Dienstag, 1. Dezember 2015

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor van Buren Investment Inc.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. November 2015 teilt die FMA daher mit, dass die

van Buren Investment Inc.
1420 Watterson Road, Red Rock TX, USA 78662

Tel. 0015124817416
Fax 0015125191699
www.van-buren.org

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Montag, 23. November 2015

Liquidation der SMP Beteiligungs GbR II und GbR III

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Wie berichtet hat das Amtsgericht Hof nach langen Jahren für die SMP Beteiligungs GbR II und die SMP Beteiligungs GbR III Herrn Rechtsanwalt Schott als Liquidator bestellt, siehe http://smp-betrug.blogspot.de/2015/02/beschwerden-zuruckgenommen-gerichtlich.html.

Die Kanzlei von Herrn Rechtsanwalt Schott (Schott Dobmeier Kießlich Rechtsanwälte - Kanzlei für Insolvenzrecht und Sanierung) ist derzeit noch dabei, die Gesellschafterdaten zu ca. 3.000 Gesellschaftern zu erfassen, zu kontrollieren und zu aktualisieren. Dadurch sollen die Voraussetzungen für eine korrekte und wirtschaftlich zutreffende Liquidation hergestellt werden.

In seinem Rundschreiben an GbR-Gesellschafter bittet Rechtsanwalt Schott um Zusendung von Belegen und Nachweisen zu dem Gesellschafterstatus (Beitrittserklärungen, Zeichnungsscheine und ggf. Aufhebungs-, Abtretungsverträge sowie evtl. Vergleiche, die mit den Gesellschaften geschlossen worden sind) an die Bayreuther Kanzleiadresse. Des Weiteren bittet er die Gesellschafter um Mitteilung der aktuellen Kontoverbindung für spätere Auszahlungen.

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Anschrift des gerichtlich bestellten Liquidators:

Schott Dobmeier Kießlich Rechtsanwälte - Kanzlei für Insolvenzrecht und Sanierung
Riedlingerstr. 16
95448 Bayreuth
Tel. 09 21 / 15 12 04 - 90
Fax. 09 21 / 15 12 04 - 99
bayreuth@sdk-rae.de 

Warnung vor Apex Equities/ www.apex-equities.com

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Eine Firma Apex Equities (Webseite: http://www.apex-equities.com/) aus Hong-Kong ruft derzeit von anderen Anlagebetrugsfirmen geschädigte Kapitalanleger an und versucht, diese zu neuen Einzahlungen zu überreden. Betroffen sind Anleger insbesondere von Bergmannwhite Associates, Doyle Hutton Associates (DH) und Waldmann Asset Management (WA). Durch den Kauf weiterer Aktien(-pakete) sollen die Anleger angeblich wieder ihr Geld zurückerhalten können. Nette Story, aber nichts dahinter. Ganz klar: Finger weg!  

Mittwoch, 18. November 2015

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor hansbernauer.com

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. 

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 18. November 2015 teilt die FMA daher mit, dass der Betreiber der Homepage

www.hansbernauer.com
E-Mail: info@hansbernauer.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher die gewerbliche Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält gemäß § 3 Abs 2 Z 2 WAG 2007, nicht gestattet.

Quelle: FMA

Dienstag, 17. November 2015

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Capital Precision

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 12. November 2015 teilt die FMA daher mit, dass die

Capital Precision
Havelaan 2
1080 Brüssel
Belgien
Tel. +3228088665
Fax +3227065214
Email: capital.info(at)mail.be

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Montag, 16. November 2015

BaFin: Karatbars International GmbH ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Bonn/Frankfurt a. M., 12. November 2015

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist darauf hin, dass sie der Karatbars International GmbH, Stuttgart, keine Erlaubnis für ihre Geschäftstätigkeit erteilt hat. Das Unternehmen unterliegt daher nicht der Aufsicht der BaFin.

Auf verschiedenen englischsprachigen Internetseiten, welche direkt mit der Internetseite der Karatbars International GmbH unter www.karatbars.com verknüpft sind, finden sich Behauptungen, wonach „Karatbars International“ von der BaFin empfohlen bzw. gutgeheißen werde. Dies entspricht nicht den Tatsachen. Die BaFin empfiehlt keine Anbieter oder Anlageprodukte.

Quelle: BaFin

Samstag, 14. November 2015

Naturally Splendid Enterprises: 8,5% "Jahresrendite" mit "naturreinen Omega-Produkten"

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Mit der plakativen Aussage "Attraktive 8,5 Prozent Jahresrendite anstatt 0,x Prozent bei der Hausbank" wirbt das Unternehmen Naturally Splendid Enterprises (ohne Angabe einer Rechtsform) in Anschreiben an Investoren in Deutschland um Anlegergelder. Es handele sich um ein "attraktives und solides Investment in den boomenden Omega-3-Markt". Diese hochrentierliche Anlage soll "in Form einer Inhaberschuldverschreibung" erfolgen, wobei die "Einzahlung auf Deutsche Bank-Konto" erwähnt wird. Mangels Verkaufsmöglichkeit gibt es auch "kein Kurs- und Währungsrisiko".

Unterzeichnet ist das Werbeschreiben an die Anleger mit einer eingescannten Facsimile-Unterschrift von einem Herrn Craig Goodwin, der sich als Vorstandsvorsitzender bezeichnet (ein Verkaufs- und Marketingexperte). Auf dem Briefpapier ist eine Andresse in Vancouver im kalten Kanada genannt, allerdings ohne Handelsregisterangaben und ohne Angabe einer Niederlassung in Deutschland. In dem Adressfeld taucht dann aber eine Anschrift in der Nähe von Berlin auf (Berliner Str. 2, 15566 Schöneiche bei Berlin). Da dieses "attraktive" Angebot auf 50 Anleger begrenzt sein soll, scheint man sich wohl einen Prospekt sparen zu wollen. Dafür will man auch mindestens EUR 100.000,- von den Investoren. Wie die hohe Rendite erwirtschaftet werden soll, bleibt offen. Warum ein kanadisches Unternehmen gerade in Deutschland auf Anlegerjagd geht, ist auch nicht ganz nachvollziehbar.

Die Aktien von Naturally Splendid Enterprises sind u.a. in Frankfurt, dort allerdings nur im nicht-regulierten Freiverkehr, handelbar (mit sehr großen Kurschwankungen). Bei einer Marktkapitalisierung von derzeit ca. EUR 10 Mio. würde eine einzuwerbende Anlage von 50 Anlegern à mindestens EUR 100.000,- bereits die Hälfte ausmachen. Daher verwundert es etwas, dass auf der Webseite von Naturally Splendid, siehe  http://naturallysplendid.com/investors/investor-faq/, auf diese "tolle" Anlagegelegenheit gar nicht hingewiesen wird.

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Nachtrag vom 10. Dezember 2015:
Naturally Splendid lässt nicht locker. Kürzlich kam wieder ein gleich lautendes, nicht datiertes Schreiben aus 15566 Schöneiche bei Berlin. Vielleicht will man hier doch etwas mehr als 50 Anleger einwerben? Zumindest scheint man Geld für Werbeschreiben zu haben. Weitere Informationen gibt es von einem Herrn Busche unter der Tel. 030 / 55 57 30 995.

Donnerstag, 5. November 2015

Bundesgerichtshof: Vorstand und Geschäftsführer haften für sog. "Schwindelunternehmen" (Täuschungen beim Aktienverkauf)

BGH, Versäumnisurteil vom 14. Juli 2015, Az. VI ZR 463/14

Nach BGH-Rechtsprechung haften Geschäftsführer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein "Schwindelunternehmen" handelt. Zwar ist die Würdigung der Beweise grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten; das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat.

Im konkreten Fall überstieg der Verkaufspreis der Aktien deren Nennwert um das 160- bis 520-fache. Umstände, die ein Aufgeld in dieser Höhe bei einem jungen Unternehmen als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, waren nicht ansatzweise erkennbar. Die Gesellschaft erzielte aus dem Factoring nur geringe Einnahmen, denen Ausgaben gegenüberstanden. Die Anleger erhielten den Wertpapierprospekt grundsätzlich nicht übersandt

Die Entscheidung finden Sie hier.

BaFin untersagt der BalticPay Corporation mit Sitz in Lettland das unerlaubt betriebene Finanztransfergeschäft im Inland

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der BalticPay Corporation mit Sitz in Riga, Lettland, mit Verfügung vom 28. September 2015 das weitere Betreiben des Finanztransfergeschäftes im Inland untersagt.

Die BalticPay Corporation hat unerlaubt Zahlungsdienste im Inland erbracht, indem sie Gelder durch Lastschriften oder Überweisungen zugunsten dritter Zahlungsempfänger auf eigenen Konten im Inland entgegennahm und auf ihre Konten in Lettland weiterleitete. Gesellschafter der BalticPay Corporation waren Herr Thomas Lennert und Herr Jens Leinert.

Mit der Annahme der Gelder auf inländischen Konten hat die BalticPay Corporation das Finanztransfergeschäft gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) ohne die nach § 8 Abs. 1 Satz 1ZAG erforderliche Erlaubnis betrieben. Die BalticPay Corporation war auch nicht gemäß § 26 Abs. 1 ZAG befugt, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland Zahlungsdienste zu erbringen. Die BalticPay Corporation ist in Lettland von der dortigen Aufsicht, der Financial and Capital Market Commission (FKTK), nicht autorisiert grenzüberschreitend tätig zu werden.

Die BaFin hat daher gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ZAG die sofortige Einstellung dieser Geschäfte gegenüber der BalticPay Corporation angeordnet.

Die Verfügung ist gemäß § 23 ZAG sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Sabine Faltermeier KG: BaFin ordnet Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Sabine Faltermeier KG, Regensburg, mit Bescheid vom 10. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2015 aufgegeben, das von ihr ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.

Die Sabine Faltermeier KG schloss mit Dritten Darlehensverträge, in denen sie sich zur unbedingten Rückzahlung der angenommenen Gelder an die Darlehensgeber verpflichtete. Mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage der Darlehensverträge betreibt die Sabine Faltermeier KG das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Die Sabine Faltermeier KG ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Darlehensgeber zurückzuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist bestandskräftig.

Auf Antrag der Sabine Faltermeier KG auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft hat das Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - mit Beschluss vom 2. Oktober 2015 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (Az.: 4 IN 487/15).

Quelle: BaFin

Volkmar Betz: BaFin ordnet die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts a

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Volkmar Betz, Waiblingen, mit Bescheid vom 6. Oktober 2015 aufgegeben, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.

Herr Betz schloss mit Dritten Darlehensverträge, in denen er sich zur unbedingten Rückzahlung der angenommenen Gelder an die Darlehensgeber verpflichtete. Mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage der Darlehensverträge betreibt Herr Betz das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Herr Betz ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Darlehensgeber zurückzuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Sachwert-Schmiede GmbH: BaFin ordnet Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Sachwert-Schmiede GmbH, Heddesheim, mit Bescheid vom 21. September 2015 aufgegeben, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.

Die Sachwert-Schmiede GmbH schloss mit Dritten Darlehensverträge, in denen sie sich zur unbedingten Rückzahlung der angenommenen Gelder an die Darlehensgeber verpflichtete. Mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage der Darlehensverträge betreibt die Sachwert-Schmiede GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Die Sachwert-Schmiede GmbH ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Darlehensgeber zurückzuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Osaka Corp

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. 

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 4. November 2015 teilt die FMA daher mit, dass die

Osaka Corp
5th Fl., Naocho Building
5-8, Kamiogi 1-chome
Suginami-ku
Tokyo 167 0043
Japan

Tel: +81 3 6732 3070
Fax: +81 3 6732 3071
Email: info(at)osakacorp.com
URL: www.osakacorp.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Shinshiro International

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. 

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31. Oktober 2015 teilt die FMA daher mit, dass die

Shinshiro International
11th Fl., Shin-Aoyama Building East,
1-1, Minami Aoyama 1-chome,
Minato-ku,
Tokyo 107-0062
Japan
Tel: +81 3 4330 1132
Fax: +81 3 4330 1131
Web: www.shinshirointernational.com   

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor South America Real Estate Group Europe Ltd.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31. Oktober 2015 teilt die FMA daher mit, dass 

South America Real Estate Group Europe Ltd.
Registered in United Kingdom, Number: 08951944
mit angeblichem Sitz in
145-157, St John Street, London,
England, EC1V 4 PW

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft), gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG nicht gestattet.

Mittwoch, 14. Oktober 2015

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Greenwood Bank PLC bzw. Greenwood Online Bank PLC

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. September 2015 teilt die FMA daher mit, dass

Greenwood Bank PLC bzw.
Greenwood Online Bank PLC
mit angeblichem Sitz in Bahnhofstraße 9, 6900 Bregenz
Austria
Tel: +43557444655
Fax: +43557342655
Email: info(at)greenwoodbankplc.grouponlines.com
foreignremmitance(at)greenwoodbankplc.grouponlines.com, jeremyclark(at)greenwoodbankplc.grouponlines.com
Internet: www.greenwoodbankplc.grouponlines.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistung lautet (Garantiegeschäft), gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 BWG nicht gestattet.
 
Quelle: FMA

Hakim Gashi: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Hakim Gashi, Buchloe, mit Bescheid vom 27. Februar 2015 aufgegeben, das von ihm ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft einzustellen und durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.

Herr Gashi nahm von Anlegern unbedingt rückzahlbare Gelder auf Grundlage von Darlehensverträgen entgegen. Damit betreibt Herr Gashi das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Der Bescheid ist bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Sunrise Energy GmbH: BaFin ordnet Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Sunrise Energy GmbH, Berlin (früherer Geschäftssitz: Ilshofen), mit Bescheid vom 22. Juni 2015 die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte aufgegeben.

Die Sunrise Energy GmbH bot unter ihrer ehemaligen Firma Sofortrente GmbH an, bestehende Forderungen aus Lebensversicherungs- und Bausparverträgen sowie aus Festgeldvereinbarungen zu kaufen und versprach, Geldzahlungen nach mehreren Jahren zu leisten.

Mit dem Einzug der Geldforderungen aus den Versicherungs- und Bausparverträgen und Festgeldvereinbarungen betreibt die Sunrise Energy GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen ist verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Den Antrag der Sunrise Energy GmbH, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Abwicklungsanordnung der BaFin anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 25. August 2015 abgelehnt.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Ozics Holding Ltd. (ISIN: BMG684791079): BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien

Bonn/Frankfurt a. M., 5. Oktober 2015
 
Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Ozics Holding Ltd. (ISIN BMG684791079) durch telefonische Werbeanrufe (Cold Calling) zum Kauf empfohlen.

Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden.

Die BaFin hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.

Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren.

Hinweise dazu, wie Sie sich vor unseriösen Anlageempfehlungen schützen können, finden Sie in den Broschüren der BaFin.

Quelle: BaFin

Gerd Mäffert und Thorsten Barth: BaFin ordnet die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an

Bonn/Frankfurt a. M., 29. September 2015
 
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Gerd Mäffert, Sonnefeld, und Herrn Thorsten Barth, Berlin, jeweils mit Bescheid vom 7. September 2015 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.

Unter der Bezeichnung „Goldstar Investment Corp.“ schlossen Herr Mäffert und Herr Barth zusammen oder einzeln „Investmentverträge“ ab, in denen sie sich zur unbedingten Rückzahlung gegenüber den Anlegern verpflichteten. Mit der Annahme von Geldern, mit denen binäre Optionen (Derivate) erworben werden sollen, betreiben Herr Mäffert und Herr Barth das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Für die Annahme von unbedingt rückzahlbaren Publikumsgeldern wurden auch andere Unternehmensbezeichnungen verwendet.

Weder Herr Mäffert noch Herr Barth verfügen über eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG.

Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Österreichische Finanzmarktaufischt warnt vor Maxwell Financial Services

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. September 2015 teilt die FMA daher mit, dass der Betreiber der Homepage

Maxwell Financial Services
mit angeblichem Sitz in:
100 Broadway, Suite 405-406
New York, 10005, United States
Tel: 001 646 213 2842 Ext: 2042
Fax: 001 646 390 3213
E-Mail: james.gray(at)maxwellfs.com
Internet: www.maxwellfs.com 

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, gemäß § 3 Abs 2 Z 3 WAG 2007 nicht gestattet.
Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Peston & Sons Securities

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 7. Oktober 2015 teilt die FMA daher mit, dass die

Peston & Sons Securities
mit angeblichem Sitz in
Kowloon Building
555 Nathan Road,
Yaumatei, Kowloon
Hong Kong
China
Tel. +852 5803 2810
Fax +852 5808 3913
Web: peston-sons-securities.com
Email: contact@peston-sons-securities.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Etablissement de Financement Immobilier

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 10. Oktober 2015 teilt die FMA daher mit, dass
 
Etablissement de Financement Immobilier
mit Sitz in
Pflugstrasse 10
FL-9490 Vaduz
 
sowie
Viale Pariolli 79
Rom, Italien
Tel. 00 39 327 45 42 150
       00 31 626 81 37 43
Fax 0039 698 38 23 38
info@etablissementdefinancement.com
stefan-stern@outlook.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die gewerbliche Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG) nicht gestattet.“
 
Quelle: FMA