Samstag, 30. April 2016

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor IPC Capital

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. April 2016 teilt die FMA daher mit, dass

IPC Capital
angeblicher Sitz:
One Kowloon
1 Wang Yuen St,
Kowloon Bay,
Hong Kong
Email: info.hk(at)ipccapital.com
Tel.: +852 3014 5868
sowie
Huaxia Financial Square Tower A
Zhongshan Road South,
Huangpu, Shanghai,
China
Email: info.cn@ipccapital.com
sowie
Shinjuku Oak Tower
6-8-1 Nishi Shinjuku,
Shinjuku-ku, Tokyo,
Japan
Email: info.jp@ipccapital.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007), nicht gestattet.

Quelle: FMA

Donnerstag, 28. April 2016

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Arthur-Sera Limited

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27. April 2016 teilt die FMA daher mit, dass

Arthur-Sera Limited
mit angeblichem Sitz in
64 Earth Close
Office 22-3
Grand Cayman KY11203
Cayman Islands
sowie
Cerulean Tower
26-1 Sakuragaoka-cho
Shibuya-ku
Tokyo
Japan 150-8512
Tel: +813 4520 9293
sowie
Nexxus Building
41 Connaught Road
Central, Hong Kong
Tel: +852 5803 2318

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Montag, 25. April 2016

Deutsche Oel & Gas S.A.: SdK organisiert gemeinsames Vorgehen von Anlegern der ECI

Im Oktober 2015 wurde den Fondsinhabern diverser von der Energy Capital Invest Beteiligungsgesellschaft mbH (ECI) aufgelegten Fonds mitgeteilt, dass diese anstatt der ihnen zustehenden Rückzahlung der Anlegergelder Aktien der Deutschen Oel & Gas S.A., einer in Luxemburg ansässigen Holdinggesellschaft, erhalten. Auch die Inhaber von Namensschuldverschreibungen von Zweckgesellschaften, die ebenfalls von der ECI strukturiert worden sind, wurden im Wege von „Debt-to-Equity“- Swaps, welchen jeweils die Zustimmung einer Gläubigerversammlung vorangegangen sein soll, zu Aktionären der Deutschen Oel & Gas S.A. und somit von Fremdkapital- zu Eigenkapitalgebern.

Aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. wurden die Anleger durch diese Maßnahmen massiv in ihren Rechten beschnitten. Da die wirtschaftliche Situation der Deutschen Oel& Gas S.A. aktuell völlig unklar ist, es liegt bis heute kein Konzernabschluss für die Gesellschaft vor, ist aus Sicht der SdK der wirtschaftliche Wert der im Gegenzug für die Fondsanteile bzw. Namensschuldverschreibungen erhaltenen Aktien der Deutschen Oel& Gas S.A. nicht ermittelbar. Da die Aktien der Deutschen Oel& Gas S.A. bisher nicht an der Börse handelbar sind und diese auch einer dreijährigen Veräußerungssperre unterliegen sollen, ist auch eine kurzfristige Liquidation des Engagements für ausstiegswillige Anleger nicht möglich.

Mitglieder der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. haben deshalb bereits in Zusammenarbeit mit von der SdK beauftragten Rechtsanwälten Klagen gegen die Umwandlung der KG-Fonds in Aktien der Deutschen Oel & Gas S.A. eingereicht. Die SdK wird betroffenen Mitgliedern über den weiteren Verlauf der Klagen berichten und in Zusammenarbeit mit den mandatierten Rechtsanwälten auch das weitere Vorgehen koordinieren. Die betroffenen Mitglieder der SdK können sich unter www.sdk.org/eci für einen kostenlosen Newsletter registrieren und dem gemeinsamen Vorgehen anschließen.

Für Rückfragen stehen wir gerne unter info@sdk.org bzw. unter 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, 25. April 2016

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Freitag, 22. April 2016

SdK lehnt Laufzeitverlängerung der Anleihe der Karlie Group ab und fordert Nachbesserungen

Die Karlie Group GmbH hat die Inhaber der vom Unternehmen emittierten Unternehmensanleihe (WKN: A1TNG9) zu einer am 09. Mai 2016 in Bad Wünnenberg stattfindenden Gläubigerversammlung eingeladen. Auf dieser Versammlung sollen die Anleiheinhaber einer Verlängerung der Laufzeit der Anleihe um weitere drei Jahre bis zum 25. Juni 2021 und einer rückwirkend ab dem 25. Juni 2015 geltenden Herabsetzung des Zinssatzes von derzeit 6,75 % p. a. auf dann 5,00 % p. a. zustimmen. Ferner soll der Gesellschaft eine Option für eine erneute Verlängerung der Laufzeit der Unternehmensanleihe um ein weiteres Jahr bis 2022 eingeräumt werden. Bei Inanspruchnahme der Verlängerungsoption würde der Zinssatz für den Zeitraum ab dem 25. Juni 2021 wieder auf 6,75% p. a. ansteigen. Ferner müsste die Gesellschaft im Falle der Ausübung der Verlängerungsoption auch den im Zeitraum 2015 bis 2021 entstandenen Zinsverlust durch eine Nachzahlung ausgleichen.

