Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 16. Mai 2008 dem Konsumgüter Direktvertrieb e.V., Dornstetten, untersagt, das Einlagengeschäft zu betreiben. Ferner hat die BaFin die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte angeordnet.
Der Konsumgüter Direktvertrieb e.V. bot dem Publikum an, ihm im Rahmen von Beitrittserklärungen vereinbarte Darlehen („Mitglieder-Payments“) als Einmalzahlung oder ratenweise zur Verfügung zu stellen. Der Verein versprach, den Gesamtbetrag nach einer Laufzeit von fünf oder zehn Jahren zuzüglich eines prozentual festgelegten „Bonus“-Betrags zurückzuerstatten. Nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen wurden von ca. 80 Personen Gelder in Höhe eines Gesamtvolumens von mehr als 0,6 Mio. Euro angenommen.
Durch die Annahme der Anlegergelder auf der Grundlage der Beitrittserklärungen betreibt der Konsumgüter Direktvertrieb e.V. das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis zu besitzen.
Die Abwicklungsanordnung verpflichtet den Konsumgüter Direktvertrieb e.V., die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzuzahlen.
Die Verfügung der BaFin ist bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 09.07.2008
Aktuelle Informationen zum Bank- und Kapitalanlagerecht, Hintergrundinformationen zu Anlagebetrugs- und Anlagehaftungsfällen sowie Verbraucherschutzberichte
Montag, 14. Juli 2008
Dienstag, 6. Mai 2008
Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung der Haustürgeschäfte-Richtlinie
Die Parteien streiten im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage über die Frage, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ausgleich des nach seinem Ausscheiden aus einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bestehenden negativen Auseinandersetzungsguthabens zusteht.
I. Der Beklagte hat am 23. Juli 1991 aufgrund von Verhandlungen, die in seiner Privatwohnung geführt worden sind, seinen Beitritt zu dem aus 46 Gesellschaftern bestehenden geschlossenen Immobilienfonds erklärt. Gegenstand dieser Publikumsgesellschaft ist die Instandsetzung, Modernisierung und Verwaltung eines Grundstücks in Berlin.
In einem Vorprozess forderte die Klägerin als Geschäftsführerin der GbR vom Beklagten die Zahlung von Nachschüssen, die die Gesellschafterversammlung der GbR zur Beseitigung von Unterdeckungen beschlossen hatte. Im Laufe des Verfahrens hat der Beklagte seine Mitgliedschaft in der GbR fristlos gekündigt und die Beitrittserklärung nach § 3 HWiG (jetzt § 312 BGB) widerrufen. Die Klage ist im Vorprozess mit der Begründung abgewiesen worden, nach wirksamer Kündigung des Gesellschaftsbeitritts durch den Beklagten bestünden zwischen den Parteien lediglich noch Ansprüche nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft. Die Nachschussforderung sei daher nicht mehr selbständig einklagbar, sondern sie sei als unselbständiger Rechnungsposten in die infolge des Ausscheidens des Beklagten auf den Tag des Wirksamwerdens des Ausscheidens zu erstellende Auseinandersetzungsrechnung einzustellen.
Die Klägerin hat dieser Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Vorprozess Rechnung getragen und zum Stichtag 6. August 2002 eine Auseinandersetzungsrechnung erstellt, die ein negatives Auseinandersetzungsguthaben des Beklagten in Höhe von 16.319,00 € ausweist.
Der Beklagte betreibt gegen die Klägerin die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Vorprozesses. Die Klägerin hat mit ihrer Forderung gegen den Beklagten auf Zahlung des negativen Auseinandersetzungsguthabens die Aufrechnung gegen die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss erklärt und im vorliegenden Rechtsstreit Vollstreckungsgegenklage erhoben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, zwar führe der unstreitig erklärte und wirksame Widerruf der Beitrittserklärung des Beklagten zu der GbR nach § 3 HWiG grundsätzlich zu einer Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft mit der Folge, dass der widerrufende Gesellschafter lediglich Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben habe. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Auseinandersetzung zu einer Zahlungspflicht des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft führe. Diese Folge verstoße gegen die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Haustürgeschäfte-RL), da aus dieser klar hervorgehe, dass den Verbraucher infolge des Widerrufs keine Verpflichtungen aus dem widerrufenen Vertrag mehr treffen dürften und empfangene Leistungen zurückzugewähren seien. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht in Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der in der Literatur weitgehend zugestimmt wird. Danach finden zwar auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft, zu dem ein Verbraucher durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung bestimmt worden ist, die Vorschriften des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (jetzt: §§ 312, 355 ff BGB) Anwendung (BGHZ 133, 254, 261 f.; 148, 201, 203; Sen.Urt. v. 18. Oktober 2004 II ZR 352/02, ZIP 2004, 2319, 2320; v. 29. November 2004 II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255; v. 21. März 2005 II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 756; v. 18. April 2005 II ZR 224/04, ZIP 2005, 1124, 1126). Widerruft der in einer sog. Haustürsituation beigetretene Gesellschafter seine Beitrittserklärung zu einem geschlossenen Immobilienfonds der hier vorliegenden Art (dasselbe Problem kann sich auch bei Immobilienfonds in Gestalt von Kommanditgesellschaften oder bei einem Beitritt zu einem Verein oder einer Genossenschaft stellen), sieht die Rechtsprechung - von der h. A. in der Literatur ebenfalls geteilt - darin jedoch keinen ex tunc wirkenden Rücktritt von dem Gesellschaftsbeitritt, sondern behandelt die Erklärung unter Heranziehung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft als außerordentliche ex nunc wirkende Kündigung, die folgerichtig nicht zu einer rückwirkenden Beseitigung der Gesellschafterstellung im Sinne einer grundsätzlich in § 3 HWiG für den Fall des Widerrufs vorgesehenen Rückabwicklung des Vertrages führen kann: Nach den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft wird der widerrufende Gesellschafter bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung wie ein Gesellschafter mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten behandelt. Er ist zur Leistung seiner Einlage, soweit sie noch nicht vollständig erbracht ist, verpflichtet und nimmt bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens an den Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft teil (BGHZ 153, 214, 221; 156, 46, 52 f.; 54; Sen.Urt. v. 14. Oktober 1991 – II ZR 212/90, WM 1992, 490, 491).
Die Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft finden generell nur dann keine Anwendung, wenn der in Vollzug gesetzte fehlerhafte Gesellschaftsvertrag oder der vollzogene fehlerhafte Beitritt einen Geschäftsunfähigen oder Minderjährigen betrifft oder wenn die fehlerhaften, vollzogenen Vorgänge gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen. Allein dann versagen die Rechtsprechung und die herrschende Lehre dem fehlerhaften Gesellschaftsvertrag oder dem fehlerhaften Beitritt die rechtliche Anerkennung. Dagegen bleibt es bei den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft selbst dann, wenn ein Gesellschafter durch arglistige Täuschung oder Drohung zum Gesellschaftsbeitritt veranlasst worden ist.
Übertragen auf das Haustürgeschäft bedeutet dies: Die Anwendung der Grundsätze über den fehlerhaften Beitritt kann für den nach § 3 HWiG widerrufenden Gesellschafter zum einen dazu führen, dass sein Abfindungsguthaben wegen während seiner Mitgliedschaft eingetretener, von ihm mitzutragender Verluste der Gesellschaft geringer ist als seine Einlageleistung; ihre Anwendung kann sogar, wie im vorliegenden Fall, dazu führen, dass wegen der von der Gesellschaft während der Dauer der Mitgliedschaft des Widerrufenden erwirtschafteten Verluste das Abfindungsguthaben negativ ist, der widerrufende Gesellschafter also nicht nur seine Einlage nicht zurückerhält, sondern seinerseits zu Zahlungen an die Gesellschaft verpflichtet ist. Da aber selbst die Interessen des betrogenen Gesellschafters nicht als gewichtiger einzustufen sind als diejenigen des Rechtsverkehrs und der übrigen Gesellschafter, kann zugunsten desjenigen, der in der Haustürsituation seine Beitrittserklärung abgegeben hat, nach der von der überwiegenden Meinung im Schrifttum geteilten langjährigen Rechtsprechung des Senats schwerlich anderes gelten.
III. Der II. Zivilsenat hat unter Beachtung insbesondere des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Oktober 2005 (Rs C-350/03 Schulte, ZIP 2005, 1959 ff.) und der sich hieran anschließenden Diskussion im Schrifttum Zweifel bekommen, ob die aufgezeigten - nach deutschem Recht zweifellos sachgerechten, weil die Interessen aller Beteiligten in die Lösung einbeziehenden - Regelungen wegen der den Widerrufenden belastenden Rechtsfolgen mit der Richtlinie 85/577/EWG in Einklang stehen, nach deren Art. 5 Abs. 2 die Anzeige des Rücktritts von den eingegangenen Verpflichtungen bewirkt, dass der Verbraucher aus allen aus dem widerrufenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen entlassen ist. M. a. W. geht es um die Frage, ob der einen Gesellschaftsbeitritt nach dem HWiG Widerrufende denselben Schutz genießen muss, wie die Gruppe der nicht oder nicht voll geschäftsfähigen Personen, auf welche die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft mit Rücksicht auf ihr höherrangig bewertetes Schutzbedürfnis nicht angewandt werden.
