Dienstag, 22. März 2011

Bundesgerichtshof entscheidet zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die beklagte Bank der Klägerin - einem mittelständischen Unternehmen - schadensersatzpflichtig ist, weil sie ihre Pflichten bei der Beratung über den Abschluss eines von ihr konstruierten Zinssatz-Swap-Vertrages (CMS Spread Ladder Swap-Vertrag) verletzt hat.

In zwei Beratungsgesprächen am 7. Januar und 15. Februar 2005 empfahl die Beklagte, die davon ausging, dass sich die Differenz (Spread) zwischen dem Zwei-Jahres-Zinssatz und dem Zehn-Jahres-Zinssatz künftig voraussichtlich deutlich ausweiten wird, der Klägerin den Abschluss eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages, den die Parteien am 16. Februar 2005 abschlossen. Danach verpflichtete sich die Beklagte, an die Klägerin aus einem Bezugsbetrag von 2.000.000 € für die Laufzeit von fünf Jahren halbjährlich Zinszahlungen in Höhe eines festen Zinssatzes von 3% p.a. zu erbringen, wohingegen sich die Klägerin verpflichtete, zu denselben Zeitpunkten aus der Bezugssumme im ersten Jahr Zinsen in Höhe von 1,5% p.a. an die Beklagte zu zahlen und danach einen variablen Zinssatz, der mindestens bei 0,0% liegt und sich abhängig von der Entwicklung des "Spreads" zwischen dem 10- und 2-Jahres-Swap-Mittelsatz auf EURIBOR-Basis (CMS10 - CMS 2) nach der Formel "Zinssatz der Vorperiode + 3 x [Strike - (CMS10 - CMS 2)]" berechnet. Die Höhe des "Strike" lag anfänglich bei 1,0% und sank über die Vertragslaufzeit stufenweise auf 0,85%, 0,70% und 0,55% ab. Nach dem am selben Tag zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte wurde die Saldierung der wechselseitigen Zinszahlungen vereinbart, so dass nur die Partei, die zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen den höheren Betrag schuldete, die Differenz zwischen den geschuldeten Beträgen zu zahlen hatte. Eine einseitige Vertragsbeendigung war ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes für beide Parteien erstmals nach dreijähriger Laufzeit und nur gegen Ausgleichszahlung in Höhe des aktuellen Marktwertes des Vertrages möglich. In den beim Beratungsgespräch verwendeten Präsentationsunterlagen hatte die Beklagte die Klägerin hinsichtlich der "Risiken" unter anderem darauf hingewiesen, dass die Klägerin dann, wenn die Zinsdifferenz stark absinkt, höhere Zinszahlungen zu leisten hat als sie empfängt. Das Verlustrisiko der Klägerin bezeichnete die Beklagte als "theoretisch unbegrenzt". Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte der CMS Spread Ladder Swap-Vertrag einen von der Beklagten bewusst einstrukturierten negativen Marktwert in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme (ca. 80.000 €), worauf die Beklagte die Klägerin nicht hinwies.

Ab Herbst 2005 nahm die für die Berechnung der Zinszahlungspflicht der Klägerin relevante Zinsdifferenz - entgegen der Prognose der Beklagten - fortlaufend ab, so dass sich der Vertrag nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres für die Klägerin als Verlustgeschäft erwies. Am 26. Januar 2007 wurde das Swapgeschäft gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages durch die Klägerin in Höhe des aktuellen negativen Marktwertes von 566.850 € aufgelöst. Die - unter Anrechnung erhaltener Zinszahlungen - im Wesentlichen auf Rückzahlung von 541.074 € nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat hiervon abweichend entschieden, dass die Beklagte ihre Beratungspflichten verletzt hat, und dem Zahlungsantrag stattgegeben.

Nach den bisherigen Feststellungen war nicht abschließend zu klären, ob die Beklagte ihrer Pflicht zu einer anlegergerechten Beratung der Klägerin nachgekommen ist. Eine Bank muss bei der Anlageberatung vor Abgabe der Empfehlung die Risikobereitschaft des Anlegers erfragen, es sei denn, diese ist ihr aus einer langjährigen Geschäftsbeziehung oder dem bisherigen Anlageverhalten ihres Kunden bereits bekannt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts entfiel eine dahingehende Erkundigungspflicht der Beklagten nicht allein deshalb, weil an der Beratung auf Seiten der Klägerin deren Prokuristin - eine Diplom-Volkswirtin - teilgenommen hat. Diese berufliche Qualifikation lässt für sich allein weder den Schluss zu, der Anleger habe Kenntnisse über die spezifischen Risiken eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages, noch kann aus etwaig vorhandenen Vorkenntnissen des Kunden allein auf dessen Risikobereitschaft geschlossen werden.

Einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur Klärung der noch offenen Risikobereitschaft der Klägerin bedurfte es indessen nicht, weil aus anderen Gründen bereits feststand, dass die Beklagte ihre Beratungspflichten verletzt hat. Bei einem so hochkomplex strukturierten und riskanten Produkt wie dem CMS Spread Ladder Swap-Vertrag sind hinsichtlich der Risikodarstellung des Anlageprodukts hohe Anforderungen an die beratende Bank zu stellen. Dem Kunden muss in verständlicher und nicht verharmlosender Art und Weise insbesondere klar vor Augen geführt werden, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur ein "theoretisches" ist, sondern abhängig von der Entwicklung des "Spreads" real und ruinös sein kann, wohingegen die ihn beratende Bank - abgesehen von den "Hedge-Geschäften" - ihr Verlustrisiko von vornherein eng begrenzt, weil sich durch die Kappung der variablen Zinsen bei 0% keine "negative Zinszahlungspflicht" des Kunden errechnen kann, die die auf 3% p.a. festgeschriebene Zahlungspflicht der Bank erhöhen könnte. Die Aufklärung, die in ihrer Intensität von den Umständen des Einzelfalls abhängt, muss bei einem so hochkomplexen Produkt gewährleisten, dass der Kunde im Hinblick auf das Risiko des Geschäfts im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die ihn beratende Bank, weil ihm nur so eine eigenverantwortliche Entscheidung möglich ist, ob er die ihm angebotene Zinswette annehmen will.

Ob die Beklagte diesen hohen Anforderungen an die Darstellung der Risiken des CMS Spread Ladder Swap-Vertrages gerecht geworden ist, konnte offen bleiben, weil sie ihre Beratungspflicht bereits dadurch verletzt hat, dass sie nicht auf den zum Abschlusszeitpunkt für die Klägerin negativen Marktwert des Vertrages in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme (ca. 80.000 €) hingewiesen hat. Der XI. Zivilsenat hat entschieden, dass die Beklagte im Rahmen der von ihr durchgeführten Anlageberatung zu einer dahingehenden Aufklärung verpflichtet gewesen wäre, weil der von ihr bewusst strukturierte negative Marktwert Ausdruck eines schwerwiegenden Interessenkonfliktes ist. Bei der in Rede stehenden Zinswette ist der Gewinn der einen Seite der spiegelbildliche Verlust der anderen Seite. Für die Beklagte als Partnerin der Zinswette erweist sich der "Tausch" (engl. swap) der Zinszahlungen nur dann als günstig, wenn ihre Prognose zur Entwicklung der Zinsdifferenz gerade nicht eintritt und die Klägerin Verlust erleidet. Als Beraterin ist die Beklagte hingegen verpflichtet, die Interessen der Klägerin zu wahren. Diesen Interessenkonflikt hat die Beklagte nicht dadurch gelöst, dass sie ihre Rolle als "Wettgegnerin" der Klägerin nicht für die vertraglich vereinbarte Laufzeit beibehalten hat, sondern ihre Risiken und Chancen des Geschäfts sofort durch "Hedge-Geschäfte" an andere Marktteilnehmer weitergegeben hat. Die weitere Entwicklung des "Spreads" über die Laufzeit des Vertrages konnte der Beklagten nur deshalb gleichgültig sein, weil sie durch diese Gegengeschäfte bereits ihre Kosten gedeckt und ihren Gewinn erzielt hat. Dies hat die Beklagte dadurch ermöglicht, dass sie die Konditionen des Swap-Vertrages bewusst so strukturiert hat, dass der Markt das Risiko, das die Klägerin übernimmt, in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme negativ und die Chancen der Beklagten in dieser Höhe positiv bewertete, so dass sie sich diesen Vorteil durch die "Hedge-Geschäfte" abkaufen lassen konnte. Der Pflicht zur Aufklärung über den negativen Anfangswert des Vertrages steht nicht entgegen, dass eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erzielt. Der insofern bestehende Interessenkonflikt ist offenkundig. Er ist jedoch dann aufklärungspflichtig, wenn - wie hier - über das reine Gewinnerzielungsinteresse hinaus besondere Umstände hinzutreten. Diese besonderen Umstände bestehen bei der Empfehlung eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages darin, dass die beratende Bank die Risikostruktur des Anlagegeschäfts bewusst zu Lasten des Anlegers gestaltet hat, um unmittelbar im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages das Risiko gewinnbringend verkaufen zu können, das der Kunde aufgrund ihrer Beratungsleistung übernommen hat.

Urteil vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10

LG Hanau - Urteil vom 4. August 2008 - 9 O 1501/07

OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 30. Dezember 2009 - 23 U 175/08

Karlsruhe, den 22. März 2011

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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Telefax (0721) 159-5501

Dienstag, 15. März 2011

vzbv: Höchste Zeit für effiziente Sammelklagen in Deutschland und Europa

Europaweite Kampagne und Umfrage der Verbraucherorganisationen zum Weltverbrauchertag 2011

14.03.2011 - Effizientere Klagemöglichkeiten zur Durchsetzung von Verbraucherrechten fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) anlässlich des Weltverbrauchertages am 15. März. "Recht haben und Recht bekommen sind nach wie vor zweierlei", fasst vzbv-Vorstand Gerd Billen den unzulänglichen Zustand zusammen. Angebot und Nachfrage könnten nur harmonieren, wenn unredliche Praktiken abgestraft und Verbrauchern entstandener Schaden zurückerstattet werde. Um dies zu gewährleisten, bedarf es effektiver Muster- und Sammelklagen, um Einzelinteressen zu bündeln.

"Das Recht auf Entschädigung" gehört zu den von den Vereinten Nationen verankerten Grundrechten der Verbraucher. Es ist das Motto der europäischen Verbraucherorganisationen anlässlich des Weltverbrauchertages am 15. März 2011. Anlass ist eine bis Ende April andauernde öffentliche Anhörung der Europäischen Kommission, die zu einer einheitlichen Position für den kollektiven Rechtsschutz in der Europäischen Union führen soll. Dabei geht es auch um die Notwendigkeit einer besseren Ausgestaltung von Sammelklagen. Anders als in Ländern wie Schweden, Portugal und Italien steht Deutschland einer Ausweitung der Klagebefugnisse bisher skeptisch gegenüber: "Die Einführung von Sammelklagen national und europaweit lehnen wir ab", heißt es etwa im aktuellen Koalitionsvertrag.

Zu einer anderen Einschätzung kommt der kürzlich von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) veröffentlichte Evaluationsbericht über die kollektive Rechtsdurchsetzung in Deutschland. Der Bericht stützt die Forderung des vzbv nach Einführung von Muster- und Sammelklagen, mit denen Verbraucherverbände Ansprüche von Verbrauchern in einem einzigen Verfahren für eine Vielzahl von Verbrauchern klären lassen können. Die Studie kommt zu dem Ergebnis: "Um einen besseren Schutz der Verbraucher zu erreichen, sollten deshalb Musterklagen nicht auf den Bereich des Kapitalanlegerschutzes beschränkt werden und eine allgemeine Sammelklage, mit der Verbraucher gemeinsam ihre Schäden geltend machen können, eingeführt werden."

Abzocke darf sich nicht lohnen
Wer heute von Unternehmen abgezockt wird, erhält selten den entstandenen Schaden erstattet. "Das wäre anders, wenn effektive Klage-Instrumente die Rechtsdurchsetzung erleichtern würden", sagt Gerd Billen. Mit einer erweiterten Sammelklage könnten Rechtsfragen für eine Gruppe von Menschen einheitlich geklärt und Schadensersatzansprüche gebündelt werden. Billen: "Das stärkt die Position der Verbraucher und redlicher Anbieter, entlastet die Justiz, reduziert Kosten." Ziel sei keine Klageindustrie nach amerikanischem Modell, bei dem vor allem die Anwälte profitieren, sondern eine sinnvolle Ergänzung bereits bestehender und bewährter kollektiver Instrumente.

Umfrage: Bei welcher Schmerzgrenze ziehen Sie vor Gericht?
Was würden Sie machen, wenn Sie auf eine Gewinnspiel-Abzocke reinfallen, Ihre Flugreise kurzfristig storniert wird, Sie aus heiterem Himmel eine Rechnung für ein Klingelton-Abo erhalten oder sich herausstellt, dass Ihr Gasversorger oder Ihr Sanitärhersteller überzogene Preise verlangt hat? Würden Sie selbst vor Gericht ziehen oder sich einer Sammelklage der Verbraucherzentralen anschließen? Unter www.vzbv.de/sammelklage rufen der vzbv und die Verbraucherzentralen Verbraucher auf, sich an einer europaweiten Umfrage zu beteiligen. Die Umfrage läuft bis zum 15. April 2011 und fließt in den Konsultationsprozess der EU-Kommission ein.

Montag, 14. März 2011

SdK - Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: Schwarzbuch Börse 2010 erschienen

Das Schwarzbuch Börse 2010 befasst sich mit den Skandalen, Missständen und Pleiten rund um das Börsengeschehen im Jahr 2010. Es benennt negative Einzelfälle und Gesamtentwicklungen am Kapitalmarkt aus Sicht des Anlegers. Einige Aspekte davon sind hier vorab zusammengefasst angerissen.

An sich ein gutes Börsenjahr

Es war ein gutes Börsenjahr, das Jahr 2010, schon das zweite nach 2009. Ein Plus von 24 % legte der DAX 2009 hin und 2010 sattelte er noch mal 16 % oben drauf. Der MDAX konnte 2010 mit einem Plus von 35 % überzeugen, der SDAX gar mit 46 %.

Also alles bestens? Die Gewinne der Einen sind die Verluste der Anderen. Und diese "Anderen" wenden sich unterjährig zahlreich an uns. Und mit Blick auf Einzeltitel relativiert sich das gute Ergebnis, z.B. Deutsche Bank -13,3 %, Eon -21,5 %, RWE -26,6 %, von den Solarwerten ganz zu schweigen. Eine negative Aktienkursentwicklung ist aber noch lange kein Grund für die Aufnahme ins Schwarzbuch Börse. Grobe Fehler im Management, räuberische Großaktionäre und andere Skurrilitäten sind der Stoff, aus dem das Schwarzbuch gemacht ist. Und mit diesen schlechten Beispielen wollen wir dem Anleger Jahr für Jahr helfen, gute und schlechte Unternehmen künftig zu unterscheiden.

Falscher Fokus von Gesetzgebung und Rechtsprechung

Manchmal wird in der Öffentlichkeit der Eindruck geäußert, im Zuge der Finanzkrise habe der Gesetzgeber ein derart hohes Maß an Anlegerschutz
installiert, dass man schon von einer Überregulierung sprechen könne. Die
pralle Lebenswirklichkeit der über vierzig aufgeführten Fälle von krasser
Anlegerschädigung beweist das Gegenteil. Eigenmächtige Großaktionäre und verfeindete Familienstämme schalten und walten, wie sie wollen. Der
Gesetzgeber ist zwar eifrig bemüht, dem Anleger zu helfen, bevor er seine
Anlageentscheidung trifft, indem er zum Beispiel auf eine bessere Qualität
der Berater dringt. Dieser Ansatz ist freilich zum Scheitern verurteilt,
solange man das Grundübel der provisionsgetriebenen, also von den
finanziellen Interessen des "Beraters" und nicht des Kunden gesteuerten
Beratung beibehält. Hier nachbessern zu wollen, gleicht bildlich gesprochen
dem Versuch, einen absichtlich Hinkenden zur Eile zu mahnen. Dementsprechend ist die Anlageberatung im letzten Jahr wohl auch um keinen Deut besser geworden. Wer schon investiert ist und geschädigt wird, kann dann noch weniger auf den Gesetzgeber hoffen. Hier ist der Rechtsschutz in den letzten Jahren eher abgebaut worden und die Rechtsprechung tut oft genug das Ihrige - wie im Schwarzbuch im Einzelnen belegt wird - um in die falsche Richtung zu arbeiten.

Neue Felder

Das Schwarzbuch belegt auch, dass die SdK sich nach Kräften bemüht, ihren Mitgliedern vor dem ganzen Spektrum der Schädigungstechniken Schutz zu bieten. Neben dem klassischen Fall des räuberischen Großaktionärs und des unfähigen Managements tauchen auch atypische Konstellationen auf, etwa wenn im Fall Deikon eine Sanierung ausschließlich auf dem Rücken von Anleihegläubigern ausgetragen werden soll oder wenn im Fall der Inhaber von Anleihen und Genussscheinen der Eurohypo AG die SdK für ihre Mitglieder ein kostengünstiges Klagemodell organisiert hat.

Weitere Themen

Wir lassen die europäische Schuldenkrise noch einmal Revue passieren. Wir befassen uns mit der Krise der offenen Immobilienfonds, den Risiken
geschlossener Fonds ebenso wie mit der Krise der Solarindustrie. Der IVA
(Interessenverband für Anleger), das Pendant zur SdK in Österreich, gibt einen Überblick über Vorfälle auf dem österreichischen Kapitalmarkt. Eine kurze Zusammenfassung größerer und kleinerer Missgeschicke am Kapitalmarkt rundet das diesjährige "Schwarzbuch Börse" ab.

In eigener Sache

Der Eine oder Andere wird mit Blick auf die Presseberichterstattung über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft im Herbst 2010 gegen die SdK gespannt auf das Schwarzbuch blicken. Doch weder gegen die SdK noch deren Organe gab und gibt es Ermittlungen auf Grund neuer Sachverhalte. Vielmehr beziehen sich die Ermittlungen unverändert auf Vorgänge des Jahres 2008, zu denen wir uns bereits im Schwarzbuch 2009 geäußert haben. Dennoch greifen wir diesen Vorgang im vorliegenden Schwarzbuch auf. Im Rückblick stimmt dabei nachdenklich, dass die Berichterstattung über die SdK bzw. ihre Vertreter teilweise mit objektivem Journalismus nichts mehr zu tun hatte. Man musste den Eindruck gewinnen, dass es vielfach nur darum ging, ohne Rücksicht auf die Faktenlage eine schmissige "Story" hinzubiegen. Das eigentliche Ziel der Ermittlungen, nämlich zu prüfen ob Börsenjournalisten gegen Zahlung von "Schmiergeldern" planmäßig Kurse "hochgeschrieben" haben erwähnten die wenigsten. Die SdK selbst hatte damit nichts zu tun; sie hat außerdem diese Phase gut überstanden, wie unter anderem die deutlich steigenden Mitgliederzahlen belegen.

Erfreuliche Entwicklung

2010 hat sich ein erfreulicher Trend der letzten Jahre fortgesetzt. Nämlich, dass Aktiengesellschaften mit großer Marktkapitalisierung immer seltener im Schwarzbuch erscheinen. Der "Markt" sorgt hier offenbar doch für gute Unternehmensführung oder "Good Corporate Governance" wie man neudeutsch sagt. Möglicherweise gibt es noch eine andere Ursache: Große Unternehmen schätzen zutreffend ein, dass sie bei Fehlverhalten im "Schwarzbuch Börse" der SdK breite Erwähnung finden würden und sind deswegen besonders vorsichtig.

Das Schwarzbuch ist für 10 Euro (inkl. Porto und Versand) gegen Vorkasse
bei der SdK per Post zu beziehen

oder

online für 8 Euro unter http://www.sdk.org/schwarzbuchboerse.php.

Sämtliche Themen und die im Schwarzbuch Börse erwähnten Firmen sowie ein
Formular für die postalische Bestellung finden Sie unter
http://www.sdk.org/show_attachment.php?anlageID=1550.

München, 14. März 2011

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Pressekontakt: Lars Labryga, labryga@sdk.org, Tel.: 089 - 20 20 846 28

Landeskriminalamt warnt vor zunehmendem Lastschriftbetrug

Gemeinsame Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW und des Landeskriminalamtes NRW

Weltverbrauchertag 2011: „Abgefragt, abgebucht, abgezockt – (be)trügerische Gewinne“; Lastschriftbetrug bei untergeschobenen Gewinnspielverträgen

Ein freundlicher Anruf und kurze Zeit später fehlt Geld vom Konto: Die Masche, mit verlockender Gewinnspielwerbung am Telefon persönliche Daten zu erschleichen, um anschließend per Lastschriftverfahren private Konten zu plündern, wollen die Verbraucherzentrale NRW und das Landeskriminalamt NRW verstärkt bekämpfen. Verbraucherschützer und Polizeibehörden in Nordrhein-Westfalen nehmen den diesjährigen Weltverbrauchertag am 15. März zum Anlass, um gemeinsam auf den Zusammenhang von untergeschobenen Gewinnspielverträgen und daran gekoppelten Lastschriftbetrug aufmerksam zu machen. Unter dem Motto "Abgefragt, abgebucht, abgezockt - (be)trügerische Gewinne" geben Verbraucherberater und die örtliche Polizei in 45 Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW Tipps, wie man auf dubiose Abonnenten-Abzocker nicht hereinfällt und was man im Falle einer unzulässigen Abbuchung vom Konto tun kann.

„Beschwerden über untergeschobene Gewinnspielabonnements und unberechtigte Kontoabbuchungen rangieren bei uns als Beschwerdefälle an oberster Stelle. Neuerdings werden angebliche Forderungen auch über Telefonrechnungen eingezogen“, erklärt Klaus Müller, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. Die Täter gehen perfide ans Werk. Eine der gebräuchlichsten Maschen: Opfer werden zunächst am Telefon mit der frohen Botschaft überrascht, sie hätten etwas gewonnen. Im Verlauf des Gesprächs werden persönliche Daten abgefragt sowie Gewinnspielabonnements angeboten und untergeschoben. „Zielgruppe dieser illegalen Lockanrufe sind meist Seniorinnen und Senioren: Sie sind arglos im Umgang mit den freundlichen Telefonwerbern und somit bevorzugte Opfer des dreisten Lastschriftbetrugs, der nach dem Ende eines Gesprächs sofort in Gang gesetzt wird“, erläutert Wolfgang Gatzke, Direktor des Landeskriminalamtes NRW, das Resultat bisheriger Ermittlungsverfahren.

Die Maschen der Betrüger sind vielfältig, die Dunkelziffer ist hoch, der wirtschaftliche Schaden immens. Allein in einem Ermittlungsverfahren gegen eine organisiert handelnde Tätergruppe stellte das LKA betrügerische Abbuchungen bei 14.000 Kontoinhabern fest. Der Gesamtschaden lag bei 670.000 Euro. Das Landeskriminalamt und die Polizeibehörden in NRW wollen potenzielle Opfer vor Schaden bewahren und den dreisten Betrügern das kriminelle Handwerk legen: „Deshalb gilt für Betroffene“, so LKA-Chef Gatzke, „Lassen Sie sich auf unerbetene Telefonanrufe gar nicht ein. Kontrollieren Sie regelmäßig Ihre Kontoauszüge, lassen Sie unberechtigte Abbuchungen sofort stornieren, scheuen Sie sich nicht, Fälle dieser Abzocke bei der Polizei anzuzeigen.“

„Zusätzlich zu unseren Mitteln an Aufklärung, Beratung und Verfolgung von Unterlassungsansprüchen müssen die dunklen Machenschaften der Anbieter, die meist ihren Firmensitz im Ausland haben, unterbunden werden“, begrüßt Müller das Engagement der Polizei: „Strafanzeigen von Betroffenen sind unerlässlich, damit Polizei und Justiz Betrüger dingfest machen und einer Verurteilung zuführen können.“

Doch Täter dingfest machen, das allein reicht NRW-Verbraucherzentralen-Chef Müller nicht: „Mangelnde Kontrollen der Banken beim Lastschriftverfahren und bei der Rechnungsstellung der Telekommunikationsunternehmen leisten unerlaubten Kontoabbuchungen – in diesem Fall bei untergeschobenen Gewinnspielverträgen – Vorschub.“ Deshalb ist laut Müller auch hier ein wirksamer Hebel anzusetzen: „Einziehende Geldinstitute müssen prüfen, ob tatsächlich eine Einzugsermächtigung der Verbraucher vorliegt. Falls Telekommunikationsunternehmen fremde Leistungen auf die Telefonrechnung setzen, sollten sie bei Auffälligkeiten die Forderung überprüfen. Erhärtet sich ein Missbrauchsverdacht, ist der Einzug geforderter Beträge sofort zu stoppen.“ Noch besser wäre eine Regelung des Gesetzgebers, die vorschreibt, dass telefonfremde Leistungen – wie die von Gewinnspielfirmen – nur mit Zustimmung von Verbrauchern per Telefonrechnung abgerechnet werden dürfen. „Im Interesse eines wirksamen Schutzes der Betroffenen müssen alle an einem Strang ziehen – Geldinstitute, Verbraucherzentrale NRW und Strafverfolgungsbehörden“, so das Fazit von LKA-Chef Gatzke.

Zusätzliche Informationen zum Hintergrund von untergeschobenen Gewinnspielverträgen und Lastschriftbetrug, präventive Tipps und Hilfen für Strafanzeigen unter www.vz-nrw.de/abgefragt-abgebucht und unter www.lka.nrw.de.

Sonntag, 13. März 2011

BaFin gibt Dr. Stephan Andrenyi von Gyorok die Abwicklung des Einlagengeschäfts auf

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Dr. Stephan Andrenyi von Gyorok, München, am 23. Februar 2011 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln. Die Rückzahlungen sind durch Überweisung auf ein Konto des jeweiligen Gläubigers vorzunehmen.

Herr Dr. Stephan Andrenyi von Gyorok schloss mit zahlreichen Personen Darlehensverträge ab, in denen er versprach, das erhaltene Kapital nach Vertragsbeendigung nebst Zinsen wieder zurückzuzahlen. Mit der Annahme dieser Darlehen betreibt Herr Dr. Andrenyi von Gyorok das Einlagengeschäft, ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen.

Die Verfügung ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 9. März 2011

Hinweis der BaFin zu unerwünschtem Fax-Spam

Bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gehen derzeit vermehrt Hinweise über die unaufgeforderte Versendung von Börsenbriefen per Fax ein. Dieser Fax-Spam enthält aggressive Kaufempfehlungen und wird massenhaft und unselektiert an beliebige Telefonanschlüsse versendet. Die Versuche der Betroffenen, die Versendung der Werbefaxmitteilungen zu stoppen, scheitern häufig an einer fehlenden Absenderkennung oder weil Absender auf Adressen im Ausland verweisen. Auch ein Anruf bei den angegebenen Mehrwertdiensterufnummern, über die die Zusendungen angeblich abbestellt werden können, bleibt meist erfolglos und verursacht nur zusätzliche Kosten.

Die BaFin weist hierzu auf Folgendes hin:

Schützen Sie Ihre Privatdaten – dazu gehören neben Adressdaten auch Ihre Telefon- und Faxnummer. Viel zu oft gelangen diese Daten durch den eigenen oft zu sorglosen Umgang in unseriöse Adressdateien. Erhalten Sie regelmäßig Fax-Spam, sollten Sie besonders skeptisch sein: Der unverlangt zugesandte, vermeintlich gut gemeinte Rat verfolgt als einzigen Zweck, Sie zum Kauf zu verleiten, damit der Absender von steigenden Börsenpreisen profitieren kann. Ignorieren Sie auf jeden Fall solche Empfehlungen.

Häufig beobachtet die BaFin, dass die vermeintlichen Tippgeber Handelsaktivitäten an der Börse oder Liquidität etwa durch abgesprochene Geschäfte vortäuschen, um ihren Empfehlungen mehr Gewicht zu verleihen. Dies stellt eine verbotene Marktmanipulation dar. Haben Sie den Verdacht auf eine solche Straftat, wenden Sie sich an die BaFin. Bitte beachten Sie jedoch, dass die BaFin den Rufnummernmissbrauch selbst nicht verfolgen kann.

Unerlaubte Telefonwerbung verfolgt vor allem die Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de). Diese stellt auf ihrer Homepage neben einem Formblatt zur Mitteilung über den Erhalt unverlangter Werbung über Fax, Telefon und E-Mail auch eine Übersicht der jeweils zuständigen Regulierungsbehörden in Europa zur Verfügung. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (www.wettbewerbszentrale.de) ist als grenzüberschreitend tätige Selbstkontrollinstitution für die Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb zuständig. Auch sie stellt auf ihrer Internetseite ein Beschwerdeformular bereit. Schließlich bieten die Verbraucherzentralen der einzelnen Bundesländer Beratung und Information zu Fragen des Verbraucherschutzes an.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die von der BaFin veröffentlichten Broschüren zu den Themen Geldanlage und Wertpapiergeschäft.

Bonn/Frankfurt a.M., den 7. März 2011

__________________

Anmerkung von Rechtsanwalt Martin Arendts: Aktuell pusht der sog. "Swiss Money Report" (mit einer Fax-Nummer in Großbritannien und einer russischen E-mail-Adresse) Aktien einer (erst kürzlich umbenannten) Firma Vegas77 Entertainment S.E.

Dienstag, 8. März 2011

Bundesgerichtshof: Aufklärungspflicht des Anlagevermittlers über nicht plausible Wertsteigerungsberechnung

BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10

Amtlicher Leitsatz:

Ein Anlagevermittler, der gegenüber seinem Kunden die Wirtschaftlichkeit eines Immobilienfonds anhand einer ihm von der Fondsinitiatorin zur Verfügung gestellten persönlichen Modell-Berechnung erläutert, ist verpflichtet, diese Berechnung einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen und den Kunden auf erkennbare Fehler hinzuweisen.

Freitag, 4. März 2011

Unerlaubte Finanzdienstleistungen: Negativliste der schweizerischen Finanzmarktaufsichtsbehörde FINMA

Nachstehend veröffentlicht die FINMA eine Liste mit Gesellschaften und Personen, die angesichts ihrer Tätigkeiten in der Schweiz oder aus der Schweiz heraus oder aufgrund der Zweckumschreibung gemäss Handelsregistereintrag möglicherweise eine unter die Aufsicht der FINMA fallende Tätigkeit ausüben, ohne im Besitz der dafür notwendigen Bewilligung zu sein. Der Eintrag in der Liste bedeutet nicht zwangsläufig, dass die ausgeübte Tätigkeit illegal ist; hingegen sollen die Anleger darauf aufmerksam gemacht werden, dass die aufgeführten Unternehmungen über keine Bewilligung der FINMA verfügen. Die Liste enthält die Namen der betroffenen Gesellschaften oder Personen, das Datum des jeweiligen Eintrages sowie weitere Informationen im Interesse des Anlegerschutzes. Betroffene Gesellschaften und Personen werden von der Liste gestrichen, sobald die notwendigen Abklärungen und allfälligen Anpassungen vorgenommen wurden.

Mit Eintrag im Handelsregister / physische Präsenz in der Schweiz:

» ATLANTIS EXPLORATION AG (10.06.2009)
» Biotech Development (Schweiz) AG (18.09.2009)
» Capital Innovation AG (24.02.2011)
» Cash Group AG (21.12.2009)
» contegiovanni und partner ag, finanz- und versicherungsmakler in Liquidation (28.10.2010)
» Dividium Capital Ltd, Isle of Man (30.04.2009)
» Empresa Minera (Bergbau) AG (04.11.2009)
» FORINVEST (Switzerland) SA in Liquidation (30.03.2010)
» GLOBALFX MANAGEMENT TRADING LIMITED, Road Town (Tortola, British Virgin Islands), Zweigniederlassung Zürich (14.01.2011)
» Helvetia Treuhand GmbH (17.02.2009)
» Helvetia Treuhand-Union GmbH (17.02.2009)
» HouseFX AG (12.05.2010)
» Investment24 AG (24.02.2011)
» S.B.E. Financial SA (12.04.2010)
» SBAG – Schweizerische Börsenabwicklungsgesellschaft mbH (17.02.2009)
» Seabed Invest AG (10.06.2009)
» Sokinvest Sàrl (26.01.2011)
» Steinberg Investment Research AG (17.02.2009)
» SWAG – Schweizerische Wertpapierabrechnungsgesellschaft AG (17.02.2009)
» Swiss Credit Trust AG (21.04.2010)
» Traditionshaus AG (23.09.2010)
» United Trust of Switzerland S.A. (14.04.2009)
» WESTGATE Financial AG (31.03.2009)

Ohne Eintrag im Handelsregister / physische Präsenz in der Schweiz:

» AA Capital (23.09.2009)
» AJPA Broker SA (05.05.2010)
» Armstrong & Knight (04.10.2010)
» Associated Management Group (AMG Zurich) (16.02.2010)
» AVM AG (15.12.2009)
» Barringer and Co. (30.06.2009)
» Basel Institutional (16.07.2009)
» BelSwissBank (03.11.2009)
» Bergues Invest SA (20.10.2009)
» Blanc & Baumar (18.09.2009)
» Brett Commodities GmbH (12.02.2010)
» Bright Capital Banker Ltd (22.12.2009)
» Britannia Swiss Equities, BSE AG (07.09.2009)
» Bullion Trading Group (04.11.2009)
» Calvin & Sanderson Associates (25.11.2009)
» CFD-Market Ltd. (02.12.2010)
» CH Devisen Macht SA (06.01.2010)
» Colebrooke Management Holdings (26.04.2010)
» Commercial Development Bank (21.01.2010)
» Coninvest Finanz AG (17.04.2009)
» Cooper & Finley Group (24.01.2011)
» Crédit Mirabaud (03.09.2009)
» Creditnet Bank Internationale (19.02.2009)
» Darier Asset Management (06.04.2009)
» Delmont Wealth Management (07.05.2009)
» Diba Assets Ltd., Belize (01.02.2011)
» Dow Win Financial Group Corporation (24.03.2010)
» Dupont Conseille AG (03.02.2010)
» eBank24 Corporation (21.12.2009)
» Ecumoney Limited (04.11.2009)
» EFD Financial Group (12.05.2010)
» E-Money Power (EMPFX) (11.06.2009)
» Equinox Private Consultants Ltd. (05.02.2010)
» Erste Helvetische Bank bzw. Freie Helvetische Bank (14.02.2011)
» Ethos World Bank (24.03.2009)
» Eurogoldtrader (03.09.2009)
» European Money Management (07.09.2009)
» Fine Trading Group (19.08.2009)
» Finvest Asset Management (31.03.2009)
» First Geneva Wealth Management (13.12.2010)
» First Invest Swiss Trade (05.08.2009)
» FlamelTrade (21.12.2010)
» Floris Bank (02.06.2009)
» Foreign Exchange Clearing House Ltd. (19.02.2009)
» Forextradingservice AG (23.12.2010)
» Forexyard (23.09.2009)
» Forst Finance AG (04.05.2009)
» Freeman International (07.06.2010)
» FXTSwiss (21.09.2009)
» Gemeinnützige Baugenossenschaft Helvetica e.G. (28.06.2010)
» Geneva Financial Commission GeFin (20.09.2010)
» Geneva Mercantile Exchange (GMEX) (10.11.2010)
» Genfer Kreditanstalt (05.11.2010)
» Genfer Kreditanstalt Maximilian Graf Inc. (13.09.2010)
» Global Foreign Exchange (Switzerland) AG (17.02.2009)
» Global Pension Plan (03.09.2009)
» Gordon Marks Capital (21.07.2010)
» GrandSlam AM Services AG (14.06.2010)
» GRP Finance Holding Group Limited (16.08.2010)
» GTO Gap Trading Online (29.07.2009)
» Gulf Oil Exploration Inc. (Gulf Oil Exploration (Anguilla) Ltd.) (03.02.2010)
» Hamilton Associates A.G. (12.05.2009)
» HBW-Finanz AG (04.06.2009)
» Hentsch & Müller S.A. (05.11.2009)
» IAZ & Partners (22.12.2009)
» IFS International Financial Services Inc., Las Vegas (25.03.2009)
» Imperia Invest IBC (14.04.2010)
» Inter Credit Group, Kiev (24.02.2009)
» Interbank Asset Management Group AG / InterBank AG (30.04.2009)
» Interbank Investment Funds Corp (22.06.2010)
» Intercontinental Financial Developments Plc. (24.08.2009)
» Intertrade Investment (14.02.2011)
» Investment Suisse / Investment Suisse S.A. (03.03.2010)
» Investor Relations Corp. ('IRC') (15.05.2009)
» ISR Management & Consulting Ltd (19.11.2009)
» Jefferies Associates Group (15.01.2010)
» Kadumah AG (23.11.2010)
» Kanat finance (22.06.2010)
» KCP Bank (14.10.2009)
» Kirkland Lee (24.03.2009)
» Kutag Capital Partners AG (15.12.2009)
» Kutag Group (02.07.2009)
» Lange Vermögensberatung GmbH (18.03.2010)
» Locstein Asset Management AG (19.04.2010)
» Malmsbury, Harrington and Seaford (04.03.2010)
» Matterhorn International (17.02.2009)
» MCC Mariaux Chèvre & Cie (17.08.2009)
» MCC Swiss Bank SA (18.10.2010)
» Mercaforex, Silver Holdings International Ltd. (13.01.2010)
» Mercury Forex Investments Assets Ltd. (03.12.2009)
» MonMach Marine Insurance Company Ltd. (06.04.2009)
» Montague Private Equity Partners Ltd (23.11.2010)
» Neuburg Financial AG (19.05.2009)
» Noble Advisory Group (06.07.2009)
» Pacon Capital S.A. (24.08.2009)
» Polaris Trading Partners (18.11.2010)
» Private Equity Capital Group (06.11.2009)
» Progress Mining Corp. LTD (18.10.2010)
» Protected International Inc. (14.01.2010)
» Purely Penny Stocks (18.01.2011)
» Quantum Asset Management (21.01.2010)
» Ranston Ltd. (14.10.2009)
» Ruluso Holding Ltd. (23.07.2009)
» S.B.E. Bank (12.04.2010)
» Saxonia Sparkasse Inc. (06.04.2009)
» SBC Swiss Bank Control (21.07.2010)
» SCT Bank, Ltd. (21.04.2010)
» Secure Trust Companies (05.11.2010)
» SFP Private Banking (25.02.2009)
» SFR AG (Swiss Finance Research AG) (26.11.2009)
» Sigma Trading Limited (15.04.2009)
» Skyline Advisory Group (17.02.2009)
» Sophisticated Investor, Inc. (18.09.2009)
» SP Trade Investment Capital Ltd. / SP Trader Fund (10.07.2009)
» Sterling Asset Management AG (04.05.2010)
» Stonehard Consulting d.o.o. (09.11.2009)
» Suisse Life Securities (Suisse) (04.05.2009)
» Summit Holdings (24.01.2011)
» Swiss Agricole Asset Management (23.12.2009)
» Swiss Bellair Bank (08.04.2010)
» swiss capital assets (16.07.2009)
» Swiss Finance Research AG (18.09.2009)
» Swiss Futures Trading Commission (26.07.2010)
» Swiss Group & Partner (05.10.2010)
» Swiss Key Equity Consult AG (24.06.2009)
» Swiss Siam Investment Club (12.04.2010)
» Swissridge International Corp. (16.02.2010)
» Switzerland Investment Group (26.11.2009)
» The Crown Group CH (21.04.2010)
» Thomas Moore (21.09.2009)
» Tradewaves Asset Management S.A. (07.06.2010)
» Turner Mayfield Advisory A.G. (31.03.2009)
» Unispar Banque PLC (01.02.2010)
» VanFunds / Vandior Inc. (23.09.2009)
» Ventana Biotech Inc. (18.09.2009)
» Vincy Options S.A. (10.11.2010)
» Wal Capital S.A. (09.12.2010)
» Weissman Commodities (06.09.2010)
» Weyhill Establishments (04.01.2010)
» William Smith Partners (10.03.2010)
» Woodbridge Business Corp. (19.05.2009)
» Zinnwald Financiers (23.06.2009)
» Zucomex The Zurich Commodities Exchange (05.11.2009)
» Zurich Capital Gruppe (25.01.2010)
» Zurich Direct (12.05.2010)

Quelle: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
www.finma.ch

Unerlaubte Finanzdienstleistungen: Schwedische Finanzmarktaufsicht warnt vor Black Rose Financial

Finansinspektionen (the Swedish Financial Supervisory Authority) has today published this statement in order to warn investors against dealing with unauthorised firms. Black Rose Financial is not authorised by Finansinspektionen and is therefore not entitled to provide financial services. Finansinspektionen has not received any notification of cross-border activities from other EES countries.

Black Rose Financial has a website (www.blackrosefinancial.com) using the following address: Badenerstrasse 176, P.O. Box, 8026 Zurich 4.

Black Rose Financial's representatives contact investors in Sweden through unsolicited telephone calls.

To find out whether a company or individual is authorised, check Finans-inspektionen's website at: www.fi.se under "Authorisation".

Unerlaubte Finanzdienstleistungen: Schwedische Finanzmarktaufsicht warnt vor Hersh Edelman

Finansinspektionen (the Swedish Financial Supervisory Authority) has today published this statement in order to warn investors against dealing with unauthorised firms. Hersh Edelman is not authorised by Finansinspektionen and is therefore not entitled to provide financial services. Finansinspektionen has not received any notification of cross-border activities from other EES countries.

Hersh Edelman has a website (www.hersh-edelman.com) using the following address: 19/2 Des Voeux Road, Central Hong Kong, Hong Kong.

Hersh Edelman's representatives contact investors in Sweden through unsolicited telephone calls.

To find out whether a company or individual is authorised, check Finans-inspektionen's website at: www.fi.se under "Authorisation".

Zypriotische Finanzaufsicht warnt vor SeeWest Holdings Ltd

The Cyprus Securities and Exchange Commission (‘the Commission’) wishes to inform the investors that the company ‘SeeWest Holdings Ltd’, (www.swprofits.com):

1. Is not permitted to provide investment and ancillary services in the Republic, pursuant to Investment Services and Activities and Regulated Markets Law, as:

i. It has never been authorized by the Commission.
ii. Ιt is not a bank or a cooperative firm, established in the Republic and authorised to provide such services.
iii. No notification has been received by a competent authority of another Member State, pursuant to sections 77 and 80 of the above mentioned Law.

2. Is not regulated by the Commission.

The Commission urges investors, before conducting business with Investment Firms, to consult its Web Site (www.cysec.gov.cy/default_en.aspx) to confirm the entities that are authorised to provide investment services in the Republic.

Nicosia, 02 February 2011

Britische Finanzmarktaufsicht warnt vor VANTAGE EQUITY und VIA VINCENZO MONTI

The Financial Services Authority (“FSA”) of the United Kingdom would like to alert all recipients that:

VANTAGE EQUITY
LEVEL 37 TAIPEI 101 TOWER
7 XINYI ROAD SECTION 5
110 TAIPEI
TAIWAN

AND

VIA VINCENZO MONTI
N.8 MILAN
ITALY
20123

is NOT authorised under the Financial Services and Markets Act 2000 (“FSMA”) to carry on a regulated activity in the United Kingdom. Regulated activities include, amongst other things, advising on investments and dealing and arranging deals in investments ("investments" include stocks and shares).

The FSA believes that this organisation may be targeting UK customers. Therefore, we have added this firm to our list of unauthorised overseas firms operating in the United Kingdom. This list can be found at:

www.fsa.gov.uk/pages/Doing/Regulated/Law/Alerts/overseas.shtml

We note that the firm also has a website, www.vantageequity.com

If you have any further questions on this matter please email our Consumer Contact Centre at consumer.queries(at)fsa.gov.uk, or alternatively by telephone on 0845 606 1234. Overseas callers can contact us on (+44) 20 7066 1000.

Zypriotische Finanzaufsicht warnt vor FXOpen Investments Inc.

he Cyprus Securities and Exchange Commission (‘the Commission’) wishes to inform the investors that the company ‘FXOpen Investments Inc.’, (www.fxopen.com):

1. Is not permitted to provide investment and ancillary services in the Republic, pursuant to Investment Services and Activities and Regulated Markets Law, as:

i. It has never been authorized by the Commission.
ii. Ιt is not a bank or a cooperative firm, established in the Republic and authorised to provide such services.
iii. No notification has been received by a competent authority of another Member State, pursuant to sections 77 and 80 of the above mentioned Law.

2. Is not regulated by the Commission.

The Commission urges investors, before conducting business with Investment Firms, to consult its Web Site (www.cysec.gov.cy/default_en.aspx) to confirm the entities that are authorised to provide investment services in the Republic.

Nicosia, 15 February 2011

Britische Finanzmarktaufsicht warnt vor JOHN WINDSOR AND ASSOCIATES

The Financial Services Authority (“FSA”) of the United Kingdom would like to alert all recipients that:

JOHN WINDSOR AND ASSOCIATES
04 RUE DELAUSANNE
GENEVA
SWITZERLAND

is NOT authorised under the Financial Services and Markets Act 2000 (“FSMA”) to carry on a regulated activity in the United Kingdom. Regulated activities include, amongst other things, advising on investments and dealing and arranging deals in investments ("investments" include stocks and shares).

The FSA believes that this organisation may be targeting UK customers. Therefore, we have added this firm to our list of unauthorised overseas firms operating in the United Kingdom. This list can be found at:

www.fsa.gov.uk/pages/Doing/Regulated/Law/Alerts/overseas.shtml

We note that the firm also has a website, www.johnwindsorandassociates.com.

If you have any further questions on this matter please email our Consumer Contact Centre at consumer.queries(at)fsa.gov.uk, or alternatively by telephone on 0845 606 1234. Overseas callers can contact us on (+44) 20 7066 1000.

Britische Finanzmarktaufsicht warnt vor TRINITY OPTION AND FUTURES GROUP und SEAFIRST FIFTH AVENUE

The Financial Services Authority (“FSA”) of the United Kingdom would like to alert all recipients that:

TRINITY OPTION AND FUTURES GROUP
BRUSSELS LOUISE
LOUISE TOWER
AVANUE LOUISE 149
1050 BRUSSELS
BELGIUM

AND

SEAFIRST FIFTH AVENUE
PLAZA, 800 FIFTH AVENUE
SUITE 4101 SEATTLE
WASHINGTON 98104
USA

is NOT authorised under the Financial Services and Markets Act 2000 (“FSMA”) to carry on a regulated activity in the United Kingdom. Regulated activities include, amongst other things, advising on investments and dealing and arranging deals in investments ("investments" include stocks and shares).

The FSA believes that this organisation may be targeting UK customers. Therefore, we have added this firm to our list of unauthorised overseas firms operating in the United Kingdom. This list can be found at:

www.fsa.gov.uk/pages/Doing/Regulated/Law/Alerts/overseas.shtml

We note that the firm also has a website, www.tofgroup.com.

If you have any further questions on this matter please email our Consumer Contact Centre at consumer.queries(at)fsa.gov.uk, or alternatively by telephone on 0845 606 1234. Overseas callers can contact us on (+44) 20 7066 1000.

Britische Finanzmarktaufsicht warnt vor INTER-CITI CAPITAL

The Financial Services Authority (“FSA”) of the United Kingdom would like to alert all recipients that:

INTER-CITI CAPITAL
ST.CLEMENTS HOUSE
27-28 CLEMENTS LANE
LONDON
EC4N 7AE

is NOT authorised under the Financial Services and Markets Act 2000 (“FSMA”) to carry on a regulated activity in the United Kingdom. Regulated activities include, amongst other things, advising on investments and dealing and arranging deals in investments ("investments" include stocks and shares).

The FSA believes that this organisation may be targeting UK customers. Therefore, we have added this firm to our list of unauthorised overseas firms operating in the United Kingdom. This list can be found at:

www.fsa.gov.uk/pages/Doing/Regulated/Law/Alerts/overseas.shtml

We note that the firm also has a website, www.interciticapital.com. If you have any further questions on this matter please email our Consumer Contact Centre at consumer.queries(at)fsa.gov.uk, or alternatively by telephone on 0845 606 1234. Overseas callers can contact us on (+44) 20 7066 1000.

BaFin warnt vor Diamond Finance Invest Holding AG

DFI Holding AG ist kein nach § 32 KWG lizenziertes Institut

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist darauf hin, dass sie der "Diamond Finance Invest Holding AG" (DFI Holding AG), Darmstadt, keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens untersteht nicht der Aufsicht der BaFin und ist nicht berechtigt Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte im Sinne des KWG zu betreiben.

Die DFI Holding AG behauptet in Pressemitteilungen, die sie bei entsprechenden Anbietern im Internet platziert hat (Stand: 2. Februar 2011), die Garant Bank GmbH habe der DFI Holding AG das Haftungsdach zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 32 KWG erteilt. Weiter heißt es in den Pressemitteilungen: „Der Erhalt der offiziellen Erlaubnis, welche die Diamond Finance Invest Holding AG momentan als einziger Anbieter von Lebensversicherungsankäufen in ihrer Branche erlangt hat, zeigt, dass der Finanzdienstleister die im Kreditwesengesetz verankerten Kriterien zum Betreiben von Bankgeschäften erfüllt."

Bei der DFI Holding AG handelt es sich nicht um ein von der BaFin beaufsichtigtes bzw. von ihr zugelassenes Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut. Auch liegt der BaFin keine Erklärung der Garant Bank GmbH für die DFI Holding AG über deren Tätigkeit als vertraglich verbundener Vermittler im Sinne des § 2 Abs. 10 KWG vor. Eine solche Erklärung, würde die DFI Holding AG auch keinesfalls zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigen.

Bonn/Frankfurt a.M., den 24. Februar 2011

BaFin warnt vor Rosenberg & Söhne GmbH

"Rosenberg & Söhne GmbH" ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist darauf hin, dass sie der "Rosenberg & Söhne GmbH" keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

Die "Rosenberg & Söhne GmbH" bot (zumindest) bis Januar 2011 auf ihrer Webseite verschiedene Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte an. Als Anschrift war eine Adresse in München angegeben. Die "Rosenberg & Söhne GmbH" warb damit, über eine "20-jährige Tradition als Privatbank" zu verfügen.

Das Unternehmen darf sich mangels schriftlicher Erlaubnis der BaFin jedoch weder als "Privatbank" bezeichnen noch die angebotenen Geschäfte durchführen.

Bonn/Frankfurt a.M., den 9. Februar 2011

"Börse Online" warnt vor Sunvesta Holding

Die Fachzeitschrift "Börse Online" warnt in der aktuellen Ausgabe 10/2011 vor einer Kapitalanlage bei der Sunvesta Holding aus Oberrieden/Schweiz. So seien dem Verkaufsprospekt für die Sunvesta-Anleihe hohe Risiken zu entnehmen. Insbesondere weise Sunvesta ein negatives Nettoumlaufvermögen auf. Auch bei der Sunvest-Muttergesellschaft Sunvesta Inc. seien - so Börse Online - Verluste aufgelaufen.

Donnerstag, 3. März 2011

Norwegische Finanzmarktaufsicht warnt vor Kyodo Securities

Finanstilsynet (The Financial Supervisory Authority of Norway) warns against Kyodo Securities

Finanstilsynet has been informed that Kyodo Securities (address: Meiji Yasuda Seimei Building, 2-2-1 Marunouchi, Chiyoda-ku, Tokyo, 100-0005 Japan) has approached Norwegian investors offering investment services. The company also offers services from a website www.kyodosecurities.com.

Finanstilsynet wishes to make it clear that Kyodo Securities is not authorised to provide investment services in Norway, and therefore lacks the licence required under Norwegian law. The company is consequently not subject to Finanstilsynet’s supervisory oversight, nor has Finanstilsynet approved the services offered by the company. Finanstilsynet therefore recommends investors not to enter into agreements with or transfer assets to Kyodo Securities.

Finanstilsynet's registry (www.finanstilsynet.no/registry) gives details of all companies authorised to offer investment services in Norway. A list (not complete) of companies operating in the market without a licence can be found on Finanstilsynet's website (www.finanstilsynet.no/markedsadvarsler/).

Britische Finanzmarktaufsicht warnt vor JACOBSON GROUP

The Financial Services Authority (“FSA”) of the United Kingdom would like to alert all recipients that:

JACOBSON GROUP
357 WEST 58TH STREET
NEW YORK
NY10019
USA

is NOT authorised under the Financial Services and Markets Act 2000 (“FSMA”) to carry on a regulated activity in the United Kingdom. Regulated activities include, amongst other things, advising on investments and dealing and arranging deals in investments ("investments" include stocks and shares).

The FSA believes that this organisation may be targeting UK customers. Therefore, we have added this firm to our list of unauthorised overseas firms operating in the United Kingdom. This list can be found at:

www.fsa.gov.uk/pages/Doing/Regulated/Law/Alerts/overseas.shtml

We note that the firm also has a website, www.jacobsongroup.net

If you have any further questions on this matter please email our Consumer Contact Centre at consumer.queries(at)fsa.gov.uk, or alternatively by telephone on 0845 606 1234. Overseas callers can contact us on (+44) 20 7066 1000.

Schwedische Finanzmarktaufsicht warnt vor Vaughan Equities, LLC.

Finansinspektionen (the Swedish Financial Supervisory Authority) has today published this statement in order to warn investors against dealing with unau-thorised firms. Vaughan Equities, LLC. is not authorised by Finansinspek-tionen and is therefore not entitled to provide financial services. Finansinspek-tionen has not received any notification of cross-border activities from other EES countries.

Vaughan Equities, LLC. has a website (www.vaughanequitiesllc.com) using the following address: 6753 Acadame NE Albuqueque NM 87109.

Vaughan Equities, LLC.'s representatives contact investors in Sweden through unsolicited telephone calls.

To find out whether a company or individual is authorised, check Finans-inspektionen's website at: www.fi.se under "Authorisation".

Norwegische Finanzmarktaufsicht warnt vor Spring Finance

Finanstilsynet (The Financial Supervisory Authority of Norway) warns against Spring Finance

Finanstilsynet has been informed that Spring Finance offers lending activity promoted by email.

Finanstilsynet wishes to make it clear that Spring Finance is not authorised to provide lending activity in Norway, and therefore lacks the licence required under Norwegian law. The company is consequently not subject to Finanstilsynet’s supervisory oversight, nor has Finanstilsynet approved the services offered by the company. Finanstilsynet therefore recommends not to entering into agreements with Spring Finance.

A list (not complete) of companies operating in the market without a licence can be found on Finanstilsynet's website.

Britsche Finanzmarktaufsicht warnt vor ANDERSON GOLDSTEIN

The Financial Services Authority (“FSA”) of the United Kingdom would like to alert all recipients that:

ANDERSON GOLDSTEIN
LEVEL 27, ONE EXCHANGE SQUARE TOWER
8 CONNAUGHT PLACE
HONG KONG

is NOT authorised under the Financial Services and Markets Act 2000 (“FSMA”) to carry on a regulated activity in the United Kingdom. Regulated activities include, amongst other things, advising on investments and dealing and arranging deals in investments ("investments" include stocks and shares).

The FSA believes that this organisation may be targeting UK customers. Therefore, we have added this firm to our list of unauthorised overseas firms operating in the United Kingdom. This list can be found at:

www.fsa.gov.uk/pages/Doing/Regulated/Law/Alerts/overseas.shtml

We note that the firm also has a website, www.andersongoldstein.com.

If you have any further questions on this matter please email our Consumer Contact Centre at consumer.queries(at)fsa.gov.uk, or alternatively by telephone on 0845 606 1234. Overseas callers can contact us on (+44) 20 7066 1000.

Schwedische Finanzmarktaufsicht warnt vor Standard Hokori Group

Finansinspektionen (the Swedish Financial Supervisory Authority) has today published this statement in order to warn investors against dealing with un-authorised firms. Standard Hokori Group is not authorised by Finansinspek-tionen and is therefore not entitled to provide financial services. Finansinspek-tionen has not received any notification of cross-border activities from other EES countries.

Standard Hokori Group has a website (www.standardhokori.com) using the following addresses:

 Showa Dori 1-12, 37F, Chioda-ku, Tokyo, Japan.
 64-76 Liberty St. 12th FL., New York, NY, United states of America.
 Mariánskolázenská 11-13, Karlovarsky, Czech Republic.

Standard Hokori Group's representatives contact investors in Sweden through unsolicited telephone calls.

To find out whether a company or individual is authorised, check Finans-inspektionen's website at: www.fi.se under "Authorisation".

Britische Finanzmarktaufsicht warnt vor INVEST DIRECT GROUP

The Financial Services Authority (“FSA”) of the United Kingdom would like to alert all recipients that:

INVEST DIRECT GROUP
AFFOLTERNSTRASSE 14
8050 ZURICH
SWITZERLAND

is NOT authorised under the Financial Services and Markets Act 2000 (“FSMA”) to carry on a regulated activity in the United Kingdom. Regulated activities include, amongst other things, advising on investments and dealing and arranging deals in investments ("investments" include stocks and shares).

The FSA believes that this organisation may be targeting UK customers. Therefore, we have added this firm to our list of unauthorised overseas firms operating in the United Kingdom. This list can be found at:

www.fsa.gov.uk/pages/Doing/Regulated/Law/Alerts/overseas.shtml

We note that the firm also has a website, www.invest-direct-group.com.

If you have any further questions on this matter please email our Consumer Contact Centre at consumer.queries(at)fsa.gov.uk, or alternatively by telephone on 0845 606 1234. Overseas callers can contact us on (+44) 20 7066 1000.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Unique Asset LLC, Hong Kong Exchanges and Clearing Limited

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 1. März 2011 teilt die FMA daher mit, dass die

Unique Asset LLC, Hong Kong Exchanges and Clearing Limited
mit angeblichem Geschäftssitz in
11/F One International Finance Centre
1 Harbour View Street
Central, Hong Kong
Tel.: + 49 9113084490999
www.uasst.com
info(at)u-asset.com, office(at)u-asset.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Moretti Associates

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 23. Februar 2011 teilt die FMA daher mit, dass die

Moretti Associates
mit angeblichem Geschäftssitz
Via Privata Senigallia, 18
20161 Milano
Italia
www.moretti-associates.com
contactus(at)moretti-associates.com
Tel: +39 06 6051 3247
Fax: +39 06 6051 3248

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) noch die gewerbliche Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007), gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Global Hedge Fund Group Ltd.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 8. Februar 2011 teilt die FMA daher mit, dass die

Global Hedge Fund Group Ltd.
GHF Cayman Islands
2nd Floor
Cayman Corporate Centre
28 Hospital Road, PO Box 1993
Grand Cayman
Tel: +44 20 3239 4912
www.ghfgroup.net

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist die Anlageberatung sowie die Annahme und Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf Finanzinstrumente gem. § 3 Abs. 2 Z 1 und 3 WAG 2007 nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Worldwide Finance Marketing Services

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 8. Februar 2011 teilt die FMA daher mit, dass die

Worldwide Finance Marketing Services
Simmeringer Hauptstrasse 24
1110 Wien
Tel: +43-720-902091
Fax: +43-732-210100016
info(at)worldwidefinancemarketingservices.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Handel mit Wertpapieren auf fremde Rechnung nach § 1 Abs. 1 Z 7 lit. e BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor SWISS GROUP & Partner

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 4. Februar 2011 teilt die FMA daher mit, dass die

SWISS GROUP & Partner
Seestrasse 178
8802 Kilchberg
Schweiz
www.swissgroup-partner.ch
kundenbetreuung(at)swissgroup-partner.ch
Tel.: +41-445862052
Fax: 0911-3084447102

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente gem. § 3 Abs 2 Z 1 WAG 2007 nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor New Century Capital

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 4. Februar 2011 teilt die FMA daher mit, dass die

New Century Capital
Leonhardstrasse 36, Suite 101
8010 Graz
Österreich
Tel: +43-192 800 80
newcencap.com
www.relax-investments.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente gem. § 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007 nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Empresa Minera (Bergbau) AG

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29. Jänner 2011 teilt die FMA daher mit, dass die

Empresa Minera (Bergbau) AG
Handelsregister: CH 170.3.020.505.9
Baarerstraße 79
6300 Zug
Schweiz
www.empresa-minera.ch
Telefon: (+41) 41 710 3219
Fax: (+41) 41 710 3261

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente gem. § 3 Abs 2 Z 1 WAG 2007 nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Morgan Finch International

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 25. Jänner 2011 teilt die FMA daher mit, dass die

Morgan Finch International
Gran Via de Las Cortes Catalanas 583-5th floor
08011 Barcelona
Spanien
www.morganfinch.net
info(at)morganfinch.net
Tel.: +34-93 306 3417
Fax: +34-93 306 3443

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) und die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007) nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor FINICHECK PLC

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 21. Jänner 2011 teilt die FMA daher mit, dass die

FINICHECK PLC
The Broadgate Tower 

20 Primrose Street

London
EC2A 2EW

Großbritannien
+44 20 34 68 2730

+44 207 657 3138

office(at)finicheck.co.uk

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.