Freitag, 24. Juli 2015

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Global Consulting Europe

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 23. Juli 2015 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Global Consulting Europe
50 Bank St, 4th/8th Floor
London, United Kingdom
Telephone: +44 20 35 98 61 46+44 20 35 98 61 46
Fax: +44 20 35 98 61 47
info(at)globalconsultingeurope.com, patrick.poyel(at)globalconsultingeurope.com
www.globalconsultingeurope.com
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.
 
Quelle: FMA

Pro Ventus GmbH: BaFin ordnet Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Pro Ventus GmbH, Großostheim, mit Bescheid vom 3. Juli 2015 die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte durch Rückzahlung der angenommenen Gelder aufgegeben.

Die Pro Ventus GmbH bot Anlegern den Erwerb von physischen Edelmetallen in Gestalt von Silbermünzen an. Verbunden mit dem Kaufvertrag verpflichtete sich die Pro Silber GmbH, 8400 Winterthur (Schweiz), vertraglich dazu, die vom Anleger erworbenen Silbermünzen nach Ablauf der Vertragslaufzeit zu einem festen, gegebenenfalls den ursprünglichen Kaufpreis übersteigenden Betrag wieder zurückzukaufen. Dieses Anlageangebot ist ein einheitliches Geldanlagemodell, bei dem das Rückkaufsversprechen der Pro Silber GmbH der Pro Ventus GmbH als geldannehmendes Unternehmen zuzurechnen ist. Mit dieser Geschäftstätigkeit betreibt die Pro Ventus GmbH das Einlagengeschäft ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis der BaFin. Die Pro Ventus GmbH ist verpflichtet, das Einlagengeschäft durch die vollständige Rückzahlung aller angenommenen Gelder abzuwickeln.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 10/2015 veröffentlicht

Alphapool GmbH: BaFin ordnet Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Alphapool GmbH, Leipzig (früherer Geschäftssitz: Saarbrücken) mit Bescheid vom 31. Oktober 2014 die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte aufgegeben.

Die Alphapool GmbH bot dem Publikum den Kauf bestehender Forderungen aus Kapital-Lebensversicherungs- und Bausparverträgen gegen das Versprechen an, Geldzahlungen nach mehreren Jahren bzw. über mehrere Jahre zu leisten.

Mit dem Einzug der Geldforderungen aus den Versicherungs- und Bausparverträgen betreibt die Alphapool GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen ist verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Den Antrag der Alphapool GmbH, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Abwicklungsanordnung der BaFin anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 20. Januar 2015 abgelehnt. Die hiergegen von der Alphapool GmbH eingelegte Beschwerde hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. Juni 2015 zurückgewiesen.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig. Durch Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 5. Mai 2015 ist für die Alphapool GmbH ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden.

Quelle: BaFin

Kleinanlegerschutz: Neues Gesetz in Kraft

Am 10. Juli ist das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten, das der Bundestag Ende April beschlossen hatte. Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf hatte der Bundestag insbesondere die Vorgaben zur Schwarmfinanzierung (Crowdfunding) und zur Werbung angepasst.

Das Kleinanlegerschutzgesetz hat für Anbieter von Vermögensanlagen neue Pflichten eingeführt. So wurde die Prospektpflicht konkretisiert und erweitert. Zudem müssen die Anbieter fortan mehr Angaben zu personellen Verflechtungen machen und dem Markt bestimmte Informationen auch nach der Beendigung des öffentlichen Angebots mitteilen. Darüber hinaus hat das Gesetz eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten für Vermögensanlagen eingeführt und die Rechnungslegungspflichten verschärft.
 
Mehr Kompetenzen für die BaFin
 
Die BaFin hat durch das Gesetz zusätzliche Kompetenzen erhalten. Sie kann nun zum Beispiel den Vertrieb bestimmter Produkte einschränken oder sogar ganz verbieten, die Bilanzen von Unternehmen des Graumarkts prüfen und Maßnahmen auf ihrer Homepage veröffentlichen, die sie gegen Marktteilnehmer getroffen hat, so dass Anleger gewarnt werden.
 
Quelle: BaFin

BaFin: Einlagensicherung: Neues Gesetz in Kraft

Am 3. Juli 2015 ist das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) in Kraft getreten. Damit hat der deutsche Gesetzgeber auf Grundlage von Entwürfen der BaFin die europäische Einlagensicherungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Aus dem bisherigen Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz wurden alle Bezüge zur Einlagensicherung gestrichen. Es wurde zum 3. Juli 2015 umbenannt und als Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG) fortgeführt. Die gesetzlichen Regelungen zur Einlagensicherung wurden im neuen EinSiG umgesetzt.
Damit sind die Ziele der Einlagensicherungsrichtlinie nun vollständig im deutschen Recht verankert, nämlich die maximale Harmonisierung der europäischen Einlagensicherungssysteme, die Stärkung des Vertrauens der Einleger in deren Leistungsfähigkeit und ein beschleunigtes und vereinfachtes Entschädigungsverfahren.
 
Erweiterter Entschädigungsanspruch
 
Die Einleger aller Kreditinstitute, einschließlich der Kunden von Sparkassen und Genossenschaftsbanken, haben nun einen gesetzlichen Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 100.000 Euro, wenn ihr Institut nicht mehr in der Lage ist, ihre Einlagen auszuzahlen. Dieser Anspruch schließt – anders als bisher – auch Konten ein, die auf die Währung eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums lauten, wie zum Beispiel US-Dollar.
 
Darüber hinaus ist in besonderen Fällen für sechs Monate ab Gutschrift ein Betrag von bis zu 500.000 Euro geschützt, zum Beispiel, wenn dieser aus dem Verkauf einer privat genutzten Immobilie stammt oder an bestimmte Lebensereignisse eines Einlegers geknüpft ist, wie Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Ruhestand oder Kündigung.
 
Einfacheres und schnelleres Entschädigungsverfahren
 
Auch das Entschädigungsverfahren wird durch das neue Gesetz verbraucherfreundlicher. Ab dem 1. Juni 2016 müssen Einleger innerhalb von sieben Arbeitstagen entschädigt werden; die bisherige Regelung sah hier zwanzig Tage vor. Betroffene Einleger müssen die Entschädigung grundsätzlich nicht mehr beantragen: Das Einlagensicherungssystem nimmt von sich aus Kontakt zu ihnen auf. Nur, wenn der Einleger mehr als 100.000 Euro geltend machen will, muss er dies dem Einlagensicherungssystem darlegen.
 
Auch Kunden von Instituten aus anderen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums, die Zweigstellen im Sinne des Kreditwesengesetzes in Deutschland betreiben, profitieren von den Neuregelungen. Sie müssen sich nicht mehr an das ausländische Einlagensicherungssystem wenden, sondern bekommen die Entschädigung von einem deutschen Einlagensicherungssystem ausgezahlt, das den Entschädigungsfall im Auftrag und mit den Mitteln des beteiligten europäischen Einlagensicherungssystems abwickelt.
 
Bessere Informationspflichten

Damit die Einleger ihren Anspruch auf Entschädigung kennen und wissen, an wen sie sich in einem solchen Fall wenden können, müssen die Einlagenkreditinstitute ihre Kunden künftig schriftlich, unter Verwendung eines gesetzlich vorgegebenen Musters, über ihre Rechte aufklären – und zwar sowohl bei der Eröffnung eines Kontos als auch regelmäßig einmal jährlich.
 
Bessere finanzielle Ausstattung
 
Um ihre Aufgaben erfüllen zu können, müssen die gesetzlichen Einlagensicherungssysteme und die anerkannten Institutssicherungssysteme bis zum Jahr 2024 mindestens ein Vermögen in Höhe von 0,8 Prozent der Einlagen ansparen, die das EinSiG deckt. Die Einlagensicherungssysteme werden dadurch künftig deutlich mehr Geld für Entschädigungen zur Verfügung haben.
Das Vermögen stammt aus risikoorientierten Beiträgen der Mitgliedsinstitute der Einlagensicherungssysteme, die diese jährlich zu entrichten haben. Reichen die vorhandenen Mittel im Entschädigungsfall dennoch nicht aus, um alle Einleger zu entschädigen, können die Einlagensicherungssysteme bei den Instituten unmittelbar Sonderbeiträge erheben, um die erforderlichen Mittel zu erlangen. Ferner haben sie die Möglichkeit, bei Bedarf Kredite aufzunehmen.
 
Mehr Aufsichtsbefugnisse der BaFin
 
Das EinSiG sieht vor, dass künftig alle Einrichtungen, die Ansprüche auf die Auszahlung von Einlagen schützen, als Einlagensicherungssysteme gesetzlich bestimmt oder anerkannt werden. Dies hat zur Folge, dass die BaFin sie vollumfänglich beaufsichtigt, ob sie die gesetzlichen Vorgaben einhalten.
 
Zum 3. Juli 2015 hat die BaFin neben den bereits bisher bestehenden gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) und der Entschädigungseinrichtung öffentlicher Banken (EdÖ) die institutsbezogenen Sicherungssysteme des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV) und des Bundesverbandes der Volks- und Raiffeisenbanken (BVR) als Einlagensicherungssysteme anerkannt. Die Sicherungssysteme von DSGV und BVR haben auch künftig das Ziel, die Solvenz und Liquidität der Mitgliedsinstitute zu gewährleisten, um Insolvenzen zu vermeiden.
 
Quelle: BaFin

Hager Finanz Service Finanz- und Versicherungsmakler e. K.: BaFin gibt Abwicklung des Einlagengeschäfts auf und untersagt weitere Annahme unbedingt rückzahlbarer Publikumsgelder

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat dem Unternehmen Hager Finanz Service Finanz- und Versicherungsmakler e. K., Inhaber Franz Hager, 91320 Ebermannstadt, mit Bescheid vom 20. März 2015 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung aller mit unbedingtem Rückzahlungsversprechen angenommenen Publikumsgelder unverzüglich abzuwickeln. Darüber hinaus hat sie dem Unternehmen untersagt, weitere Publikumsgelder mit unbedingtem Rückzahlungsversprechen anzunehmen.

Das Unternehmen bot dem Publikum die Eröffnung eines „HFS-Kundenkonto“ ab einer Anlagesumme von 5.000,- Euro an. Es versprach eine Verzinsung des Anlagekapitals zwischen 4,5 % und 6,5 % p. a. Die Rückzahlung des Anlagekapitals sollte „zu 100 % zzgl. der Zinsen“ zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgen.

Mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage des „HFS-Kundenkontos“ betreibt das Unternehmen Hager Finanz Service Finanz- und Versicherungsmakler e. K., Inhaber Franz Hager, das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Der Bescheid ist bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Alphapool GmbH: BaFin ordnet Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Alphapool GmbH, Leipzig (früherer Geschäftssitz: Saarbrücken) mit Bescheid vom 31. Oktober 2014 die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte aufgegeben.

Die Alphapool GmbH bot dem Publikum den Kauf bestehender Forderungen aus Kapital-Lebensversicherungs- und Bausparverträgen gegen das Versprechen an, Geldzahlungen nach mehreren Jahren bzw. über mehrere Jahre zu leisten.

Mit dem Einzug der Geldforderungen aus den Versicherungs- und Bausparverträgen betreibt die Alphapool GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen ist verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Den Antrag der Alphapool GmbH, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Abwicklungsanordnung der BaFin anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 20. Januar 2015 abgelehnt. Die hiergegen von der Alphapool GmbH eingelegte Beschwerde hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. Juni 2015 zurückgewiesen.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig. Durch Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 5. Mai 2015 ist für die Alphapool GmbH ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden.

Quelle: BaFin

Monatliche Rendite in Höhe von 20%? - Dubioses Anlageangebot der Forex Starinvest Inc.

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

"Sie haben ein Kapital, Erbe oder ein Tagesgeldkonto mit nur 0,6 % Zinsen?" fragt die Firma Capital Services GmbH, Berlin, in ihrer unverlangten E-Mail. Da gibt es natürlich eine "weitaus bessere Alternative": Das "Zauberwort" sei ein Investment bei der Firma Forex Starinvest Inc., eine angeblich seit 20 Jahren aktive Firma (mit einer Kontaktadresse in München, eingetragen ist diese Gesellschaft aber in Brasilien). Schon ab EUR 1.000,- könne man eine "monatliche Auszahlung von 10% - 20% Rendite" erwarten (d.h. 240% im Jahr, wie dieses Unternehmen auf ihrer Webseite http://www.forexstarinvest.com/ verkündet). Noch dazu sei das Investment "umweltfreundlich" (was immer das heißen mag).

Mit dem angeblich bestehenden "geringen Risiko" die sind diese unglaublichen, werblich besonders hervorgehobenen Renditen allerdings nicht ernsthaft zu erwirtschaften. Trotz der Bewerbung und des Angebots in Deutschland ist die Forex Starinvest Inc. auch nicht in der Datenbank der Finanzaufsichtsbehörde BaFin zu finden, erbringt ihre Dienstleistungen in Deutschland also offensichtlich nicht erlaubt (aufsichtsrechtlich dürfte es sich angesichts der versprochenen Zinszahlungen um ein Einlagengeschäft handeln). Etwas ungewöhnlich ist auch die Auszahlung dieser verlockenden Renditen für die "Investmentpläne" durch Moneygram oder Western Union (statt mit einer simplen und viel billigeren Überweisung).

Trotz fehlender Zulassung strebt das Unternehmen - allerdings nur gerüchteweise - an die Börse. So heißt es in einer Pressemitteilung: "Der für 2016 geplante Börsengang wird laut Gerüchten zufolge schon Mitte 2015 stattfinden." (In einer anderen Mitteilung ist von Mitte 2016 zu lesen.) Da fragt man sich nur, weshalb ein derartig tolles Unternehmen, das die "Lizenz zum Gelddrucken" hat, überhaupt noch Anleger braucht, die ihm mit Kleinbeträgen ab EUR 1.000,- nur Mühe bereiten.

Österreichische Finanzaufsicht warnt vor Warren Global Group

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 23. Juli 2015 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Warren Global Group
mit angeblichem Geschäftssitz in
International Commerce Centre
Union Square
Yau Tsim Mong
Kowloon
Hong Kong
Tel: +852 3015 0475+852 3015 0475
Email: hk(at)warrenglobalgroup.com
 
sowie
Maxdo Centre
8 Xing Yi Road
Changning
Puxi
Shanghai
P R China
Email: cn(at)warrenglobalgroup.com
 
sowie
Exchange Square 2
97 Song Ren Road
Xinyi
Taipei 110
Taiwan
Email: tw(at)warrenglobalgroup.com
 
sowie
Shinjuku Maynds Tower
2-1-1 Yoyogi
Shibuya-ku
Tokyo
Japan
Email: jp(at)warrenglobalgroup.com
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.
 
