Samstag, 27. Februar 2010

Landgericht München I: Schadensersatz bei Immobilienfonds

Das Landgericht München I verurteilt im Falle eines Immobilienfonds die finanzierende Bank zum Schadensersatz

Die 28. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Endurteil vom 12.01.2009 zum Aktenzeichen 28 O 24981/07 die Rechtsnachfolgerin einer Genossenschaftsbank, die die Beteiligung vieler Anleger an einem Immobilienfonds finanzierte, dazu verurteilt, an die klagenden Anleger, die ihre Beteiligung über die Rechtsvorgängerin der Beklagten finanziert hatte, sämtliche seit 1997 gezahlten Zins- und Tilgungsraten zurückzuzahlen und diese darüber hinaus von den Restverbindlichkeiten aus dem Finanzierungsdarlehen freizustellen. Dieses wird mittlerweile von einer dritten Bank geführt.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass nach ihren auch in anderen Verfahren getroffenen Feststellungen für das Bauvorhaben in München, bei dem die Fondsgesellschaft laut Prospekt 14 Eigentumswohnungen erwerben wollte, im Zeitpunkt des Erwerbs im März 1997 noch keine Baugenehmigung vorgelegen habe. Dieser Umstand löse die Haftung der Verantwortlichen des Fonds aus, weil der Eindruck erweckt worden sei, als sei das Bauvorhaben bereits konkret vorbereitet. Von diesem Verhalten habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten gewusst, weil sie mit den Initiatoren des Fonds eng zusammengearbeitet habe, u.a. seien im Hinblick auf die möglichen Finanzierungswünsche potentieller Anleger sog. „Bonitätsraster“ ausgetauscht worden. Nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (BGH Urteil vom 10.11.2009, XI ZR 252/08) könne die Beklagte der Rückforderung der seit 1997 geleisteten Raten auch nicht teilweise Verjährung entgegenhalten, so dass die Beklagte die gesamten geleisteten Zahlungen an die Kläger zu erstatten habe. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Beklagte auch den Schaden zu tragen habe, der sich ergeben könne, wenn die Finanzbehörden die seit 1997 unter Berücksichtigung der von den Klägern geltend gemachten Verlustzuweisungen ergangenen Steuerbescheide aufhöben und die Kläger anschließend neu veranlagen würden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Pressemitteilung des LG München I

Dienstag, 23. Februar 2010

Landgericht Meiningen weist Klagen gegen SMP-GbR-II-Anleger ab und verurteilt Herrn Walter Kraus zur Kostentragung

Das Landgericht Meiningen hat mit Urteilen vom 17. Februar 2010 mehrere von der Kanzlei Schmeyer gegen sog. Genussrechtswandler eingereichte Klage als unzulässig zurückgewiesen (Az. 2 O 912/09 u.a.). Herr Walter Kraus, der von der Kanzlei Schmeyer (nach Ansicht des Gerichts unzutreffend) als Liquidator der SMP Beteiligungs GbR II bezeichnet worden war, wurde zur Tragung der Kosten verurteilt. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Anmerkung: Gegen Herrn Walter Kraus, einem der Haupttäter in dem Anlagebetrugsfall SMP, bestehen titulierte Forderungen in Millionenhöhe. Eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung gegen ihn ist daher wenig wahrscheinlich. Problematisch ist im Übrigen, dass die Gerichtskosten für die ca. 800 Klagen gegen SMP-GbR-Anleger offenbar aus dem Gesellschaftsvermögen entnommen worden sind. Setzt sich die Rechtsüberzeugung des LG Meiningen durch, dürfte strafrechtlich zu prüfen sein, ob dies nicht als Untreue zu werten ist.

Freitag, 19. Februar 2010

Landgericht Meiningen: Klagen gegen SMP GbR-Anleger unzulässig und unbegründet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Anlagebetrugsfall SMP wurden vor dem Landgericht Meiningen am 17. Februar 2010 mehrere von der Kanzlei Schmeyer eingereichte Klagen gegen sog. Genussrechtswandler verhandelt (Az. 2 O 912/09 u.a.). Das Gericht hielt die für die formelle Klägerin, die SMP Beteiligungs GbR II, gegen die Anleger eingereichten Klagen für bereits unzulässig, im Übrigen auch für unbegründet. Der vom Gericht persönlich geladene, angeblich als Liquidator fungierende Herr Walter Kraus erschien nicht, obwohl das Gericht auf seinem persönlichen Erscheinen bestanden hatte.

Nach Ansicht des Gerichts bestehen Zweifel an der Vertretungsbefugnis der Kanzlei Schmeyer, für die formelle Klägerin aufzutreten. Herr Walter Kraus könne nicht einfach als Liquidator für die GbR handeln. Vielmehr gelte die gesetzliche Regelung des § 730 BGB. Auch gebe es keinen Gesellschafterbeschluss, der Herrn Kraus als Liquidator bevollmächtige. Die von der Kanzlei Schmeyer vorrangig erhobene Leistungsklage sei unzulässig.

Unabhängig hiervon sei die Klage auch nicht begründet. Die Genussrechtswandler hätten ihre Einlage durch Abtretung der Ansprüche aus den Genussrechten bereits erbracht. Der rechtstechnische Begriff "an Erfüllungs statt" sei eindeutig. Auch habe die GbR den Wandlern ausdrücklich bestätigt, dass die Einlageverpflichtung erbracht worden sei. Im Übrigen wäre ein Anspruch auf Leistung der Einlage bereits verjährt.

Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA veröffentlicht Investorenwarnung zu Credit for you Limited

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 12. Februar 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

Credit for you Limited
147 High Street
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Tel.:+44 75561 25859
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creditforyou@z6.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die gewerbliche Vermittlung von Kreditgeschäften nach § 1 Abs. 1 Z 3 BWG (§ 1 Abs. 1 Z 18 lit b BWG) ist dem Anbieter daher nicht gestattet.