Mittwoch, 30. April 2025

Schufa muss erledigte Forderungen unverzüglich löschen

Leitsatz:

Entsprechend der gesetzlichen Wertung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO dürfen Wirtschaftsauskunfteien Informationen über Zahlungsstörungen, die auch in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen sind oder dort eingetragen werden könnten, nicht länger speichern, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers gemeldet worden ist. 

OLG Köln v. 10.4.2025 - 15 U 249/24

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