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) rät allen Anleiheinhabern, ihre Stimmrechte wahrzunehmen und gegen die aktuell vorgesehenen Beschlussvorschläge zu stimmen. Zwar erkennt die SdK an, dass sich die Gesellschaft schon seit längerer Zeit in einer wirtschaftlichen Krise befindet und daher die Anleiherückzahlung zum aktuell vorgesehenen Termin im Jahr 2018 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein dürfte. Auch ist positiv zu erwähnen, dass die Gesellschafter bereits weiteres Eigenkapital in die Gesellschaft investiert haben. Es ist aus Sicht der SdK jedoch nicht hinzunehmen, dass die Anleiheinhaber einer Laufzeitverlängerung und einem zeitgleichen Zinsverzicht zustimmen sollen und im Gegenzug keinerlei Kompensation hierfür erhalten sollen. Sofern die Sanierung der Gesellschaft gelingen sollte, wäre es aus Sicht der SdK angemessen, den Anleiheinhabern einen Anteil am Sanierungserlös zukommen zu lassen. Ferner ist aus Sicht der SdK nicht ersichtlich, inwieweit die für die in der Vergangenheit negative wirtschaftliche Entwicklung der Karlie Group verantwortlichen Personen von der Gesellschaft zur Rechenschaft gezogen worden sind bzw. aktuell zur Rechenschaft gezogen werden. Dies ist die Gesellschaft aus Sicht der SdK den Anleiheinhabern schuldig, um den bereits eingetretenen bzw. noch drohenden finanziellen Schaden minimieren zu können.

Die SdK ruft daher alle Anleiheinhaber auf, an der Gläubigerversammlung der Karlie Group GmbH teilzunehmen und die Beschlussvorschläge abzulehnen. Sofern Sie nicht persönlich an der Anleihegläubigerversammlung teilnehmen können, bietet die SdK allen betroffenen Anleiheinhabern an, sich auf der Gläubigerversammlung durch die SdK vertreten zu lassen. Informationen hierzu und über den weiteren Verlauf des Verfahrens erhalten interessierte Anleiheinhaber über einen kostenlosen Newsletter der SdK. Für diesen können sich Anleiheinhaber unter www.sdk.org/karlie registrieren.

München, den 21. April 2016

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Anleihen der Karlie Group GmbH!

Sonntag, 17. April 2016

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Daikyo Brokerage Limited

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. April 2016 teilt die FMA daher mit, dass

Daikyo Brokerage Limited
mit angeblichem Sitz in
Mid Town Tower
9-142-1 Akasaka
Minato
Tokyo
Japan
Tel: +81 345 789 434
Fax: +81 345 789 230


nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) als Abwicklungsbehörde beantwortet Fragen zur Abwicklung der HETA ASSET RESOLUTION AG („HETA“) nach BaSAG:

Was ist nach dem ersten Mandatsbescheid im Zuge des Moratoriums seit dem 01.03.2015 geschehen?

Durch den ersten Mandatsbescheid vom 01.03.2015 und dem darin angeordneten Aufschub der Fälligkeiten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bis zum 31.05.2016 („Moratorium“) hat sich die Abwicklungsbehörde die notwendige Zeit verschafft, die weiteren Maßnahmen zur Abwicklung der HETA vorzubereiten.

Was ist nach dem ersten Mandatsbescheid im Zuge des Moratoriums seit dem 01.03.2015 geschehen?

Durch den ersten Mandatsbescheid vom 01.03.2015 und dem darin angeordneten Aufschub der Fälligkeiten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bis zum 31.05.2016 („Moratorium“) hat sich die Abwicklungsbehörde die notwendige Zeit verschafft, die weiteren Maßnahmen zur Abwicklung der HETA vorzubereiten.

Die Abwicklungsbehörde hat diese Zeit genutzt, die Anwendung des Abwicklungsinstruments der Gläubigerbeteiligung und die sonst notwendigen Begleitmaßnahmen (sogenanntes „Abwicklungsschema“) zu erarbeiten. Zielsetzung des Abwicklungsschemas ist es, für die HETA und deren Management ein umfassend geregeltes Umfeld zu schaffen, in welchem dieses in der Lage ist, unter enger Aufsicht der FMA den Abwicklungsprozess fortzuführen und am Ende die Liquidation der Gesellschaft durchzuführen. 

Warum erlässt die Abwicklungsbehörde zwei Bescheide, einen Vorstellungsbescheid und einen Mandatsbescheid?

Mit dem Vorstellungsbescheid vom 10.04.2016 wird das Verfahren betreffend den ersten Mandatsbescheid vom 01.03.2015 abgeschlossen. Die FMA hat die seitens der Gläubiger erhobenen Einwände und Argumente im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens geprüft und ist zum Ergebnis gelangt, dass der Mandatsbescheid („Moratorium“) vollinhaltlich bestehen bleibt. Dies wird im Vorstellungsbescheid dargelegt. Gegen den Vorstellungsbescheid können die Gläubiger Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einbringen.

Mit dem Mandatsbescheid vom 10.04.2016 werden nun die weiteren Maßnahmen gemäß BaSAG, die Gläubigerbeteiligung, die Streichung der Zinsen ab 01.03.2015 und die Vereinheitlichung der Fälligkeit der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bis zum 31.12.2023 festgelegt. Ziel ist es, die weitere friktionsfreie Abwicklung der HETA sicherzustellen.

