Donnerstag, 30. September 2010

"sefa factoring Bank N.V., Niederlassung Köln" ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist darauf hin, dass sie der "sefa factoring Bank N.V., Niederlassung Köln" keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

Die "sefa factoring Bank N.V., Niederlassung Köln" bietet auf ihrer Webseite Interessenten Tages– und Festgeldkonten als Geldanlagen an (Stand: 24. September 2010). Dabei wird die BaFin als Aufsichtsbehörde angegeben.

Ferner heißt es auf der Webseite, die "sefa factoring Bank N.V." unterliege als niederländische Bank der Aufsicht in den Niederlanden und verfüge seit November 1982 über eine niederländische Bankenlizenz. Nach Mitteilung der niederländischen Aufsicht, der De Nederlandsche Bank, wurde ein Unternehmen namens "sefa factoring Bank N.V." in den Niederlanden nicht als Bank zugelassen. Eine Einlagensicherung besteht nicht.

Bonn/Frankfurt a.M., den 28. September 2010

Samstag, 25. September 2010

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Unicon Consulting AG

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. September 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

Unicon Consulting AG
Gebietsrepräsentanz Deutschland
Libanonstr. 85
70186 Stuttgart
Deutschland
www.topertrag.biz
Tel: +49 (0) 711 22254419
E-Mail: office@topertrag.biz

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft) gemäß § 1 Abs 1 Z 1 BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Freitag, 24. September 2010

Spruchverfahren Jil Sander AG: Abfindung wird nunmehr vom OLG Hamburg überprüft

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren bezüglich des Squeeze-out bei dem Modekonzern Jil Sander AG hat das erstinstanzlich entscheidende Landgericht Hamburg die Anträge der 2008 ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre auf Erhöhung der Abfindung zurückgewiesen (Beschluss vom 23. August 2010, Az. 417 O 92/08).

Das Landgericht stellte in der Entscheidung maßgeblich auf den Börsenkurs in dem Zeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme ab. Auf den Umstand, dass die Gesellschaft unmittelbar nach Wirksamwerden des Squeeze-out im Herbst 2008 zu einem Vielfachen des angesetzten und später im Rahmen eines Vergleichs leicht erhöhten Betrags veräußert worden war, kommt es nach Ansicht des Landgerichts nicht an. In dem Spruchverfahren war unwidersprochen geblieben, dass der japanische Modekonzern Onwards Holdings nur zwei Jahre nach der über den Squeeze-ot beschließenden Hautversammlung EUR 232 Mio. für Jil Sander gezahlt hatte. Der Wert der Marke Jil Sander ist nach Ansicht des Landgerichts nicht gesondert anzusetzen, sondern nur im Rahmen des Ertrags zu berücksichtigen.

Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung ist zwischenzeitlich von mehreren Antragstellern Beschwerde zum Oberlandesgericht (OLG) Hamburg eingreicht worden. Die angebotene Abfindung wird daher nunmehr vom OLG überprüft werden.

DOBA-Fonds: Landgericht München I verurteilt zwei Gründungsgesellschafterinnen eines geschlossenen Immobilienfonds zum Schadensersatz

Pressemitteilung des Landgerichts München I

Das Landgericht München I hat zwei der Gründungsgesellschafterinnen eines geschlossenen Immobilienfonds mit Fondsobjekten in Bayern und Berlin in insgesamt vier Fällen zum Schadensersatz verurteilt.

Nach Auffassung der 28. Zivilkammer war der Fondsprospekt insofern fehlerhaft, als in diesem davon die Rede sei, dass sich der Kaufpreis für das Fondsobjekt in Berlin je nach Veränderung der kalkulierten Miete ändern könne. Insoweit wird im Prospekt von einer möglichen Mietminderung oder Mietmehrung gesprochen. Allerdings hätte für den Fall, dass sich kein Mieter gefunden hätte, der jedenfalls annähernd die prospektierte Miete hätte zahlen wollen, die Erstvermietungsgarantie gegriffen: Dann hätte in dem Fall, dass ein tatsächlicher Mietertrag von 0 erzielt worden wäre, wegen der Mietgarantie der volle Kaufpreis gezahlt werden müssen. Eine solche Konstellation ist nach Auffassung der Kammer aus den Erläuterungen im Prospekt nicht ersichtlich. Vielmehr deute dieser an, dass sich je nach dem Ergebnis der Vermietungsbemühungen der Kaufpreis auch mindern könne. Dass dieser in voller Höhe zu zahlen wäre, wenn die Vermietungsbemühungen gar keinen Erfolg haben sollten bzw. bezüglich einer Teilfläche keinen Erfolg haben würden, sei dem Prospekt an dieser Stelle nicht zu entnehmen.

In allen vier entschiedenen Fällen waren die Richter nach Anhörung der Auffassung, dass die Kläger bei der gebotenen Aufklärung über diesen Prospektfehler nicht gezeichnet hätten. Dem Antrag der Beklagten, hierzu jeweils die Vermittler als Zeugen zu hören, kam das Gericht nicht nach. Eine Einvernahme der Vermittler allein zu der von den Beklagtenvertretern gerichtsbekannt in jedem Anlegerprozess pauschal aufgestellten Behauptung, der Anleger – gleich welcher Anlage – hätte sich auch bei Kenntnis eines „vermeintlichen“ Prospektfehlers beteiligt, sei prozessual nicht zulässig.

Hinsichtlich des geltend gemachten Schadens hatten die Anleger je nach Lage des Einzelfalls deutliche Abstriche hinzunehmen. Wegen der durch die Kapitalbindung entgangenen Zinsen differenzierte die 28. Zivilkammer nach Lage des jeweiligen Falles, außerdem mussten sich die Anleger die erhaltenen Ausschüttungen sowie die auf Abschreibungen (also nicht den Kreditkosten) basierenden steuerlichen Vorteile anrechnen lassen.

Landgericht München I, Urteile vom 20.4.2010, 28 O 12457/09, 28 O 12910, 12912 u. 12913/09 - nicht rechtskräftig.

Mittwoch, 22. September 2010

SdK organisiert rechtlichen Widerstand auch im Falle von Eurohypo-Hybridanleihen

Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) hält den Ausfall der Zinszahlungen für das Geschäftsjahr 2009 auf von der Eurohypo Gruppe emittierte Hybridanleihen für rechtswidrig. Ferner ist aus Sicht der SdK die Verlustbeteiligung der betreffenden Anleihen nicht rechtens. Die wirtschaftliche Bedeutung ist erheblich, da das Nominalvolumen aller betroffenen Anleihen 900 Mio. Euro beträgt. Die Summe der nicht gezahlten Zinsen beläuft sich auf ca. 49 Mio. Euro.

Bei folgenden Anleihen wurden die Zinsen nicht gezahlt:

- Eurohypo Capital Funding Trust I EO-FLR Trust Preferred Securities 03 (13/Und.), WKN 542376

- Eurohypo Capital Funding Trust II EO-FLR Trust Preferred Securities 05(11/Und.), WKN A0DZJZ.

Die Rechtslage ist - wie gleich untenstehend noch einmal ausgeführt - analog wie bei einigen Genussscheinen der Eurohypo AG, in deren Fall die SdK bereits Klage eingereicht hat. Da die Anleihen über ein Finanzierungsvehikel in den USA begeben worden sind, muss aus Sicht der SdK die Durchsetzung der Ansprüche in den USA verfolgt werden. Dies bietet aus der Sicht der betroffenen Anleger neben zahlreichen Schwierigkeiten auch erweiterte Chancen der rechtlichen Durchsetzung.

Die SdK organisiert für die betroffenen Anleger umfassende Hilfsmaßnahmen:

1. Schritt:

Wir stellen Mitgliedern der SdK ein Musterschreiben in englischer Sprache zur Verfügung, mit dem die Zinsen - die längst fällig sind und bereits gezahlt werden hätten müssen - bei der Emittentin der Hybridanleihen in den USA angemahnt werden können. Dies ist aus unserer Sicht eine Voraussetzung, um später rechtliche Schritte einleiten zu können.

2. Schritt:

Die SdK befindet sich aktuell in Gesprächen, um einen Klageweg in den USA für ihre Mitglieder zu organisieren, auf dem betroffene Hybridanleiheninhaber ihre Rechte kompetent geltend machen und dabei ihr Kostenrisiko möglicherweise wesentlich reduzieren können.

3. Schritt:

Die SdK prüft, ob den Betroffenen eventuell ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht, mit der Folge, dass eventuell der gesamte ursprüngliche Nominalwert (ohne Verlustbeteiligung) zurückgefordert werden könnte.

Im Einzelnen:

Die Eurohypo AG lässt unter Berufung auf die Verluste der Eurohypo AG im vergangenen Geschäftsjahr 2009 die Zinszahlung für die genannten Hybridanleihen ausfallen. Das ist aus Sicht der SdK jedoch rechtswidrig:
Die Eurohypo AG kann nämlich gar keine für die Hybridanleiheninhaber relevanten Verluste erwirtschaften. Die SdK ist der Auffassung, dass für die oben genannten Hybridanleihen unter anderem aufgrund des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit ihrer Konzermutter, der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH, einer 100%-Tochtergesellschaft der Commerzbank AG, ein Anspruch auf Zahlung der Zinsen für das Geschäftsjahr 2009 besteht. Ein Bilanzverlust kann nämlich bei Bestehen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages rechtslogisch gar nicht mehr entstehen. Das Bilanzergebnis ist vielmehr stets gleich Null. Angesichts der Gestaltbarkeit der Geschäftsvorfälle einer in dieser Weise beherrschten Gesellschaft ist dieses nicht nur formal richtig, sondern folgt auch zwingend aus dem Schutzbedürfnis der Anleger.

Die Eurohypo AG selbst war für das Geschäftsjahr 2008 offensichtlich derselben Rechtsauffassung: Während für dieses Jahr trotz eines vor Verlustausgleich entstandenen Jahresfehlbetrages die Zinszahlungen geleistet wurden, änderte die Eurohypo für das Geschäftsjahr 2009 völlig überraschend ihre Praxis. Das müssen und sollten die Inhaber der Eurohypo-Hybridanleihen nicht hinnehmen.

Service für SdK-Mitglieder

Betroffenen SdK-Mitgliedern stellen wir auf Anfrage das Musterschreiben zur Anforderung der Zinsen (siehe 1. Schritt oben) auf dem Postweg zur Verfügung. Weiter halten wir Sie in Bezug auf die Schritte 2 und 3 auf dem Laufenden.

Für Rückfragen wenden sich SdK Mitgliedern an die SdK Geschäftsstelle:
Telefonnummer 089 - 20 20 846-0 oder E-Mail: info@sdk.org.

München, 17. September 2010

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger

Mittwoch, 15. September 2010

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor WIDMER Options

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. September 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

WIDMER Options
Kärntner Ring 11-13
1010 Wien, Austria
Fax: +4313119515074
contact@widmeroptions.com
www.widmeroptions.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) noch die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007) gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor UNAICO Ltd. (Enigro Group)

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. September 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

UNAICO Ltd. (Enigro Group)
A 1508 Concordia Plaza
1 Science Museum Road
Tsim Sha Tsui East
Kowloon - Hong Kong
Reg.No. 1370282
cshc@unaico.com
unaico@unaico.com
www.unaico.com
Tel.: 0085 226 20 64 68

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) noch die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007) gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor FOS Asset Management

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. September 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

FOS Asset Management Co. Ltd.
1-5-3 Muromachi, Nihonbashi
Chuo-ku
Tokyo 103-0022
Japan
http://www.fosassetmanagement.com/
webmaster@fosassetmanagement.com
Fax: 001 203 504 7949

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) noch die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält (§ 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007) oder die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007) gestattet.