Freitag, 23. Dezember 2011

SdK rät Inhabern von Anleihen der Solar Millenium AG zur Interessenbündelung

Die Solar Millenium AG hat am 21.12.2011 mitgeteilt, dass beim zuständigen Amtsgericht Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist. Dies sei notwendig geworden, da sich in den letzten Monaten geplante Projekte in den USA und Spanien nicht realisieren ließen. Auch die geplante Veräußerung der Projekte scheiterte, da einzelne Bedingungen für die Wirksamkeit der Verträge bislang nicht eingetreten seien, so die Gesellschaft in einer Unternehmensmitteilung. Somit kann der aktuelle und zukünftige Liquiditätsbedarf der Gesellschaft nicht mehr gedeckt werden.

Die Solar Millenium AG ist nach Kenntnis der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) einer der größten Emittenten von Anleihen auf dem Privatanlegermarkt. Zum 30.4.2011 hatte die Gesellschaft laut Halbjahresbericht insgesamt Anleihen im Wert von ca. 211 Mio. Euro emittiert. Davon wurden nach Kenntnis der SdK jedoch bereits ca. 20 Mio. Euro zurückgezahlt.

Aktuell stehen somit noch folgende Anleihen zur Rückzahlung aus:

Anleihe WKN Laufzeit Emissionsvolumen

Anleihe 2007 A0NKTG 3.5.2012 40,0 Mio. Euro

Anleihe 2008/09 A0V8YQ 7.7.2013 40,0 Mio. Euro

Anleihe 2010 A1C94H 14.7.2015 50,0 Mio. Euro

Anleihe 2011 A1H3K2 6.3.2016 100,0 Mio. Euro

Da die Anleihe 2011 noch nicht voll platziert war, und die Zeichnung am 15.12.2011 vorzeitig geschlossen wurde, dürfte diese nicht in voller Höhe (100 Mio. Euro) platziert worden sein.

Aus den Erfahrungen zurückliegender Insolvenzverfahren ist es aus Sicht der SdK für die Inhaber der Anleihen der Solar Millenium AG ratsam, sich zu organisieren, um eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen im Insolvenzverfahren zu gewährleisten.

Die SdK wird das Insolvenzverfahren aktiv begleiten und die Interessen der Anleiheinhaber auch auf den aller Voraussicht nach zukünftig stattfindenden Gläubigerversammlungen vertreten. Ferner wird sich die SdK dafür einsetzen, dass ein unabhängiger Vertreter die Interessen der Anleiheinhaber in einem eventuellen Gläubigerausschuss wahrnehmen wird. Außerdem sieht die SdK mögliche Ansatzpunkte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Anleihen. Die SdK wird hierzu Anwälte mit der Prüfung des Sachverhaltes beauftragen.

Betroffenen Anlegern bietet die SdK an, sich unter info@sdk.org für einen kostenlosen Newsletter (Stichwort Solar Millenium Anleihe) unter Angabe einer E-Mailadresse, der WKN und des gehaltenen Nominalbestandes der betreffenden Anleihe registrieren zu lassen. Mitglieder der SdK können sich mit Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder Tel. 089 / 20208460 an die SdK wenden.

München, den 23.12.2011
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis:
Die SdK weist darauf hin, dass das Vorstandsmitglied der SdK, Herr Harald Petersen, sich bei Beratungen der SdK bezüglich der Solar Millennium AG enthalten hat und sich bei sämtlichen Beschlussfassungen hierzu der Stimme enthalten hat und dies auch zukünftig tun wird. Herr Petersen ist Aufsichtsratsvorsitzender und Aktionär der Solarhybrid AG, die mit der Solar Millennium AG in der Vergangenheit in geschäftlichem Kontakt stand und ebenfalls Gläubiger der Solar Millenium AG ist.

Mittwoch, 14. Dezember 2011

SdK rät Inhabern der Wandelanleihe der Solon SE zur Interessenbündelung

Verhalten der Gesellschaft im bisherigen Sanierungsprozess nicht nachvollziehbar

Die SOLON SE hat am 13. Dezember 2011 mitgeteilt, dass beim zuständigen Amtsgericht Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist. Dies war notwendig, da sich die finanzielle Lage der Gesellschaft aufgrund der wirtschaftlichen Krise in der Solarbranche in den letzten Monaten dramatisch verschärft hat. Die bereits Ende Juli 2011 vermeldeten Gespräche zu einer einvernehmlichen Lösung mit Banken, Investoren und Bürgen bezüglich einer finanziellen Restrukturierung sind laut der gestrigen Unternehmensmeldung gescheitert. Die SOLON SE will laut eigenen Angaben nun die Möglichkeiten zur Restrukturierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nutzen.

Aus Sicht der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) ist es für die Inhaber der Wandelanleihe der SOLON SE (ISIN DE0007471195) im Zuge des bevorstehenden Insolvenzverfahrens ratsam, sich zu organisieren, um eine bestmögliche Wahrung der Interessen der Wandelanleiheinhaber gegenüber der Gesellschaft und anderen Gläubigern zu gewährleisten. Trotz Anfrage seitens der SdK vor einigen Monaten hat die SOLON SE bisher gegenüber der SdK nur wenig Interesse an einer Mitwirkung der Wandelanleiheinhaber am Sanierungsprozess der Gesellschaft gezeigt. Daher muss mit Nachteilen für die Wandelanleiheinhaber im Rahmen des Restrukturierungsprozesses gerechnet werden, falls diese nicht geschlossen im Insolvenzverfahren auftreten.

Die SdK wird versuchen, den Sanierungsprozess aktiv zu begleiten und die Interessen der Anleiheinhaber auch auf einer eventuell zukünftig stattfindenden Versammlung der Anleiheinhaber vertreten. Ferner wird sich die SdK dafür einsetzen, dass ein unabhängiger Vertreter die Interessen der Wandelanleiheinhaber in einem eventuellen Gläubigerausschuss wahrnehmen wird. Betroffenen Anlegern bietet die SdK an, sich unter info@sdk.org für einen kostenlosen Newsletter (Stichwort SOLON SE) registrieren zu lassen. Mitglieder der SdK können sich mit Fragen gerne unter info@sdk.org oder 089 / 20208460 an uns wenden.

München, den 14.12.2011
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Quelle: www.sdk.org

Pressekontakt: Lars Labryga, labryga@sdk.org, Tel.: 089 - 20 20 846 28

Sonntag, 11. Dezember 2011

SdK fordert längere Angebotsfrist für das Rückkaufangebot von Eurohypo-Hybridanleihen

Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) fordert eine längere Frist für das Rückkaufangebot von Eurohypo-Hybridanleihen über den 13.12.2011 hinaus. An diesem Termin wird ein Urteil des OLG Frankfurts erwartet. Darin soll geklärt werden, ob die Entscheidung der Eurohypo AG rechtens war, die Zinszahlungen auf eigene Genussscheine mit Verweis auf einen Bilanzverlust trotz bestehenden Gewinnabführungsvertrages ausfallen zu lassen.

Ein im Sinne der betroffenen Anleger positives Urteil könnte Auswirkungen auf die Bewertung der Hybridanleihen haben, die das aktuelle Rückkaufangebot einschließt. Nur unter Einschluss dieses Urteils können Anleger eine rationale Entscheidung über das Rückkaufangebot treffen. Daher muss die Annahmefrist zwingend verlängert werden.

Die Commerzbank AG hat am vergangenen Montag ein Angebot zum Rückkauf von durch Gesellschaften des Commerzbank-Konzerns begebener hybrider Fremdkapitalpapiere (Trust Preferred Securities) veröffentlicht. Betroffene Investoren haben demnach die Möglichkeit, ihre Wertpapiere an die Commerzbank zu verkaufen. Das Angebot "endet voraussichtlich am 13. Dezember 2011". Die Bank beabsichtigt, bis zu 600 Mio. Euro für den Rückkauf der Finanzinstrumente aufzuwenden.

Davon betroffen sind auch zwei Hybridanleihen der Eurohypo AG (ISIN XS0169058012 und ISIN DE000A0DZJZ7). Der Umgang der Eurohypo mit diesen Papieren war in der Vergangenheit höchst umstritten und ist es bis heute. So wurden den Inhabern dieser Anleihen mit Verweis auf einen vorliegenden Bilanzverlust für die Jahre 2009 und 2010 keine Zinsen gezahlt und die Wertpapiere wurden am Verlust beteiligt. Die SdK vertritt hier aber nach wie vor die Ansicht, dass aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages der Eurohypo AG mit der Commerzbank Inlandsbanken GmbH praktisch kein Bilanzverlust entstehen konnte und kann (siehe hierzu die SdK Pressemeldung vom 17.9.2010). Dieser Ansicht folgten auch einige institutionelle Investoren und leiteten daraufhin eine Klage vor einem Gericht in den USA auf Zahlung der Zinsen ein.

Mit derselben Begründung wie oben ließ die Eurohypo auch die Zinszahlung 2009 für diverse Genussscheine ausfallen. Dagegen klagen inzwischen mehrere Anleger in Deutschland, unter anderem auch die SdK (siehe hierzu die SdK Pressemeldung vom 17.8.2010). In einem dieser Verfahren wird für den 13.12.2011 ein Urteil durch das OLG Frankfurt/Main erwartet. Sollte dieses Urteil positiv für die Anleger ausfallen, so könnte dies auch nicht unerheblichen Einfluss auf die Bewertung der von dem aktuellen Rückkaufangebot betroffenen Hybridanleihen haben.

Die SdK fordert die Commerzbank AG daher auf, die Frist für das Rückkaufangebot an die Anleger in Hybridanleihen der Eurohypo über den 14.12.2011 hinaus zu verlängern, damit die Anleger das Urteil noch mit in ihre Entscheidungsfindung einfließen lassen können.

München, den 9.12.2011
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Mittwoch, 26. Oktober 2011

Bundesnetzagentur geht gegen Fax-Spam vor

Kurth: "Neuartige Maßnahme zum Schutz der Verbraucher"

Die Bundesnetzagentur ist jetzt gegen als "Swiss Money Report" bekannte Spam-Faxe vorgegangen. Alle deutschen Netzbetreiber wurden aufgefordert, soweit es ihnen technisch möglich ist, eingehende Verbindungen sowie die Erreichbarkeit von insgesamt sechs auf den Faxen angegebenen ausländischen Rufnummern zu unterbinden.

"Aufgrund neuer technischer Erkenntnisse konnten wir die jetzige netzseitige Sperrung anordnen. Mit dieser neuartigen Maßnahme werden die Verbraucher vor einer massiven Belästigung durch derartige Werbefaxe mit Auslandsbezug geschützt", betonte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.

Der "Swiss Money Report" ist ein Fax-Newsletter mit Börseninformationen. Inhalt der Werbefaxe ist stets eine Kaufempfehlung für eine bestimmte Aktie, zu der angeblich ein Kursanstieg erwartet wird. Nach den der Bundesnetzagentur vorliegenden Beschwerden wird dieser Fax-Newsletter mehrmals pro Woche versendet. Als Kontaktrufnummern sind stets ausländische Rufnummern angegeben. Zudem enthalten die Werbefaxe den Hinweis auf die Möglichkeit zur Abmeldung des Fax-Newsletters per E-Mail bzw. im Internet.

Nach den Angaben der betroffenen Verbraucher hat die Rücksendung eines Faxes an eine der Kontaktrufnummern sowie die Versendung einer E-Mail mit der Angabe, keine weiteren Faxe erhalten zu wollen, keinen Erfolg gebracht. Der Fax-Newsletter wurde weiterhin in hoher Stückzahl zugesandt. Da dies häufig zur Nachtzeit geschah, wurden insbesondere Verbraucher, die nur eine Leitung für Telefon und Faxgerät nutzen, durch das Klingeln massiv belästigt.

Die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes ermöglichen der Bundesnetzagentur in erster Linie ein Einschreiten bei rechtswidrig genutzten nationalen Rufnummern. Hier kann die Bundesnetzagentur unter anderem gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz diese Rufnummer geschaltet ist, die Abschaltung der Rufnummer anordnen. Gegenüber ausländischen Netzbetreibern ist dies jedoch nicht möglich.

Auch in Zusammenarbeit mit verschiedenen ausländischen Regulierungsbehörden konnte weder der Urheber ermittelt noch die massenhafte Versendung der unverlangten Werbefaxe unterbunden werden. Die Bundesnetzagentur hat daher im Rahmen eines Musterverfahrens die Sperrung der von den Rufnummern eingehenden und der zu diesen Rufnummern ausgehenden Verbindungen angeordnet. Vorausgegangen war eine Untersuchung, ob eine solche Anordnung technisch umsetzbar ist. Die Mehrheit der Netzbetreiber hat sowohl die eingehenden Verbindungen von den bekannten ausländischen Rufnummern als auch deren Erreichbarkeit unterbunden.

Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 25. Oktober 2011

Donnerstag, 20. Oktober 2011

Deutscher Bundesbank: Grauer Kapitalmarkt wird stärker reguliert

Finanzausschuss - 19.10.2011

Berlin: (hib/HLE) Der Finanzausschuss hat am Mittwoch einer stärkeren Regulierung des sogenannten „Grauen Kapitalmarktes“ zugestimmt. Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP beschloss der Ausschuss den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts (17/6051). Die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen lehnten den Entwurf ab, die Linksfraktion enthielt sich der Stimme. Zuvor hatten Unions- und FDP-Fraktion noch 28 Änderungsanträge beschlossen, während mehrere Änderungsanträge der Oppositionsfraktion abgelehnt wurden.

Mit dem Gesetz werden die Pflichten für Banken und Sparkassen im regulierten Bereich des Kapitalmarktes auf Anbieter im Grauen Markt ausgedehnt. Dazu gehören das aufsichtsrechtliche Gebot, anlegergerecht zu beraten, Provisionen offen zu legen und über ein Beratungsgespräch ein Protokoll zu führen und dem Anleger zur Verfügung zu stellen. Die Berater müssen künftig für die Berufsausübung einen Sachkundenachweis und eine Berufshaftpflichtversicherung vorweisen. Als Aufsicht werden für sie nach dem Vorbild der Aufsicht über Versicherungsvermittler die Gewerbeämter zuständig sein. Auf Antrag der Koalitionsfraktionen wurden außerdem Bestimmungen in den Gesetzentwurf eingefügt, mit dem die Provisionen im Bereich der Kranken- und Lebensversicherung begrenzt werden.

Die SPD-Fraktion verlangte einen noch besseren Schutz der Anleger. So müsse eine es eine regelmäßige Mitteilungspflicht über den Wert einer Anlage geben. Auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen forderte einen besseren Schutz der Anleger durch Änderung von Verjährungsfristen. Wenn die Rechte der Anleger nicht gestärkt würden, werde es nie zu Korrekturen am Markt kommen, so ein Sprecher der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der außerdem die Trennung der Aufsicht als falsch bezeichnete. Während für die Finanzinstitute die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig ist, sollen für die Vermittler von Finanzanlagen die Gewerbeämter zuständig sein. Die CDU/CSU-Fraktion wies aber darauf hin, dass mit dem Gesetz beide Aufsichtsbereiche zu einer engen Zusammenarbeit verpflichtet würden. Insgesamt stellte die CDU/CSU-Fraktion fest, mit dem Gesetz werde der Koalitionsvertrag umgesetzt, in dem das Ziel der Regulierung aller Finanzprodukte formuliert worden sei.

Die Trennung der Aufsicht wurde auch von der SPD-Fraktion kritisiert. Die Koalition habe die Interessen von Marktteilnehmern zu stark berücksichtigt, was eine „destruktive Form des Lobbyismus“ sei. Es wäre wichtiger gewesen, wieder Vertrauen und Sicherheit in die Märkte zu bringen.

Dagegen verwies die FDP-Fraktion auf die Anhörung zu dem Gesetzentwurf, in der deutlich geworden sei, dass die BaFin administrativ gar nicht zur Übernahme dieser Aufsichtsaufgaben in der Lage sei. Das „scharfe Schwert“ des Gesetzes sei der Zwang zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.

Die Linksfraktion bezeichnete es als übertrieben, von einem großen Wurf zu sprechen, wie dies die FDP-Fraktion getan habe. Der „Graue Markt“ werde nicht wirklich reguliert. Auch die vertriebenen Produkte würden nicht reguliert. Mit der Herausnahme von Sparbriefen aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes habe die Koalition dem Druck der Finanzbranche nachgegeben.

Dienstag, 18. Oktober 2011

SdK lehnt Zwangskapitalisierung von Banken ab

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) lehnt eine aktuell auf EU-Ebene diskutierte Zwangskapitalisierung von Banken im Zuge der Staatsschuldenkrise ab und wird diese im Fall der Umsetzung verfassungsrechtlich überprüfen lassen. Eine Zwangskapitalisierung stellt nach Auffassung der SdK einen schwerwiegenden und verfassungsrechtlich bedenklichen Eingriff in die Eigentumsrechte der Eigentümer der Banken dar und führt bei börsennotierten Banken zu einer hohen Verwässerung der Altaktionäre. Auch eine staatliche Zwangskapitalisierung und Kontrolle der Bankinstitute würde das Problem angesichts angespannter Staatshaushalte, Uneinigkeit der europäischen Regierungen und dem Versagen staatlicher Kontrolle, wie man dieses deutlich im Fall der Landesbanken bei Ausbruch der Finanzkrise sehen konnte, nicht nachhaltig lösen und wird von der SdK vehement abgelehnt.

Die SdK fordert die Einführung eines Insolvenzrechtes für Staaten, welches sich an den international üblichen Instrumenten orientiert, die auch bei in Schieflage geratenen Unternehmen angewandt werden. Dies kann unter anderem einen bedingten Schuldenerlass, eine Laufzeitverlängerung der ausstehenden Finanzverbindlichkeiten und eine Zinsreduktion vorsehen. Um ein Übergreifen einer Staatsschuldenkrise auf Banken in Zukunft zu verhindern, sollten aus Sicht der SdK längst überfällige Reformen eingeleitet werden, wie z.B. die Trennung zwischen Geschäfts- und Investmentbanken sowie einheitliche Eigenkapital-Unterlegungsquoten für Staatsanleihen und vergleichbare Unternehmensanleihen.

Ausführliche Erläuterung:

Eine Zwangskapitalisierung bedeutet einen schwerwiegenden und verfassungsrechtlich bedenklichen Eingriff in die Eigentumsrechte der Eigentümer der Banken, bei börsennotierten Banken verbunden mit einer hohen Verwässerung der Altaktionäre. Hierdurch würden den bestehenden Aktionären hohe finanzielle Verluste drohen. Sollten sich die Banken, was aus Sicht der SdK zu erwarten ist, nicht am freien Kapitalmarkt die vorgeschriebenen Mittel besorgen können, würden die Staaten das Geld zur Verfügung stellen müssen. Dies würde, wie von führenden EU-Politikern bereits angedeutet, mit umfassenden Kontroll- und Mitspracherechten bei den betroffenen Instituten verbunden sein. Dass staatliche Kontrolle und Eingriffe bei Banken meist nicht von Erfolg gekrönt sind, hat sich im Kontext der zurückliegenden Bankenkrise eindeutig gezeigt. Dort waren es neben der Hypo Real Estate und der Commerzbank vor allem die Landesbanken, welche sich mit Abstand am schlimmsten verspekuliert hatten. Auch die IKB, welche vom Staat bereits 2007 gerettet werden musste, wurde auch schon davor von Vertretern der staatlichen KfW Bankengruppe im Aufsichtsrat überwacht.

Eine Lösung des Problems der zu hohen Staatsschulden kann nach Meinung der SdK nicht einfach mit einem hohen freiwilligen oder aufgezwungenen Schuldenerlass der Gläubiger der betreffenden Staaten erreicht werden. "Ein Erlass der Schulden in Höhe von aktuell für Griechenland diskutierten 50-60% würde das Problem nur kurzfristig lösen, und für die Zukunft noch größere Probleme verursachen. Denn dies würde aufgrund auftretender Moral Hazard-Problemen im politischen Raum unweigerlich zu Nachahmungseffekten bei anderen hoch verschuldeten Staaten führen. Warum sollte man sparen und seinen Haushalt in Ordnung halten, wenn man sich seiner Schulden ganz einfach per Schuldenschnitt entledigen kann?", so Markus Neumann, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der SdK.

Die SdK fordert daher die Einführung eines Insolvenzrechtes für Staaten, welches sich an den international üblichen Instrumenten orientiert, die auch bei in Schieflage geratenen Unternehmen angewandt werden. Dies kann unter anderem einen bedingten Schuldenerlass, eine Laufzeitverlängerung der ausstehenden Finanzverbindlichkeiten und eine Zinsreduktion vorsehen. Mit solchen Instrumenten könnte dann durch Verhandlungen zwischen den jeweiligen Staaten und Ihren Gläubigern ein Gleichgewicht gefunden werden, welches sowohl im Interesse der Staaten als auch deren Gläubiger ist. Ein pauschaler Schuldenschnitt, ohne erkennbare Gegenleistung des betroffenen Staates wäre somit ausgeschlossen, und der Anreiz für andere Staaten, sich ebenfalls zu hoch zu verschulden und eine Umschuldung anzugehen, wäre somit sehr gering.

Um ein Übergreifen einer Staatsschuldenkrise auf Banken in Zukunft zu verhindern, sollten aus Sicht der SdK längst überfällige Reformen eingeleitet werden. So erscheint zum Beispiel eine Trennung zwischen Geschäfts- und Investmentbanken angebracht. Auch ist es nicht nachvollziehbar, warum für Staatsanleihen generell geringere Eigenkapital-Unterlegungsquoten verlangt werden wie für vergleichbare Unternehmensanleihen. Dies zerstört Vertrauen an den Kapitalmärkten, behindert den freien Wettbewerb um Kapital und führt zu Fehlallokationen, wie aktuell am Beispiel Griechenland zu erkennen ist.

Wenn auch die gegenwärtige Krise maßgeblich eine solche des Politikversagens ist - die aktuell erfolgende sprachliche Reduktion auf eine angeblich reine Bankenkrise erscheint geradezu absurd - darf nicht verkannt werden, dass den Finanzbereich inklusive der Versicherungswirtschaft eine erhebliche Mitschuld trifft. Mitläufern gleich sind diese ihrer besonderen Verantwortung aufgrund ihrer exponierten gesellschaftlichen und rechtlichen Stellung, mit der ja auch der besondere Schutz dieses Sektors begründet wird, nicht gerecht geworden. Obwohl es ihnen aufgrund ihrer (Markt-)Macht ein leichtes gewesen wäre, haben sie ihren Einfluss nicht geltend gemacht, um fehlallokative und systemwidrige Deregulierungsmaßnahmen zu verhindern. Stattdessen hat diese Branche gebotene Privilegien devot angenommen, um mit diesen auf Kosten der Allgemeinheit spekulieren zu können, was sich nicht zuletzt im bedenkenlosen Ankauf von Staatsanleihen aus dem Gesichtspunkt des mangelnden Insolvenzrisikos dokumentiert.

Die aktuell diskutierte Zwangskapitalisierung der Banken wird von der SdK abgelehnt und gegebenenfalls von der SdK verfassungsrechtlich überprüft werden. Die Politik sollte im Falle Griechenlands vielmehr die bereits getroffenen Abmachungen mit den Banken vom 21. Juli 2011 umsetzen, und sich nicht weiter von der aktuellen Marktpanik anstecken lassen. Eine "Sanierung" Griechenlands geht nicht von heute auf morgen, sondern wird wie der "Aufbau-Ost" nach der Wiedervereinigung Deutschlands Jahrzehnte dauern. Und diese wird nur ein positives Ende finden, wenn der Druck auf die griechische Regierung, weitere Reformen anzugehen, hoch bleibt. Dies gelingt nur, wenn Griechenland auch in die Pflicht genommen wird, die aufgenommenen Schulden zurückzuzahlen. Ein weitreichender Schuldenerlass wäre hier kontraproduktiv.

München, 17. Oktober 2011

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V.

Freitag, 7. Oktober 2011

Vorsicht bei Rechtsschutzversicherungen: Kapitalanlagerecht darf nicht ausgeschlossen sein!

Pressemitteilung der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK)

In den letzten Jahren hat eine Vielzahl von Kapitalanlegern, welche einen durch Dritte verursachten Verlust mit ihren Investitionen zu verzeichnen hatten - vor allem die Insolvenz der Investmentbank Lehman Brothers hat zum Totalverlust der von Lehmann emittierten Zertifikate geführt - , feststellen müssen, dass im Schadensfall eine bereits abgeschlossene
Rechtsschutzversicherung die Kosten für eine mögliche und oft angebrachte Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Dritten nicht abdeckt.

Aus Sicht der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) ist diese Praxis der Versicherungsunternehmen nicht nachvollziehbar. Der Kapitalanlagenrechtsschutz sollte integrativer Bestandteil aller Rechtsschutzversicherungen sein. Dies würde aus Sicht der SdK auch disziplinierend auf die Vermittler- und Beraterbranche und auf die Unternehmen wirken, da somit die Wahrscheinlichkeit steigt, für fehlerhafte Anlageberatung oder das Übermitteln falscher Informationen in Haftung genommen zu werden. Die SdK fordert die Versicherungsbranche daher auf, in Zukunft wieder den seit dem Jahr 2000 fast flächendeckend eingeführten Ausschluss des Kapitalanlagerechts bei Rechtsschutzversicherungen rückgängig zu machen.

Gerade in Zeiten, in denen die eigenverantwortliche Vorsorge für das Alter eine immer existenziellere Bedeutung bekommt, ist ein guter Kapitalanlagenrechtsschutz unerlässlich. "Es kann nicht sein, dass der normale Bürger von der Politik immer wieder aufgefordert wird, für seine Altersvorsorge selbst zu sorgen, sich an einen Finanzberater wendet und dann oftmals Schiffbruch erleidet, leider dann in einer solch prekären Notlage ohne Rettungsboot dasteht. Gerade wenn sich die Ersparnisse in Luft auflösen, benötigt der Sparer einen finanziellen ,Rettungsschirm', um mit Nachdruck seine Ansprüche durchsetzen zu können" erklärt der Siegburger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Hartmut Göddecke die Notwendigkeit für einen Versicherungsschutz beim Verlust von Kapitalanlagen.

Die SdK hat derweil den Markt für Rechtsschutzversicherungen sondiert. Unter den wenigen Anbietern, welche Kapitalanlagerecht nicht ausgeschlossen haben, erscheint aus Sicht des SdK Versicherungsexperten Erik Altmann das Angebot eines exponierten deutschen Rechtsschutzversicherers am attraktivsten. Altmann hierzu: "Der Tarif KompaktPlus enthält aufgrund der Kombination von Deckungsumfang und Versicherungssumme einen guten Kapitalanlagenrechtsschutz. Kapitalanlagen sind dabei bis zu einer Anlagesumme von 50.000 Euro voll mitversichert. Bei darüber hinausgehenden Beträgen erfolgt die Kostenerstattung anteilig" Die SdK hat daher mit diesem Versicherungsunternehmen eine Sondervereinbarung geschlossen, über
welchen SdK Mitglieder einen günstigeren Zugang zu einer Rechtsschutzversicherung erhalten. Informationen hierzu erhalten Sie unter
089/2020846-0 oder versicherungen@sdk.org.

Quelle: www.sdk.org

Sonntag, 2. Oktober 2011

BGH: Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

Der XI. Senat des BGH hat in drei Parallelverfahren entschieden, dass die von den Kapitalanlegern im Zusammenhang mit der Insolvenz der Phoenix Kapitaldienst GmbH gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen geltend gemachten Entschädigungsansprüche fällig sind.

Die Kläger der drei Parallelverfahren beteiligten sich jeweils in unterschiedlicher Höhe mit einem Anlagebetrag zuzüglich eines Agios an dem Phoenix Managed Account, einer von der Phoenix Kapitaldienst GmbH (im Folgenden: P. GmbH) im eigenen Namen und für gemeinsame Rechnung der Anleger verwalteten Kollektivanlage, deren Gegenstand die Anlage der Kundengelder in Termingeschäften (Futures und Optionen) für gemeinsame Rechnung zu Spekulationszwecken mit Vorrang von Stillhaltergeschäften war. Spätestens seit 1998 legte die P. GmbH nur noch einen geringen Teil der von ihren Kunden vereinnahmten Gelder vertragsgemäß in Termingeschäften an. Ein Großteil der Gelder wurde im Wege eines sogenannten Schneeballsystems für Zahlungen an Altanleger und für die laufenden Geschäfts- und Betriebskosten verwendet. An die Kläger wurden keine Auszahlungen geleistet.

Im März 2005 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der P. GmbH den weiteren Geschäftsbetrieb und stellte am 15. März 2005 den Entschädigungsfall fest. Am 1. Juli 2005 wurde über das Vermögen der P. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. In der Folgezeit gewährte die Beklagte den Klägern jeweils eine Teilentschädigung. Unter Abzug des Agios und Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Gewinne und Verluste sowie der vertraglich vereinbarten Handels- und Bestandsprovisionen errechnete die Beklagte einen Endstand der Beteiligungen und zog hiervon einen Einbehalt wegen eines möglichen Aussonderungsrechts der Kläger an den auf den (Treuhand-)Konten noch vorhandenen Geldern und den gesetzlichen Selbstbehalt von 10 % ab. Insoweit berief sie sich darauf, dass der Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. GmbH zur Frage des Bestehens von Aussonderungsrechten Rechtsgutachten eingeholt und Wirtschaftsprüfer beauftragt hatte, die in ihren Gutachten mit unterschiedlichen Berechnungsmethoden zu unterschiedlichen Ergebnissen kamen. Mit den im Urkundenprozess erhobenen Klagen begehren die Kläger die Auszahlung des wegen eines möglichen Aussonderungsrechts von der P. GmbH jeweils in Abzug gebrachten Einbehalts. Sie sind der Ansicht, der Einbehalt oder - hilfsweise - die Abzüge für Agio und Bestandsprovisionen seien nicht gerechtfertigt. Die Beklagte hält im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2011 (IX ZR 49/10, WM 2011, 798) an ihrer Auffassung, den Klägern stehe an den Einzahlungs- und Brokerkonten der P. GmbH ein Aussonderungs- oder Mitaussonderungsrecht zu, nicht mehr fest. Sie meint jedoch, dass die restlichen Entschädigungsansprüche noch nicht fällig seien. Die im Laufe des Revisionsverfahrens dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretene Nebenintervenientin, ein dem Entschädigungssystem angeschlossenes Institut, hat die Entschädigungspflicht der Beklagten bereits dem Grunde nach bestritten, weil das Anlagemodell der P. GmbH nicht von dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz erfasst werde.

Das Amtsgericht hat die Klagen abgewiesen. Auf die Berufungen der Kläger hat das Landgericht den Klagen in Höhe eines Teilbetrages von 90 %, d.h. unter Abzug des gesetzlichen Selbstbehalts von 10 %, stattgegeben, die weitergehenden Berufungen zurückgewiesen und der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen. Er hat unter Bestätigung seiner früheren Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Phoenix Managed Account als Finanzkommissionsgeschäft angesehen und damit die Entschädigungspflicht der Beklagten dem Grunde nach bejaht. Die Entschädigungseinrichtung hat nach § 5 Abs. 4 Satz 1 EAEG* die Berechtigung und die Höhe eines angemeldeten Entschädigungsanspruchs unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu prüfen und diesen gemäß § 5 Abs. 4 Satz 6 EAEG* spätestens drei Monate, nachdem sie die Berechtigung und die Höhe des Anspruchs festgestellt hat, zu erfüllen. Damit ist der Anspruch fällig. Die Entschädigungseinrichtung muss die angemeldeten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach in eigener Verantwortung prüfen und nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EAEG* geeignete Maßnahmen treffen, um die Gläubiger innerhalb der gesetzlichen Fristen zu entschädigen. Aufgrund dessen hat sie auftretende Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art selbst zu entscheiden oder kann darüber - wenn und soweit dies angezeigt ist - einen "Musterprozess" führen. Letzteres kann insbesondere bei einer schwierigen, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärten Rechtsfrage in Betracht kommen. Bleibt die Entschädigungseinrichtung dagegen untätig, tritt nach Ablauf der 3-Monats-Frist des § 5 Abs. 4 Satz 6 EAEG* die Fälligkeit der Entschädigungsansprüche ein. Nach diesen Maßgaben hat der Bundesgerichtshof die Fälligkeit der Entschädigungsansprüche bejaht.

Die Beklagte hat die zwischen den Parteien umstrittene Frage des Bestehens eines Aussonderungsrechts nicht selbst entschieden und auch keinen "Musterprozess" geführt, sondern ist untätig geblieben. Den Erlass des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2011 (IX ZR 49/10, WM 2011, 798) durfte sie nicht abwarten. Hierdurch ist zwar entschieden worden, dass den Anlegern an den Einzahlungs- und Brokerkonten der P. GmbH weder ein Aussonderungs- noch ein Mitaussonderungsrecht nach § 47 Abs. 1 InsO zusteht. Dieses von dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. GmbH gegen einen Großanleger mit einer Beteiligungssumme von 11.130.000 US-Dollar betriebene Verfahren stellt aber keinen "Musterprozess" im oben genannten Sinne dar. Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte - selbst wenn sie sich an dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin beteiligt hätte - nicht "Herrin" des Verfahrens gewesen wäre und z.B. eine nichtstreitige Erledigung des Rechtsstreits nicht hätte verhindern können. Aufgrund der Untätigkeit der Beklagten durften die Kläger ihre noch jeweils offene Restforderung gerichtlich geltend machen, ohne dass ihnen die Beklagte den Einwand fehlender Fälligkeit entgegenhalten kann.

BGH Urteil vom 20. September 2011 - XI ZR 434/10
LG Berlin - Urteil vom 27. Mai 2010 - 51 S 9/10
AG Berlin - Urteil vom 18. November 2009 - 17 C 399/09

BGH Urteil vom 20. September 2011 - XI ZR 435/10
LG Berlin - Urteil vom 27. Mai 2010 - 51 S 14/10
AG Berlin - Urteil vom 02. Dezember 2009 - 11 C 208/09

BGH Urteil vom 20. September 2011 - XI ZR 436/10
LG Berlin - Urteil vom 27. Mai 2010 - 51 S 27/10
AG Berlin - Urteil vom 11. Dezember 2009 - 15 C 372/09

Samstag, 1. Oktober 2011

Bundesgerichtshof entscheidet über zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Parallelverfahren erstmals über Schadensersatzklagen von Anlegern im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. entschieden.

In der Sache XI ZR 178/10 hatte der Anleger im Dezember 2006 auf Empfehlung einer Mitarbeiterin der beklagten Sparkasse einen Betrag in Höhe von 10.000 € in eine "ProtectExpress-Anleihe" investiert. In der Parallelsache XI ZR 182/10 hatte die dortige Klägerin im Oktober 2007 auf Empfehlung eines Mitarbeiters derselben Sparkasse für 10.000 € eine "Bull Express Garant Anleihe" erworben. In beiden Fällen handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde. Zeitpunkt und Höhe der Rückzahlung hingen bei der "ProtectExpress-Anleihe" von der Wertentwicklung eines aus 10 Titeln des DAX 30-Index bestehenden Aktienkorbs ("Lehman Brothers Deutschland Dividend Basket") und bei der "Bull Express Garant Anleihe" von der Wertentwicklung des Aktienindex EuroStoxx 50 ab. Bei beiden Anleihen sollte der Anleger im für ihn ungünstigsten Fall den angelegten Betrag am Laufzeitende ohne Zinsen zurück erhalten.

Mit der Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) und der Garantin (Lehman Brothers Holdings Inc.) im September 2008 wurden die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos. Mit ihren Klagen verlangen die Anleger, die der beklagten Sparkasse mehrere Aufklärungspflichtverletzungen vorwerfen, im Wesentlichen die Rückzahlung des Anlagebetrages zuzüglich des Ausgabeaufschlages nebst Zinsen.

Das Landgericht hat den Klagen stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klagen abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Kläger hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen habe die Beklagte in beiden Fällen ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung nicht verletzt. Für die beklagte Sparkasse sei nach den unangegriffenen berufungsgerichtlichen Feststellungen zum Zeitpunkt des jeweiligen Beratungsgesprächs ein konkretes Insolvenzrisiko der Emittentin bzw. der Garantiegeberin nicht erkennbar gewesen; auch die Kläger hätten nichts anderes behauptet. Die Beklagte sei allerdings zur Aufklärung über das bei Zertifikaten der vorliegenden Art vom Anleger zu tragende sog. allgemeine Emittentenrisiko, wonach die Rückzahlung des angelegten Kapitals von der Zahlungsfähigkeit des Emittenten abhängt, verpflichtet gewesen. Dieser Verpflichtung sei sie indes nachgekommen. Das Berufungsgericht habe jeweils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Anleger über das Risiko, bei einer Lehman-Insolvenz die Anlagesummen vollständig zu verlieren, hinreichend belehrt worden seien. In einem solchen Falle bedürfe es keiner zusätzlichen Aufklärung darüber, dass die streitgegenständlichen Zertifikate keinem Einlagensicherungssystem unterfielen, weil einer dahingehenden Information keine eigenständige Bedeutung zukomme.

Zu Recht habe das Berufungsgericht ferner eine Aufklärungspflicht der beklagten Sparkasse über die Gewinnmarge der von ihr verkauften Zertifikate verneint. Eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfehle, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht verpflichtet, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erziele; denn in einem solchen Fall sei es für den Kunden offensichtlich, dass die Bank eigene (Gewinn-)Interessen verfolge, so dass darauf nicht gesondert hingewiesen werden müsse. Nichts anderes gelte, wenn - wie dies hier nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts in beiden Sachen der Fall war - fremde Anlageprodukte im Wege des Eigengeschäfts (Festpreisgeschäft) zu einem über dem Einkaufspreis der Bank liegenden Preis veräußert werden. Dem stehe auch weder die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenlegung versteckter Innenprovisionen noch diejenige zur Aufklärungsbedürftigkeit von Rückvergütungen entgegen, weil die Gewinnmarge beim Eigengeschäft keiner dieser beiden Fallgruppen zugeordnet werden könne.

Für die von den Anlegern geltend gemachten Schadensersatzansprüche sei schließlich ohne Belang, ob ihnen bekannt gewesen sei, dass der Erwerb der Zertifikate im Wege des Eigengeschäfts der Beklagten erfolgt sei. Zu einer diesbezüglichen Informationspflicht sei die Beklagte vertraglich nicht verpflichtet gewesen. Die Annahme einer Pflicht zur Auskunft über das Eigengeschäft laufe nämlich, wie schon das Berufungsgericht zutreffend angenommen habe, auf die als solche für den Anleger bedeutungslose Information hinaus, dass die Bank ihn über Existenz und Höhe der Gewinnspanne nicht aufzuklären habe.

Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10 LG Hamburg - Urteil vom 23. Juni 2009 - 319 O 4/09 OLG Hamburg - Urteil vom 23. April 2010 - 13 U 118/09

und

Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10 LG Hamburg - Urteil vom 1. Juli 2009 - 325 O 22/09 OLG Hamburg - Urteil vom 23. April 2010 - 13 U 117/10 (veröffentlicht WM 2010, 1029)

Karlsruhe, den 27. September 2011

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Freitag, 26. August 2011

FMA Liechtenstein: Untersuchung gegen Minerva Investments AG und Intevo Fund

Die FMA Liechtenstein führt betreffend dem in Liechtenstein zugelassenen Intevo Fund und der betroffenen Verwaltungsgesellschaft Minerva Investments AG eine Untersuchung durch. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde die KPMG AG, Zürich als Sonderbeauftragte zur Gewährleistung eines ordentlichen Geschäftsbetriebs eingesetzt. Die Eintragung im Öffentlichkeitsregister erfolgte am 22. August 2011. Die Berechnung des Nettoinventarwertes (NAV's) des Intevo Fund ist aktuell ausgesetzt. Zeichnungen und Rücknahmen von Anteilsscheinen werden deshalb zurzeit nicht bedient. Sämtliche aufgeführten Massnahmen dienen dem Schutz der Anlegerinteressen.

Mittwoch, 24. August 2011

Österreichische Finanzmarktaufsicht FMA warnt vor Donaldson and Turner Ltd.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. Juli 2011 teilt die FMA daher mit, dass die

Donaldson and Turner Ltd.
30 N. La Salle Street, #2800A
Chicago, IL 60602-3349
USA
Tel: +1 312 957 6007
Fax: +1 312 275 7666
Email: info(at)donaldsonandturner.com
Web: www.donaldsonandturner.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsicht FMA warnt vor CEEM Central & Eastern European Markets Asset Management

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) bzw. § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte bzw. Wertpapierdienstleistungsgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. Juli 2011 teilt die FMA daher mit, dass die

CEEM Central & Eastern European Markets Asset Management
mit angeblichem Geschäftssitz
Burgring 16, A-8010 Graz, Austria
ceemam.com
Tel: +43 720 88 07 17
Fax: +43 720 88 07 18

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte und Wertpapierdienstleistungsgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Wertpapieren (§ 1 Abs. 1 Z 7 lit e BWG) ist dem Anbieter daher ebenso wenig gestattet wie die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) und die gewerbliche Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007).

Österreichische Finanzmarktaufsicht FMA warnt vor Marcus & Company Inc.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 20. August 2011 teilt die FMA daher mit, dass die

Marcus & Company Inc.
47th Floor, 174 Pearl St. New York
NY 10005
United States
Tel: 1 646 386 2461
Email: info(at)marcusandcomp.com
Web: www.marcusandcomp.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

BaFin untersagt Herrn Waldemar Ulrich das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Bescheid vom 18. Juli 2011 Herrn Waldemar Ulrich, Bonn, das Einlagengeschäft untersagt und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte angeordnet.

Auf der Webseite www.ulramm.com bot die Ulramm Ltd. verschiedene festverzinsliche Geldanlagen an, in die Interessenten einen bestimmten Anlagebetrag investieren konnten. Dabei garantierte die Ulramm Ltd., die eingezahlten Gelder nebst einer laufzeit- und höhenabhängigen Verzinsung zurück zu zahlen. Soweit die Gelder für diese Anlagen verwendet wurden, handelt es sich damit auch nicht um Spendengelder.

Nach den Erkenntnissen der BaFin hat Herr Ulrich die Ulramm Ltd. nur als "Strohgesellschaft" vorgeschoben und die Geschäfte selbst betrieben. Herr Ulrich war im Impressum der Webseite als der geschäftsführende und der vertretungsberechtigte Präsident der Ulramm Ltd. benannt. Auch war die Webseite bei dem Provider auf Herrn Ulrichs Namen angemeldet. Zwar war im Impressum die Ulramm Ltd. mit Sitz in der Schweiz angegeben. Die Gesellschaft war jedoch zu keinem Zeitpunkt im Schweizer Handelsregister eingetragen und ist unter der angegebenen Adresse nicht ansässig. Nach den Erkenntnissen der BaFin ist die Ulramm Ltd. zu keinem Zeitpunkt geschäftlich aktiv geworden.

Mit der Annahme unbedingt rückzahlbarer Gelder betreibt Herr Ulrich das Einlagengeschäft, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet Herrn Ulrich die angenommenen Gelder unverzüglich zurück zu zahlen.

Die Webseite www.ulramm.com wurde auf Veranlassung der BaFin von dem verantwortlichen Provider bereits abgeschaltet.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 4. August 2011

BaFin: „Ascensus International“ ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist darauf hin, dass sie dem Unternehmen „Ascensus International“, das im Internet unter www.ascensusinternational.com/aboutus.html auftritt, keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Erbringen von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens untersteht nicht der Aufsicht der BaFin und ist nicht berechtigt, Finanzdienstleistungen im Sinne des KWG zu erbringen.

Das Unternehmen „Ascensus International“ behauptet auf seiner Internetseite in englischer Sprache, es unterliege als „financial services firm“ der Aufsicht der BaFin.

Bei dem Unternehmen „Ascensus International“ handelt es sich nicht um ein von der BaFin beaufsichtigtes bzw. von ihr zugelassenes Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut.

Das Unternehmen ist nicht zu verwechseln mit der Ascensus GmbH, Adalbert-Stifter-Str. 19, 85521 Ottobrunn, die als zugelassenes Finanzdienstleistungsinstitut von der BaFin beaufsichtigt wurde.

Bonn/Frankfurt a.M., den 12. August 2011

BaFin: Ascensus Direct ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist darauf hin, dass sie dem Unternehmen „Ascensus Direct", München/Frankfurt am Main/London, das im Internet unter www.ascensusdirect.com und www.ascensusdirect.de auftritt, keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Erbringen von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens untersteht nicht der Aufsicht der BaFin und ist nicht berechtigt, Finanzdienstleistungen im Sinne des KWG zu erbringen.

Das Unternehmen „Ascensus Direct" behauptet auf seiner Internetseite in englischer Sprache, es unterliege der Aufsicht der BaFin. Personen, die sich als Mitarbeiter des Unternehmens vorstellen, versuchen durch unaufgeforderte Anrufe, den Angerufenen zum Erwerb bestimmter Aktien zu bewegen.

Bei dem Unternehmen „Ascensus Direct" handelt es sich nicht um ein von der BaFin beaufsichtigtes bzw. von ihr zugelassenes Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut.

Das Unternehmen ist nicht zu verwechseln mit der Ascensus GmbH, Adalbert-Stifter-Str. 19, 85521 Ottobrunn, die als zugelassenes Finanzdienstleistungsinstitut von der BaFin beaufsichtigt wurde.

Bonn/Frankfurt a.M., den 8. August 2011

BaFin untersagt der Direct Management GmbH die Annahme von Kundengeldern für „Ascensus Direct“

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Bescheid vom 11. August 2011 die Direct Management GmbH (Geschäftsführer: Shaun David Tausch), München, angewiesen, ab sofort keine Gelder mehr anzunehmen, die ihr Anleger aufgrund von Verträgen über Aktienkäufe mit dem Unternehmen „Ascensus Direct“ überweisen.

Das Unternehmen „Ascensus Direct“ behauptet auf seiner deutschen und seiner englischen Internetseite, es unterliege der Aufsicht der BaFin. Das Unternehmen ist nicht zu verwechseln mit der Ascensus GmbH, Adalbert-Stifter-Str. 19, 85521 Ottobrunn, die als zugelassenes Finanzdienstleistungsinstitut von der BaFin beaufsichtigt wurde (vgl. Verbrauchermitteilung vom 8.August 2011).

Personen, die sich als Mitarbeiter des Unternehmens vorstellen, versuchen durch unaufgeforderte Anrufe, den Angerufenen zum Erwerb bestimmter Aktien zu bewegen. Laut der vom Unternehmen verwendeten Vertragsunterlagen („contract notes“) ist der Aktienkaufpreis auf ein Konto der Direct Management GmbH bei einem deutschen Kreditinstitut zu überweisen.

Auf Grundlage der „contract notes“ erbringt „Ascensus Direct“ Finanzdienstleistungen, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Durch die Annahme der Kundengelder war die Direct Management GmbH in die unerlaubten Geschäfte einbezogen. Durch die Weisung der BaFin ist es ihr untersagt, weitere Anlegergelder anzunehmen.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 24. August 2011

Dienstag, 23. August 2011

US-$ 125 Millionen-Vergleich im Sammelklageverfahren Wells Fargo Asset Securities Corp.

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In einem US-amerikanischen Sammelverfahren zu von Wells Fargo emittierten hypothekengesicherten Wertpapieren (Wells Fargo Mortgage-Backed Securities Pass-Through Certificates) kam es kürzlich zu einem Vergleich. An die geschädigten Anleger, die ihre Forderungen rechtzeitig anmelden, werden insgesamt US-$ 125 Mio. zzgl. Zinsen verteilt. Die Anmeldefrist läuft am 7. Dezember 2011 aus.

Die wesentlichen Eckdaten lauten:

Trading Symbol: N/A
CUSIP Number: VARIOUS

TERMS OF THE SETTLEMENT: The Settlement consists of $125,000,000 in cash and will include interest on the Settlement Fund prior to distribution.

CLASS DESCRIPTION: On behalf of all persons or entities who purchased or otherwise acquired mortgage pass-through certificates pursuant to Wells Fargo Asset Securities Corporation's July 29, 2005 Registration Statement, October 20, 2005 Registration Statement, or September 27, 2006 Registration Statement and the accompanying prospectuses and prospectus supplements in the following 28 offerings:
WFMBS 2006-1, WFMBS 2006-2, WFMBS 2006-3, WFMBS 2006-4, WFMBS 2006-6, WFMBS 2006-ARl, WFMBS 2006-AR2, WFMBS 2006-AR4, WFMBS 2006-AR5, WFMBS 2006-AR6, WFMBS 2006-AR8, WFMBS 2006-ARl0, WFMBS 2006-ARll, WFMBS 2006-AR12, WFMBS 2006-AR14, WFMBS 2006-AR17, WFMBS 2007-11, WFMBS 2006-7, WFMBS 2006-10, WFMBS 2006-AR16, WFMBS 2006-18, WFMBS 2006-AR19, WFMBS 2006-20, WFALT 2007-PA1, WFMBS 2007-AR4, WFMBS 2007-10, WFMBS 2007-13, and WFMBS 2006-AR15.


IMPORTANT DATES:

DATE TO SEEK EXCLUSION
FROM THE CLASS: OCTOBER 6, 2011

DATE FOR SUBMISSION OF
PROOF OF CLAIM FORMS: DECEMBER 7, 2011

Verbraucherzentrale Hamburg: Allianz-Vertragsklauseln sind unwirksam - Zwei Milliarden Euro Rückerstattung für Verbraucher

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nach Klage der Verbraucherzentrale Hamburg Vertragsklauseln der Allianz Lebensversicherungs-AG für unwirksam erklärt. Es geht um Bedingungen zum Rückkaufwert, zur Beitragsfreistellung und zum Stornoabzug in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen, die von der Allianz vom 1. Juli 2001 bis Ende 2007 verwendet wurden (Urteil vom 18. August 2011, Az. 2 U 138/10).

Aufgrund des Urteils ergeben sich für Millionen von Ex-Kunden der Allianz Ansprüche auf "Nachschlag" wegen zu geringer Rückkaufwerte und zu Unrecht einbehaltener Stornokosten. Beitragsfrei gestellte Policen müssen neu berechnet werden; die beitragfreie Versicherungssumme muss sich erhöhen. "Wir schätzen die Nachzahlungsansprüche der Verbraucher gegen den Konzern auf rund zwei Milliarden Euro", sagt Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg. "Wer zwischen Juli 2001 und Ende 2007 eine Lebens- oder Rentenversicherung bei der Allianz abgeschlossen und seither gekündigt oder beitragsfrei gestellt hat, sollte seine Ansprüche sofort anmelden", rät Castelló. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat dafür einen Musterbrief unter www.vzhh.de ins Internet gestellt.

Montag, 8. August 2011

Vergleich im Sammelklageverfahren Motorola, Inc.

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem US-amerikanischen Sammelklageverfahren zur Motorola, Inc. gab es einen Vergleich. Profitieren können davon Anleger, die Motorola-Aktien zwischen dem 25. Oktober 2007 und dem 22. Januar 2008 gekauft haben. Es werden US-$ 3,15 Mio. zzgl. Zinsen verteilt. Anträge sind bis zum 25. November 2011 einzureichen.

Die Eckdaten:

Trading Symbol: MOT
CUSIP Number: 620076109

TERMS OF THE SETTLEMENT: The Settlement consists of $3,150,000 in cash and will include interest on the Settlement Fund prior to distribution.

CLASS DESCRIPTION: On behalf of all persons who purchased the common stock of Motorola, Inc. during the period of October 25, 2007 to January 22, 2008, inclusive.

IMPORTANT DATES:

DATE TO SEEK EXCLUSION
FROM THE CLASS: OCTOBER 3, 2011

DATE FOR SUBMISSION OF
PROOF OF CLAIM FORMS: NOVEMBER 25, 2011