Dienstag, 20. März 2007

Bundesgerichtshof entscheidet zu "Schrottimmobilien"

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied heute erneut über Ansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit sogenannten "Schrottimmobilien". Dabei hob der XI. Senat das Urteil des OLG Karlsruhe vom 24. November 2004 - 15 U 4/01 auf und verwies die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurück.

Anders als das Berufungsgericht sah der BGH die finanzierende Bank nicht allein deshalb zur Aufklärung verpflichtet, weil sie den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht habe. Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank könnten sich allerdings bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools ergeben, z.B. wenn die finanzierende Bank den Beitritt in Kenntnis einer bereits bestehenden Überschuldung des konkreten Mietpools verlange oder in Kenntnis des Umstands, dass dem konkreten Mietpool Darlehen gewährt worden seien, für die die Anleger als Poolmitglieder haften müssten, oder in Kenntnis des Umstands, dass an die Poolmitglieder überhöhte Ausschüttungen ausbezahlt worden seien, die ihnen einen falschen Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit der Anlage vermittelten.

Nach Zurückverweisung werde das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zu der von der Klägerin behaupteten Kenntnis der beklagten Bausparkasse von der arglistigen Täuschung zu treffen haben. Hierbei werde der Klägerin im Anschluss an die Entscheidung des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1840) unter dem Gesichtspunkt eines die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprungs der finanzierenden Bausparkasse eine Beweiserleichterung zugute kommen, da die beklagte Bausparkasse in institutioneller Weise mit den Vermittlern zusammen gearbeitet habe. Ihre Kenntnis von der arglistigen Täuschung durch die Vermittler werde daher vermutet und es werde ihr obliegen, diese Vermutung mit den von ihr angebotenen Beweismitteln zu widerlegen.

Damit erfüllte der BGH die unlängst in zahlreichen Presse- und Fernsehberichten geäußerten Hoffnungen zahlreicher immobiliengeschädigter Anleger nicht vollständig. Dennoch gab der XI. Senat eine deutliche "Segelanweisung".

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