Welches Abwicklungsinstrument hat die Abwicklungsbehörde gewählt?

Die Abwicklungsbehörde hat das Abwicklungsinstrument des Schuldenschnittes („Bail-In“) gewählt. Beim Schuldenschnitt werden die Gläubiger der HETA an deren Verlust beteiligt und müssen diesen mittragen.

Die Abwicklungsbehörde leistet somit unter anderem einen wesentlichen Beitrag, dass primär die Gläubiger herangezogen werden und nicht nur der Staat und damit der Steuerzahler einspringen muss.

Wie wurde die Erfüllungsquote berechnet?

Zentraler Bestandteil des Abwicklungsschemas ist die Bezifferung der Erfüllungsquote für die Gläubiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten. Diese Erfüllungsquote wurde im Rahmen eines komplexen Berechnungs- und Bewertungsprozesses seitens eines externen Gutachters ermittelt. Es handelt sich dabei um eine gutachterliche Prognose, ausgehend vom Stichtag 01.03.2015 (Zeitpunkt des ersten Mandatsbescheides), wie viel an Erlösen am Ende des Verwertungsprozesses (sohin aus heutiger Sicht spätestens am 31.12.2023) zur Verfügung steht und aliquot auf die Gläubiger der berücksichtigungsfähigen (und geschnittenen) Verbindlichkeiten verteilt werden kann.

Da es sich dabei um gutachterliche Prognosen und Schätzwerte unter gewissen Annahmen handelt, ist die Quote aus den veröffentlichten Jahresabschlüssen der HETA nicht unmittelbar ableitbar. Die Abwicklungsbehörde und der externe Gutachter sind nach dem Gesetz dazu angehalten ausreichend vorsichtig vorzugehen, sodass nach Möglichkeit mit einem einzigen Schuldenschnitt das Auslangen gefunden werden kann.

Warum setzt die Abwicklungsbehörde den Schuldenschnitt jetzt und nicht zum Auslaufen des Moratoriums am 31.05.2016?

Der 31.05.2016 ist das Datum, zu dem spätestens die weiteren Maßnahmen zu setzen waren. Die Abwicklungsbehörde ist jedoch dazu angehalten, das Verfahren rasch und effizient zu führen.
Die Abwicklungsbehörde und ein unabhängiger Gutachter haben in den vergangenen Monaten die Bewertungsansätze des Jahresabschlusses 2014 einer retrospektiven Überprüfung unterzogen und eine solide Grundlage für die Abbauplanung und die gesetzlich geforderte Bewertung sichergestellt. Die rechtlichen Erwägungen zur Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung liegen ebenfalls abschließend vor. Nachdem eine ausreichende Informationsgrundlage für die Fortführung der Abwicklung geschaffen wurde, war der Mandatsbescheid daher im Sinne der Verfahrenseffizienz am 10.04.2016 zu erlassen.

Was passiert mit dem Mandatsbescheid vom 01.03.2015?

Die Abwicklungsbehörde hat nach dem Mandatsbescheid vom 01.03.2015 von Amts wegen das Ermittlungsverfahren eröffnet, das nun mit dem mittels Edikt veröffentlichten Vorstellungbescheid (Vorstellungsedikt) abgeschlossen wird.

Der Vorstellungsbescheid ersetzt den Mandatsbescheid vom 01.03.2015 für jene Gläubiger, die gegen diesen Mandatsbescheid Vorstellung erhoben haben. Ungeachtet dessen erstrecken sich die Rechtswirkungen des Vorstellungsbescheids auch auf die in ihren Rechten Betroffenen, die keine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 01.03.2015 erhoben haben.

Können Gläubiger mehr oder weniger als die im Mandatsbescheid genannte Erfüllungsquote von 46,02% erhalten?

Je nach tatsächlich erzieltem Abwicklungserfolg kann die tatsächliche Erfüllungsquote höher oder geringer als 46,02% ausfallen.

Die festgelegte Erfüllungsquote basiert auf einer vorsichtigen und konservativen Schätzung des zukünftig zu erwartenden Verwertungserlöses der HETA. Die Gläubiger partizipieren jedenfalls am wirtschaftlichen Erfolg, gegebenenfalls durch Aufwertung oder neuerliche Herabschreibung der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten per Mandatsbescheid.

Erhalten alle Gläubiger der HETA eine Erfüllungsquote von 46,02%?

Nein, nicht alle Gläubiger der HETA erhalten die Erfüllungsquote von 46,02%.
Es kommt zu einer Verteilung der Verluste anhand der gesetzlichen Verlusttragungskaskade. In einem ersten Schritt wurde das Kernkapital (Aktionär) auf null herabgeschrieben. Da die Verluste der HETA jedoch signifikant höher ausgefallen sind als das Kernkapital, mussten sämtliche weitere Kapitalinstrumente und auch sämtliche nachrangige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten der HETA auf null herabgesetzt bzw. geschnitten werden. Die darüber hinausgehenden Verluste, die diesen Klassen nicht zugeteilt werden konnten, wurden dann auf die Gläubiger sonstiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten aliquot verteilt. Die Erfüllungsquote von 46,02% resultiert aus der Division der Nettoverwertungserlöse durch die sonstigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten.

