Mittwoch, 31. Mai 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Deutschen Postbank AG: Landgericht Köln will Musterklageverfahren gegen die Deutsche Bank zum Pflichtangebot abwarten - 60% mehr für ehemalige Postbank-Aktionäre?

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Deutschen Postbank AG hat das LG Köln die Beteiligten mit Beschluss vom 17. Mai 2017 darauf hingewiesen, voraussichtlich zunächst das Musterklageverfahren im Zusammenhang mit dem nach Auffassung der dortigen Kläger erforderlichen Pflichtangebot durch die Deutsche Bank abzuwarten.

Nach der Argumentation der Kläger hätte die Deutsche Bank im Zusammenhang mit der Übernahme der Postbank ein Pflichtangebot gem. § 35 Abs. 2 WpÜG auf der Grundlage von ca. EUR 57,- unterbreiten müssen. Eine Verpflichtung der Hauptaktionärin zur Vorlage eines Pflichtangebots würde sich auf den Anspruch auf eine angemessene Barabfindung nach § 327a AktG auswirken.

Die Deutsche Bank hatte dagegen argumentiert, dass nach der BKN-Entscheidung des BGH (Az. II ZR 80/12) ein Anspruch der Minderheitsaktionäre auf Vorlage eines Pflichtangebots bzw. auf Zahlung eines sich daraus ergebenden Betrags nicht bestehe. Mangels eines einklagbaren Anspruchs könne dieser Betrag nicht für die Barabfindung relevant sein.

Dagegen weist das Gericht darauf hin, dass es durchaus dazu tendiere, ein etwaiges Pflichtangebot in die Angemessenheitsprüfung einzubeziehen. Die Minderheitsaktionäre sollten nicht völlig schutzlos gestellt werden. Eine Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung nach § 35 Abs. 2 WpÜG bliebe bezüglich der Minderheitsaktionäre, die das freiwillige Übernahmeangebot aus dem Jahr 2010 nicht angenommen hätten, sonst sanktionslos. Nach der EG-Übernahmerichtlinie müsse das Sanktionssystem wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Falls das Sanktionssystem des WpÜG nicht greife, sei eine Berücksichtigung von versäumten Pflichtangeboten bei der Bemessung der Barabfindung geboten.

Der Squeeze-out-Beschluss sieht eine Barabfindung in Höhe von EUR 35,05 je Postbank-Aktie vor. Eine Anhebung auf ca. EUR 57,- würde einer Erhöhung um mehr als 60% entsprechen.

LG Köln, Az. 82 O 2/16
Krystofiak u.a. ./. Deutsche Bank AG
129 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Klocke, Klocke & Linkens Rechtsanwälte, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Deutsche Bank AG:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main (RA´in Dr. Daniela Favoccia)

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Lyon Finanz GmbH wegen grob irreführender Werbung abgemahnt

Ein Jahr ist ein Jahr

Stuttgart, 31.05.2017 – Ratenschutzversicherungen sind oft nicht am Bedarf der Verbraucher orientiert: hohe Kosten für wenig Leistung. Doch damit nicht genug: Immer wieder stimmen die Informationen nicht, mit denen diese Versicherungen beworben werden. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat nun die Lyon Finanz GmbH wegen grob irreführender Werbung erfolgreich abgemahnt. Der Kreditvermittler, bei der Verbraucherzentrale gut bekannt, hatte versucht, über die tatsächliche Laufzeit der Versicherung hinwegzutäuschen.

Lyon Finanz hatte auf ihrer Internetseite unter anderem damit geworben, dass die vertriebene Ratenausfallschutz-Versicherung eine Laufzeit von einem Jahr habe. Die Kosten: 29,50 Euro pro Monat. „Verbraucher konnten also davon ausgehen, dass die Versicherung nur ein Jahr läuft“, sagt Peter Grieble von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Der Hinweis, dass sich die Laufzeit ohne Kündigung automatisch verlängert, fehlte. Erst ein Blick in die Versicherungsbedingungen zeigte: Kündigten Verbraucher den Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf des Versicherungsvertrags verlängerte sich die Versicherung um ein weiteres Jahr. „Damit sind ungewollte Vertragsverlängerungen vorprogrammiert“, kritisiert Grieble, „Verbraucher werden über die tatsächliche Laufzeit in die Irre geführt.“ Jedes weitere Jahr kostet mehr als 350 Euro, zusätzlich zu dem Kredit, den sie abbezahlen. Grundsätzlich rät Grieble Verbrauchern von einer Ratenschutzversicherung ab: „Das Beispiel der Lyon Finanz zeigt, dass manch ein Vertrieb es mit der Verbraucherinformation nicht so genau nimmt. Darüber hinaus sind diese Versicherungen oft sehr teuer und für kaum jemanden notwendig.“ Besonders heikel: Der gewünschte Kredit und die Versicherung sind zwei verschiedene Verträge und keinesfalls ist sicher, dass Verbraucher einen Kredit erhalten. „Es kann also leicht passieren, dass Verbraucher am Ende ohne Kredit, aber mit teurer Ratenschutzversicherung dastehen“, stellt er fest.

Nachdem die Verbraucherzentrale Lyon Finanz wegen der Werbung und eines weiteren Verstoßes abgemahnt hatte, gab diese eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. „Wegen der grob irreführenden Werbung kann es für Verbraucher die Möglichkeit geben, dass sie aus solchen Ratenschutzverträgen kommen“, meint Grieble. Betroffene können sich an die Verbraucherzentrale wenden.

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Sonntag, 21. Mai 2017

Aktien der 3D Signatures Inc. werden mit Spam-Mails gepusht

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Aktien des kanadischen Unternehmens 3D Signatures Inc. (ISIN CA88555C1077, WKN A2AUDV, Tickersymbol 3D0) werden derzeit gezielt mit Spam-Mails gepusht. Dabei wird ein Gewinn von 150% versprochen oder sogar noch mehr: "Diese bahnbrechende Technologie-Aktie könnte möglicherweise auf $5 pro Aktie steigen." (bei einem aktuellen Kurs in Frankfurt von EUR 0,37) Das erscheint unwahrscheinlich. Warum sollte jemand diese tollen Informationen mit einem völlig Fremden teilen wollen.

Sonntag, 14. Mai 2017

Bundesfinanzhof: Fondsbeteiligung an Schrottimmobilien: Rückabwicklung im Umfang von Entschädigungszahlungen nicht steuerbar

Pressemitteilung des BFH

Urteil vom 6.9.2016 - IX R 44/14
Urteil vom 6.9.2016 - IX R 45/14
Urteil vom 6.9.2016 - IX R 27/15


Zahlungen bei der Rückabwicklung von Immobilienfonds mit "Schrottimmobilien" können in ein steuerpflichtiges Veräußerungsentgelt und eine nicht steuerbare Entschädigungsleistung aufzuteilen sein, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit drei gleichlautenden Urteilen vom 6. September 2016 IX R 44/14, 45/14 und 27/15 entschieden hat. Die Entscheidungen sind für zahlreiche Anleger von Bedeutung, die sich an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt und in der Folge von Schadensersatzprozessen wegen Prospekthaftung von der Beteiligung wieder getrennt haben.

In den entschiedenen Fällen hatten sich die Kläger an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt, die nicht werthaltige Immobilien enthielten und die zugesagten Erträge nicht erwirtschaften konnten. In der Folge sah sich die Bank, auf deren Initiative die Beteiligungen gegründet und vertrieben worden waren, zahlreichen Klagen von getäuschten Anlegern auf Schadensersatz und Rückabwicklung ausgesetzt. Im Jahr 2005 bot eine eigens dazu gegründete Tochtergesellschaft des Kreditinstituts den Klägern an, die Beteiligungen wieder zurück zu nehmen. Voraussetzung war, dass die Kläger im Gegenzug ihre Schadensersatzklagen zurücknahmen und auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichteten. Die Kläger machten von dem Angebot Gebrauch und erhielten für die Übertragung ihres Anteils jeweils eine als "Kaufpreis" bezeichnete Zahlung. Die Finanzämter gingen jeweils von steuerbaren Veräußerungsgewinnen aus. Mit ihnen kam es zum Streit darüber, ob die Zahlungen als Schadensersatz dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen waren. Darüber hinaus war auch die Ermittlung des Veräußerungsgewinns durch die Finanzverwaltung streitig. Die in den jeweiligen Klageverfahren angerufenen Finanzgerichte sahen die Zahlungen als steuerbar an und bestätigten auch die Berechnungsmethode der Finanzverwaltung.

Der BFH hat in allen Fällen die Ausgangsentscheidungen aufgehoben und die Verfahren an die Finanzgerichte zurückverwiesen. Zwar handele es bei den Rückerwerben der Beteiligungen um private Veräußerungsgeschäfte. Die an die Kläger gezahlten Beträge seien aber auch für andere Verpflichtungen, nämlich zugleich als Entgelt für den Verzicht auf Schadensersatzansprüche aus deliktischer und vertraglicher Haftung und die Rücknahme der Schadensersatzklagen, gezahlt worden. Insoweit müsse das Entgelt aufgeteilt werden. Denn die Bank habe die Vereinbarung in erster Linie geschlossen, um die belastende Situation aufgrund der zahlreichen Schadensersatzklagen und die damit verbundene finanzielle Unsicherheit zu beseitigen. Zudem hat der BFH in den Entscheidungen die Berechnungsmethode der Finanzverwaltung für die Ermittlung der Einkünfte bei der Veräußerung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds verworfen.

Bundesfinanzhof: Schadensersatz mindert nicht den Veräußerungsverlust aus Aktiengeschäft

Pressemitteilung des BFH

Urteil vom 4.10.2016 - IX R 8/15


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 4. Oktober 2016 IX R 8/15 entschieden, dass nachträgliche Schadensersatzzahlungen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen fehlerhafter Bestätigungsvermerke, die ein Anleger für Verluste aus Aktiengeschäften erhält, nicht die in früheren Jahren entstandenen Verluste aus dem Verkauf der Aktien mindern.

Im Urteilsfall hatten die Kläger in den Jahren 1999 bis 2002 Aktien einer Aktiengesellschaft (AG) erworben. Zuvor hatte eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Jahresabschlüsse der AG geprüft und Bestätigungsvermerke erteilt. Aus der späteren Veräußerung der Aktien im Jahr 2002 entstanden den Klägern infolge eines Kurseinbruchs hohe Verluste, die das Finanzamt (FA) bestandskräftig steuerlich berücksichtigte. Im Rahmen eines zivilgerichtlichen Klageverfahrens, in dem die Kläger die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen fehlerhafter Bestätigungsvermerke auf Schadensersatz in Anspruch nahmen, schlossen die Kläger mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Jahr 2007 einen Vergleich, der eine Zahlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft von 3.000.000 € beinhaltete. Diese Zahlung minderte nach der Auffassung des FA den aus der Veräußerung erlittenen Verlust. Daher änderte das FA den Verlustfeststellungsbescheid. Die hiergegen gerichtete Klage der Steuerpflichtigen vor dem Finanzgericht hatte Erfolg.

Der BFH hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt. Nach dessen Urteil führte die Schadensersatzzahlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen des fehlerhaften Bestätigungsvermerks nicht zu einer rückwirkenden Minderung des im Jahr 2002 erlittenen Veräußerungsverlusts i.S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des Verlusts aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG. Diese Leistung mindert beim Erwerber nicht die Anschaffungskosten der Anteile. Hat der Erwerber die Anteile bereits veräußert, erhöht die Zahlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auch nicht den Veräußerungserlös.

Der Verlust i.S. des § 17 Abs. 1 EStG war im Veräußerungsjahr 2002 entstanden. Die erst nach vollzogener Veräußerung geleistete Schadensersatzzahlung war demgegenüber Gegenstand eines selbständigen Rechtsgeschäfts, das nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung stand, so dass die Zahlung nicht auf den Zeitpunkt der Verlustentstehung zurückwirkte. Ebenso wenig entfaltete die Schadensersatzzahlung, die die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufgrund einer eigenständigen Rechtsgrundlage leistete, Rückwirkung auf einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Dienstag, 9. Mai 2017

Bundesgerichtshof kippt Kontogebühr für Bauspardarlehen: Formularklausel unzulässig

Bausparkassen dürfen während der Darlehensphase keine Kontogebühr von Verbrauchern verlangen. Dies sei eine unangemessene Benachteiligung der Bausparer, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem heute verkündeten Urteil. Mit einer solchen Kontogebühr wälzten die Bausparkassen Kosten auf ihre Kunden ab - und zwar für Verwaltungstätigkeiten, die sie überwiegend in ihrem eigenen Interesse erbrächten, entschied der BGH (Az. XI ZR 308/15).

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen wegen einer Kontogebühr der Bausparkasse Badenia in Höhe von EUR 9,48 im Jahr. Das Unternehmen verlangt die Gebühr nach eigenen Angaben seit über 50 Jahren. Auch Wüstenrot, die größte private Bausparkasse, macht dies schon seit einigen Jahren. Andere erheben ähnliche Entgelte als «Servicepauschale» - teilweise auch nur während der Sparphase. Bausparen teilt sich immer in zwei Phasen: Anfangs sparen die Verbraucher, später können sie dann ein Darlehen in Anspruch nehmen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 068/2017 vom 9. Mai 2017

Donnerstag, 4. Mai 2017

Delistete Aktien: Valora fordert Hinweis der Depotbanken auf außerbörsliche Kurse

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Klaus Helffstein, Vorstand der Valora Effekten Handel AG, fordert in einem Interview mit der Zeitschrift "GoingPublic" (Special Kapitalmarktrecht 2017, S. 36 f) die Depotbanken auf, auf die außerbörslichen Kurse bei Valora hinzuweisen. Diese könnten über einen Börsenfeed sowie bei Reuters oder vwd abgerufen werden. Die Banken würden auch unseriöse Kaufangebote ohne Prüfung und Kommentar an ihre Kunden weiterleiten. Dieses Vorgehen kritisiert er mit der rhetorischen Frage: "Denn wer nimmt schon ein Kaufangebot an, das meistens 50% oder mehr unter dem Marktpreis liegt?" Nach einem Gutachten von Prof. Dr. Schwintowski, Humboldt-Universität, bestehe ein Haftungstatbestand. Es bleibe abzuwarten, bis einmal der erste Geschädigte gegen seine Bank auf Schadensersatz klage.