Dienstag, 15. Oktober 2013

DSW: Akzeptanz des Corporate Governance Kodex wird gestärkt

„Wir begrüßen, dass mit Herrn Gentz ein Mann der Wirtschaft den Vorsitz der Corporate Governance Kommission übernimmt“, kommentiert Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz), die geplante Ernennung des ehemaligen Vorstands der Daimler AG, Manfred Gentz.
 
Gentz habe als Kommissionsmitglied bereits mit seinem Schreiben an die Aufsichtsratsvorsitzenden in Sachen „Begrenzung der Vorstandsgehälter“ und auch durch den Vorsitz des Ausschusses zum Thema „Transparenz der Vorstandsvergütung“ klare und richtungsweisende Akzente gesetzt.
 
Die Geschäftsstelle der Kommission soll zukünftig beim Deutschen Aktieninstitut (DAI) angesiedelt sein. Mitglieder des DAI sind im Wesentlichen Aktiengesellschaften. „Das DAI ist die richtige Adresse, da dort die börsennotierten Aktiengesellschaften organisiert sind, die ja vor allem Adressaten des Kodex sind. Durch die Implementierung der Geschäftsstelle dort und die Organisation der Finanzierung über das DAI wird die Akzeptanz des Kodex und der Kommission weiter gestärkt und auf eine breite Basis gestellt“, sagt Tüngler. „Insgesamt ist mit Herrn Gentz als potenziellem Vorsitzenden und dem DAI als geplanter Geschäftsstelle eine gute Kombination gefunden“, so Tüngler weiter.
 
Pressemitteilung vom 19. August 2013

DSW: Klagewelle privater Anleger gegen Griechenland rollt an

Fast ein Jahr hat es gedauert, aber nun sind die umfangreichen juristischen Vorarbeiten abgeschlossen. „Jetzt ist das Stadium erreicht, in dem wir Privatanleger zu regionalen Klagegemeinschaften zusammenfassen und die Klagen gegen Griechenland bei den Gerichten einreichen können“, erklärt Thomas Hechtfischer, Geschäftsführer der DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz). Damit soll der sogenannte „freiwillige Zwangsumtausch“ rückgängig gemacht werden, der Besitzer griechischer Staatsanleihen bis zu 95 Prozent ihres Geldes kosten dürfte.
 
Zur Erinnerung: Die privaten Gläubiger mussten auf 53,5 Prozent des Nennwertes der von ihnen gezeichneten Staatsanleihen verzichten. Für die restlichen 46,5 Prozent erhielten sie eine Vielzahl neuer Staatsanleihen, Schuldscheine sowie einen Besserungsschein. Eine Chance auf Mitsprache oder Gegenwehr hatten sie bei dem Procedere nicht. „Wirtschaftlich war das für die Anleger äußerst nachteilig, da insbesondere die neuen Staatsanleihen eine Laufzeit von 10 bis 30 Jahren haben. Darüber hinaus sind auch die Zinsen sowie die übrigen Bedingungen für die Anleger im Wesentlichen unakzeptabel“, sagt Dirk Unrau, DSW-Landesgeschäftsführer und Partner der Kanzlei CausaConcilio.
 
Insgesamt könnten an insgesamt 80 Landgerichten Klagegemeinschaften gebildet werden, wenn sich das Gros der rund 1000 Anleger, die sich bei der DSW registriert haben, für ein Verfahren entscheiden sollte. Der große Vorteil der Zusammenfassung der Kläger in solchen Gemeinschaften liegt insbesondere bei den deutlich niedrigeren Anwaltskosten.
 
„Unabhängig von den Klagegemeinschaften haben wir bis heute bereits zehn Klagen bei verschiedenen Gerichten eingereicht“, sagt Unrau. Unverständlich ist für die Juristen, dass die Zustellung der Klagen unnötig erschwert wird. „Leider macht die Bundesregierung immer noch Schwierigkeiten, wenn es darum geht, die Klageschriften auf diplomatischem Wege zuzustellen. Hier hat sich bislang eine ablehnende Haltung herausgebildet, die unseres Erachtens mit dem geltenden Recht nicht in Einklang zu bringen ist. Teilweise ist es allerdings gelungen, Klagen auf dem direkten Weg zuzustellen“, erklärt Unrau.
 
Betroffene Anleger, die dem Schuldenschnitt damals nicht zugestimmt haben, können sich auch jetzt noch anschließen. Informationen dazu können unter der Mailadresse dsw@dsw-info.de angefordert werden.
 
Pressemitteilung vom 25. September 2013

Dienstag, 8. Oktober 2013

BaFin ordnet Abwicklung des von Herrn Jürgen Staudhammer betriebenen Einlagengeschäfts an und setzt Abwickler ein

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Verfügung vom 27. September 2013 die unverzüglich Abwicklung des von Herrn Jürgen Staudhammer, Berlin, unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts angeordnet und für die Abwicklung einen Abwickler bestellt.
 
Herr Jürgen Staudhammer bot Anlegern seit mehreren Jahren die Verwaltung ihrer Gelder durch „Börsengeschäfte“ auf der Grundlage eines „Geschäftsbesorgungsvertrags“ an. Die Verträge, in denen den Kapitalgebern der Erhalt des überlassenen Kapitals zugesagt wurde, schloss Herr Staudhammer zunächst unter dem Namen seines Einzelunternehmens Staudhammer Vermögensverwaltung mit Sitz in Burghausen, später unter dem Namen der E.S. Invest AG, Schweiz, ab.
 
Mit der Annahme des Anlagekapitals - auch soweit dies im Namen der E.S. Invest AG erfolgt ist - betreibt Herr Staudhammer das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Einlagengeschäft ist durch vollständige Rückzahlung aller angenommenen Einlagen abzuwickeln.
Zum Abwickler des von Herrn Staudhammer betriebenen Einlagengeschäfts hat die BaFin
 
Herrn Rechtsanwalt
Dr. Bruno M. Kübler
c/o KÜBLER GbR
Einemstraße 24
10785 Berlin
 
bestellt.
 
Der Abwickler hat zunächst zu prüfen, ob Herr Staudhammer seine Rückzahlungsverpflichtungen vollständig erfüllen kann. Der Abwickler ist befugt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herrn Staudhammer zu beantragen, wenn er die Voraussetzungen hierfür feststellt.
 
Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
 
Quelle: BaFin

BaFin ordnet gegenüber der Sinus Capital AG die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Sinus Capital AG, Nürnberg, mit Bescheid vom 25. Juli 2013 die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte aufgegeben.
 
Die Sinus Capital AG bot dem Publikum den Kauf bestehender Forderungen aus Kapital-Lebensversicherungsverträgen unter der Bezeichnung „buybacks future“ an, gegen das Versprechen, Geldzahlungen über mehrere Jahre zu leisten.
 
Mit dem Einzug der Geldforderungen aus den vertragsgegenständlichen Vermögensanlagen betreibt die Sinus Capital AG das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen ist verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.
 
Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
 
Quelle: BaFin

Mittwoch, 25. September 2013

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Schwartz Invest

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 7. September 2013 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Schwartz Invest
mit angeblichem Sitz in
Rive Court 120 Fleet Street
London EC4A 2CC
England/UK
www.schwartz-invest.com
Tel: +44-2035-982306
Fax: +44-2076-812114
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Sureland Investment Limited

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 7. September 2013 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Sureland Investment Limited
mit angeblichem Sitz in
Unit 2003, 20F, Mongkok Commercial Centre
16 Argyle Street, Mongkok, Kowloon
Hong Kong
Tel: (852) 8170 0640
E-Mail: office(at)sureland-hk.com
Web: sureland-hk.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage gem. § 1 Abs. 1 Z 1 BWG ist dem Anbieter nicht gestattet.
 
Quelle: FMA

Dienstag, 24. September 2013

BaFin: Die ALPHA Real Investment GmbH & Co. KG ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Bonn/Frankfurt a. M., 20. September 2013
 
Die ALPHA Real Investment GmbH & Co. KG bezeichnet sich in ihrem gegenwärtigen Internetauftritt als ein „von der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BAFIN) mit hinterlegtem Prospekt autorisierter Finanzdienstleister“.
 
Die BaFin weist darauf hin, dass das Unternehmen kein Finanzdienstleistungsinstitut ist, das der Aufsicht der BaFin unterliegt.
 
Das Unternehmen, das im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen ist, verfügt im Inland über keine zustellungsfähige Anschrift.
 
Quelle: BaFin

Mittwoch, 18. September 2013

BaFin: SEPA – Zahlungsdienstleister und Kunden müssen umstellen

Aufgrund europäischer Vorgaben dürfen ab dem 1. Februar 2014 Überweisungen und Lastschriften nur noch im SEPA-Format (Single Euro Payments Area – einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum) ausgeführt werden. Damit soll ein EU-weit integrierter Markt für elektronische Zahlungen in Euro geschaffen werden.
 
Um zu klären, ob die Zahlungsdienstleister zum Stichtag technisch und organisatorisch in der Lage sein werden, den Zahlungsverkehr in SEPA abzuwickeln, führte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Juli 2013 eine Erhebung bei den Zahlungsdienstleistern durch.
 
Das Ergebnis: Es ist davon auszugehen, dass die deutschen Zahlungsdienstleister SEPA-fähig sind. Sie sind für SEPA organisatorisch grundsätzlich gut aufgestellt, ihre Geschäftsprozesse sind bereits weitestgehend an SEPA angepasst. Die Bankkunden können sich darauf verlassen, dass ihre Zahlungsdienstleister schon jetzt in der Lage sind, SEPA-Zahlungen durchzuführen.
Kritisch sieht die BaFin jedoch vor allem zwei Punkte:
 
Erstens: Die IT-Systeme, die die Zahlungsdienstleister für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs nutzen, müssen technisch angepasst werden. Die Zeit, die nach den letzten Abschlussarbeiten bis zur endgültigen Umstellung am 1. Februar 2014 verbleibt, ist nach Ansicht der BaFin sehr knapp. Denn die Zahlungsdienstleister müssen unerwartete Störungen rechtzeitig auffangen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass 93 Prozent der Zahlungsdienstleister bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs externe IT-Dienstleister nutzen. Die technische Umstellung auf das SEPA-Format liegt daher maßgeblich in deren Händen. Die Institute sind jedoch aufsichtsrechtlich dafür verantwortlich, dass ihre Dienstleister die letzten technischen Anpassungen zeitgerecht abschließen.
 
Zweitens: Die Zahlungsdienstleister verfügen noch nicht über ausreichende Kenntnisse über den SEPA-Umsetzungsstand ihrer Kunden. Für eine fristgerechte SEPA-Umstellung ist es nach Auffassung der BaFin jedoch erforderlich, dass die Zahlungsdienstleister umfassend über die SEPA-Fähigkeit ihrer Kunden informiert sind, insbesondere über die der Lastschrifteinreicher. Mehr als die Hälfte der Zahlungsdienstleister kann zur SEPA-Fähigkeit ihrer Kunden keine Aussage treffen.
 
Die BaFin erwartet von den Zahlungsdienstleistern, dass sie einzelne Kunden und Kundengruppen, die Lastschrifteinreicher sind, gezielt ansprechen und entsprechend unterstützen. Zwar bemühen sich die Zahlungsdienstleister bereits seit dem Jahreswechsel 2011/12 auf vielfältige Weise, die unterschiedlichen Kundengruppen über die SEPA-Umstellung zu informieren. Die Zahlungsdienstleister unterstützen insbesondere Firmenkunden bei der Umwandlung ihrer Kundenstammdaten und bei der Umstellung auf die SEPA-Basis- und die SEPA-Firmenlastschrift. Dennoch sind nach Einschätzung der Zahlungsdienstleister lediglich ein Drittel der Firmenkunden vollständig auf SEPA vorbereitet. Den höchsten Informationsbedarf sehen sie bei kleinen und mittleren Unternehmen sowie bei Vereinen. Besonders schleppend läuft die Umstellung bei der Kundengruppe der Lastschrifteinreicher: SEPA-Lastschriften machen hier deutlich unter einem Prozent aus.
 
Hintergrund
 
In Deutschland gibt es 1.783 Zahlungsdienstleister. Die meisten davon sind Kreditinstitute. Alle Zahlungsdienstleister nahmen an der BaFin-Erhebung teil. Sie hatten 51 Fragen zu beantworten, die sich auf die Sachgebiete Organisation, technische Umsetzung, Statistik der SEPA-Zahlungen und Kundenkommunikation bezogen.
 
Mit SEPA, dem einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, werden neue, europaweit einheitliche Verfahren für den bargeldlosen Zahlungsverkehr eingeführt. Sie gelten für Euro-Zahlungen in den 28 EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, Monaco und der Schweiz. Ab dem 1. Februar 2014 müssen Überweisungen und Lastschriften in diesen Ländern nach den SEPA-Verfahren durchgeführt werden.
 
Quelle: BaFin

BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien der NeoMedigen Ltd.

Bonn/Frankfurt a. M., 10. September 2013
 
Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der NeoMedigen Ltd. (ISIN: BMG642091026) telefonisch zum Kauf empfohlen.
 
Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden.
 
Die BaFin hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.
 
Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren.
 
Quelle: BaFin

BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien der Tianbao Holdings Ltd. per Telefon und Börsenbrief

Bonn/Frankfurt a. M., 29. August 2013
 
Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden seit Anfang August 2013 die Aktien der Tianbao Holdings Ltd. mit der ISIN BMG887252085 bzw. der WKN A1T9X7 mittels Telefon und Börsenbrief massiv zum Kauf empfohlen.
 
Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht wurden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen wurden.
 
Die BaFin hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.
 
Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffenen Gesellschaften auch aus anderen Quellen zu informieren.
 
Die Aktien der Gesellschaft sind in Deutschland an den Börsen Berlin und Frankfurt in den Freiverkehr einbezogen.
 
Quelle: BaFin

Donnerstag, 12. September 2013

SdK rät Inhabern von Anleihen der Windreich GmbH zur Interessensbündelung

Die Windreich GmbH hat am 9. September 2013 mitgeteilt, dass beim zuständigen Amtsgericht in Stuttgart Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt worden ist. Diesem Antrag wurde mit der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung auch stattgegeben. Im Unterschied zu einem klassischen Insolvenzverfahren wird bei einer Insolvenz in Eigenverwaltung vom zuständigen Insolvenzgericht kein Insolvenzverwalter bestellt, sondern die Geschäftsführung der Gesellschaft bleibt zunächst im Amt. Diese soll dann in Zusammenarbeit mit einem vom Gericht bestellten Sachwalter einen Sanierungsplan ausabreiten, welcher die Unternehmensfortführung zum Ziel hat.

Die Windreich GmbH war bereits in den letzten Monaten in die Schlagzeilen geraten, nachdem erst im März das Landeskriminalamt Baden-Württemberg die Geschäftsräume von Windreich durchsucht hatte und die Staatsanwaltschaft Stuttgart Ermittlungen gegen die Geschäftsführung des Unternehmens wegen des Verdachts auf Bilanzmanipulation aufnahm. In der Folge kam es dann auch noch zu verspäteten Zinszahlungen an die Gläubiger der Gesellschaft. Daher hatte die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) bereits im Juli das Gespräch mit Windreich gesucht, um die wirtschaftliche Situation mit der Gesellschaft zu besprechen. Von Seiten der Gesellschaft erfolgte jedoch bis heute keine Reaktion. 

Die Windreich GmbH ist nach Kenntnis der SdK einer der größten Emittenten von für Privatanleger konzipierte Anleihen. Aktuell stehen aus Sicht der SdK folgende Anleihen mit einem Nominalwert von insgesamt 125 Mio. Euro zur Rückzahlung aus:

Anleihe WKN Fälligkeit Emissionsvolumen

2010 A1CRMQ 2015 50,0 Mio. Euro
2011 A1H3V3 2016 75,0 Mio. Euro

Aufgrund des laufenden vorläufigen Insolvenzverfahrens ist aus Sicht der SdK davon auszugehen, dass die Anleihen nicht mehr zu den jeweiligen Fälligkeitstagen zurückbezahlt werden und in Zukunft auch keine Zinszahlungen mehr zu erwarten sind. Da die Anleiheinhaber gemäß des
Halbjahresberichtes zum 30. Juni 2012 nur ca. ein Viertel aller ausstehenden Finanzverbindlichkeiten der Windreich GmbH ausmachen, ist aus Sicht der SdK davon auszugehen, dass es im Rahmen des nun laufenden vorläufigen Insolvenzverfahrens zu größeren Meinungsverschiedenheiten zwischen den einzelnen Gläubigergruppen der Windreich GmbH kommen wird. Die SdK rät daher den betroffenen Inhabern von Anleihen der Windreich GmbH sich gemeinschaftlich zu organisieren, um dadurch eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen im Insolvenzverfahren zu gewährleisten.