Es gibt jedoch auch Verbindlichkeiten, die gemäß BaSAG nicht Gegenstand eines Schuldenschnitts sein dürfen. Dazu gehören gem. § 86 Abs. 2 BaSAG insbesondere Verbindlichkeiten gegenüber Geschäfts- und Handelsgläubigern, Arbeitnehmern, besicherte Verbindlichkeiten und solche aus Treuhandverhältnissen.

Diese besicherten Verbindlichkeiten sind solche, die durch eigene Vermögenswerte der HETA besichert sind. Dies sind z.B. Pfandbriefe der HETA, die mit entsprechenden, konkreten Aktiva der HETA, wie insbesondere Immobilien der HETA, nicht jedoch durch Drittsicherheiten, besichert sind. Die Ausfallsbürgschaft des Landes Kärnten ist keine solche Besicherung im Sinne des BaSAG.
Diese Verbindlichkeiten, die gemäß BaSAG nicht Gegenstand eines Schuldenschnitts sein dürfen, werden zum Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit vertragsgemäß befriedigt.  

Folgende Beispielrechnung verdeutlicht die Auswirkungen des Schuldenschnitts:

Beispiel: Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit  in EUR
Nominale10.000
Koupon4,00%
jährlich
Zinsfälligkeit30.10
Endfälligkeit30.10.21
Abgegrenzte Zinsen zum 28.2.15132
Zinsen von 1.3.2015  30.10.20212.706
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit10.132
Erfüllungsquote46,02%
Schuldenschnitt-5.469
Zahlungsbetrag
4.663

Die abgegrenzten (und unbezahlten) Zinsen zum 28.02.2015 werden dem Nominale zugeschlagen und sind dem Schuldenschnitt zugänglich. Die Zinsen ab dem 01.03.2015 in Höhe von TEUR 2.706 werden auf null gesetzt und sind von der HETA nicht zu bezahlen. Der Zahlungsbetrag von TEUR 4.663, der sich aus Multiplikation der Erfüllungsquote mit dem absoluten Betrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit ergibt, wird durch etwaige, freiwillige Zwischenverteilungen und/oder eine Endverteilung vor Auflösung der HETA an die Gläubiger ausgekehrt.

Ob eine Verbindlichkeit berücksichtigungsfähig ist oder nicht, ergibt sich aufgrund gesetzlicher Kategorisierung des BaSAG. Eine Herleitung der Summe sämtlicher berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und der Erfüllungsquote anhand öffentlicher Bilanzdaten der HETA ist nicht möglich. Diese Information finden Gläubiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Bewertungsgutachten.

Kann nach dem Schuldenschnitt ein Insolvenzverfahren über die HETA eröffnet werden?

Eine Insolvenz der HETA kann nicht vollkommen ausgeschlossen werden.
Sollten im weiteren Verlauf der Abwicklung das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung oder das Prinzip des Verbots der Schlechterstellung im Vergleich zum Insolvenzverfahren verletzt werden, wird seitens der Abwicklungsbehörde zu entscheiden sein, ob  ein Konkursverfahren über die HETA zu eröffnen ist. Die Abwicklungsbehörde ist jedoch grundsätzlich bestrebt, die Abwicklung fortzusetzen, da dies für die Gläubiger laut Bewertungsgutachten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erheblich vorteilhafter als ein Konkurs ist.

Warum werden die Fälligkeiten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ausgerechnet auf den 31.12.2023 verlegt?

Um Erfahrungswerten und der gesetzlichen Vorgabe eines raschen Abbaus Rechnung zu tragen, hat sich die Abwicklungsbehörde das Ziel gesetzt, eine Auflösung bis Ende 2023 herbeizuführen.
Der aktuelle Abbauplan der HETA sieht generell einen Abbau bis 2020 vor. Aus heutiger Sicht muss jedoch aus Vorsichtsgründen davon ausgegangen werden, dass Refinanzierungslinien der HETA an ehemalige Konzerngesellschaften erst nach diesem Zeitpunkt rückgeführt werden. Organisatorische Schließungsmaßnahmen und laufende Gerichtsverfahren könnten ebenfalls noch nicht bis 2020 abgeschlossen sein. Die Vereinheitlichung der Endfälligkeitsdaten ist – gemeinsam mit dem 100%-igen Zinsenschnitt ab 01.03.2015 – dem Gebot der Gläubigergleichbehandlung geschuldet.

Was passiert, wenn HETA bis zum 31.12.2023 gesellschaftsrechtlich nicht aufgelöst wird?

In diesem Fall wird die Abwicklungsbehörde weitere Maßnahmen iSd BaSAG erlassen, auf deren genauen Inhalt heute noch nicht vorgegriffen werden kann.

Bekommen auch Gläubiger vorrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ihr Geld erst zum 31.12.2023?

Grundsätzlich sind die Fälligkeiten sämtlicher berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten mit dem nunmehrigen Mandatsbescheid bis (spätestens) zum 31.12.2023 vereinheitlicht. Die Abwicklungsbehörde erwägt aber, den Gläubigern – ähnlich wie in einem Konkursverfahren – durch freiwillige, nicht verpflichtende Zwischenausschüttungen bereits vor Fälligkeit eine teilweise Befriedigung zukommen zu lassen. Ob und in welchem Umfang derartige Zwischenausschüttungen möglich sein werden, hängt einerseits von der Liquiditätsposition der HETA und andererseits von Vorbringen der Gläubiger in allfälligen Rechtsmittelverfahren ab.

Können dem Schuldenschnitt noch weitere Bescheide der Abwicklungsbehörde folgen?

Eine notwendige weitere Herabschreibung der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (eine Reduktion der Erfüllungsquote), eine mögliche Aufwertung (eine Verbesserung der Erfüllungsquote) oder eine etwaige Erstreckung von Fälligkeiten über den 31.12.2023 hinaus könnten mittels Mandatsbescheid umgesetzt werden, sind jedoch aktuell nicht wahrscheinlich. Darüber hinaus hat die Abwicklungsbehörde die Möglichkeit, der HETA geschäftliche Handlungen oder Unterlassungen zur besseren Erreichung der Abwicklungsziele mittels Bescheid aufzutragen.
Grundsätzliches Ziel dieses zweiten Mandatsbescheids ist es jedenfalls, die HETA in eine Position zu versetzen, die Abwicklung von nun an ohne weiteren Mandatsbescheid und unter Wahrung der Ziele des BaSAG durchzuführen. Die Abwicklung selbst wird unter konsequenter laufender Aufsicht der Abwicklungsbehörde erfolgen. Sollte es sich jedoch im Laufe der Zeit herausstellen, dass es zur Rechtsdurchsetzung weiterer unterstützender Maßnahmen bedarf, werden diese zur gegebenen Zeit ergriffen werden.

Wie stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass dem bisherigen Eigentümer keine wirtschaftlichen Vorteile aus der Abwicklung zukommen und der Eigentümer keinen Einfluss mehr nimmt?

Die mit den Aktien der HETA verbundenen Herrschaftsrechte werden ab dem Mandatsbescheid durch die Abwicklungsbehörde ausgeübt, die Vermögensrechte erlöschen. Derzeit sind der Abwicklungsbehörde keine Gründe bekannt, die dazu führen könnten, den Eigentümer wieder in seine ehemalige Rechtsposition zu versetzen. Erst nach vollständiger Befriedigung sämtlicher Gläubiger könnte der Eigentümer und Inhaber relevanter Kapitalinstrumente in den Genuss von Ausschüttungen kommen. Die Ergebnisse des Bewertungsgutachtens lassen dies als unwahrscheinlich erscheinen.

Wird die Abwicklungsbehörde einen Abwicklungsplan nach BaSAG vorlegen?

Die Behörde ist nicht verpflichtet, einen Abwicklungsplan nach BaSAG für die HETA zu erstellen und plant dies derzeit auch nicht. Abwicklungspläne sind überdies nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Gegenstand der Akteneinsicht für Gläubiger ist jedoch das Bewertungsgutachten. Die Abwicklungsbehörde wird der HETA auch auftragen, zu gegebener Zeit Updates ihrer Mittelfristplanung zu veröffentlichen.

Wird die Abwicklungsbehörde die HETA von der Börse nehmen?

Ein De-Listing der HETA ist derzeit nicht geplant. Die Wertpapiere können daher bis auf weiteres an der Börse gehandelt werden.

Warum übernimmt die Abwicklungsbehörde nicht die Steuerung der HETA gemäß §67 BaSAG?

Eine Übernahme der Steuerung der HETA gemäß § 67 BaSAG ist derzeit nicht geboten.
Die Abwicklungsbehörde wird auch nach dem Schuldenschnitt die Geschäftsgebarung der HETA im gesellschaftsrechtlichen Wege überwachen. Dies stellt das gelindeste Mittel dar, um die Erreichung der Abwicklungsziele zu gewährleisten. Aktuell besteht kein Grund zur Annahme, dass diese Zielerreichung gefährdet wäre. Sollten es die Umstände erfordern, könnte die Abwicklungsbehörde einzelne geschäftliche Handlungen oder Unterlassungen bescheidmäßig auftragen oder – als Ultima Ratio – sogar die Steuerung übernehmen.

Wird die Abwicklungsbehörde die Gläubiger in die weitere Abwicklung einbinden?

Anhörungs- und Mitwirkungsrechte für Gläubiger sind im BaSAG für das Abwicklungsverfahren nicht vorgesehen. Die Abwicklungsbehörde hat von Amts wegen die gesetzlichen Prinzipien der Gläubigergleichbehandlung und der Nichtschlechterstellung im Vergleich zum Konkurs zu beachten. Die Abwicklungsbehörde wird der HETA jedoch auftragen, zu gegebener Zeit über die nach dem BörseG verpflichtenden Informationen hinausgehende Informationen zur Unternehmensentwicklung zu veröffentlichen.

Warum werden die Gläubiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Mandatsbescheid nicht genannt?

Die Nennung dieser Gläubiger unterbleibt aus Gründen des Datenschutzes und des Bankgeheimnisses. Die im Mandatsbescheid gewählte Bezeichnung der Verbindlichkeiten enthält ausreichende Angaben, um eine Identifikation durch betroffene Gläubiger sicherzustellen.

Hat die Abwicklungsbehörde anhängige gerichtliche Verfahren gegen die HETA  gemäß § 59 BaSAG unterbrochen?

Das Landgericht Frankfurt am Main (Deutschland) wurde auf Basis der europäischen Bankensanierungs- und -abwicklungsrichtlinie 2014/59/EU („BRRD“) ersucht, die gegen HETA anhängigen Zivilverfahren zu unterbrechen, in eventu die Möglichkeit der vorläufigen Vollstreckung auszusetzen und eine etwaige Vorlage an den EuGH zu überlegen.

Sollten Gläubiger im Exekutionswege durchdringen, könnte dies maßgebliche BaSAG-Grundsätze zum Schutz aller Gläubiger verletzen. Dies könnte einen Abbruch der Abwicklung und einen Konkursantrag der Abwicklungsbehörde zur Folge haben.

Warum wird kein Konkursverfahren über die HETA eröffnet?
Der unabhängige Gutachter kommt durch eine vorsichtige und realistische Bewertung zum Ergebnis, dass ein Konkursverfahren im Vergleich zur Abwicklung mit wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Gläubiger verbunden wäre.

Wird durch die Fortsetzung der Abwicklung der Zugriff der Gläubiger auf das Land Kärnten verhindert?
Ob, wann und in welchem Umfang sich Gläubiger an das Land Kärnten wenden können, haben die zuständigen Zivilgerichte zu klären. Die Abwicklungsbehörde hat in diese Sicherungsinstrumente weder mit dem ersten noch mit dem zweiten Mandatsbescheid eingegriffen. Die Abwicklungsbehörde hat das BaSAG zu vollziehen. Im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten steht es der Abwicklungsbehörde grundsätzlich nicht zu, in die Rechte und Pflichten von Drittsicherungsgebern einzugreifen. 

FMA erlässt den Rahmen für die Abwicklung der HETA ASSET RESOLUTION AG: Gläubigerbeteiligung, Streichung der Zinsen, Vereinheitlichung der Fälligkeiten.

Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA hat heute in ihrer Funktion als nationale Abwicklungsbehörde gemäß Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) per Mandatsbescheid die Eckdaten der weiteren Abwicklung der HETA ASSET RESOLUTION AG erlassen. Die wesentlichsten Maßnahmen sind

• ein Schuldenschnitt von 100% für alle nachrangigen Verbindlichkeiten,
• ein Schuldenschnitt um 53,98% auf 46,02% für alle berücksichtigungsfähigen vorrangigen Verbindlichkeiten,
• die Streichung aller Zinszahlungen ab 1.3.2015, als die HETA unter Abwicklung gemäß BaSAG gestellt worden ist,
• sowie eine Vereinheitlichung der Fälligkeiten aller berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf 31.12.2023.

Laut aktuellem Abwicklungsplan der HETA soll der Abbau bis 2020 abgeschlossen sein, die Rückführung all ihrer Forderungen sowie der rechtskräftige Abschluss aller offenen Rechtsstreitigkeiten sind aber realistischer Weise erst bis Ende 2023 zu erwarten. Erst dann kann das Vermögen letztgültig aufgeteilt und die Gesellschaft liquidiert werden.

„Obwohl die Anwendung des neuen europäischen Sanierungs- und Abwicklungsregimes für Banken juristisch und praktisch völliges Neuland ist, sind wir mit der Abwicklung der HETA im Plan und auch die Realisierung der Vermögenswerte macht zufriedenstellende Fortschritte“, so der Vorstand der FMA, Mag. Helmut Ettl und Mag. Klaus Kumpfmüller: „Mit den nun verordneten Maßnahmen gemäß BaSAG steht das Grundgerüst für die geordnete Abwicklung, die den Zielen des neuen europäischen Abwicklungsregimes – Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes, Schonung des Steuerzahlers und Beteiligung der Gläubiger – voll gerecht wird. Dieses Maßnahmenpaket stellt überdies die Gläubigergleichbehandlung sicher. Die geordnete Abwicklung ist vorteilhafter als ein Insolvenzverfahren.“

Dieser Abwicklungsplan baut auf einem Gutachten einer von der FMA beauftragten Wirtschaftsprüfungskanzlei auf, die auf Basis der Abwicklungsplanung der HETA – unter sehr konservativen Annahmen – bewertet und geschätzt hat, um wieviel am Ende der Abwicklung die Forderungen der Gläubiger das bare Vermögen der HETA übersteigen werden. Nach Abzug des Abwicklungsaufwands beträgt diese Erfüllungsquote 46,02%. Zusätzlich wurde in einem Gutachten errechnet, dass die Konkursquote im Falle eines Insolvenzverfahrens bestenfalls 34,8% betragen würde. Die Abwicklung gemäß BaSAG ist daher für alle eindeutig vorteilhafter.

Obwohl die Fälligkeit aller berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten mit spätestens 31.12.2023 festgesetzt wurde, behält sich die FMA die Möglichkeit vor, frühere freiwillige Teilauszahlungen zu gestatten.

Knapp vor dem Mandatsbescheid vom 10.4.2016, mit dem die Abwicklungsmaßnahmen gemäß BaSAG erlassen wurden, hat die FMA den Vorstellungsbescheid zum Maßnahmenbescheid vom 1.3.2015, mit dem die HETA unter Abwicklung gemäß BaSAG gestellt und ein Schuldenmoratorium bis 31.5.2016 erlassen wurde, veröffentlicht. In diesem Vorstellungsbescheid würdigt und prüft die FMA alle im ordentlichen Verwaltungsverfahren vorgebrachten Vorstellungen juristisch und wirtschaftlich, mit dem Ergebnis, dass der Mandatsbescheid inhaltlich voll bestehen bleibt. Gegen diesen Vorstellungsbescheid können die Gläubiger nun Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einbringen.

Gegen den Mandatsbescheid vom 10.4.2016, der die wesentlichen Abwicklungsmaßnahmen gemäß BaSAG festlegt, kann nun innerhalb von drei Monaten bei der FMA Vorstellung erhoben werden. Gegebenenfalls leitet die FMA ein ordentliches Verwaltungsverfahren ein, würdigt und prüft die vorgebrachten Vorstellungen und erlässt dann einen Vorstellungsbescheid.

Den Mandatsbescheid zur HETA ASSET RESOLUTION AG vom 10.04.2016 finden Sie auf der FMA-Website unter: https://www.fma.gv.at/de/sonderthemen/bankenabwicklung/edikte.html

Quelle: FMA

Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Deutschen Immobilien Holding AG: Prüfer kommt auf eine angemessene Barabfindung in Höhe von EUR 4,30

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der Deutschen Immobilien Holding AG zugunsten der Zech Group GmbH hat das Landgericht Bremen bei dem Verhandlungstermin am 14. April 2016 den gerichtlich bestellten Prüfer, Herrn WP Prof. Dr. Schüppen von Graf Kanitz, Schüppen & Partner, einvernommen. Der Prüfer schätzt die angemessene Barabfindung nunmehr auf EUR 4,30. Dies liegt deutlich über dem vergleichsweise angehobenen, von der Antragsgegnerin angebotenen Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 2,75.

Der Prüfer hat dies in einer vom Gericht angeforderten schriftlichen Stellungnahme umfangreich begründet. Zum ersten Mal erlebe ich, dass ein Prüfer nicht lediglich ein Ergebnis "abnickt", sondern sich korrigiert (Annahme eines höheren Ausgangswerts) und hierbei auf die „psychologische Dynamik der Parallelprüfung“ verweist.

LG Bremen, Az. 13 O 147/13
Zürn u.a. ./. Zech Group GmbH
111 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Jens-Uwe Nölle, 28195 Bremen
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Zech Group GmbH:
Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 50678 Köln

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • Analytik Jena AG (Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 30. März 2016 - Antragsfrist endet am 30. Juni 2016)
  • Atevia AG (Squeeze-out)
  • Colonia Real Estate AG (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag)
  • Creaton AG (Squeeze-out)
  • DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt)
  • ECO Business-Immobilien AG (Österreich: Gesellschafterausschluss)
  • Gruschwitz Textilwerke AG (Squeeze-out)
  • net mobile AG (Squeeze-out)
  • NTT Com Security AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 30. März 2016)
  • Piper + Jet Maintenance AG (Squeeze-out: Eintragung und Bekanntmachung am 25. Januar 2016 - Antragsfrist endet am 25. April 2016)
  • Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag am 15. Dezember 2015 angekündigt)
  • Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft (Beherrschungsvertrag angekündigt)
  • YOUNIQ AG (Squeeze-out: Bekanntmachung am 19. Februar 2016 - Antragsfrist endet am 19. Mai 2016)
 (Angaben ohne Gewähr)

Lignum Sachwert Edelholz AG: BaFin untersagt öffentliches Angebot

Die BaFin hat mit Bescheid vom 17. März 2016 das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen der Lignum Sachwert Edelholz AG, Berlin, untersagt. Betroffen sind die Vermögensanlagen „Nobilis-Rent“, „NobilisPriva“ und „NobilisVita“. 

Dies gilt solange, bis die Lignum Edelholz AG für die Vermögensanlagen jeweils einen Prospekt veröffentlicht hat, der den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und den die BaFin gebilligt hat. Die Untersagung nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) ist noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

ALW Andreas Luckau Wirtschaftsberatung: BaFin ordnet Abwicklung von unerlaubt betriebenem Einlagengeschäft und Anlageverwaltung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Andreas Luckau, ALW Andreas Luckau Wirtschaftsberatung, Altenholz, mit Bescheid vom 25. Januar 2016 aufgegeben, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft und die unerlaubt betriebene Anlageverwaltung abzuwickeln.

Hinsichtlich des Einlagengeschäfts muss Herr Andreas Luckau die Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzahlen. Die Anlageverwaltung ist von Herrn Luckau durch die unverzügliche Veräußerung der angeschafften Finanzinstrumente und Auszahlung des Veräußerungserlöses, unter Beachtung der vertraglichen Regelungen über die Teilnahme der Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente, bzw. durch Rückzahlung der zur Anlage in Finanzinstrumenten angenommenen Gelder, die nicht in Finanzinstrumenten angelegt wurden, an sämtliche Anleger abzuwickeln.

Herr Andreas Luckau schloss mit Anlegern Darlehensverträge, in denen er sich zur unbedingten Rückzahlung der angenommenen Gelder an die Darlehensgeber verpflichtete. Darüber hinaus schloss Herr Andreas Luckau mit Anlegern Verträge, die beinhalteten, das erhaltene Geld gegen Gewinnbeteiligung zu Handelszwecken (FOREX) zu verwenden.

Demzufolge betreibt Herrn Andreas Luckau mit der Annahme von Geldern zur Anschaffung von Finanzinstrumenten die Anlageverwaltung und mit der Annahme von Geldern mit unbedingtem Rückzahlungsversprechen das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar und bestandskräftig.

Quelle: BaFin

ACI-Anchor Capital Investment Ltd. (ISIN AU000000ACI2): BaFin rät zur Vorsicht bei Kaufempfehlungen für Aktien

Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der ACI-Anchor Capital Investment Ltd., ISIN AU000000ACI2 durch telefonische Werbeanrufe (Cold Calling) zum Kauf empfohlen.

Die BaFin rät allen Anlegern, die in den Kaufempfehlungen gemachten Angaben mit Hilfe anderer Quellen sehr genau zu überprüfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Anlegern die Aktien sehr offensiv zum Kauf empfohlen werden, die in Aussicht gestellten Gewinne extrem hoch sind und/oder Anleger unter Zeitdruck gesetzt werden.

Häufig dienen solche Telefonanrufe lediglich dazu, Anleger zum Kauf von bestimmten Aktien zu verleiten, damit die Absender von steigenden Kursen dieser Aktien profitieren.

Die Aktien der Gesellschaft sind in Deutschland in den Freiverkehr der Wertpapierbörse Frankfurt inkl. XETRA einbezogen.

Hinweise dazu, wie Sie sich vor unseriösen Anlageempfehlungen schützen können, finden Sie in den Broschüren der BaFin.

Quelle: BaFin

BaFin warnt vor gefälschten Zahlungsaufforderungen

Die BaFin weist darauf hin, dass sie keine Zahlungsaufforderungen versendet, mit denen Finanztransaktionen ins Ausland veranlasst werden sollen. Sie bittet alle Empfänger, sich umgehend an die Polizei zu wenden.

Beim sogenannten „CEO-Fraud“, zu Deutsch Geschäftsführer- beziehungsweise Vorstands-Betrug, verwenden die Täter die Identität eines Geschäftsführers oder Vorstandsmitglieds eines Unternehmens, um verfügungsberechtigte Mitarbeiter zu Finanztransaktionen auf ausländische Konten zu verleiten. Um dem Ansinnen Glaubwürdigkeit zu verleihen, fügen die Betrüger häufig gefälschte Zahlungsaufforderungen der BaFin bei.

Montag, 11. April 2016

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Unterlassungsklage gegen BSQ Bauspar AG

Bausparkasse begrenzt Laufzeit

Stuttgart, 11.04.2016 – Die Bausparkasse BSQ Bauspar AG begrenzt einseitig die Laufzeit von Bausparverträgen und bezieht sich dabei auf eine Klausel ihrer Bausparbedingungen, nach der eine Begrenzung der Vertragslaufzeit bei Vorliegen „bauspartechnischer Gründe“ möglich ist. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hält die Klausel für intransparent und hat gegen die Verwendung der Klausel durch die BSQ Bauspar AG Unterlassungsklage beim Landgericht Nürnberg-Fürth eingereicht (AZ 7 O 1987/16).
„Die Beschwerden zum Verhalten der Bausparkassen reißen nicht ab“, kritisiert Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Aktuell behauptet die BSQ Bauspar AG gegenüber Kunden, Verträge ihres Tarifs Q16 vorzeitig beenden zu können. In Anschreiben bittet sie Kunden mitzuteilen, ob sie ihren Bausparvertrag zu rückwirkend geringerer Verzinsung in der Basisvariante fortführen wollen oder ob sie die Auszahlung des Guthabens inklusive Bonus wünschen, was einer Kündigung gleichkommt. Die schwammige Begründung für diese einseitige Vertragsverkürzung findet sich in den Allgemeinen Bausparbedingungen des Tarifs Q16. Dort heißt es u.a.: „Bei Vorliegen bauspartechnischer Gründe kann die Bausparkasse die maximale Laufzeit eines Bausparvertrages in der Bonusvariante begrenzen, die jedoch 7 Jahre nicht unterschreiten darf.“

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale ist diese Klausel intransparent, weil sie auf nicht näher beschriebene „bauspartechnische Gründe“ verweist. „Verbraucher sind so der einseitigen Beurteilung durch die Bausparkasse ausgeliefert, ohne diese auch nur ansatzweise nachvollziehen oder gar überprüfen zu können“, kritisiert Nauhauser. Damit besteht die Gefahr einer willkürlichen Auslegung durch die Bausparkasse, welche diese berechtigen würde, sämtliche vertraglichen Grundlagen aushebeln zu können. Betroffenen Verbrauchern rät die Verbraucherzentrale, der Laufzeitverkürzung zu widersprechen und auf den Ausgang des anhängigen Rechtsstreits zu verweisen. Aktualisierte Informationen zur Kündigungswelle der Bausparkassen stellt die Verbraucherzentrale bereit unter www.vz-bw.de/bausparkassen

Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg