Donnerstag, 19. März 2020

BaFin: Identitätsmissbrauch: https://www.goldingcapitalpartners.com/

Die BaFin weist darauf hin, dass die Internetseite https://www.goldingcapitalpartners.com/ nicht dem von der BaFin beaufsichtigten Finanzdienstleistungsinstitut Golding Capital Partners GmbH, München, zuzurechnen ist.

Es handelt sich hierbei um einen Identitätsdiebstahl durch unbekannte Täter.

Die Golding Capital Partners GmbH tritt im Internet unter https://www.goldingcapital.com auf.

Quelle: BaFin

BaFin: Identitätsmissbrauch: donau-investcapital.com

Die BaFin weist darauf hin, dass die Internetseite donau-investcapital.com nicht dem von der BaFin beaufsichtigten Finanzdienstleistungsinstitut DonauCapital Investment GmbH, Passau zuzurechnen ist.

Es handelt sich hierbei um einen Identitätsdiebstahl durch unbekannte Täter. Die französische Finanzmarktaufsicht (AMF) ist ebenfalls informiert.

Die DonauCapital Investment GmbH tritt im Internet unter https://donaucapital.de auf.

Quelle: BaFin

BaFin: Easytrade55 Ltd. kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass die Easytrade55 Ltd. mit angeblichem Firmensitz in Frankfurt am Main keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen im Inland hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

Die Easytrade55 Ltd. stellt sich auf ihrer Website www.easytrade55.com in italienischer Sprache als System für den Handel mit Fremdwährungen (sog. FOREX-Trading), Rohstoffen, Differenzkontrakten (CFD), Aktien und Kryptowerten dar. Das Unternehmen ist unter der auf seiner Homepage angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln.

Quelle: BaFin

BaFin: ECO. Future-Valley Ltd. & Co KG bietet ein Wertpapier ohne Prospekt an

Die BaFin hat einen hinreichend begründeten Verdacht, dass die ECO. Future-Valley Ltd. & Co KG in Deutschland ein Wertpapier in Form von „US-Corp. Herrensteinrunde“-Aktien öffentlich anbietet.

Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt regelmäßig einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der ECO. Future-Valley Ltd. & Co KG kein Prospekt veröffentlicht.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Wertpapierprospekt getätigten Angaben.

Quelle: BaFin

Sonntag, 15. März 2020

BaFin: BIZZILION LIMITED: Anhaltspunkte für fehlende Verkaufsprospekte

Die BaFin hat Anhaltspunkte dafür, dass die BIZZILION LIMITED in Deutschland Vermögensanlagen unter den Bezeichnungen „Sports Broadcasts 3.0“, „Sports Broadcasts 4.0“, „TV & Movie Broadcasts 4.0“ sowie „Game Streaming Broadcasts 2.0“ öffentlich anbietet.

Entgegen § 6 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) wurden hierfür keine Verkaufsprospekte veröffentlicht.

In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben.

Quelle: BaFin

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor NextGen Ltd

Die FMA kann durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 18.02.2020 teilt die FMA daher mit, dass

FX NextGen Ltd
Avtomshenebeli Street No 88,
Kutaisi Hooling Free Industrial Zone,
City Kutaisi
Georgien
support.de@fxnextgen.com
info@fxnextgen.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor La Roche Capital Corp.

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 20.02.2020 teilt die FMA daher mit, dass

La Roche Capital Corp.
mit angeblichem Sitz in
26 Broad Street
New York, NY 10005
Vereinigte Staaten von Amerika
Tel: + 1 646 980 5829
Fax: +1 888 384 6919
info@la-roche-capital.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Paraiba World Ltd.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 25.02.2020 teilt die FMA daher mit, dass

Paraiba World Ltd.
mit angeblichem Sitz in
22/F Times Square Tower 2
1 Matheson Street,
Causeway Bay, Hong Kong
info@paraiba.world

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall BWG nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Compass Consulting Group

Die FMA kann gemäß § 14 Abs 1 Z 9 KMG 2019 den Umstand bekannt machen, dass ein Emittent, ein Anbieter oder eine die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person seinen/ihren Verpflichtungen nicht nachkommt. Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) weist darauf hin, dass die

Compass Consulting Group
Millbank Tower 21-24
London SW1P 4QP
United Kingdom

der Meldepflicht zum Emissionskalender gemäß § 24 KMG 2019 iZm den in Österreich angebotenen Aktien der „North West Oil Inc.“ nicht nachgekommen ist.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor interexfinance.com

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27.02.2020 teilt die FMA daher mit, dass die unbekannten Betreiber der Website

Tel: +43 6703 08588

nicht berechtigt sind, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor www.bankobaku.com

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27.02.2020 teilt die FMA daher mit, dass die unbekannten Betreiber der Website

Tel: +405478477674
E-Mail: info@bankobaku.com

nicht berechtigt sind, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Jubilee Ace

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann unter anderem gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27.02.2020 teilt die FMA daher mit, dass

Jubilee Ace
mit angeblichem Sitz in
Sea Meadow House
Blackburne Highway
PO Box 116
Road Town, Tortola
British Virgin Islands

sowie
City Center Regus
Tower Business Centre, 2nd floor
Tower Street
Swatar BKR4013
Malta
Tel: +356 2546 6666
contact@jubileeace.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 erster Fall BWG nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Digital Exchange Limited/Securex Plus Solutions EOOD

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz (BWG) 1. Satz durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 03.03.2020 teilt die FMA daher mit, dass die

Digital Exchange Limited/
Securex Plus Solutions EOOD
132 Lui Aier Street, Sofia, Bulgaria
support@dgxltd.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Samstag, 14. März 2020

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor United LondonBrokers

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 07.03.2020 teilt die FMA daher mit, dass

United LondonBrokers
mit angeblichem Sitz in
Caxton St, Westminster
London SW1H
Vereinigtes Königreich
Tel: +44-203-129-5452
Fax: +44-203-868-8756
info@united-lb.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Goldberg Financial

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2018) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 13.03.2020 teilt die FMA daher mit, dass

Goldberg Financial
Av. Jules Bordet 160/16
Bruxelles
+32 234 20 223
+32 280 82 812
info@goldberg.financial
de.goldberg.financial

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Annahme und Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2018) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Dienstag, 10. März 2020

Anstehende Spruchverfahren zu Squeeze-out-Fällen und Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • AUDI AG: Squeeze-out, Hauptversammlung im Juli oder August 2020
  • AVW Immobilien AGSqueeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 21. Januar 2020
  • comdirect bank AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out (nach Überschreiten der 90 %-Schwelle durch die Commerzbank), Hauptversammlung am 5. Mai 2020
  • First Sensor AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der TE Connectivity Sensors Germany Holding AG als herrschender Gesellschaft
  • IC Immobilien Holding AG: Squeeze-out, Eintragung am 23. Januar 2020
  • i:FAO Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
  • innogy SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 4. März 2020
  • Kontron S&T AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 13. März 2020
  • MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
  • OSRAM Licht AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ams- Tochtergesellschaft ams Offer GmbH als herrschender Gesellschaft
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out Ende 2016 angekündigt

(Angaben ohne Gewähr)

Finanzmarktaufsicht Liechtenstein: Warnung vor Klonfirma „Swiss Life Asset Group“

Die Betreiber der Website www[dot]swisslife-assetgroup[dot]com geben sich als das an der Adresse Industriestrasse 56, 9491 Ruggell, Liechtenstein, ansässige Versicherungsunternehmen Swiss Life (Liechtenstein) AG (Registernummer: FL-0002.121.006-0) aus.

Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein weist darauf hin, dass zwischen der Website www[dot]swisslife-assetgroup[dot]com und der Swiss Life (Liechtenstein) AG keine Verbindung besteht. Die Website www[dot]swisslife-assetgroup[dot]com bedient sich in unrechtmässiger Weise des Namens und der Identität der genannten liechtensteinischen Gesellschaft. Sowohl bei der „Swiss Life Asset Group“ bzw. „Swiss Life Asset Group Liechtenstein“ und der Webseite www[dot]swisslife-assetgroup[dot]com handelt es sich vermutlich um einen Klon zwecks Vermittlung betrügerischer Finanzanlagen oder Phishing.

Die FMA rät dringend davon ab, Investitionen über die Website www[dot]swisslife-assetgroup[dot]com zu tätigen respektive auf Angebote dieser Gesellschaft zu reagieren oder Gelder zu überweisen. Durch die Annahme der Identität einer real existierenden Gesellschaft wird versucht, Gelder entgegenzunehmen, wobei für die Investoren ein Totalverlust ihrer vermeintlichen Investition resultieren kann.

Quelle: Finanzmarktaufsicht Liechtenstein