Donnerstag, 30. Januar 2014

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Eurokasse New Zealand Limited

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 25. Jänner 2014 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Eurokasse New Zealand Limited
mit Sitz in:
6 Clayton Street
Auckland 1023
Neuseeland
Web: www.eurokasse.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage (§ 1 Abs 1 Z 1 BWG) nicht gestattet.
 
Quelle: FMA 

Dienstag, 28. Januar 2014

DSW: Prokon muss Insolvenz anmelden

Am Ende ging es dann doch schnell. Prokon musste heute den Weg zum Insolvenzrichter antreten. „Das ist ein trauriger Tag für die betroffenen Anleger. Klar ist aber auch, dass nicht die Anleger an der Misere Schuld sind. Diesen Schuh muss sich schon das Prokon-Management anziehen“, kommentiert Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz), die Meldung. Ursprung der Insolvenz ist die handwerklich fehlerhafte Kombination von langfristigen Projekten, die das Kapital 10 - 20 Jahre binden, mit der Finanzierung durch höchst kurzfristig kündbares Genussscheinkapital.
 
Für die Anleger wird es jetzt kompliziert. „Die Tatsache, dass die rund 1,4 Milliarden Euro, die das Unternehmen bei Anlegern eingesammelt, als Genussscheine mit teilweise recht unterschiedlichen Bedingungen ausgestaltet sind, macht den Prokon-Fall nicht nur einzigartig, sondern auch juristisch äußerst komplex“, sagt Tüngler. Genussscheine stellen eine Mischform aus Fremd- und Eigenkapital dar. „Als Kapitalgeber haben die Investoren lediglich sogenannte nachrangige Forderungen in der Hand“, erklärt Tüngler. Und die bekommen erst dann Geld, wenn alle anderen Gläubiger befriedigt sind.
 
Die DSW werde jetzt Ihre bereits begonnene rechtliche Prüfung beschleunigen und vertiefen. „Wir werden uns verstärkt mit den Möglichkeiten beschäftigen, die die Genussscheinzeichner im Rang besser stellen als dies bisher der Fall ist“, kündigt Tüngler an. Entscheidend sei zudem, dass die Genussscheininhaber sich organisieren, da Sie eben „keine Gläubiger im klassischen Sinne“ seien. „Klar ist: in der aktuellen Phase sind die Genussscheinbesitzer für die Zukunft von Prokon entscheidend“, so Tüngler.
 
Die DSW bietet betroffenen Anlegern unter der Mailadresse dsw@dsw-info.de einen Infoservice an.
 
Pressemitteilung der DSW vom 22. Januar 2014

Freitag, 24. Januar 2014

OLG Hamm: Schadensersatz für fehlgeschlagene Anlage im Medienfonds VIP 2 und VIP 3?

Pressemitteilung des OLG Hamm


 
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Tochtergesellschaft eines Dortmunder Kreditinstituts für eine fehlgeschlagene Anlage im Medienfonds VIP 3 Schadensersatz leisten muss; für eine fehlgeschlagene Anlage im Medienfonds VIP 2 haftet sie dagegen nicht.

Der Klägerin des Verfahrens 34 U 147/11, seinerzeit niedergelassene Ärztin und langjährige Kundin des Dortmunder Kreditinstituts und der Beklagten, riet die Beklagte im Jahre 2002 zur Beteiligung am Medienfonds VIP 2 und im Jahre 2003 zur Beteiligung am Medienfonds VIP 3. Dem Rat folgend erwarb die Klägerin eine Beteiligung am VIP 2 zum Nennwert von 50.000 Euro und am VIP 3 zum Nennwert von 80.000 Euro. Während die Beteiligung am VIP 2 zu 55% (27.500 Euro) mit Eigenkapital der Klägerin und zu 45% mit einem konzeptionell vorgesehenen Bankdarlehn finanziert wurde, zahlte die Klägerin für die Beteiligung am VIP 3 den vollen Nennbetrag.

Die Kläger des Verfahrens 34 U 110/11, zwei Unternehmer und langjährige Kunden des Dortmunder Kreditinstituts, ließen sich auf Anraten dieses Kreditinstituts im Jahre 2003 von der beklagten Tochtergesellschaft beraten. Letzte riet dann zu einer Beteiligung am VIP 3. Zum Nennwert von je 50.000 Euro erwarben beide Kläger eine Beteiligung am VIP 3, die sie mit Eigenkapital finanzierten.
Die Fondsbeteiligungen erbrachten in der Folgezeit nicht den erwarteten wirtschaftlichen Erfolg. Im Wege des Schadensersatzes haben die Kläger von der beklagten Tochtergesellschaft die Rückabwicklung der Anlagegeschäfte verlangt und behauptet, sie seien auf der Grundlage eines fehlerhaften Prospekts pflichtwidrig falsch beraten worden.

Im Hinblick auf die Beteiligungen am Medienfonds VIP 3 waren die Schadensersatzbegehren erfolgreich. Unter Berücksichtigung zwischenzeitlich erfolgter Ausschüttungen hat das OLG Hamm die Beklagte dazu verurteilt, den Klägern ihre Beteiligungen am VIP 3 zu ersetzen. Schadensersatz für eine Beteiligung am Medienfonds VIP 2 hat das OLG Hamm demgegenüber nicht zugesprochen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Beklagte die Pflicht gehabt, die Kläger anleger- und objektgerecht zu beraten. Diese Pflicht habe sie verletzt. Sie habe die Kläger anhand eines für sie erkennbar fehlerhaften Anlageprospekts zum VIP 3 beraten, ohne die Prospektmängel richtig zu stellen. Zu Unrecht bezeichne der Prospekt den VIP 3 als "Garantiefonds". Das Anlagekonzept sehe gar nicht vor, dass die Rückzahlung des investierten Kapitals an die Anleger garantiert werde. Vielmehr stelle der Prospekt das mit der Zeichnung der Fondsbeteiligung verbundene Verlustrisiko unzureichend und verharmlosend dar, indem dem Anleger eine besondere, aber tatsächlich nicht vorhandene Absicherung des von ihm eingesetzten Kapitals suggeriert werde. Die angenommene Absicherung ihres Anlagekapitals sei jedoch – wie die persönliche Anhörung der Kläger ergeben habe – ein maßgebliches Kriterium für die Anlageentscheidung gewesen. Die Pflichtverletzung der Beklagten folge aus der Verwendung des falschen Prospekts. Den Nachweis, dass ihre Berater die Prospektfehler in den jeweiligen Beratungsgesprächen berichtigt hätten, habe die Beklagte nicht geführt. Es sei nicht anzunehmen, dass die Kläger die Anlage im VIP 3 auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung gezeichnet hätten.

Eine Haftung der Beklagten für die vermittelte Anlage im Medienfonds VIP 2 hat das OLG Hamm abgelehnt, weil der Anlageprospekt zu diesem Fonds keine wesentlichen Fehler aufgewiesen und die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass sie vom Berater der Beklagten nicht anleger- und/oder objektgerecht beraten worden sei.

In beiden Fällen war – so der ausdrückliche Hinweis des Oberlandesgerichts – der Umstand nicht haftungsbegründend, dass die Beklagte den Klägern bei der Vermittlung der Fondsbeteiligungen die Höhe der von ihr für die Vermittlung bezogenen Rückvergütungen verschwiegen hatte. In den Fällen der gesellschaftsrechtlichen Ausgliederung der Anlageberatung aus dem Tätigkeitsfeld eines Kreditinstituts in eine 100%ige Tochtergesellschaft ist diese Tochtergesellschaft nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 19.07.2012 - BGH III ZR 308/11) wie ein freier Anlageberater – und damit anders als das Kreditinstitut selbst – in der Regel nicht zur ungefragten Aufklärung über Vermittlungsprovisionen verpflichtet.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

OLG Hamm, Urt. v. 14.11.2013 - 34 U 147/11
OLG Hamm, Urt. v. 17.12.2013 - 34 U 110/11

Anmerkung: Über Schadensersatzansprüche eines Anlegers des Medienfonds VIP 4 hat das OLG Hamm bereits mit Urteil vom 23.07.2013 (34 U 53/10) entschieden. Auch dieses Urteil ist nicht rechtskräftig (AZ des BGH: III ZR 545/13).

EXchange Investors N.V. kauft Prokon Genussrechte auf

Pressemitteilung der EXchange Investors N.V. vom 24. Januar 2014

Die EXchange Investors N.V. gibt heute bekannt, Genussrechte der Prokon Regenerative Energien GmbH aufzukaufen und verkaufswillige Prokon Investoren mit Liquiditaet zu versorgen. Durch die Insolvenz der Prokon Unternehmensgruppe wurde den Genussrechteinvestoren der Verkauf verwehrt. Ein Boersenhandel in den Prokon Genussrechten gibt es nicht und ist laut Insolvenzverwalter nicht geplant.

Zu weiteren Informationen melden Sie sich bitte per email:
prokon-angebot@prokon-sanierungs-ltd.com

Über Exchange Investors N.V.
Exchange Investors ist ein führender europäischer Aktivistfonds mit einem Anlagevolumen von 220 Mio. Euro und konzentriert sich u.a. darauf, auf dem Klagewege Rechte von Aktionären durchzusetzen. Dabei legt Exchange Investors N.V. Wert darauf, dass ausgehandelte Vergleiche allen Aktionären gleichermaßen zugute kommen. Exchange Investors hat in den letzten Jahren zahlreiche Erfolge für Aktionäre erzielen können. Bekannte Engagements von Exchange Investors sind u.a. die Beteiligung an einer Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland im Falle Hypo Real Estate (HRE wurde durch eine 100 Mrd. Euro Bürgschaft vom Bund gerettet und anschließend durch ein Squeeze Out verfahren zu 100% enteignet), wo ein höherer Abfindungsbetrag gerichtlich erstritten werden soll. Die Verfahren dauern an.

Auch das Eingreifen in den Konflikt zwischen Schaeffler und der Continental AG bei der Multimilliardenübernahme in 2008, als Exchange Investors eine außerordentliche Hauptversammlung und eine Abberufung des Aufsichtsrates forderte und diesen zum Rücktritt zwang, sorgte für Aufsehen.

Die Erfolgsquote bei Anfechungsprozessen liegt bei 92%.

Donnerstag, 23. Januar 2014

SdK: Prokon meldet Insolvenz an

Das Ultimatum der PROKON-Geschäftsführung an die 75.000 Genussscheininhaber, ihr Geld nicht abzuziehen, war nicht von Erfolg gekrönt. Gestern musste der Windparkbetreiber Insolvenz anmelden. Nach Ansicht der SdK ist das eingesetzte Vermögen der Anleger damit aber im Gegensatz zu anders lautenden Medienberichten nicht zu 100% verloren.

Laut Mitteilung von PROKON hatten sich ungefähr die Hälfte der 75.000 PROKON-Genussrechtsinhaber nach einem entsprechenden Aufruf des Windkraftspezialisten Anfang Januar 2014 bereiterklärt, ihr Genussrechtskapital nicht abzuziehen. Laut PROKON wäre aber von mindestens 95 % des Genussrechtskapitals eine entsprechende Zusage nötig gewesen, um die Insolvenz zu verhindern.

Vorläufiges Insolvenzverfahren

Die ist nun eingetreten. Die PROKON Regenerative Energien GmbH hat am 22.1.2014 einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht Itzehoe gestellt. Mutmaßlich verfügt PROKON nicht über die nötige Liquidität, um die Auszahlungen der gekündigten Genussrechtsanteile leisten zu können. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin vom Amtsgericht Itzehoe bestellt. Ziel des vorläufigen Insolvenzverfahrens ist die Sicherung und der Erhalt des PROKON-Vermögens. Laut vorläufigem Insolvenzverwalter sind sämtliche Verfügungen der PROKON-Geschäftsführung ab sofort nur noch mit der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun zunächst eine Bestandsaufnahme des Firmengeflechtes vornehmen müssen. Er wird prüfen müssen, worin das Genussrechtskapital in Höhe von ca. 1,4 Mrd. Euro investiert wurde und welche Vermögenswerte vorhanden sind. Denn erst dann kann beurteilt werden, wie werthaltig das PROKON-Vermögen ist und ob für die Genussrechteinhaber Verwertungschancen bestehen.

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. rät jedem Anleger ohne entsprechende Kostenübernahmezusage einer evtl. vorhandenen Rechtsschutzversicherung, vor Einholung eines kostenpflichtigen Rechtsrats oder gar der Einleitung rechtlicher Schritte, zu prüfen, ob er damit schlechtem Geld nicht auch noch gutes hinterherwirft.

Der vorläufige Insolvenzverwalter weist außerdem darauf hin, dass Zeichnungen neuen Genussscheinkapitals insolvenzbedingt nicht möglich sind. Anleger sollten daher derzeit in keinem Fall Zahlungen auf Konten der PROKON vornehmen.

Da bisher nur das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wurde, können Anleger derzeit ihre Ansprüche noch nicht zur Insolvenztabelle anmelden. Dies ist erst nach Eröffnung des endgültigen Insolvenzverfahrens, mit dem wir gegen Ende April 2014 rechnen, möglich. Ein endgültiges Insolvenzverfahren würde dann nicht eröffnet, wenn der Insolvenz(eigen)antrag zurückgenommen würde oder wenn kein Insolvenzgrund vorliegen sollte.

Die SdK bietet allen betroffenen Genussrechtsinhabern an, sich für einen kostenlosen Newsletter unter www.sdk.org/prokon.php zu registrieren. Wir werden über diesen Weg alle betroffenen Genussrechtsinhaber rechtzeitig über die Modalitäten zur Forderungsanmeldung und über etwaige Möglichkeiten bezüglich Schadensersatzklagen informieren.

Vermögenswerte vorhanden

Die SdK geht weiterhin davon aus, dass Prokon über werthaltige Vermögenswerte verfügt - zumindest im Bereich der Windkraftanlagen -, die, nachdem das Unternehmen nicht über Bankkredite finanziert war, zu großen Teilen den Genussrechtsinhabern zur Befriedigung ihrer Ansprüche zur Verfügung stehen müssten.

Die Höhe dieser Werte muss nun der vorläufige Insolvenzverwalter feststellen. Im Anschluss daran müsste aufgrund der uns zugänglichen Informationen unserer Meinung nach ein Insolvenzplan erstellt werden, der die Interessen aller Genussrechtsinhaber fair berücksichtigt.

Fortführungslösung möglich

Die SdK ist auch weiterhin der Meinung, dass PROKON trotz Insolvenz im Zuge einer Fortführungslösung gute "Überlebenschancen" hätte, und dies für alle Genussrechteinhaber die beste aller Möglichkeiten wäre, ihr Investment zu retten. Dafür werden wir uns, auch im Sinne der über tausend Anleger, die sich bisher bereits hilfesuchend bei uns registriert haben, aktiv einsetzen und den Kontakt zum vorläufigen Insolvenzverwalter suchen.

Die SdK wird betroffene Genussrechtsinhaber über einen kostenlosen Newsletter weiterhin über den Fortgang des Verfahrens informieren. Interessierte Genussrechtsinhaber können sich unter
http://www.sdk.org/prokon.php für diesen kostenfrei registrieren lassen.

SdK Mitgliedern stehen wir zu unseren Geschäftszeiten unter 089 / 2020846-0 oder unter info@sdk.org  für Fragen zur Verfügung.

München, den 23. Januar 2013

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Quelle: www.sdk.org

Mittwoch, 22. Januar 2014

BaFin untersagt der Bruma Service GmbH das unerlaubt betriebene Finanztransfergeschäft

Bonn/Frankfurt a. M., 21. Januar 2014
 
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Bruma Service GmbH mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 das weitere Betreiben des Finanztransfergeschäftes im Inland untersagt.

Die Bruma Service GmbH mit Sitz in der Schweiz hat unerlaubt Zahlungsdienste betrieben, indem sie Forderungsbeträge für andere per Lastschrift über in Deutschland geführte Konten einzog oder per Überweisung auf eigenen Konten in Deutschland entgegennahm und die Beträge auftragsgemäß weiterleitete. Auftraggeber der Bruma Service GmbH waren beispielsweise Anbieter von Gewinnspielen. Ob die Lastschrifteinzüge berechtigt waren, ist der BaFin nicht bekannt.

Mit der Annahme und der Weiterleitung der Beträge über in Deutschland geführte Konten hat die Bruma Service GmbH das Finanztransfergeschäft gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) ohne die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ZAG erforderliche Erlaubnis betrieben. Die BaFin hat gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ZAG die sofortige Einstellung der betriebenen Geschäfte gegenüber der Bruma Service GmbH angeordnet.

Die Verfügung ist bestandskräftig.

Quelle: BaFin

BaFin untersagt der Pay4 GmbH sowie deren Geschäftsführer Herrn Jens Leinert Dienstleistungen für die Bruma Service GmbH zu erbringen, soweit die Bruma Service GmbH das Finanztransfergeschäft betreibt

Bonn/Frankfurt a. M., 21. Januar 2014
 
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Pay4 GmbH mit Sitz in Frankfurt/Main sowie deren Geschäftsführer Herrn Jens Leinert jeweils mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 untersagt Dienstleistungen für die Bruma Service GmbH mit Sitz in der Schweiz zu erbringen, soweit diese das Finanztransfergeschäft dadurch betreibt, dass sie Forderungsbeträge für andere per Lastschrift über in Deutschland geführte Konten einzieht oder per Überweisung auf eigenen Konten in Deutschland entgegennimmt und die Beträge auftragsgemäß weiterleitet (s. Veröffentlichung vom gleichen Tage).

Die Pay4 GmbH ist in die Anbahnung, den Abschluss und die Abwicklung der ungesetzlichen Geschäfte der Bruma Service GmbH im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) einbezogen. Die BaFin hat daher gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ZAG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 4 ZAG die sofortige Einstellung dieser Geschäfte gegenüber der Pay4 GmbH sowie gegenüber deren Geschäftsführer Herrn Jens Leinert als Organ der Pay4 GmbH (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Satz 4, 2. Halbsatz ZAG) angeordnet.

Die Verfügungen sind bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Freitag, 17. Januar 2014

SdK prüft rechtliche Schritte gegen A.T.U - Nachrangige Anleihe muss aus Sicht der SdK bedient werden

Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) lässt aktuell rechtliche Schritte gegen die A.T.U Gruppe bzw. gegen die A.T.U Auto-Teile-Unger Investment GmbH & Co. KG, der Emittentin einer im Oktober 2014 fälligen variabel verzinslichen nachrangigen Anleihe über EUR 150 Millionen (ISIN XS0202043898), prüfen. Die A.T.U hatte zuletzt angekündigt, im Wege der finanziellen Sanierung der Gesellschaft, die nachrangige Anleihe sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten nicht zurückzahlen oder anderweitig entschädigen zu wollen.

Dies ist aus Sicht der SdK nicht möglich. Die A.T.U Gruppe ist nicht insolvent und der Sanierungsplan sieht sogar vor, dass sogar der bisherige Eigentümer der Gesellschaft ein "kleiner fortlaufendender Anteil an der A.T.U Gruppe nach Restrukturierung" zusteht. Damit würden die Eigentümer, welche das unternehmerische Risiko tragen müssten, besser gestellt als die nachrangigen Gläubiger, welche eigentlich vorrangig bedient werden würden in einer Insolvenz. Dies widerspricht aus Sicht der SdK klar der wirtschaftlichen Logik und geltendem Recht. Dieser räuberische Versuch der beteiligten Banken und Fonds (Centerbridge, Babson und Fonds, die von Goldman Sachs Investment Partners gemanagt werden) und des bisherigen Eigentümers KKR, die Sanierung auf Kosten der nachrangigen Gläubiger durchzuziehen, basiert aus Sicht der SdK nur auf Grundlage der Ausnutzung von verschiedenen Gesetzen in unterschiedlicher Länder. Da die nachrangige Anleihe nach US-Recht begeben wurde, scheinen die beteiligten Parteien davon auszugehen, dass sich kein nachrangiger Gläubiger zu einer Klage entschließen wird.

Zur Prüfung des Sachverhaltes und möglicher Klagemöglichkeiten hat die SdK daher eine Anwaltskanzlei in New York beauftragt. Die SdK ruft daher alle betroffenen Anleiheinhaber auf, sich unter info@sdk.org zu melden, und sich dem Vorgehen der SdK anzuschließen. Je mehr Anleiheinhaber sich zusammenschließen, desto wahrscheinlicher ist, dass ein gemeinsames Vorgehen finanziert werden kann und man auch den nötigen Druck auf den Treuhänder der Anleihe ausüben kann.

Für Fragen stehen wir Ihnen unter 089 / 2020846-0 oder unter info@sdk.org gerne zur Verfügung.

München, den 17. Januar 2014

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.   

Quelle: www.sdk.org

Donnerstag, 16. Januar 2014

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor NEA EUROPE LIMITED

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 15. Jänner 2014 teilt die FMA daher mit, dass die
 
NEA EUROPE LIMITED
mit angeblichem Sitz in
3 Brindleyplace
Birmingham B1 2JB
United Kingdom
 
bzw.
69 Great Hampton Street
Birmingham
United Kingdom
B18 6 EW
Registered in England & Wales
Registered No 08360927
Phone: +44 121 231 71 00
Fax: +44 121 270 23 50
Website: www.nea-europe-ltd.com
E-Mail: office(at)nea-europe-ltd.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher die gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder als Einlage gem. § 1 Abs 1 Z. 1 zweiter Fall BWG in Österreich nicht gestattet.
 
Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Capital Trust Mangement

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 15. Jänner 2014 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Capital Trust Management
131, West 33rd Street
Suite 11a
New York 100001

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Handel mit Wertpapieren auf eigene oder fremde Rechnung nach § 1 Abs. 1 Z 7 lit. e BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.
 
Quelle: FMA

Montag, 13. Januar 2014

Insolvenzverfahren der Australian Mining Finance SA

Pressemitteilung der SdK

Am 27. November 2013 hat die Australian Mining Finance SA einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim zuständigen Gericht in Luxemburg gestellt. Die Inhaber von Anleihen der Gesellschaft (WKN A0DHP9 und WKN (0T41B) müssen nun die aus der Anleihe resultierende Forderung gegenüber der Gesellschaft zur Insolvenztabelle anmelden, um später an einer eventuellen Ausschüttung aus der Insolvenzmasse teilhaben zu können.

Mitglieder der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. steht ein entsprechendes Formular zur Forderungsanmeldung unter Forderungsanmeldung Australian Mining zur Verfügung.  

Für Rückfragen stehen wir unseren Mitgliedern unter 089 / 2020846-0 oder unter info@sdk.org zur Verfügung.

München, den 8. Januar 2014
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. 

Quelle: www.sdk.org
 Pressekontakt: Daniel Bauer, bauer@sdk.org, Tel.: 089 - 20 20 846 0

Freitag, 10. Januar 2014

Update: Betrügerischer "Broker" Ko Sin Corporation Limited weiterhin aktiv

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Anlagebetrugsfirma Ko Sin Corporation Limited aus Hongkong, vor der ich im letzten Jahr gewarnt hatte, siehe http://anlegerschutz.blogspot.de/2013/07/neu-gegrundeter-broker-ko-sin-versucht.html, ist weiterhin aktiv. Mittels unverlangter Telefonanrufe (sog. Cold Calling) sollen deutsche Anleger zu Einzahlungen überredet werden.

Es handelt sich um einen klassischen Anlagebetrugsfall. Die Firma Ko Sin Corporation Limited ist neu gegründet und nicht als Finanzdienstleistungsunternehmen zugelassen. Auf der optisch nett gestalteten Webseite http://kosin.net wird weiterhin kein Verantwortlicher angegeben. Die Seite kosin.net http://kosin.net/ ist nicht auf die Ko Sin Corporation Limited eingetragen, sondern immer noch auf Herrn Loren aus dem sonnigen Kalifornien in der Kaffeestraße.

Klare Empfehlung: Finger weg!