Die SdK wird daher das Insolvenzverfahren aktiv begleiten und die Interessen der Anleiheinhaber auch auf den aller Voraussicht nach zukünftig stattfindenden Gläubigerversammlungen vertreten. Betroffenen Anlegern bietet die SdK an, sich auf Ihrer Internetseite unter http://www.sdk.org/windreich.php für einen kostenlosen Newsletter zu registrieren. Über diesen Newsletter werden wir alle Betroffenen über die Entwicklung des Insolvenzverfahrens auf dem Laufendem halten. Mitglieder der SdK können sich mit Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder Tel. 089 / 20208460 an die SdK wenden. 

München, den 10. September 2013
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hinweis: Die SdK hält Anleihen der Windreich GmbH!

Quelle: www.sdk.org
Pressekontakt: Daniel Bauer, bauer@sdk.org, Tel.: 089 - 20 20 846 0

Mittwoch, 11. September 2013

Bundesgerichtshof: Berechnung des Rückkaufswerts von bis Ende 2007 geschlossenen Lebensversicherungsverträgen nach erfolgter Kündigung

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit den zwei Urteilen vom heutigen Tag über die Berechnung des Rückkaufswerts von Lebensversicherungen nach erfolgter Kündigung entschieden.
 
In den zur Beurteilung anstehenden Fällen schlossen die klagenden Versicherungsnehmer jeweils im Jahr 2004 Lebensversicherungsverträge, die sie 2009 kündigten. Die beklagten Versicherer rechneten den von ihnen auf der Grundlage der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelten Rückkaufswert ab und zahlten diesen aus. Die Kläger verlangen eine höhere Zahlung und berufen sich darauf, dass der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 25. Juli 2012 (IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208; Pressemitteilung Nr. 122/12) Klauseln, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers für unwirksam erachtet hat. Um derartige Klauseln handelt es sich auch in den hier zu beurteilenden Fällen.
 
Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2012 nicht zu beurteilen, welche Rechtsfolgen sich aus der materiellen Unwirksamkeit dieser Klauseln für die Berechnung des Rückkaufswerts bei vorzeitiger Kündigung ergeben. Diese Frage hat er nunmehr entschieden. Danach ist die Vertragslücke, die durch die Unwirksamkeit der Klauseln über die Berechnung des Rückkaufswerts und der Verrechnung der Abschlusskosten entsteht, im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahin zu schließen, dass dem Versicherungsnehmer für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung zunächst die versprochene Leistung zusteht. Der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts darf aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten, der durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt wird. Der Bundesgerichtshof hat insoweit seine Rechtsprechung zur Berechnung des Rückkaufswerts bei wegen Intransparenz unwirksamen Klauseln aus der Tarifgeneration 1994 – 2001 (Urteil vom 12. Oktober 2005 – IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297) fortgeführt und auch auf die Berechnung des Rückkaufswerts von bis Ende 2007 geschlossenen Verträgen erstreckt, bei denen die Klauseln über die Berechnung des Rückkaufswerts und die Verrechnung der Abschlusskosten wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam sind. Damit werden bei der Berechnung des Rückkaufswerts alle bis Ende 2007 geschlossenen Verträge, denen die genannten unwirksamen Klauseln zugrunde lagen, nach denselben Grundsätzen behandelt.
 
Erst bei ab 2008 geschlossenen Verträgen ist für die Berechnung des Rückkaufswerts die Regelung des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG maßgeblich. Eine rückwirkende Anwendung der Vorschrift auf vor dem 1. Januar 2008 geschlossene Verträge kommt demgegenüber ausweislich des gesetzgeberischen Willens nicht in Betracht.
 
 
§ 169 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; …
 
Urteil vom 11. September 2013 - IV ZR 17/13
LG Köln – Urteil vom 23. Mai 2012 – 26 O 105/11
OLG Köln – Urteil vom 21. Dezember 2012 – 20 U 133/12
 
Urteil vom 11. September 2013 - IV ZR 114/13
AG Köln vom 31. Januar 2012 – 124 C 484/11
LG Köln vom 13. Februar 2013 – 26 S 8/12


Karlsruhe, den 11. September 2013

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Freitag, 6. September 2013

OLG Oldenburg: Kapitalanlagen mit Totalverlustrisiko ungeeignet zur Altersvorsorge - Anlageberater haftet für fehlerhafte Beratung

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat einen damals nebenberuflich für einen Finanzdienstleister aus Cloppenburg tätigen Anlageberater zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von mehr als 13.000 € verurteilt. Der Kläger beteiligte sich im Jahr 1995 nach Beratung durch den Beklagten als atypischer stiller Gesellschafter an einer Vermögensanlagen GmbH und verlor durch die Insolvenz der zur „Göttinger Gruppe“ gehörenden Gesellschaft sein eingezahltes Kapital. Während das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, nahm der Senat eine Haftung des Anlageberaters für den Ersatz der eingezahlten Beträge an.

Typische stille Gesellschafter werden häufig allein am Gewinn beteiligt und können, soweit sie auch für Verluste haften, diese steuerlich nicht als Werbungskosten geltend machen. Bei der Beteiligung als atypischer stiller Gesellschafter sind Anleger hingegen regelmäßig auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt und können diesen steuerlich berücksichtigen lassen. In der Folge kann die Beteiligung zu einem Totalverlust führen.

Der Anlageberater sind verpflichtet, ihre Kunden anleger- und objektgerecht zu beraten. Dazu gehören die Feststellung des Wissenstandes und der Anlagewünsche des Kunden, der Abgleich mit Anlageprodukten und deren Prüfung und Bewertung, die Empfehlung eines Anlageprodukts entsprechend den festgestellten Anlagezielen und die Erläuterung der Eigenschaften und Risiken der empfohlenen Anlage. Die Beratung muss vollständig, richtig und verständlich sein. Die Beratung in diesem Fall habe den Anforderungen nicht genügt. Dem Kläger sei bereits keine Kapitalanlage empfohlen worden, die seinem Anlageziel dient.

Für den Senat stand nach der Vernehmung von Zeugen fest, dass der Kläger das Kapital für seine Altersvorsorge anlegen und deshalb das Risiko eines Totalverlustes nicht in Kauf nehmen wollte. Anleger mit diesem Ziel dürfen nach der Entscheidung keine mit einem derartigen Risiko behafteten Kapitalanlagen empfohlen werden.

Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Oldenburg

Urteil vom 22. August 2013, Az. 8 U 66/13

Freitag, 30. August 2013

Medienfonds VIP 4 – Oberlandesgericht Hamm spricht Anleger Schadensersatz auf der Grundlage eines fehlerhaften Emissionsprospekts zu

Die Tochtergesellschaft einer in Dortmund tätigen Sparkasse schuldet einem Anleger aus Oberhausen Schadensersatz für eine fehlgeschlagene Anlage im Medienfonds VIP 4, weil sie den Anleger bei dem Erwerb der Anlage anhand eines fehlerhaften Prospekts beraten und die Prospektmängel im Beratungsgespräch nicht richtig gestellt hat. Das hat der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 23.07.2013 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund im Ergebnis bestätigt.
Dem Kläger, ihrem langjährigen Kunden, riet die Beklagte im Jahre 2004 zur Beteiligung an dem Medienfonds VIP 4. Die Beratung nahm ihr Kundenberater auf der Grundlage eines dem Kläger zur Verfügung gestellten Anlageprospekts vor. Der Kläger erwarb eine Beteiligung zum Nennwert von 100.000 €, die er zu 54,5 % mit Eigenkapital und zu 45,5 % mit einem konzeptionell vorgesehenen Bankdarlehen finanzierte. Die Fondsbeteiligung er-brachte in der Folgezeit nicht den erhofften wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere erkannten die Finanzämter die steuerlichen Verlustzuweisungen der Fondsgesellschaft nicht an. Im Wege des Schadensersatzes hat der Kläger von der Beklagten die Rückabwicklung des Anlagegeschäfts verlangt und behauptet, er sei von der Beklagten auf der Grundlage eines fehlerhaften Prospekts pflichtwidrig falsch beraten worden.

Das Schadensersatzbegehren des Klägers hatte Erfolg. Der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Beklagte zur Erstattung des Eigenkapitals und dazu verurteilt, den Kläger von den übernommenen Darlehnsverbindlichkeiten freizustellen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Kläger anleger- und objektgerecht zu beraten. Ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung habe sie verletzt, weil sie den Kläger anhand eines für sie erkennbar fehlerhaften Anlageprospekts beraten habe, ohne die Prospektmängel richtig zu stellen. Der Anlageprospekt sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Er kläre den Anleger nicht richtig über die für das Anlagekapital bestehenden Risiken auf und erwecke den unzutreffenden Eindruck einer 115%igen Absicherung seiner Einlage. Zudem enthalte der Prospekt eine unrichtige Prognoserechnung zur künftigen Entwicklung der Anlage, die auf nicht nach-vollziehbaren Erlösannahmen beruhe. Die Pflichtverletzung der Beklagten stehe aufgrund der Verwendung eines falschen Prospekts fest. Den ihr als Anlageberaterin obliegenden Beweis, die Prospektmängel bei der Beratung berichtigt zu haben, habe die Beklagte nicht geführt. Dass der Kläger die Anlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, sei nicht anzunehmen. Die Absicherung der geleisteten Einlage und die Erlösprognose seien für die Anlageentscheidung des Klägers maßgebliche Kriterien gewesen.

Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.07.2013 (34 U 53/10), nicht rechtskräftig.

Pressemitteilung des OLG Hamm vom 27. August 2013

Wettbewerbszentrale: Zinsangaben bei der Werbung für Verbraucherkredite

Das Landgericht Potsdam (LG Potsdam, Urteil vom 24.07.2013, Az: 52 O 134/11 – nicht rechtskräftig) hat einer Sparkasse in Brandenburg die Bewerbung von privaten Krediten ohne Angabe des Sollzinses und ohne erkennbare Darstellung eines ⅔-Beispiels untersagt. Die Sparkasse bewarb im Internet die Vergabe von Verbraucherkrediten lediglich mit der Angabe des effektiven Jahreszinses. Nach der insoweit einschlägigen Preisangabenverordnung ist bei der Werbung für die Vergabe von Verbraucherkrediten jedoch auch der Sollzins anzugeben. Darüber hinaus ist die Werbung mit einem Beispiel zu versehen, von dem der Werbende erwarten darf, dass mindestens ⅔ der aufgrund der Werbung zustande gekommenen Verträge zu dem angegebenen Zinssatz abgeschlossen werden. Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Kreditwerbung wegen des Fehlens des Sollzinses, aber auch im Hinblick darauf, dass das so genannte ⅔-Beispiel in der Werbung fehlt. Das Verfahren resultiert aus einer im Auftrag der EU-Kommission unter Federführung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin im Kalenderjahr 2011 durchgeführten Untersuchung über die Einhaltung der rechtlichen Rahmenvorgaben bei der Bewerbung von Verbraucherkrediten im Jahre 2011.

Das Landgericht Potsdam folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale und sah die Bank als verpflichtet an, die vom Gesetzgeber geforderten wesentlichen Angaben zusammengefasst und übersichtlich darzustellen. Es reiche nicht aus, dass der Durchschnittsverbraucher sich die wesentlichen Angaben, die der Gesetzgeber für die Vergleichbarkeit von Krediten für erforderlich hält, auf verschiedenen Seiten des Internetauftrittes des Anbieters zusammensuche. Die Bank hatte dazu vorgetragen, dass unter einem extra Menüpunkt „Kreditdetails“, der zusätzlich aufzurufen war, weitere Informationen bereitgestellt wurden. Nach Auffassung des Gerichts reicht es nicht aus, dass sich die vom Gesetzgeber geforderten Informationen auf Unterseiten befinden, auf die der Verbraucher nicht zwangsläufig, sondern eher zufällig geraten kann, aber nicht muss.

Ebenso sah das Gericht die Sparkasse als verpflichtet an, das vom Gesetzgeber geforderte repräsentative Beispiel auch dann anzugeben, wenn sie wie vorgetragen mit einem festen Zinssatz Kredite anbietet. Insbesondere müsse für die Verbraucher auch erkennbar sein, dass es sich bei den Angaben um das repräsentative Beispiel handelt. Es reiche nicht aus, die Angaben zu machen, ohne sie als ⅔-Beispiel kenntlich zu machen. Das Gericht stellt in seiner Entscheidung fest, dass zwei der vom Gesetzgeber bei der Kreditwerbung geforderten Angaben nicht bzw. nicht auf einen Blick für den Verbraucher ersichtlich sind, so dass von einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern und Verbrauchern auszugehen sei.
 
Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 19. August 2013

Mittwoch, 21. August 2013

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Conquest Private Equity LLC

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. August 2013 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Conquest Private Equity LLC
mit angeblichem Sitz in
1127 Avenue of the Americas, New York
NY 10036
www.conquestpe.com
info(at)conquestpe.com 
Tel: 212-401-6190
Fax: 212-401-4778
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Handel mit Wertpapieren auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs. 1 Z 7 lit. e BWG) ist dem Anbieter daher nicht gestattet.
 
Quelle: FMA

Samstag, 17. August 2013

BaFin untersagt Herrn Peter Fitzek ("Königliche Reichsbank") das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an

Bonn/Frankfurt a. M., 8. August 2013
 
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Peter Fitzek, Wittenberg, mit Bescheid vom 18. Juli 2013 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.
 
Herr Peter Fitzek nahm auf „Sparbüchern“ Anlegergelder mit unbedingtem Rückzahlungsversprechen entgegen, die im Namen des nicht eingetragenen Vereins „Königliche Reichsbank“ ausgegeben wurden. Hierdurch betreibt Herr Peter Fitzek das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.
 
Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
 
Quelle: BaFin

Freitag, 26. Juli 2013

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Lexington International Group Inc.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 26 Juli 2013 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Lexington International Group Inc.
mit angeblichem Sitz
New York • London • Hongkong
Financial District - 99 Queen Victoria Street • EC4N4TR London, UK
Fon: +44 20 3239 1875 - Fax: +44 20 7099 0385
london(at)lex-inter.com - www.lex-inter.com
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.
 
Quelle: FMA

Montag, 15. Juli 2013

Victoria Oil&Gas (WKN: AOB74X) wird mit handschriftlichen Spam-Faxen gepusht

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Manche Aktienpromotoren hoffen, dass die Dummen nicht aussterben. Eine besonders liebevolle Betrugsmasche gibt es derzeit für Aktien der Victoria Oil&Gas (WKN: AOB74X). Mit unbeholfener krakeliger Handschrift stehen unter "Hallo Klaus" unglaubliche Neuigkeiten. Die kleine Klitsche soll durch Shell übernommen werden. Der freundliche "Ralf" ist sich sicher "Klaus, der Kurs wird durch die Decke gehen und sich garantiert verfünffachen". Weitererzählen soll man die Neuigkeit natürlich nicht: "Bitte niemanden sagen, von wem Du die Info hast und auch nicht darüber sprechen bevor die Sache in der Presse steht."

Das Fax erweckt den Eindruck einer Fehlleitung an eine falsche Faxnummer. Etwas merkwürdig ist allerdings, dass keine Faxkennung angegeben ist. Aufgrund von Forenberichten gab es offenkundig Dutzende derartiger "Fehlleitungen".

Fazit: Ein klaren Fall von Kursmanipulation und daher eine Sache für die Staatsanwaltschaft. Viel Erfolg scheinen die Kriminellen nicht gehabt zu haben. Nach einen Kursanstieg auf EUR 0,04 am morgen ist der Kurs wieder unter EUR 0,02 gefallen.

Donnerstag, 11. Juli 2013

Britische Finanzmarktaufsicht want vor Apex International Consulting Group (AICG)

The Financial Conduct Authority (“FCA”) of the United Kingdom would like to alert all recipients that:
 
Apex International Consulting Group (AICG)Address: 23 Cedar St. New York, NY 10005, USA
Tel: +1 917 338 1694
Fax: +1 917 398 1455
Website: www.apexintlservices.com
Email: contact(at)apexintlservices.com
 
is not authorised under the Financial Services and Markets Act 2000 (FSMA) to carry on a regulated activity in the UK. Regulated activities include, amongst other things, advising on investments and dealing and arranging deals in investments ('investments' include futures, options, bonds, stocks and shares).
 
The FCA believes that this organisation may be targeting UK customers. Therefore, we have added this firm to our list of unauthorised firms and individuals list. This list can be found at: www.fca.org.uk/consumers/protect-yourself/unauthorised-firms/unauthorised-firms-to-avoid
 
If you have any further questions on this matter please email our Consumer Contact Centre at consumer.queries(at)fca.org.uk, or alternatively by telephone on 0800 111 6768. Overseas callers can contact us on (+44) 20 7066 1000.

BaFin warnt vor massiven Kaufempfehlungen für die Aktien der Terra Inventions Corp. in Börsenbriefen

Bonn/Frankfurt a. M., 21. Juni 2013
 
Nach Informationen der BaFin werden derzeit die Aktien der Terra Inventions Corp., ISIN US88103B1061, mittels Spam-Mails massiv zum Kauf empfohlen.
 
Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.
 
Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffenen Gesellschaften auch aus anderen Quellen zu informieren.
 
Quelle: BaFin

BaFin: „Exclusiv24 Investment & Finanzcenter AG“ ist kein nach § 8 ZAG zugelassenes Institut

Bonn/Frankfurt a. M., 1. Juli 2013
 
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist darauf hin, dass sie dem Unternehmen, das unter der Bezeichnung „Exclusiv24 Investment & Finanzcenter AG“ an Kunden in Deutschland herantrat, keine Erlaubnis für seine Geschäftstätigkeit erteilt hat. Das Unternehmen unterliegt daher nicht der Aufsicht der BaFin.
 
Die „Exclusiv24 Investment & Finanzcenter AG“ bot auf ihrer Website www.exclusiv24.com Interessenten die Möglichkeit an, eine „Exclusiv24 Mastercard Gold“ zu erhalten. Die Ausstellung dieser Kreditkarte sei „garantiert“ und erfolge „Schufafrei“. Das Unternehmen behauptete auf seiner Website, ein Unternehmen der Citigroup zu sein. Ferner verwies das Unternehmen im Impressum seines Internetauftritts auf einen Handelsregistereintrag, welcher jedoch der Fidor Bank AG aus München zuzuordnen ist.

Weder die Citigroup noch die Fidor Bank AG stehen in irgendeiner Verbindung mit der „Exclusiv24 Investment & Finanzcenter AG“. Das Unternehmen ist an dem im Impressum der Websites behaupteten Geschäftssitz in München nicht anzutreffen. Eine Eintragung des Unternehmens in einem Handelsregister in Deutschland lässt sich nicht feststellen.
 
Quelle: BaFin

BaFin warnt vor massiven Kaufempfehlungen für die Aktien der Clean Enviro Tech Corp. in Börsenbriefen

Bonn/Frankfurt a. M., 21. Juni 2013
 
Nach Informationen der BaFin werden derzeit die Aktien der Clean Enviro Tech Corp., ISIN: US18452C1080, mittels Spam-Mails massiv zum Kauf empfohlen.
 
Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.
 
Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffenen Gesellschaften auch aus anderen Quellen zu informieren.
 
Quelle: BaFin

Neu gegründeter "Broker" Ko Sin versucht deutsche Anleger für Alibaba-Papiere zu ködern

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Firma Ko Sin Corporation Limited aus Hongkong versucht derzeit mit einer wilden Story deutschen Anlegern das Geld aus der Tasche zu ziehen. Bei den unverlangten Telefonanrufen (sog. Cold Calling) wird den Kunden erzäht, dass man ein Paket Alibaba-Aktien habe, die vor dem für Herbst geplanten Börsengang (IPO) mit einem Rabatt von 15% verkauft würden. Bis dahin werde der eingezahlte Betrag mit 6 % p.a. verzinst.

Für ein chinesisches Brokerhaus sprechen die Ko Sin-Mitarbeiter erstaunlich gut Deutsch. Selbst der (zur Vertrauensbildung eingesetzte) Compliance Officer meldete sich kurz nach dem Telefonverkäufer (ein Herr Jakub Edelmann mit türkischem Akzent) zu deutschen Bürozeiten auf Hochdeutsch und erkundigte sich ganz vertraulich, ob man denn die Registrierungsnummer der Firma mitgeteilt bekommen habe (Nr. 1922182 - "ganz wichtig" für die Kontoeröffnung). Irgendwie passen die Auskünfte des Handelsregisters (Companies Registry) allerdings nicht ganz mit der Story von einem seit 14 Jahren erfolgreich tätigen Brokerhaus zusammen. Die Ko Sin Corporation Limited ist nämlich erst am 13. Juni 2013 gegründet worden.

Der von einem Herrn Ping Gong, Vize President Institutional Trading, mit Facsimile-Unterschrift versehene und erfeulicherweise sehr kurze (aus einem Satz bestehende) "Aktienkaufvertrag" für "Alibaba IPO" (ohne Angaben einer Stückzahl) dürfte daher wohl nicht das Papier wert sein, auf das man ihn drucken darf. Auch soll man in einer Vertraulichkeitsvereinbarung versichern, über die "beauftragten Leistungen" zu schweigen.

Wenig Informationen sind auch auf der Webseite http://kosin.net zu finden, mit Ausnahme der schönen Adresse Two International Finance Centre. Nirgendwo ist ein Verantwortlicher angegeben, nicht einmal der freundliche Herr Ping Gong.

Fazit: Wenn man sein Geld nicht mehr so dringend braucht, kann man es gerne der neu gegründeten Gesellschaft Ko Sin Corporation Limited anvertrauen. Auf die Alibaba-Papiere wird man aber wohl warten müssen.

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Nachtrag vom 12. Juli 2013: Heute meldete sich wieder der freundliche "Compliance Officer" Herr Engelhart und wollte unbedingt die Registernummer auf der Webseite des Companies Registry von Hongkong abgleichen, siehe http://www.cr.gov.hk/en/electronic/search.htm. Ganz wichtig sei, dass die Ko Sin Corporation Limited dort als "live" gemeldet sei. Sollte dies einmal nicht der Fall sein, gebe es Probleme. Die Eintragung sei ein Gütesiegel. Auf den Hinweis, dass die Gründung ("date of incorporation") laut Eintragung erst am 13. Juni 2013 erfolgte, meinte er, dass die Eintragung freiwillig erfolgt sei. Es gebe noch ein anderes Register, dass aber etwas koste. Für ihn sei alles O.K., Herr Jacub Edelmann werde sich am Montag bei mir melden.

Nachtrag vom 15. Juli 2013: Der tapfere Jacub Edelmann läßt nicht los. Auf meine Frage, wie eine angeblich 14 Jahre alte Firma erst am 13. Juni 2013 im Handelsregister eingetragen sein kann, verwies er auf die Webseite, die es schon seit dem Jahr 2000 gäbe. Allerdings ist die Seite kosin.net nicht auf die Ko Sin Corporation Limited eingetragen, sondern auf einen Herrn aus dem sonnigen Kalifornien in der Kaffeestraße (heißt tatsächlich so):

Ralph Loren
4825 Coffee Rd.
Bakersfield, California 93308
United States

http://who.godaddy.com/whois.aspx?k=hAcUEmcnEa85fqrta+TdTGMfDj/+PnBNdn9cdPeFF6Eys2vbItmb7Ykyd2jcdcRB&domain=kosin.net&prog_id=GoDaddy
(Die Registrierung der Webseite einer Hongkong Firma über GoDaddy wäre alleine schon sehr merkwürdig.)

Von alledem  zeigte sich der angeblich schon seit zwei Jahren in Hongkong tätige Herr Edelmann (mit dem türkischen Akzent) völlig unbeeindruckt. Ich solle doch den Vertrag zurückschicken, dann würde sich ein Senior Broker (angeblich sein Vorgesetzter) um mich kümmern.

Nachtrag vom 28.September 2013: Wie mir ein anderer Anleger berichtet hat, bietet Ko Sin neben Alibaba-Aktien nunmehr auch ein "Osram OTC-Geschäft" an. Für die Osram-Aktien gebe es eine Haltfrist bis Januar 2014.

Dienstag, 2. Juli 2013

SdK vertritt Anleiheinhaber der Solen AG

Die Solen AG (vormals Payom Solar AG) ist ein herstellerunabhängiger Systemanbieter von Solaranlagen. Die Gesellschaft befindet sich nach einem gescheiterten Sanierungsversuch mittlerweile im vorläufigen Insolvenzverfahren. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Heinrich Stellmach aus Osnabrück bestellt.

Die Gesellschaft hatte im Jahr 2011 eine mit 7,50 % p.a. verzinste und am 8. April 2016 fällige Anleihe begeben (WKN A1H3M9). Nach einem gescheiterten Sanierungsversuch wurden die zum 8. April 2013 fälligen Anleihezinsen nicht bezahlt. Am 22. April 2013 wurde schließlich vom Insolvenzgericht Meppen die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (9 IN 74/13). 

Auf die Anleihen ist das Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) 2009 anwendbar. Dieses sieht unter anderem vor, dass das Insolvenzgericht nach Eröffnung des endgültigen Insolvenzverfahrens eine Gläubigerversammlung einzuberufen hat. In dieser sollen die Anleihegläubiger über die Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters beschließen, der die Interessen der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren vertritt.  

Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) bietet betroffenen Anleiheinhabern an, diese durch einen kostenlosen Newsletter über den Fortgang des Insolvenzverfahrens zu informieren. Ferner bietet die SdK Anleiheinhabern, die nicht selbst an den kommenden Gläubigerversammlungen teilnehmen können, eine kostenlose Vertretung an. Zudem wurde von Seiten der SdK bereits eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Prüfung von eventuellen Schadensersatzansprüchen gegen Dritte beauftragt. 

Betroffene Anleiheinhaber, die Informationen über das Insolvenzverfahren der Solen AG erhalten und sich dem Vorgehen der SdK anschließen wollen, können sich unter info@sdk.org für einen kostenlosen Newsletter registrieren lassen.

München, den 1. Juli 2013

Hinweis: Die SdK hält Anleihen und Aktien der Solen AG!

Pressemitteilung der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK)