Mittwoch, 15. Juli 2020

BaFin: Adler Group B.V. ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Adler Group B.V. mit angeblichen Niederlassungen in Kerkrade und Amsterdam, Niederlande, Miami, USA, London, Großbritannien, und Berlin, keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

Das Unternehmen erweckt auf seiner deutschsprachigen Website adler-group.nl mithilfe des Adlers, dem Wappen der Bundesrepublik Deutschland, nebst einem Kreis aus goldenen Sternen als Symbol der EU den Eindruck, in der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Europäischen Union finanzaufsichtlich legitimiert zu sein.

Dies trifft aber nicht zu.

Quelle: BaFin

Schweizerisches Bundesgericht zur Unwirksamkeit eines Vorausverzichts auf Retrozessionen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In seinem aktuellen Urteil vom 13. Mai 2020 (Az. 4A_355/2019) hat sich das schweizerische Bundesgericht erneut mit Rückvergütungen bei der Vermögensverwaltung, sog. Retrozessionen, beschäftigt. Nach Ansicht des Bundesgerichts ist ein entsprechender Vorausverzicht unwirksam, wenn der Kunde den voraussichtlichem Umfang der Retrozessionen nicht einschätzen kann. 

Das Verfahren betraf 2013 und 2014 gezahlte Rückvergütungen an einen Vermögensverwalter. Die beiden Kläger, Depotkunden einer Genfer Bank, verlangten von dem Vermögensverwalter die Erstattung von ca. CHF 33.000,-. Während sie bei den Genfer Instanzgerichten nicht erfolgreich waren, billigte ihnen das Bundesgericht in der Revisioninstanz eine Erstattung der Retrozessionen zu.

Mit dem Verzicht auf Retrozessionen hat sich das Bundesgericht bereits mehrfach beschäftigt (vgl. insbesondere das „Retro-Leiturteil“ Nr. 2 vom 29. August 2011 = BGE 137 III 393). Das jüngste Urteil stellt stellt klar, dass Bandbreiten in Prozent des verwalteten Vermögens („fortune gérée“) und nicht des investierten Vermögens („volume investi“) anzugeben sind.

Soweit der Kunde nicht wirksam auf Retrozessionen verzichtet hat, hat er einen Anspruch auf Erstattung dieser Gelder. Insoweit kann sich eine Überprüfung lohnen. 

Freitag, 3. Juli 2020

BaFin: Clarium Capitals ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Clarium Capitals mit angeblichen Niederlassungen in London, Großbritannien, und New York, USA, keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

Das Unternehmen behauptet auf seiner deutschsprachigen Website „clarium-capitals.com“, ein in der EU reguliertes „Investitionsunternehmen“ zu sein und unter den Anwendungsbereich der europäischen MiFID-Richtlinien zu fallen. Damit erweckt das Unternehmen den Eindruck, es verfüge über eine Erlaubnis einer europäischen Finanzaufsichtsbehörde, insbesondere eine gem. § 32 Abs. 4 KWG zu veröffentlichende Erlaubnis der BaFin. Dies trifft aber nicht zu.

Quelle: BaFin

BaFin: Vorsicht bei Kauf- oder Tauschangeboten für Ihre Wertpapiere

Bei der BaFin sind in den vergangenen Monaten verschiedene Eingaben zu öffentlichen Kauf- oder Tauschangeboten für im Freiverkehr gehandelte Aktien, Anleihen oder andere Wertpapiere eingegangen. Mancher Anleger, der ein solches Angebot erhält, betrachtet es möglicherweise nicht kritisch genug, weil er den gesetzlichen Hintergrund nicht kennt und der Versender auch noch sein depotführendes Kreditinstitut ist. Wenn Sie überlegen, ein solches freiwilliges öffentliches Kauf- oder Tauschangebot anzunehmen, das nicht dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) unterliegt, sollten Sie die angebotene Gegenleistung und den Bieter sehr sorgfältig unter die Lupe nehmen und sich dabei nicht durch die Befristung des Angebots unter Zeitdruck setzen lassen.

Ein Anleger, der ein Kauf- oder Tauschangebot für ein in seinem Depot befindliches Wertpapier erhält, sollte zunächst klären, ob es sich um ein Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) oder um ein freiwilliges öffentliches Kauf- oder Tauschangebot außerhalb dieses Gesetzes handelt. Ist das WpÜG anwendbar, muss der Bieter bei der Angebotserstellung eine ganze Reihe von Vorschriften beachten, die dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts dienen. Das erspart dem Anleger die Angebotsprüfung zwar nicht, vereinfacht sie aber erheblich. Ein freiwilliges öffentliches Kauf- oder Tauschangebot für ausschließlich im Freiverkehr gehandelte Aktien kann der Bieter dagegen grundsätzlich nach eigenem Dafürhalten verfassen, sodass der Anleger deutlich höheren Aufwand betreiben muss, um eine hinreichende Entscheidungsgrundlage zu schaffen.

1. Öffentliche Kauf- oder Tauschangebote nach dem WpÜG

Öffentliche Kauf- oder Tauschangebote nach dem WpÜG betreffen Aktien oder aktienvertretende Wertpapiere von inländischen Gesellschaften, die zum Handel im regulierten Markt an einer deutschen Börse oder einem organisierten Markt innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen sind. Dies sind „sonstige Erwerbsangebote“, „Delisting-Erwerbsangebote“, „Übernahmeangebote“ oder „Pflichtangebote“ – nicht aber Angebote von Unternehmen zum Rückkauf eigener Aktien. Derartige Angebote müssen Angaben über den Aktienerwerber, die angebotene Gegenleistung, die Finanzierung des Angebots durch den Erwerber und eine Reihe weiterer Informationen enthalten, die für einen am Verkauf interessierten Anleger relevant sind. Bei Übernahmeangeboten, Pflichtangeboten und Delisting-Erwerbsangeboten muss die angebotene Gegenleistung bzw. Geldleistung angemessen sein.

Von der BaFin gestattete, nach § 14 WpÜG veröffentlichte Kauf- und Tauschangebote werden in einer Datenbank auf der Website der BaFin erfasst. Dort finden Anleger auch eine Verlinkung zur jeweiligen Angebotsunterlage.

2. Freiwillige öffentliche Kauf- oder Tauschangebote außerhalb des WpÜG

Eine ganz andere Angebotsart sind die hier im Fokus stehenden öffentlichen Kauf- oder Tauschangebote außerhalb des WpÜG, die auf nur im Freiverkehr gehandelte Wertpapiere Bezug nehmen oder sich auf solche Wertpapiere beziehen, die keine Aktien sind oder keine Aktien vertreten bzw. den Erwerb von Aktien und aktienvertretenden Wertpapieren zum Gegenstand haben (z.B. Anleihen). Diese sind in Deutschland nicht spezialgesetzlich geregelt. Der Bieter kann insbesondere den Angebotspreis oder Tauschgegenstand grundsätzlich frei bestimmen und muss nicht darlegen oder nachweisen, dass er im Fall der Annahme des Angebots überhaupt wirtschaftlich in der Lage ist, die angebotene Gegenleistung zu erbringen.

Solche öffentlichen Kauf- oder Tauschangebote sind nicht per se negativ. Speziell bei marktengen bzw. wenig liquiden Wertpapieren finden sich jedoch manchmal Angebote, die für Anleger nachteilig sein können. Denn die angebotene Gegenleistung kann erheblich unter dem zum Veröffentlichungszeitpunkt bei einem Verkauf über die Börse angegebenen Verkaufskurs liegen. Bei derartigen Konstellationen ist es möglich, dass der Anleger, wenn er uninformiert oder übereilt darauf eingeht, unter Umständen deutliche, vermeidbare Verluste erleidet.

Verschiedentlich hat die BaFin daneben Gesetzesverstöße festgestellt. So sind im Gewand solcher (freiwilliger) öffentlicher Kauf- oder Tauschangebote auch Kaufangebote für Aktien, die zum Handel am regulierten Markt zugelassen sind, zutage getreten, die unter Verstoß gegen das WpÜG abgegeben und von der BaFin untersagt wurden.

Angebote für im Freiverkehr gehandelte Aktien oder andere Wertpapiere sind in der Regel als „freiwilliges öffentliches Kauf- oder Tauschangebot“ oder nur „öffentliches Kauf- oder Tauschangebot“ betitelt. Merkmal eines solchen Angebots ist insbesondere seine Kürze, weil der Bieter eben gerade keine Pflichtangaben machen muss. Leider sind die nachteiligen unter diesen Angeboten für den Anleger in der Regel nicht ohne weiteres zu identifizieren.

3. Aufgaben der BaFin

Soweit Angebote zum Erwerb von Wertpapieren dem WpÜG unterliegen, prüft die BaFin vor der Veröffentlichung der Angebotsunterlage, ob die darin enthaltenen Angaben vollständig sind und nicht offensichtlich gegen WpÜG-Vorschriften und die entsprechenden Verordnungen verstoßen.

Bei freiwilligen öffentlichen Kauf- oder Tauschangeboten außerhalb des WpÜG-Anwendungsbereichs befasst sie sich hingegen gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag nicht vorab mit dem für einen Verkaufsinteressenten relevanten Angebotsinhalt. Sie prüft jedoch aufsichtsrechtliche Fragestellungen wie eine etwaige Erlaubnispflicht des Bieters. Denn Bieter, die Kauf- oder Tauschangebote für Wertpapiere veröffentlichen, können unter Umständen einer Erlaubnispflicht zur Erbringung des Eigenhandels als Finanzdienstleistung nach dem Kreditwesengesetz (KWG) unterliegen. Des Weiteren geht die BaFin bei entsprechenden Verdachtsmomenten auch hier Anhaltspunkten für mögliche Marktmanipulation nach.

4. Rolle der depotführenden Kreditinstitute: In der Regel Weiterleiter

Die depotführenden Kreditinstitute übermitteln ihren betroffenen Kunden in der Regel unter Berufung auf Artikel 16 der Sonderbedingungen für das Wertpapiergeschäft freiwillige öffentliche Kauf- und Umtauschangebote neben solchen, die dem WpÜG unterliegen, zur Kenntnis. Jeder Anleger sollte sich daher bewusstmachen, dass sein depotführendes Institut, wenn es ein solches Angebot eines Bieters weiterleitet, ausschließlich die inhaltlich nicht geprüfte Nachricht eines Dritten übermittelt. Außerdem sollte der Anleger wissen, dass das depotführende Institut grundsätzlich nicht selbst dafür verantwortlich ist, dass die weitergeleiteten Informationen redlich, eindeutig und nicht irreführend sind. Es muss jedoch bei der Weiterleitung der Informationen auf geeignete Weise, etwa durch Fettdruck hervorgehoben kenntlich machen, dass es lediglich die Nachricht eines Dritten weiterleitet und den Inhalt der Nachricht nicht geprüft hat. Bei der Weiterleitung sowohl von gesetzlichen Abfindungs- und Umtauschangeboten als auch von freiwilligen Kauf- oder Umtauschangeboten ist zudem deutlich darauf hinzuweisen, dass der Anleger die Werthaltigkeit des Angebots selber prüfen und entscheiden muss, ob er das Angebot annimmt oder nicht.

5. Tipps für Anleger

- Nehmen Sie den Hinweis der depotführenden Kreditinstitute auf Ihre eigenverantwortliche Angebotsprüfung sehr ernst.

- Klären Sie, ob Ihnen ein sonstiges Erwerbsangebot, Delisting-Erwerbsangebot, Übernahmeangebot oder Pflichtangebot nach dem WpÜG oder ein freiwilliges öffentlichen Kauf- oder Tauschangebot außerhalb dieses Gesetzes vorliegt.

- Prüfen Sie bei einem Kauf- oder Tauschangebot nach dem WpÜG insbesondere die veröffentlichte Angebotsunterlage gewissenhaft.

- Lassen Sie bei freiwilligen öffentlichen Kauf- oder Umtauschangeboten außerhalb des WpÜG besondere Vorsicht walten:

- Vergleichen Sie u.a. die angebotene Gegenleistung (Kaufpreis oder Wert der zum Tausch angebotenen Wertpapiere) mit dem an der Börse oder an einem anderen Handelsplatz erzielbaren Verkaufspreis – soweit es Ihnen möglich ist.

- Holen Sie über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bieters möglichst Informationen ein.

- Lassen Sie sich nicht durch eine etwaige kurze Angebotsfrist von einer sorgfältigen Prüfung abhalten.

- Wenn Sie Zweifel hinsichtlich der Gesetzeskonformität des Angebots haben, können Sie die BaFin hierüber informieren.

Überlegen Sie sich bei jedweder Art eines öffentlichen Kauf- oder Tauschangebots für Ihre Wertpapiere auch, externen Rat einzuholen – zum Beispiel bei Ihrer Bank, den Verbraucherzentralen oder Anlegerschutzorganisationen, sofern diese Einrichtungen einen solchen anbieten.

Die BaFin führt auf Ihrer Website eine Liste der veröffentlichten Angebote nach § 14 WpÜG. Ob ein Bieter über die Erlaubnis zum Eigenhandel verfügt, kann anhand der Unternehmensdatenbank der BaFin überprüft werden. Weiterführende Informationen zum Thema hält die BaFin in dem Artikel „Wertpapiere: Kauf- und Tauschangebote – Hinweise für Anleger“ bereit. Außerdem hat die BaFin ihrer Internetseite Näheres zur Verfolgung unerlaubter Geschäfte sowie zum Thema Marktmanipulation bzw. deren Aufdeckung durch die BaFin veröffentlicht.

Quelle: BaFin

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor ANB Express Bank Limited

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24.06.2020 teilt die FMA daher mit, dass

ANB Express Bank Limited
mit angeblichem Sitz
Heuplatz 5
9020 Klagenfurt am Wörthersee
Web: https://www.anbexpressonline.com/
E-Mail: info@anbexpressonline.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage (Einlagengeschäft gem. § 1 Abs 1 Z 1 zweiter Fall BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Pennyworth Investments Limited

Die FMA kann durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 25.06.2020 teilt die FMA daher mit, dass

Pennyworth Investments Limited
info@pennyworthfx.com
marketing@pennyworthfx.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung (§ 1 Abs 1 Z 1 erster Fall BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor MyCoin Banking / MyCryptoWallet LTD

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2018) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27.06.2020 teilt die FMA daher mit, dass

MyCoin Banking / MyCryptoWallet LTD
Suite 19, Beachmont Business Center
Kingstown
St. Vincent und die Grenadinen
Website:
www.mycoinbanking.com
www.mycoin-banking.com
www.mycoinbanking1.com
Tel.: +442038074450
E-Mail: support@mycoinbanking1.com
support@mycoinbanking.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Annahme und Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2018) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Undry Asset Management GmbH

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 01.07.2020 teilt die FMA daher mit, dass

Undry Asset Management GmbH
mit angeblichem Sitz in
4020 Linz, Steingasse 6
E-Mail: service@undry.at;

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Annahme und Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2018) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Mittwoch, 1. Juli 2020

SdK: Die Lehren aus dem Fall Wirecard

Der Fall Wirecard ist einer der größten Fälle von Kapitalanlagebetrug in der Geschichte. Die SdK fordert daher ein rasches Handeln der Politik, um solche Fälle in Zukunft frühzeitiger aufdecken zu können.

Der Fall Wirecard hat deutliche Schwächen bei der Überwachung von Unternehmen aufgezeigt. Obwohl in der Öffentlichkeit bereits seit 2008 immer wieder Kritik an der Bilanzierungspraxis und bezüglich der Intransparenz des Geschäftsmodells der Wirecard AG geübt wurde, haben sowohl der Aufsichtsrat als auch der Wirtschaftsprüfer in ihren Kontrollfunktionen versagt. Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat stets nur gegen die Kritiker ermittelt und immer ein kollektives Zusammenwirken von Leerverkäufern und den Überbringern der schlechten Nachrichten sehen wollen, ohne den Vorwürfen selbst nachzugehen. Die SdK fordert daher eine deutliche Antwort von politischer Seite und weist dabei auf bereits in der Vergangenheit gestellte Forderungen hin.Aus Sicht der SdK müssen folgende Änderungen vorgenommen werden: 

1. Diversität der Aufsichtsräte stärken:

Die Regelungen bei der Wahl von Aufsichtsräten ermöglichen mittlerweile zwar einen hohen Frauenanteil. Der Einfluss der Eigentümer, die mit ihrem Investment für Fehlentscheidungen haften, bei der Besetzung der Aufsichtsräte ist jedoch weiterhin begrenzt. So folgen die meisten institutionellen Investoren den Vorschlägen der Verwaltung, sofern die vorgeschlagenen Personen nicht auf Grund weniger Ausschlusskriterien unwählbar sind. Die kritischen Stimmen unter den Aktionären haben unter den derzeitigen Regelungen keine realistische Chance, selbst Vertreter in das Aufsichtsgremium zu entsenden. Dabei sind es meist die kritischen Stimmen, die sich mit dem jeweiligen Unternehmen und dessen Geschäftsentwicklung am tiefsten auseinandersetzen. Die SdK fordert daher, dass die Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat in der Regel zukünftig stets gleichzeitig gewählt werden, und jeder Aktionär je Aktie so viele Stimmen erhält, wie Kandidaten zur Wahl stehen. Diese Stimmen sollten entweder auf einen (Kumulieren) oder auf mehrere oder alle Kandidaten verteilt werden können. Dies würde die Chancen erhöhen, dass auch Minderheiten und kritische Stimmen zukünftig ein Mitspracherecht in den Aufsichtsgremien erhalten. Der Wettbewerb um die Aufsichtsratsposten würde erhöht werden, und dadurch die Arbeit in den Aufsichtsratsgremien verbessert werden können. 
 
2. Der Abschlussprüfer muss gegenüber den Aktionären berichten:

Der Abschlussprüfer wird von den Aktionären gewählt. Diesen gegenüber sollte er auch rechenschaftspflichtig sein. Aktuell sind die Abschlussprüfer zur Verschwiegenheit verpflichtet, und nur Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft erhalten Einblick in die Prüfungsergebnisse. Die Eigentümer erhalten nur eine kurze Zusammenfassung in Form des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers. Die SdK fordert, dass zukünftig allen Aktionären der vollständige Prüfungsbericht des Abschlussprüfers zugänglich gemacht wird. Ferner soll der Abschlussprüfer auf der Hauptversammlung von den Aktionären auch zu seinen Prüfungshandlungen und –Ergebnissen befragt werden können und dieser die Fragen wahrheitsgemäß beantworten müssen. 

3. Unabhängigkeit des Abschlussprüfers stärken

Der Abschlussprüfer nimmt eine wichtige Kontrollfunktion wahr und muss daher unabhängig sein. Die Unabhängigkeit wird regelmäßig dadurch gefährdet, dass zwischen dem zu prüfenden Unternehmen und dem Prüfer eine langjährige Geschäftsbeziehung besteht. Daher muss aus Sicht der SdK ein regelmäßiger Wechsel des prüfenden Unternehmens gewährleistet sein. Die SdK fordert daher, dass spätestens alle zehn Jahre ein Wechsel stattfindet, und zwar nicht nur in Bezug auf die prüfenden Personen, sondern auch hinsichtlich der Prüfungsgesellschaft. Denn es ist nicht vorstellbar, dass ein Prüfer dem Kollegen aus der gleichen Prüfungsgesellschaft eine schlechte Arbeit testiert, indem er entscheidende Sachverhalte wesentlich anders interpretiert. Ferner sollte eine klare Trennung zwischen Prüfung und Beratung erfolgen. Ein Unternehmen, dass Beratungsleistungen erbringt, darf nicht auch prüferische Tätigkeiten für dasselbe Unternehmen erbringen. Beratungs- und Prüfungsleistungen müssen von zwei rechtlich wirtschaftlich verschiedenen Unternehmen erbracht werden. 
 
4. Haftung der Abschlussprüfer gegenüber den Adressaten erweitern

Aktuell ist die Haftung des Abschlussprüfers extrem begrenzt, da einerseits die Adressaten des Jahresabschlusses inkl. Bestätigungsvermerks in der Regel keine direkte Anspruchsgrundlage auf Schadensersatz gegenüber den Abschlussprüfer haben, und andererseits die Haftung auf 1 Mio. Euro bzw. 4 Mio. Euro (Unternehmen, der Wertpapiere im geregelten Markt gehandelt werden) pro Fall begrenzt ist. Dies wirkt kaum abschreckend und konterkariert die Informationsfunktion des testierten Jahresabschlusses gegenüber den Kapitalmarktteilnehmern als auch bestimmungsgemäßen Adressaten des testierten Jahresabschlusses. Die wesentlichen Schäden eines falschen Testats dürften – wie der Fall Wirecard deutlich zeigt – nicht bei der Gesellschaft selbst eintreten, sondern bei den Stakeholdern. Die SdK fordert daher, den Haftungsdeckel abzuschaffen und sowohl Gläubiger als auch Eigentümer in den Schutzbereich einzubeziehen, so dass eine direkte Anspruchsgrundlage auf Schadensersatz bei fehlerhaften Bestätigungsvermerken gegeben ist. 
 
5. Stärkung und Haftung der Aufsichtsbehörden

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist Deutschlands oberster Aufseher für die Finanzmärkte. Dieser Rolle wurde die BaFin bisher aber nur selten gerecht. Die Bundesanstalt hat dem Geschehen an den Märkten wenig entgegenzusetzen und wirkt wie eine lahme Behörde, die sich mehr um Ihre Zuständigkeiten kümmert als um das Aufdecken und um die Beseitigung von Missständen. In allen großen Anlegerskandalen der letzten Jahre hat die BaFin eine eher unrühmliche Rolle gespielt. Weder bei dem Milliardenraub rund um die Cum-Ex-Geschäfte noch im Fall „Prokon“ oder im Fall „P+R“ ist die BaFin, trotz eines mittlerweile implementierten Verbraucherschutzauftrages, tätig geworden. Im Fall Wirecard hat die Behörde der Wirecard AG sogar auch noch geholfen, Kritiker mundtot zu machen und durch ein Leerverkaufsverbot den Schaden für die Anleger sogar noch vergrößert. Die SdK fordert daher, die BaFin neu zu erfinden, ihr ein klares Aufgabengebiet zuzuordnen und diese mit umfangreichen Kompetenzen auszustatten. Dazu gehört auch, die Bezahlung der Mitarbeiter dem Marktniveau anzupassen. Eine Behörde, die um die besten Köpfe aus dem Finanzwesen und der Informationstechnologie kämpft, muss auch die entsprechende Bezahlung ermöglichen. Darüber hinaus fordert die SdK, dass die BaFin künftig ihre Aufgaben nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse der Kapitalmarktteilnehmer wahrnimmt und entsprechend für Fehlverhalten auch gegenüber den Kapitalmarktteilnehmern haftet.

Aktuell befindet sich die Bundesregierung leider auf einem Irrweg. Durch die virtuelle Hauptversammlung wurden die Aktionärsrechte weiter beschnitten. Gleichzeitig sollen die Aktionäre jedoch mit dem geplanten Gesetz zu Verbandssanktionen indirekt in die Haftung für kriminelles Handeln von Vorstandsmitgliedern genommen werden. Die SdK fordert die Bundesregierung daher zu einer radikalen Kehrtwende auf. Die Aktionärsrechte müssen gestärkt, die Transparenz verbessert und die Haftung der handelnden Personen verschärft und die Durchsetzung der Haftungsansprüche erleichtert werden. Nur so lassen sich Fälle wie Wirecard frühzeitig erkennen und verhindern.

Für Rückfragen steht die SdK unter info@sdk.org gerne zur Verfügung.

München, den 1. Juli 2020

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hackenstr. 7b
80331 München

Samstag, 27. Juni 2020

Die Wirecard AG informiert Kunden und Partner zum laufenden Geschäftsbetrieb

27.06.2020 / 16:08

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

Wie am Donnerstag, den 25. Juni 2020 bekannt gegeben, hat der Vorstand der Wirecard AG für die Wirecard AG beim zuständigen Amtsgericht München einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Mit der Stellung des Insolvenzantrags wird das Geschäft der Wirecard fortgesetzt. Der Vorstand ist der Meinung, dass eine Fortführung im besten Interesse der Gläubiger ist.

Das Gericht hat in einem ersten Schritt den Münchener Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé als Sachverständigen beauftragt. Die Prüfung, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird, dauert an. Der Vorstand der Wirecard AG rechnet damit, dass kurzfristig ein vorläufiger Insolvenzverwalter für die Wirecard AG bestellt wird.

Der Geschäftsbetrieb der Konzerngesellschaften (https://www.wirecard.com/de/kontakt/weltweit) inklusive der lizensierten Einheiten wird aktuell fortgesetzt. Die Konzernmutter erbringt einige zentrale Funktionen für die Tochtergesellschaften. Wie vorher berichtet, wird laufend geprüft, ob auch Insolvenzanträge für Tochtergesellschaften der Wirecard Gruppe gestellt werden müssen. Konzerngesellschaften mit Ausnahme einer kleinen Entwicklungsniederlassung haben derzeit keine Insolvenzanträge gestellt.

Die Wirecard Bank ist aktuell nicht Teil des Insolvenzverfahrens. Der Zahlungsverkehr der Wirecard Bank ist nicht betroffen. Auszahlungen an Händler der Wirecard Bank werden weiterhin ohne Einschränkungen ausgeführt. Weitere Informationen zur Wirecard Bank AG finden Sie unter wirecardbank.de. Mit den Aufsehern der weiteren lizensierten Einheiten stehen die entsprechenden Einheiten bzw. die Wirecard AG in engem Kontakt. Darüber hinaus sind wir im stetigen Austausch mit den Kreditkartenorganisationen.

Die Wirecard Card Solutions Limited mit Sitz in Newcastle, UK, hat, aufgrund einer Anordnung der zuständigen Aufsichtsbehörde, Financial Conduct Authority, ihre Geschäfte unterbrochen. Das Unternehmen hat Maßnahmen mit den Behörden diskutiert. Die vorgenommenen Maßnahmen werden es hoffentlich ermöglichen, den Betrieb fortzusetzen.

Das in Frage gestellte TPA Geschäft wird weiterhin geprüft. Der neu eingesetzte CEO der Wirecard AG, James H. Freis, Jr., hat sofort mit Amtsantritt einen neuen Ansatz zur Aufklärung der bekannten Vorwürfe eingeleitet. Neben anderen Maßnahmen wurden einige neue Beraterfirmen beauftragt, um die Neutralität und insbesondere Unabhängigkeit von den früheren Vorständen der Wirecard AG zu gewährleisten. Die Aufklärung der bekannten Vorwürfe wird selbstverständlich auch nach Einreichung des Insolvenzantrags fortgeführt.

Freitag, 26. Juni 2020

SdK stellt Strafanzeige gegen Abschlussprüfer der Wirecard AG

Pressemitteilung der SdK vom 26. Juni 2020

Die SdK hat aufgrund der Vorgänge rund um die Wirecard AG Strafanzeige gegen zwei amtierende und einen ehemaligen Abschlussprüfer der Ernst & Young GmbH gestellt. Ferner hat die SdK große Zweifel an der Geeignetheit von Ernst & Young als Abschlussprüfer und wird daher zunächst für die von der SdK vertretenen Investoren auf zukünftigen Hauptversammlungen gegen eine Bestellung von Ernst & Young zum Abschlussprüfer und/oder Konzernabschlussprüfer stimmen.

Mit Ad-hoc-Mitteilung vom 18.06.2020 hat die Wirecard AG bekannt gegeben, dass der Abschlussprüfer der Wirecard AG, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Wirecard darüber informiert hat, dass über die Existenz von im Konzernabschluss zu konsolidierenden Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von insgesamt 1,9 Milliarden Euro (dies entspricht in etwa einem Viertel der Konzernbilanzsumme) noch keine ausreichenden Prüfungsnachweise zu erlangen waren. Es bestehen Hinweise, dass dem Abschlussprüfer von einem Treuhänder bzw. aus dem Bereich der Banken, welche die Treuhandkonten führen, unrichtige Saldenbestätigungen zu Täuschungszwecken vorgelegt wurden, damit dieser ein unrichtiges Vorstellungsbild über das Vorhandensein der Bankguthaben bzw. die Führung von Bankkonten zugunsten der Wirecard-Gesellschaften erhalte. Am 25. Juni 2020 musste der Vorstand der Wirecard AG schließlich Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht in München stellen.

Diese Nachrichten führte innerhalb nur einer Woche zu einem dramatischen Kursverlust der Aktie von rund 98%. Dimensionen, die für ein Unternehmen aus der DAX-Familie bisher unvorstellbar waren. Von den hohen Verlusten sind neben institutionellen Investoren vor allem Privatanleger betroffen. Der Schaden der damit angerichtet wurde, geht weit über den finanziellen Schaden, den die Wirecard Aktionäre erlitten haben, hinaus. Die Aktienkultur in Deutschland wird hierdurch nachhaltig geschädigt werden. Deutschland hat sich als Finanzplatz international in einem äußerst schlechten Licht präsentiert.

Das Desaster rund um Wirecard war aber vorhersehbar. Trotz kritischer Fragen seitens der SdK vor 12 (!) Jahren bezüglich der Kundengruppen des Wirecard-Konzerns und dessen Bilanzierungspraxis, fand eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgerbachten Kritikpunkten nie statt. Dies verhielt sich auch in den Folgejahren so, als immer wieder Kritikpunkte gegenüber Wirecard vorgebracht wurden. Stattdessen wurden Kritiker von Dritten bedroht und von Seiten der Wirecard AG in der Öffentlichkeit erfolgreich eine Verschwörungstheorie bezüglich einer Zusammenarbeit von Kritikern und Shortsellern aufgebaut. Dass diese Theorie bei Medien und Anlegern auf Akzeptanz gestoßen ist, ist aus Sicht der SdK nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist, dass diese Kritikpunkte anscheinend keinerlei Nachfragen und tiefergehende Recherchen bei den zuständigen Abschlussprüfern von Ernst & Young ausgelöst haben. Bereits im Jahr 2008 wurde Ernst & Young aufgrund der von der SdK hin vorgebrachten Kritik mit einer Sonderuntersuchung gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG beauftragt. Ab dem Geschäftsjahr 2009 war Ernst & Young auch mit der Prüfung des Konzernabschlusses und Jahresabschlusses beauftragt. Es dauerte jedoch elf Jahre sowie eine Sonderuntersuchung der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, bis auch Ernst & Young die Mängel aufgefallen sind.

Aus Sicht der SdK ist dieses Verhalten nicht nachvollziehbar und wirft zahlreiche Fragen auf. Gerade die Überprüfung der Existenz von Bankguthaben gehört zu den eher leichteren Aufgaben eines Abschlussprüfers und das Vorgehen hierbei ist klar geregelt. Jedoch wurde Medienberichten zu Folge für die Jahre 2016 bis 2018 von Seiten der Abschlussprüfer keine Saldenbestätigung bei den betreffenden Banken angefordert. Die SdK hat daher gegen zwei amtierende und einen ehemaligen Wirtschaftsprüfer der Ernst & Young GmbH Strafanzeige gestellt.

Aus Sicht der SdK ist es auch völlig unverständlich, dass trotz kritischer Fragestellungen von Seiten der SdK, großen Hedgefonds und vor allem der Financial Times hier anscheinend in den Vorjahren keine Prüfung stattgefunden hat, die den eigenen Maßstäben von Ernst & Young entspricht. Die SdK hat daher große Zweifel an der Geeignetheit von Ernst & Young als Abschlussprüfer der Gesellschaft und wird daher bis auf weiteres für die von der SdK vertretenen Investoren auf zukünftigen Hauptversammlungen gegen eine Bestellung von Ernst & Young zum Abschlussprüfer und/oder Konzernabschlussprüfer stimmen.

Diese Praxis wird die SdK so lange aufrechterhalten, bis Ernst & Young zur Prüfungspraxis ausführlich Stellung genommen hat und erläutert wird, wie in Zukunft Bilanzmanipulationen dieses Ausmaßes aufgedeckt werden sollen.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK darüber hinaus für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 26. Juni 2020

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält eine Aktie der Wirecard AG!

Donnerstag, 25. Juni 2020

Aktionärsvereinigung DSW fordert rückhaltlose Aufklärung im Fall Wirecard

In dem Skandal um den DAX-Konzern Wirecard fordert die Aktionärsvereinigung DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz) eine rückhaltlose Aufklärung. "Das ist eine Katastrophe", sagte DSW-Hauptgeschäftsführer Marc Tüngler. "Bei Wirecard hat das System versagt", kritisierte Tüngler im Hinblick auf Vorstand und Aufsichtsrat, Wirtschaftsprüfer und behördliche Aufsicht durch die Bafin.

Der Vorstand von Wirecard hatte heute (25. Juni 2020) einen Insolvenzantrag wegen Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit angekündigt, nur eine Woche nach der weiteren Verschiebung der Vorlage der Jahresbilanz für das Geschäftsjahr 2019. "Dieser Fall muss komplett aufgeklärt werden, damit wir daraus lernen können", sagte Tüngler dazu. "Das darf nicht wieder so laufen wie bei Volkswagen, dass sich das jahrelang hinzieht und dann mit einer Geldbuße endet."

DSW: BaFin beendet zunächst weitere Spekulation bei Wirecard

Mitteilung der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) vom 18. Februar 2019

DSW begrüßt Verbot, weitere Leerverkaufspositionen aufzubauen, und fordert ergänzende Maßnahmen zum Schutz der Anleger.

Nachdem negative Berichte in der Financial Times den Aktienkurs der im DAX notierten Wirecard AG in den vergangenen Wochen mehrfach massiv gedrückt hatten, greift die Finanzaufsicht BaFin nun durch: Für zwei Monate untersagt die Behörde die Begründung weiterer Leerverkaufspositonen in dem Wert. Damit entzieht sie Spekulanten die Möglichkeit, an fallenden Kursen der Wirecard-Aktie zu verdienen. „Das ist eine absolut richtige Entscheidung“, kommentiert Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der Anlegerschutzorganisation DSW die Entscheidung. „Damit besteht endlich die Chance, in Ruhe zu analysieren, was an den erhobenen Vorwürfen dran ist. Wirecard muss die Zeit aber nun auch nutzen, die Karten auf den Tisch zu legen“, so Tüngler weiter.

Enttäuscht zeigt sich der Anlegerschützer von der Börse Frankfurt. „Die Börsen stellen den Markt für den Handel mit Wertpapieren zur Verfügung. Wenn es dann zum Verdacht auf ein Marktversagen kommt etwa – wie in diesem Fall – durch eine ungleiche Information der Marktteilnehmer, reicht es nicht, sich neben den Kurs zu stellen, und die Freiheit der Märkte zu proklamieren. Hier macht sich die Börse einen zu schlanken Fuß“, kritisiert Tüngler. Die Wirecard-Erfahrung habe gezeigt, dass man klare, börsenunabhängige Vorschriften brauche, wann der Kurs einer Aktie auszusetzen sei. „Klar ist, dass hier keine einheitliche Schwelle für alle Aktien definiert werden kann. Unter Einbeziehung der Schwankungsbreite und der Handelsvolumina ließe sich aber durchaus jeweils eine relative Größe ermitteln“, ist Tüngler überzeugt.

Die geltenden Regeln spielen nach Überzeugung der DSW denjenigen in die Hände, die mit derartigen Attacken schnell und nahezu risikolos Geld verdienen wollen. Das dahinter stehende Geschäftsmodell ist insbesondere dann einfach, wenn man im Vorfeld weiß, dass negative Berichterstattung zu erwarten ist: Zunächst leiht man sich Aktien des betroffenen Unternehmens und verkauft diese. Ist der Kurs gefallen, werden die Papiere billiger zurückgekauft und dem Verleiher, meist sind das klassische Aktienfonds, zurückgegeben. Der Gewinn besteht aus der Spanne zwischen hohem Verkaufs- und niedrigerem Rückkaufskurs, abzüglich einer geringen Leihgebühr.

DSW: Lehren aus der Causa Wirecard

Mitteilung der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) vom 5. Februar 2019

DSW fordert Regulierer, Aufsichtsbehörden und Börsen zum Handeln auf

Negative Berichte in der Financial Times rissen kürzlich die Aktie der im DAX30 notierten Wirecard AG gleich zweimal in die Tiefe. Zeitweise lag der Verlust an Börsenwert bei fast 4,5 Milliarden Euro. Nun ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Marktmanipulation. Zwar hat sich die Wirecard-Aktie mittlerweile wieder etwas erholt, der Verlust für die Anleger ist aber weiterhin enorm. „Der Fall Wirecard zeigt einmal mehr, dass der Regulierer gefordert ist, die Anleger besser vor solch unkontrollierten Kursstürzen zu schützen“, sagt Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der Anlegerschutzorganisation DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz). „Gerade in Fällen wie diesem muss der Kurs an allen Börsen, an denen das Papier gehandelt wird, kurzfristig ausgesetzt werden“, fordert Tüngler. Es gehe dabei darum, die entstehende Dynamik insbesondere automatisierter Verkaufsorders zu unterbrechen, um den Anlegern die Chance zu geben, die Situation in Ruhe zu beurteilen, und den Unternehmen die Möglichkeit zu eröffnen, auf die erhobenen Vorwürfe zu reagieren. „Das müssen die betroffenen AGs dann aber auch schnell und entschlossen tun“, fordert der DSW-Mann. Um dieses Ziel zu erreichen, sei eine Vereinheitlichung und Konkretisierung der Vorschriften für Kursaussetzungen erforderlich, so Tüngler weiter.

Heute haben Börsen und Aufsichtsbehörden einen sehr weit gefassten Ermessensspielraum, wenn es darum geht, ob sie den Handel einer Aktie aussetzen oder nicht. „Aufgrund der wenig konkret formulierten Vorschriften läuft es selbst in krisenhaften Situationen meist auf eine Güterabwägung zwischen dem Schutz der betroffenen Aktionäre und dem freien Handel hinaus. In aller Regel entscheiden sich die Börsen für den freien Handel“, sagt Tüngler. Ein weiterer Grund für die Zurückhaltung bei Aussetzungsentscheidungen könne sein, dass Handelsvolumina verloren gehe, wenn andere Börsen in Deutschland nicht mitziehen und das fragliche Papier weiter handeln, vermutet Tüngler.

Die geltenden Regeln spielen denjenigen in die Hände, die mit derartigen Attacken schnell und nahezu risikolos Geld verdienen wollen. Denn ist der Kurs erst einmal ins Rutschen gekommen, wird die Entwicklung durch automatisierte Verkaufsorders, etwa Stopp Loss, weiter verstärkt. Diese werden ausgelöst, sobald vorher definierte Kursschwellen unterschritten sind. Verlierer seien in solchen Fällen immer die Privatanleger, die nicht schnell genug reagieren könnten, so der Anlegerschützer. „Was wir brauchen, sind klare Regeln, wann ein Papier vom Handel auszusetzen ist. Und das muss dann für alle Börsen gleichermaßen gelten“, fordert Tüngler. Klar sei, dass hier keine einheitliche Schwelle definiert werden könne. „Unter Einbeziehung der Schwankungsbreite und der Handelsvolumina ließe sich aber durchaus jeweils eine relative Größe ermitteln“, ist Tüngler überzeugt.

Wirecard AG: Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Aschheim, den 25. Juni 2020: Der Vorstand der Wirecard AG hat heute entschieden, für die Wirecard AG beim zuständigen Amtsgericht München einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zu stellen. Es wird geprüft, ob auch Insolvenzanträge für Tochtergesellschaften der Wirecard-Gruppe gestellt werden müssen.

Wirecard AG: Unternehmensstatement zum Insolvenzantrag

Corporate News vom 25. Juni 2020

Der Vorstand der Wirecard AG hat heute entschieden, für die Wirecard AG beim zuständigen Amtsgericht München einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zu stellen. Es wird geprüft, ob auch Insolvenzanträge für Tochtergesellschaften der Wirecard-Gruppe gestellt werden müssen.

Die Wirecard AG hat im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit Kredite von Finanzinstituten in Anspruch genommen. Die Wirecard AG hat mit den Kreditinstituten Verhandlungen geführt und dabei die jüngsten Entwicklungen berücksichtigt. Ohne eine Einigung mit den Kreditgebern bestand die Wahrscheinlichkeit der Kündigung und des Auslaufens von Krediten mit einem Volumen von 800 Mio. EUR zum 30. Juni 2020 und 500 Mio. EUR zum 1. Juli 2020.

Der Vorstand ist zu der Überzeugung gelangt, dass in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit eine positive Going Concern Prognose nicht gestellt werden kann. Damit ist die Fortführbarkeit des Unternehmens nicht sichergestellt.

Die Wirecard Bank AG ist nicht Teil des Insolvenzverfahrens der Wirecard AG. Die BaFin hat für die Wirecard Bank AG bereits einen Sonderbeauftragten eingesetzt. Die Freigabeprozesse für alle Zahlungen der Bank werden zukünftig ausschließlich innerhalb der Bank und nicht mehr auf Gruppenebene liegen.

Die Wirecard AG möchte mit diesem Schritt die berechtigten Interessen aller am Unternehmen Beteiligten, inklusive Gläubiger, Kunden und Arbeitnehmer, schützen.

Das Unternehmen wird in Abstimmung mit dem vom Insolvenzgericht zu bestellenden vorläufigen Insolvenzverwalter mögliche Sanierungschancen weiterverfolgen.

Montag, 22. Juni 2020

Wirecard AG: Stellungnahme des Vorstands zur aktuellen Lage des Unternehmens

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Der Vorstand der Wirecard AG geht aufgrund weiterer Prüfungen derzeit davon aus, dass die bisher zugunsten von Wirecard ausgewiesenen Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von insg. 1,9 Mrd. Euro mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht bestehen. Die Gesellschaft ging bisher davon aus, dass diese Treuhandkonten im Zusammenhang mit dem sog. Drittpartnergeschäft (Third Party Acquiring) zugunsten der Gesellschaft bestehen und hatte sie entsprechend in der Rechnungslegung als Aktivposten ausgewiesen. Vorstehendes führt auch dazu, dass die Gesellschaft die Annahmen über die Verlässlichkeit der Treuhandbeziehungen in Frage stellen muss.

Der Vorstand geht außerdem davon aus, dass die bisherigen Beschreibungen des sog. Drittpartnergeschäfts (Third Party Aquiring) durch die Gesellschaft unzutreffend sind. Die Gesellschaft untersucht weiter, ob, in welcher Art und Weise und in welchem Umfang dieses Geschäft tatsächlich zugunsten der Gesellschaft geführt wurde.

Wirecard nimmt die Einschätzung (i) des vorläufigen Ergebnisses des Geschäftsjahres 2019 (Umsatz und operativer Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA)) vom 14. Februar 2020 (zuletzt bestätigt am 18. Juni 2020), (ii) des vorläufigen Ergebnisses des ersten Quartals des Geschäftsjahres 2020 (Umsatz und EBITDA) vom 14. Mai 2020, (iii) der EBITDA Prognose für das Geschäftsjahr 2020 vom 6. November 2019 (zuletzt bestätigt am 14. Mai 2020) und (iv) der Vision 2025 zu Transaktionsvolumen, Umsatz und EBITDA vom 8. Oktober 2019 zurück. Mögliche Auswirkungen auf die Jahresabschlüsse vorangegangener Geschäftsjahre können nicht ausgeschlossen werden.

Wirecard steht weiterhin in konstruktiven Gesprächen mit seinen kreditgebenden Banken hinsichtlich der Fortführung der Kreditlinien und der weiteren Geschäftsbeziehung, inklusive hinsichtlich einer Ende Juni bevorstehenden Verlängerung der bestehenden Ziehung. Gemeinsam mit der renommierten und international tätigen Investmentbank Houlihan Lokey prüft die Gesellschaft Möglichkeiten für eine nachhaltige Finanzierungsstrategie des Unternehmens.

Darüber hinaus prüft die Gesellschaft eine Reihe weiterer Maßnahmen um eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten, einschließlich Kostensenkungen sowie Umstrukturierungen, Veräußerung oder Einstellungen von Unternehmensteilen und Produktsegmenten.

Um Missverständisse zu vermeiden teilt die Gesellschaft mit, dass ihre IT Systeme ohne Einschränkungen weiterarbeiten.

Freitag, 19. Juni 2020

DWS steigt bei Wirecard aus und prüft rechtliche Schritte

Mitteilung der DWS:

Die DWS hat über die letzten Monate ihre treuhänderisch gehaltene Position in Wirecard-Aktien sukzessive reduziert. Per Marktschluss 17. Juni 2020 hatte die DWS ihre Position bereits um ca. 60 Prozent reduziert. Aktuell halten wir keine materiellen Positionen in aktiv gemanagten Fonds mehr. Nach der heutigen Nachrichtenlage kommen wir unserer treuhänderischen Verpflichtung unverändert nach. In diesem Zusammenhang analysieren wir die Faktenlage und prüfen die Einleitung rechtlicher Schritte.

Wirecard AG: Markus Braun tritt mit sofortiger Wirkung als Vorstand zurück; James Freis zum Interims-CEO berufen

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Dr. Markus Braun ist heute im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat der Wirecard AG mit sofortiger Wirkung als Mitglied des Vorstands zurückgetreten. Der Aufsichtsrat der Wirecard AG hat mit sofortiger Wirkung den gestern zum Mitglied des Vorstands bestellten Dr. James H. Freis, Jr. zum Interims-CEO mit Einzelvertretungsberechtigung berufen.

Donnerstag, 18. Juni 2020

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Aktionäre und Anleiheinhaber der Wirecard AG zur Interessensbündelung auf

Pressemitteilung

Die SdK plant, mögliche Schadensersatzansprüche von Aktionären und Anleiheinhabern der Wirecard AG gegenüber Organen der Gesellschaft und Dritten prüfen zu lassen und organisiert hierfür ein gemeinsames Vorgehen geschädigter Kapitalanleger.

Die Wirecard AG hat in einer Ad-hoc-Mitteilung vom 18.06.2020 bekannt gegeben, dass der Abschlussprüfer der Wirecard AG, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Wirecard darüber informiert hat, dass über die Existenz von im Konzernabschluss zu konsolidierenden Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von insgesamt 1,9 Milliarden Euro (dies entspricht in etwa einem Viertel der Konzernbilanzsumme) noch keine ausreichenden Prüfungsnachweise zu erlangen waren. Es bestehen Hinweise, dass dem Abschlussprüfer von einem Treuhänder bzw. aus dem Bereich der Banken, welche die Treuhandkonten führen, unrichtige Saldenbestätigungen zu Täuschungszwecken vorgelegt wurden, damit dieser ein unrichtiges Vorstellungsbild über das Vorhandensein der Bankguthaben bzw. die Führung von Bankkonten zugunsten der Wirecard-Gesellschaften erhalte.

Die bereits mehrfach verschobene Vorlage des Jahresabschlusses wurde ebenfalls auf unbestimmte Zeit verschoben. Wirecard hat bekannt gegeben, dass Kredite der Wirecard AG in Höhe von ca. 2 Mrd. Euro gekündigt werden können, wenn ein testierter Jahres- und Konzernabschluss nicht bis zum 19. Juni 2020 vorgelegt wird.

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger lässt aktuell von einer renommierten Rechtsanwaltskanzlei eine rechtliche Einschätzung bezüglich möglicher Pflichtverletzungen der Organe und Dritter anfertigen. Nach vorläufiger Einschätzung könnten mehrere mögliche Pflichtverletzungen durch den Vorstand der Wirecard AG und insbesondere auch den Abschlussprüfer der Gesellschaft vorliegen. Die SdK hatte bereits auf Unregelmäßigkeiten bei der WireCard AG hingewiesen. Auch in den Vorjahren wurde immer wieder über Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten, vor allem durch die renommierte Wirtschaftszeitung Financial Times und die Wirtschaftswoche, berichtet.

Die SdK plant ein gemeinsames Vorgehen geschädigter Aktionäre (WKN: 747206) und Anleiheinhaber (WKN: A2YNQ5) zu organisieren um dadurch die bestmögliche Wahrung der Interessen der Kapitalanleger gewährleisten zu können. Betroffene Aktionäre und Anleiheinhaber werden daher gebeten, sich ausschließlich unter www.sdk.org/wirecard für einen kostenlosen Newsletter anzumelden, über den wir das weitere Vorgehen koordinieren werden. Es ist unter anderem geplant, mögliche Ansprüche zusammen mit einer Prozessfinanzierungsgesellschaft zu verfolgen.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK darüber hinaus für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 18.06.2020

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält eine Aktie der Wirecard AG!

Wirecard AG: Veröffentlichungstermin für Jahres- und Konzernabschluss 2019 verschoben wegen Hinweisen auf Vorlage unrichtiger Saldenbestätigungen

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Der Abschlussprüfer der Wirecard AG, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, hat die Wirecard AG darüber informiert, dass über die Existenz von im Konzernabschluss zu konsolidierenden Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von insgesamt 1,9 Milliarden Euro (dies entspricht in etwa einem Viertel der Konzernbilanzsumme) noch keine ausreichenden Prüfungsnachweise zu erlangen waren.

Es bestehen Hinweise, dass dem Abschlussprüfer von einem Treuhänder bzw. aus dem Bereich der Banken, welche die Treuhandkonten führen, unrichtige Saldenbestätigungen zu Täuschungszwecken vorgelegt wurden, damit dieser ein unrichtiges Vorstellungsbild über das Vorhandensein der Bankguthaben bzw. die Führung von Bankkonten zugunsten der Wirecard-Gesellschaften erhalte. Der Vorstand arbeitet mit Hochdruck daran, den Sachverhalt in Abstimmung mit dem Abschlussprüfer weiter aufzuklären.

Vor diesem Hintergrund wird die Abschlussprüfung des Jahres- und Konzernabschlusses 2019 nicht wie geplant bis zum 18. Juni 2020 abgeschlossen sein. Ein neuer Termin wird bekannt gegeben. Wenn ein testierter Jahres- und Konzernabschluss nicht bis zum 19. Juni 2020 vorgelegt wird, können Kredite der Wirecard AG in Höhe von ca. 2 Mrd EUR gekündigt werden.

Dienstag, 9. Juni 2020

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • ADLER Real Estate AG: Beherrschungsvertrag geplant (mit der ADO Properties S.A. als herrschender Gesellschaft)
  • AUDI AG: Squeeze-out, Hauptversammlung im Juli oder August 2020 geplant
  • BHS tabletop AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
  • comdirect bank AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 5. Mai 2020
  • First Sensor AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der TE Connectivity Sensors Germany Holding AG als herrschender Gesellschaft, virtuelle Hauptversammlung am 26. Mai 2020
  • HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Squeeze-out
  • innogy SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out am 2. Juni 2020 eingetragen und bekannt gemacht
  • ISARIA Wohnbau AG: Squeeze-out zugunsten der LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG, virtuelle Hauptversammlung am 12. Mai 2020
  • Kontron S&T AG: Squeeze-out, am 25. Mai 2020 eingetragen und am 26. Mai 2020 bekannt gemacht
  • MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE
  • OSRAM Licht AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ams- Tochtergesellschaft ams Offer GmbH als herrschender Gesellschaft geplant
  • Schuler Aktiengesellschaft: Squeeze-out zugunsten der ANDRITZ Beteiligungsgesellschaft IV GmbH
  • STADA Arzneimittel AG: Squeeze-out zugunsten der Nidda Healthcare GmbH
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out Ende 2016 angekündigt, derzeit Übernahmeangebot deADO Properties S.A.
(Angaben ohne Gewähr)

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Needful Markets

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz (BWG) 1. Satz durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 03.06.2020 teilt die FMA daher mit, dass

Needful Markets
www.needfulmarkets.com/
support@needfulmarkets.com
compliance@needfulmarkets.com
banking@needfulmarkets.com
+443300271672
+443300272311
+443300272368

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Brokermasters

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz (BWG) 1. Satz durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 04.06.2020 teilt die FMA daher mit, dass

Brokermasters
Trust Company Complex
Ajeltake Road, Ajeltake Island
Majuro, Marshall Island 96960
Tel: +44 07985590944
support@brokermasters.com
www.brokermasters.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit. a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. c BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Quelle: FMA

BaFin weist erneut auf Warnung vor unseriösen, nicht lizenzierten Online-Plattformen hin

Der BaFin werden nach wie vor Fälle bekannt, bei denen Verbraucher im Internet auf vorgeblich seriösen Online-Plattformen dazu veranlasst werden, zum Teil hohe Geldsummen in Geschäfte mit finanziellen Differenzkontrakten (Contracts for Difference – CFDs) auf Rohstoffe, Aktien, Indizes, Währungen („Forex“) oder Kryptowährungen zu investieren. Die Verbraucher werden von Mitarbeitern der Online-Plattform angerufen und aggressiv dazu aufgefordert, immer höhere Summen zu investieren. Einmal investiert, versuchen die Verbraucher in der Folge vergeblich, das Geld wieder zurück zu erhalten.

Die BaFin warnt bereits seit 2018 gemeinsam mit dem Bundeskriminalamt und mehreren Landeskriminalämtern vor betrügerisch agierenden Online-Handelsplattformen. Auch zu den im Auftrag dieser Plattformen handelnden Geldsammelstellen wurde 2019 eine Warnung veröffentlicht.

Die BaFin nimmt die erneuten Eingaben zum Anlass, nochmals auf diese Warnungen hinzuweisen.

Was können Sie tun, um sich zu schützen?
  1. Seien Sie misstrauisch bei Angeboten, die eine sichere Anlage, eine garantierte Rendite, dazu hohe Gewinne und/oder ein nur sehr geringes Risiko versprechen! Misstrauen Sie Bonusversprechungen und Erfolgen auf Demo-Konten.
  2. Bevor Sie Gelder investieren oder eine Anlage tätigen, ist zu empfehlen, sich umfassend zu informieren, ggf. auch bei unabhängigen Organisationen wie zum Beispiel der Verbraucherzentrale.
  3. Achten Sie bei Anlageangeboten im Internet darauf, ob ein Impressum angegeben ist. Wer ist Ihr potenzieller Vertragspartner und wo hat er seinen Sitz?
  4. Handelt es sich um ein von der BaFin oder einem anderen EWR-Land lizenziertes Unternehmen? Dies können Sie über die Unternehmensdatenbank der BaFin oder über entsprechende Seiten ausländischer Aufsichtsbehörden abfragen. Außerdem veröffentlicht die BaFin Unternehmen, denen das Geschäft bereits untersagt wurde, auf ihrer Internetseite.
  5. Achten Sie bei Ihrer Internetrecherche zu der konkreten Handelsplattform auch auf Warnhinweise ausländischer Behörden. Misstrauen Sie unbedingt sehr positiven Erfahrungsberichten, insbesondere auch von prominenten Geldanlegern. Diese sind häufig von den Handelsplattformen selbst verfasst oder in Auftrag gegeben.
  6. Seien Sie bei unaufgeforderten Anrufen im Zusammenhang mit Anlageangeboten skeptisch! Lassen Sie sich nicht auf Beratungsgespräche mit Unbekannten ein.
  7. Vorsicht bei Hilfsangeboten! Häufig geben sich Betrüger, die Ihre Kundendaten erworben haben, als Samariter aus, die Sie dabei unterstützen wollen, Ihr verlorenes Geld zurückzuholen.
  8. Seien Sie misstrauisch und kontaktieren Sie bei Verdacht die Polizei und/oder die BaFin!

Quelle: BaFin