Der Senat hat daher das Revisionsverfahren ausgesetzt und – der Verpflichtung aus Art 234 EG-Vertrag folgend – dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Beitritte zu Personengesellschaften, Vereinen oder Genossenschaften mit dem vorrangigen Ziel einer Kapitalanlage von der Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 85/577/EWG erfasst werden, und ob die Bestimmungen der Art. 5 Abs. 2 und Art. 7 der Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie der Behandlung des widerrufenden Verbrauchers als (zunächst) wirksam beigetretenen Gesellschafter mit allen daraus folgenden Rechten und Pflichten bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs entgegenstehen.
Beschluss vom 5. Mai 2008 – II ZR 292/06
LG München I - Urteil vom 25. April 2006 – 34 O 16095/05
OLG München - Urteil vom 23. November 2006 – 8 U 3479/06
Karlsruhe, den 5. Mai 2008
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
I. Der Beklagte hat am 23. Juli 1991 aufgrund von Verhandlungen, die in seiner Privatwohnung geführt worden sind, seinen Beitritt zu dem aus 46 Gesellschaftern bestehenden geschlossenen Immobilienfonds erklärt. Gegenstand dieser Publikumsgesellschaft ist die Instandsetzung, Modernisierung und Verwaltung eines Grundstücks in Berlin.
In einem Vorprozess forderte die Klägerin als Geschäftsführerin der GbR vom Beklagten die Zahlung von Nachschüssen, die die Gesellschafterversammlung der GbR zur Beseitigung von Unterdeckungen beschlossen hatte. Im Laufe des Verfahrens hat der Beklagte seine Mitgliedschaft in der GbR fristlos gekündigt und die Beitrittserklärung nach § 3 HWiG (jetzt § 312 BGB) widerrufen. Die Klage ist im Vorprozess mit der Begründung abgewiesen worden, nach wirksamer Kündigung des Gesellschaftsbeitritts durch den Beklagten bestünden zwischen den Parteien lediglich noch Ansprüche nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft. Die Nachschussforderung sei daher nicht mehr selbständig einklagbar, sondern sie sei als unselbständiger Rechnungsposten in die infolge des Ausscheidens des Beklagten auf den Tag des Wirksamwerdens des Ausscheidens zu erstellende Auseinandersetzungsrechnung einzustellen.
Die Klägerin hat dieser Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Vorprozess Rechnung getragen und zum Stichtag 6. August 2002 eine Auseinandersetzungsrechnung erstellt, die ein negatives Auseinandersetzungsguthaben des Beklagten in Höhe von 16.319,00 € ausweist.
Der Beklagte betreibt gegen die Klägerin die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Vorprozesses. Die Klägerin hat mit ihrer Forderung gegen den Beklagten auf Zahlung des negativen Auseinandersetzungsguthabens die Aufrechnung gegen die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss erklärt und im vorliegenden Rechtsstreit Vollstreckungsgegenklage erhoben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, zwar führe der unstreitig erklärte und wirksame Widerruf der Beitrittserklärung des Beklagten zu der GbR nach § 3 HWiG grundsätzlich zu einer Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft mit der Folge, dass der widerrufende Gesellschafter lediglich Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben habe. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Auseinandersetzung zu einer Zahlungspflicht des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft führe. Diese Folge verstoße gegen die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Haustürgeschäfte-RL), da aus dieser klar hervorgehe, dass den Verbraucher infolge des Widerrufs keine Verpflichtungen aus dem widerrufenen Vertrag mehr treffen dürften und empfangene Leistungen zurückzugewähren seien. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht in Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der in der Literatur weitgehend zugestimmt wird. Danach finden zwar auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft, zu dem ein Verbraucher durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung bestimmt worden ist, die Vorschriften des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (jetzt: §§ 312, 355 ff BGB) Anwendung (BGHZ 133, 254, 261 f.; 148, 201, 203; Sen.Urt. v. 18. Oktober 2004 II ZR 352/02, ZIP 2004, 2319, 2320; v. 29. November 2004 II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255; v. 21. März 2005 II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 756; v. 18. April 2005 II ZR 224/04, ZIP 2005, 1124, 1126). Widerruft der in einer sog. Haustürsituation beigetretene Gesellschafter seine Beitrittserklärung zu einem geschlossenen Immobilienfonds der hier vorliegenden Art (dasselbe Problem kann sich auch bei Immobilienfonds in Gestalt von Kommanditgesellschaften oder bei einem Beitritt zu einem Verein oder einer Genossenschaft stellen), sieht die Rechtsprechung - von der h. A. in der Literatur ebenfalls geteilt - darin jedoch keinen ex tunc wirkenden Rücktritt von dem Gesellschaftsbeitritt, sondern behandelt die Erklärung unter Heranziehung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft als außerordentliche ex nunc wirkende Kündigung, die folgerichtig nicht zu einer rückwirkenden Beseitigung der Gesellschafterstellung im Sinne einer grundsätzlich in § 3 HWiG für den Fall des Widerrufs vorgesehenen Rückabwicklung des Vertrages führen kann: Nach den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft wird der widerrufende Gesellschafter bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung wie ein Gesellschafter mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten behandelt. Er ist zur Leistung seiner Einlage, soweit sie noch nicht vollständig erbracht ist, verpflichtet und nimmt bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens an den Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft teil (BGHZ 153, 214, 221; 156, 46, 52 f.; 54; Sen.Urt. v. 14. Oktober 1991 – II ZR 212/90, WM 1992, 490, 491).
Die Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft finden generell nur dann keine Anwendung, wenn der in Vollzug gesetzte fehlerhafte Gesellschaftsvertrag oder der vollzogene fehlerhafte Beitritt einen Geschäftsunfähigen oder Minderjährigen betrifft oder wenn die fehlerhaften, vollzogenen Vorgänge gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen. Allein dann versagen die Rechtsprechung und die herrschende Lehre dem fehlerhaften Gesellschaftsvertrag oder dem fehlerhaften Beitritt die rechtliche Anerkennung. Dagegen bleibt es bei den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft selbst dann, wenn ein Gesellschafter durch arglistige Täuschung oder Drohung zum Gesellschaftsbeitritt veranlasst worden ist.
Übertragen auf das Haustürgeschäft bedeutet dies: Die Anwendung der Grundsätze über den fehlerhaften Beitritt kann für den nach § 3 HWiG widerrufenden Gesellschafter zum einen dazu führen, dass sein Abfindungsguthaben wegen während seiner Mitgliedschaft eingetretener, von ihm mitzutragender Verluste der Gesellschaft geringer ist als seine Einlageleistung; ihre Anwendung kann sogar, wie im vorliegenden Fall, dazu führen, dass wegen der von der Gesellschaft während der Dauer der Mitgliedschaft des Widerrufenden erwirtschafteten Verluste das Abfindungsguthaben negativ ist, der widerrufende Gesellschafter also nicht nur seine Einlage nicht zurückerhält, sondern seinerseits zu Zahlungen an die Gesellschaft verpflichtet ist. Da aber selbst die Interessen des betrogenen Gesellschafters nicht als gewichtiger einzustufen sind als diejenigen des Rechtsverkehrs und der übrigen Gesellschafter, kann zugunsten desjenigen, der in der Haustürsituation seine Beitrittserklärung abgegeben hat, nach der von der überwiegenden Meinung im Schrifttum geteilten langjährigen Rechtsprechung des Senats schwerlich anderes gelten.
III. Der II. Zivilsenat hat unter Beachtung insbesondere des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Oktober 2005 (Rs C-350/03 Schulte, ZIP 2005, 1959 ff.) und der sich hieran anschließenden Diskussion im Schrifttum Zweifel bekommen, ob die aufgezeigten - nach deutschem Recht zweifellos sachgerechten, weil die Interessen aller Beteiligten in die Lösung einbeziehenden - Regelungen wegen der den Widerrufenden belastenden Rechtsfolgen mit der Richtlinie 85/577/EWG in Einklang stehen, nach deren Art. 5 Abs. 2 die Anzeige des Rücktritts von den eingegangenen Verpflichtungen bewirkt, dass der Verbraucher aus allen aus dem widerrufenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen entlassen ist. M. a. W. geht es um die Frage, ob der einen Gesellschaftsbeitritt nach dem HWiG Widerrufende denselben Schutz genießen muss, wie die Gruppe der nicht oder nicht voll geschäftsfähigen Personen, auf welche die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft mit Rücksicht auf ihr höherrangig bewertetes Schutzbedürfnis nicht angewandt werden.
Der Senat hat daher das Revisionsverfahren ausgesetzt und – der Verpflichtung aus Art 234 EG-Vertrag folgend – dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Beitritte zu Personengesellschaften, Vereinen oder Genossenschaften mit dem vorrangigen Ziel einer Kapitalanlage von der Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 85/577/EWG erfasst werden, und ob die Bestimmungen der Art. 5 Abs. 2 und Art. 7 der Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie der Behandlung des widerrufenden Verbrauchers als (zunächst) wirksam beigetretenen Gesellschafter mit allen daraus folgenden Rechten und Pflichten bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs entgegenstehen.
Beschluss vom 5. Mai 2008 – II ZR 292/06
LG München I - Urteil vom 25. April 2006 – 34 O 16095/05
OLG München - Urteil vom 23. November 2006 – 8 U 3479/06
Karlsruhe, den 5. Mai 2008
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Bundesgerichtshof zu Rückforderungsansprüchen bei Schenkkreisen
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.03.2008, Az. III ZR 282/07
amtlicher Leitsatz:
Die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB entfällt nicht nur bei Bereicherungsansprüchen, die sich gegen die Initiatoren eines "Schenkkreises" richten, sondern allgemein bei allen Zuwendungen im Rahmen derartiger Kreise, ohne dass es auf eine einzelfallbezogene Prüfung der Geschäftsgewandtheit und Erfahrenheit des betroffenen Gebers oder Empfängers ankommt (Fortführung des Senatsurteils vom 10. November 2005 - III ZR 72/05 = NJW 2006, 45).
amtlicher Leitsatz:
Die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB entfällt nicht nur bei Bereicherungsansprüchen, die sich gegen die Initiatoren eines "Schenkkreises" richten, sondern allgemein bei allen Zuwendungen im Rahmen derartiger Kreise, ohne dass es auf eine einzelfallbezogene Prüfung der Geschäftsgewandtheit und Erfahrenheit des betroffenen Gebers oder Empfängers ankommt (Fortführung des Senatsurteils vom 10. November 2005 - III ZR 72/05 = NJW 2006, 45).
Mittwoch, 23. April 2008
BaFin stellt Entschädigungsfall für Weserbank AG, Bremerhaven, fest
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am Mittwoch für die Weserbank AG, Bremerhaven, den Entschädigungsfall festgestellt. Damit liegen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor, dass die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) die Einleger der Bank entschädigen kann.
Die Weserbank AG gehört nicht nur der EdB an, sie wirkt darüber hinaus auch am Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. mit. Nachdem die BaFin für die Weserbank AG den Entschädigungsfall festgestellt hat, wird der Einlagensicherungsfonds von sich aus die Einleger der Bank anschreiben – sowohl, was die gesetzliche Entschädigung durch die EdB betrifft, als auch im Hinblick auf die Leistung des Einlagensicherungsfonds. Zuvor muss die Höhe der jeweiligen Forderungen ermittelt werden. Die BaFin kann nicht voraussehen, wie lange das Verfahren dauern wird.
Die BaFin musste den Entschädigungsfall feststellen, da die Bank nicht mehr in der Lage ist, Einlagen der Kunden zurückzuzahlen oder Verbindlichkeiten zu erfüllen. Es besteht auch nicht die Aussicht, dass die Bank später in der Lage sein wird, dies zu tun. Das Amtsgericht Bremerhaven hat daher am Mittwoch die Eröffnung des endgültigen Insolvenzverfahrens beschlossen.
Der Vorstand der Bank hatte der Aufsicht die Überschuldung des Instituts selbst angezeigt. Darum hatte die BaFin am 8. April 2008 ein Moratorium über die Weserbank AG verhängt. Das Amtsgericht Bremerhaven hatte am 9. April 2008 auf Antrag der BaFin die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens beschlossen.
Die Weserbank AG gehört nicht nur der EdB an, sie wirkt darüber hinaus auch am Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. mit. Nachdem die BaFin für die Weserbank AG den Entschädigungsfall festgestellt hat, wird der Einlagensicherungsfonds von sich aus die Einleger der Bank anschreiben – sowohl, was die gesetzliche Entschädigung durch die EdB betrifft, als auch im Hinblick auf die Leistung des Einlagensicherungsfonds. Zuvor muss die Höhe der jeweiligen Forderungen ermittelt werden. Die BaFin kann nicht voraussehen, wie lange das Verfahren dauern wird.
Die BaFin musste den Entschädigungsfall feststellen, da die Bank nicht mehr in der Lage ist, Einlagen der Kunden zurückzuzahlen oder Verbindlichkeiten zu erfüllen. Es besteht auch nicht die Aussicht, dass die Bank später in der Lage sein wird, dies zu tun. Das Amtsgericht Bremerhaven hat daher am Mittwoch die Eröffnung des endgültigen Insolvenzverfahrens beschlossen.
Der Vorstand der Bank hatte der Aufsicht die Überschuldung des Instituts selbst angezeigt. Darum hatte die BaFin am 8. April 2008 ein Moratorium über die Weserbank AG verhängt. Das Amtsgericht Bremerhaven hatte am 9. April 2008 auf Antrag der BaFin die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens beschlossen.
BaFin ordnet Moratorium über die Weserbank AG, Bremerhaven, an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 8. April 2008 gegenüber der Weserbank AG ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot erlassen. Außerdem hat die BaFin die Schließung des Kreditinstitutes für den Verkehr mit der Kundschaft angeordnet und der Bank untersagt, Zahlungen entgegenzunehmen, die nicht zur Tilgung von Schulden ihr gegenüber bestimmt sind („Moratorium“). Die BaFin hat beim Amtsgericht Bremerhaven zudem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.
Man habe das Moratorium anordnen müssen, um die verbliebenen Vermögenswerte zu sichern, teilte die BaFin zur Begründung mit. Das Institut sei nach mehreren gescheiterten Versuchen der Eigentümer, kurzfristig das erforderliche Kapital zuzuführen, überschuldet.
Nachdem die Bank ihr Geschäftsmodell umgestellt habe, sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, dauerhaft die Erträge zu erwirtschaften, die zur Deckung der laufenden operativen Kosten notwendig gewesen wären. Darum habe die Fortführungsprognose für das Institut nicht mehr aufrechterhalten werden können. Daraufhin habe die Weserbank AG ihre Vermögenswerte nicht mehr mit Fortführungs-, sondern mit Liquidationswerten bilanzieren müssen, die niedriger seien. Hierdurch habe sich eine Überschuldung ergeben.
Die Maßnahmen der BaFin sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Die Weserbank AG mit Sitz in Bremerhaven (die bis zum Jahre 2004 als Viehmarktsbank der Unterweserstädte GmbH firmierte) hat eine Niederlassung in Frankfurt am Main. Die Bilanzsumme der Bank beläuft sich nach dem letzten aufgestellten Jahresabschluss per 31.12.2007 auf rund 120,4 Mio. Euro. Die Weserbank AG weist Verbindlichkeiten gegenüber Kunden in Höhe von rund 24,9 Mio. Euro aus.
Die Einlagen der Kunden der Weserbank AG sind im Rahmen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes geschützt. Das Institut gehört der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) an. Wenn die BaFin den Entschädigungsfall festgestellt hat, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor, dass die Entschädigungseinrichtung die Einleger entschädigen kann. Die EdB hat die Gläubiger des Instituts unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn dieser Fall eingetreten ist. Der gesetzliche Entschädigungsanspruch jedes berechtigten Bankkunden ist pro Einleger begrenzt auf 90 Prozent der Einlagen und den Gegenwert von 20.000 Euro.
Darüber hinaus ist die Weserbank AG Mitglied des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V. Dieser Einlagensicherungsfonds übernimmt nach seinem Statut den 10-prozentigen Selbstbehalt und den Teil der Einlagen, die über die gesetzliche Grenze von 20.000 Euro hinausgehen – und zwar bis zur jeweiligen Sicherungsgrenze. Diese liegt pro Einleger bei 30 Prozent des haftenden Eigenkapitals der Bank, also bei 1.832.000 Euro.
Man habe das Moratorium anordnen müssen, um die verbliebenen Vermögenswerte zu sichern, teilte die BaFin zur Begründung mit. Das Institut sei nach mehreren gescheiterten Versuchen der Eigentümer, kurzfristig das erforderliche Kapital zuzuführen, überschuldet.
Nachdem die Bank ihr Geschäftsmodell umgestellt habe, sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, dauerhaft die Erträge zu erwirtschaften, die zur Deckung der laufenden operativen Kosten notwendig gewesen wären. Darum habe die Fortführungsprognose für das Institut nicht mehr aufrechterhalten werden können. Daraufhin habe die Weserbank AG ihre Vermögenswerte nicht mehr mit Fortführungs-, sondern mit Liquidationswerten bilanzieren müssen, die niedriger seien. Hierdurch habe sich eine Überschuldung ergeben.
Die Maßnahmen der BaFin sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Die Weserbank AG mit Sitz in Bremerhaven (die bis zum Jahre 2004 als Viehmarktsbank der Unterweserstädte GmbH firmierte) hat eine Niederlassung in Frankfurt am Main. Die Bilanzsumme der Bank beläuft sich nach dem letzten aufgestellten Jahresabschluss per 31.12.2007 auf rund 120,4 Mio. Euro. Die Weserbank AG weist Verbindlichkeiten gegenüber Kunden in Höhe von rund 24,9 Mio. Euro aus.
Die Einlagen der Kunden der Weserbank AG sind im Rahmen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes geschützt. Das Institut gehört der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) an. Wenn die BaFin den Entschädigungsfall festgestellt hat, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor, dass die Entschädigungseinrichtung die Einleger entschädigen kann. Die EdB hat die Gläubiger des Instituts unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn dieser Fall eingetreten ist. Der gesetzliche Entschädigungsanspruch jedes berechtigten Bankkunden ist pro Einleger begrenzt auf 90 Prozent der Einlagen und den Gegenwert von 20.000 Euro.
Darüber hinaus ist die Weserbank AG Mitglied des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V. Dieser Einlagensicherungsfonds übernimmt nach seinem Statut den 10-prozentigen Selbstbehalt und den Teil der Einlagen, die über die gesetzliche Grenze von 20.000 Euro hinausgehen – und zwar bis zur jeweiligen Sicherungsgrenze. Diese liegt pro Einleger bei 30 Prozent des haftenden Eigenkapitals der Bank, also bei 1.832.000 Euro.
BaFin untersagt der Vertriebsführung der AktienPower AG die Anlagevermittlung und ordnet die Abwicklung an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat den Herren Hans Peter Borst (Schweinfurt), Andreas Wengler (Reichshof), Sebastian Kieser (Triefenstein), Ronald Schnaus (Triefenstein) sowie der Your Life Direktvertriebs GmbH (Schweinfurt) am 20. März 2008 die Anlagevermittlung untersagt. Ferner hat die BaFin angeordnet, die unerlaubt betriebenen Geschäfte unverzüglich abzuwickeln.
Die Herren Borst, Wengler, Kieser und Schnaus sowie die Your Life Direktvertriebs GmbH vermittelten für die AktienPower AG, Schweiz, deren Aktien. Durch die Entgegennahme und Weiterleitung der Zeichnungsscheine und Aktienkaufverträge erbrachten sie die Anlagevermittlung ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin.
Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 02.04.2008
Die Herren Borst, Wengler, Kieser und Schnaus sowie die Your Life Direktvertriebs GmbH vermittelten für die AktienPower AG, Schweiz, deren Aktien. Durch die Entgegennahme und Weiterleitung der Zeichnungsscheine und Aktienkaufverträge erbrachten sie die Anlagevermittlung ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin.
Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Bonn/Frankfurt a.M., den 02.04.2008
Freitag, 18. April 2008
EECH GROUP AG: Insolvenzantrag gestellt
Die EECH GROUP AG hat am Donnerstag, den 17. April 2008, beim zuständigen Hamburger Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.
Freitag, 4. April 2008
Brokerwahl.de: Die Wahl zum Broker des Jahres 2008 ist entschieden
Die diesjährige Brokerwahl ging heute nach sechs spannenden und abwechslungsreichen Wochen zu Ende. In vielen der sieben Kategorien wurde bis zur letzten Minute um jeden Platz gekämpft und neben einigen Favoritensiegen gab es auch Überraschungsplatzierungen unter den Top 3.
Cortal Consors konnte in diesem Jahr als erfolgreichster Broker aus der Wahl hervorgehen, mit einer Erstplatzierung in den Kategorien Online Broker, Daytradebroker und Futuresbroker sowie einem zweiten Platz bei den Fondsbrokern. Nur knapp dahinter lag die comdirect, die bei den Fondsbrokern den ersten und bei den Online Brokern sowie den Zertifikatebrokern den zweiten Platz belegt hat. Bei den CFD-Brokern fand lange Zeit ein enges Kopf-an-Kopf-Rennen zwischen CMC Markets und ABN AMRO marketindex statt, welches zum Schluss CMC Markets für sich entscheiden konnte. ABN AMRO marketindex erreichte insgesamt zwei Zweitplatzierungen und einen dritten Platz. In der Kategorie Forex-Broker hat sich die FXdirekt Bank bereits früh abgesetzt und konnte so ihren Vorjahressieg wiederholen. Bei den Zertifikatebrokern hat die DAB bank überzeugend den ersten Platz erreicht. Nach dem jeweils dritten Platz in den vergangenen zwei Jahren, hat die DAB bank in diesem Jahr mit deutlichem Vorsprung gewonnen, obwohl sie zwischenzeitlich ihre Führung kurz an die comdirect abgeben musste.
Am spannendsten war in diesem Jahr die Entwicklung innerhalb der Kategorie Daytradebroker. Konnte Cortal Consors noch im Vorjahr mit einem deutlichen Vorsprung gewinnen, so gab es in diesem Jahr gleich vier Aspiranten auf den ersten Platz. Zum Schluss lagen die ersten Vier nur wenige Punkte auseinander.
"Wir sind sehr zufrieden mit dem Ablauf der diesjährigen Brokerwahl. Trotz einer vollkommen neu gestalteten Website und eines neuen Wahlsystems mit erweiterten Bewertungskriterien, haben knapp 47.000 Teilnehmer für ihre Favoriten gestimmt. Nun freuen wir uns die Gewinner der Wahl am 11. April auf der Invest-Messe in Stuttgart ehren zu dürfen und bedanken uns bei allen Teilnehmern die ihre Stimme abgegeben haben", so David Ernsting, Geschäftsführer der Ernsting.com Publications GmbH, welche zum achten Jahr in Folge die Wahl zum Broker des Jahres ausgerichtet hat. Die diesjährige Wahl wurde von der Trading-Community Aktienboard.com, dem Finanzportal BörseGo, der Börse Stuttgart, dem FinanzBuch Verlag und dem Fachmagazin Traders unterstützt.
Es folgen die Endergebnisse der Brokerwahl 2008:
Online Broker
Cortal Consors 35,3 %
comdirect 33,6 %
S Broker 6,5 %
Daytradebroker
Cortal Consors 20,2 %
ClickOptions 19,1 %
ABN AMRO marketindex 17,1 %
Fondsbroker
comdirect 35,4 %
Cortal Consors 33,0 %
ING-DiBa 12,5 %
Forexbroker
FXdirekt Bank 39,3 %
ABN AMRO marketindex 12,4 %
forexone AG 10,4 %
Futuresbroker
Cortal Consors 26,5 %
Interactive Brokers 12,2 %
fimatex 9,7 %
CFD-Broker
CMC Markets 46,1 %
ABN AMRO marketindex 31,0 %
FXdirekt Bank 6,6 %
Zertifikatebroker
DAB bank 38,2 %
comdirect 20,8 %
ING-DiBa 8,7 %
Die Top 5 der jeweiligen Kategorie können Sie einsehen unter: http://www.brokerwahl.de
Cortal Consors konnte in diesem Jahr als erfolgreichster Broker aus der Wahl hervorgehen, mit einer Erstplatzierung in den Kategorien Online Broker, Daytradebroker und Futuresbroker sowie einem zweiten Platz bei den Fondsbrokern. Nur knapp dahinter lag die comdirect, die bei den Fondsbrokern den ersten und bei den Online Brokern sowie den Zertifikatebrokern den zweiten Platz belegt hat. Bei den CFD-Brokern fand lange Zeit ein enges Kopf-an-Kopf-Rennen zwischen CMC Markets und ABN AMRO marketindex statt, welches zum Schluss CMC Markets für sich entscheiden konnte. ABN AMRO marketindex erreichte insgesamt zwei Zweitplatzierungen und einen dritten Platz. In der Kategorie Forex-Broker hat sich die FXdirekt Bank bereits früh abgesetzt und konnte so ihren Vorjahressieg wiederholen. Bei den Zertifikatebrokern hat die DAB bank überzeugend den ersten Platz erreicht. Nach dem jeweils dritten Platz in den vergangenen zwei Jahren, hat die DAB bank in diesem Jahr mit deutlichem Vorsprung gewonnen, obwohl sie zwischenzeitlich ihre Führung kurz an die comdirect abgeben musste.
Am spannendsten war in diesem Jahr die Entwicklung innerhalb der Kategorie Daytradebroker. Konnte Cortal Consors noch im Vorjahr mit einem deutlichen Vorsprung gewinnen, so gab es in diesem Jahr gleich vier Aspiranten auf den ersten Platz. Zum Schluss lagen die ersten Vier nur wenige Punkte auseinander.
"Wir sind sehr zufrieden mit dem Ablauf der diesjährigen Brokerwahl. Trotz einer vollkommen neu gestalteten Website und eines neuen Wahlsystems mit erweiterten Bewertungskriterien, haben knapp 47.000 Teilnehmer für ihre Favoriten gestimmt. Nun freuen wir uns die Gewinner der Wahl am 11. April auf der Invest-Messe in Stuttgart ehren zu dürfen und bedanken uns bei allen Teilnehmern die ihre Stimme abgegeben haben", so David Ernsting, Geschäftsführer der Ernsting.com Publications GmbH, welche zum achten Jahr in Folge die Wahl zum Broker des Jahres ausgerichtet hat. Die diesjährige Wahl wurde von der Trading-Community Aktienboard.com, dem Finanzportal BörseGo, der Börse Stuttgart, dem FinanzBuch Verlag und dem Fachmagazin Traders unterstützt.
Es folgen die Endergebnisse der Brokerwahl 2008:
Online Broker
Cortal Consors 35,3 %
comdirect 33,6 %
S Broker 6,5 %
Daytradebroker
Cortal Consors 20,2 %
ClickOptions 19,1 %
ABN AMRO marketindex 17,1 %
Fondsbroker
comdirect 35,4 %
Cortal Consors 33,0 %
ING-DiBa 12,5 %
Forexbroker
FXdirekt Bank 39,3 %
ABN AMRO marketindex 12,4 %
forexone AG 10,4 %
Futuresbroker
Cortal Consors 26,5 %
Interactive Brokers 12,2 %
fimatex 9,7 %
CFD-Broker
CMC Markets 46,1 %
ABN AMRO marketindex 31,0 %
FXdirekt Bank 6,6 %
Zertifikatebroker
DAB bank 38,2 %
comdirect 20,8 %
ING-DiBa 8,7 %
Die Top 5 der jeweiligen Kategorie können Sie einsehen unter: http://www.brokerwahl.de
Montag, 17. März 2008
BGH: Kapitalanleger-Musterverfahren gegen Daimler AG wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformation
Pressemitteilung des BGH:
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte erstmals in einem Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den in einem Kapitalanleger-Musterverfahren ergangenen Musterentscheid eines Oberlandesgerichts zu befinden.
