Dienstag, 29. März 2016

One Square Advisory Services GmbH: Steilmann SE - Informations-Telefonkonferenz auf den 31. März 2016 verlegt

München, 29. März 2016

Die Steilmann SE, Emittentin der Anleihen ISIN: DE000A1PGWZ2 (EUR 45 Mio. / 6,75% / 2012-2017), ISIN: DE000A12UAE0 (EUR 33 Mio. / 7,00% / 2014-2018) und ISIN: DE000A14J4G3 (EUR 10 Mio. / 7,00% / 2015-2017), hat zwischenzeitlich Insolvenzantrag gestellt.

Die One Square Advisory Services GmbH vertritt bereits mehrere namhafte institutionelle Investoren, die in diesen Anleihen investiert sind und bietet allen Anleihegläubigern, die ebenfalls in Anleihen der Steilmann SE Anleihen investiert sind an, sie in diesem Verfahren zu vertreten. 

Die One Square Advisory Services GmbH hat zu einer Informations-Telefonkonferenz am 29. März 2016 eingeladen. Aus organisatorischen Gründen wird diese auf Donnerstag, den 31. März 2016, verlegt. 

Interessierte Anleihegläubiger werden weiterhin gebeten sich unter Nennung der gehaltenen Nominalwerte, unter steilmann@onesquareadvisors.com zu registrieren. Die weiteren Daten zur Telefonkonferenz wie Uhrzeit und Einwahldaten werden nach Registrierung mitgeteilt. 

Kontakt 
One Square Advisory Services GmbH, Theatinerstr. 36, 80333 München steilmann@onesquareadvisors.com www.onesquareadvisors.com

Steilmann SE: Geschäfte laufen nach Insolvenzantrag zunächst weiter

PRESSEINFORMATION 

Geschäfte der Steilmann-Gesellschaften laufen auch nach Insolvenzantrag der Steilmann SE zunächst weiter 

- Vorläufiger Insolvenzverwalter Dr. Frank Kebekus: "Erste Maßnahmen zur Stabilisierung des Geschäfts sind eingeleitet" 

Bergkamen / Düsseldorf, 28. März 2016 - Die Gesellschaften der Steilmann Gruppe führen ihre Geschäfte nach dem Insolvenzantrag der Obergesellschaft Steilmann SE zunächst weiter. 

Dr. Frank Kebekus (Kebekus et Zimmermann Rechtsanwälte, Düsseldorf), der am vergangenen Donnerstag (24. März) vom Amtsgericht Dortmund zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Steilmann SE und deren ebenfalls insolventer Hauptaktionärin Steilmann Holding AG bestellt worden war, erklärte nach umfangreicher Einarbeitung über die Ostertage und einer ersten Analyse zur Situation der Gruppe: 

"Oberste Priorität hat derzeit, die operativen Geschäfte der Gruppengesellschaften zu stabilisieren. Dazu wurden bereits erste Maßnahmen eingeleitet, denen sehr zügig Gespräche mit Handelskunden, Lieferanten und anderen Geschäftspartnern folgen werden. Erst wenn dies gelungen ist, kann es darum gehen, Zukunftsoptionen für Steilmann auszuloten." 

Insolvenzantrag wurde ausschließlich für die Obergesellschaft Steilmann SE gestellt, die 12 Boecker Multi-Label-Modehäuser betreibt, die vor allem im Westen Deutschlands beheimatet sind. Nicht betroffen ist die Adler Modemärkte AG, Haibach, an der die Steilmann SE eine Beteiligung hält. 

Für die rund 370 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Steilmann SE wird der vorläufige Insolvenzverwalter (ebenso wie für die 66 Mitarbeiter der Steilmann Holding AG) das Insolvenzausfallgeld vorfinanzieren, welches drei Monate lang (inklusive des Monats der Insolvenz-Antragstellung) von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird. 

Dr. Frank Kebekus: "Der Name Steilmann steht für ein Stück deutscher Modegeschichte und hat nach wie vor einen guten Ruf im Markt. Dies wird sicherlich hilfreich bei unserem Bemühen sein, eine Zukunftsperspektive zu finden." 

Medienkontakt: Frank Elsner 
Frank Elsner Kommunikation für Unternehmen GmbH 
Tel.: +49 - (0) 54 04 - 91 92 0 Mail: frank.elsner@elsner-kommunikation.de 

Über Steilmann
Die Steilmann SE und ihre Tochtergesellschaften sind eine vertikal integrierte Modegruppe und zählen, gemessen am Umsatz, zu den größten Bekleidungsunternehmen in Deutschland. Die Gruppe fokussiert sich auf den wachsenden Markt der Kunden im Alter von mehr als 45 Jahren. Die Produkte, die an rund 1.400 Points of Sale in 18 Ländern verkauft werden, umfassen u.a. die Marken Steilmann, Apanage, Stones, Kapalua und SYM (in Frankreich). Im Jahr 2014 erreichte die Steilmann SE Konzernerlöse von 896 Mio. Euro, wovon 535 Mio. Euro auf die vollkonsolidierte ADLER-Gruppe entfielen. Die Aktie der Steilmann SE ist im Prime Standard Segment der Frankfurter Wertpapierbörse notiert (WKN: A14KR5, ISIN: DE000A14KR50).

Sonntag, 27. März 2016

Steilmann-Insolvenz: Stellungnahme der ODDO SEYDLER BANK AG

In einer Ad-hoc-Mitteilung hat die Steilmann SE am 23.03.2016 mitgeteilt, der Vorstand der Steilmann SE sei nach umfassender Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass im Zuge des aktuellen Geschäftsverlaufs die Steilmann SE zahlungsunfähig ist. Zwischenzeitlich geführte und bislang erfolgversprechende Sanierungsverhandlungen hätten nicht zum Ziel geführt. Der Vorstand werde vor diesem Hintergrund nunmehr unverzüglich den Insolvenzantrag stellen.

Die ODDO SEYDLER BANK AG und die Banca IMI, S.p.A. hatten den Börsengang der Gesellschaft im Oktober 2015 begleitet. Für die ODDO SEYDLER BANK AG kam sowohl die Gewinnwarnung im Dezember 2015 als auch die jetzige Mitteilung der Zahlungsunfähigkeit der Steilmann SE überraschend. Die näheren Umstände, die zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft geführt haben, sind der ODDO SEYDLER BANK AG nicht bekannt.

Die ODDO SEYDLER BANK AG prüft derzeit zusammen mit ihren Beratern, welche nächsten Schritte geeignet sind, um größere Klarheit zu schaffen.

In jedem Fall empfehlen wir, das Angebot der One Square Advisory Services GmbH anzunehmen, die Interessen der Anteilsgläubiger zu bündeln. Hierzu sollten Sie an der Telefonkonferenz am Dienstag, den 29. März 2016 teilnehmen. Die weiteren Details entnehmen Sie bitte den Informationen unter der Web-Adresse

http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/one-square-advisory-services-gmbh-steilmann-meldet-insolvenz-one-square-advisory-services-bietet-anleiheglaeubigern-vertretung-informationstelefonkonferenz-dienstag-den-maerz/?newsID=932041

Donnerstag, 24. März 2016

Steilmann Insolvenz: SdK vertritt betroffene Anleger

Der Vorstand der Steilmann SE hat am 23. März 2016 mitgeteilt, dass die Gesellschaft aufgrund des negativen Geschäftsverlaufs in den letzten Monaten zahlungsunfähig ist. Der Vorstand wird deshalb kurzfristig einen Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. Die Steilmann SE hat nach Kenntnis der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) die nachfolgend aufgeführten drei Anleihen emittiert:

Wertpapier              WKN               Fälligkeit          Nominalzins

Anleihe 2012/16     A1PGWZ        27.06.2017       6,75 % p. a.

Anleihe 2014/18     A12UAE         23.09.2018       7,00 % p. a.

Anleihe 2015/17     A14J4G          09.03.2017       7,00 % p. a.

Aus Sicht der SdK ist es für die Inhaber von Anleihen der Steilmann SE ratsam, sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen im Insolvenzverfahren gewährleisten zu können. Die SdK wird das Insolvenzverfahren aktiv begleiten und die Interessen der Anleiheinhaber auf den zukünftig stattfindenden Gläubigerversammlungen vertreten. Ferner wird sich die SdK dafür einsetzen, dass die Anleiheinhaber angemessen im vorläufigen Gläubigerausschuss repräsentiert werden.

Betroffenen Anlegern bietet die SdK an, sich unter www.sdk.org/steilmann für einen kostenlosen Newsletter zu registrieren. Die Anleiheinhaber können die SdK zu einem späteren Zeitpunkt mit der Vertretung auf den stattfindenden Gläubigerversammlungen beauftragen. Die hierzu nötigen Informationen erhalten Anleiheinhaber zu einem späteren Zeitpunkt über den Newsletter. Für den Newsletter können sich auch Inhaber von Aktien der Gesellschaft (WKN: A14KR5) registrieren. Die SdK geht aktuell jedoch davon aus, dass die Aktionäre mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Totalverlust des investierten Kapitals rechnen müssen.

Mitglieder der SdK können sich mit Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder Tel. 089 / 20208460 an die SdK wenden.

München, den 24. März 2016

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Anleihen und Aktien der Steilmann SE!

Montag, 21. März 2016

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Inkassokosten unter der Lupe

Bundesweite Aktion der Verbraucherzentralen

Stuttgart, 21.03.2016 – Mehr als 1400 Fälle zu Inkassodiensten werteten die Verbraucherzentralen im vergangenen Jahr bundesweit aus. Sie überprüften, inwieweit die gesetzlichen Informationspflichten umgesetzt wurden. Ab sofort stehen in einer weiteren Untersuchung nun die Höhe und Zusammensetzung der Inkassoforderungen im Fokus.

Inkassokosten in Höhe von 80 Euro für eine Forderung von 6 Cent: Ist das berechtigt? Solche und ähnliche Fälle untersucht die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg im Rahmen des Projekts „Wirtschaftlicher Verbraucherschutz“, gefördert durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV).

„Bislang gibt es keine klare Regelung, wie hoch genau die Gebühren der Inkassodienste sein dürfen. Wir möchten uns daher die konkrete Zusammensetzung der Rechnungen ansehen und herausfinden, welche Gebühren in welcher Höhe verlangt werden“, sagt Julia Woywod-Dorn von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Klar ist nur: Inkassodienstleister dürfen nicht mehr Gebühren als Rechtsanwälte verlangen. Es scheint jedoch, dass die Inkassovergütung sich um ein Vielfaches erhöht, da weitere Kostenpositionen, wie beispielsweise Kontoführungsgebühren und unberechtigte Recherche- und Ermittlungskosten berechnet werden. Die Inkassokosten sind dabei eigentlich abhängig von der Höhe der ausstehenden Zahlung. Je höher diese ist, desto höher ist auch die Inkassorechnung. Eine Übersicht bietet die Tabelle im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).


Bis zum 30. Juni 2016 gelangen alle Inkassofälle in die Auswertung, mit denen Verbraucher sich zur Beratung an die Verbraucherzentralen wenden. Aber auch ohne Beratung können Verbraucher ihre Inkasso-Schreiben in Kopie an die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg senden: per Mail an inkasso@vz-bw.de, per Post (Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. , Stichwort: Inkasso-Aktion, Paulinenstraße 47, 70178 Stuttgart) oder online unter www.vz-bw.de/inkassoaktion-2016.

Mittwoch, 2. März 2016

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Celesio AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Celesio AG hat die von der Kanzlei Linklaters vertretene Antragsgegnerin eine 189-seitige, eng bedruckte Antragserwiderung mit zahlreichen Anlagen vorgelegt. Das Landgericht Stuttgart hat den Antragstellern und dem gemeinsamen Vertreter aufgegeben, hierauf bis zum 1. Juni 2016 Stellung zu nehmen.

In Sachen Celesio kam es zwischenzeitlich zu einer spannenden rechtlichen Entwicklung. Mit einer kürzlich veröffentlichten, aber offenbar noch nicht rechtskräftigen Entscheidung hatten ehemalige Celesio-Aktionäre einen Aufschlag von knapp 32 Prozent auf den 2014 kassierten Übernahmepreis erstritten. Damals hatte der hinter der Antragsgegnerin stehende Gesundheitskonzern McKesson die Celesio AG mehrheitlich übernommen. Während normale Aktionäre lediglich EUR 23,50 pro Celesio-Aktie erhielten, zahlte McKesson dem auf solche Sondersituationen spezialisierten Hedgefonds Elliott deutlich  mehr. Elliott hielt Wandelanleihen, die ihm ein Aktien-Tauschrecht sicherten. McKesson zahlte für diese Anleihen, umgerechnet auf eine Celesio-Aktie, bis zu EUR 30,95, d.h. deutlich mehr. Diese Ungleichbehandlung wollten die Kläger jedoch nicht hinnehmen.

Während die BaFin eine Gleichbehandlung nur bei Wertpapieren gleicher Gattung forderte, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nunmehr mit Urteil vom 19. Januar 2016, Az. 5 U 2/15, in der Berufungsinstanz, dass auch den klagenden ehemaligen Celesio-Aktionären so viel zustehe. McKesson muss nach diesem Urteil EUR 7,45 je Celesio-Aktie nachzahlen und die Kosten des Verfahrens tragen. Die Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt, da McKesson die Wandelanleihen nur gekauft habe, um sich weitere Aktien zu sichern. Der Wert der aus den Wandelanleihen hervorgehenden Aktien hätte theoretisch sogar unter dem der klassischen Aktien gelegen. Aus dem Umstand, dass die Beklagte die Anleihen einen bzw. wenige Tage nach ihrem Erwerb gewandelt habe, folge zwanglos, dass sie diese nicht wegen der bestehenden Verzinsung erworben habe, sondern wegen ihrer aktiengleichen Funktion im Zusammenhang mit der erstrebten Übernahme der Celesio AG. Dies spreche dafür, den Fall der Regelung des § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG zu unterstellen. Ein Abschlag für die Anleihen sei auch nicht unter Hinweis auf die Finanzierungskomponente von Wandelanleihen begründbar, da die innerhalb der Frist des § 31 Abs. 3 WpÜG erworbenen und gewandelten Anleihen Aktien gleich stünden und "aktienersetzenden Charakter" hätten, während die Verzinsungskomponente demgegenüber zurück träte. Aus diesem Grund wäre es unangemessen, bei der Bemessung des Mindestpreises nicht den vollen für die Anleihen gezahlten Kaufpreis in Ansatz zu bringen.

McKesson hat allerdings nach Angaben der über die Entscheidung berichtenden WirtschaftsWoche erklärt, gegen das Urteil des OLG Revision einlegen zu wollen. Das OLG Frankfurt am Main hatte dieses Rechtsmittel in seiner Entscheidung ausdrücklich zugelassen.

Sofern diese Entscheidung rechtskräftig oder vom BGH bestätigt werden sollte, hätte dies nach meiner Einschätzung auch Auswirkungen auf das laufende Spruchverfahren (sowie auf ähnlich gelagerte Übernahmefälle).

LG Stuttgart, Az. 31 O 1/15 KfH SpruchG
NEXBTL - Neue Exklusive Bio Toys Lüllemann GmbH u.a. ./. Celesio Holdings Deutschland GmbH & Co. KGaA (früher: McKesson Deutschland GmbH & Co. KGaA)
51 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ulrich Wecker, 70182 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 60325 Frankfurt am Main

Dienstag, 1. März 2016

Warnmeldung betreffend die 8,25% Inhaberschuldverschreibungen der Oil & Gas Invest AG

Luxemburgs Wertpapieraufsichtsbehörde CSSF veröffentlicht eine Warnmeldung betreffend die 8,25% Inhaberschuldverschreibungen der Oil & Gas Invest AG

Im Zuge des öffentlichen Angebots von 8,25% Inhaberschuldverschreibungen der „Oil & Gas Invest AG“ in Luxemburg, Deutschland und Österreich ist es zu irreführenden und falschen Informationen des anlagesuchenden Publikums gekommen, weshalb die luxemburgische Wertpapieraufsichtsbehörde „Commission de Surveillance du Secteur Financier“ (CSSF), die den Wertpapierprospekt gebilligt und nach Deutschland und Österreich notifiziert hat, eine Warnmeldung veröffentlicht hat. Diese Warnmeldung ist unter folgendem Link abrufbar:


Auch die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA hält ausdrücklich  fest, dass im Rahmen des Prospekt-Billigungsverfahrens durch die CSSF keine Produkt-, Unternehmens- bzw. Bonitätsprüfung oder eine ähnliche Prüfung stattgefunden hat. Der Prospekt wurde ausschließlich auf Vollständigkeit, Verständlichkeit und Widerspruchsfreiheit geprüft und gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) und der FMA übermittelt (Notifizierung). Aus diesem Grund war eine Billigung der BaFin und der FMA weder erforderlich noch hat sie stattgefunden. 

Quelle: FMA