Montag, 17. September 2007

Immobilienfonds: Bloße Unterzeichnung des Finanzierungsdarlehens in Privatwohnung berechtigt noch nicht zum Widerruf

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15. August 2007, Az. 9 U 29/07

Die bloße Unterzeichnung eines Darlehens zur Finanzierung eines Immobilienfonds-Beitritts in einer Privatwohnung berechtigt noch nicht gemäß § 1 Abs.1 Nr.1 HWiG (jetzt: § 312 Abs.1 S.1 Nr.1 BGB) zum Widerruf. Erforderlich ist vielmehr, dass der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen in der Privatwohnung zum Vertragsschluss bestimmt worden ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Verbraucher schon vor Unterzeichnung des Vertrags aufgrund vorausgegangener Verhandlungen zum Vertragsschluss entschlossen ist.

Finanzmarktaufsichtsbehörde warnt vor Warrick Management Group Ltd.

Gemäß § 24 Absatz 6 des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, per Kundmachung in einem „bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungen (§ 1 Absatz 1 Ziffer 19 Bankwesengesetz, BWG) nicht berechtigt ist“.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 20. Juni 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:

Warrick Management Group Ltd.,
mit angeblichem Geschäftssitz in
301, 4-21, Nonhyun-dong,
Gangnam-gu,
Seoul 135-010
Korea

Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.

Finanzmarktaufsichtsbehörde warnt vor Granthorn Holding Ltd.

Gemäß § 4 Absatz 7 des Bankwesengesetzes (BWG) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, per Kundmachung in einem „bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Absatz 1 Ziffer 3 und 4 Bankwesengesetz, BWG) nicht berechtigt ist“.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 4. Juli 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:

Granthorn Holding Ltd.,
mit angeblichen Geschäftssitzen in
14 Robinson Road # 13-00,
Far East Finance Building,
Singapore 048545
sowie Hongkong

Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder der Abschluss von Geldkreditverträgen, noch die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft), noch der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere nicht die Diskontierung von Wechseln (Diskontgeschäft) gestattet.

Diese Bekanntmachung erfolgt aufgrund von Anfragen und Beschwerden aus dem In- und Ausland.

Finanzmarktaufsichtsbehörde warnt vor Unicorn Ventures

Gemäß § 24 Absatz 6 des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, per Kundmachung in einem „bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungen (§ 1 Absatz 1 Ziffer 19 Bankwesengesetz, BWG) nicht berechtigt ist“.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 6. September 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:

Unicorn Ventures
mit angeblichem Geschäftssitz in
R. Hermano Neves,
16/7-E6,
1600-477 Lissabon,
Portugal

Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.

Finanzmarktaufsichtsbehörde warnt vor Toros Group

Gemäß § 24 Absatz 6 des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, per Kundmachung in einem „bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungen (§ 1 Absatz 1 Ziffer 19 Bankwesengesetz, BWG) nicht berechtigt ist“.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 6. September 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:

The Toros Group
mit angeblichem Geschäftssitz in
Suite 12,48, BAJOS DCH,
46021 Valencia,
Spanien

Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.

Finanzmarktaufsichtsbehörde warnt vor Morley Thompson

Gemäß § 24 Absatz 6 des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, per Kundmachung in einem „bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungen (§ 1 Absatz 1 Ziffer 19 Bankwesengesetz, BWG) nicht berechtigt ist“.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 31. August 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:

Morley Thompson
mit angeblichem Geschäftssitz in
24th FloorMarunouchi Building,
2-4-1 Marunouchi,
Chiyoda-ku, Tokyo 100-6332
Japan

und
Unit 5A1, MJL Building,
1175 Chinos Roces Ave,
Makati City, Manila 1231
Philippines

Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.

Finanzmarktaufsichtsbehörde warnt vor Cahill & Audleman

Gemäß § 24 Absatz 6 des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, per Kundmachung in einem „bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungen (§ 1 Absatz 1 Ziffer 19 Bankwesengesetz, BWG) nicht berechtigt ist“.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 31. August 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:

Cahill & Audleman
mit angeblichem Geschäftssitz in
476 U.N. Avenue,
Ermita, Manila
Philippines

Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.

Freitag, 24. August 2007

BaFin untersagt Color für Kinder e.V. das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat dem Color für Kinder e.V., München, am 16. August 2007 untersagt, das Einlagengeschäft zu betreiben. Zudem hat die BaFin dem Color für Kinder e.V. aufgegeben, die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln.

Der Color für Kinder e.V. nimmt Gelder aufgrund der "Vereinbarung über die Gewährung eines zweckgebundenen Mitgliedsdarlehens", der "Vereinbarung einer Investmentanlage" und der "Vereinbarung über partiarisches Darlehen" an. Die angenommenen Gelder verwendet er angabegemäß zur Finanzierung von vereinsunternehmerischen Maßnahmen sowie für Investitionen und Kapital-Platzierungen in nationale und internationale Wertpapiergeschäfte.
Der Color für Kinder e.V. betreibt damit das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen.

Die Abwicklungsanordnung verpflichtet den Color für Kinder e.V. die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig durch Überweisung an die Anleger zurückzuzahlen.
Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Pressemitteilung der BaFin

BaFin untersagt der Private Commercial Office, Inc., Cape Coral, Florida, USA und ihrem Geschäftsführer Ulrich Engler das Einlagengeschäft

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 08.08.2007 der Private Commercial Office, Inc. (PCO), und ihrem Geschäftsführer Ulrich Engler untersagt, das Einlagengeschäft grenzüberschreitend in Deutschland zu betreiben. Sie hat zudem angeordnet, diese unerlaubt betriebenen Geschäfte unverzüglich abzuwickeln und die Gelder zurückzuzahlen.

Die PCO nahm unter den Bezeichnungen "Day Trading" und "US-Land Banking" von Anlegern aus Deutschland auf der Grundlage von Darlehensverträgen Gelder an und versprach dafür Renditen bis zu 6 % monatlich. Eine dafür erforderliche Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften hat die PCO weder in Deutschland noch in den USA.

Unternehmen oder Personen, die die Produkte "Day Trading" und "US-Land Banking" vermitteln, erbringen die Drittstaateneinlagenvermittlung. Diese Dienstleistung darf grundsätzlich nur mit vorheriger, schriftlicher Erlaubnis der BaFin erbracht werden. Die BaFin ist daher befugt, gegen Vermittler einzuschreiten, die die Produkte ohne diese Erlaubnis vermitteln. Die BaFin weist darauf hin, dass das Erbringen der Drittstaateneinlagenvermittlung ohne die erforderliche Erlaubnis gemäß § 54 KWG strafbar ist.

Das Landeskriminalamt Baden-Württemberg ermittelt in dieser Angelegenheit im Auftrag der Staatsanwaltschaft Mannheim wegen des Verdachts des schweren gewerbsmäßigen Betruges (Az.: 628 Js 5483/07).

Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Pressemitteilung der BaFin

Montag, 20. August 2007

Bankenhaftung wegen riskanter Zinsgeschäfte?

Nach einem Bericht der "Wirtschaftswoche" drohen u. a. der Deutschen Bank Klagen mittelständischer Unternehmen, die auf Anraten der Bank in riskante Zinsgeschäfte (Swaps) investiert und dadurch Millionenbeträge verloren haben. Die ersten Klagen seien bereits eingereicht worden. So führt die Bank mit der Stadt Würzburg einen Rechtsstreit um Millionenverluste aus Swap-Geschäften. Neben der Deutschen Bank sollen nach Berichten mehrerer Rechtsanwaltskanzleien auch die Commerzbank und die HypoVereinsbank betroffen sein. Zahlreiche Gemeinden und Unternehmen fühlten sich durch die Banken falsch beraten.

Freitag, 17. August 2007

Bundesgerichtshof: Ordnungsgemäßer Prospekt kein Freibrief für abweichende Anpreisung der Anlage durch Vermittler

BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06

Leitsatz des Gerichts:

Werden die Chancen und Risiken einer Anlage im Prospekt hinreichend verdeutlicht, so ist dies kein Freibrief für den Vermittler, die Risiken abweichend hiervon darzustellen und die Anlage günstiger oder weniger risikoreich erscheinen zu lassen. Solche falschen Angaben können trotz der ausreichenden Risikoaufklärung im Prospekt einen Schadensersatzanspruch des Anlegers gegen die Anlagegesellschaft rechtfertigen.


Der Sachverhalt:

Die Klägerin beteiligte sich 1995 mit 50.000 DM an dem von der Beklagten vertriebenen geschlossenen Immobilienfonds und finanzierte den Beitritt mit einem Bankdarlehen. Der Beteiligung waren Gespräche mit dem im Auftrag der Beklagten tätigen Vermittler vorausgegangen. Dieser hatte der Klägerin die Anlage aus Steuerspargründen empfohlen und ihr Emissionsprospekte ausgehändigt, die die Chancen und Risken der Anlage unstreitig zutreffend dargestellt haben.

Während die Klägerin zunächst Ausschüttungen in Höhe von sieben Prozent jährlich erhalten hatte, konnten ab 1999 aufgrund der Insolvenz der Mieterin des Hauptobjekts des Fonds keine Ausschüttungen mehr vorgenommen werden. Die Klägerin verlangte daraufhin von der Beklagten Schadensersatz in Höhe ihrer bisherigen Tilgungsleistungen auf das Bankdarlehen sowie die Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile.

Die Klägerin begründete ihre Klage damit, dass der Vermittler eine jährliche Ausschüttung von sieben Prozent garantiert habe, die zusammen mit den zu erwartenden Steuervorteilen ausreiche, um die Kreditbelastung zu tragen. Der Vermittler habe außerdem darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Immobilienfonds um eine der sichersten Kapitalanlagen handele und der Fondsanteil nach einem Jahr ohne Verlust wieder veräußert werden könne.

LG und OLG wiesen die Klage ohne Beweiserhebung über die von der Klägerin behaupteten mündlichen Angaben des Vermittlers ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Urteil des OLG auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:

Das OLG hat zu Unrecht eine Beweisaufnahme über die von der Klägerin behaupteten Angaben des Vermittlers unterlassen. Wird dieser Vortrag als richtig unterstellt, so können Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nicht ausgeschlossen werden.

Einem Schadensersatzanspruch der Klägerin steht nicht entgegen, dass der von der Beklagten herausgegebene Prospekt die Chancen und Risiken der Anlage zutreffend und hinreichend deutlich dargestellt hat. Denn ein solcher ordnungsgemäßer Prospekt ist kein Freibrief für den Vermittler, die Risiken abweichend hiervon darzustellen und so die Hinweise im Prospekt zu entwerten oder für die Entscheidung des Anlegers zu mindern.

Ein solches Fehlverhalten des Vermittlers, das sich die Beklagte anrechnen lassen müsste, kommt vorliegend in Betracht. Die behauptete Aussage des Vermittlers über „garantierte" Ausschüttungen entsprach nicht den Prospektangaben. Auch der angebliche Hinweis, dass die Fondsanteile nach einem Jahr ohne Verlust wieder veräußert werden könnten, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig, da Kommanditbeteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt veräußerbar sind.

Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Klägerin ohne diese vom Prospekt abweichenden Anpreisungen gegen die Beteiligung entschieden hätte.

Mittwoch, 15. August 2007

LG Dortmund: Rücklastschrift-Gebühr in Höhe von 50,- EUR ist unzulässig

Das LG Dortmund (Urt. v. 25.05.2007 - Az.: 8 O 55/06) hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, wonach für eine Rücklastschrift eine Gebühr von 50,- EUR anfällt, unzulässig ist.

Der Kläger sah die Klausel als rechtswidrig an, da sie den Verbraucher belaste. Die Beklagte dagegen wendete ein, dass die Höhe sachlich begründet sei: So entstünden alleine durch die Bank-Rücklastschrift Kosten in Höhe von 12,33 EUR. Außerdem werde ein zusätzlicher Personalkostenaufwand in Höhe von 40,15 EUR pro Fall verursacht.

Dieser Argumentation ist das Landgericht nicht gefolgt:

"Indes verstößt die Klausel gegen § 309 Nr. 5 BGB. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt auch dann vor, wenn nicht entschädigungspflichtige Positionen in den pauschalierten Schadensersatz einbezogen werden (...). Von einer solchen Einbeziehung nicht ersatzfähiger Kosten ist hier im Hinblick auf die in die Pauschale eingerechneten Personalkosten auszugehen. Die Mühewaltung bei der Rechtswahrung gehört zum eigenen Aufgabenkreis des Geschädigten und ist deshalb von ihm allein zu tragen (...). Um eine solche Rechtswahrung als Folgeschaden geht es vorliegend. Die seitens der Beklagten beschriebenen Arbeitsschritte dienen letztlich der Durchsetzung der Ansprüche der Beklagten aufgrund des Beförderungsvertrages. Soweit durch die Pflichtverletzung ein zusätzlicher Bearbeitungsaufwand durch Personaleinsatz entsteht, ist dieser Aufwand als auf die eigene Rechtswahrung gerichteter Folgeschaden der Rechtsverletzung gerade nicht ersatzfähig (...). Da die Beklagte in ihre Pauschale mithin nicht ersatzfähige Kosten für einen Personalmehraufwand einrechnet, ist die Pauschale insgesamt als unwirksam anzusehen."

Dienstag, 24. Juli 2007

Risiko des Darlehensnehmers für Darlehenslücke einer als Tilgungsersatzleistung abgetretenen Lebensversicherung

OLG Koblenz, Urteil vom 7. Dezember 2006 – 5 U 735/06

Leitsätze des Gerichts:

1. Ist die Ablaufleistung einer zur Kredittilgung an eine Bank abgetretenen Kapitallebensversicherung niedriger als erwartet, kann in der Regel nicht von einer Leistung an Erfüllungs statt ausgegangen werden. Für eine abweichende Parteivereinbarung ist der Bankkunde beweispflichtig.

2. Gegenüber einem geschäftserfahrenen Kunden (hier: Inhaber eines mittleren Hotelbetriebes) ist die Bank nicht verpflichtet, vorvertraglich auf das Risiko der Unterdeckung hinzuweisen.

Strafsteuern: Geld zurück bei sog. "schwarzen Fonds"

Anleger können sich ihre Strafsteuern für ausländische Fonds vom Finanzamt zurückholen. Das entschied jetzt das Finanzgericht Köln (Az. 6 K 5714/02). Dafür müssen die Steuerzahler allerdings gegen einen Steuerbescheid aus der Zeit vor 2004 Einspruch eingelegt haben, so dass dieser noch nicht bestandskräftig geworden ist.

Damals wurde das Auslandsinvestmentgesetz geändert und die steuerliche Schlechterbehandlung ausländischer, in Deutschland nicht zum Vertrieb zugelassener Fonds (angeblich nicht transparente und daher mit einem hohen Satz pauschal besteuerte "schwarze Fonds") beseitigt. Bis dahin unterstellte das Finanzamt bei ausländischen Investmentfonds pauschal einen vergleichsweise hohen Zwischengewinn (deutlich mehr als tatsächlich angefallen). Bei deutschen Fonds dagegen zählte der tatsächliche Zwischengewinn.

„Das steht in offensichtlichem Widerspruch zu Artikel 56 des EG-Vertrags“, begründen die Finanzrichter ihr Urteil. Danach dürfen die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union den Kapitalverkehr zwischen den einzelnen EU-Staaten nicht beschränken.„Denn die Pauschalbesteuerung ist weder erforderlich noch verhältnismäßig“, so die Richter.

Göttinger Gruppe: Mitbegründer Zacharias in Amsterdam verhaftet

Der Mitbegründer der insolventen Göttinger Gruppe, Erwin Zacharias, ist nach Zeitungsberichten in Amsterdam verhaftet worden. Er war Ex-Cheft der Securenta AG und gilt als Erfinder der sog. "SecuRente" (eine grob irreführende Bezeichnung). Zacharias wurde wegen Steuerhinterziehung mit internationalem Haftbefehl gesucht. Er war deswegen rechtskräftig zu 16 Monaten Haft auf Bewährung verurteilt worden. Angeblich habe er nach Kanada ausreisen wollen.

Donnerstag, 5. Juli 2007

Argentinien-Anleihen: Staatsnotstand berechtigt nicht zur Zahlungsverweigerung gegenüber privaten Gläubigern

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts

Die Republik Argentinien bediente sich im Zusammenhang mit derargentinischen Finanzkrise in erheblichem Umfang des Instruments der Staatsanleihen. Solche Anleihen wurden auch auf dem deutschenKapitalmarkt aufgelegt und von deutschen Gläubigern gezeichnet. Anfang 2002 erklärte sich Argentinien für zahlungsunfähig und berief sich dabei auf einen Staatsnotstand.

Anlässlich mehrerer Klagen deutscher Anlegergegen die Republik Argentinien legte das Amtsgericht Frankfurt dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob der seitens der Republik Argentinien erklärte Staatsnotstand wegen Zahlungsunfähigkeit diese kraft einer allgemeinen Regel des Völkerrechts berechtigt, die Erfüllung fälliger Zahlungsansprüche zeitweise zu verweigern.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts kam zu dem Ergebnis, dass keine allgemeine Regel des Völkerrechts feststellbar ist, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf den wegenZahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand zeitweise zu verweigern. Die Richterin Lübbe-Wolff hat der Entscheidung eine abweichende Meinung angefügt.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Zum Beleg einer gewohnheitsrechtlichen Geltung kann nicht auf den Konventionsentwurf der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen zur Staatenverantwortlichkeit verwiesen werden, der in Artikel 25 den völkerrechtlichen Staatsnotstand als Rechtfertigungsgrund regelt. Es ist zwar allgemein anerkannt, dass diese Regelung geltendesVölkergewohnheitsrecht darstellt. Allerdings handelt es sich bei dem dort geregelten Notstand um einen Rechtfertigungsgrund in einemVölkerrechtsverhältnis, nicht aber im Verhältnis zwischen Staat und privaten Gläubigern. Auch die einschlägige Rechtsprechung internationaler und nationaler Gerichte erlaubt nicht die positive Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts, wonach ein Staat berechtigt wäre, gegenüberPrivatpersonen den Staatsnotstand einzuwenden. Es fehlt an einer einheitlichen Staatenpraxis, die einen solchen Rechtfertigungsgrund kraft Völkerrechts anerkennt.

Die Praxis internationaler Gerichtshöfe bildet insoweit keine hinreichende Grundlage. Zwar haben verschiedene internationale Gerichte (International Centre for Settlement ofInvestment Disputes; Ständiger Internationaler Gerichtshof; Französisch-Venezolanisch Gemischte Schiedskommission) die Berufung von Staaten auf den Notstand als Rechtfertigung bereits geprüft. Dennoch geben diese Fälle keine Anhaltspunkte für die Übertragbarkeit der Einrede des Staatsnotstands auf Privatrechtsverhältnisse. Denn die Einrede des Notstandes beschränkte sich in den jeweiligen Verfahren auf die völkerrechtlichen Pflichten zwischen den Staaten. Zu der Frage, ob einem Privaten der Staatsnotstand unmittelbar entgegengehalten werden könne, nehmen die Entscheidungen nicht Stellung.

Auch die Betrachtung der nationalen Rechtsprechung zur Frage des Staatsnotstands führt mangels übereinstimmender Praxis nicht zu dem Ergebnis, dass die Anerkennung des Staatsnotstands mit Auswirkung auf Privatrechtsverhältnisse gewohnheitsrechtlich verankert sei.

Sondervotum der Richterin Lübbe-Wolff

Nach Auffassung von Richterin Lübbe-Wolff hat der Senat über dieZulässigkeit der Vorlagen nicht nach den in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben entschieden. Zudem beantworte der Senat eine Vorlagefrage, die ihm zwar in - zwischenzeitlich aufgehobenen- Vorlagebeschlüssen des Oberlandesgerichts Frankfurt, nicht aber vom Amtsgericht Frankfurt gestellt war, über dessen Vorlagen der Senat allein noch zu entscheiden hatte.

Auch die materielle Rechtslage sei nicht die, die der Senat festgestellt habe. Bei der völkerrechtlichen Einrede des Staatsnotstands handle es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, hinter dem allgemein anerkannte Überzeugungen über die Grenzen der Durchsetzbarkeit von Forderungen und den Vorrang elementarer Gemeinwohlbelange stehen. Es gehe dabei um den Vorrang der Pflicht des Staates zur Aufrechterhaltung elementarer Sicherheits- und Daseinsvorsorgeleistungen gegenüber den Forderungen Privater, z.B. der Gläubiger spekulativer Anleihen. Die Notstandseinrede, die diesem Vorrang Geltung verschaffe, sei nicht in der vom Senat angenommenen Weise beschränkt.

Dienstag, 26. Juni 2007

BaFin: Empfehlungen und Musterdepots von Börsenbriefen, Telefon-Hotlines etc.

Viele Anleger nutzen für ihre Anlageentscheidung Empfehlungen und Tipps etwa von Börsenbriefen und Telefon-Hotlines.

Die BaFin weist hierzu auf Folgendes hin:

Börsenbriefe geben die Meinung ihrer Verfasser wieder. Aus dem Börsenbrief sollte daher hervorgehen, wie der Verfasser zu seiner Einschätzung gekommen ist und auf welchen Fakten sie beruht. Fehlt es an solchen Fakten und gibt der Verfasser lediglich eine nicht weiter begründete, häufig außerordentlich positive Meinung kund, sollten Sie äußerst zurückhaltend sein. Lassen Sie sich auch nicht unter Zeitdruck setzen und kaufen Sie nicht etwas, was Sie nicht verstanden haben. Machen Sie sich unbedingt selbst ein Bild von den empfohlenen Wertpapieren. Fehlt es an vernünftigen und nachvollziehbaren Informationen, sollten Sie die Finger von den Aktien lassen.

Häufig werden in Börsenbriefen die Aktien kleiner, kaum gehandelter Unternehmen empfohlen. Die Börsenpreise dieser Aktien können sich schnell stark verändern. Dazu bedarf es in der Regel nur weniger Kauf- oder Verkauforders. Kommt es zum Beispiel aufgrund einer Empfehlung zu einem "Herdeneffekt", kaufen also viele Anleger gleichzeitig das Papier, so kann dessen Preis schnell sehr stark ansteigen, nur um wenige Tage später wieder einzubrechen. Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor einem Investment die Anlagestrategie kritisch zu überprüfen und sich eingehend zu informieren.

Quelle: BaFin

Freitag, 1. Juni 2007

BGH: Schadensersatz wegen unterlassener Widerrufsbelehrung ("Schrottimmobilien")

Schadensersatz wegen unterlassener Widerrufsbelehrung (bei sog. "Schrottimmobilien"): Verschuldens- und Kausalitätserfordernis; keine verschuldensunabhängige Haftung außerhalb der gesetzlichen Tatbestände

BGH, Urteil v. 17.4.2007 - XI ZR 130/05

Amtliche Leitsätze:

1. Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches bei unterbliebener Wiederrufsbelehrung des Darlehensgebers bei Immobilientsrukturvertrieb ("Schrottimmobilien")

2. Ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG setzt ein Verschulden des Unternehmers voraus.
3. Für einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG muss der Darlehensnehmer konkret beweisen, dass der Belehrungsverstoß für den Schaden ursächlich geworden ist, d.h. dass er den Darlehensvertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich widerrufen hätte.

Aus den Gründen:
(...) Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, muss das Unterlassen der Widerrufsbelehrung auf einem Verschulden der finanzierenden Bank - insbesondere einem vom Berufungsgericht festzustellenden verschuldeten Rechtsirrtum - beruhen. Einer verschuldensunabhängigen Haftung stehen wesentliche Grundsätze des nationalen Haftungsrechts entgegen, insbesondere der in § 276 Abs. 1 BGB a.F. verankerte allgemeine Grundsatz, dass eine Schadensersatzpflicht in der Regel nur bei schuldhaftem Verhalten besteht. Zwar ermöglichte die Vorschrift des § 276 Abs. 1 BGB a.F. auch eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern "ein anderes bestimmt war". Für eine solche Bestimmung, die sich aus dem Gesetz, den vertraglichen Vereinbarungen oder dem Inhalt des Schuldverhältnisses ergeben kann, fehlt hier jedoch jeder Anhalt. Auch die Annahme einer Gefährdungshaftung kommt nicht in Betracht. Die für einzelne, näher umschriebene Tatbestände normierten Gefährdungshaftungen stellen spezielle Ausnahmen dar, die der an das Gesetz gebundene Richter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht von sich aus erweitern darf (vgl. BGHZ 54, 332, 336 f.; 55, 229, 232 f., 234; 114, 238, 240 f.; 115, 38, 42 f.; 119, 152, 168).

Darüber hinaus muss für den Fall der Annahme eines solchen Verschuldens die Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes feststehen. Es genügt nicht, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Belehrung die Möglichkeit gehabt hätte, mit dem Widerruf der Darlehensverträge auch Risiken des Anlagegeschäftes zu vermeiden. Dies wäre mit dem Grundprinzip des nationalen Schadensersatzrechts, dass eine Pflichtverletzung nur dann zum Ersatz des Schadens verpflichten kann, wenn er auch auf den Pflichtenverstoß ursächlich zurückzuführen ist, schlechthin unvereinbar. Die Klägerin muss vielmehr konkret nachweisen, dass sie die Darlehensverträge bei ordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich widerrufen und die Anlage nicht getätigt hätte. Auf die so genannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kann sich die Klägerin, anders als etwa das Oberlandesgericht Bremen (WM 2006, 758, 766 f.) gemeint hat, nicht stützen. Diese Vermutung setzt voraus, dass es für sie bei Belehrung über ihr Widerrufsrecht damals nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion gab (vgl. BGHZ 160, 58, 66 m.w.N.). Davon kann hier - worauf die Revisionserwiderung zu Recht verweist - indes nicht ausgegangen werden, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Risiken des Vertragswerks von der Klägerin innerhalb der einwöchigen Widerrufsfrist erkannt worden wären (vgl. OLG Celle, NJW 2006, 1817 f.; OLG München, NJW 2006, 1811, 1815; Bungeroth, WM 2004, 1505, 1509).
Quelle: www.bundesgerichtshof.de

Dienstag, 22. Mai 2007

LG Stuttgart: Keine Abwälzung der Kosten für Gutachten zur Wertermittlung von Immobilien auf Kunden

Das Landgericht (LG) Stuttgart hat eine Klausel der Bausparkasse Wüstenrot gekippt, die die Kosten für Gutachten zur Wertermittlung einer Immobilie auf die Kunden abwälzt (Az.: 20 O 9/07, nicht rechtskräftig). Dies teilte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mit, deren Musterklage gegen die Klausel erfolgreich war. Nach Einschätzung der Verbraucherschützer müssen Geldinstitute nun mit Forderungen in Millionenhöhe rechnen.

Hintergrund

520 Euro hatte die Wüstenrot AG von einem Kunden für die Anfertigung eines Wertgutachtens für eine Eigentumswohnung von 95 Quadratmetern in Düsseldorf gefordert. Das Gutachten ist laut Verbraucherzentrale für die Bausparkasse stets Voraussetzung für die Gewährung eines Darlehens, und zwar unabhängig davon, ob es später wirklich ausgezahlt werde.

Unangemessene Benachteiligung der Verbraucher

Nach Ansicht des LG Stuttgart benachteiligt die beanstandete Klausel den Verbraucher unangemessen, wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen weiter mitteilte. Denn Kosten dürften nicht auf Dritte abgewälzt werden, «indem gesetzlich auferlegte Pflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden», so das Gericht. Da die Wertermittlung des Pfandobjektes zudem «nur im eigenen Interesse des Verwenders» der Klausel liege, verneinten die Richter laut Verbraucherzentrale die Möglichkeit, ein Sonderentgelt zu kassieren.

Quelle: beck-aktuell

Montag, 21. Mai 2007

OLG Celle: Schadensersatzanspruch bei vorsätzlich überhöhter Verkehrswertfestsetzung der finanzierenden Bank

OLG Celle, Urt. v. 13.2.2007 - 16 U 5/06

Leitsätze des Gerichts:

1. Vorsätzlich fehlerhafte (überhöhte) Verkehrswertfestsetzungen der finanzierenden Bank lösen, auch wenn die Vorschriften des Bausparkassengesetzes nicht drittschützend sind, einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB aus und rechtfertigen damit grundsätzlich ein Rückabwicklungsbegehren.

2. Auch die in den Kaufpreis eingerechneten Zinssubventionen der Verkäuferin an die finanzierende Bank bedeuten eine der Bank zuzurechende Vertragsverletzung, weil den Käufern damit vorgespiegelt wird, ihre Zinskonditionen entsprächen der Marktlage.

BaFin untersagt der 1911DIRECT Sparkasse Ekonomisk förening das Einlagengeschäft

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der 1911DIRECT Sparkasse Ekonomisk förening, Stockholm (Schweden), und deren Vorständen Georg Tolar, Ralf Mossbeck und Peter Ruf, jeweils Frankfurt am Main, am 2. Mai 2007 das Einlagengeschäft untersagt. Ferner hat die BaFin die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.

Die 1911DIRECT Sparkasse Ekonomisk förening, die auch unter der Bezeichnung "Sparkasse 1911direct E.F.", "Sparkasse 1911direct" und "Sparkasse 1911direkt" auftrat, bot ein als "Sparbuch" konzipiertes Anlageprodukt an. Dieses "Sparbuch" bewarb sie teilweise auch als "SPARKASSENBUCH Der Klassiker" und "Sparbuch 3Plus-Varioflex". Anleger konnten dabei zu unterschiedlichen Konditionen Gelder auf den von ihnen eröffneten Sparkonten einzahlen. Die Konditionen bemaßen sich nach dem Alter der Anleger, der Anlagesumme und der Laufzeit der Anlage. Nach Angaben der Gesellschaft haben insgesamt 655 Anleger eine Summe von rund 1,1 Mio. € eingezahlt.

Durch die vereinbarungsgemäße Annahme der Anlegergelder betreiben die 1911DIRECT Sparkasse Ekonomisk förening und ihre Vorstände das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen.

Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Pressemitteilung BaFin

Mittwoch, 9. Mai 2007

Gesamtbetragsangabepflicht bei kreditfinanziertem Rentenmodell mit Steueranspar- und Tilgungsversicherung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 5.12.2006 – 17 U 366/05

Leitsätze des Gerichts:


1. Ist bei einem kreditfinanzierten Rentenmodell neben dem (zur Einmalzahlung in eine Rentenversicherung vorgesehenen) Festdarlehen eine Ansparversicherung vorgesehen, die zur Abdeckung einer mit Fälligkeit der Tilgungslebensversicherung anfallenden Kapitalertragsteuer dient, so unterliegen die Ansparleistungen nicht der Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG a.F., weil sie nicht der Erfüllung der Darlehensrückzahlungsschuld, sondern der Tilgung einer etwaigen Steuerschuld des Anlegers dienen.

2. Erfolgt bei einem solchen Anlagemodell die Ansparung der Tilgungslebensversicherung mittels Einmalzahlung durch ein weiteres Darlehen, so fallen die vom Anleger zu erbringenden Darlehenszinsen auch nicht in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG a.F. unter die Pflicht zur Gesamtbetragsangabe, weil ungeachtet der Tilgungsfunktion der Lebensversicherung die Zinszahlungen wirtschaftlich nicht als Tilgungsersatzleistungen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind.

Aufklärungspflicht der Bank bei Abweichung der Aktienkauf-Order vom Risikoprofil

Aufklärungspflicht der Bank bei offensichtlich erheblicher Abweichung der Aktienkauf-Order vom bisherigen Risikoprofil des Kunden

OLG Saarbrücken, Urteil vom 7.12.2006 – 8 U 563/05-161

Leitsatz des Gerichts:


Eine Bank treffen auch bei telefonischer Order von Aktien Aufklärungspflichten nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WpHG, wenn der zuvor bereits allgemein über die mit dem Erwerb von Aktien verbundenen Risiken aufgeklärte Kunde in erheblichem Umfang von seinem bisherigen Risikoprofil abweicht und dies für ihren die Kauf-Order entgegennehmenden Mitarbeiter offensichtlich war.

Dienstag, 8. Mai 2007

OLG München: Für die Durchführung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens ist allein die Anzahl der einzelnen Verfahren ausschlaggebend

OLG München 9.2.2007, Az. W (KAPMU) 1/06

Voraussetzung für die Durchführung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens nach § 4 KapMUG ist, dass neben dem Verfahren, in dem der zeitlich erste Musterfeststellungsantrag gestellt wurde, innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntmachung in mindestens neun weiteren Verfahren gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge gestellt wurden. Hierbei ist die Zahl der einzelnen Verfahren und nicht die Zahl der Kläger, die als Streitgenossen auftreten, ausschlaggebend.

BGH: Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über die Risiken eines Mietpools

BGH, Urteil vom 20.3.2007, Az: XI ZR 414/04

Leitsätze:

a) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen treffen die finanzierende Bank, die den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht hat, nicht ohne Weiteres über die damit verbundenen Risiken Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands.

b) Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands können sich nur bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools ergeben. Aufklärungspflichten können etwa in Betracht kommen, wenn sie den Beitritt in Kenntnis einer bereits bestehenden Überschuldung des konkreten Mietpools verlangt oder in Kenntnis des Umstands, dass dem konkreten Mietpool Darlehen gewährt wurden, für die die Anleger als Poolmitglieder haften müssen, oder in Kenntnis des Umstands, dass an die Poolmitglieder konstant überhöhte Ausschüttungen ausbezahlt werden, die ihnen einen falschen Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit der Anlage vermitteln.