Mittwoch, 20. Februar 2019

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • AGO AG Energie + Anlagen: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 31. Januar 2019, angebotene Barabfindung EUR 3,03
  • Biotest AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
    • Diebold Nixdorf AG (früher: Wincor Nixdorf AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 14. März 2019
    • Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft): Squeeze-out angekündigt
      • innogy SE: eventuell Squeeze-out, ansonsten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
        • Linde AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 12. Dezember 2018
        • m4e AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 16. Januar 2019
        • Pironet AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 10. Januar 2019
        • TRIPLAN AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
          • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, evtl. 2019?
             (Angaben ohne Gewähr)

            EASY FINANCE GmbH: BaFin ordnet Einstellung der Zahlungsdienste an

            Die BaFin hat der EASY FINANCE GmbH, München, mit Bescheid vom 15. Januar 2019 aufgegeben, das Akquisitions-/Finanztransfergeschäft einzustellen.

            Die EASY FINANCE GmbH nahm als treuhänderischer Zahlungsdienstleister Zahlungsvorgänge an und rechnete sie ab bzw. leitete Geldbeträge weiter.

            Damit erbringt die EASY FINANCE GmbH die genannten Zahlungsdienste ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

            Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

            Quelle: BaFin

            BaFin: Johnson Capital PTE Ltd. kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

            Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Johnson Capital PTE Ltd. keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Zahlungsdiensten im Inland erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

            Die Johnson Capital PTE Ltd. mit angegebenem Sitz in Singapur bietet im Internet unter jcprivate.com in deutscher Sprache als auch durch Vermittler im Inland Bankgeschäfte und Zahlungsdienste an.

            Interessierten Kunden soll es möglich sein, ihr Geld bei dem Unternehmen online zu verwalten sowie mit einer von dem Unternehmen ausgegebenen Bank-/Kreditkarte weltweit zu bezahlen. Hierzu könne der Kunde ein Bankkonto mit einer „europäischen IBAN“ bei dem Unternehmen eröffnen, das mit bis zu 1,5 Prozent verzinst werde. Das Unternehmen behauptet zudem, Geldtransfers auf Bankkonten in über 130 Ländern anzubieten.

            Über einen Direktlink erhält der Kunde nach Eingabe seiner Login-Daten in einem Portal unter der Bezeichnung „PremiumAsset WORLD FUNDS“ Zugang zu seinem Konto. In diesem Konto wird ihm u. a. eine Anlagemöglichkeit mit einer unrealistischen Verzinsung von 11 Prozent p. a. versprochen. Über die Online-Anwendung soll er auch „Guthaben aufladen“ und „Auszahlungen beantragen“ können.

            Quelle: BaFin

            BaFin: Capital Invest Management GmbH kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

            Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Capital Invest Management GmbH keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

            Die Capital Invest Management GmbH bietet Interessenten an, Aktien von anderen Unternehmen zu erwerben.

            Das Unternehmen hat keine zustellungsfähige Adresse im Inland. Die Website des Unternehmens ist mittlerweile abgeschaltet. Die auf dem von dem Unternehmen versandten Formular angegebene Adresse in Frankfurt am Main existiert nicht. Unter der auf dem Formular angegebenen Rufnummer ist keine Kontaktaufnahme möglich.

            Quelle: BaFin

            AXON GmbH: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Finanzierungsleasings an

            Die BaFin hat der AXON GmbH, Grasbrunn, mit Bescheid vom 8. Januar 2019 die sofortige Einstellung und unverzügliche Abwicklung des Finanzierungsleasings aufgegeben.

            Das Unternehmen, das den Bestand an Finanzierungsleasingverträgen von dem früheren Leasinginstitut AXON LEASING GmbH, Grasbrunn, zum 16. August 2018 übernommen hatte, bietet seinen Vertragskunden die Verlängerung der bestehenden Verträge an. Hierdurch erbringt das Unternehmen das Finanzierungsleasing ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

            Das Unternehmen ist verpflichtet, das entsprechende Angebot an seine Kunden einzustellen und die in ihrer Laufzeit verlängerten Verträge durch vertragsgemäße Kündigung abzuwickeln.

            Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

            Quelle: BaFin

            BaFin: Gestion Cheptel kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

            Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Gesellschaft Gestion Cheptel, Leipzig, Bundesrepublik Deutschland, keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Das Unternehmen Gestion Cheptel untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

            Gestion Cheptel bietet Interessenten auf der Internetseite www.gestion-cheptel.com Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem von ihr betriebenen Investmentportal an.

            Das Unternehmen ist auch kein Tochterunternehmen der KfW Bankengruppe bzw. der KfW IPEX-Bank GmbH, welche über eine Erlaubnis gemäß § 32 KWG verfügt.

            Quelle: BaFin

            Setonix Holding LTD: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an

            Die BaFin hat der Setonix Holding LTD mit Bescheid vom 5. Februar 2019 das Einlagengeschäft untersagt und dessen unverzügliche Abwicklung angeordnet.

            Die Setonix Holding LTD ist Betreiber der Handelsplattform www.obsbit.com für finanzielle Differenzkontrakte (Contracts for Difference – CFD), Devisen, binäre Optionen und Kryptowährungen. In diesem Zusammenhang nimmt das Unternehmen fremde Gelder als Einlagen oder andere unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums an.

            Damit betreibt die Setonix Holding LTD das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

            Dieser Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

            Quelle: BaFin

            Dienstag, 19. Februar 2019

            Zu Unrecht erhobene Quellensteuer auf Dividendenzahlung der Linde PLC

            SdK rät Anlegern, zu Unrecht erhobene irische Quellensteuer von Depotbanken zurückzufordern

            Die Linde PLC hat im Dezember 2018 für das Geschäftsjahr 2018 eine weitere Zwischendividende von 0,825 USD pro Aktie (WKN: A2DSYC) ausgeschüttet. Die Dividende wurde bei einigen Banken mit der irischen Quellensteuer in Höhe von 20 % belastet.

            Aus unserer Sicht ist die Belastung der Dividende mit der irischen Quellensteuer fehlerhaft. Die Linde PLC hat zwar ihren Firmensitz in Irland. Der steuerliche Sitz befindet sich allerdings im Vereinigten Königreich (UK), so dass eine etwaige Quellensteuerbelastung nur im Vereinigten Königreich möglich wäre. Da jedoch das Vereinigte Königreich keine Quellensteuer erhebt, darf die Dividende auch nicht entsprechend belastet werden. Die SdK hat daher Kontakt mit dem Unternehmen aufgenommen, das unsere steuerliche Auffassung vollumfänglich bestätigt. Es ist daher von einer zu Unrecht erfolgten Erhebung der irischen Quellensteuer von Seiten der Depotbanken auszugehen.

            Betroffenen Aktionären raten wir daher, ihre Depotbank zu kontaktieren und eine entsprechende Korrektur zu verlangen. In vielen Fällen erfolgte bereits eine Korrekturbuchung durch die Bank. Eine Anrechnung der (fehlerhaft erhobenen) irischen Quellensteuer ist nach Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern nicht möglich. Betroffene Aktionäre sollten daher ihre Depotbank kontaktieren und eine entsprechende Korrektur verlangen.

            Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK darüber hinaus bei Fragen gerne auch per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 /2020846-0 zur Verfügung.

            München, den 14.02.2019

            SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.