Dienstag, 6. Oktober 2009

AfW: Zertifikate des TÜV Nord für geschlossene Fonds mangelhaft!

Gutachten belegt die Mangelhaftigkeit von TÜV-geprüfter Fondsplausibilität

Unqualifizierte Prüfer, ungeeignete Prüfkriterien und unrichtige Prüfergebnisse sprechen gegen die Qualität der Zertifikate des TÜV Nord für geschlossene Fonds und Fondspolicen. Zu diesem Ergebnis kommt ein vom AfW–Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. in Auftrag gegebenes Gutachten.

Insbesondere wird in dem Gutachten aufgeführt, dass die Einzelnoten vor allem in den Prüfkriterien Kostenquote, Renditeprognose, Mittelverwendungskontrolle, Management, Fondskonzept und Anlegerverständlichkeit häufig nicht plausibel sind. Ebenfalls wird
äußerst kritisch gesehen, dass viel zu milde Gesamtnoten gebildet werden sowie die Kriterien für die Bildung einer Gesamtnote teilweise unterschiedlich waren.

Da die meisten Prüfergebnisse für TÜV-geprüfte Fonds nicht einleuchten und daher nicht plausibel sind, schlägt dies auch auf die Zertifizierung der Fondsplausibilität durch.

Somit ist die bisher vom TÜV Nord praktizierte Prüfung der Fondsplausibilität zur Beurteilung von geschlossenen Fonds und Fondspolicen nicht geeignet und insbesondere für Anleger nicht verlässlich. Anleger werden irrtümlicherweise annehmen, dass ein mit „ausgezeichnet“, „sehr gut“ oder „gut“ benoteter Fonds mehr Sicherheit bietet und auch wirtschaftlichen Erfolg verspricht. Zu solch einer möglichen Fehleinschätzung verleitet auch das Label „Vertrauenswürdige Geldanlagen“ auf der Homepage der TÜV Nord Cert GmbH.

Vermittler, die ihren Kunden TÜV-geprüfte Fonds mit Hinweis auf das begehrte TÜV-Siegel empfehlen, könnten in eine Haftungsfalle geraten, sofern sich das Fondsangebot als Flop erweist und eventuell sogar zu einem tatsächlichen Totalverlust für den Anleger führt.

Vermittler sollten gegenüber ihren Kunden nicht hervorgehoben mit den TÜV-Siegeln für Fonds werben.

„Maßgebliches Kriterium für den Vertrieb geschlossener Fonds sollte weiterhin das Vorliegen und der Inhalt eines Gutachtens nach dem IDW S 4 Standard sein.“ so Rechtsanwalt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW. „Auch die in letzter Zeit vermehrt zu hörenden Rufer nach einem verpflichtenden TÜV für Finanzprodukte sollten sich das AfW-Gutachten über die TÜV-geprüfte Fondsplausibilität sehr genau ansehen. So lange nicht die vier entscheidenden Kernfragen - Qualifikation der Prüfer, Prüfkatalog mit Festlegung der Kriterien, einheitliche Standards für die Bewertung und Beurteilung der Finanzprodukte, Haftung der Prüfstelle - beantwortet sind, wird der Finanz-TÜV eine reine Illusion bleiben.“

Pressemitteilung des AfW

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