Bonn/Frankfurt a. M., 8. Juni 2016
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der CSA Unternehmensverwaltungs-GmbH, Oberhausen, mit Bescheid vom 18. Februar 2016 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln.
Die CSA Unternehmensverwaltungs-GmbH hatte auf Grundlage von „Kauf- und Abtretungsverträgen“ und „qualifizierten Nachrangdarlehen“ gewerbsmäßig Gelder angenommen, die unbedingt rückzahlbar waren, ohne dass der Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft war. Damit betreibt die CSA Unternehmensverwaltungs-GmbH das Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.
Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die CSA Unternehmensverwaltungs-GmbH, die angenommenen Gelder unverzüglich zurückzuzahlen.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Antrag der CSA Unternehmensverwaltungs-GmbH, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Einstellungs- und Abwicklungsanordnung derBaFin anzuordnen, mit Beschluss vom 19. Mai 2016 abgelehnt.
Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der CSA Unternehmensverwaltungs-GmbH, Oberhausen, mit Bescheid vom 18. Februar 2016 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln.
Die CSA Unternehmensverwaltungs-GmbH hatte auf Grundlage von „Kauf- und Abtretungsverträgen“ und „qualifizierten Nachrangdarlehen“ gewerbsmäßig Gelder angenommen, die unbedingt rückzahlbar waren, ohne dass der Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft war. Damit betreibt die CSA Unternehmensverwaltungs-GmbH das Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.
Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die CSA Unternehmensverwaltungs-GmbH, die angenommenen Gelder unverzüglich zurückzuzahlen.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Antrag der CSA Unternehmensverwaltungs-GmbH, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Einstellungs- und Abwicklungsanordnung derBaFin anzuordnen, mit Beschluss vom 19. Mai 2016 abgelehnt.
Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Quelle: BaFin
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