Mittwoch, 31. Januar 2018

Alba Minerals Ltd. (ISIN CA0120271089): BaFin rät zur Vorsicht bei Kaufempfehlungen für Aktien

Nach Informationen der BaFin werden derzeit die Aktien der Alba Minerals Ltd., ISINCA0120271089, durch unaufgeforderte E-Mails zum Kauf empfohlen.

Die BaFin rät allen Anlegern, die Angaben in den Kaufempfehlungen mit Hilfe anderer Quellen sehr genau zu überprüfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Anlegern die Aktien offensiv zum Kauf empfohlen werden, die in Aussicht gestellten Gewinne extrem hoch sind und/oder Anleger unter Zeitdruck gesetzt werden. Häufig dienen solche E-Mails lediglich dazu, Anleger zum Kauf bestimmter Aktien zu verleiten, damit die Absender von steigenden Kursen dieser Aktien profitieren.

Die Aktien der Gesellschaft sind in Deutschland in den Freiverkehr der Wertpapierbörsen in München, Stuttgart, Frankfurt am Main und Berlin Tradegate einbezogen.

Quelle: BaFin

Freitag, 19. Januar 2018

Prämiensparverträge verschiedener Sparkassen mit rechtswidrigen Zinsanpassungsklauseln

Sparkasse Lörrach-Rheinfelden gibt Unterlassungserklärung ab

Stuttgart, 19.01.2018 – Nach Abmahnung durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat die Sparkasse Lörrach-Rheinfelden eine Unterlassungserklärung abgegeben. Sie verpflichtet sich damit, sich auf die beanstandete Zinsanpassungsklausel in den betreffenden Prämiensparverträgen nicht mehr zu berufen. Verträge mit ähnlichen Zinsanpassungsklauseln hatten Sparkassen insbesondere in den 1990er Jahren bundesweit vertrieben. Kunden mit einem entsprechenden Sparvertrag können nach einer Neuberechnung der Verzinsung mit einer Nachzahlung rechnen.

Sogenannte Prämiensparverträge wurden von vielen Sparkassen bundesweit angeboten: Sparer zahlen für eine in der Regel vertraglich vereinbarte Laufzeit eine regelmäßige Sparrate. Die Verzinsung ist während der Vertragslaufzeit variabel, zusätzlich wurde – abhängig von der Laufzeit – eine Prämie in Form eines Zinsbonus vereinbart. Die Sparkasse Lörrach-Rheinfelden verwendete in ihrem Prämiensparvertrag S-Flexibel folgende Klausel zur Anpassung der variablen Verzinsung: „Die Sparkasse zahlt für die Spareinlage Zinsen. Der jeweils gültige Zinssatz wird durch Aushang bekanntgegeben“. Eine solche Klausel ist nach BGH-Rechtsprechung (BGH Urteil vom 14.03.2017, XI ZR 508/15) rechtswidrig, da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Verbraucher können also nicht nachvollziehen, wie die Zinsen nach Vertragsabschluss tatsächlich angepasst werden. Es besteht die Gefahr, dass die Sparkasse die Zinsen im Vertragsverlauf zum eigenen Vorteil ändert. Die Sparkasse hat sich nach einer Abmahnung durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg verpflichtet, sich nicht mehr auf die Klausel zu berufen. „Diese Zinsanpassungsklausel fällt damit ersatzlos weg. Sie kann auch nicht einseitig von der Sparkasse durch eine neue Zinsanpassungsklausel ersetzt werden. Die Karten werden also neu gemischt“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Verbraucher können sich mit der Bank auf eine neue, transparente Zinsanpassungsklausel einigen. Da die Klausel Verbraucher benachteiligt, können sie dann mit einer Nachzahlung rechnen“, so Nauhauser.

Hintergrund

Beschwerden zur Zinsanpassung von langfristigen Sparverträgen mit laufzeitabhängiger Prämie sind seit Jahren ein Thema in der Beratungspraxis der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Bereits am 17.02.2004 kippte der Bundesgerichtshof (BGH) die gängige Praxis vieler Kreditinstitute, die Zinsanpassung einfach durch Aushang bekannt zu geben (AZ: XI ZR 140/03). Dennoch gibt es eine Vielzahl laufender Verträge, die diese oder eine vergleichbare Zinsanpassungsklausel verwenden. Für Verbraucher, die sich seitdem zivilrechtlich gegen eine intransparente und rechtswidrige Zinsanpassungsklausel wehren wollen, geht es meist um drei bis vierstellige Beträge. Dem stehen weit höhere Gerichts- und Gutachterkosten gegenüber. Zuletzt hatte die Frankfurter Sparkasse in einem ähnlichen Fall eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Den rechtlichen Rahmen für eine neue Vereinbarung zur Zinsanpassung hat der BGH unter anderem in seinem Urteil vom 13. April 2010 (XI ZR 197/09) vorgegeben. Danach muss die Zinsänderung in transparenter Weise an einen Marktzins (Referenzzins) anpasst werden. Welcher Zinssatz den Marktzins im Einzelfall vertretbar abbildet, hängt auch von den konkreten vertraglichen Vereinbarungen zu Laufzeit und Kündigungsfristen ab. Der Statistik der Deutschen Bundesbank sind verschiedene Zinssätze zu entnehmen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg unterstützt Verbraucher mit fachlicher und rechtlicher Beratung bei der Auseinandersetzung mit ihrem Kreditinstitut.

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Donnerstag, 18. Januar 2018

Insurtech: Makler im Internet - Bequem, aber nicht immer rechtskonform

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Stuttgart, 18.01.2017 – Mit verschiedenen „Insurtech-Angeboten“ schreitet die Digitalisierung des Versicherungsmarktes voran. Das Interesse der Verbraucher ist groß, mehr und mehr Verträge werden inzwischen online abgeschlossen. Doch ein Blick auf die Klauseln zeigt schnell altbekannte Probleme. Wegen zahlreicher rechtswidriger Bedingungen in seinen AGB hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg den Versicherungsmakler Clark Germany GmbH abgemahnt.

Versicherungen im Internet sind meist schnell und bequem abgeschlossen. Doch die Abmahnung der Clark Germany GmbH zeigt, dass altbekannte Probleme in der neuen digitalen Versicherungswelt weiterhin auftauchen. So stellte die Verbraucherzentrale in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Clark erhebliche Rechtsmängel fest, durch die Verbraucher benachteiligt wurden. Unter anderem wollte der Anbieter seine Haftung und auch die seiner Dienstleister für grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz ausschließen, beispielsweise bei technischen Fehlern der Software oder Wartungsarbeiten auf der Plattform selbst. „So könnte es durchaus passieren, dass Verbraucher Probleme mit dem Abschluss oder der Deckung ihres Versicherungsvertrags bekommen und das Unternehmen im Schadensfall nicht haftet, weil es sich auf technische Probleme beruft, die eigentlich in seinem Verantwortungsbereich liegen.“ erklärt Peter Grieble, Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Außerdem nahm er sich in seinen Geschäftsbedingungen heraus, diese bei einer Änderung des Marktes einseitig anpassen zu können. „Dass es dabei nicht darum geht, die Interessen von Verbrauchern zu berücksichtigen, liegt auf der Hand,“ sagt Grieble. Auch sollten Verbraucher, die die Plattform nutzen, einen vermuteten Missbrauch ihrer Daten nach den Bedingungen des Versicherers nicht nur sofort, sondern auch schriftlich mitteilen müssen. „Dass nach Ansicht des Unternehmens eine E-Mail mit einer so eiligen Information nicht ausreichend sein soll, ist nicht nachvollziehbar und vor allem rechtswidrig,“ so Grieble weiter, „Anbieter dürfen in solchen Fällen nicht auf die schriftliche Form bestehen, sondern höchstens die Textform verlangen.“ Darunter fällt nach neuester Gesetzeslage auch die E-Mail. Die Clark Germany GmbH hat inzwischen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und darf die beanstandeten Klauseln nicht mehr verwenden.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg behält den digitalen Markt weiter im Auge. „Wenn Anbieter den Versicherungsmarkt so elementar verändern, müssen sie auch die rechtlichen Grundlagen einhalten“, betont Grieble, „Wichtig ist, dass die Versicherungsbedingungen und damit die Verbraucherrechte auf dem Weg in die Digitalisierung nicht auf der Strecke bleiben.“

Montag, 8. Januar 2018

Bafin: Hessen Finanzbank ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die vermeintliche „Hessen Finanzbank“ bietet auf der Webseite hessenfinanz.de Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen an und behauptet, „ein Teil der Spardagruppe“ zu sein.

Das Unternehmen hat keine zustellfähige Adresse im Inland. Die angegebene Domaininhaberin ist postalisch nicht erreichbar.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt vorsorglich klar, dass sie der „Hessen Finanzbank“ keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens steht nicht unter der Aufsicht der BaFin.

Quelle: BaFin

BaFin: Barclays Partner Finance ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Ein Unternehmen unter der Bezeichnung „Barclays Partner Finance“ mit der angeblichen Geschäftsanschrift Unsöldstr. 2, 80538 München, bietet potenziellen Kunden Aktientauschgeschäfte („Share Deal“ für illiquide Wertpapiere) an. Das Unternehmen behauptet, von der BaFin zum Geschäftsbetrieb zugelassen zu sein.

Die BaFin stellt vorsorglich klar, dass sie der „Barclays Partner Finance“ keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens steht nicht unter ihrer Aufsicht.

Quelle: BaFin

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor plustradeoption / Binary Trade LLC

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom Wien, 29. Dezember 2017 teilt die FMA daher mit, dass

plustradeoption / Binary Trade LLC
http://plustradeoption.com
support@plustradeoption.com
+1(928)421-3019

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungsgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Portfolioverwaltung (§ 3 Abs 2 Z 2 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor TCV & PARTNERS

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 23. Dezember 2017 teilt die FMA daher mit, dass

TCV & PARTNERS
mit angegebenen Sitz in
11 Charles II St, St. James‘s,
London SW1Y 4AE
Tel.: +44 203 608 03 74
mail@tcv-partners.com info@tcv-partners.com
www.tcv-partners.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Rothmann & Ginst

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 23. Dezember 2017 teilt die FMA daher mit, dass

Rothmann & Ginst
mit angeblichem Sitz in
Coppergate House Business Centre
16 Brune Street
London E17NJ
Vereinigtes Königreich
Tel: +44 20 80890579
Fax: +44 20 80890708

sowie

Midtown East
641 Lexington Avenue
New York NY 10022
Vereinigte Staaten von Amerika
Tel: +1 917 2849865
Fax: +1 917 73412268

sowie

43, Avenue John F. Kennedy
1855 Luxemburg
Luxemburg
Tel: +35 2 20301705
Fax: +35 2 27862261
info@rothmann-ginst.com
www.rothmann-ginst.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle. FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Spot2Trade Ltd

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 20. Dezember 2017 teilt die FMA daher mit, dass

Spot2Trade Ltd
Portman Square, Green St
14 33W1H 6BG London, UK
+44865231458
www.spot2trade.com
support@spot2trade.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher das Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1 BWG) sowie der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§1 Abs. 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Warnung vor Constantin Trust: Aggressive unerbetene Telefonanrufe (Cold Calling)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Von der angeblich in Dänemark ansässigen Firma Constantin Trust wird gewarnt. Diese versucht Anleger mittels rechtswidriger Telefonanrufe (Cold Calling) zu gewinnen. Die Anrufer sprechen  Deutsch, aber mit erheblichen Akzent. Zum Teil wird auf einen früheren, angeblich erfolgten Telefonanruf verwiesen, bei dem man eine bestimmte Aktie empfohlen habe.

Weitere Informationen:
http://www.tellows.de/num/00458987429

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Nachtrag vom 11. Januar 2017:

Die freundlichen Telefonverkäufer der Constantin Trust wollen derzeit nicht-börsennotierte Aktien einer Firma Silicon Hi-Tech plc (mit der ISIN: GB00BZ042V17) verscherbeln. Der Kaufpreis soll an den Rechtsanwalt Dr. Miguel Garcia Mateos, Marbella, Spanien, gezahlt werden, der glücklicherweise eine Konto in Deutschland bei der DKB Deutsche Kreditbank AG, Berlin, hat. Bei dem Rechtsanwalt soll es sich angeblich um einen Treuhänder handeln, wobei als Verkäufer die Aktiengesellschaft selber auftritt.

Bei der Silicon Hi-Tech plc handelt es sich um eine vor einem Jahr neu gegründete britische Kapitalgesellschaft, als deren Geschäftszweck der Verkauf von Computern und Software sowie der Verkauf von Haushaltsgeräten angegeben wird. Laut Angaben in dem Kaufvertrag soll die Gesellschaft an der Silicon Technology FZE (wohl in Dubai) beteiligt sein, von der sich im Internet nur eine alte Facebook-Seite finden lässt.