Gelder sagte Herr Seefried den Anlegern zu.

Mit dieser Tätigkeit betreibt Herr Seefried das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzuzahlen.

Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 20.03.2009

Samstag, 14. März 2009

BaFin untersagt der WM Transfer Ltd. das unerlaubt betriebene E-Geld-Geschäft und ordnet die Abwicklung an

Am 27. Februar 2009 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der WM Transfer Ltd., Belize City, Belize, das weitere Betreiben des E-Geld-Geschäfts untersagt. Ferner hat sie die unverzügliche Abwicklung der unter der Bezeichnung „WebMoney“ betriebenen Geschäfte der WM Transfer Ltd. angeordnet.

Auf ihrer Webseite bot die WM Transfer Ltd. unter der Bezeichnung „WebMoney“ den Erwerb von elektronischen Werteinheiten in verschiedenen Währungen (unter anderem US-Dollar, Euro und Rubel) an. Die Werteinheiten konnten dabei zu Zahlungszwecken genutzt werden.

Damit betreibt die WM Transfer Ltd. das E-Geld-Geschäft ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Die BaFin ist befugt, auch gegen Unternehmen und Personen einzuschreiten, die den WebMoney-Service vermitteln, Gelder entgegennehmen oder auf andere Art in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen sind.

Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 10.03.2009

Donnerstag, 12. März 2009

SdK fordert Fortsetzung der Sonderprüfung bei der IKB

Der neue Großaktionär der IKB Deutsche Industriebank, die US-Beteiligungsgesellschaft Lone Star, hat beantragt, den von der Hauptversammlung vor knapp einem Jahr eingesetzten Sonderprüfer abzuberufen. Über zwei entsprechende Anträge soll auf der außerordentlichen Hauptversammlung der IKB-Aktionäre am 25. März 2009 abgestimmt werden. Der Sonderprüfer hat die Aufgabe, mögliche Pflichtverletzungen von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern in der Vergangenheit aufzudecken.

Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) wird gegen diese Vorschläge stimmen und fordert, die beiden Anträge auf Abberufung des Sonderprüfers ersatzlos von der Tagesordnung der HV zu streichen. Die SdK ruft alle Aktionäre auf, sich ihr anzuschließen und ebenfalls gegen die Anträge der zu Lone Star gehörenden Hauptaktionärin LSF6 Europe Financial Holdings zu stimmen. Der vollständige Wortlaut des SdK-Gegenantrags findet sich auf www.sdk.org (http://www.sdk.org/pressemitteilung.php?action=detail&pmID=523) bzw. auf www.hv-info.de (http://www.hv-info.de/gegenantrag_detail.php4?firmaID=562).

Für die SdK und die verbliebenen Altaktionäre der IKB wäre die Abberufung des Sonderprüfers ein Schlag ins Gesicht. Der Bestrebung zur Schaffung eines transparenten und fairen Kapitalmarktes würde mit solch einem Vorgehen ein Bärendienst erwiesen. Davon ausgehend, dass die Bankenkrise zu großen Teilen eine Vertrauenskrise ist, sieht die SdK bei der IKB zudem auch die Politik gefordert, ihren Einfluss transparenzerhöhend geltend zu machen, damit Verantwortung für Fehlentwicklungen treffgenau zugewiesen werden kann. Es entspricht nicht auch nur ansatzweise dem typischen Aktionärsverhalten, eine bereits seit Monaten in Gang gesetzte Sonderprüfung nunmehr zu stoppen. Wegen der erheblichen staatlichen und damit mit Steuergeldern finanzierten Hilfen für die IKB hat besonders auch die Öffentlichkeit ein unzweifelhaftes und berechtigtes Interesse an einer schonungslosen Aufklärung der Vorgänge bei der IKB. Man kann nicht den Staat und folglich den Bürger als Financier in Anspruch nehmen, zugleich aber die Aufklärung möglicher Pflichtverletzungen der Verantwortlichen unterlassen.

Deshalb wäre die Absetzung der Sonderprüfungsanträge auch ein falsches Signal des von vertrauensbildenden Maßnahmen lebenden Kapitalmarktes.

München, 11. März 2009

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Dienstag, 10. März 2009

BaFin untersagt der Catering Trade Marketing Ltd. sowie Herrn Uwe Misterek das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 17. Februar 2009 der Catering Trade Marketing Ltd. (CTM Ltd.), einer Gesellschaft englischen Rechts, sowie Herrn Uwe Misterek, Leipzig, das Einlagengeschäft untersagt und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte angeordnet.

Die CTM Ltd. bot Anlegern auf ihrer Website festverzinsliche Geldanlagen an. Nach den Erkenntnissen der BaFin hat Herr Misterek die CTM Ltd. jedoch nur als Strohgesellschaft benutzt und die Geschäfte selbst betrieben. Dabei sollten die Anleger einen bestimmten Anlagebetrag investieren. Die Rückzahlung wurde nebst einer Verzinsung, abhängig von der Höhe der Einlage und der Laufzeit, garantiert. Nach derzeitigen Erkenntnissen nahm die CTM Ltd. bzw. Herr Misterek in ca. 775 Fällen Gelder von Anlegern in Höhe von rund 49.000,-- € entgegen.

Mit der Annahme unbedingt rückzahlbarer Gelder betreiben die CTM Ltd. und Herr Misterek das Einlagengeschäft, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die CTM Ltd. und Herrn Misterek, die angenommenen Gelder unverzüglich zurückzuzahlen. Die Website der CTM Ltd. wurde auf Veranlassung der BaFin abgeschaltet.

Die Bescheide der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Mitteilung der BaFin

Montag, 2. März 2009

Aktienverpfändung nicht schädlich für Squeeze-out-Verlangen

OLG München, Beschluss vom 12. November 2008, Az. 7 W 1775/08
Fundstelle: ZIP 2009, 416 ff.

eigene Leitsätze:

1. Der Hauptaktionär kann trotz Verpfändung von Aktien einen Squeeze-out nach § 327a Abs. 1 AktG verlangen, da er Vollrechtsinhaber bleibt und sich somit an der Berechnung des maßgeblichen 95%-Quorums nichts ändert.

2. Hinsichtlich dieser 95%-Schwelle kommt es auf den Zeitpunkt des Übertragungsverlangens und der Beschlussfassung in der Hauptversammlung an (nicht auf den Zeitpunkt der Anmeldung oder der Eintragung des Übertragungsbeschlusses.


Rechtsanwalt Martin Arendts