Freitag, 21. September 2018

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor ArbitraCoin

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom xx. September 2018 teilt die FMA daher mit, dass der unbekannte Betreiber der Internetseite

ArbitraCoin
www.arbitracoin.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (§ 1 Abs 1 Z 1 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

FMA: Bekanntmachung zu www.trustinbitcoin.at und www.bitclubnetwork.com

Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) teilt mit, dass sie eine Sachverhaltsdarstellung betreffend die Homepages www.trustinbitcoin.at und www.bitclubnetwork.com an die Staatsanwaltschaft Wien zur inhaltlichen Prüfung erstattet hat.

Quelle: FMA

Mittwoch, 19. September 2018

Abendveranstaltung zum Anlegerschutz in Leipzig

Mehrere schwerpunktmäßig für Anleger tätige Anwaltskanzleien sowie Herr Prof. Dr. Schwab, Universität Bielefeld haben im Sommer 2018 den BAV Bundesverband Anleger- und Verbraucherrecht e.V. gegründet, um vor allem Kollegen und weitere Interessenten zu einem Austausch einzuladen.

Auf dem 72. Deutschen Juristentag wollen wir uns bei den Diskussionen über den kollektiven Rechtsschutz sowie das Beschlussmängelrecht zu Wort melden. Zusammen mit diesen Organisationen finden Sie uns am Stand 26.1.:
- Initiative Minderheitsaktionäre e.V.
- Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
- Transparency International Deutschland e.V.
- Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V.

Wir laden Sie für einen weiteren Austausch zu einer Abendveranstaltung ein:

26. September 2018 ab 18 Uhr
„Historische Weinstuben Auerbachs Keller“
,
Mädler Passage, Grimmaische Strasse 2-4, 04109 Leipzig

Preis pro Person: 30,00 EUR für das Buffet zzgl. Getränke

Aufgrund des begrenzten Platzangebotes in den historischen Räumen bitten wir um rechtzeitige Anmeldung an veranstaltung@bav-recht.info.

Eröffnung um 19.00 Uhr durch

- RA Hartmut Bäumer (Transparency International Deutschland e.V.)
- RA Dr. Marc Liebscher (SdK)
- RA Robert Peres (Initiative Minderheitsaktionäre)
- RA Dr. Wolfgang Schirp (BAV)
- RA Dr. Martin Weimann (VzfK)

Grußworte gegen 21.00 Uhr

- Prof. Dr. Heribert Hirte (MdB)

- RA Prof. Dr. Volkert Vorwerk

Bei dieser Gelegenheit möchten wir Ihnen die im Verlag de Gruyter erschiene Studie „Kollektiver Rechtsschutz – Ein Memorandum der Praxis“ vorstellen, die von uns mit herausgegeben wurde. https://www.amazon.de/Kollektiver-Rechtsschutz-Ein-Memorandum-Praxis/dp/3110607611 oder unter https://www.degruyter.com/viewbooktoc/product/505579?rskey=P7ohhO&result=1

Neues Fachbuch von Dr. Martin Weimann, Kollektiver Rechtsschutz: Musterfeststellungsklage oder Gruppenzahlungsklage?

Der Bundestag hat am 14. Juni 2018 eine Musterfeststellungsklage verabschiedet, die von Anfang in der Kritik steht. Die 70. Jahrestagung der Präsidenten von OLG, KG, BGH und BVerfG und die Sachverständigen der Anhörung des Bundestagsausschusses haben zum Teil ganz deutliche Kritik geäußert. Das Thema wird auf gesetzgeberischen Agenda bleiben: So tritt zum 1. November 2020 das KapMuG außer Kraft. Außerdem wird es ohne eine wirksame Justizentlastung bei den noch offenen 17.000 Telekomklagen sowie den zigtausend Dieselgateklagen keinen wirksamen Rechtsschutz geben. Man darf gespannt sein, was der 72. Deutsche Juristentag (DJT) in der nächsten Woche zu diesem Thema beschließen wird.

Im Verlag de Gruyter ist rechtzeitig zum DJT das Buch „Kollektiver Rechtsschutz – ein Memorandum der Praxis“ von Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann erschienen. Meinungsstark aber undogmatisch stellt es einige der Punkte zusammen, über die sich der Gesetzgeber bei nächster Gelegenheit Gedanken machen sollte. Das Buch unterstützen mehrere Vereine: BAV Bundesverband Anleger- und Verbraucherrecht e.V., Initiative Minderheitsaktionäre e.V. (IM) , Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) und Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. (VzfK). Sie sprechen sich im Ergebnis für eine Gruppenzahlungsklage aus, die zu einem vollstreckbaren Zahlungstitel führt.

Links zu dem Buch:


https://www.amazon.de/Kollektiver-Rechtsschutz-Ein-Memorandum-Praxis/dp/3110607611/ref=sr_1_1?ie=UTF8&qid=1535566994&sr=8-1&keywords=Weimann+kollektiver+Rechtsschutz

Montag, 10. September 2018

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Sucaba Enterprise Ltd. (CentroBanc)

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. August 2018 teilt die FMA daher mit, dass die

Sucaba Enterprise Ltd. (CentroBanc)
Trust Company Complex, Ajeltake road, Ajeltake Islands, Majuro, Marshall Islands MH96960
Web: www.centrobanc.com
E-Mail.:support@CentroBanc.com
Tel: +442038088455

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

Es wird darauf hingewiesen, dass keine Verbindung zwischen dem Betreiber der Webseite www.centrobanc.com und der Raiffeisen Centrobank AG (FN 117507f, 1015 Wien, Tegetthoffstraße 1) besteht.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor WorldFXM

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 23. August 2018 teilt die FMA daher mit, dass

WorldFXM

mit angeblichem Sitz in
p.A. CHO DEVELOPMENT LTD
Ajeltake Road
Majuro
Marshall Islands
Tel: +44 20 3332 0870
support@worldfxm.com
worldfxm.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit. a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. c BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor BECFD Limited

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 4. September 2018 teilt die FMA daher mit, dass die

BECFD Limited
mit angeblichem Sitz in
Trust Company Complex
Ajeltake Island
Majuro
Marshall Islands MH96960
Tel: +43 720 775889, +44 1342886834
support@becfd.com
www.becfd.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit. a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. c BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Quelle: FMA

MAN SE: Ab 2014: Jährliche Barausgleichszahlung

Zwischen der Volkswagen Truck & Bus AG (zukünftig TRATON AG) als herrschender Gesellschaft und der MAN SE als beherrschter Gesellschaft besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGAV), der am 26. April 2013 abgeschlossen und am 16. Juli 2013 durch die Eintragung in das Handelsregister der MAN SE wirksam geworden ist.

Aufgrund des BGAV schüttet die MAN SE ab dem Geschäftsjahr 2014 keine Dividende mehr aus. Stattdessen verpflichtet sich die Volkswagen Truck & Bus AG, den außenstehenden Aktionären der MAN SE ab dem Geschäftsjahr 2014 für die Dauer des BGAV als angemessenen Ausgleich eine jährliche Barausgleichszahlung in Höhe von 3,07 € je Stamm- oder Vorzugsaktie für das volle Geschäftsjahr zu zahlen.

Das Oberlandesgericht München hat in seinem Beschluss vom 26. Juni 2018 (in der durch Beschluss vom 30. Juli 2018 berichtigten Fassung) eine rechtskräftige Entscheidung im Spruchverfahren betreffend den am 26. April 2013 zwischen der Volkswagen Truck & Bus AG und der MAN SE geschlossenen BGAV verkündet.

Die Ausgleichszahlung erhöht sich von 3,07 € (netto nach Abzug von Körperschaftsteuern und Solidaritätszuschlag) auf 5,10 € (netto nach Abzug von Körperschaftsteuern und Solidaritätszuschlag) je MAN-Stammaktie bzw. MAN-Vorzugsaktie. Dies ergibt sich aus einer gerichtlich festgesetzten Brutto-Ausgleichszahlung von 5,47 € je MAN-Stammaktie bzw. MAN-Vorzugsaktie.

Die Garantiedividende, die für das Geschäftsjahr 2013 bezahlt wurde, beträgt unverändert 3,07 € (netto nach Abzug von Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag) je MAN-Stammaktie bzw. MAN-Vorzugsaktie.

Am 21. August 2018 hat der Vorstand der Volkswagen Truck & Bus AG entschieden, den am 26. April 2013 zwischen der Volkswagen Truck & Bus AG und der MAN SE geschlossenen BGAV gemäß § 304 Abs. 4 AktG mit Wirkung zum 01. Januar 2019, 0:00 Uhr zu kündigen.

Quelle: Webseite der MAN SE, https://www.corporate.man.eu/de/investor-relations/man-aktie/dividende/Dividende.html

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Anmerkung der Redaktion:

Die Volkswagen Truck & Bus AG (nunmehr: TRATON AG) will für das Geschäftsjahr 2013 nicht den erhöhten Ausgleich ("Garantiedividende") zahlen. Insoweit haben mehrere Antragsteller eine Klarstellung/Ergänzung des gerichtlichen Beschlusses beantragt. Sofern das OLG München den Beschluss nicht entsprechend ergänzt bzw. die Antragsgegnerin weiterhin nicht den erhöhten Ausgleich zahlen will, müsste ggf. Leistungsklage gem. § 16 SpruchG zum LG München I erhoben werden.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Sky Deutschland AG: LG München I hebt Barabfindung auf EUR 6,77 je Sky-Aktie an

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Sky Deutschland AG hat das Landgericht München I nach vier Verhandlungsterminen, bei denen die Abfindungsprüfer angehört wurden, nunmehr mit Beschluss vom 29. August 2018 den Barabfindungsbetrag geringfügig auf EUR 6,77 angehoben (+ 1,35 % zu den gezahlten EUR 6,68). Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller (Anwaltsvergütung) zu tragen.

Das Gericht kommt auf einen Ertragswert in Höhe des ausgeurteilten Betrags von EUR 6,77. Da dieser um 7,04 % höher als der ursprünglich berechneten Wert liege, könnten die Grundsätze einer Bagatellgrenze keine Anwendung finden (S. 144 f).

Gegen den Beschluss des Landgerichts können die Antragsteller und die Antragsgegnerin innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.

LG München I, Beschluss vom 29. August 2018, Az. 5 HK O 16585/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. Sky German Holdings GmbH
124 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan (c/o Rechtsanwälte Kempter Gierlinger und Partner), 80799 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Sky German Holdings GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

Atlantic Global Asset Management (AGAM) und Five Winds Asset Management: BaFin untersagt Anlageverwaltung

Die BaFin hat mit Bescheid vom 21. August 2018 gegenüber Atlantic Global Asset Management (AGAM) und Five Winds Asset Management, Kap Verde, die sofortige Einstellung der unerlaubt betriebenen Anlageverwaltung angeordnet.

Über die Internetseiten www.atlanticgam.es und www.fivewindsam.com sowie über ein Netz von Vermittlern, unter anderem aus Deutschland, bieten die beiden Unternehmen „Koffer“ beziehungsweise fertige „Portfolien“ an. Sie geben vor, ihre Anleger an der Wertentwicklung dieser Produkte zu beteiligen. Es ist keine konkrete Anlagestrategie erkennbar. Die Anleger treffen selbst keine Entscheidung, in welche konkreten Finanzinstrumente ihr Geld investiert werden soll.

Damit erbringen Atlantic Global Asset Management und Five Winds Asset Management gewerbsmäßig die Anlageverwaltung nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nr. 11 Kreditwesengesetz (KWG). Über die nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis der BaFin verfügen sie jedoch nicht. Sie handeln daher unerlaubt.

Die Bescheide sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Instantsecure GmbH: Verdacht des Betreibens des unerlaubten Finanztransfer-/Akquisitionsgeschäfts

Die BaFin informiert darüber, dass der Verdacht besteht, dass die Instantsecure GmbH, Düsseldorf, unerlaubt das Finanztransfer- oder das Akquisitionsgeschäft betreibt.

Die Gesellschaft nimmt auf eigenen Konten Gelder von Kunden anderer Unternehmen entgegen, um sie an ihre Auftraggeber weiterzuleiten. Über die dafür erforderliche Erlaubnis verfügt sie jedoch nicht.

Quelle: BaFin

BaFin: Coin LTD (coin-adm.com) ist kein nach § 10 ZAG zugelassenes Institut

Die „Coin LTD“, deren Domainname „coin-adm.com“ anonym registriert wurde und deren tatsächlicher Sitz und Verantwortliche nicht festzustellen sind, wirbt per E-Mail „Mitarbeiter“ an.

Deren Aufgabe soll es sein, ihr Bankkonto für Überweisungsgeschäfte zur Verfügung zu stellen. In der Darstellung der Coin LTD heißt es, die Finanzabteilung des Unternehmens werde dem Mitarbeiter Gelder auf sein Konto überweisen. Diese habe der Mitarbeiter in bar abzuheben. Einen Teil der Gelder dürfe er als Provision für sich behalten. Den Geldbetrag nach Abzug seiner Provision habe er per Western Union oder Money Gram weiter zu transferieren. Die Coin LTD werde ihm den Empfänger dieses Transfers nennen. Des Weiteren schreibt die Coin LTD, die Tätigkeit des Mitarbeiters sei absolut legal. Die Coin LTD habe „alle notwendigen Genehmigungen und Lizenzen zur Ausführung dieser Tätigkeit auf dem Gebiet der Europäischen Union (in Deutschland, Österreich und in der Schweiz)“.

Die BaFin stellt vorsorglich klar, dass sie der Coin LTD keine Erlaubnis gemäß § 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) zum Erbringen von Zahlungsdiensten erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens steht nicht unter ihrer Aufsicht.

Ferner weist die BaFin darauf hin, dass die auf Bankkonten der „Mitarbeiter“ überwiesenen Gelder tatsächlich nicht von der Finanzabteilung der Coin LTD stammen. In Wirklichkeit handelt es sich um Gelder von Konten Dritter, die Opfer eines Identitätsdiebstahls (Phishing) geworden sind und über deren Konten unberechtigt verfügt wurde.

Warnung vor Tätigkeit als „Finanzagent“

Die BaFin verweist in diesem Zusammenhang auf Ihre Warnung vom November 2011 vor der Tätigkeit als „Finanzagent“. Bei der Annahme dieses vermeintlich lukrativen Jobangebots drohen empfindliche zivil- und strafrechtliche Folgen. Die Tätigkeit als Finanzagent kann daneben von der BaFin verwaltungsrechtlich verfolgt werden.

Quelle: BaFin