Sonntag, 17. Dezember 2017

SdK: Schwarzbuch Börse 2017 - Die Schattenseiten des Kapitalmarktes

München, 15.12. 2017 – Von Air Berlin über Cannabis-Aktien bis zu SolarWorld – das aktuelle Schwarzbuch Börse liefert anschauliche Beiträge und hilfreiche Hintergrundinformationen zu Börsenthemen und Skandalen, die 2017 Schlagzeilen machten. Das Resümee des Jahres 2017 fällt düster aus: „Die ausgewählten Negativ-Beispiele, die zeigen, wie Privatanleger immer wieder übervorteilt werden, sind leider kein Einzelfall“, bringt der SdK Vorstandsvorsitzende Daniel Bauer es auf den Punkt. „Doch die schwarzen Schafe und ihre Historie liefern Anlegern wichtige Erkenntnisse, um zukünftige Investments besser einzuschätzen und Risiken im Vorfeld zu erkennen.“

In der diesjährigen Ausgabe des Schwarzbuches, das im Rahmen der Publikation AnlegerLand erscheint, berichtet die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. unter anderem über den Misserfolg börsennotierter Start-up-Beteiligungsgesellschaften, fragwürdiger Tricks und Geschehnisse rund um die Insolvenz und Restrukturierung einiger Mittelstandsanleihen, einen filmreifen Auftritt zweier streitbarer Großaktionäre, die Kaperung einer traditionsreichen Schifffahrtsgesellschaft durch den Großaktionär und einer prinzipiell erfolgreichen Restrukturierung, die überraschend mit einer Insolvenz endet. Ein origineller Nachruf zeigt die bewegte Börsengeschichte von Air Berlin auf und scheut es nicht, unternehmerische Fehlentscheidungen anzuprangern.

Der Sonnenkönig – Akte eines Dramas

Aufschlussreich ist auch die Einordnung der Berg- und Talfahrt von SolarWorld. Nach dem Börsengang 1999 vervielfachte sich der Kurs des Unternehmens im Bereich Fotovoltaik, stürzte ab und vervielfachte sich erneut. Die anfängliche Erfolgsgeschichte unter der Leitung des ambitionierten Managers Frank Asbeck führte 2013 in eine existenzielle Krise als Subventionen gekürzt und der internationale Wettbewerb parallel zunahm. Die Insolvenz konnte zunächst nur durch Zugeständnisse der Gläubiger und einer „Quasi-Enteignung“ der Aktionäre durch einen Kapitalschnitt um 95 % abgewendet werden. 2014 ging es für SolarWorld nach der Übernahme von Bosch Solar Energy schließlich wieder kurz bergauf, anschließend wurde es ruhig um das ehemalige Vorzeigeunternehmen. Im März 2017 kam die Meldung, eine Konzentration auf hochpreisige Module solle eine nachhaltige Trendwende herbeiführen. Und im Mai 2017 stellte SolarWorld plötzlich mangels positiver Fortführungsprognose und Überschuldung dann doch den Insolvenzantrag. Die Verantwortung für diese Entwicklung trägt laut SdK eindeutig Sonnenkönig Asbeck: „Sein rigoroses Festhalten am ineffizienten Geschäftsbetrieb verursachte maßgeblich den Niedergang von SolarWorld.“, heißt es im Schwarzbuch Börse 2017.

Zerschlissene Modeanleihen

Auch der Abwärtstrend der „Modeanleihen“ setzte sich 2017 fort, nachdem schon 2016 Steilmann (mit Ansagen) und Wöhrl in die Pleite schlitterten. In diesem Jahr musste mit RENÉ LEZARD der sechste Emittent aus der Textilbranche aufgeben. Trotz Forderungsverzicht der Gläubiger um mehr als 40 % platzte letztendlich die Anschlussfinanzierung, weil ein potenzieller Investor absprang. Dasselbe Schicksal ereilte 2017 Strenesse und den Escada-Nachfolger Laurèl, mögliche Investoren suchten kurz vor Torschluss ebenfalls das Weite. Und auch das Münchner Modehaus RENA LANGE fand keine neuen Investoren und musste schließlich Insolvenz anmelden. Besonders der Fall Laurèl steht exemplarisch für viele notleitende Mittelstandsanleihen: Das unfähige Management wird am Ende mit günstigen Beteiligungsprogrammen belohnt und einige Gläubiger sind offenbar „gleicher“ als andere und kommen ebenfalls in den Genuss vorteilhafter Beteiligungen an den restrukturierten Nachfolgegesellschaften.

