Dienstag, 20. März 2018

P&R-Insolvenz: SdK organisiert Interessensgemeinschaft betroffener Anleger

Am 15. März 2019 haben die P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, die P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH sowie die P&R Container Leasing GmbH beim zuständigen Insolvenzgericht in München einen Insolvenzantrag gestellt. Mit Beschluss vom 19. März 2018 bestellte das Insolvenzgericht Herrn Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé zum vorläufigen Insolvenzverwalter der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH sowie der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH. Rechtsanwalt Dr. jur. Philip Heinke, ebenfalls von der Kanzlei JAFFÉ Rechtsanwälte Insolvenzverwalter, wurde ebenfalls am 19. März 2018 zum vorläufigen Insolvenzverwalter der P&R Container Leasing GmbH bestellt. Die P&R Transport-Container GmbH sowie die weiteren Gesellschaften der P&R-Gruppe haben bislang keinen Insolvenzantrag gestellt.

Die von der Insolvenz betroffenen Container-Verwaltungsgesellschaften haben in der Vergangenheit neue und gebrauchte Frachtcontainer an Privatanleger verkauft und von diesen für einen bestimmten Zeitraum an eine Gesellschaft der P&R-Gruppe vermietet. Zudem wurde in der Regel mittels einer Rückkaufoption vereinbart, dass die Container-Verwaltungsgesellschaften die Container am Ende der Vertragslaufzeit wieder zurückerwerben. Die gesamte Containerflotte wurde von der P&R-Gruppe an Leasinggesellschaften und die Transportindustrie vermietet.

Aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. ist es im Interesse aller betroffenen Anleger, dass zunächst die Fortsetzung des operativen Geschäftsbetriebes der Container-Vermietung gesichert wird, da nur so wichtige Mittelzuflüsse für die langfristige Fortsetzung des Betriebs generiert werden können. Sobald dies sichergestellt ist, sollten aus Sicht der SdK die Anleger und sonstige Gläubiger der insolventen Gesellschaften über die weitere Vorgehensweise entscheiden können. Die Verwertung der Container durch die Anleger selbst macht aus Sicht der SdK wirtschaftlich keinen Sinn, denn ein Verkauf nur weniger Container wäre mit hohen Kosten verbunden und es dürfte auch kein marktgerechter Preis erzielt werden können, da bedeutende Investoren nur an größeren Stückzahlen Interesse haben dürften.

Die von der SdK mandatierten Rechtsanwälte raten daher zunächst, den Verfahrensverlauf in den kommenden Monaten abzuwarten. Gleichzeitig werden die Anwälte der SdK sämtliche Ansprüche der betroffenen Anleger, u.a. auch gegen Vertriebsgesellschaften bzw. Berater, prüfen. Über den Verlauf des Verfahrens und die von den beauftragten Rechtsanwälten identifizierten Anspruchsgrundlagen werden wir in den kommenden Wochen im Rahmen unserer Newsletter berichten. Betroffene Anleger können sich unter www.sdk.org/pundr kostenfrei für den Newsletterservice registrieren.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK darüber hinaus bei Fragen gerne auch per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 /2020846-0 zur Verfügung.

München, den 20. März 2018

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

SdK e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München

Fon: +49 / 89 / 2020846-0
Fax: +49 / 89 / 2020846-10

Montag, 19. März 2018

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor KESF Private Asset Management, Inc.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 15. Februar 2018 teilt die FMA daher mit, dass

KESF Private Asset Management, Inc.Registernummer: State of Oregon 922R993D8
mit angeblichem Sitz in
391 N.W. 179th Avenue
Beaverton, Oregon 97006
Vereinigte Staaten von Amerika

sowie
1005 West Fourth Street
Carson City, Nevada 89703
Vereinigte Staaten von Amerika
info@kesf-pami.de
www.kesf-pami.de
Tel.: +49 (0)30 67 51 19 74

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage (§ 1 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Mayfair Trading

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 03. März 2018 teilt die FMA daher mit, dass

Mayfair Trading
mit angeblichem Sitz in
1 Berkeley Street
London W1J 8DJ
Vereinigtes Königreich
Tel: +44 203 129 6004
support@mayfair-trading.com
mayfair-trading.com 

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit. a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. c BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Quelle: FMA

BaFin: Unique Global Investment: Möglicher Verstoß gegen die Erlaubnispflicht

Das Unternehmen Unique Global Investment behauptet auf seiner Internetseite unter www.ugi.direct/impressum, die BaFin sei die zuständige Aufsichtsbehörde für die Vermögensverwaltung.

Der frühere Internetauftritt des Unternehmens wies auf eine angebliche Erlaubnispflicht für zwei Fonds der Unique Global Investment nach § 32 Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) hin. Damit erweckt das Unternehmen den nicht zutreffenden Anschein, dass es der Aufsicht durch die BaFin unterliege.

Wer in Deutschland gewerbsmäßig oder im kaufmännischen Umfang Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, bedarf dafür nach § 32 Absatz 1 KWG einer vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen Unique Global Investment besitzt jedoch keine entsprechende Erlaubnis der BaFin und untersteht damit auch nicht ihrer Aufsicht.

Quelle: BaFin

Goldex Resources Corp. (ISIN: CA3813663018): BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien

Nach Informationen der BaFin werden derzeit die Aktien der Goldex Resources Corp.(ISIN: CA3813663018) durch E-Mail-Börsenbriefe zum Kauf empfohlen.

Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.

Die Aktien der Gesellschaft sind in Deutschland an den Börsen Frankfurt am Main, Stuttgart, München, Berlin und Tradegate in den Freiverkehr einbezogen.

Die BaFin rät allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren. Hinweise dazu, wie sie sich vor unseriösen Anlageempfehlungen schützen können, finden Anleger in den Broschüren der BaFin.

Quelle: BaFin

BaFin: Royal Bank Pacific Germany ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Ein Unternehmen unter der Bezeichnung „Royal Bank Pacific Germany“ mit der angeblichen Geschäftsanschrift Ahornweg 3, 94121 Salzweg, stellt derzeit „Bankbürgschaften“ aus.

Die BaFin stellt vorsorglich klar, dass sie der „Royal Bank Pacific Germany“ keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens steht nicht unter ihrer Aufsicht.

Quelle: BaFin

Montag, 5. März 2018

Global Infopool UG (haftungsbeschränkt): BaFin ordnet Abwicklung des Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat der Global Infopool UG (haftungsbeschränkt), Königsbach-Stein, mit Bescheid vom 15. Februar 2018 aufgegeben, das Einlagengeschäft unverzüglich abzuwickeln.

Die Gesellschaft nahm Gelder gegen Ausgabe von „Vinkulierten Namens-Teilschuldverschreibungen“ entgegen und versprach den Anlegern die unbedingte Rückzahlung. Hierdurch betreibt sie das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Gelder per Überweisung vollständig an die Geldgeber zurückzuzahlen.

Die Pflicht zur Rückzahlung der Gelder gilt auch, soweit die Gesellschaft mit denselben Anlegern zwischenzeitlich Verträge über die Ausgabe von Inhaber-Teilschuldverschreibungen geschlossen hat, die die Verträge über „Vinkulierte Namens-Teilschuldverschreibungen“ ersetzen sollen.

Die Anordnung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin