Dienstag, 25. April 2023

Gerry Weber International AG: Informationsveranstaltung der One Square Advisory Services S.à.r.l

München, 25.04.2023 – Die Gerry Weber International AG hat angekündigt, sich mittels eines StaRUG-Verfahrens zu restrukturieren. Die One Square Advisory Services S.à.r.l hat in ihrer Funktion als gemeinsamer Vertreter der EUR 25 Mio. Anleihe 2020/2023 (WKN: A3E44G /ISIN: DE000A3E44G1) entsprechende Informationsunterlagen angefordert. Sobald diese von der Gesellschaft bereitgestellt und von dem gemeinsamen Vertreter ausgewertet wurden, erfolgt eine Einladung aller Gläubiger zu einer virtuellen Informationsveranstaltung über das Restrukturierungsvorhaben. Hierzu werden die Gläubiger unverzüglich in Kenntnis gesetzen.

Die Gläubiger der EUR 25 Mio. Anleihe 2020/2023 (WKN: A3E44G /ISIN: DE000A3E44G1) werden in die Maßnahmen der Restrukturierung einbezogen. Entsprechend wird vom gemeinsamen Vertreter als Sprecher der Gläubiger eine Abstimmungsentscheidung gefordert.

One Square Advisory Services S.á.r.l. wird die Anleihegläubiger über die weiteren Entwicklungen informieren und steht für Rückfragen, insbesondere unter gerryweber@onesquareadvisors.com, zur Verfügung. Noch nicht registrierte Anleihegläubiger der Anleihe werden gebeten, sich auf unserer Homepage unter https://onesquareadvisors.com/gerry-weber-international-ag/ zu registrieren.

Kontakt
One Square Advisory Services S.à.r.l.
- Team GERRY WEBER -
Genève | Suisse
F: +49 (89) 15 98 98 22
E: gerryweber@onesquareadvisors.com
www.onesquareadvisors.com

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK lädt Anleiheinhaber der Metalcorp Anleihe 17/22 zu einer Investorenkonferenz am 27.04.2023 um 14:00 Uhr ein

Die Metalcorp Group S.A. hatte die Inhaber der Anleihe 2017/2022 (ISIN: DE000A19MDV0 / WKN: A19MDV) Anfang April zu einer weiteren Abstimmung ohne Versammlung eingeladen, die zwischen dem 20.04.2023 und dem 24.04.2023 stattfand. Die Abstimmung ohne Versammlung wurde nötig, nachdem sich die im Herbst 2022 vorgelegte Finanzplanung, welche Grundlage der Verlängerung der Laufzeit der Anleihe um ein weiteres Jahr bis Oktober 2023 war, als nicht belastbar herausstellte. Der nun den Anleiheinhabern vorgelegte Plan sieht eine Teilabspaltung von Geschäftsbereichen der Metalcorp Group S.A. auf eine neue Gesellschaft und einen gleichzeitigen Schuldnerwechsel vor. Die SdK hatte hierzu bereits kurz nach Bekanntgabe der Pläne von Seiten der Gesellschaft dem gemeinsamen Vertreter der Anleiheinhaber gegenüber ihre Bedenken in Bezug auf das vorgeschlagene Vorgehen geäußert.

Um den Anleiheinhabern einen kurzen Überblick über das vorgeschlagene Konzept der Gesellschaft und eine Einschätzung von Seiten des gemeinsamen Vertreters zu geben, mögliche Alternativkonzepte vorzustellen und diese besprechen zu können, hat die SdK den gemeinsamen Vertreter Dr. Tobias Moser von DMR Legal und die Herren Raj Apte und Asmus Ohle von Teneo, welche als Finanzberater des gemeinsamen Vertreters engagiert wurde, zu einer virtuellen Informationsveranstaltung eingeladen. Diese findet am 27.04.2023 um 14:00 Uhr statt. Interessierte Anleiheinhaber können sich unter folgendem Link für die Veranstaltung anmelden:

www.sdk.org/webinar-metalcorp

Für weitere Informationen zum Verfahren können sich betroffene Anleger auch unter www.sdk.org/metalcorp zu einem kostenlosen Newsletter anmelden. Die SdK bietet auch allen Anleiheinhabern eine kostenlose Stimmrechtsvertretung auf der kommenden Anleihegläubigerversammlung an.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK darüber hinaus für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 25.04.2023

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

 

Hinweis: Die SdK hät Anleihen der Emittentin!

Kontakt:
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München
Tel: 089 / 2020846-0
Fax: 089 / 2020846-10
E-Mail: info@sdk.org

Mittwoch, 12. April 2023

Website capital-international-management.company: BaFin ermittelt gegen Betreiber

Auf der Website capital-international-management.company wird ohne Erlaubnis die Vermögensverwaltung angeboten. Der bislang unbekannte Betreiber verwendet dabei die Firmenbezeichnung der Capital International Management Company. Er täuscht damit vor, dass es einen Zusammenhang mit dem in Deutschland niedergelassenen Unternehmen gebe.


Die Angebote auf der Website capital-international-management.company stammen aber nicht von der wahren Capital Inter-national Management Company. Diese ist ausschließlich über die Website https://www.capitalgroup.com/ zu erreichen. Es handelt sich also bei der Website capital-international-management.company um einen Identitätsmissbrauch.

Das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Zum Hintergrund:

Zum Hintergrund: Anbieter von Finanzdienstleistungen oder Wertpapier-dienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Er-laubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Abs. 4 KWG.

Quelle: BaFin

„capittallpartner“: BaFin ermittelt gegen Betreiber der Website capittallpartner.io

Die Finanzaufsicht BaFin hat den Verdacht, dass der Betreiber der Website capittallpartner.io Finanz- und Wertpapierdienstleistungen ohne Erlaubnis anbietet. Auf der genannten Website gibt sich der bislang unbekannte Anbieter als „capittallpartner“ aus. Als Geschäftsanschrift gibt er im Impressum der Website eine nicht existente Adresse in Frankfurt am Main an.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Zum Hintergrund:

Finanz- und Wertpapierdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Abs. 4 KWG.

Quelle: BaFin

Website coine-apr.com: BaFin ermittelt gegen den Betreiber

Die Finanzaufsicht BaFin hat den Verdacht, dass die Coine-eo Exchange Technology Limited auf der Website coine-apr.com unerlaubt Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet.

Zum Hintergrund:

Anbieter von Bankgeschäften und Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen in Deutschland benötigen dazu eine Erlaubnis der BaFin nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Diese Information durch die BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 KWG.

Quelle: BaFin

Donnerstag, 6. April 2023

Garantiert weniger Geld? - Klausel in Riester-Vertrag der Allianz benachteiligt Verbraucher:innen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

­Private Rentenversicherungen versprechen oft eine bestimmte Höhe der monatlichen Rente von Beginn des Ruhestands bis zum Tod. Doch in der jüngsten Niedrigzinsphase hat die Allianz Lebensversicherungs-AG in Riester Verträgen den vertraglich vereinbarten Rentenfaktor und damit die Höhe der zu erwartenden Rentenzahlungen gekürzt. Sie berief sich dabei auf eine in der Branche übliche Treuhänderklausel.

„Aktuell versuchen Versicherer sich von ihren Rentenzusagen zu lösen, indem sie sich auf eine verbraucherbenachteiligende Klausel im Kleingedruckten berufen“, kritisiert Niels Nauhauser, Abteilungsleiter bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Hierbei geht es um die Treuhänderklausel, mit der sich Anbieter das Recht herausnehmen, vertraglich vereinbarte Rentenzahlungen einseitig zu verringern. „Wir halten diese Klausel für rechtswidrig und gehen gerichtlich gegen die Allianz vor“, so Nauhauser weiter. Wenn das Gericht die Klausel ebenfalls für rechtswidrig erachtet, darf sich die Allianz darauf nicht mehr berufen. Kunden können dann eine Nachzahlung verlangen.

Der konkrete Fall, den die Verbraucherzentrale abgemahnt hatte: Einem Verbraucher wurde im Jahr 2006 eine als RiesterRente InvestGarantie bezeichnete Rentenversicherung der Allianz verkauft, mit dem Versprechen einer Rentenzahlung in Höhe von monatlich 38,74 Euro je 10.000 Euro Policenwert. Inzwischen hat der Versicherer den Rentenfaktor auf 30,84 Euro je 10.000 Euro Policenwert gekürzt. Dies entspricht einer Kürzung um rund 20 Prozent. Als Gründe nannte die Allianz unter anderem den „Rückgang der Zinserträge am Kapitalmarkt“ und „die bereits lange andauernde aktuelle Niedrigzinsphase“. Die Allianz teilte ihrem Kunden zwar nach seiner Beschwerde mit, dass der Rentenfaktor bei veränderten Rechnungsgrundlagen wieder erhöht würde, allerdings ließ sie die genauen Umstände und Berechnungsparameter vollkommen offen.

„Eine Kürzung der Rente ist zwar aufsichtsrechtlich unter bestimmten Umständen zulässig, allerdings benachteiligt die Treuhänderklausel der Allianz Verbraucher:innen, weil sie gegen das Äquivalenzprinzip verstößt“, so Nauhauser. Denn die Allianz räumt sich zwar einseitig das Recht zur Rentenkürzung ein, ohne sich aber zugleich verbindlich zu verpflichten, die Rente zu erhöhen, wenn sich die Bedingungen wieder ändern.

Die Verbraucherzentrale hält die Klausel daher für verbraucherbenachteiligend und mahnte die Allianz im September 2022 ab: Sie forderte die Allianz auf, die strittige Klausel nicht mehr zu verwenden. Da der Versicherer nicht einlenken wollte, reichte die Verbraucherzentrale Klage ein. Die Klage wird am 17.04.2023 am Landgericht Stuttgart verhandelt (Az. 53 O 214/22).

Die streitgegenständliche Klausel im Wortlaut

Wenn aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartung der Versicherten sich so stark erhöht oder die Rendite der Kapitalanlagen (siehe § 25 Abs. 1 a Satz 4) nicht nur vorübergehend so stark sinken sollte, dass die in Satz 1 genannten Rechnungsgrundlagen voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um unsere Rentenzahlungen auf Dauer zu sichern, sind wir berechtigt, die monatliche Rente für je 10.000 € Policenwert so weit herabzusetzen, dass wir die Rentenzahlung bis zu Ihrem Tode garantieren können.“

(Quelle: Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Baustein zur fondsgebundenen Altersvorsorge: FondsRente ("RiesterRente mit Fonds") - E 202 von Juni 2006)

Vorsorgefonds als Alternative zu Riester gefordert

Die kapitalgedeckte Altersvorsorge, wie sie derzeit in Deutschland geregelt ist, funktioniert nicht. Dies stellt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg tagtäglich in ihren Verbraucherberatungen zur Altersvorsorge fest.

„Erneut zeigt sich, dass das an eigenen Interessen ausgerichtete Verhalten der Anbieter von Riester-Sparverträgen direkt zu Lasten der Renten der Sparer:innen geht,“ kritisiert Nauhauser. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg setzt sich daher bereits seit 2011 für ein standardisiertes Basisprodukt in der privaten Altersvorsorge ein, das sich ausschließlich an Verbraucherinteressen ausrichtet.

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre bei diesem und weiteren folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • ADLER Real Estate AG: Squeeze-out zu EUR 8,76 je Aktie zugunsten der Adler Group S.A., Hauptversammlung am 28. April 2023
  • ADVA Optical Networking SE: Zusammenschlussvereinbarung, erfolgreiches Umtauschangebot von Adtran, nunmehr Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Adtran Holdings, Inc., am 16. Januar 2023 in das Handelsregister eingetragen (Fristende: 17. April 2023)
  • Aves One AG: Delisting, Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angekündigt, ggf. Squeeze-out (?)
  • BAUER Aktiengesellschaft, Schrobenhausen: Pflichtangebot und Delisting-Erwerbsangebot
  • Biotest AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, übernahmerechtlicher Squeeze-out der Stammaktien beantragt, erstinstanzlich vom LG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 gebilligt, nach Beschwerden bevorstehende abschließende Entscheidung durch das OLG Frankfurt am Main (Az. 20 WPüG 1/23)
  • fashionette AG: Zusammenarbeit mit The Platform Group, "Zusammenführung"?
  • GATEWAY REAL ESTATE AG: Squeeze-out, Übertragungsverlangen von Herrn Norbert Ketterer (bereits am 22. April 2022), Hauptversammlungstermin noch offen

  • GK Software SE: Übernahmeangebot, Business Combination Agreement mit Fujitsu
  • home24 SE: erfolgreiche Übernahme, Squeeze-out?

  • Kabel Deutschland Holding AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Vodafone Vierte Verwaltungs AG
  • KROMI Logistik AG: Squeeze-out zugunsten der Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV, Hauptversammlung am 27. Februar 2023
  • McKesson Europe AG (früher: Celesio AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der McKesson Europe Holdings GmbH & Co. KGaA zu EUR 24,13, ao. Hauptversammlung am 6. April 2023
  • Petro Welt Technologies AG: Squeeze-out angekündigt
  • Pfeiffer Vacuum Technology AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Pangea GmbH, Hauptversammlung am 2. Mai 2023

  • SLM Solutions AG: Squeeze-out-Verlangen der Nikon AM. AG

  • Studio Babelsberg AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Kino BidCo GmbH (TPG Real Estate Partners/Cinespace Studios) als herrschender Gesellschaft, ao. Hauptversammlung am 31. März 2023
  • va-Q-tec AG: Zusammenschlussvereinbarung und erfolgreiches Übernahmeangebot
  • Vantage Towers AG: Übernahmeangebot durch GIP und KKR zu EUR 32,-/Aktie, Business Combination Agreement, Delisting-Erwerbsangebot zu EUR 32,-/Aktie, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Oak Holdings GmbH: ao. Hauptversammlung am 5. Mai 2023
  • Voltabox AG : Pflichtangebot erwartet

(Angaben ohne Gewähr) 
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Mittwoch, 5. April 2023

Provisionsverbot: Damit Beratung drin ist, wo Beratung draufsteht

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Verbraucherzentrale begrüßt Pläne der EU-Kommission zur Einführung eines Provisionsverbots im Finanzvertrieb

Provisionen im Finanzvertrieb sind für Verbraucher:innen ein Problem: Sie verursachen Fehlanreize mit der Folge, dass die Beratung sich nicht am Verbraucherbedarf ausrichten kann. Für Verbraucher:innen führt die Fehlberatung zu großem finanziellen Schaden. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg begrüßt daher die aktuelle Überlegung der Europäischen Kommission zur Einführung eines Provisionsverbots und fordert eine baldige Umsetzung.

„In unserer Verbraucherberatung erleben wir täglich, zu welchem finanziellen Schaden provisionsorientierte Anlageberatung führt“, sagt Niels Nauhauser, Abteilungsleiter Altersvorsorge, Banken und Kredite bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Ein Provisionsverbot ist dringend erforderlich, damit Fehlanreize beseitigt werden.“

WARUM PROVISIONEN EIN PROBLEM SIND

Provisionen im Finanzvertrieb sind die Ursache für ein strukturelles Problem: Die sogenannten Finanzberater:innen handeln nicht im Interesse der Ratsuchenden, wenn sie für den Vertriebserfolg über Provisionen von Dritten vergütet werden. Ein Verkaufsgespräch auf Provisionsbasis ist kein Beratungsgespräch, das sich nur am Bedarf der Verbraucher:innen ausrichtet. Denn: Provisionen setzen Anreize, die den Interessen der Ratsuchenden entgegenstehen, wodurch diese übervorteilt werden.
  • Es werden gezielt ausschließlich Produkte verkauft, für die eine Provision gezahlt wird und die dadurch hohe Kosten für die Verbraucher:innen verursachen
  • Bestehende Anlagen werden häufiger umgeschichtet, um neue Anlagen gegen Provision zu verkaufen
  • Ratsuchenden werden auch dann Anlageprodukte verkauft, wenn sie keine neuen Verträge benötigen, weil sie noch nicht einmal über Rücklagen verfügen, weil noch Kredite laufen, die zunächst getilgt werden sollten, oder weil sie schon ausreichend passende Verträge besitzen
„Die hohen Kosten des Provisionsvertriebs schmälern die durch eine gute Anlage erreichbare Rendite. Das geht insbesondere bei der Altersvorsorge direkt zu Lasten der Rente“, so Nauhauser weiter.

NUTZEN EINES PROVISIONSVERBOTS FÜR VERBRAUCHER:INNEN

„Praktisch jede Verbraucherin und jeder Verbraucher, deren Anlageprodukte wir uns angesehen haben, wären um viele Tausend Euro wohlhabender, hätten sie eine Beratung erhalten, die sich an ihrem Bedarf und ihren Interessen ausgerichtet hätte“, berichtet Nauhauser. „Die Kleinanlegerinnen und Kleinanleger sind die größten Leidtragenden, weil sie es sich am wenigsten leisten können, ihre knappen finanziellen Ressourcen auf Verkaufsgespräche und Empfehlungen zu verschwenden, die strukturell den eigenen Interessen entgegenlaufen“, so Nauhauser.

Die Verbraucherzentrale appelliert an die politisch Verantwortlichen, zum Wohle aller Sparer:innen ein Provisionsverbot schnellstmöglich durchzusetzen.

WEITERE INFORMATIONEN:

In einer aktuellen Folge ihres Podcasts „Durchleuchtet – der Verbraucherfunk“ betrachtet die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg das Thema mit verschiedenen Expert:innen aus verschiedenen Blickwinkeln: Niels Nauhauser (Verbraucherzentrale Baden-Württemberg) berichtet, warum Provisionen in der Finanzberatung für Verbraucher:innen ein Problem sind. Prof. Dr. Steffen Sebastian (Uni Regensburg) beschreibt aus Sicht der Wissenschaft, wie sich ein Verbot von Provisionen in der Finanzberatung in anderen Ländern bisher ausgewirkt hat. Dorothea Mohn (Verbraucherzentrale Bundesverband) gibt einen Überblick über den aktuellen politischen Prozess und ordnet die verschiedenen Positionen ein.

Die Folge gibt’s überall wo es Podcast gibt oder direkt auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: https://www.vz-bw.de/node/82975

Webseite mit weiteren Informationen: https://www.vz-bw.de/node/82976

Dienstag, 4. April 2023

BaFin: Verdacht auf öffentliches Angebot von „vorbörslichen kumulierenden Vorzugs-Aktien“ der Performance to Go PLC ohne erforderlichen Prospekt

Die Finanzaufsicht BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die Performance to Go PLC in Deutschland Wertpapiere in Form von „vorbörslichen kumulierenden Vorzugs-Aktien“ der Performance to Go PLC ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

Zum Hintergrund:

In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

In einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört aber nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.

Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts (§ 14 Wertpapierprospektgesetz - WpPG). Die Prospektverantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Wertpapierprospekt getätigten Angaben. (§§ 9 bzw. 10 WpPG).

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro bzw. drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Geldbußen können auch bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu tätigen.

Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Quelle: BaFin

BaFin ermittelt gegen die Halebore Ltd

Nach Erkenntnissen der BaFin bietet die Halebore Ltd über die Websites dbsinvesting.com und investingciti.com ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Zum Hintergrund:

Finanz- und Wertpapierdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Abs. 4 KWG.

Quelle: BaFin

Mittwoch, 29. März 2023

BGH: Vorläufig noch keine Entscheidung zur Abgrenzung zwischen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung und der Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss

Pressemitteilung Nr. 056/2023

Verfahren II ZR 56/21, II ZR 57/21, II ZR 58/21 und II ZR 59/21

Beim II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sind mehrere Verfahren anhängig, die die Haftung von Gründungsgesellschaftern einer Publikumskommanditgesellschaft betreffen, die Immobilieninvestments auf dem US-amerikanischen Markt plante. Die Anleger, die sich Ende 2010 bzw. im Jahr 2011 an der Gesellschaft beteiligten, machen geltend, sie seien nicht hinreichend über kapitalmäßige bzw. personelle Verflechtungen aufgeklärt worden.

Die im Wesentlichen auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht gerichteten Klagen hatten in den Vorinstanzen Erfolg. Mit ihren Beschwerden wenden sich die Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision. Sie verweisen insbesondere auf die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, nach der die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß den § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung in ihrem Anwendungsbereich eine Haftung der Gründungsgesellschafter als Prospektveranlasser unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB ausschließe (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237).

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichts hat demgegenüber am 25. Oktober 2022 entschieden, dass die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß den § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung in ihrem Anwendungsbereich eine gesellschaftsrechtliche Haftung der Gründungs- bzw. Altgesellschafter wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB nicht ausschließe (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 – II ZR 22/22). Ein Vorlageverfahren gemäß § 132 Abs. 2, Abs. 3 GVG kam in dem betreffenden Fall nicht in Betracht, weil die Rechtsfrage, die der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs anders als der XI. Zivilsenat beantwortet, im Streitfall nicht entscheidungserheblich war.

Der II. Zivilsenat hatte im Verfahren II ZR 56/21 die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen und für den 21. März 2023 Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Die beklagten Gründungsgesellschafterinnen haben ihre Revision vor der Verhandlung zurückgenommen, so dass der Termin aufgehoben wurde.

In den ähnlich gelagerten Verfahren II ZR 57/21, II ZR 58/21 und II ZR 59/21 hat der Bundesgerichtshof die Revision nunmehr durch Beschlüsse vom 21. März 2023 zugelassen.

Vorinstanzen:

II ZR 56/21
OLG Hamburg - 1 U 181/19 – Entscheidung vom 25.03.2021
LG Hamburg - 412 HKO 166/17 – Entscheidung vom 19.07.2019

und

II ZR 57/21
OLG Hamburg - 1 U 180/19 – Entscheidung vom 25.03.2021
LG Hamburg - 412 HKO 165/17 - Entscheidung vom 19.07.2019

und

II ZR 58/21
OLG Hamburg - 1 U 177/19 – Entscheidung vom 25.03.2021
LG Hamburg - 412 HKO 158/17 - Entscheidung vom 19.07.2019

und

II ZR 59/21
OLG Hamburg - 1 U 178/19 - Entscheidung vom 25.03.2021
LG Hamburg - 412 HKO 161/17 – Entscheidung vom 19.07.2019

Dienstag, 21. März 2023

Unerlaubte Bankgeschäfte: BaFin ermittelt gegen Phoenix247 (Europe) Ltd. und Phoenix247 Germany GmbH, Berlin und Frankfurt a.M.

Die Finanzaufsicht BaFin warnt Verbraucherinnen und Verbraucher vor der Phoenix (Europe) Ltd. und der Phoenix247 Germany GmbH. Die beiden Gesellschaften mit angeblicher Geschäftsanschrift in Berlin und Frankfurt am Main haben keine Erlaubnis, in Deutschland Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu erbringen. Die Unternehmen werden nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Auf der Website phoenix247.de bieten die Unternehmen unerlaubt eine Handelsplattform für Aktien, ETFs, Kryptowerte und Derivate an.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.
Zum Hintergrund:

Anbieter von Bankgeschäften und Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen in Deutschland benötigen dazu eine Erlaubnis der BaFin nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 32 KWG.

Quelle: BaFin

Montag, 20. März 2023

BaFin: Identitätsdiebstahl zulasten der britischen Gesellschaft Deeland Investments Ltd.

Die Finanzaufsicht BaFin warnt, dass bislang unbekannte Täter den Namen der Deeland Investments Ltd., London, missbrauchen und damit in Deutschland unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen anbieten. Die Deeland Investments Ltd. steht in keinerlei Zusammenhang zu diesen Angeboten. Es handelt sich um einen Identitätsdiebstahl.

Zum Hintergrund:

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG). Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Abs. 4 KWG.

Quelle: BaFin

Identitätsdiebstahl zulasten der Tradegate AG Wertpapierhandelsbank: BaFin warnt vor Website trustgates.net

Unbekannte Betreiber bieten Verbraucherinnen und Verbrauchern auf der Website trustgates.net Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen an. Eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) haben sie nicht. Auf der Webseite wird zudem behauptet, trustgates.net gehöre zur Tradegate AG Wertpapierhandelsbank. Das ist nicht der Fall. Es handelt sich um einen Identitätsdiebstahl.

Die Finanzaufsicht BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Zum Hintergrund: Anbieter von Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen in Deutschland benötigen dazu eine Erlaubnis der BaFin nach dem KWG bzw. WpIG. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 KWG.

Quelle: BaFin

Unerlaubte Bankgeschäfte: BaFin ermittelt gegen Discount Bank, Berlin

Die Finanzaufsicht BaFin warnt Verbraucherinnen und Verbraucher vor der Discount Bank. Die Gesellschaft mit angeblicher Geschäftsanschrift in Berlin hat keine Erlaubnis, in Deutschland Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu erbringen. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Auf der Website ediscountgroup.com bietet das Unternehmen unerlaubt Bank- und Sparkonten sowie die Vergabe von Darlehen an.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Zum Hintergrund:

Unternehmen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern Aktien anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Einige Unternehmen machen solche Angebote jedoch, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen über eine solche Erlaubnis verfügt, finden Verbraucherinnen und Verbraucher in der Unternehmensdatenbank.

Diese Information durch die BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Satz 1 KWG.

Quelle: BaFin

Identitätsmissbrauch zulasten der Unternehmensgruppe der Interactive Brokers LLC: BaFin warnt vor Website interactiv-global-brokers.com

Der Betreiber Interactiv Global Brokers richtet sich über die Website interactiv-global-brokers.com an Verbraucherinnen und Verbraucher um ihnen Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen anzubieten. Zudem wendet sich der Betreiber an Anlegerinnen und Anleger und bietet Ihnen den Kauf bestimmter Aktien an. Eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) hat er nicht. Der Betreiber, der angeblich seinen Sitz in London hat, verwendet Unternehmensbezeichnung, die nahezu identisch mit denen der Interactive Brokers LLC-Gruppe sind. Er begeht damit einen Identitätsmissbrauch.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Zum Hintergrund:

Anbieter von Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen in Deutschland benötigen dazu eine Erlaubnis der BaFin nach dem KWG bzw. WpIG. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Diese Information durch die BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Satz 1 KWG.

Quelle: BaFin

Mittwoch, 22. Februar 2023

SdK ruft Anleiheinhaber der R-Logitech S.A.M. zur Interessensbündelung auf

Die R-Logitech S.A.M. hat am 20.02.2023 mitgeteilt, dass sie derzeit die Finanzierungsbedingungen mit einem Investorenkonsortium finalisiere und vorsorglich eine Gläubigerversammlung einberuft, um die Laufzeit der Anleihe 2018/2023 (WKN: A19WVN / ISIN: DE000A19WVN8) mit einem Nominalwert von 200 Mio. Euro und einem Zinssatz von 8,50% um bis zu 3 Monate zu verlängern.

Die Vertragsverhandlungen mit einem Investorenkonsortium beziehen sich laut Angaben der Gesellschaft auf die Ablösung von besicherten Darlehen auf Tochterebene der Gruppe und auf die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für die bevorstehende Fälligkeit der Anleihe. Die Gesellschaft geht davon aus, dass der Prozess innerhalb der nächsten vier Wochen abgeschlossen sein wird.

Die Einberufung der Anleihegläubigerversammlung erfolgt laut Gesellschaft aus Vorsichtsgründen und dient zur Verlängerung der Laufzeit über den 29.06.2023 hinaus um bis zu drei Monate. Auch die am 29.03.2023 fällige Zinszahlung soll um drei Monate nach hinten verschoben werden. Als Gegenleistung bietet die Gesellschaft einen ab dem 29.03.2023 um 1,75 %-Punkte erhöhten Zinskupon an. Die Gläubigerversammlung wird als Abstimmung ohne Versammlung von 07.03.2023 bis 09.03.2023 stattfinden.

Die SdK rät den betroffenen Anleiheinhabern, sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können. Aus Sicht der SdK besteht noch deutlicher Aufklärungsbedarf von Seiten des Unternehmens, bevor einer Laufzeitverlängerung zugestimmt werden kann. Wir gehen davon aus, dass die Abstimmung ohne Versammlung das notwendige Quorum zur Beschlussfassung nicht erreichen wird. Sodann würde höchstwahrscheinlich eine zweite Versammlung als Präsenzversammlung stattfinden, auf der dann ein niedrigeres Quorum gilt.

Betroffenen Anlegern bietet die SdK an, sich unter www.sdk.org/rlogitech für einen kostenlosen Newsletter zu registrieren, über den die SdK die Anleiheinhaber über die weiteren Entwicklungen informieren wird. Die SdK bietet allen betroffenen Anleiheinhabern ferner an, diese kostenlos auf der kommenden Anleihegläubigerversammlung zu vertreten.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 20.02.2023

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält eine Anleihe der R. Logitech S.A.M.!

apex-500.com: BaFin ermittelt gegen die Apex500

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt gemäß § 37 Abs. 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Apex500 keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen hat. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt. Aufgrund der Inhalte ihrer Website apex-500.com rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Apex500 unerlaubt Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen in Deutschland betreibt.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen

Dienstag, 21. Februar 2023

BaFin ermittelt gegen die Gesellschaft Deeland Investments Ltd.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Deeland Investments Ltd., London, Vereinigtes Königreich, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen hat. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass über die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Quelle: BaFin

Freitag, 3. Februar 2023

SdK ruft Anleiheinhaber der Pentracor GmbH zur Interessensbündelung auf

Die Pentracor GmbH, ein Medizinprodukthersteller mit Sitz in Hennigsdorf, hat am 2. Februar 2023 mitgeteilt, dass demnächst ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht Neuruppin gestellt werden wird.

Hintergrund sei einerseits die unbefriedigende Absatz- wie Umsatzsituation wegen noch strittiger Kostenerstattungen durch die Krankenkassen für die Therapie der CRP-Apherese der Emittentin. Aussichtsreich geführte Verhandlungen mit Kapitalgebern für neues Eigen- bzw. Fremdkapital hatten sich laut Unternehmensangaben zuletzt noch nicht ausreichend konkretisiert, um bereits den zum Fortbetrieb notwendigen Mittelzufluss abzusichern. Die Emittentin hat sich daher für eine Sanierung und Restrukturierung in einem Insolvenzverfahren entschieden.

Pentracor hat eine Wandelanleihe (ISIN: DE000A289XB9 / WKN: A289XB) mit einem Emissionsvolumen von bis zu 15 Mio. Euro und einem Zinssatz von 8,5% emittiert. Die Anleihe ist unbesichert und nicht nachrangig.

Die SdK rät den betroffenen Anleiheinhabern, sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können. Betroffenen Anlegern bietet die SdK an, sich unter www.sdk.org/pentracor für einen kostenlosen Newsletter zu registrieren, über den die SdK die Anleiheinhaber über die weiteren Entwicklungen informieren wird. Die SdK bietet allen betroffenen Anleiheinhabern ferner an, diese kostenlos auf kommenden Anleihegläubigerversammlungen und Gläubigerversammlungen zu vertreten.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 02.02.2023

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der Pentracor GmbH!

Donnerstag, 26. Januar 2023

LGT Capital (ALIAS: LGT-Consulting), Berlin: Unrechtmäßiges Angebot von Aktien der Allianz SE und Festgeldern

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die LGT Capital (ALIAS: LGT-Consulting), angeblicher Sitz Prenzlauer Allee 192, 10405 Berlin, keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen hat. Die LGT Capital nimmt Kontakt zu Verbraucherinnen und Verbrauchern auf, um ihnen angebliche Aktien der Allianz SE und Festgeldanlagen anzubieten.

In jüngster Zeit häufen sich die Meldungen von Betrugsversuchen, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden jedoch nach Zahlung durch die Käufer nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar.

Unternehmen, die Verbrauchern Aktien anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen über eine solche Erlaubnis verfügt, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Quelle: BaFin

Trading-Software „Bitcoin Champion“: BaFin ermittelt gegen den Betreiber der Websites bitcoin-champion.app und bitcoin-champion.com

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass der Betreiber der Websites bitcoin-champion.app und bitcoin-champion.com, auf denen er die Trading-Software „Bitcoin Champion“ anbietet, keine Erlaubnis nach dem KWG oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) zum Erbringen von Finanz- beziehungsweise Wertpapierdienstleistungen hat.

Aufgrund des Inhalts auf den Websites besteht der Verdacht, dass der Betreiber unerlaubt Finanz- beziehungsweise Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet. Der Betreiber macht keine Angaben zur Rechtsform oder zum Geschäftssitz.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG oder Wertpapierinstitutsgesetz. Einige Firmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Quelle: BaFin

BaFin stellt Entschädigungsfall für North Channel Bank fest

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 25. Januar 2023 den Entschädigungsfall für die North Channel Bank GmbH & Co. KG (North Channel Bank) festgestellt, da das Institut nicht mehr in der Lage ist, die Einlagen seiner Kunden vollumfänglich zurückzuzahlen.

Bereits am 19. Januar 2023 hatte die BaFin beim Amtsgericht Mainz einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die North Channel Bank gestellt. Am darauffolgenden Tag wurde durch das Amtsgericht die einstweilige Verwaltung des Vermögens der North Channel Bank angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Am 25. Januar 2023 hat das Amtsgericht Mainz nun auch offiziell das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bank eröffnet.

Die Einlagen der Kunden der North Channel Bank sind im Rahmen des Einlagensicherungsgesetzes geschützt. Das Institut gehört der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) an. Mit der Feststellung des Entschädigungsfalles durch die BaFin ist die Voraussetzung gegeben, dass die Entschädigungseinrichtung die Ansprüche der Einleger prüft und bis zu einer Höhe von 100.000 Euro befriedigt; in besonderen Ausnahmefällen kann die Entschädigungssumme auch höher sein. Die EdB wird in Kürze von sich aus Kontakt zu den Gläubigern des Instituts aufnehmen.

Darüber hinaus ist die North Channel Bank Mitglied des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken e.V. (BdB). Dieser Einlagensicherungsfonds übernimmt nach Maßgabe seines Statuts den Teil der Einlagen, der über die gesetzliche Grenze hinausgeht – und zwar bis zur jeweiligen Sicherungsgrenze.

Quelle: BaFin

Donnerstag, 19. Januar 2023

BaFin ermittelt gegen Coconors and Partners LLC

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Coconors and Partners LLC, Kingstown, St. Vincent und die Grenadinen, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Erbringen von Finanzdienstleistungen hat. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Inhalte auf den von der Coconors and Partners LLC betriebenen Websites syos-space.capital, honestcapital.ltd, honestcapital.pro und interactiveinvest.co sowie Informationen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Finanzdienstleistungen in Deutschland erbringt. Das Unternehmen bedient sich dabei der Fernsteuerungssoftware AnyDesk und TeamViewer. In der Vergangenheit war die Coconors and Partners LLC zudem für den Betrieb der Plattformen c-invest.co, s-s.capital und intinvest.co verantwortlich.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Quelle: BaFin

Handelsplattform Crypto SuperStar – BaFin ermittelt gegen verantwortliche Betreiber

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die unbekannten Betreiber der Handelsplattform Crypto SuperStar (crypto-superstar.io) keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen haben. Die Verantwortlichen werden nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Inhalte auf der Website crypto-superstar.io sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass über diese Plattform unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

Quelle: BaFin