Quelle: FMA

Österreichische Finanzaufsicht warnt vor PrimeTime Consulting

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 23. Juli 2015 teilt die FMA daher mit, dass die
 
PrimeTime Consulting
mit angeblichem Sitz in
193 Marsh Wall E 14
London, England 9SG
Tel. +44 203 598 588 6+44 203 598 588 6, +44 203 598 6410+44 203 598 6410, +1 3479 973 4233
Fax +44 203 006 887 0
info(at)primetime-consulting.com
www.primetime-consulting.com
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.
 
Quelle: FMA

Österreichische Finanzaufsicht warnt vor Trent Offshore Int. Immobiles Inv. Management&Tourism Informations Technology ltd.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 10. Juli 2015 teilt die FMA daher mit, dass

Trent Offshore Int. Immobiles Inv.
Management&Tourism Informations Technology ltd.

Hauptniederlassung
Airport Free Zone
P.O.Box 54620/3E – 4 Flr. Dubai
U.A.E
Web: www.trentoffshore.ae
Tel: 00971421498760097142149876
Fax: 0097142149501
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Vermittlung des Kreditgeschäftes (§ 1 Abs 1 Z 18 lit b BWG iVm § 1 Abs 1 Z 3 BWG) nicht gestattet.
 
Quelle: FMA

Mittwoch, 17. Juni 2015

Niederländische Finanzmarktaufsicht warnt vor WB-Invest GmbH, Berlin

Die niederländische Finanzmarktaufsicht warnt in ihrer Rubrik "boiler rooms" vor der Firma WB-Invest GmbH

https://www.iosco.org/investor_protection/?subsection=investor_alerts_Portal

Quelle: IOSCO

Österreichische Finnzaufsicht warnt vor www.investfond.eu

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) bzw. § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte bzw. Wertpapierdienstleistungsgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 10. Juni 2015 teilt die FMA daher mit, dass die Betreiber der Homepage

www.investfond.eu

nicht berechtigt sind, konzessionspflichtige Bank- oder Wertpapierdienstleistungsgeschäfte in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit. a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft nach § 1 Abs 1 Z 7 lit c BWG) sowie die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs 2 Z 3 WAG 2007), nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor UK Options

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 10. Juni 2015 teilt die FMA daher mit, dass die

UK Options
Investment House
www.ukoptions.com

Angebliche Kontaktdaten:
Worldwide Tech Limited, 1 st Floor 2 Woodberry Grove, Finchley. London N12 0DR, England
Smartech Limited (Cedar Hill Crest Villa, St. Vincent)
michael.beck@ukoptions.com 
David.Muller@ukoptions.com

Australia +61280152800 +61280152800, Canada +16475565400 +16475565400, Germany +493031199100 +493031199100, South Africa +27213009800 +27213009800, Switzerland +41225182900 +41225182900, United Kingdom +442036953300 +442036953300, USA +16467129700 +16467129700

Weitere Kontaktdaten:
www.100percentprofitbot.com
E-Mail: support@100percentprofitbot.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher die gewerbliche Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält, nicht gestattet.

Quelle: FMA

Montag, 1. Juni 2015

SdK rät Anleiheinhaber der SINGULUS TECHNOLOGIES AG zur Interessenbündelung

Pressemitteilung der SdK e.V.

Die SINGULUS TECHNOLOGIES AG hat in der Einladung ihrer Aktionäre zur Hauptversammlung am 9. Juni bekanntgegeben, dass aus Sicht der Gesellschaft eine Neuordnung der Kapitalstruktur nötig sei, um  die Perspektive der Gesellschaft dauerhaft zu sichern und Wachstum zu ermöglichen. Durch die Neuordnung der Kapitalstruktur würde aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. vor allem in die Rechte der Inhaber der von der Gesellschaft emittierten Anleihe (WKN A1MASJ) eingegriffen werden.

Laut Angaben des Unternehmens sollen die Anleiheinhaber durch eine Umwandlung der bestehenden Anleihe in Aktien der Gesellschaft oder in eine Wandelanleihe mit längerer Laufzeit und geringeren Zinsen die Sanierung der Gesellschaft ermöglichen. Die Anleiheinhaber müssen also aus Sicht der SdK damit rechnen, dass die Anleihe zunächst nicht wie vorgesehen im März 2017 zurückgezahlt werden wird, und auch nicht der volle Nennwert der Anleihe in Zukunft zur Auszahlung kommen wird.  Die SdK rechnet damit, dass die Gesellschaft die Anleiheinhaber im  Sommer 2015 daher zu einer Gläubigerversammlung einladen wird, um über entsprechende Beschlüsse zur Sanierung der Gesellschaft  abstimmen zu lassen.

Aufgrund der negativen Entwicklung des operativen Geschäftes der SINGULUS TECHNOLOGIES AG und der damit einhergehenden Verluste besteht aus Sicht der SdK durchaus Sanierungsbedarf. Dabei ist aus Sicht der SdK jedoch darauf zu achten, dass die Interessen der Anleiheinhaber als größte Gläubigergruppe entsprechende berücksichtigt werden. Aus Sicht der SdK ist es daher für die Inhaber der Anleihen der SINGULUS TECHNOLOGIES AG ratsam, sich zu organisieren, um eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen zu gewährleisten.

Die SdK wird das Sanierungsverfahren aktiv begleiten und die Interessen der Anleiheinhaber auch auf der aller Voraussicht nach stattfindenden Gläubigerversammlungen vertreten. Anleiheinhaber, die an einer Interessenvertretung durch die SdK interessiert sind, können sich unter www.sdk.org/singulus für einen kostenlosen Newsletter registrieren.

München, den 11. Mai 2015
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Aktien und Anleihen der SINGULUS TECHNOLOGIES AG!

Sonntag, 31. Mai 2015

BaFin gibt der MG Grundbesitz GmbH die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts auf

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der MG Grundbesitz GmbH, Dobel, mit Bescheid vom 5. Mai 2015 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.

Die MG Grundbesitz GmbH schloss mit Dritten Darlehensverträge, in denen sie sich zur unbedingten Rückzahlung der angenommenen Gelder an die Darlehensgeber verpflichtete. Mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage der Darlehensverträge betrieb die MG Grundbesitz GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Die MG Grundbesitz GmbH ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Darlehensgeber zurückzuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Donnerstag, 21. Mai 2015

„Symposium Spruchverfahren 2015“ der spruchverfahren-direkt.de

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die aktionaersforum service GmbH (www.spruchverfahren-direkt.de) lud am 20. Mai 2015 zu dem Symposium Spruchverfahren 2015 in die Bundeshauptstadt gleich neben dem Brandenburger Tor (in dem von Frank O. Gehry in seinem dekonstruktivistischen Stil gestalteten futuristischen Axica Kongresscentrum). Mit diesem neu lancierten Format will man offenbar auch die Abgeordneten in unmittelbarer Nähe erreichen. So stellte etwa der Bundestagsabgeordnete Prof. Dr. Heribert Hirte (CDU) seinen Gesetzesvorschlag für Delisting-Fälle vor (eine entsprechende Ergänzung des Spruchverfahrensgesetzes).

Eingeleitet wurde die Veranstaltung durch einen Vortrag von Prof. Dr. Eric Nowak (Swiss Finance Institute), der auf die entscheidende Bedeutung des Anlegerschutzes für einen funktionierenden Kapitalmarkt verwies (Marktkapitalisierung proportional zum Anlegerschutz) und hierbei die sehr schlechte Positionierung der Rechtslage in Deutschland im „Doing Business Report“ der Weltbank erwähnte.

Dem schloss sich eine Podiumsdiskussion zur Ausgestaltung des Spruchverfahrens an. Prof. Dr. Drygala führte die unterschiedlichen Kritikpunkte an Spruchverfahren (als "rechtsgeleitete Unternehmensbewertung") aus Unternehmens- und Aktionärsseite an (wobei die Verfahrensverzögerung insbesondere durch die seit 2009 geänderte Verzinsungsregelung „abgefrühstückt“ sei). Grundsätzlich entspreche eine materielle Nachbewertung durchaus internationalen Standards, wobei keine generelle Akzeptanz des Börsenkurses festzustellen sei. Es gebe eine Bandbreite vertretbarer Bewertungen, so dass ein Gutachten nur eine Scheingewissheit vermitteln könne. Ein Problem sei, dass jeder gerade noch plausibel hergeleiteter Unternehmenswert akzeptiert werde. Eine bessere Lösung sei eine hälftige Teilung des Unsicherheitsbetrags. Ein Abstellen auf den Börsenkurs als maßgebliche Bezugsgröße wurde den Rechtsschutz erheblich verkürzen. Problematisch sei dies vor allem in Delisting- und Squeeze-out-Fällen, bei denen das Unternehmen am Kapitalmarkt keine Resonanz gefunden habe. Prof. Dr. Wenger verwies in der Diskussion darauf, dass es einen Bewertungsabschlag gebe, der in die Börsenkurse eingepreist sei. Vom inneren Wert sei ökonomisch gesehen eine „Option“ zu Lasten der Minderheitsaktionäre abzuziehen. Der Markt kapiere das sehr genau. Als Kontrapunkt merkte Herr Wirtschaftsprüfer Wollny an, das in von ihm bearbeiten Einzelfällen die Minderheitsaktionäre „vergoldet“ worden seien, d.h. mehr bekommen hätten als einen rein wirtschaftlich zu vertretenden Betrag. Die bislang von der Rechtsprechung vertretene Unbeachtlichkeit außerbörslicher Erwerbe hielt Herr Prof. Drygala für nicht einleuchtend.

Als weiterer Punkt kam in einem Panel die Situation nach dem Frosta-Urteil des BGH zur Sprache (Aufgabe der Macrotron-Rechtsprechung für Delisting-Fälle). Der Bundestagsabgeordnete Prof. Hirte verweis dabei auf seinen eingangs erwähnten Gesetzesvorschlag, den er als „Anker“ für eine Diskussion verstanden haben wollte. Mit einer von ihm vorgeschlagenen knappen Ergänzung des Spruchverfahrensgesetzes setze man auf einen bewährten Überprüfungsmechanismus. Prof. Drgala merkte in diesem Zusammenhang an, dass man – gesetzestechnisch noch kürzer – auch den Wegfall der Börsennotierung durch eine Ergänzung des § 3 Abs. 2 Aktiengesetz als Formwechsel gelten lassen könnte. Dann würde das Delisting wie ein Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz behandelt.

In einem weiteren Panel setzte sich der Wirtschaftprüfer Prof. Dr. Martin Jonas mit der Frage „Vertragsprüfer oder im Verfahren bestellter Sachverständiger“ auseinander (wobei er Zweifel an dem Sinn der Fragestellung äußerte). Ein Prüfer werde bei einer Befragung im Spruchverfahren seine Meinung nicht ändern, sondern lediglich detaillierter erläutern. Nach seiner Ansicht wäre es sinnvoll, den Prüfer besser zu positionieren, etwa durch entsprechende Auflagen durch das Gericht. Die beste Motivation für eine kritische Prüfung sei die Aussicht, bei der späteren Befragung im Spruchverfahren „gegrillt zu werden“. Jonas erläuterte später, dass die (späteren) Antragsteller „gedanklich mit am Tisch säßen“, wenn die Bewertung mit dem Auftragsgutachter und der Gesellschaft besprochen werde. Hierzu merkte Rechtsanwalt Jahn an, dass es nach der Rechtsprechung bereits einen relativen Ablehnungsgrund darstelle, wenn ein Sachverständiger einen Termin nur mit einer Partei vereinbare.

Eine Fundamentalkritik am bisherigen System äußerte Prof. Wenger in der Podiumsdiskussion am Nachmittag. Das Spruchverfahren habe als Instrument des Minderheitenschutzes komplett versagt. Die „phantasievollen Vorstellungen des IDW zu angeblichen Aktienrenditen“ seien haltlos, wobei er auf die Laufzeitfehler der Stehle-Studie verwies. Die Idee einer konstanten realen Marktrendite sei absurd. Als Fazit forderte Wenger eine Abschaffung des Spruchverfahrens und eine „Rückkehr zu eigentumsrechtlichen Grundprinzipien“ entsprechend der Regelungen zum börsenrechtlichen Squeeze-out. Einen gesellschaftrechtlichen Squeeze-out solle es nur bei Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit der Minderheitsaktionäre geben. Prof. Drygala verwies darauf, dass es hinsichtlich des in 99% der Fälle angewandten IDW-Standards keine "blinde Gefolgschaft" der Gerichte gebe, sondern diese sich in Beschlüssen von z.T. mehr als 100 Seiten mit der Bewertung auseinandersetzten. Allerdings fände nur die "Mainstream Corporate Finance Theory" Berücksichtigung. Mehr Methodenoffenheit sei wünschenswert, wobei er auf die Best Practice Empfehlungen des DVFA verwies. Prof. Wenger verwies darauf, dass es weniger auf den Standard, sondern vielmehr darauf ankommen, dass die richtigen Parameter verwendet würden (wofür er Zustimmung erntete).

Im dem abschließenden Panel zu Verfahrensfragen war man sich einig, dass die Verkürzung des Instanzenwegs für Spruchverfahren wenig Sinn mache. Kontrovers diskutiert wurde lediglich, wie man die Besetzung des „Spruchkörpers“ verbessern und die Ressourcenausstattung verbreitern könne.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor AUSTRIA FINANZ SERVICE AG limited

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 21. Mai 2015 teilt die FMA daher mit, dass
 
AUSTRIA FINANZ SERVICE AG limited
mit angeblichem Sitz in
Parkring 10
1010 Wien
sowie
Liebenberggasse 7
1010 Wien
sowie
20-22 Wenlock Road
London
N1 7GU
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Vermittlung des Kreditgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 18 lit. b BWG iVm § 1 Abs 1 Z 3 BWG) nicht gestattet.
 
Quelle: FMA

Montag, 18. Mai 2015

BaFin gibt der EquiCon Investment GmbH die Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts und des Kreditgeschäfts auf

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der EquiCon Investment GmbH, Dresden, mit Bescheid vom 1. April 2015 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.

Die EquiCon Investment GmbH schloss Darlehensverträge ab, in denen sie sich zur unbedingten Rückzahlung gegenüber den Darlehensgebern verpflichtete. Mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage vorliegender Darlehensverträge betreibt die EquiCon Investment GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Ferner hat die EquiCon Investment GmbH Gelddarlehen gewährt und betreibt dadurch das Kreditgeschäft, ohne über die entsprechende Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Der Bescheid ist bestandskräftig.

Quelle: BaFin

BaFin gibt der Expert Plus GmbH die Abwicklung des Einlagengeschäfts auf

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Expert Plus GmbH, Berlin, mit Bescheid vom 25. Februar 2015 aufgegeben, das von ihr ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft durch vollständige Rückzahlung aller angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.

Die Expert Plus GmbH nahm Publikumsgelder entgegen, um damit Gold zu erwerben. Sie versprach bei Vertragsschluss den Rückkauf des Goldes unabhängig von Kursschwankungen zu einem festen Rücknahmepreis. Die Expert Plus GmbH betreibt hierdurch das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis.

Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Die Expert Plus GmbH hatte beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen den Bescheid der BaFin eingelegten Widerspruchs beantragt. Das Gericht hat den Antrag mit Beschluss vom 9. April 2015 abgelehnt.

Quelle. BaFin 

BaFin gibt der ZVV Immobilien Ltd., Zweigniederlassung München, die Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts auf

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der ZVV Immobilien Ltd., Zweigniederlassung München, mit Bescheid vom 3. März 2015 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.

Die ZVV Immobilien Ltd., Zweigniederlassung München, schloss mit Dritten Darlehensverträge, in denen sie sich zur unbedingten Rückzahlung gegenüber den Darlehensgebern verpflichtete. Mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage vorliegender Darlehensverträge betreibt die ZVV Immobilien Ltd., Zweigniederlassung München, das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Der Bescheid ist bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Mittwoch, 13. Mai 2015

Keine höhere Entschädigung für HRE-Aktionäre

Pressemitteilung des OLG München vom 7. Mai 2015

Die Entschädigung für die ehemaligen Aktionäre der HRE Holding AG wird nicht erhöht. Das hat das OLG München in zweiter und letzter Instanz entschieden.
 
Die Hauptversammlung der Gesellschaft hatte am 5.10.2009 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den FMS (Finanzmarktstabilisierungsfonds) beschlossen und die Abfindung auf 1,30 EUR je Aktie festgelegt.* 272 Aktionäre hatten daraufhin vor dem Landgericht München I die Erhöhung der Abfindung beantragt. Das Landgericht wies die Anträge nach 4 ganztägigen Anhörungen zu Bewertungsfragen mit Beschluss vom 21.06.2013 zurück. Es war der Auffassung, dass die Abfindung nicht zu erhöhen sei. Der festgelegte Betrag von 1,30 EUR je Aktie entspreche dem Börsenkurs in den 3 Monaten vor dem 8.6.2009. (An diesem Tag hatte die HRE Holding AG bekannt gegeben, der FMS halte 90% ihrer Aktien. Dies war Voraussetzung für den Ausschluss der verbliebenen Minderheitsaktionäre. Die Abfindung der Minderheitsaktionäre bemisst sich entweder nach dem durch die Aktie repräsentierten Anteil am Ertragswert des Unternehmens oder aber - wenn dieser höher ist - nach dem Börsenkurs der Aktien.)
 
Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, dass der anzusetzende Börsenkurs deutlich über 1,30 EUR je Aktie gelegen habe. Die dem Ertragswert zu Grunde zu legende Unternehmensplanung sei deutlich zu pessimistisch gewesen. Unter anderem hätten Schadensersatzansprüche der HRE Holding AG gegen ihr Management und außenstehende Personen berücksichtigt werden müssen.
Der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat das umfangreiche Beschwerdevorbringen geprüft und sich im Ergebnis der Bewertung des Landgerichts angeschlossen.
Hierzu hat der Senat ausgeführt, der Zeitraum für die Ermittlung des für die Bewertung ausschlaggebenden Börsenkurses ende am 8.6.2009. Eine weitere Vorverlagerung sei nicht gerechtfertigt. Die schon zuvor, etwa durch den damaligen Bundesfinanzminister Steinbrück geführte politische Diskussion über die Abwicklung der Bank und das Gesetzgebungserfahren des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes (FMStBG) könnten nicht als Ankündigung des am 5.10.2009 endgültig beschlossenen Ausschlusses der Minderheitsaktionäre gewertet werden. Möglicherweise sei durch die zahlreichen Presseberichte zum Thema der Börsenkurs der Gesellschaft beeinflusst worden. Allerdings diene die Vorverlagerung des Zeitraums für die Wertermittlung vor den im Ertragswertverfahren maßgeblichen Stichtag nur dazu, den Einfluss von Spekulationen über die konkrete Strukturmaßnahme auszuschließen. Im Ertragswertverfahren sei Stichtag der Tag der den Ausschluss der Minderheitsaktionäre beschließenden Hauptversammlung, hier also der 5.10.2009.

Der Ertragswert der Gesellschaft ist nach Auffassung des Senats zutreffend niedriger als der dem Börsenkurs entsprechende Unternehmenswert von 1,58 Mrd. EUR ermittelt worden. Die spätere Ausgliederung schlechter Risiken auf die FMS Wertmanagement AöR könne nicht berücksichtigt werden. Die Risikovorsorge könne nur nach der Situation im Jahre 2009 beurteilt werden. Daher könne sie in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung heute nicht als zu konservativ angesehen und durch eine den Vorstellungen der Minderheitsaktionäre entsprechende Planung ersetzt werden. Dies gelte auch für andere unternehmerische Entscheidungen, wie etwa die, die Liquiditätshilfen des Bankenkonsortiums und der FMS in Anspruch zu nehmen und nicht auf das Kreditprogramm der US-Notenbank FED zurückzugreifen. Zusätzliche Sonderwerte, wie etwa Schadensersatzansprüche gegen eigene Organmitglieder oder Dritte seien nicht zu berücksichtigen. Solche seien zum Zeitpunkt des Stichtags weder geltend gemacht worden, noch sei deren Realisierung zum damaligen Zeitpunkt realistisch gewesen. Abgesehen davon seien bereits vor dem Bewertungsstichtag Schadensersatzansprüche in beträchtlicher Höhe gegen die HRE Holding AG erhoben worden.**

Das Oberlandesgericht hat kein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zugelassen.
Der Beschluss ist daher rechtskräftig.

(OLG München, Beschluss v. 05.05.2015, 31 Wx 366/13
LG München I, Beschluss v. 21.6.2013, 5HK O 19183/09)
 
_______
 
* Maßgebliche gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
§ 327a Abs.1 S.1 AktG: Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kann auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.
§ 12 Abs.4 FMStBG: Der Fonds kann ein Verlangen nach § 327a Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes stellen, wenn ihm Aktien der Gesellschaft in Höhe von 90 Prozent des Grundkapitals gehören. ...

** Diese sind Gegenstand des Kapitalanlegermusterverfahrens, in dem der Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren des OLG München am 15.12.2014 (Az. KAP 3/10) entschieden hat. Nach dem Musterentscheid soll die HRE Holding AG im Hinblick auf die US-Immobilienkrise Adhoc-Mitteilungspflichten verletzt und außerdem im September 2007 einen in wesentlichen Punkten unrichtigen Börsenzulassungsprospekt herausgegeben haben.

Dienstag, 5. Mai 2015

Kein verbundenes Geschäfts bei Kombination eines Verbraucherdarlehensvertrags mit einer der Darlehenstilgung dienenden Kapitallebensversicherung

Pressemitteilung Nr. 078/2015 vom 05.05.2015

Die Klägerin begehrt von der beklagten Bank Rückabwicklung eines von ihr widerrufenen Darlehensvertrags unter Einbeziehung einer tilgungsersetzenden Kapitallebensversicherung.

Die Klägerin schloss im Oktober 2002 mit der Beklagten einen Vertrag über ein endfälliges Darlehen, das am Ende der Laufzeit über eine daneben abgeschlossene Lebensversicherung getilgt werden sollte. Die Rechte aus der Lebensversicherung trat die Klägerin zur Sicherheit an die Darlehensgeberin ab. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. April 2011 ließ die Klägerin ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung gegenüber der Beklagten widerrufen. Sie erklärte zugleich den Widerruf ihrer Vertragserklärung aus dem Versicherungsvertrag.

Das Landgericht hat der auf Rückabwicklung des Darlehensvertrags gerichteten Klage überwiegend stattgeben und festgestellt, dass der Beklagten aus dem mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen und sich der Darlehensvertrag mit Zugang der Widerrufserklärung in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin über ihr erstinstanzliches Begehren hinaus die Feststellung begehrt, die Beklagte sei auch zur Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrags verpflichtet, und die Rückerstattung der auf das Darlehen gezahlten Zinsraten sowie der geleisteten Lebensversicherungsprämien verlangt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung hinsichtlich der Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrags zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein endfälliger Darlehensvertrag, auf den der Darlehensnehmer während der Laufzeit nur Zinsen an den Darlehensgeber zahlt, und ein im Zusammenhang damit abgeschlossener Vertrag über eine Kapitallebensversicherung, mit der das Darlehen bei Fälligkeit getilgt werden soll, keine verbundenen Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB* bilden, wenn die Versicherungsprämie nicht in Form einer Einmalzahlung zu entrichten ist, die ganz oder teilweise durch das Darlehen finanziert wird. Denn diese Vorschrift setzt voraus, dass erstens das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und dass zweitens beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Wird die Versicherungsprämie nicht aus dem Darlehen finanziert, fehlt bereits die erste dieser beiden Voraussetzungen. In diesem Fall dient nicht das Darlehen der Finanzierung des Kapitallebensversicherungsvertrags, sondern die aus anderen Mitteln anzusparende Versicherungssumme dient der Tilgung des Verbraucherdarlehens. Diese Konstellation wird von § 358 Abs. 3 BGB* nicht erfasst. Der Bundesgerichtshof hat zudem klargestellt, dass in diesem Fall auch eine analoge Anwendung von § 358 BGB* nicht in Betracht kommt.

Urteil vom 5. Mai 2015 - XI ZR 406/13
OLG Celle – Urteil vom 16. Oktober 2013 – 3 U 62/13
LG Stade – Urteil vom 6. März 2013 – 5 O 66/12 

Karlsruhe, den 5. Mai 2015

* § 358 BGB (in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 2002, BGBl. I S. 2850)
Verbundene Verträge 
… 
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. … 
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. … 
(4) … Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist.
…  

** § 359a BGB (in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2355)
Anwendungsbereich 
(1) Liegen die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nicht vor, ist § 358 Abs. 1 und 4 entsprechend anzuwenden, wenn die Ware oder die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in einem Verbraucherdarlehensvertrag genau angegeben ist.
(2) § 358 Abs. 2 und 4 ist entsprechend auf Verträge über Zusatzleistungen anzuwenden, die der Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen hat.


Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe