Freitag, 14. Juni 2013

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor AMG Finanz LTD

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 13. Juni 2013 teilt die FMA daher mit, dass die

AMG Finanz LTD
mit angeblichem Sitz in
Lohnergasse 9/4/11
1210 Wien
Mail: fax(at)amg-finanz.at
www.meinkredit.co.at

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die gewerbliche Vermittlung von Geschäften nach Z 3, ausgenommen die im Rahmen der Gewerbe der Immobilienmakler und der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung vorgenommene Vermittlung von Hypothekar- und Personalkrediten gem. § 1 Abs 1 Z 18 lit b BWG (Vermittlung Kreditgeschäft) ist dem Anbieter nicht gestattet.

BaFin untersagt Herrn Walter König das Einlagen- und Kreditgeschäft und ordnet die Abwicklung des Einlagengeschäfts an

Bonn/Frankfurt a. M., 14. Juni 2013

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Walter König, 85055 Ingolstadt, am 30. April 2013 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagen- und Kreditgeschäft einzustellen und das Einlagengeschäft durch Rückzahlung aller angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.

Herr König bot Anlegern unter dem Namen einer Finance Invest Consulting Corporation Inc. (F.I.C.C. Inc.), Naples, Florida, USA, den Abschluss vorformulierter Vereinbarungen bzw. „Verträge zum Investment“ mit einer außergewöhnlich hohen Renditebeteiligung an. Die Rückzahlung des Anlagekapitals und der „Renditen“ sei in voller Höhe abgesichert.

Mit der Annahme des Anlagekapitals betreibt Herr König das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzuzahlen.

Zudem bot Herr König unter dem Namen der F.I.C.C. Inc. und unter weiteren Geschäftsbezeichnungen, wie insbesondere der Neue-Energie Finanz AG, Interessenten an, festverzinsliche endfällige Darlehen erhalten zu können. Mit dem Angebot, Darlehen zu gewähren, betreibt Herr König das Kreditgeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Die Verfügung der BaFin ist bestandskräftig.

Quelle: BaFin

BaFin untersagt Herrn Walter Graf das Finanztransfergeschäft und ordnet die Abwicklung an

Bonn/Frankfurt a. M., 10. Juni 2013

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Walter Graf, Bad Kreuznach, mit Bescheid vom 18. April 2013 das weitere Erbringen des Finanztransfergeschäfts untersagt und ihm aufgegeben, das ohne Erlaubnis erbrachte Finanztransfergeschäft durch Rückzahlung noch nicht weitergeleiteter Gelder an die Einzahler unverzüglich abzuwickeln.

Herr Graf erbringt das Finanztransfergeschäft durch die Entgegennahme und auftragsgemäße Weiterleitung von Geldern im Zusammenhang mit dem Angebot des Offshore Multi Pension Plans („OMPP“).

Informationen über das „OMPP-Angebot“ erhält das Publikum von der META Unternehmenskonzepte GmbH, Bad Kreuznach, die die Registrierung, die Buchung von Verträgen oder die Verifizierung der Identität der Kunden im Zusammenhang mit dem OMPP-Angebot vornimmt. Der Transfer von Zahlungen der Auftraggeber an die OMPP-Zahlungsempfänger erfolgt lediglich formal über ihre Konten. Tatsächlich erfolgen die Zahlungen über Konten des Herrn Walter Graf. Da die META Unternehmenskonzepte GmbH in die unerlaubt erbrachten Finanztransfergeschäfte einbezogen ist, hat die BaFin ihr diese Tätigkeit mit Bescheid vom 18. April 2013 gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ZAG untersagt.

Quelle: BaFin

Freitag, 7. Juni 2013

BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien der Centor Inc.

Bonn/Frankfurt a. M., 24. Mai 2013

Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Centor Inc. (ISIN: US15235M2052) mittels Spamfax zum Kauf empfohlen.


Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden.

Die BaFin hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.

Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffenen Gesellschaften auch aus anderen Quellen zu informieren.

Quelle: BaFin

BaFin untersagt der Aurum Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Geschäftsbesorgungs KG das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an

Bonn/Frankfurt a. M., 6. Juni 2013

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Aurum Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Geschäftsbesorgungs KG, Mainz-Kastel, mit Bescheid vom 5. Februar 2013 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft einzustellen und durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.

Die Aurum Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Geschäftsbesorgungs KG schloss mit einer Vielzahl von Anlegern Darlehensverträge mit dem unbedingten Versprechen, das erhaltene Kapital zu verzinsen und nach Vertragsbeendigung zurückzuzahlen. Diese Gelder werden angabegemäß zur Beteiligung am Handel mit Edelmetallen verwendet.

Mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage dieser Vereinbarungen betreibt die Aurum Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Geschäftsbesorgungs KG das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Der Bescheid ist bestandskräftig.

Quelle: BaFin