Schiffbruch mit Ansage

Mit dem Fall der Rickmers Holding AG enttarnt das Schwarzbuch Börse der SdK einen weiteren Kandidaten, der in dieses Muster passt. Dieser Vorgang ist ein Lehrstück über das Zusammenwirken von Reedereien, Banken, Investoren und Gesetzgeber – zum Schaden der Anleihegläubiger. Das Unternehmen fuhr schon seit 2008 hohe operative Verluste ein, die bilanzielle Situation war alles andere als rosig. Doch mithilfe einer raffinierten und kreativen Bilanzumstellung kurz vor der Anleiheemission 2013 konnte die Rickmers Holding AG plötzlich eine solide Eigenkapitalversorgung vorweisen. Das half operativ natürlich nicht über die Schwächen hinweg. Es kam, was kommen musste: Nach einem gescheiterten Restrukturierungsversuch meldete die Gesellschaft Insolvenz an. Und während die Anleihegläubiger Schiffbruch erlitten, konnte der Alleinaktionär Bertram Rickmers bei den zum Verkauf stehenden Firmenteilen günstig zuschlagen.

Die „Reverse“-Insolvenz

Auch im Fall der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG konnten die Anleger, in diesem Fall die Aktionäre, nur fassungslos zusehen, wie sie zum Spielball eines aus Sicht der SdK möglicherweise abgekarteten Spiels zwischen Investor und Geschäftsführung wurden. Zuerst sanierte der Vorstand das Unternehmen und machte es wieder profitabel. Noch im Mai 2017 hieß es in einer SKW-Pressemitteilung: „SKW ist operativ nunmehr effizient aufgestellt und daher zuversichtlich, die Chancen auf seinen Kernmärkten nutzen und die Wettbewerbsposition verbessern zu können.“ Nur wenige Monate später, im August, ließ Alleinvorstand Kay Michel dann die Bombe platzen, als er im Rahmen einer finanziellen Restrukturierung die Enteignung der bisherigen Aktionäre verkündete. Als sich aus den Reihen der Anleger Widerstand dagegen regte, flüchtete Michel in die Insolvenz. Der Insolvenzplan sieht, es verwundert kaum, nun die ersatzlose Enteignung (Kapitalschnitt auf null) der Aktionäre vor und über den anschließenden Debt-Equity-Swap lacht sich der Finanzinvestor Speyside Capital sicher noch heute in die Faust, die die Aktionäre voll getroffen hat.

Vorsicht vor Cannabis-Aktien


Das Schwarzbuch Börse zeigt jedoch nicht nur bestehende Trends auf, sondern sensibilisiert Anleger auch für potenzielle zukünftige Kapitalmarktrisiken, die z. B. in den chinesischen Wealth-Management-Produkten erwachsen könnten, oder dubiose Geschäftsmodelle. So sind Wertpapiere, die aufgrund der Legalisierung von Cannabis hohe Gewinne versprechen, mit Vorsicht zu betrachten: „Die Wahrscheinlichkeit, dass sich auch in diesem Fall wieder eine Menge Geld in Rauch auflösen wird, dürfte nicht vernachlässigbar sein“, resümiert das Schwarzbuch Börse 2017. Weitere Themen des Schwarzbuchs Börse 2017 sind u. a.:

- die Vor- und Nachteile von Vorzugs- gegenüber Stammaktien
- das wundersame Comeback von Unternehmer Lars Windhorst,
- Zweifel an der Wachstumsstory von ADVA Optical Networking SE
- das unmoralische Enteignungsverfahren bei Pelikan
- das Trauerspiel bei der ALNO AG
- Umsatz- und Gewinnwarnungen bei Phoenix Solar
- Die „Reich-Gruppe“ vor Gericht
- Der Börsengang der THE NAGA GROUP AG
- Der Kursabsturz von trivago

Das Schwarzbuch Börse erscheint als Bestandteil der Sonderausgabe „AnlegerLand 2017“. Es kann kostenpflichtig bei der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. bestellt werden oder für 4,50 Euro an ausgewählten Bahnhofskioskverkaufsstellen in deutschen Großstädten erworben werden.

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
München, am 15. Dezember 2017

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München
Fon: +49 / 89 / 2020846-0
Fax: +49 / 89 / 2020846-10
mailto:info@sdk.org

Mittwoch, 13. Dezember 2017

Steinhoff International Holdings N.V.: Massive Nachteile für die Anleihegläubiger zu befürchten

Seit August 2017 kursieren Berichte, in denen von einem Verdacht der Bilanzfälschung bei der Steinhoff International Holdings N.V. die Rede ist. In Deutschland ist Steinhoff vor allem durch die Poco-Möbelhäuser bekannt. Anfang Dezember wurde dann von neuen Informationen über Unregelmäßigkeiten im Konzern berichtet. Der seit zwei Jahrzenten amtierende Konzernchef Markus Jooste trat daraufhin zurück. Der Aktienkurs fiel von 3,42 Euro auf zwischenzeitlich 0,35 Euro. Ebenso brach der Kurs der 800 Mio. Euro schweren Anleihe um fast 50 % ein. Die Anleihe hatte die Steinhoff Europe AG, eine Tochtergesellschaft der Steinhoff International Holdings N.V. mit Sitz in Österreich, im Sommer 2017 mit einer Laufzeit bis 2025 und einem Zinssatz von 1,875 % platziert (WKN: A19LXV) und von der Steinhoff International Holdings N.V. garantiert.

In der Folge ist nach Einschätzung der SdK zu befürchten, dass Banken eventuell Kredite kündigen und die Gläubiger im Wege einer Sanierung des Unternehmens eventuell auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten müssen. Um die Verhandlungsposition der Anleger zu stärken, ist aus Sicht der SdK bereits jetzt die Wahl eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger gem. § 7 SchVG sachgerecht. Das deutsche Schuldverschreibungsgesetz von 2009 (SchVG) ist trotz Sitz der Steinhoff Europe AG in Österreich anwendbar, da die Anleihe nach deutschem Recht emittiert wurde.

Die SdK bietet allen Anleiheinhabern an, sie über die aktuelle Situation der Steinhoff International Holdings N.V. auf dem Laufenden zu halten und deren Stimmrechte auf künftig stattfindenden Gläubigerversammlungen auszuüben. Betroffene Anleger werden gebeten, sich unter www.sdk.org/steinhoff für einen kostenlosen Newsletter zu registrieren

Für Rückfragen stehen wir unseren Mitgliedern unter 089 / 2020846-0 oder unter info@sdk.org gerne zur Verfügung.

München, den 13.12.2017

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Quelle: SdK

Freitag, 8. Dezember 2017

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Amicus Investment Ltd.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 10. November 2017 teilt die FMA daher mit, dass

Amicus Investment Ltd.
Postbox
Gumpendorferstrasse 142
1060 Wien
AUSTRIA
[T] +43 720 116 821
[E] customerservice@amicusinvest.com
www.amicusinvest.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage (§ 1 Abs 1 Z 1 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Martin Oswald/CanTerra Investments Holding LLC: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Investmentgeschäfts an

Die BaFin hat Herrn Martin Oswald, Kaufbeuren, mit Bescheid vom 25. September 2017 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Investmentgeschäft sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln.

Oswald sammelte unter der Firma CanTerra Investments Holding LLC, Kanada, Kapital von Anlegern ein. Er versprach, das Kapital gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen der Anleger zu investieren. Mit der Annahme der Gelder betreibt Oswald das Investmentgeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

MDM Group AG: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat der MDM Group AG mit Sitz in Meggen, Schweiz, mit Bescheid vom 6. November 2017 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln.

Die MDM Group AG bewarb unter www.mdmgroup.de/investieren/ und auf anderen Internetseiten unternehmerische Beteiligungen in Form festverzinslicher Nachrangdarlehen.

Durch die Entgegennahme von Geldern auf Grundlage dieser Darlehensverträge betreibt die MDM Group AG das erlaubnispflichtige Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) grenzüberschreitend in der Bundesrepublik Deutschland. Über eine hierfür nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis verfügt das Unternehmen nicht.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.

Quelle: BaFin

FUNVESTMENT Limited: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat der FUNVESTMENT Limited, Karlsruhe, mit Bescheid vom 13. November 2017 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln.

Die Gesellschaft schloss mit Kapitalgebern so bezeichnete Verträge über Nachrangdarlehen. Die Vertragsbedingungen sehen jedoch vor, dass die Gelder unbedingt an die Kapitalgeber zurückzuzahlen sind. Hierdurch betreibt die FUNVESTMENT Limited das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie ist verpflichtet, die Gelder per Überweisung unverzüglich und vollständig an die Geldgeber zurückzuzahlen.

Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

BaFin: Hessen Finanzbank ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die vermeintliche „Hessen Finanzbank“ bietet auf der Webseite hessenfinanz.de Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen an und behauptet, „ein Teil der Spardagruppe“ zu sein.

Das Unternehmen hat keine zustellfähige Adresse im Inland. Die angegebene Domaininhaberin ist postalisch nicht erreichbar.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt vorsorglich klar, dass sie der „Hessen Finanzbank“ keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens steht nicht unter der Aufsicht der BaFin.

Quelle: BaFin

Anmerkung der Redaktion: Geschädigte Anleger sollten umgehend Strafanzeige stellen.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor www.zuerchercapital.com

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 15. November 2017 teilt die FMA daher mit, dass der Betreiber der Website

www.zuerchercapital.com

support@ZUERCHERCAPITAL.com
+41225013003

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft) und Wertpapieren (Effektengeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit c und e BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Diamond Global Solutions SRL (yesoption.com)

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 01. Dezember 2017 teilt die FMA daher mit, dass

Diamond Global Solutions SRL (yesoption.com)

mit angeblichem Sitz in
17 Baba Novac Street, bl. G3, 2. Eingang, Erdgeschoss, Suite 45,
Bezirk 3
Bukarest, Rumänien
Tel: +40312294697
E-Mail: support@yesoption.com
Web: www.yesoption.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit. a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. c BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor www.international-trading.com

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 05. Dezember 2017 teilt die FMA daher mit, dass der Betreiber der Website

www.international-trading.com


mit angeblichem Sitz in
8/F 1063 King´s Road, Quarry Bay,
Hong Kong, China SAR
Tel: +852030184536
Email: accounts@international-trading.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA