Freitag, 19. Februar 2010

Landgericht Meiningen: Klagen gegen SMP GbR-Anleger unzulässig und unbegründet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Anlagebetrugsfall SMP wurden vor dem Landgericht Meiningen am 17. Februar 2010 mehrere von der Kanzlei Schmeyer eingereichte Klagen gegen sog. Genussrechtswandler verhandelt (Az. 2 O 912/09 u.a.). Das Gericht hielt die für die formelle Klägerin, die SMP Beteiligungs GbR II, gegen die Anleger eingereichten Klagen für bereits unzulässig, im Übrigen auch für unbegründet. Der vom Gericht persönlich geladene, angeblich als Liquidator fungierende Herr Walter Kraus erschien nicht, obwohl das Gericht auf seinem persönlichen Erscheinen bestanden hatte.

Nach Ansicht des Gerichts bestehen Zweifel an der Vertretungsbefugnis der Kanzlei Schmeyer, für die formelle Klägerin aufzutreten. Herr Walter Kraus könne nicht einfach als Liquidator für die GbR handeln. Vielmehr gelte die gesetzliche Regelung des § 730 BGB. Auch gebe es keinen Gesellschafterbeschluss, der Herrn Kraus als Liquidator bevollmächtige. Die von der Kanzlei Schmeyer vorrangig erhobene Leistungsklage sei unzulässig.

Unabhängig hiervon sei die Klage auch nicht begründet. Die Genussrechtswandler hätten ihre Einlage durch Abtretung der Ansprüche aus den Genussrechten bereits erbracht. Der rechtstechnische Begriff "an Erfüllungs statt" sei eindeutig. Auch habe die GbR den Wandlern ausdrücklich bestätigt, dass die Einlageverpflichtung erbracht worden sei. Im Übrigen wäre ein Anspruch auf Leistung der Einlage bereits verjährt.

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