I.Der Musterkläger begehrt aus von seinem Vater abgetretenem Recht von der börsennotierten Musterbeklagten - die im hier maßgeblichen Zeitraum noch als "DaimlerChrysler AG" firmierte - Schadensersatz wegen angeblich verspäteter Ad-hoc-Mitteilung über das vorzeitige Ausscheiden ihres damaligen Vorstandsvorsitzenden Prof. Schrempp.
Der Aufsichtsrat der Musterbeklagten beschloss in seiner Sitzung vom 28. Juli 2005 gegen 9.50 Uhr, dass Prof. Schrempp zum 31. Dezember 2005 aus dem Amt des Vorstandsvorsitzenden ausscheide und Dr. Zetsche sein Amtsnachfolger werden solle. Hiervon informierte die Musterbeklagte die Geschäftsführungen der Börsen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) um 10.02 Uhr. Um 10.32 Uhr wurde die Ad-hoc-Mitteilung in der Meldungsdatenbank der Deutschen Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität (DGAP) veröffentlicht, nachdem zuvor um 9.30 Uhr die Unternehmensergebnisse der Musterbeklagten für das zweite Quartal 2005 in gleicher Form mitgeteilt worden waren. Nach der Mitteilung der Quartalszahlen stieg der Kurs der Aktien der Musterbeklagten zunächst auf 38,70 €, nach der Meldung über das Ausscheiden Prof. Schrempps noch am selben Tag auf 40,40 € und in der Folgezeit auf 42,95 €. Der Vater des Musterklägers hatte an jenem 28. Juli 2005 um 9.00 Uhr 800 Aktien der Musterbeklagten zum niedrigeren Kurs von 36,50 € und bereits vorher am 16. Mai 2005 100 Aktien zu dem noch niedrigeren Kurs von 31,85 € verkauft.
Der Musterkläger behauptet, Prof. Schrempp habe bereits im Mai 2005 in einem Gespräch gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden Kopper erklärt, dass er sein Amt als Vorstandsvorsitzender vorzeitig, und zwar zum 31. Dezember 2005, "zur Verfügung stelle"; dies sei als einseitige Amtsniederlegung zu verstehen gewesen. Ein derartiges vorzeitiges Ausscheiden Prof. Schrempps habe auch schon im Mai 2005 zwischen diesem, Kopper und dessen Stellvertreter Klemm festgestanden. Ein wesentlicher Teil des Aufsichtsrats sei jedenfalls vor der Aufsichtsratssitzung vom 28. Juli 2005 informiert gewesen. Demgegenüber behauptet die Musterbeklagte, der Aufsichtsrat als Gesamtgremium habe vor dem 28. Juli 2005 keine Kenntnis von den Überlegungen des Vorstandsvorsitzenden über dessen einvernehmlich zu vereinbarendes vorzeitiges Ausscheiden gehabt.
Auf Vorlagebeschluss des Landgerichts hat das Oberlandesgericht durch Musterentscheid festgestellt, dass durch die Vorgänge im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Ausscheiden Prof. Schrempps eine Insiderinformation im Sinne des § 37 b Abs. 1 WpHG erst aufgrund der Entscheidung des Aufsichtsrats am 28. Juli 2005 um ca. 9.50 Uhr entstanden ist und dass die Musterbeklagte diese unverzüglich veröffentlicht hat. Angesichts dessen hat das Oberlandesgericht über die ihm vom Landgericht vorgelegten zehn weiteren hilfsweise gestellten Feststellungsanträge keine Entscheidung mehr getroffen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Musterkläger mit der Rechtsbeschwerde.
II.Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Beschluss vom 25. Februar 2008 den angefochtenen Musterentscheid wegen verfahrensfehlerhafter Feststellungen zu den umstrittenen Umständen des Ausscheidens Prof. Schrempps aus dem Vorstandsamt aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.
Das Oberlandesgericht hat den zentralen Streitpunkt der Äußerungen Prof. Schrempps gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden Kopper im Mai 2005 über die "Zurverfügungstellung seines Amtes" rechtsfehlerhaft als unstreitige einvernehmliche Ausscheidensregelung angesehen; denn der Musterkläger hat eine solche stets bestritten und unter Beweisantritt das Gegenteil behauptet. Mit dem Musterfeststellungsantrag verfolgte der Musterkläger im Rahmen des Feststellungsziels die gerichtliche Feststellung, dass das vorzeitige Ausscheiden Prof. Schrempps bereits im Mai 2005 feststand und daher als Insidertatsache zu veröffentlichen gewesen wäre. Schon dort behauptete er konkret, dass Prof. Schrempp im Mai 2005 definitiv die (einseitige) Niederlegung seines Amtes zum Jahresende jedenfalls gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden Kopper erklärt habe, mit der Folge der Beendigung seines Organverhältnisses. Diese zentrale Behauptung zur einseitigen Rücktrittserklärung Prof. Schrempps hat der Musterkläger zu keinem Zeitpunkt während des Musterverfahrens vor dem Oberlandesgericht fallengelassen. Die im Widerspruch dazu stehende, gleichwohl zur tragenden Grundlage des Musterentscheids gemachte Annahme des Oberlandesgerichts, der Musterkläger habe seine Behauptung des (einseitigen) Rücktritts mit dem - erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten, nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 1. Februar 2007 fallen gelassen, weil dort nur noch davon die Rede sei, Schrempp habe "sein Amt vorzeitig … zur Verfügung gestellt", ist rechtlich unhaltbar.
Angesichts des weiterhin streitigen Geschehensablaufs war die Erhebung der vom Musterkläger angebotenen Beweise prozessual geboten.
III.Aufgrund der durch den Bundesgerichtshof angeordneten Zurückverweisung wird nunmehr ein anderer Senat des Berufungsgerichts in der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung die bisher verfahrensfehlerhaft versäumte Beweiserhebung u.a. zu der streitigen Äußerung Prof. Schrempps gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden Kopper im Mai 2005 bezüglich der "Zur-Verfügung-Stellung seines Amtes" nachzuholen und alsdann erneut in der Sache zu entscheiden haben.
BGH, Beschluss v. 25. Februar 2008 - II ZB 9/07
LG Stuttgart - 21 O 408/05, Beschl. v. 3. März 2006
OLG Stuttgart - 901 KAP 1/06, Beschl. v. 15. Februar 2007
Karlsruhe, den 14. März 2008
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte erstmals in einem Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den in einem Kapitalanleger-Musterverfahren ergangenen Musterentscheid eines Oberlandesgerichts zu befinden.
I.Der Musterkläger begehrt aus von seinem Vater abgetretenem Recht von der börsennotierten Musterbeklagten - die im hier maßgeblichen Zeitraum noch als "DaimlerChrysler AG" firmierte - Schadensersatz wegen angeblich verspäteter Ad-hoc-Mitteilung über das vorzeitige Ausscheiden ihres damaligen Vorstandsvorsitzenden Prof. Schrempp.
Der Aufsichtsrat der Musterbeklagten beschloss in seiner Sitzung vom 28. Juli 2005 gegen 9.50 Uhr, dass Prof. Schrempp zum 31. Dezember 2005 aus dem Amt des Vorstandsvorsitzenden ausscheide und Dr. Zetsche sein Amtsnachfolger werden solle. Hiervon informierte die Musterbeklagte die Geschäftsführungen der Börsen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) um 10.02 Uhr. Um 10.32 Uhr wurde die Ad-hoc-Mitteilung in der Meldungsdatenbank der Deutschen Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität (DGAP) veröffentlicht, nachdem zuvor um 9.30 Uhr die Unternehmensergebnisse der Musterbeklagten für das zweite Quartal 2005 in gleicher Form mitgeteilt worden waren. Nach der Mitteilung der Quartalszahlen stieg der Kurs der Aktien der Musterbeklagten zunächst auf 38,70 €, nach der Meldung über das Ausscheiden Prof. Schrempps noch am selben Tag auf 40,40 € und in der Folgezeit auf 42,95 €. Der Vater des Musterklägers hatte an jenem 28. Juli 2005 um 9.00 Uhr 800 Aktien der Musterbeklagten zum niedrigeren Kurs von 36,50 € und bereits vorher am 16. Mai 2005 100 Aktien zu dem noch niedrigeren Kurs von 31,85 € verkauft.
Der Musterkläger behauptet, Prof. Schrempp habe bereits im Mai 2005 in einem Gespräch gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden Kopper erklärt, dass er sein Amt als Vorstandsvorsitzender vorzeitig, und zwar zum 31. Dezember 2005, "zur Verfügung stelle"; dies sei als einseitige Amtsniederlegung zu verstehen gewesen. Ein derartiges vorzeitiges Ausscheiden Prof. Schrempps habe auch schon im Mai 2005 zwischen diesem, Kopper und dessen Stellvertreter Klemm festgestanden. Ein wesentlicher Teil des Aufsichtsrats sei jedenfalls vor der Aufsichtsratssitzung vom 28. Juli 2005 informiert gewesen. Demgegenüber behauptet die Musterbeklagte, der Aufsichtsrat als Gesamtgremium habe vor dem 28. Juli 2005 keine Kenntnis von den Überlegungen des Vorstandsvorsitzenden über dessen einvernehmlich zu vereinbarendes vorzeitiges Ausscheiden gehabt.
Auf Vorlagebeschluss des Landgerichts hat das Oberlandesgericht durch Musterentscheid festgestellt, dass durch die Vorgänge im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Ausscheiden Prof. Schrempps eine Insiderinformation im Sinne des § 37 b Abs. 1 WpHG erst aufgrund der Entscheidung des Aufsichtsrats am 28. Juli 2005 um ca. 9.50 Uhr entstanden ist und dass die Musterbeklagte diese unverzüglich veröffentlicht hat. Angesichts dessen hat das Oberlandesgericht über die ihm vom Landgericht vorgelegten zehn weiteren hilfsweise gestellten Feststellungsanträge keine Entscheidung mehr getroffen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Musterkläger mit der Rechtsbeschwerde.
II.Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Beschluss vom 25. Februar 2008 den angefochtenen Musterentscheid wegen verfahrensfehlerhafter Feststellungen zu den umstrittenen Umständen des Ausscheidens Prof. Schrempps aus dem Vorstandsamt aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.
Das Oberlandesgericht hat den zentralen Streitpunkt der Äußerungen Prof. Schrempps gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden Kopper im Mai 2005 über die "Zurverfügungstellung seines Amtes" rechtsfehlerhaft als unstreitige einvernehmliche Ausscheidensregelung angesehen; denn der Musterkläger hat eine solche stets bestritten und unter Beweisantritt das Gegenteil behauptet. Mit dem Musterfeststellungsantrag verfolgte der Musterkläger im Rahmen des Feststellungsziels die gerichtliche Feststellung, dass das vorzeitige Ausscheiden Prof. Schrempps bereits im Mai 2005 feststand und daher als Insidertatsache zu veröffentlichen gewesen wäre. Schon dort behauptete er konkret, dass Prof. Schrempp im Mai 2005 definitiv die (einseitige) Niederlegung seines Amtes zum Jahresende jedenfalls gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden Kopper erklärt habe, mit der Folge der Beendigung seines Organverhältnisses. Diese zentrale Behauptung zur einseitigen Rücktrittserklärung Prof. Schrempps hat der Musterkläger zu keinem Zeitpunkt während des Musterverfahrens vor dem Oberlandesgericht fallengelassen. Die im Widerspruch dazu stehende, gleichwohl zur tragenden Grundlage des Musterentscheids gemachte Annahme des Oberlandesgerichts, der Musterkläger habe seine Behauptung des (einseitigen) Rücktritts mit dem - erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten, nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 1. Februar 2007 fallen gelassen, weil dort nur noch davon die Rede sei, Schrempp habe "sein Amt vorzeitig … zur Verfügung gestellt", ist rechtlich unhaltbar.
Angesichts des weiterhin streitigen Geschehensablaufs war die Erhebung der vom Musterkläger angebotenen Beweise prozessual geboten.
III.Aufgrund der durch den Bundesgerichtshof angeordneten Zurückverweisung wird nunmehr ein anderer Senat des Berufungsgerichts in der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung die bisher verfahrensfehlerhaft versäumte Beweiserhebung u.a. zu der streitigen Äußerung Prof. Schrempps gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden Kopper im Mai 2005 bezüglich der "Zur-Verfügung-Stellung seines Amtes" nachzuholen und alsdann erneut in der Sache zu entscheiden haben.
BGH, Beschluss v. 25. Februar 2008 - II ZB 9/07
LG Stuttgart - 21 O 408/05, Beschl. v. 3. März 2006
OLG Stuttgart - 901 KAP 1/06, Beschl. v. 15. Februar 2007
Karlsruhe, den 14. März 2008
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Dienstag, 4. März 2008
BaFin untersagt der Heercapital Deutschland GmbH die Anlagevermittlung
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Heercapital Deutschland GmbH, München, am 31. Januar 2008 die unerlaubt betriebene Anlagevermittlung untersagt.
Die Gesellschaft vermittelte Kunden im Inland Kaufverträge über Aktien mit der Heercapital AG, Zug/Schweiz. Zwischen den Unternehmen bestehen personelle Verflechtungen. Bei den Aktien handelte es sich insbesondere um solche der Lobeck Medical Ltd. Switzerland und der uniCRIS AG, Schweiz.
Mit der Vermittlung von Aktien erbrachte die Heercapital Deutschland GmbH die Anlagevermittlung, ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Die Untersagungsverfügung verpflichtet die Heercapital Deutschland GmbH, die Anlagevermittlung unverzüglich einzustellen.
Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.
Bonn/Frankfurt a.M., den 08.02.2008
Die Gesellschaft vermittelte Kunden im Inland Kaufverträge über Aktien mit der Heercapital AG, Zug/Schweiz. Zwischen den Unternehmen bestehen personelle Verflechtungen. Bei den Aktien handelte es sich insbesondere um solche der Lobeck Medical Ltd. Switzerland und der uniCRIS AG, Schweiz.
Mit der Vermittlung von Aktien erbrachte die Heercapital Deutschland GmbH die Anlagevermittlung, ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Die Untersagungsverfügung verpflichtet die Heercapital Deutschland GmbH, die Anlagevermittlung unverzüglich einzustellen.
Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.
Bonn/Frankfurt a.M., den 08.02.2008
Freitag, 18. Januar 2008
Enron schließt Vergleich
Eine Sammelklage gegen Enron wurde mit einem Vergleich abgeschlossen - mit erfreulichen Ergebnissen für die geschädigten Anleger: sie sollen rund 7,2 Mrd. Dollar erhalten.
Ein Recht auf einen Anteil an der Schadensersatzzahlung haben Anleger, die zwischen dem 9. September 1997 und dem 2. Dezember 2001 Wertpapiere von Enron erworben haben. Voraussetzung für die Auszahlung ist, dass das "Proof of Claim"-Formular (siehe Download auf www.sdk.org) richtig ausgefüllt und bis zum 30. April 2008 an den Klageverwalter in den USA gesendet wird.
Erste Berechnungen besagen, dass die voraussichtliche durchschnittliche Auszahlung pro Aktie bei etwa 7 Dollar liegen wird, wenn alle berechtigten Wertpapiere angemeldet werden. Erfahrungsgemäß wird jedoch nur etwa die Hälfte aller Ansprüche aus Sammelklagen auch angemeldet, so dass die tatsächliche (durchschnittliche) Auszahlung höher ausfallen dürfte.
Quelle: SdK
Ein Recht auf einen Anteil an der Schadensersatzzahlung haben Anleger, die zwischen dem 9. September 1997 und dem 2. Dezember 2001 Wertpapiere von Enron erworben haben. Voraussetzung für die Auszahlung ist, dass das "Proof of Claim"-Formular (siehe Download auf www.sdk.org) richtig ausgefüllt und bis zum 30. April 2008 an den Klageverwalter in den USA gesendet wird.
Erste Berechnungen besagen, dass die voraussichtliche durchschnittliche Auszahlung pro Aktie bei etwa 7 Dollar liegen wird, wenn alle berechtigten Wertpapiere angemeldet werden. Erfahrungsgemäß wird jedoch nur etwa die Hälfte aller Ansprüche aus Sammelklagen auch angemeldet, so dass die tatsächliche (durchschnittliche) Auszahlung höher ausfallen dürfte.
Quelle: SdK
Dienstag, 23. Oktober 2007
Bei First Real Estate wohl nur geringe Insolvenzquote für die Anleger
Für die Anleger der insolventen Firma First Real Estate, Düsseldorf, gibt es wohl nur eine geringe Insolvenzquote. Laut Insolvenzverwalter stehen Insolvenzforderungen in Höhe von EUR 52 Mio. nur EUR 7,5 freie Masse gegenüber. Von der Insolvenz sind rund 6.500 Anleger betroffen. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf bestätigte nach Zeitungsberichten, das einer der Hintermänner, Herr Michael Böhle, per Haftbefehl gesucht werde.
Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Indices International Group IIG
Gemäß § 24 Absatz 6 des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, per Kundmachung in einem „bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungen (§ 1 Absatz 1 Ziffer 19 Bankwesengesetz, BWG) nicht berechtigt ist“.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 6. September 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.
Quelle: FMA
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 6. September 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:
Indices International Group IIG
mit angeblichem Geschäftssitz in
Franz Josef Straße 15
5020 Salzburg
Österreich
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.
Quelle: FMA
Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Bachmann Roth Advisory
Gemäß § 24 Absatz 6 des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, per Kundmachung in einem „bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungen (§ 1 Absatz 1 Ziffer 19 Bankwesengesetz, BWG) nicht berechtigt ist“.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 3. Oktober 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.
Diese Bekanntmachung erfolgt aufgrund von Anfragen und Beschwerden aus dem In- und Ausland.
Quelle: FMA
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 3. Oktober 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:
Bachmann Roth Advisory
mit angeblichem Geschäftssitz in
Office Park 1, TOP B02
1300 Wien
Österreich
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.
Diese Bekanntmachung erfolgt aufgrund von Anfragen und Beschwerden aus dem In- und Ausland.
Quelle: FMA
Montag, 15. Oktober 2007
EECH Group AG: Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft Hamburg
Die Geschäftsräume der Anlagefirma EECH wurden laut einem Bericht der Süddeutschen Zeitung von der Staatsanwaltschaft Hamburg durchsucht. Die Staatsanwaltschaft ermittelt bereits seit 2006 wegen des Verdachts der Kapitalanlagebetrugs. Nach den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft soll bei den EECH-Projekten "Windkraft Frankreich" und "Solaranleihe" nur ein Bruchteil der Anlegergelder planmäßig investiert worden sein.
GlobalSwissCapital AG: Konkursverfahren eröffnet
Über die schweizerische Firma GlobalSwissCapital AG (GSC), Brunnen, wurde am 31. August 2007 das Konkursverfahren eröffnet. Betroffen sind ebenfalls andere Firmen der GSC-Gruppe, wie z.B. die Batinova Immobilien AG, WorldSwiss Capital AG und InTech Swiss Holding AG. Laut den Konkursliquidatoren müssen die Anleger mit erheblichen Verlusten rechnen. Vor Inhaber-Schuldverschreibungen der GSC wurde bereits vor einiger Zeit in Brancheninformationsdiensten gewarnt. So riet etwa kapital-markt intern zu "äußerster Vorsicht" (k-mi 47/06). Mehrere Tausend Anleger dürften einen Millionenbetrag verloren haben.
Freitag, 12. Oktober 2007
BaFin untersagt öffentliches Angebot von Aktien der Gambling Casino Ltd., London
Die BaFin hat am 27. Juli 2007 das öffentliche Angebot von Aktien der Gambling Casino Ltd., London, durch die Charax Investment Limited Partnership, St. George Place, GYE3ZG St Peter Port, Guernsey, UK, über ihre Internetseite "http://www.casino-shares.com" wegen Verstoßes gegen das Wertpapierprospektgesetz untersagt.
Die Gesellschaft bietet Anlegern in Deutschland über die Internetseite www.casino-shares.com Aktien der Gambling Casino Ltd., London, zum Kauf an. Die BaFin hat das öffentliche Angebot der Wertpapiere untersagt, weil die Gesellschaft bis heute keinen Wertpapierprospekt, der die nach dem Wertpapierprospektgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 vom 29. April 2004 erforderlichen Angaben enthält, bei der BaFin hinterlegt hat.
Die Untersagungsverfügung ist unanfechtbar.
Mitteilung der BaFin
Die Gesellschaft bietet Anlegern in Deutschland über die Internetseite www.casino-shares.com Aktien der Gambling Casino Ltd., London, zum Kauf an. Die BaFin hat das öffentliche Angebot der Wertpapiere untersagt, weil die Gesellschaft bis heute keinen Wertpapierprospekt, der die nach dem Wertpapierprospektgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 vom 29. April 2004 erforderlichen Angaben enthält, bei der BaFin hinterlegt hat.
Die Untersagungsverfügung ist unanfechtbar.
Mitteilung der BaFin
Freitag, 5. Oktober 2007
BGH zur Aufklärungspflicht der einen Fondserwerb finanzierenden Bank
Die einen Fondserwerb finanzierende Bank ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs von sich aus zur Aufklärung über eine nicht im Prospekt ausgewiesene Provision grundsätzlich nur dann verpflichtet, wenn eine versteckte Provision mitursächlich dafür ist, dass der Erwerbspreis knapp doppelt so hoch ist wie der Wert des Fondsanteils, so dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (vgl. Senatsurteil BGHZ 168, 1, 21 Tz. 47). Eine Aufklärungspflicht besteht unabhängig davon aber dann, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Anleger von den Prospektverantwortlichen über die Werthaltigkeit des Fondsanteils arglistig getäuscht wird, indem aus seiner Einlage über die im Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten hinaus weitere Provisionen gezahlt werden.
BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 – XI ZR 243/05
BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 – XI ZR 243/05
Montag, 1. Oktober 2007
BaFin untersagt der Glatt Sparkasse E. F. das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 19. September 2007 der Glatt Sparkasse E. F., mit satzungsmäßigem Sitz in Stockholm (Schweden), untersagt, das Einlagengeschäft zu betreiben. Ferner hat die BaFin die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte angeordnet.
Die Glatt Sparkasse E.F. bot Kunden in Deutschland verschiedene Spar- und Anlagekonten in Form eines "Mitgliedschaftsvertrags" an. Je nach Anlagesumme, Laufzeit und Kündigungsfrist konnten die Anleger zu unterschiedlichen Konditionen ein Konto eröffnen und Gelder darauf einzahlen. Nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen wurden mindestens 77 solcher Vertrage geschlossen und ein Gesamtvolumen von rund 3,1 Mio. € eingezahlt.
Durch die Annahme der Anlegergelder auf Grundlage der Vereinbarungen betreibt die Glatt Sparkasse E.F. das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis zu besitzen.
Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Mitteilung der BaFin vom 26. September 2007
Die Glatt Sparkasse E.F. bot Kunden in Deutschland verschiedene Spar- und Anlagekonten in Form eines "Mitgliedschaftsvertrags" an. Je nach Anlagesumme, Laufzeit und Kündigungsfrist konnten die Anleger zu unterschiedlichen Konditionen ein Konto eröffnen und Gelder darauf einzahlen. Nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen wurden mindestens 77 solcher Vertrage geschlossen und ein Gesamtvolumen von rund 3,1 Mio. € eingezahlt.
Durch die Annahme der Anlegergelder auf Grundlage der Vereinbarungen betreibt die Glatt Sparkasse E.F. das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis zu besitzen.
Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Mitteilung der BaFin vom 26. September 2007
Dienstag, 18. September 2007
BaFin untersagt der Garant24 GmbH & Co. KG in Ahorn-Coburg den Betrieb von Versicherungsgeschäften
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 8. Juni 2007 der Garant24 GmbH & Co. KG in Ahorn-Coburg untersagt, Versicherungsgeschäfte zu betreiben.
Die Garant24 GmbH & Co. KG bietet unter der Bezeichnung "Garantie für Jedermann" Garantien für zahlreiche Baugruppen von Personenkraftwagen an. Das Unternehmen betreibt hiermit eine Reparaturkostenversicherung ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin. Die Verwaltung der Versicherungsverträge erfolgt über das Service-Center der Garant24 GmbH & Co. KG in Fulda.
Über den Sachverhalt hat die BaFin die Strafverfolgungsbehörden unterrichtet. Die Staatsanwaltschaft Fulda führt ihre Ermittlungen unter dem Aktenzeichen 28 Js 2323/07.
Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Die Garant24 GmbH & Co. KG bietet unter der Bezeichnung "Garantie für Jedermann" Garantien für zahlreiche Baugruppen von Personenkraftwagen an. Das Unternehmen betreibt hiermit eine Reparaturkostenversicherung ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin. Die Verwaltung der Versicherungsverträge erfolgt über das Service-Center der Garant24 GmbH & Co. KG in Fulda.
Über den Sachverhalt hat die BaFin die Strafverfolgungsbehörden unterrichtet. Die Staatsanwaltschaft Fulda führt ihre Ermittlungen unter dem Aktenzeichen 28 Js 2323/07.
Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
BaFin untersagt Herrn Klaus Halbach als Organ der NOVEX-Sparkasse EF das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Klaus Halbach als Organ der NOVEX-Sparkasse EF am 06. September 2007 die Fortführung des Geschäftsbetriebs untersagt, soweit dieser das Einlagengeschäft im Inland umfasst. Ferner hat sie die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte angeordnet.
Die NOVEX-Sparkasse EF bietet auf ihrer Homepage http://www.novex-sparkasse.eu Personen in Deutschland den Erwerb von "NOVEX Sparbuch-Anleihen" an. Mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage dieses Angebots betreibt sie das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen. Darüber hinaus hat sie Gelder aufgrund des Angebots "Kapitalbrief - nachrangige Namensschuldverschreibung - der NOVEX Sparkasse" angenommen und betreibt auch damit unerlaubt das Einlagengeschäft.
Herr Klaus Halbach ist als Organ der NOVEX-Sparkasse EF verpflichtet, die Rückzahlung aller auf der Grundlage der genannten Angebote angenommenen Gelder vorzunehmen.
Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Die NOVEX-Sparkasse EF bietet auf ihrer Homepage http://www.novex-sparkasse.eu Personen in Deutschland den Erwerb von "NOVEX Sparbuch-Anleihen" an. Mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage dieses Angebots betreibt sie das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen. Darüber hinaus hat sie Gelder aufgrund des Angebots "Kapitalbrief - nachrangige Namensschuldverschreibung - der NOVEX Sparkasse" angenommen und betreibt auch damit unerlaubt das Einlagengeschäft.
Herr Klaus Halbach ist als Organ der NOVEX-Sparkasse EF verpflichtet, die Rückzahlung aller auf der Grundlage der genannten Angebote angenommenen Gelder vorzunehmen.
Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Montag, 17. September 2007
Verbraucherzentrale Bundesverband fordert schärfere Sanktionen gegen unerwünschte Werbeanrufe
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert, dass Verträge, die durch unerlaubte Telefonwerbung angebahnt wurden, ohne schriftliche Bestätigung der Verbraucher ungültig sind. Die anstehende Reform des Wettbewerbsrechts biete die Chance zur Verankerung effektiver Maßnahmen. Bisher sehe die Bundesregierung jedoch nur ein bußgeldbewehrtes Verbot der Rufnummernunterdrückung sowie ein Bußgeld bei unerwünschten Werbeanrufen vor, heißt es in einer Mitteilung des Verbandes vom 31.08.2007.
Verbraucher soll Willenserklärung in Textform bestätigen
Der Verband fordert eine gesetzliche Regelung, nach der ein Vertragsabschluss auf Grund eines unzulässigen Telefonanrufs nicht wirksam ist, sofern nicht der Verbraucher seine Willenserklärung in Textform bestätigt. Ferner soll ein uneingeschränktes Widerrufsrecht auch für den Vertrieb von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten gelten sowie bei
Wett- und Lotteriedienstleistungen. Außerdem soll das Widerrufsrecht auch dann gültig sein, wenn mit der Dienstleistung bereits direkt im Anschluss an das Telefonat begonnen wurde, etwa der Telefontarif bereits unmittelbar im Anschluss an das Telefonat umgestellt wurde.
Verband kritisiert hohe Hürden bei der Gewinnabschöpfung
Zudem fordert der Bundesverband eine wirksame Gewinnabschöpfung. Bislang lasse sich die Abschöpfung zu Unrecht erzielter Gewinne nur durchsetzen, wenn Verbraucherverbände bewiesen, dass ein Unternehmen die Verbraucher vorsätzlich habe schädigen wollen. Diese hohe Hürde mache die Gewinnabschöpfung zum «Placebo-Paragrafen», sagte Gerd Billen, Vorstand des Bundesverbandes.
Umfrage: Mehrheit der Bevölkerung gegen Werbeanrufe
Nach einer vom vzbv in Auftrag gegebenen, repräsentativen forsa-Umfrage fühlen sich 86 Prozent der Bevölkerung durch Werbeanrufe belästigt. 98 Prozent sind der Meinung, dass Verträge, die auf Grund unerlaubter Telefonwerbung geschlossen werden, nicht beziehungsweise nur nach einer schriftlichen Bestätigung gültig sein sollen. 2006 wurden nach Angaben des Verbandes rund 300 Millionen Anrufe getätigt.
Vor allem Callcenter in der Kritik
Der Umfrage zufolge bedienen sich vor allem Telekommunikationsunternehmen, Lotterien, Gewinnspielunternehmen und Zeitungen des Telefonmarketings und beauftragen zumeist Callcenter mit Werbeanrufen. Die Callcenter-Mitarbeiter sind nach einem Bericht von «Focus-Online» (02.09.2007) angehalten, «schlechte Verträge» mit Kunden abzuschließen. Nur dann gebe es Provision, sagte eine ehemalige Callcenter-Mitarbeiterin aus Leipzig dem Nachrichtenmagazin. Der Schriftsteller Günter Wallraff, der einige Zeit mit verdeckter Identität bei Callcentern tätig war, sprach von einem System, das «weitgehend auf Lug und Betrug» aufgebaut sei.
Die forsa-Umfrage, das Forderungspapier und weitere Informationen zur unlauteren Telefonwerbung finden Sie hier:
http://www.vzbv.de/go/presse/916/index.html
Verbraucher soll Willenserklärung in Textform bestätigen
Der Verband fordert eine gesetzliche Regelung, nach der ein Vertragsabschluss auf Grund eines unzulässigen Telefonanrufs nicht wirksam ist, sofern nicht der Verbraucher seine Willenserklärung in Textform bestätigt. Ferner soll ein uneingeschränktes Widerrufsrecht auch für den Vertrieb von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten gelten sowie bei
Wett- und Lotteriedienstleistungen. Außerdem soll das Widerrufsrecht auch dann gültig sein, wenn mit der Dienstleistung bereits direkt im Anschluss an das Telefonat begonnen wurde, etwa der Telefontarif bereits unmittelbar im Anschluss an das Telefonat umgestellt wurde.
Verband kritisiert hohe Hürden bei der Gewinnabschöpfung
Zudem fordert der Bundesverband eine wirksame Gewinnabschöpfung. Bislang lasse sich die Abschöpfung zu Unrecht erzielter Gewinne nur durchsetzen, wenn Verbraucherverbände bewiesen, dass ein Unternehmen die Verbraucher vorsätzlich habe schädigen wollen. Diese hohe Hürde mache die Gewinnabschöpfung zum «Placebo-Paragrafen», sagte Gerd Billen, Vorstand des Bundesverbandes.
Umfrage: Mehrheit der Bevölkerung gegen Werbeanrufe
Nach einer vom vzbv in Auftrag gegebenen, repräsentativen forsa-Umfrage fühlen sich 86 Prozent der Bevölkerung durch Werbeanrufe belästigt. 98 Prozent sind der Meinung, dass Verträge, die auf Grund unerlaubter Telefonwerbung geschlossen werden, nicht beziehungsweise nur nach einer schriftlichen Bestätigung gültig sein sollen. 2006 wurden nach Angaben des Verbandes rund 300 Millionen Anrufe getätigt.
Vor allem Callcenter in der Kritik
Der Umfrage zufolge bedienen sich vor allem Telekommunikationsunternehmen, Lotterien, Gewinnspielunternehmen und Zeitungen des Telefonmarketings und beauftragen zumeist Callcenter mit Werbeanrufen. Die Callcenter-Mitarbeiter sind nach einem Bericht von «Focus-Online» (02.09.2007) angehalten, «schlechte Verträge» mit Kunden abzuschließen. Nur dann gebe es Provision, sagte eine ehemalige Callcenter-Mitarbeiterin aus Leipzig dem Nachrichtenmagazin. Der Schriftsteller Günter Wallraff, der einige Zeit mit verdeckter Identität bei Callcentern tätig war, sprach von einem System, das «weitgehend auf Lug und Betrug» aufgebaut sei.
Die forsa-Umfrage, das Forderungspapier und weitere Informationen zur unlauteren Telefonwerbung finden Sie hier:
http://www.vzbv.de/go/presse/916/index.html
Immobilienfonds: Bloße Unterzeichnung des Finanzierungsdarlehens in Privatwohnung berechtigt noch nicht zum Widerruf
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15. August 2007, Az. 9 U 29/07
Die bloße Unterzeichnung eines Darlehens zur Finanzierung eines Immobilienfonds-Beitritts in einer Privatwohnung berechtigt noch nicht gemäß § 1 Abs.1 Nr.1 HWiG (jetzt: § 312 Abs.1 S.1 Nr.1 BGB) zum Widerruf. Erforderlich ist vielmehr, dass der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen in der Privatwohnung zum Vertragsschluss bestimmt worden ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Verbraucher schon vor Unterzeichnung des Vertrags aufgrund vorausgegangener Verhandlungen zum Vertragsschluss entschlossen ist.
Die bloße Unterzeichnung eines Darlehens zur Finanzierung eines Immobilienfonds-Beitritts in einer Privatwohnung berechtigt noch nicht gemäß § 1 Abs.1 Nr.1 HWiG (jetzt: § 312 Abs.1 S.1 Nr.1 BGB) zum Widerruf. Erforderlich ist vielmehr, dass der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen in der Privatwohnung zum Vertragsschluss bestimmt worden ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Verbraucher schon vor Unterzeichnung des Vertrags aufgrund vorausgegangener Verhandlungen zum Vertragsschluss entschlossen ist.
Finanzmarktaufsichtsbehörde warnt vor Warrick Management Group Ltd.
Gemäß § 24 Absatz 6 des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, per Kundmachung in einem „bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungen (§ 1 Absatz 1 Ziffer 19 Bankwesengesetz, BWG) nicht berechtigt ist“.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 20. Juni 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 20. Juni 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:
Warrick Management Group Ltd.,
mit angeblichem Geschäftssitz in
301, 4-21, Nonhyun-dong,
Gangnam-gu,
Seoul 135-010
Korea
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.
Finanzmarktaufsichtsbehörde warnt vor Granthorn Holding Ltd.
Gemäß § 4 Absatz 7 des Bankwesengesetzes (BWG) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, per Kundmachung in einem „bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Absatz 1 Ziffer 3 und 4 Bankwesengesetz, BWG) nicht berechtigt ist“.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 4. Juli 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder der Abschluss von Geldkreditverträgen, noch die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft), noch der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere nicht die Diskontierung von Wechseln (Diskontgeschäft) gestattet.
Diese Bekanntmachung erfolgt aufgrund von Anfragen und Beschwerden aus dem In- und Ausland.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 4. Juli 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:
Granthorn Holding Ltd.,
mit angeblichen Geschäftssitzen in
14 Robinson Road # 13-00,
Far East Finance Building,
Singapore 048545
sowie Hongkong
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder der Abschluss von Geldkreditverträgen, noch die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft), noch der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere nicht die Diskontierung von Wechseln (Diskontgeschäft) gestattet.
Diese Bekanntmachung erfolgt aufgrund von Anfragen und Beschwerden aus dem In- und Ausland.
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