Mittwoch, 29. Dezember 2010

Norwegische Finanzmarktaufsichtsbehörde warnt vor Valenti International

Finanstilsynet (The Financial Supervisory Authority of Norway) warns against Valenti International

Finanstilsynet has been informed that Valenti International (address: Viale Luca Gaurico 9/11, Rome 00143, Italy) has approached Norwegian investors offering investment services. The company also offers services from a website www.valenti-international.com.

Finanstilsynet wishes to make it clear that Valenti International is not authorised to provide investment services in Norway, and therefore lacks the licence required under Norwegian law. The company is consequently not subject to Finanstilsynet’s supervisory oversight, nor has Finanstilsynet approved the services offered by the company. Finanstilsynet therefore recommends investors not to enter into agreements with or transfer assets to Valenti International.

Finanstilsynet's registry (http://www.finanstilsynet.no/registry) gives details of all companies authorised to offer investment services in Norway. A list (not complete) of companies operating in the market without a licence can be found on Finanstilsynet's website (http://www.finanstilsynet.no/markedsadvarsler/).

Spanische Finanzmarktaufsichtsbehörde warnt vor BLUESTAR MANAGEMENT

CNMV(Comision Nacional del Mercado de Valores) warns against BLUESTAR MANAGEMENT

Pursuant to the second paragraph of Article 13 of the Law 24/1988, July 28th the Securities Markets Act, the Comisión Nacional del Mercado de Valores, warns that:

BLUESTAR MANAGEMENT
Plaza Santa Eulalia nº 5. Oficina 1. 07001 –PALMA DE MALLORCA

IS NOT authorised to provide the investment services detailed in paragraph 1 and in letters a), b), d), f) and g) of paragraph 2 of Article 63 of the Spanish Securities Market Act, in relation to the financial instruments detailed in article 2 of the said Act, including, to such effects, transactions on foreign currency.

From the investigations carried out by the CNMV, it has not been possible to ascertain whether this company is located in the above address.

Please note that, according to the information published by the FSA, the above mentioned entity is not related to the company BLUE STAR MANAGEMENT LIMITED, which is registered with the FSA (registration number 05094238).

For any query, please contact the Comisión Nacional del Mercado de Valores enquiry line at 902 149 200 or visit the CNMV’s web site (www.cnmv.es)

Spanische Finanzmarktaufsichtsbehörde warnt vor CIAR INVESTMENT

CNMV (Comision Nacional del Mercado de Valores) warns against CLUB DE INVERSIÓN DE ALTO RENDIMIENTO (CIAR) / CIAR INVESTMENT CORP.

Pursuant to the second paragraph of Article 13 of the Law 24/1988, July 28th the Securities Markets Act, the Comisión Nacional del Mercado de Valores, warns that:

CLUB DE INVERSIÓN DE ALTO RENDIMIENTO (CIAR) Avenida 300, nº 13, bajos 1ª. Castelldefels. 08860 –BARCELONA

CIAR INVESTMENT CORP. 2236 Albert Hoy Street. Belize City.

ARE NOT authorised to provide the investment services detailed in paragraph 1 and in letters a), b), d), f) and g) of paragraph 2 of Article 63 of the Spanish Securities Market Act, in relation to the financial instruments detailed in article 2 of the said Act, including, to such effects, transactions on foreign currency.

For any query, please contact the Comisión Nacional del Mercado de Valores enquiry line at 902 149 200 or visit the CNMV’s web site (www.cnmv.es)

Schwedische Finanzmarktaufsichtsbehörde warnt vor American Taxation Incorporated

Finansinspektionen (the Swedish Financial Supervisory Authority) warns against American Taxation Incorporated

Finansinspektionen (the Swedish Financial Supervisory Authority) has today published this statement in order to warn investors against dealing with unauthorised firms. American Taxation Incorporated is not authorised by Finansinspektionen and is therefore not entitled to provide financial services. Finansinspektionen has not received any notification of cross-border activities from other EES countries.American Taxation Incorporated has a website (www.americantaxation.com) using the following address: Chrysler Building, Level 14 1-2EF, New York, NY10174, USA.

American Taxation Incorporated’s representatives contact investors in Sweden through unsolicited telephone calls.

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde warnt vor Rothman Global

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. November 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

Rothman Global
Shibuya Mark City 1-12-1
Dogenzaka Shibuya
Tokyo, 150-0043
Japan
www.rothmanglobal.com
contact@rothmanglobal.com
Tel: +81 3455 00319

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) noch die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält (§ 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007), noch die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeit ein mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007), gestattet.

Norwegische Finanzmarktaufsichtsbehörde warnt vor Trading Resource Capital Management

Finanstilsynet (The Financial Supervisory Authority of Norway) warns against Trading Resource Capital Management

Finanstilsynet has been informed that Trading Resource Capital Management (address: Plaska 622/3,150 00 Prague 5, Czech Republic) has approached Norwegian investors offering investment services. The company also offers services from a website www.trcapitalmgmt.com.

Finanstilsynet wishes to make it clear that Trading Resource Capital Management is not authorised to provide investment services in Norway, and therefore lacks the licence required under Norwegian law. The company is consequently not subject to Finanstilsynet’s supervisory oversight, nor has Finanstilsynet approved the services offered by the company. Finanstilsynet therefore recommends investors not to enter into agreements with or transfer assets to Trading Resource Capital Management.

Finanstilsynet's registry (http://www.finanstilsynet.no/registry) gives details of all companies authorised to offer investment services in Norway. A list (not complete) of companies operating in the market without a licence can be found on Finanstilsynet's website (http://www.finanstilsynet.no/markedsadvarsler/).

Norwegische Finanzmarktaufsichtsbehörde warnt vor Quantum Partners Ltd.

Finanstilsynet (The Financial Supervisory Authority of Norway) warns against Quantum Partners Ltd.

Finanstilsynet has been informed that Quantum Partners Ltd. (address: Quantum House, New Street, Chipping Norton Oxfordshire, OX7 5LJ, United Kingdom) has approached Norwegian investors offering investment services. The company also offers services from a website www.quantumpartnersltd.com. Finanstilsynet wishes to make it clear that Quantum Partners Ltd. is not authorised to provide investment services in Norway, and therefore lacks the licence required under Norwegian law. The company is consequently not subject to Finanstilsynet’s supervisory oversight, nor has Finanstilsynet approved the services offered by the company. Finanstilsynet therefore recommends investors not to enter into agreements with or transfer assets to Quantum Partners Ltd.

Finanstilsynet's registry (http://www.finanstilsynet.no/registry) gives details of all companies authorised to offer investment services in Norway. A list (not complete) of companies operating in the market without a licence can be found on Finanstilsynet's website (http://www.finanstilsynet.no/markedsadvarsler/).

Warnungen vor "Swiss Money Report"

The Banking, Finance and Insurance Commission (CBFA) warns against Altanus Limited (Swiss Money Report)

The Banking, Finance and Insurance Commission (CBFA) warns the public against the activities of Altanus Limited (Swiss Money Report), which is contacting Belgian investors with a view to offering investment services.

Altanus Limited (Swiss Money Report) (website: swissmoneyreport.net) claims to be a firm with registered office in the Netherlands at Marktstraat 14, 7607 Almelo. It does not have the authorization in Belgium necessary to offer investment services in or from Belgium.

The CBFA thus advises the public against responding to any offers of investment services made in the name of Altanus Limited (Swiss Money Report) and against transferring money to any account number they might mention.

Anyone wishing more generally to enquire as to the regularity of any transaction proposed can find further information on the “Consumer Protection” page of the CBFA web site (www.cbfa.be) or by contacting the “Protection of Consumers of Financial Services” Department (telephone: +32 2 220 59 10; email address: peri@cbfa.be).

Press contact
Veerle De Schryver & Hein Lannoy
(Press Officers)
+32 2 220 57 06
Press@cbfa.be

The Danish Financial Supervisory Authority warns against Shaw Asset Management

The Danish Financial Supervisory Authority has been informed that Shaw Asset Management unsolicited has offered to carry out financial services. The company's address is UOB Plaza One, 80 Raffles Place, Singapore and the company's homepage is http://www.shawasm.com.

Shaw Asset Management does not have authorization from the Danish Financial Supervisory Authority in accordance with the Financial Business Act to carry out such services in Denmark.

The company has not been notified in Denmark from any foreign Financial Supervisory Authority.

Companies which are authorized to carry out financial services in Denmark can be found at The Danish Financial Supervisory Authority's homepage (www.dfsa.dk/sw1296.asp).

Contact person: Rikke Grinderslev-Schwartz
Direct phone no.: +45 33 55 82 20

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde warnt vor Rodeo-Firmen

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) bzw. § 64 Abs. 9 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte bzw. Zahlungsdienste nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. Dezember 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

Rodeo Privatkredit Cooperation
sowie
Rodeo Finanz & Treuhand Corp.
Apartado 5041
E-03186 Torrevieja, Spanien
sowie
Rodeo Finanz & Treuhand Corp.
Apartado 5051
E-03186 Torrevieja, Spanien
sowie
Rodeo Treuhand Gesellschaft, Vermögensverwaltung, Entschuldung
Rodeo, Apartado 5041
E-03186 Torrevieja, Spanien
Fax: 0049 1212 644 411 100
rodeotreuhand@email.de
sowie
Rodeo Treuhand Gesellschaft, Vermögensverwaltung, Entschuldung, Absicherung
Rodeo, Apartado 5041
E-03186 Torrevieja, Spanien
Fax: 0049 1212 644 411 100
rodeotreuhand@email.de
sowie
Rodeo Treuhand Gesellschaft, Finanzsanierung, Absicherung
Rodeo, Apartado 5041
E-03186 Torrevieja, Spanien
Telefon Buchhaltung Deutschland: 0049 6206 3516
Fax: 0049 1212 644 411 100
rodeotreuhand@email.de
sowie
Rodeo Treuhand Gesellschaft, Risikofinanzierung, Finanz-Sanierungen
Rodeo, Apartado 5041
03186 Torrevieja, Espana
Tel. + Fax (D) 01212 644 411 100
rodeotreuhand@email.de

nicht berechtigt sind, konzessionspflichtige Zahlungsdienste bzw. konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist weder die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere gem. § 1 Abs. 1 Z 2 BWG (Girogeschäft), noch die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Zahlungsgeschäft/Überweisungsgeschäft) gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit c ZaDiG noch das Finanztransfergeschäft gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG gestattet.

Die FMA warnt: Die im Internet auftretende "The Austrian Capital Market Authority (ACMA)" ist keine österreichische Aufsichtsbehörde.

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) weist darauf hin, dass in der Republik Österreich keine Aufsichtsbehörde mit der Bezeichnung "Austrian Capital Market Authority (ACMA)" existiert. Die Konzessionierung und Beaufsichtigung von Kredit-, Finanzdienstleistungs- sowie Zahlungsdienstleistungsinstituten, Versicherungsunternehmen und Pensionskassen erfolgt ausschließlich durch die FMA. Die im Internet unter der Website "Austrian Capital Market Authority (ACMA)" auftretende angebliche Behörde, die sich als verantwortliche Aufsicht für den Bereich „Wertpapierrecht" in Österreich darstellt, hat keine gesetzliche Grundlage.

FMA warnt Anleger vor boomender Anlagebetrugsform "Scalping": Dubiose Infodienste pushen in betrügerischer Absicht Kurse wertloser Aktien.

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA stellt fest, dass eine unter dem Fachbegriff „Scalping" bekannte Anlagebetrugsform zunehmend aus dem Ausland auch nach Österreich überschwappt. Bei dieser Form des Anlagebetruges versuchen die Täter mittels fingierter Börsebriefe, Newsletter und Analystenkommentare, Anlegerpublikum zum Kauf in Wahrheit wertloser Aktien zu animieren. Mit Schlagworten wie „1000% Kurs-Chance!", „Sichere Anlageempfehlung - Kaufen Sie diese Aktie!" und „Garantierter Gewinn in 3 Monaten!" werden die betreffenden Wertpapiere empfohlen. Diese Aktien stammen jedoch in der Regel von gescheiterten Unternehmen oder „leeren" Briefkastenfirmen im angelsächsischen Raum, die dort in Marktsegmenten notieren, die wenigen oder keinen Vorschriften für Emittenten unterliegen. Die Täter halten selbst den Großteil dieser in Wahrheit wertlosen Papiere, die sie dann aber, nachdem durch die betrügerischen Infodienste die Nachfrage und damit der Kurs künstlich in die Höhe manipuliert wurde, an die angelockten ahnungslosen Anleger abstoßen. Haben die Betrüger abkassiert, bricht der Kurs wieder in sich zusammen.

Oft wird mit potentiellen Anlegern auch telefonisch Kontakt aufgenommen. Unaufgeforderte Anrufe, E-Mails oder Faxe von dem Anleger nicht bekannten „Aktien-Gurus" sind darüber hinaus nach dem Verbot des „Cold Calling" unzulässig. Das so genannte „Cold Calling" besagt, dass Anrufe oder Faxe ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers zu Werbezwecken unzulässig sind. Die FMA weist auf die Möglichkeit hin, „Cold Calling" dem örtlich zuständigen Fernmeldebüro anzuzeigen.

Individuelle Anlageberatung - auch nur telefonisch -, die auf ein bestimmtes Finanzinstrument (z.B. „Kaufen Sie die Aktie X, da der Kurs steigen wird") Bezug nimmt, erfordert überdies grundsätzlich eine Konzession der FMA nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz. Wer über eine solche Konzession verfügt, kann auf der Homepage der FMA (www.fma.gv.at) abgefragt werden.

Warnsignale, die Anleger beachten sollten:

- Unaufgefordert zugesandte Materialien wie Börsebriefe, Newsletter und Analystenkommentare sind kritisch zu betrachten.
- Unaufgeforderte Telefonanrufe, E-Mails oder Faxe sind grundsätzlich als Warnzeichen zu verstehen.
- Über unbekannte Unternehmen in wenig regulierten Börse-Segmenten sollten genaue Informationen eingeholt werden (z.B. Dauer der Börsenotierung, Volumen der gehandelten Aktien etc.), bevor ein Investment getätigt wird.
- Unprofessionelle Internet-Auftritte der betroffenen Firmen, wo keine Jahresberichte, Management-Angaben etc. auffindbar sind, sollten kritisch hinterfragt werden, oft sind dies bloße Briefkasten-Firmen ohne operatives Geschäft.
- Aber auch professionelle Internet-Auftritte und Hochglanzbroschüren sind kein Beweis für Seriosität.

Sollten Anleger Wahrnehmungen über derartige Vorkommnisse haben, sind diese bitte an fma@fma.gv.at weiterzuleiten.

Für an der Wiener Börse gelistete Wertpapiere liegen derzeit keine Hinweise vor, dass diese für „Scalping"-Zwecke missbraucht werden.

Quelle: FMA

Montag, 22. November 2010

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Randall & Gibson

Wien, 19/11/2010

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 19. November 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

Randall & Gibson Partnership Company
131 Dartmouth Street
Boston, MA 02116
USA
http://www.randallandgibson.com/
Phone: 00 1 781 654 0998
Fax: 00 1 781 658 2009

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs 2 Z 3 WAG 2007), ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Sonntag, 21. November 2010

BaFin: Erste Registrierung für Ratingagentur in Europa

Die BaFin hat heute die Euler Hermes Rating GmbH als erste Ratingagentur registriert. Grundlage ist die EU-Verordnung über Ratingagenturen, die im Oktober vergangenen Jahres in Kraft getreten ist.

„Wir haben das erste Registrierungsverfahren erfolgreich abgeschlossen“ sagt Karl-Burkhard Caspari, Exekutivdirektor der BaFin-Wertpapieraufsicht. Die BaFin habe in dem Verfahren eng mit CESR, dem Ausschuss der europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden, zusammengearbeitet. Durch die Verordnung werden Ratingagenturen erstmals einer staatlichen Aufsicht unterstellt. Kern der europäischen Verordnung ist das so genannte Registrierungsverfahren. Hierbei wird einer Ratingagentur nach Prüfung der Antragsvoraussetzungen eine Genehmigung für die Ausübung von Ratingtätigkeiten erteilt, die EU-weit gültig ist. Bereits tätige Ratingagenturen mussten zwischen dem 7. Juni und dem 7. September 2010 einen Registrierungsantrag stellen, um im Gebiet der Europäischen Union weiterhin Bonitätsratings abgeben zu dürfen. Die Euler Hermes Rating GmbH hatte den Antrag auf Registrierung bereits zu Beginn der Übergangsfrist gestellt.

Zuständig für die Registrierung und die Beaufsichtigung der Ratingagenturen in Deutschland ist – bis zur Übertragung auf die neu zu schaffende Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) - die BaFin. Die EU-Verordnung schreibt den Ratingagenturen strenge Verhaltens- und Organisationsregeln vor. Insbesondere müssen sie umfangreiche Maßnahmen ergreifen, um Interessenkonflikte bei ihrer Tätigkeit zu verhindern bzw. gering zu halten. Weiterhin dürfen registrierte Agenturen nicht gleichzeitig Beratungs- und Ratingdienstleistungen für ein Unternehmen erbringen. Für Ratinganalysten wird zudem ein Rotationsprinzip eingeführt. Ratingagenturen müssen künftig der Aufsicht regelmäßig Auskunft über ihre Arbeitsmethoden, Modelle und ihre Eignerstruktur geben. In die Bewertungsmodelle selbst dürfen die Aufseher jedoch nicht eingreifen.

Bonn/Frankfurt a.M., den 16. November 2010

BaFin untersagt der Lance Futures die Anlagevermittlung und untersagt gleichzeitig der FFSA, an der Anbahnung der unerlaubten Geschäfte mitzuwirken

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Lance Futures mit Bescheid vom 9. November 2010 das unerlaubte Erbringen der Anlagevermittlung untersagt. Gleichzeitig hat sie der Frankfurt Financial Supervisory Authority untersagt, an der Anbahnung der unerlaubten Geschäfte der Lance Futures mitzuwirken.

Die Mitarbeiter der Lance Futures rufen unaufgefordert Personen an, um sie zum Erwerb von Goldoptionen zu bewegen. Dadurch betreibt die Lance Futures die Anlagevermittlung ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Die Lance Futures gibt auf ihrer Internetseite an, in der Mainzer Landstraße 10-14, in 25629 Frankfurt am Main ansässig zu sein. Die angegebene Postleitzahl ist falsch und die Hausnummer existiert in der angegebenen Form nicht. Die Lance Futures ist nicht im Handelsregister eingetragen und legt ihre Rechtsform nicht offen.

In den Telefongesprächen verweisen die Anrufer der Lance Futures den potentiellen Kunden darauf, dass er sich auf der Internetseite der Frankfurt Financial Supervisory Authority (FFSA) davon überzeugen könne, dass es sich bei Lance Futures um ein lizenziertes Finanzdienstleistungsinstitut handele.

Die FFSA, behauptet, die zentrale deutsche Finanzaufsichtsbehörde zu sein. In der Bundesrepublik Deutschland existiert jedoch keine Aufsichtsbehörde mit der Bezeichnung "Frankfurt Financial Supervisory Authority". Eine Anschrift oder Telefonnummer ist auf ihrer Internetseite nicht angegeben.

Die FFSA ist in die Anbahnung der unerlaubten Geschäfte der Lance Futures dadurch einbezogen, dass sie gegenüber potentiellen Anlegern bestätigt, dass die Lance Futures ein in der Bundesrepublik Deutschland lizenziertes Finanzdienstleistungsinstitut sei. Diese Tätigkeit ist ihr mit Verfügung vom 9. November 2010 untersagt worden.

Nachdem auf Veranlassung der BaFin die Internetseiten www.lancefutures.com und www.ffsauthority.com nicht mehr erreichbar waren, registrierten die Lance Futures und die FFSA folgende Internetadressen für die bisherigen Inhalte der Internetseiten unter www.lance-futures.com und www.ffs-authority.com. Auch diese Seiten können nicht mehr aufgerufen werden. Es ist jedoch zu erwarten, dass die Verantwortlichen mit erneut geänderten Internetadressen versuchen werden, ihre illegalen Geschäfte fortzuführen.

Die Bescheide sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 17. November 2010

Dienstag, 9. November 2010

quirin bank und VDH gründen Berufsverband deutscher Honorarberater

Berlin - Die quirin bank und der Verbund deutscher Honorarberater (VDH) bündeln ihre Kräfte und gründen den Berufsverband Deutscher Honorarberater (BDVH).

Sie vertreten damit die Interessen von knapp 1500 Honorarberatern in Deutschland, die insgesamt rund 3,5 Milliarden Euro an verwalteten Kundengeldern betreuen. “Es ist höchste Zeit, die durch Provisionen verursachten Fehlanreize im Finanzdienstleistungsmarkt endlich abzuschaffen und für die Verbraucher mehr unabhängige Beratungsleistungen anzubieten. Dafür setzt sich der Berufsverband deutscher Honorarberater nachdrücklich ein”, so der Vorsitzende des Verbandes, Karl Matthäus Schmidt, auf der Leitveranstaltung der Honorarberater am 3. November in Frankfurt. Die durch Fehlberatung entstandenen Schäden in Milliardenhöhe seien Teil eines provisionsgetriebenen Systems, das in Deutschland nach wie vor dominiere. Die Honorarberatung als Alternative, die für eine verbraucherorientierte Finanzberatung im Kundeninteresse stehe, müsse endlich den Stellenwert bekommen, der ihr gebühre. Das revolutionäre Geschäftsmodell besteht darin, dass der Verbraucher eine offene Gebühr für die Finanzberatung zahlt. Die in der Finanzbranche üblichen Kick-backs, versteckten Provisionen und der Vertrieb bestimmter Produkte entfallen komplett. Das kostet den Verbraucher oft weniger als die klassische Provisionsberatung.

Doch trotz zunehmender offener Kritik breiter Bevölkerungsschichten am Fehlverhalten herkömmlicher Banken und Finanzvertriebe, kümmert sich die Politik noch zu wenig um alternative Geschäftsmodelle, wie die Honorarberatung. “Das wollen wir mit dem Berufsverband deutscher Honorarberater ändern, ” so Gründungsmitglied und stellvertretender Vorsitzender Dieter Rauch. “Zielsetzung ist es, die Dringlichkeit des Themas im Bewusstsein der politischen Entscheidungsträger zu verankern und als erstes für ein einheitliches, gesetzlich festgeschriebenes Berufsbild des Honorarberaters in Deutschland zu sorgen.” Darüber hinaus gehören die steuerliche Absetzbarkeit von Honoraren und die Zertifizierung von Aus- und Weiterbildungslehrgängen zu den wesentlichen Zielen des Verbandes. Mitglieder können ab sofort juristische oder natürliche Personen und Personengesellschaften werden, die kompetente Finanz- und /oder Versicherungsleistungen anbieten und sich an den vom Verband formulierten Kodex der Honorarberatung halten.

Über die quirin bank:
Als erste Honorarberaterbank Deutschlands betreibt die quirin bank AG Bank- und Finanzgeschäfte in drei Geschäftsfeldern: Anlagegeschäft für Privatkunden (Private Banking), Beratung bei Finanzierungsmaßnahmen auf Eigenkapitalbasis für mittelständische Unternehmen (Investment Banking) sowie Mandantengeschäft (Business Process Outsourcing). Das Finanzinstitut ist 1998 gegründet worden, hat seinen Sitz in Berlin und betreut gegenwärtig knapp 7100 Kunden mit einem Anlagevolumen von knapp 2,0 Mrd. Euro. Im Segment Private Banking bietet die quirin bank vermögenden Anlegern ein neues Betreuungskonzept, das auf völliger Kostentransparenz und Rückvergütung aller offenen und versteckten Provisionen beruht. Mit einer monatlichen Grundgebühr sind alle Kosten abgedeckt. Darüber hinaus ist die Bank am Anlageerfolg beteiligt.

Über den VDH:
Die im Jahr 2000 gegründete VDH GmbH Verbund Deutscher Honorarberater (VDH) ist der führende Service- und Solutionsprovider für die Honorarberatung in Deutschland. Er hat in den letzten Jahren maßgeblich das Berufsbild des Honorarberaters geformt und weiter entwickelt. Zu seinen mehr als 370 angeschlossenen Partnerunternehmen mit über 1.300 Beratern zählen Privatbanken, Vermögensverwalter, Financial Planner und freie Berater. Der VDH etablierte in den letzten zehn Jahren durch den Aufbau der gesamten Infrastruktur die Honorarberatung in Deutschland. Hierzu zählen die MiFID- und VVG-konforme Beratungstechnologie, Abrechnungssysteme inkl. der automatisierten Erstattung von Kickbacks, Vertragsmuster, Honorarmodelle und -Ordnung, sowie die gesamte Honorar-Produktwelt mit mehr als 250 Produktgebern. Die Entwicklung des Berufsbildes “Honorar-Berater” zum Standesberuf gehört zu den erklärten Zielen des VDH.”

Montag, 8. November 2010

"Die 10 Gebote der Geldanlage"

1.Definieren Sie Ihr Anlageziel und Ihre Mittel genau!

2.Lassen Sie sich bei der Beratung und beim Kauf nicht drängen!

3.Fragen Sie bei Unsicherheiten oder Erklärungsbedarf nach oder ziehen Sie einen zweiten Anbieter zu Rate!

4.Fragen Sie solange bis Sie das Produkt verstehen!

5.Seien Sie bei Versprechen zu hoher Erträge vorsichtig!

6.Lassen Sie sich nicht auf Telefonwerbung ein, beenden Sie unerwünschte Telefonanrufe zum Zwecke der Geschäftsanbahnung sofort!

7.Seien Sie vorsichtig bei Informationen, die Sie aus Börse-„chat-rooms“ oder Online- Newslettern erhalten, da Sie in der Regel nicht wissen, wer die Information liefert und welche Ziele er damit verfolgt; oft erweisen sich diese Anlageempfehlungen als Falschauskünfte, um durch Beeinflussung des Kurses einen persönlichen Gewinn zu erzielen; kontrollieren Sie daher eine Informationsquelle, bevor Sie eine Investition tätigen!

8.Prüfen Sie den Firmensitz und ob ein Prospekt nach dem Kapitalmarktgesetz erstellt wurde!

9.Fertigen Sie über Beratungsgespräche und Auftragserteilungen sofort Protokolle an. Nehmen Sie Zeugen zum Gespräch mit bzw. lassen Sie sie bei Telefongesprächen mithören.

10.Niemals die eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten am Kapitalmarkt überschätzen!

Quelle: Österreichische Finanzmarktaufsicht

Sonntag, 7. November 2010

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Tortola Capital

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. Oktober 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

Tortola Capital
Dépület, Gábor Dénes
1117 Budapest
Ungarn
http://www.tortolacapital.com/

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) noch die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007) gestattet.

Montag, 1. November 2010

SdK fordert transparente und werterhaltende Durchführung der Liquidation des DEGI Europa

Plattform für betroffene Anleger eingerichtet

Mit der am 22. Oktober 2010 gemeldeten Ankündigung der Aberdeen Asset Management AG Deutschland steht nun nach dem KanAm US-Grundinvest die Auflösung des zweiten offenen Immobilienfonds, des DEGI Europa, auf der Agenda. Waren es bisher vor allem vorübergehende liquiditätsbedingte Fondsschließungen unter denen Anleger zu leiden hatten, so besteht für einige Fonds nunmehr anscheinend keine positive Fortführungsprognose mehr. Die Krise dieser Anlageklasse spitzt sich weiter zu. Die SdK nimmt dies zum Anlass, die Installation transparenter und am Anlegerschutz orientierter Verfahrensregeln für derartige Situationen zu fordern und konkret durchzusetzen.

Es kann nicht allein Sache der Geschäftsführung eines offenen Immobilienfonds sein - wie jetzt im Falle DEGI Europa postuliert -, die Belange des Anlegerschutzes sicherzustellen. Dies sollten vielmehr professionelle Anlegerschützer übernehmen. Die SdK wird zunächst für die betroffenen Anleger eine Plattform zur Verfügung stellen und fordert diese auf, sich für ihren kostenlosen Newsletter einzutragen (Eine E-Mail an info@sdk.org mit dem Stichwort Degi ist hierfür ausreichend).

Im Weiteren ist folgendes geplant:

Wir werden versuchen, auf folgende Aspekte der Abwicklung Einfluss zu nehmen: wertschonende Durchführung der Immobilienverkäufe, wirkliche Gleichbehandlung aller Anleger, angemessene Höhe der Vorfälligkeitsentschädigungen, Offenlegung und situationsbedingte Absenkung der Verwaltungs- und Veräußerungsgebühren sowie der Nebenkosten, Zugänglichmachung der Bewertungsgutachten und anderes mehr.

Darüber hinaus werden wir uns beim Gesetzgeber für die Einführung eines wirksamen Mitspracherechtes der Anleger in einem derartigen Liquidationsverfahren einsetzen.

Zum Hintergrund:

Dem seit etwa zwei Jahren geschlossenen DEGI Europa gelang es trotzt zwischenzeitlich vorgenommener, umfangreicher Bewertungskorrekturen beim verwalteten Immobilienvermögen (allein minus 23,7% im laufenden Jahr)bisher nur im überschaubaren Rahmen Immobilien zu veräußern und damit gut 30% Liquidität für rückgabewillige Anleger zu generieren. Eine Größenordnung, die nach Aussage des Fondsmanagements für eine "nachhaltige" Wiedereröffnung nicht ausreiche und damit nach Ablauf der gesetzlichen Schließungsfrist quasi zwingend in die nun eingeleitete Liquidation münde. Dies ist aus Sicht der Sicht der Anleger extrem ärgerlich. Um so wichtiger ist, dass wenigstens bei der Abwicklung präzise und transparent gearbeitet wird.

München, 22. Oktober 2010
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK selbst und an dieser Pressemeldung beteiligte Personen halten Anteile am DEGI Europa.

Quelle: www.sdk.org

Pressekontakt: Lars Labryga, labryga@sdk.org,
Tel.: 089 - 20 20 846 28

Dienstag, 26. Oktober 2010

Auch OLG Jena hält die für die SMP Beteiligungs GbR II eingereichten Klagen für unzulässig

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Oberlandesgericht (OLG) Jena hält die von der Kanzlei Schmeyer für die SMP Beteligungs GbR II gegen Gesellschafter (sog. Genussrechtswandler) eingereichte Klagen bereits für unzulässig und hat dewegen kürzlich eine Klage abgewiesen (Urteil vom 21. Oktober 2010, Az. 1 U 236/10). Auch das OLG geht (wie bereits das Landgericht Meiningen) zutreffend davon aus, dass Herr Walter Kraus die SMP Beteligungs GbR II nicht vertreten kann (S. 7 ff.). In dem Gesellschaftsvertrag ist - so das OLG - keine Regelung getroffen, dass Herr Walter Kraus die GbR im Liquidationsstadium vertreten kann (S. 7). Auch eine ergänzende Vertragsauslegung scheide aus (S. 8). Eine Vertretungsberechtigung ergebe sich im Übrigen auch nicht aus einer analogen Anwendung der § 265 Abs. 1 AktG, § 66 Abs. 1 GmbHG (S. 8 f.). Auch ansonsten habe sich Herr Kraus nicht als Liquidator ansehen dürfen (S. 10). Insoweit ist die Kanzlei Schmeyer nicht wirksam bevollmächtigt worden (S. 10 f.). Im Übrigen wäre die Klage nach Überzeugung des OLG Jena auch unbegründet.

Montag, 25. Oktober 2010

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Source One International

Wien, 20/10/2010

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 20. Oktober 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

Source One International
Level 11, Aoyama Palacio Tower,
3-6-7 Kita-Aoyama, Minato-Ku
Tokyo 107-0061
Japan
Tel: +81-3-4520-6306
Fax: +81-3449-64129
E-Mail: info@sourceoneinternationalmail.com
Web: http://www.sourceoneinternational.com/

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) noch die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält (§ 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007) und die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, gestattet. (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007).

Sonntag, 17. Oktober 2010

BaFin: The Equity Research Partnership (TERP) ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist darauf hin, dass sie der "TERP - The Equity Research Partnership" keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens steht nicht unter der Aufsicht der BaFin.

Nach den der BaFin vorliegenden Tatsachen besteht jedoch Grund für die Annahme, dass das Unternehmen Finanzdienstleistungen erbringt, die einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG bedürfen.

Die TERP bietet auf ihrer Website Interessenten an, sie bei Investments zu beraten und ihre Portfolios zu betreuen. Die auf der Website im Impressum angegebene Adresse in Frankfurt am Main existiert nicht. Das Unternehmen hat auch sonst keine zustellungsfähige Adresse im Inland, die Kontaktaufnahme ist nur telefonisch oder über E-Mail möglich.

Bonn/Frankfurt a.M., den 15. Oktober 2010

Dienstag, 12. Oktober 2010

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Swiss Siam Investment Club

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 12. Oktober 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

Swiss Siam Investment Club
http://swiss-siam-investments.org/

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Kairosinvest Holdings

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 12. Oktober 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

Kairosinvest Holdings Ltd.
95 Wilton Road
Suite 3
London SV1V 1BZ
Großbritannien
http://www.kairosinvest.com/
info@kairosinvest.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die gewerbliche Vermittlung des Einlagengeschäfts nach § 1 Abs. 1 Z 18 lit a BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor EuroStock Group

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 12. Oktober 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

EuroStockGroup
bzw.
EuroStock Group
Rudolfsplatz 6-8
A-1010 Wien
http://eurostock.at/
mail@eurostock.at
Tel.: +43 720 97 88 30
Fax: +43 125 3672 243 28

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Samstag, 2. Oktober 2010

BaFin untersagt der Garantie-Wert GmbH das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Garantie-Wert GmbH mit Bescheid vom 14. September 2010 das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.

Die Garantie-Wert GmbH bot potentiellen Interessenten den „Kauf“ ihrer Lebensversicherungen und anderer Vermögensanlagen an und ließ sich diese abtreten. Der Anleger („Verkäufer“) konnte zwischen verschiedenen Varianten der Zahlung des zunächst nicht ausgezahlten „Kaufpreises“ wählen. Nach den vertraglichen Vereinbarungen soll der „Kaufpreis“ über einen Zeitraum von bis zu 32 Jahren in monatlichen Raten oder nach Ablauf von bis zu 14 Jahren in einem Betrag ausgezahlt werden. Dabei wird eine Rendite von bis zu 100 % über die Laufzeit versprochen.

Der Sache nach handelt es sich bei diesem Angebot um eine Vereinbarung zur Überlassung von Geld auf Zeit und damit um die Annahme rückzahlbarer Gelder im Sinne des Einlagengeschäfts. Anstatt das Geld vom Anleger in Form von Bar- oder Buchgeld anzunehmen, lässt sich das Unternehmen die Vermögensanlage abtreten, die sodann aufgelöst und auf diese Weise in Bar- bzw. Buchgeld umgewandelt wird. Im Rahmen der hinausgeschobenen Zahlung des „Kaufpreises“ wird das Geld – verzinst – an den Anleger zurückgezahlt.

Die Garantie-Wert GmbH betreibt damit das Einlagengeschäft ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 1. Oktober 2010

Donnerstag, 30. September 2010

"sefa factoring Bank N.V., Niederlassung Köln" ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist darauf hin, dass sie der "sefa factoring Bank N.V., Niederlassung Köln" keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

Die "sefa factoring Bank N.V., Niederlassung Köln" bietet auf ihrer Webseite Interessenten Tages– und Festgeldkonten als Geldanlagen an (Stand: 24. September 2010). Dabei wird die BaFin als Aufsichtsbehörde angegeben.

Ferner heißt es auf der Webseite, die "sefa factoring Bank N.V." unterliege als niederländische Bank der Aufsicht in den Niederlanden und verfüge seit November 1982 über eine niederländische Bankenlizenz. Nach Mitteilung der niederländischen Aufsicht, der De Nederlandsche Bank, wurde ein Unternehmen namens "sefa factoring Bank N.V." in den Niederlanden nicht als Bank zugelassen. Eine Einlagensicherung besteht nicht.

Bonn/Frankfurt a.M., den 28. September 2010

Samstag, 25. September 2010

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Unicon Consulting AG

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. September 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

Unicon Consulting AG
Gebietsrepräsentanz Deutschland
Libanonstr. 85
70186 Stuttgart
Deutschland
www.topertrag.biz
Tel: +49 (0) 711 22254419
E-Mail: office@topertrag.biz

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft) gemäß § 1 Abs 1 Z 1 BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Freitag, 24. September 2010

Spruchverfahren Jil Sander AG: Abfindung wird nunmehr vom OLG Hamburg überprüft

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren bezüglich des Squeeze-out bei dem Modekonzern Jil Sander AG hat das erstinstanzlich entscheidende Landgericht Hamburg die Anträge der 2008 ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre auf Erhöhung der Abfindung zurückgewiesen (Beschluss vom 23. August 2010, Az. 417 O 92/08).

Das Landgericht stellte in der Entscheidung maßgeblich auf den Börsenkurs in dem Zeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme ab. Auf den Umstand, dass die Gesellschaft unmittelbar nach Wirksamwerden des Squeeze-out im Herbst 2008 zu einem Vielfachen des angesetzten und später im Rahmen eines Vergleichs leicht erhöhten Betrags veräußert worden war, kommt es nach Ansicht des Landgerichts nicht an. In dem Spruchverfahren war unwidersprochen geblieben, dass der japanische Modekonzern Onwards Holdings nur zwei Jahre nach der über den Squeeze-ot beschließenden Hautversammlung EUR 232 Mio. für Jil Sander gezahlt hatte. Der Wert der Marke Jil Sander ist nach Ansicht des Landgerichts nicht gesondert anzusetzen, sondern nur im Rahmen des Ertrags zu berücksichtigen.

Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung ist zwischenzeitlich von mehreren Antragstellern Beschwerde zum Oberlandesgericht (OLG) Hamburg eingreicht worden. Die angebotene Abfindung wird daher nunmehr vom OLG überprüft werden.

DOBA-Fonds: Landgericht München I verurteilt zwei Gründungsgesellschafterinnen eines geschlossenen Immobilienfonds zum Schadensersatz

Pressemitteilung des Landgerichts München I

Das Landgericht München I hat zwei der Gründungsgesellschafterinnen eines geschlossenen Immobilienfonds mit Fondsobjekten in Bayern und Berlin in insgesamt vier Fällen zum Schadensersatz verurteilt.

Nach Auffassung der 28. Zivilkammer war der Fondsprospekt insofern fehlerhaft, als in diesem davon die Rede sei, dass sich der Kaufpreis für das Fondsobjekt in Berlin je nach Veränderung der kalkulierten Miete ändern könne. Insoweit wird im Prospekt von einer möglichen Mietminderung oder Mietmehrung gesprochen. Allerdings hätte für den Fall, dass sich kein Mieter gefunden hätte, der jedenfalls annähernd die prospektierte Miete hätte zahlen wollen, die Erstvermietungsgarantie gegriffen: Dann hätte in dem Fall, dass ein tatsächlicher Mietertrag von 0 erzielt worden wäre, wegen der Mietgarantie der volle Kaufpreis gezahlt werden müssen. Eine solche Konstellation ist nach Auffassung der Kammer aus den Erläuterungen im Prospekt nicht ersichtlich. Vielmehr deute dieser an, dass sich je nach dem Ergebnis der Vermietungsbemühungen der Kaufpreis auch mindern könne. Dass dieser in voller Höhe zu zahlen wäre, wenn die Vermietungsbemühungen gar keinen Erfolg haben sollten bzw. bezüglich einer Teilfläche keinen Erfolg haben würden, sei dem Prospekt an dieser Stelle nicht zu entnehmen.

In allen vier entschiedenen Fällen waren die Richter nach Anhörung der Auffassung, dass die Kläger bei der gebotenen Aufklärung über diesen Prospektfehler nicht gezeichnet hätten. Dem Antrag der Beklagten, hierzu jeweils die Vermittler als Zeugen zu hören, kam das Gericht nicht nach. Eine Einvernahme der Vermittler allein zu der von den Beklagtenvertretern gerichtsbekannt in jedem Anlegerprozess pauschal aufgestellten Behauptung, der Anleger – gleich welcher Anlage – hätte sich auch bei Kenntnis eines „vermeintlichen“ Prospektfehlers beteiligt, sei prozessual nicht zulässig.

Hinsichtlich des geltend gemachten Schadens hatten die Anleger je nach Lage des Einzelfalls deutliche Abstriche hinzunehmen. Wegen der durch die Kapitalbindung entgangenen Zinsen differenzierte die 28. Zivilkammer nach Lage des jeweiligen Falles, außerdem mussten sich die Anleger die erhaltenen Ausschüttungen sowie die auf Abschreibungen (also nicht den Kreditkosten) basierenden steuerlichen Vorteile anrechnen lassen.

Landgericht München I, Urteile vom 20.4.2010, 28 O 12457/09, 28 O 12910, 12912 u. 12913/09 - nicht rechtskräftig.

Mittwoch, 22. September 2010

SdK organisiert rechtlichen Widerstand auch im Falle von Eurohypo-Hybridanleihen

Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) hält den Ausfall der Zinszahlungen für das Geschäftsjahr 2009 auf von der Eurohypo Gruppe emittierte Hybridanleihen für rechtswidrig. Ferner ist aus Sicht der SdK die Verlustbeteiligung der betreffenden Anleihen nicht rechtens. Die wirtschaftliche Bedeutung ist erheblich, da das Nominalvolumen aller betroffenen Anleihen 900 Mio. Euro beträgt. Die Summe der nicht gezahlten Zinsen beläuft sich auf ca. 49 Mio. Euro.

Bei folgenden Anleihen wurden die Zinsen nicht gezahlt:

- Eurohypo Capital Funding Trust I EO-FLR Trust Preferred Securities 03 (13/Und.), WKN 542376

- Eurohypo Capital Funding Trust II EO-FLR Trust Preferred Securities 05(11/Und.), WKN A0DZJZ.

Die Rechtslage ist - wie gleich untenstehend noch einmal ausgeführt - analog wie bei einigen Genussscheinen der Eurohypo AG, in deren Fall die SdK bereits Klage eingereicht hat. Da die Anleihen über ein Finanzierungsvehikel in den USA begeben worden sind, muss aus Sicht der SdK die Durchsetzung der Ansprüche in den USA verfolgt werden. Dies bietet aus der Sicht der betroffenen Anleger neben zahlreichen Schwierigkeiten auch erweiterte Chancen der rechtlichen Durchsetzung.

Die SdK organisiert für die betroffenen Anleger umfassende Hilfsmaßnahmen:

1. Schritt:

Wir stellen Mitgliedern der SdK ein Musterschreiben in englischer Sprache zur Verfügung, mit dem die Zinsen - die längst fällig sind und bereits gezahlt werden hätten müssen - bei der Emittentin der Hybridanleihen in den USA angemahnt werden können. Dies ist aus unserer Sicht eine Voraussetzung, um später rechtliche Schritte einleiten zu können.

2. Schritt:

Die SdK befindet sich aktuell in Gesprächen, um einen Klageweg in den USA für ihre Mitglieder zu organisieren, auf dem betroffene Hybridanleiheninhaber ihre Rechte kompetent geltend machen und dabei ihr Kostenrisiko möglicherweise wesentlich reduzieren können.

3. Schritt:

Die SdK prüft, ob den Betroffenen eventuell ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht, mit der Folge, dass eventuell der gesamte ursprüngliche Nominalwert (ohne Verlustbeteiligung) zurückgefordert werden könnte.

Im Einzelnen:

Die Eurohypo AG lässt unter Berufung auf die Verluste der Eurohypo AG im vergangenen Geschäftsjahr 2009 die Zinszahlung für die genannten Hybridanleihen ausfallen. Das ist aus Sicht der SdK jedoch rechtswidrig:
Die Eurohypo AG kann nämlich gar keine für die Hybridanleiheninhaber relevanten Verluste erwirtschaften. Die SdK ist der Auffassung, dass für die oben genannten Hybridanleihen unter anderem aufgrund des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit ihrer Konzermutter, der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH, einer 100%-Tochtergesellschaft der Commerzbank AG, ein Anspruch auf Zahlung der Zinsen für das Geschäftsjahr 2009 besteht. Ein Bilanzverlust kann nämlich bei Bestehen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages rechtslogisch gar nicht mehr entstehen. Das Bilanzergebnis ist vielmehr stets gleich Null. Angesichts der Gestaltbarkeit der Geschäftsvorfälle einer in dieser Weise beherrschten Gesellschaft ist dieses nicht nur formal richtig, sondern folgt auch zwingend aus dem Schutzbedürfnis der Anleger.

Die Eurohypo AG selbst war für das Geschäftsjahr 2008 offensichtlich derselben Rechtsauffassung: Während für dieses Jahr trotz eines vor Verlustausgleich entstandenen Jahresfehlbetrages die Zinszahlungen geleistet wurden, änderte die Eurohypo für das Geschäftsjahr 2009 völlig überraschend ihre Praxis. Das müssen und sollten die Inhaber der Eurohypo-Hybridanleihen nicht hinnehmen.

Service für SdK-Mitglieder

Betroffenen SdK-Mitgliedern stellen wir auf Anfrage das Musterschreiben zur Anforderung der Zinsen (siehe 1. Schritt oben) auf dem Postweg zur Verfügung. Weiter halten wir Sie in Bezug auf die Schritte 2 und 3 auf dem Laufenden.

Für Rückfragen wenden sich SdK Mitgliedern an die SdK Geschäftsstelle:
Telefonnummer 089 - 20 20 846-0 oder E-Mail: info@sdk.org.

München, 17. September 2010

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger

Mittwoch, 15. September 2010

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor WIDMER Options

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. September 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

WIDMER Options
Kärntner Ring 11-13
1010 Wien, Austria
Fax: +4313119515074
contact@widmeroptions.com
www.widmeroptions.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) noch die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007) gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor UNAICO Ltd. (Enigro Group)

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. September 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

UNAICO Ltd. (Enigro Group)
A 1508 Concordia Plaza
1 Science Museum Road
Tsim Sha Tsui East
Kowloon - Hong Kong
Reg.No. 1370282
cshc@unaico.com
unaico@unaico.com
www.unaico.com
Tel.: 0085 226 20 64 68

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) noch die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007) gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor FOS Asset Management

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. September 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

FOS Asset Management Co. Ltd.
1-5-3 Muromachi, Nihonbashi
Chuo-ku
Tokyo 103-0022
Japan
http://www.fosassetmanagement.com/
webmaster@fosassetmanagement.com
Fax: 001 203 504 7949

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) noch die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält (§ 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007) oder die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007) gestattet.

Dienstag, 31. August 2010

BaFin stellt den Entschädigungsfall für die noa bank GmbH & Co. KG fest und stellt Insolvenzantrag

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am Mittwoch, dem 25. August 2010, den Entschädigungsfall für die noa bank GmbH & Co. KG festgestellt, da das Institut nicht mehr in der Lage war, sämtliche Einlagen seiner Kunden zurückzuzahlen. Zuvor hatte die BaFin am Dienstag, dem 24. August 2010, beim Amtsgericht Düsseldorf bereits einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die noa bank GmbH & Co. KG gestellt.

Die Geschäftsleitung der noa bank GmbH & Co. KG hatte der BaFin die Überschuldung des Instituts selbst angezeigt. Die BaFin hatte daher beim Amtsgericht Düsseldorf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bank beantragt. Daraufhin hat das Amtsgericht Düsseldorf heute ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Die noa bank GmbH & Co. KG ist Mitglied der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB). Diese sichert die Verbindlichkeiten des Instituts gegenüber seinen Kunden bis zu einer Höhe von 50.000 EUR. Mit der Feststellung des Entschädigungsfalls liegen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor, dass die EdB die Einleger der noa bank GmbH & Co. KG entschädigen kann. Die EdB wird in Kürze von sich aus Kontakt zu den Einlegern aufnehmen.

Bonn/Frankfurt a.M., den 25. August 2010

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Gold Seal Trading

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31. August 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

Gold Seal Trading
2nd Floor
369 Lexington Avenue
New York
United States of America
c.adams@goldsealtrading.com
info@goldsealtrading.com
Tel: +99990071
+1 212 359 1672
Fax: + 1 270 514 5291

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) noch die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007) gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor International Trade Corporation

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31. August 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

International Trade Corporation
391 N.W. 179th Avenue,
Aloha, Oregon 97006
United States of America
admin@intracorp.us
Tel: +1 (503) 430-174
Fax: +1 (503) 430-175

nicht berechtigt sind, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft) gemäß § 1 Abs 1 Z 1 BWG ist diesen Rechtsträgern nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Lehman Co. Global Group

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31. August 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

Lehman Co. Global Group, Inc. (Head Office)
100 King Street West, 37th Floor
Toronto, Ontario M5X 1C9
Canada
Registered in Ontario
Corp. No. 002145503
Phone 1-416-644 8490
Fax 1-416-907 1108
http://www.lehmangroup.net/
info@lehmangroup.net

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung (Einlagengeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 1. Fall BWG ist diesem Rechtsträger nicht gestattet.

BaFin untersagt der Pecunia-Concept AG das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Pecunia-Concept AG, vormals Pecunia-Finance-Concept AG, mit Bescheid vom 6. August 2010 das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.

Die Pecunia-Concept AG bot potentiellen Interessenten den „Kauf“ ihrer Lebensversicherungen und anderer Vermögensanlagen an und ließ sich diese abtreten. Der Anleger („Verkäufer“) konnte zwischen verschiedenen Varianten der Zahlung des zunächst nicht ausgezahlten „Kaufpreises“ wählen. Nach den vertraglichen Vereinbarungen soll der „Kaufpreis“ entweder über einen Zeitraum von zehn Jahren in jährlichen Raten oder nach Ablauf von sieben Jahren in einem Betrag zur Auszahlung gebracht werden. Die Pecunia-Concept AG verspricht dabei jeweils eine Rendite von 100 Prozent über die gesamte Laufzeit.

Der Sache nach handelt es sich bei diesem Angebot um eine Vereinbarung zur Überlassung von Geld auf Zeit und damit um die Annahme rückzahlbarer Gelder im Sinne des Einlagengeschäfts. Anstatt das Geld vom Anleger in Form von Bar- oder Buchgeld anzunehmen, lässt sich das Unternehmen die Vermögensanlage abtreten, die sodann aufgelöst und auf diese Weise in Bar- bzw. Buchgeld umgewandelt wird. Im Rahmen der hinausgeschobenen Zahlung des „Kaufpreises“ wird das Geld – verzinst – an den Anleger zurückgezahlt. Es handelt es sich daher nicht um den „Kauf“ einer Vermögensanlage, sondern um die Vereinbarung eines Darlehens zwischen der Pecunia-Concept AG und dem Anleger. Die Pecunia-Concept AG betreibt damit das Einlagengeschäft ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 26. August 2010

Samstag, 28. August 2010

Norwegische Finanzaufsichtsbehörde warnt vor Prentice Management Corp.

Finanstilsynet (The Financial Supervisory Authority of Norway) warns against investment offers promoted by Prentice Management Corp.

Finanstilsynet has been informed that

Prentice Management Corp.
(address: 18th Floor
Ark Mori Building, 1-12-32 Akasaka, Minato-ku, Tokyo 107-6011)

has approached Norwegian investors offering investment services.

The company also offers services from a website www.prenticecorp.com.

Finanstilsynet wishes to make it clear that Prentice Management Corp. is not authorised to provide investment services in Norway, and therefore lacks the licence required under Norwegian law. The company is consequently not subject to Finanstilsynet’s supervisory oversight, nor has Finanstilsynet approved the services offered by the company. Finanstilsynet therefore recommends investors not to enter into agreements with or transfer assets to Prentice Management Corp.

Finanstilsynet's registry gives details of all companies authorised to offer investment services in Norway. A list (not complete) of companies operating in the market without a licence can be found on Finanstilsynet's website.

Dienstag, 24. August 2010

Bundesgerichtshof: Revisionen der Angeklagten im Strafverfahren gegen Alexander Falk u. a. bleiben ohne Erfolg

Das Landgericht Hamburg hat den ehemaligen Verwaltungsratsvorsitzenden des Schweizer Unternehmens Distefora Holding AG Alexander Falk nach einer über drei Jahre dauernden Hauptverhandlung wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit unrichtiger Darstellung gemäß § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG und mit Beihilfe zur unrichtigen Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft im Jahresabschluss gemäß § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Daneben hat es vier Mitangeklagte, die ebenfalls in diesem Unternehmen oder in Tochtergesellschaften beschäftigt waren, wegen Beteiligung an diesen Taten, zwei der Mitangeklagten zudem wegen Steuerhinterziehung, verurteilt. Es hat insoweit eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie zwei zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafen von je zwei Jahren und eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt, die es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat.

Nach den Urteilsfeststellungen verkaufte die Distefora Holding AG, vertreten durch ihren Verwaltungsratsvorsitzenden, im Dezember 2000 einen über 75%igen Mehrheitsanteil an der Ision AG an die englische Gesellschaft Energis plc. Sowohl die Ision AG als auch die Energis plc. betätigten sich im Bereich der Informationstechnologie und zählten insoweit zu den Unternehmen der "new economy". Für die Übertragung der Geschäftsanteile an der Ision AG hatte die Energis plc. an die Distefora Holding AG rund 210 Mio. Euro in bar zu zahlen und 62 Millionen neu herauszugebende Aktien mit einem Bezugspreis von 552 Mio. Euro zu übertragen. Der Gesamtkaufpreis für die Ision-Aktien betrug danach nominal 762 Mio. Euro.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die Angeklagten im Vorfeld des Geschäftes durch die Verbuchung von Scheinrechnungen die Umsatz- und Ertragszahlen gezielt manipuliert, um die späteren Käufer der Geschäftsanteile über die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu täuschen. Nach den Vorstellungen des angeklagten Verwaltungsratsvorsitzenden sollte der Erwerber der Geschäftsanteile infolge der Täuschung einen Kaufpreis zahlen, der den Marktwert der erworbenen Beteiligungen an der Ision AG um mindestens 30 Mio. Euro überstieg. Gemäß dem Tatplan wurden die Verantwortlichen der Energis plc. auch getäuscht und schlossen in Verkennung der tatsächlichen Umstände einen entsprechenden Vertrag mit der Distefora Holding AG ab.

Zur Bestimmung eines hinreichend objektivierten Verkehrswerts für das Ision-Aktienpaket für den Zeitpunkt des Verkaufs sah sich das Landgericht außerstande. Da ihm deshalb auch keine Feststellungen zum Eintritt eines Schadens bei der Energis plc. möglich erschienen, hat es die Angeklagten lediglich wegen versuchten Betruges bzw. wegen der Teilnahme hieran verurteilt.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 29. Juni 2010 das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, als das Landgericht davon abgesehen hatte, gegen zwei Angeklagte sowie gegen drei Verfallsbeteiligte, an die Teile der erlangten Kaufpreiszahlung weitergeleitet worden waren, den Verfall von Wertersatz anzuordnen (Pressemitteilung 134/10 vom 29. Juni 2010).

Nun hat der 1. Strafsenat auch über die Revisionen des Angeklagten Falk und zweier Mitangeklagter entschieden, die ihre Verurteilung durch das Landgericht beanstandet und dabei zum Teil mit Verfahrensrügen auch die Feststellungen des Landgerichts zum entstandenen Vermögensschaden und zum Schädigungsvorsatz der Angeklagten angegriffen haben.

Die Revisionen hatten keinen Erfolg. Damit sind die Schuldsprüche und die gegen die Angeklagten verhängten Strafen rechtskräftig. Das Landgericht hat nun noch neu zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Schadensersatzansprüche der geschädigten Firma Energis plc. einer Verfallsanordnung zugunsten des Staates entgegenstehen.

Beschluss vom 14. Juli 2010 – 1 StR 245/09

Landgericht Hamburg – Urteil vom 9. Mai 2008 – 620 KLs 5/04 5500 Js 97/03

Karlsruhe, den 18. August 2010

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Mittwoch, 18. August 2010

ARENDTS ANWÄLTE: Anlegerwarnung vor Sakura Financial Group

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Vor der angeblich in Tokyo ansässigen Firma Sakura Financial Group wird noch einmal ausdrücklich gewarnt. Diese Firma ist nicht als Finanzdienstleistungsunternehmen, insbesondere - entgegen der eigenen Darstellung - auch nicht als Broker zugelassen. Telefonisch angeworbene Anleger sollen Geld nach Zypern oder auf die Seychellen überweisen. Aktuell werden Aktien einer Firma Paragon GPS vertrieben und Anleger, die bereits gekauft haben, u. a. von einem Herrn Tony Wilson zu weiteren Einzahlungen aufgefordert (damit dann - so die nette Story - das "Aktienpaket" zu einem weit höheren Preis an einen angeblichen Interessenten verkauft werden kann).

Fazit: Finger weg!

SdK klagt gegen die Eurohypo AG

Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) geht - wie angekündigt - gegen die Eurohypo AG vor; eine erste Klage ist jetzt eingereicht. Die SdK tut dies nicht nur im eigenen Namen: Sie organisiert auch für andere Inhaber bestimmter Genussscheine der Eurohypo AG juristischen Beistand bei der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Zahlungsansprüche, wobei das Prozessrisiko des einzelnen Anlegers ganz erheblich reduziert wird.

Der Hintergrund ist folgender:

Die Eurohypo AG lässt unter Berufung auf ihre Verluste im vergangenen Geschäftsjahr die Zinszahlung 2009 für diese Genussscheine ausfallen bzw. beabsichtigt, dies zu tun. Außerdem wurden die Rückzahlungsansprüche der Genussscheine gekürzt. Das war aber so nicht vereinbart: Wie gleich noch im Detail erläutert wird, kann die Eurohypo AG gar keine für die Genussscheininhaber relevanten Verluste haben. Das war der Eurohypo AG im letzten Jahr auch noch voll bewusst - da gab es bei vergleichbarer wirtschaftlicher Situation Zinsen und eben keine Kürzung der Rückzahlungsansprüche -, jetzt hat sie es zu ihren Gunsten "vergessen" und muss wohl durch das Gericht an die Rechtslage erinnert werden.

Betroffen sind folgende drei Genussscheine:
- WKN 805976 (ISIN DE0008059767, Fälligkeit am 31.12.2009),
- WKN 810109 (ISIN DE000810198, Fälligkeit am 31.12.2012) sowie
- WKN 556838 (ISIN DE0005568380, Fälligkeit am 31.12.2013).

Zunächst kündigte die Eurohypo AG in einer Ad-hoc-Mitteilung vom 02. November 2009 sowohl ein negatives Jahresergebnis im Konzern als auch im für die Bedienung der Genüsse relevanten AG-Abschluss an. Dies führe, so die Eurohypo seinerzeit weiter, zu einem voraussichtlichen Kuponausfall bei den Genussscheinen der AG für das Geschäftsjahr 2009.

In einer weiteren Ad-hoc-Meldung vom 03. Februar 2010 gab die Eurohypo darüber hinaus bekannt, dass "aufgrund eines für das Geschäftsjahr 2009 zu erwartenden Jahresfehlbetrages der Eurohypo AG die Nennwerte sämtlicher von der Eurohypo AG ausgegebenen Genussscheine um einen niedrigen einstelligen Prozentsatz" herabgesetzt würden.

Beide Maßnahmen wurden inzwischen größtenteils umgesetzt.

Die Inhaber der Eurohypo-Genüsse haben daher für 2009 erhebliche Belastungen aus Nennwertreduktion und Zinsausfall zu tragen.

Die SdK ist nach nunmehr abgeschlossener rechtlicher Prüfung der Auffassung, dass für die oben genannten Genussscheine unter anderem aufgrund des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH, einer 100%-Tochtergesellschaft der Commerzbank AG, ein Anspruch auf Zahlung der Zinsen für das Geschäftsjahr 2009 besteht und auch eine Verlustteilnahme der Genussscheine ausgeschlossen ist. Ein Bilanzverlust kann nämlich bei Bestehen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages rechtslogisch gar nicht mehr entstehen. Das Bilanzergebnis ist vielmehr stets gleich Null. Angesichts der Gestaltbarkeit der Geschäftsvorfälle einer in dieser Weise beherrschten Gesellschaft ist dieses nicht nur formal richtig, sondern folgt auch zwingend aus dem Schutzbedürfnis der Anleger. Die Eurohypo AG selbst war für das Geschäftsjahr 2008 offensichtlich der selben Rechtsauffassung: Während für dieses Jahr trotz eines vor Verlustausgleich entstandenen Jahresfehlbetrages alle gewinnabhängigen Vergütungen gezahlt wurden und keine Verlustteilnahme der Genussscheine erfolgt ist, änderte die Eurohypo für das Geschäftsjahr 2009 völlig überraschend ihre Praxis.

Das müssen und sollten die Inhaber der Eurohypo-Genussscheine nicht hinnehmen.

Betroffene Genussscheininhaber, die sich bei der SdK auch jetzt noch unverbindlich melden, erhalten die Möglichkeit, ihre Rechte kompetent geltend zu machen und dabei ihr Kostenrisiko wesentlich zu reduzieren.

Weitere Informationen über die nächsten Schritte erhalten Interessenten über die SdK-Geschäftsstelle (Tel: 089 - 20 20 846-0 / E-Mail: info@sdk.org).

Ferner wird die SdK in Kürze Informationen bezüglich der nicht geleisteten Zinszahlungen auf von der Eurohypo LLC emittierte Hybridanleihen geben.

München, 17. August 2010
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger

Hinweis: Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. hält Finanzinstrumente des Emittenten.

Quelle: www.sdk.org

Samstag, 14. August 2010

SdK vertritt die Interessen der Inhaber von Genussscheinen der Magnum AG

Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) wird auf der für den 26. August 2010 angesetzten Gläubigerversammlung der Genusscheininhaber WKN: 650155) der Magnum AG teilnehmen und dort die Interessen ihrer Mitglieder vertreten.

Die Magnum AG hat am 10. August 2010 die Inhaber der Genussscheine, welche zum 31. Dezember 2009 fällig geworden sind, zu einer Gläubigerversammlung eingeladen. Auf dieser Gläubigerversammlung soll unter anderem beschlossen werden, die Laufzeit der o.g. Genussscheine zu verlängern. Nachdem bisher kein Jahresabschluss über das Geschäftsjahr 2009 vorgelegt wurde und auch die Zinsen für das Jahr 2009 bisher nicht an die Genussscheininhaber bezahlt wurden, können die Genussscheininhaber nach Meinung der SdK über eine Laufzeitverlängerung nicht abstimmen, ohne dabei ihre Vermögensposition zu gefährden.

Üblicherweise werden Maßnahmen wie die von der Magnum AG vorgeschlagene bei finanziellen Restrukturierungen angewendet. Geradezu kurios mutet aus Sicht der SdK die Begründung der Gesellschaft in diesem Fall an: Man trage damit dem Wunsch verschiedener Investoren Rechnung und wolle daher weiterhin die bewährten Genussscheine mit hoher Verzinsung anbieten, so die Gesellschaft. Auf den Internetseiten der Magnum AG wird dies wie folgt beschrieben:

"Vor diesem Hintergrund haben verschiedene Genussscheininhaber und Vermögensverwalter den Wunsch an uns herangetragen, die Laufzeit des Genussscheines WKN 650155 um mindestens zwei Jahre zu verlängern. Ein weiterer Grund ist, dass die Genussscheininhaber selbst und die Vermögensverwalter für ihre Kunden angesichts der derzeit unsicheren Lage auf dem Aktien- und Anleihemarkt und dem historisch niedrigen Zinsniveau an einer bewährten Anlage festhalten möchten."

Für Investoren sollte diese Begründung nach Ansicht der SdK nicht nachvollziehbar sein. Erstens fehlt der Nachweis, dass sich das Anlagemodell der Magnum AG auch 2009 bewährt hat. Denn aufgrund des fehlenden Jahresabschlusses, der laut Unternehmensangaben erst am 31. August vorliegen soll, wurden bisher für 2009 keine Zinsen bezahlt. Ferner ist wegen des fehlenden Jahresabschlusses noch nicht einmal bekannt, wie hoch der Rückzahlungsanspruch der Genussscheininhaber im Falle einer Ablehnung der Laufzeitverlängerung wäre. Des Weiteren ist es aus Sicht der SdK nicht nötig, alle Investoren im Wege einer Gläubigerversammlung zu einer Laufzeitverlängerung und damit zum Verzicht auf die geplante Rückzahlung ihrer Einlage zu zwingen. Vielmehr könnte die Gesellschaft denjenigen Investoren, die das bewährte Modell schätzen, neue Genussscheine oder andere Fremdkapitalinstrumente anbieten. Damit könnte dann auch das Zinsniveau an das marktübliche Niveau angepasst werden, was sich günstig auf das Ergebnis der Gesellschaft auswirken würde. Denn wer zahlt freiwillig höhere Zinsen als der Markt erfordert?

Mitglieder und interessierte Genussscheininhaber können sich unter info@sdk.org oder telefonisch unter 089 / 2020846-0 an die Geschäftsstelle der SdK wenden, um weitere Informationen zu erhalten.

München, den 13. August 2010

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Donnerstag, 5. August 2010

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor GRP Finance Holding Ltd. Group

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. Juli 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

GRP Finance Holding Ltd. Group
Kornhausstraße 3, 9000 St. Gallen, Schweiz
483 Green Landes, London N13 4BS, Großbritannien
http://www.grp-finance.com/
info@grp-finance.com
Tel.: +41 71 313 05 90
Fax: +41 71 313 05 01

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die gewerbliche Vermittlung des Einlagengeschäfts nach § 1 Abs. 1 Z 18 lit a BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

BaFin: Unerlaubte Bankgeschäfte bei „WKR Investment Lösungen“

BaFin untersagt Herrn Michael Wilde das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft und gibt Michael Wilde, Flamur Kastrati und Domenico Rispoli die Abwicklung auf

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Michael Wilde, 72336 Balingen, am 12. Juli 2010 das weitere Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt. Ferner hat sie Herrn Michael Wilde, Herrn Flamur Kastrati, 72336 Balingen, und Herrn Domenico Rispoli, 71364 Winnenden, die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte aufgegeben.

Die Herren Wilde, Kastrati und Rispoli boten unter dem Namen „WKR Investment Lösungen“ Anlegern den Abschluss vorformulierter Verträge an, in denen sie versprachen, von ihnen angenommene Gelder nach Vertragsbeendigung wieder zurückzuzahlen. Mit der Annahme des Anlagekapitals betrieben die Herren Wilde, Kastrati und Rispoli das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie sind verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 3. August 2010

Dienstag, 3. August 2010

Unerlaubte Bankgeschäfte: BaFin gibt Herrn Peter Leo die Abwicklung des Einlagengeschäftes auf

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Peter Leo, 73529 Schwäbisch Gmünd, am 02. Juni 2010 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln.

Herr Leo bot den Anlegern mit als „Privater Darlehensvertrag“ überschriebenen Formularen Verträge mit dem unbedingten Versprechen an, das erhaltene Kapital nach Vertragsbeendigung wieder zurückzuzahlen. Mit der Annahme des Anlagekapitals betreibt Herr Leo das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 27. Juli 2010

Donnerstag, 29. Juli 2010

CBFA warns against Capitalium Europe SA, Capitalium Consult SCRL and Capitalium SPRL

The Banking, Finance and Insurance Commission (CBFA) warns the public against the insurance intermediation activities carried out by Capitalium Europe SA and Capitalium Consult SCRL, and against any proposals for investment services made by these firms. The two firms are located at the following address : route de Genval 32, 1380 Ohain.

Capitalium Europe SA and Capitalium Consult SCRL are not registered with the CBFA, either as insurance or reinsurance intermediaries or as intermediaries in banking and investment services, and do not have the authorization in Belgium necessary to offer investment services in or from Belgium.

The CBFA thus advises the public against responding to any offers of insurance and/or investment services made in the name of Capitalium Europe SA or Capitalium Consult SCRL and against transferring money to any account number these firms might mention.

The firm Capitalium SPRL, route de Genval 32, 1380 Ohain, is registered with the CBFA as an insurance broker, CBFA number 102676 A. This registration has been suspended by the CBFA. The suspension of the registration involves a temporary prohibition to pursue activities of insurance mediation.

Anyone wishing more generally to enquire as to the regularity of any transaction proposed can find further information on the “Consumer Protection” page of the CBFA web site (www.cbfa.be) or by contacting the “Protection of Consumers of Financial Services” Department (telephone: +32 2 220 59 10; email address: peri@cbfa.be).

Danish Financial Supervisory Authority warns against Smith and Dalton M&A

The Danish Financial Supervisory Authority has been informed that a company named Smith and Dalton M&A unsolicited has contacted Danish citizens. At the company's homepage (http://smithdalton.com/) it is stated that the company has the address: Henan Building, 19 Luard Road, Wanchai, Hong Kong.

According to information given to The Danish Financial Supervisory Authority, the company has offered to carry out financial services.

Smith and Dalton M&A does not have authorization from the Danish Financial Supervisory Authority in accordance with the Financial Business Act to carry out such services in Denmark.

The company has not been notified in Denmark from any foreign Financial Supervisory Authority.

Companies which are authorized to carry out financial services in Denmark can be found at The Danish Financial Supervisory Authority's homepage (www.dfsa.dk/sw1296.asp).

Contact person: Natascha Ottsen
Direct phone no.: +45 33 55 83 79

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Relax Investments Financial Services Ltd.

Wien, 28/07/2010

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 28. Juli 2010 teilt die FMA daher mit, dass

Relax Investments Financial Services Ltd.
Wienerbergstrasse 11
Wienerberg Business Park, 9th Floor
P.O.Box 1100 Wien
Österreich
Tel.: +43-1-229-7154
support@relax-investments.com
http://www.relax-investments.com/

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1-4 WAG 2007 in Österreich zu erbringen.

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor easy best credit

Wien, 28/07/2010

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 28. Juli 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

easy best credit
RUSSLAND (RUSSIA)
125009 MOSCOW
ROMANOV PER. 4, STR.2
Tel: +7 (499) 7030274
info@easybestcredit.com
http://www.easybestcredit.com/

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Hahn Rechtsanwälte: Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes: Keine grobe Fahrlässigkeit geschädigter Anleger, wenn Emissionsprospekte nicht gelesen werden - Anleger darf auf die Angaben des Beraters vertrauen

Bremen / Karlsruhe, 27.07.2010. Liest ein Anleger den Emissionsprospekt nicht und vertraut den Angaben seines Anlageberaters, ist dies keine grobe Fahrlässigkeit, die die dreijährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB in Gang setzt. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Grundsatzurteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09 - das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Köln vom 25. August 2009 - 24 U 154/08 - bestätigt. Es hatte entschieden, dass es nicht grob fahrlässig ist, wenn der Anleger auf die Angaben des Beraters vertraut und aufgrund dessen den Prospekt nicht liest. Das Verfahren wurde von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) und in der Revisionsinstanz von Rechtsanwalt Prof. Dr. Gross geführt. Die schriftliche Urteilsbegründung des BGH liegt noch nicht vor.

„Dieses Urteil stärkt die Rechte zahlloser geschädigter Anleger, die nicht mehr befürchten müssen, dass Ihnen zum Vorwurf gemacht wird, Sie hätten die Angaben des Beraters ggf. anhand des Prospektes überprüfen müssen“, sagt Dr. Petra Brockmann, Partnerin von hrp. Die Entscheidung ist in der Praxis von höchster Bedeutung, denn zahlreiche Gerichte hatten die Klagen von geschädigten Anlegern reihenweise wegen angeblicher Verjährung abgewiesen.

In dem entschiedenen Fall hatte sich ein Anleger aus Köln an dem sogenannten Frankfurter Turmcenter – einem geschlossenen Immobilienfonds – beteiligt. Die Beteiligung wurde durch den Berater als sichere Anlage zur Altersvorsorge empfohlen. „Da bei einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds ein Totalverlustrisiko möglich ist, wurde die Beratung unter dem Gesichtspunkt mangelnder anlegergerechter Beratung als pflichtwidrig angesehen“, erklärt Dr. Petra Brockmann.

Allerdings wurde nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln in dem Prospekt ausreichend über das Risiko des Totalverlustes aufgeklärt. Der Kläger hatte diesen Prospekt selbst jedoch nicht gelesen, sondern auf die Empfehlung und die Angaben des Beraters vertraut. Insbesondere hatte sich das Oberlandesgericht Köln daher mit der Frage der Verjährung der Schadensersatzansprüche auseinanderzusetzen. Es war unter anderem darüber zu entscheiden, ob dem Kläger grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden kann, weil er den Prospekt und die darin enthaltenen Risikohinweise nicht zur Kenntnis genommen hatte. Dies wurde durch das Oberlandesgericht Köln – bestätigt durch den Bundesgerichtshof – verneint. Es ist demnach nicht grob fahrlässig, wenn der Prospekt nicht gelesen wird und der Anleger auf die Angaben des Beraters vertraut. Es mag zwar im eigenen Interesse des Anlegers sein, den Prospekt zu studieren und auch die darin enthaltenen Risikohinweise zur Kenntnis zu nehmen, so das Oberlandesgericht; grobe Fahrlässigkeit fällt ihm dann jedoch nicht zur Last. Der Anleger könne grundsätzlich davon ausgehen, dass er zutreffend und vollständig beraten werde.

FINMA: Unbewilligte Institute in der Schweiz

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA weist in folgender Negativliste auf unbewilligte, d.h. ohne die erforderliche Zulassung tätigen Firmen hin. Wenn ohne Genehigung Bank- und Finanzdienstleistungen erbracht oder angeboten werden, stellt dies ein erhebliches Warnsignal dar.

Mit Eintrag im Handelsregister / physische Präsenz in der Schweiz

» ATLANTIS EXPLORATION AG (10.06.2009)
» Biotech Development (Schweiz) AG (18.09.2009)
» Cash Group AG (21.12.2009)
» Dividium Capital Ltd, Isle of Man (30.04.2009)
» Empresa Minera (Bergbau) AG (04.11.2009)
» FORINVEST (Switzerland) SA in Liquidation (30.03.2010)
» Helvetia Treuhand GmbH (17.02.2009)
» Helvetia Treuhand-Union GmbH (17.02.2009)
» HouseFX AG (12.05.2010)
» S.B.E. Financial SA (12.04.2010)
» SBAG – Schweizerische Börsenabwicklungsgesellschaft mbH (17.02.2009)
» Seabed Invest AG (10.06.2009)
» Steinberg Investment Research AG (17.02.2009)
» SWAG – Schweizerische Wertpapierabrechnungsgesellschaft AG (17.02.2009)
» Swiss Credit Trust AG (21.04.2010)
» SwissAudit Aktiengesellschaft (08.02.2010)
» United Trust of Switzerland S.A. (14.04.2009)
» WESTGATE Financial AG (31.03.2009)

Ohne Eintrag im Handelsregister / physische Präsenz in der Schweiz

» AA Capital (23.09.2009)
» AJPA Broker SA (05.05.2010)
» Associated Management Group (AMG Zurich) (16.02.2010)
» AVM AG (15.12.2009)
» Barringer and Co. (30.06.2009)
» Basel Institutional (16.07.2009)
» BelSwissBank (03.11.2009)
» Bergues Invest SA (20.10.2009)
» Blanc & Baumar (18.09.2009)
» Brett Commodities GmbH (12.02.2010)
» Bright Capital Banker Ltd (22.12.2009)
» Britannia Swiss Equities, BSE AG (07.09.2009)
» Bullion Trading Group (04.11.2009)
» Calvin & Sanderson Associates (25.11.2009)
» CH Devisen Macht SA (06.01.2010)
» Colebrooke Management Holdings (26.04.2010)
» Commercial Development Bank (21.01.2010)
» Condor Gold and Minerals Inc. (07.12.2009)
» Coninvest Finanz AG (17.04.2009)
» Crédit Mirabaud (03.09.2009)
» Creditnet Bank Internationale (19.02.2009)
» Darier Asset Management (06.04.2009)
» Delmont Wealth Management (07.05.2009)
» Dow Win Financial Group Corporation (24.03.2010)
» Dupont Conseille AG (03.02.2010)
» eBank24 Corporation (21.12.2009)
» Ecumoney Limited (04.11.2009)
» EFD Financial Group (12.05.2010)
» E-Money Power (EMPFX) (11.06.2009)
» Equinox Private Consultants Ltd. (05.02.2010)
» Ethos World Bank (24.03.2009)
» Eurogoldtrader (03.09.2009)
» European Money Management (07.09.2009)
» Fine Trading Group (19.08.2009)
» Finvest Asset Management (31.03.2009)
» First Invest Swiss Trade (05.08.2009)
» Floris Bank (02.06.2009)
» Foreign Exchange Clearing House Ltd. (19.02.2009)
» Forexyard (23.09.2009)
» Forst Finance AG (04.05.2009)
» Freeman International (07.06.2010)
» FXTSwiss (21.09.2009)
» Gemeinnützige Baugenossenschaft Helvetica e.G. (28.06.2010)
» Global Foreign Exchange (Switzerland) AG (17.02.2009)
» Global Pension Plan (03.09.2009)
» Gordon Marks Capital (21.07.2010)
» GrandSlam AM Services AG (14.06.2010)
» GTO Gap Trading Online (29.07.2009)
» Gulf Oil Exploration Inc. (Gulf Oil Exploration (Anguilla) Ltd.) (03.02.2010)
» Hamilton Associates A.G. (12.05.2009)
» HBW-Finanz AG (04.06.2009)
» Hentsch & Müller S.A. (05.11.2009)
» IAZ & Partners (22.12.2009)
» IFS International Financial Services Inc., Las Vegas (25.03.2009)
» Imperia Invest IBC (14.04.2010)
» Inter Credit Group, Kiev (24.02.2009)
» Interbank Asset Management Group AG / InterBank AG (30.04.2009)
» Interbank Investment Funds Corp (22.06.2010)
» Intercontinental Financial Developments Plc. (24.08.2009)
» Investment Suisse / Investment Suisse S.A. (03.03.2010)
» Investor Relations Corp. ('IRC') (15.05.2009)
» ISR Management & Consulting Ltd (19.11.2009)
» Jefferies Associates Group (15.01.2010)
» Kanat finance (22.06.2010)
» KCP Bank (14.10.2009)
» Kirkland Lee (24.03.2009)
» Kutag Capital Partners AG (15.12.2009)
» Kutag Group (02.07.2009)
» Lange Vermögensberatung GmbH (18.03.2010)
» Locstein Asset Management AG (19.04.2010)
» Malmsbury, Harrington and Seaford (04.03.2010)
» Matterhorn International (17.02.2009)
» MCC Mariaux Chèvre & Cie (17.08.2009)
» Mercaforex, Silver Holdings International Ltd. (13.01.2010)
» Mercury Forex Investments Assets Ltd. (03.12.2009)
» MonMach Marine Insurance Company Ltd. (06.04.2009)
» Neuburg Financial AG (19.05.2009)
» Noble Advisory Group (06.07.2009)
» Pacon Capital S.A. (24.08.2009)
» Private Equity Capital Group (06.11.2009)
» Protected International Inc. (14.01.2010)
» Quantum Asset Management (21.01.2010)
» Ranston Ltd. (14.10.2009)
» Ruluso Holding Ltd. (23.07.2009)
» S.B.E. Bank (12.04.2010)
» Saxonia Sparkasse Inc. (06.04.2009)
» SBC Swiss Bank Control (21.07.2010)
» SCT Bank, Ltd. (21.04.2010)
» SFP Private Banking (25.02.2009)
» SFR AG (Swiss Finance Research AG) (26.11.2009)
» Sigma Trading Limited (15.04.2009)
» Skyline Advisory Group (17.02.2009)
» Sophisticated Investor, Inc. (18.09.2009)
» SP Trade Investment Capital Ltd. / SP Trader Fund (10.07.2009)
» Sterling Asset Management AG (04.05.2010)
» Stonehard Consulting d.o.o. (09.11.2009)
» Suisse Life Securities (Suisse) (04.05.2009)
» Swiss Agricole Asset Management (23.12.2009)
» Swiss Bellair Bank (08.04.2010)
» swiss capital assets (16.07.2009)
» Swiss Finance Research AG (18.09.2009)
» Swiss Futures Trading Commission (26.07.2010)
» Swiss Key Equity Consult AG (24.06.2009)
» Swiss Siam Investment Club (12.04.2010)
» Swissridge International Corp. (16.02.2010)
» Switzerland Investment Group (26.11.2009)
» The Crown Group CH (21.04.2010)
» Thomas Moore (21.09.2009)
» Tradewaves Asset Management S.A. (07.06.2010)
» Turner Mayfield Advisory A.G. (31.03.2009)
» Unispar Banque PLC (01.02.2010)
» VanFunds / Vandior Inc. (23.09.2009)
» Ventana Biotech Inc. (18.09.2009)
» Weyhill Establishments (04.01.2010)
» William Smith Partners (10.03.2010)
» Woodbridge Business Corp. (19.05.2009)
» Zinnwald Financiers (23.06.2009)
» Zucomex The Zurich Commodities Exchange (05.11.2009)
» Zurich Capital Gruppe (25.01.2010)
» Zurich Direct (12.05.2010)

Quelle: http://www.finma.ch

Dienstag, 27. Juli 2010

Verbraucherzentrale Hamburg: Gekündigte Versicherungen: Nachschlag für Millionen Kunden!

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat heute in vier Urteilen gegen die Versicherer Deutscher Ring, Ergo (Hamburg-Mannheimer), Generali (Volksfürsorge) und Iduna entschieden, dass die von den Versicherern verwendeten Klauseln zur Kündigung, zur Beitragsfreistellung und zum Stornoabzug intransparent und damit unwirksam sind (Az.: 9 U 233/09, 235/09, 236/09 und 9 U 20/10). Damit hat es die Entscheidungen der Vorinstanz (Landgericht Hamburg) im Wesentlichen bestätigt.

Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005, mit der die seinerzeit bis Herbst 2001 verwendeten Klauseln beanstandet worden waren. Gegenstand der jetzt in Hamburg entschiedenen Verfahren sind die seit dem Herbst 2001 von fast allen Versicherungsunternehmen verwendeten Klauseln. Die Urteile haben also grundsätzliche Bedeutung für die gesamte Versicherungswirtschaft und ihre Kunden.

Jedes Jahr werden rund 4 Millionen Kapital bildende Versicherungen gekündigt. Dann werden die Nachteile durch hohe Abschluss- und Vertriebskosten und die nachteilige Kostenverrechnung sichtbar. Die Kunden verlieren oft mehrere Tausend Euro pro Vertrag. Dieser Missstand wird durch die heutigen Urteile nicht beseitigt, aber gemildert. Wer kündigt, kann etwa die Hälfte des eingezahlten Geldes zurück fordern. Liegt die Kündigung schon länger zurück, ist ein Nachschlag fällig. Überdies ist ein Stornoabzug – eine Art Kündigungsstrafe – nicht mehr erlaubt.

„Wir schätzen die Summe, die die Versicherungswirtschaft an die Verbraucher erstatten muss, auf rund 12 Milliarden Euro“, sagt Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg. Auch wenn die Versicherer Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) gegen die Entscheidungen einlegen, rät die Verbraucherzentrale: „Betroffene sollten sofort ihre Ansprüche anmelden. Die Versicherer werden die Kunden nicht von sich aus informieren, sondern das Problem aussitzen wollen“.

Verbraucherzentrale Hamburg e.V.
Kirchenallee 22, 20099 Hamburg

Montag, 26. Juli 2010

SdK: Banken kommen Protokollpflicht nicht nach

Ein aktueller Praxistest der Stiftung Warentest hat ergeben, dass deutsche Finanzinstitute ihrer Pflicht zur Protokollierung der Beratungsgespräche nicht nachkommen. Zudem ließe dem Test zur Folge die Erhebung der finanziellen Situation von Neukunden zu wünschen übrig.

Durch die seit Januar 2010 geltende Protokollpflicht sollen die Rechte der Anleger bei einer Falschberatung verbessert werden. Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) warnt aber schon länger davor, dass genau das Gegenteil eintreten könnte und hat aus diesem Grund ein Musterberatungsprotokoll mit erklärenden Erläuterungen sowie ein Verfahren zur Erstellung des eigenen Anlegerprofils entwickelt. Weitere Informationen finden sich unter www.sdk.org.

Die SdK befürchtet konkret, dass die Banken auf die Protokollpflicht mit standardisierten Formularen reagieren werden, die vom Berater ausgefüllt werden. Dabei wird, so befürchtet die SdK, nicht das Wertpapier dem Kundenprofil, sondern das Kundenprofil dem Wertpapier angepasst. Ausgehend von der bisherigen Beratungspraxis darf auch bezweifelt werden, dass über das Protokoll wirklich alle für eine anlegergerechte Beratung notwendigen Sachverhalte abgefragt werden.

Für Anleger, die hier nicht auf der Hut sind, könnte im Fall einer Falschberatung die neue Protokollpflicht somit leicht zum Nachteil werden. Der auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Anwalt Alexander Elsmann, der für die SdK u.a. die Rechtshotline betreut, warnt: „Die Berater werden nach unseren Erkenntnissen gerade geschult, wie die Protokolle auszufüllen sind, damit eine Falschberatung möglichst schwer nachweisbar bleibt.“

Mit Blick auf die Altersvorsorge muss sich der Anleger darüber im Klaren sein, dass es sich bei dem Beratungsprotokoll um eines der wichtigsten Dokumente in seinem Leben handelt. Der Anleger stellt hiermit nicht nur die Weichen für die Altersvorsorge. Dieses Protokoll ist im Fall eines Kapitalverlustes auch das stärkste Beweismittel, um Fehler des Beraters nachweisen zu können. Damit der Anleger nicht nur auf die Standardformulare der Banken angewiesen ist, hat die SdK zusammen mit Rechtsanwalt Elsmann für ihre Mitglieder ein Musterberatungsprotokoll entwickelt, das über den Bankenstandard hinausgeht. Ergänzt wird das Protokoll durch Erläuterungen, die den Anleger für die typischen Fragekomplexe sensibilisieren sollen. Der reine Dokumentationszweck wird durch das Musterprotokoll um den Schulungsaspekt ergänzt.

Ganz grundsätzlich rät die SdK Anlegern, zu Beratungsgesprächen immer eine Person ihres Vertauens als Zeuge mitzunehmen, sich das Anlegerprotokoll aushändigen zu lassen und daheim in Ruhe durchzulesen sowie jede Anlageempfehlung nochmals zu Hause zu überdenken. Wichtig ist es auch, sich auf das Beratungsgespräch gezielt vorzubereiten und sein eigenes Anlegerprofil zu entwickeln. Wie dies aussehen kann, können interessierte Anleger in der Ausgabe 2010/4 der SdK-Mitgliederzeitschrift „AktionärsReport“ unter www.sdk.org kostenfrei nachlesen. Die SdK bietet jedem Anleger unter www.sdk.org/anlegerprofil außerdem an, ein unabhängiges Kurzprofil zu erstellen.

München, 23. Juli 2010
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.